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John E. Prescott

Former President of the United States

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1

Freitag, 24. Juli 2009, 17:19

Diskussion: BA 2009/06 - Private Law Bill

The Free State of Freeland
The President of the Peoples Council



Honorable Members of the Peoples Council,

Ratsherr Prescott hat folgenden Antrag in den Volksrat eingebracht.

John E. Prescott
President pro tempore of the Peoples Council



Private Law / Loi Droit Privè

Section/Article 1: Persons / Les Personnes

(1) Rechtspersönlichkeit als die Fähigkeit, im eigenen Namen Rechte und Pflichten zu haben, besitzen im Privatrecht Freelands alle natürlichen Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit,
(2) Rechtspersönlichkeit besitzen ferner der Freistaat Freeland, die Départements sowie die durch besondere Gesetze errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Rechtspersönlichkeit besitzen auch die nach den Bestimmungen ihres Heimatrechts errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen anderer Rechtsordnungen sowie die Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée und die Incorporated Association / Association Enregistrée.

Section/Article 2: Legal Forms / Formes Juridique

(1) Die Rechtsform der Incorporated Association / Association Enregistrée steht für jegliche nichtwirtschaftliche Tätigkeit oder wirtschaftliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Rechtsform der Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée steht für jegliche wirtschaftliche Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
(2) Für die Anmeldung bei der zuständigen Behörde sind folgende Angaben notwendig:
a) Der Name des zu gründenden Verein / der zu gründenden Gesellschaft;
b) Der / die Gründer / Gesellschafter des Vereins / der Gesellschaft sowie die Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft;
c) Die Satzung, welche Bestimmungen über den Zweck der Rechtsform, die Besetzung der Organe und insbesondere der gesetzlichen Vertreter der Rechtsform, die Häufigkeit der Mitgliedervollversammlungen / Gesellschafterversammlungen, welche mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, und andere wesentliche Bestimmungen enthalten muss;
(3) Für die Schulden der Rechtsform haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
(4) Die Rechtsform ist aufgelöst und aus dem Register zu löschen wenn:
a) Die Mitgliedervollversammlung / Gesellschafterversammlung dies nach den in der Satzung vorgegebenen Richtlinien beschließt;
b) Eine Zahlungsunfähigkeit der Rechtsform vorliegt;
c) Die Rechtsform durch die Organes der VereinigtenStaaten oder des Freistaates Freeland aufgelöst wird weil ihr Zweck den Strafgesetzen oder der verfassungsmäßigen Ordnung Freelands oder der Vereinigten Staaten von Astor zuwiderläuft;
(5) Der Vorsitzende / Geschäftsführer wird von der Mitgliedervollversammlung / Gesellschaftversammlung gewählt. Er vertritt die Rechtsform nach außen.

Section/Article 3: Transferral of Company Shares / Cession de Quotes-parts

Die Übertragung von Anteilen an einer Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée erfodert eine schriftliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Übergang sowie eine Mitteilung an die Gesellschaft und die zuständige Behörde. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können.


Section/Article 4: Label Indicating the Legal Status / Marque Indicant le Status Lègal

(1) Die Incorporated Association / Association Enregistrée muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Inc. oder A.E. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
(2) Die Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Ltd. oder S.A.R.L. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
(3) Bei Verstoß gegen diese Vorschrift haften die gesetzlichen Vertreter mit ihrem privaten Vermögen für die Geschäfte der Gesellschaft oder des Vereins, die unter fehlender Angabe der Abkürzung zustandegekommen sind.

Section/Article 5: The registers / Les registres

(1) Die unter Section/Article 2 Abs. 2 und Abs. 5 genannten Daten sind von der zuständigen Behörde zu sammeln und in einem öffentlich zugänglichen Vereinsregister zu verzeichnen. Jede Änderung in diesen Daten ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gegenüber Dritten kann sich der Verein oder die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter oder Vereinsmitglieder nicht darauf berufen, der Inhalt dieses Registers sei unrichtig.

Section/Article 6: Competent authorities / Autoritès Compètentes

(1) Die Zuständigkeiten der Behörden im Vereins- und Gesellschaftsrecht nach diesem Kapitel werden durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt.
John E. Prescott [D-FL]
Member of the U.S. House of Representatives


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »John E. Prescott« (24. Juli 2009, 17:19)


Georges Laval

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2

Freitag, 24. Juli 2009, 18:23

Die Änderungen sind hier grundsätzlich formaler Natur bis auf Artikel 2, hier habe ich die verschiedenen Gesellschaftsformen in einen Artikel zusammengekürzt. Das wirkte sich dann natürlich auch auf die restlichen Teile des Gesetzes aus.

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Il m'a raconté l'histoire de sa vie
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Georges Laval« (24. Juli 2009, 18:24)


Georges Laval

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Montag, 27. Juli 2009, 12:02

Messieurs?

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Bastian Vergnon

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4

Montag, 27. Juli 2009, 13:09

Wäre eher dafür, die verschiedenen Gesellschaftsformen aufzudröseln, da es mich beim Durchschauen des Gesetzes an manchen Stellen verwirrt hat, wenn beide Rechtsformen nur durch einen Strich getrennt waren.
Salute
Bastian Vergnon


Georges Laval

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Mittwoch, 29. Juli 2009, 09:10

Gibt es sonst noch Meinungen, dann werde ich nämlich Monsieur Vergnons Vorschlag folgen.

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Georges Laval

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Sonntag, 2. August 2009, 18:23

Zitat



Section/Article 2: Legal Forms / Formes Juridique

Incorporated association/Association enregistrée

(1) Die Rechtsform der incorporated association/association enregistrée steht für jegliche nichtwirtschaftliche Tätigkeit oder wirtschaftliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
(2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
a) Die Gründungsmitglieder, deren Zahl mindestens zwei betragen muss;
b) Der Name des zu gründenden Vereins;
c) Die Vereinssatzung, welche Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die Besetzung der Organe und insbesondere der gesetzlichen Vertreter des Vereins, die Häufigkeit der Mitgliedervollversammlungen, welche mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, und andere für das Vereinsleben wesentliche Bestimmungen enthalten muss;
d) Die Namen der gesetzlichen Vertreter des Vereins.
(3) Für die Schulden des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
(4) Der Verein ist aufgelöst und aus dem Vereinsregister zu löschen:
a) Durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung nach Maßgabe der Vereinssatzung;
b) Durch Verbot und Auflösung des Vereins, das nur durch die zuständige Behörde ausgesprochen werden kann und nur dann, wenn der Zweck des Vereins den Strafgesetzen oder der verfassungsmäßigen Ordnung Freelands oder der Vereinigten Staaten von Astor zuwiderläuft;
c) Bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins;
d) Wenn die Mitgliederzahl auf null sinkt.

Limited liability company/Société à responsabilité limitée

(1) Die Rechtsform der limited liability company/société à responsabilité limitée steht für jegliche wirtschaftliche Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
(2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
a) Der oder die Gründungsgesellschafter sowie die Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft;
b) Der Name der zu gründenden Gesellschaft;
c) Der Name des Geschäftsführers;
d) Der Betrag des Stammkapitals der Gesellschaft, welches mindestens A$1.000,- betragen muss und nach Gründung der Gesellschaft ungeschmälert dem Vermögen der Gesellschaft zu deren Verfügung zufließen muss;
e) Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, mit dem die Gesellschafter mindestens den Namen und den Zweck der Gesellschaft und die Häufigkeit der Gesellschafterversammlungen, die mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, festlegen.
(3) Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen, sobald das Stammkapital dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen ist.
(4) Die Gesellschaft ist aufgelöst und aus dem Register zu löschen:
a) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen;
b) Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
(5) Der Geschäftsführer wird von der Gesellschaftversammlung gewählt. Er vertritt die Gesellschaft nach außen.
(6) Bei Abstimmungen der Gesellschafterversammlung bemisst sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile.



Ich habe Article 2 aufgedröselt, bei den anderen erachte ich die Zusammenstellung nicht für störend.

Gibt es noch Fragen/Anmerkungen/Kritik?

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Georges Laval

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Freitag, 7. August 2009, 09:44

Messieurs?

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Norman Howard Hodges

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8

Freitag, 7. August 2009, 16:27

So gefällt mir der Entwurf.

Bastian Vergnon

Bastian Vergnon

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Freitag, 7. August 2009, 16:47

Dito.
Salute
Bastian Vergnon


Georges Laval

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Freitag, 7. August 2009, 17:02

RE: Diskussion: BA 2009/06 - Private Law Bill


Private Law / Loi Droit Privè

Section/Article 1: Persons / Les Personnes

(1) Rechtspersönlichkeit als die Fähigkeit, im eigenen Namen Rechte und Pflichten zu haben, besitzen im Privatrecht Freelands alle natürlichen Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit,
(2) Rechtspersönlichkeit besitzen ferner der Freistaat Freeland, die Départements sowie die durch besondere Gesetze errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Rechtspersönlichkeit besitzen auch die nach den Bestimmungen ihres Heimatrechts errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen anderer Rechtsordnungen sowie die Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée und die Incorporated Association / Association Enregistrée.

Section/Article 2: Legal Forms / Formes Juridique

Incorporated association/Association enregistrée

(1) Die Rechtsform der incorporated association/association enregistrée steht für jegliche nichtwirtschaftliche Tätigkeit oder wirtschaftliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
(2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
a) Die Gründungsmitglieder, deren Zahl mindestens zwei betragen muss;
b) Der Name des zu gründenden Vereins;
c) Die Vereinssatzung, welche Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die Besetzung der Organe und insbesondere der gesetzlichen Vertreter des Vereins, die Häufigkeit der Mitgliedervollversammlungen, welche mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, und andere für das Vereinsleben wesentliche Bestimmungen enthalten muss;
d) Die Namen der gesetzlichen Vertreter des Vereins.
(3) Für die Schulden des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
(4) Der Verein ist aufgelöst und aus dem Vereinsregister zu löschen:
a) Durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung nach Maßgabe der Vereinssatzung;
b) Durch Verbot und Auflösung des Vereins, das nur durch die zuständige Behörde ausgesprochen werden kann und nur dann, wenn der Zweck des Vereins den Strafgesetzen oder der verfassungsmäßigen Ordnung Freelands oder der Vereinigten Staaten von Astor zuwiderläuft;
c) Bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins;
d) Wenn die Mitgliederzahl auf null sinkt.

Limited liability company/Société à responsabilité limitée

(1) Die Rechtsform der limited liability company/société à responsabilité limitée steht für jegliche wirtschaftliche Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
(2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
a) Der oder die Gründungsgesellschafter sowie die Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft;
b) Der Name der zu gründenden Gesellschaft;
c) Der Name des Geschäftsführers;
d) Der Betrag des Stammkapitals der Gesellschaft, welches mindestens A$1.000,- betragen muss und nach Gründung der Gesellschaft ungeschmälert dem Vermögen der Gesellschaft zu deren Verfügung zufließen muss;
e) Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, mit dem die Gesellschafter mindestens den Namen und den Zweck der Gesellschaft und die Häufigkeit der Gesellschafterversammlungen, die mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, festlegen.
(3) Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen, sobald das Stammkapital dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen ist.
(4) Die Gesellschaft ist aufgelöst und aus dem Register zu löschen:
a) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen;
b) Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
(5) Der Geschäftsführer wird von der Gesellschaftversammlung gewählt. Er vertritt die Gesellschaft nach außen.
(6) Bei Abstimmungen der Gesellschafterversammlung bemisst sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile.

Section/Article 3: Transferral of Company Shares / Cession de Quotes-parts

Die Übertragung von Anteilen an einer Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée erfodert eine schriftliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Übergang sowie eine Mitteilung an die Gesellschaft und die zuständige Behörde. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können.


Section/Article 4: Label Indicating the Legal Status / Marque Indicant le Status Lègal

(1) Die Incorporated Association / Association Enregistrée muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Inc. oder A.E. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
(2) Die Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Ltd. oder S.A.R.L. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
(3) Bei Verstoß gegen diese Vorschrift haften die gesetzlichen Vertreter mit ihrem privaten Vermögen für die Geschäfte der Gesellschaft oder des Vereins, die unter fehlender Angabe der Abkürzung zustandegekommen sind.

Section/Article 5: The registers / Les registres

(1) Die unter Section/Article 2 Abs. 2 und Abs. 5 genannten Daten sind von der zuständigen Behörde zu sammeln und in einem öffentlich zugänglichen Vereinsregister zu verzeichnen. Jede Änderung in diesen Daten ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gegenüber Dritten kann sich der Verein oder die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter oder Vereinsmitglieder nicht darauf berufen, der Inhalt dieses Registers sei unrichtig.

Section/Article 6: Competent authorities / Autoritès Compètentes

(1) Die Zuständigkeiten der Behörden im Vereins- und Gesellschaftsrecht nach diesem Kapitel werden durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt.


Dann bitte ich über Obiges (Gesetz mit den Änderungen) abstimmen zu lassen.

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Norman Howard Hodges

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11

Freitag, 7. August 2009, 17:10

Ich lasse noch bis heute abend Zeit für Wortmeldungen.

Norman Howard Hodges

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12

Samstag, 8. August 2009, 03:01

RE: Diskussion: BA 2009/06 - Private Law Bill

Die Diskussion ist beendet. Die Abstimmung wurde eingeleitet.