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Richard D. Templeton

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21

Montag, 2. März 2009, 22:37

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RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
Former XXV. President of the United States
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22

Mittwoch, 4. März 2009, 00:25

Madam Speaker,

ich möchte hier den ehrenwerten Mitgliedern des Kongresses einen Vorschlag für eine alternative Variante des Art. II des Supreme Court Act vorstellen, welche die Möglichkeit eines Kollegialgerichtes vorsehen würde:

Zitat

Article II: The Constitution of the Supreme Court

Section 1: Composition
Der Supreme Court besteht aus dem Chief Justice of the United States und bis zu zwei weiteren Associate Justices.

Section 2: Nomination
(1) Die Supreme Court Justices werden gemäß den Vorschriften der Verfassung durch den Präsidenten mit der Zustimmung des Senates mit Zwei-Drittel-Mehrheit für 6 Monate ernannt.
(2) Sie leisten bei ihrem Amtsantritt den folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Präsidenten und endet mit dem Ablauf der Amtszeit, ohne dass es einer förmlichen Entlassung bedarf.
(4) Der Präsident hat das Recht, dem Senat bereits vor Ende der Amtszeit des jeweiligen Supreme Court Justice einen Nachfolger für den frei werdenden Sitz vorzuschlagen, welcher durch den Senat auch bereits vor Ende der Amtszeit des amtierenden Justice bestätigt werden kann.
(5) Die Aushändigung der Ernennungsurkunde darf in einem solchen Falle jedoch erst nach dem Ende der Amtszeit des bisherigen Justice erfolgen.

Section 3: Acting Justices
(1) Bereits vor Ablauf seiner Amtszeit rechtshängig gewordene Verfahren hat ein aus dem Amt geschiedener Richter bis zur Ernennung eines neuen Richters als Acting Justice mit allen Rechten und Pflichten eines Richters weiter zu führen.
(2) Der Acting Justice führt keine Verfahren mehr, welche erst nach dem Ende seiner offiziellen Amtszeit rechtshängig geworden sind.
(3) Die Amtszeit als Acting Justice endet außer mit der Erledigung sämtlicher zum Ende seiner Amtszeit noch anhängigen Verfahren ebenfalls mit Ernennung eines neuen Justice für seinen Sitz und ebenfalls, wenn der Acting Justice ein Amt annimmt, welches gemäß der Verfassung oder den Gesetzen nicht mit dem Amt des Richters vereinbar ist.

Section 4: Recuse of Justices, Recess Appointment
(1) An einem Verfahren nehmen grundsätzlich nur Supreme Court Justices Teil, welche gemäß Section 2 ernannt worden sind.
(2) Nimmt ein Justice wegen Befangenheit nicht oder nicht vollständig an einem Verfahren teil, so ist durch den Präsidenten für den verbleibenden Teil dieses Verfahren durch den Präsidenten gemäß den Vorschriften der Verfassung ein Justice pro tempore zu benennen (Recess Appointment).
(3) Nimmt der Chief Justice wegen Befangenheit nicht an einem Verfahren teil, so rückt der dienstälteste Supreme Court Justice als Chief Justice pro tempore für dieses Verfahren auf, nimmt an einem Verfahren keiner der regulären Supreme Court Justices teil, so ist durch Recess Appointment ein Chief Justice pro tempore zu benennen.
(4) Befangen ist ein Supreme Court Justice, welcher sich selbst für befangen erklärt oder wegen der Besorgnis der Befangenheit durch den Supreme Court ausgeschlossen wird. Ein Justice kann sich jederzeit und ohne Angabe von Gründen für ein Verfahren für Befangen erklären.
(5) Die Besorgnis der Befangenheit kann eine Partei vorbringen, wenn ein Justice direkten persönlichen Vorteil aus der Entscheidung ziehen würde, selbst oder unter anderem Namen durch die Entscheidung betroffen wäre oder seine Unparteilichkeit aus anderen schwerwiegenden Gründen anzweifelbar ist. Trägt eine Partei die Besorgnis der Befangenheit vor, so entscheidet, sofern der Richter sich nicht für Befangen erklärt, auf dessen Stellungnahme hin das Gericht über seine Befangenheit.

Section 5: Decisions
(1) Entscheidungen in Verfahrensfragen und Urteile trifft das Gericht mit der Mehrheit der Richter, im Falle eines Patts gibt die Stimme des Chief Justice den Ausschlag.
(2) Ein Urteil des Supreme Court besteht neben dem Urteil (Judgement) aus Begründung der Mehrheit (Majority Opinion). Ihm kann eine das Urteil ablehnende Minderheitsbegründung (Minority Opinion) sowie das Urteil unterstützende, jedoch in der Begründung abweichende Meinungen (Dissenting Opinions) einzelner Richter beigefügt werden.
(3) Die Majority Opinion wird durch den Chief Justice verfasst, sofern er für das Urteil stimmt, oder durch den dienstältesten Associate Justice der Mehrheitsfraktion, sofern der Chief Justice gegen das Urteil stimmt. Das Verfassen der Majority Opinion kann vom Chief Justice oder dem dienstältesten Associate Justice einem anderen Associate Justice der Mehrheitsfraktion übertragen werden.
(4) Stimmt ein Richter gegen das Urteil, so ist er berechtigt, eine Minority Opinion zu verfassen. Sie wird dem Urteil angefügt wird.
(5) Ein Richter der Mehrheitsfraktion ist berechtigt, zu einem Urteil eine abweichende Meinung (dissenting opinion) zu verfassen, welche der Majority Opinion beigefügt wird.
(6) Im Urteil ist zu Vermerken, welche Richter der Mehrheits- und der Minderheitsfraktion angehören und welcher Richter das Urteil verfasst hat. Zudem sind Richter, welche eine abweichende Meinung verfasst haben, gesondert zu vermerken. Richter, welche keine abweichende Meinung verfasst haben, sind als der Majority Opinion zustimmend im Urteil zu vermerken.


Dieser Vorschlag eröffnet in Section 1 die Möglichkeit, für den Supreme Court bis neben dem Chief Justice zu zwei Associate Justices zu benennen. Er setzt hierzu jedoch keine Verpflichtung, um keinen Zwangslange zu begründen, welche möglicherweise ungeeignete Kandidaten aus Mangel an Alternativen an den Supreme Court bringen könnte.
Die Regelungen in Section 2 entsprechen den bisherigen Regelungen für die Ernennung eines Chief Justice.
Der Entwurf beinhaltet weiterhin in Section 3 Regelungen für Acting Justices, nach welchen - wie bisher - ein Justice nach seinem Ausscheiden bis zur Ernennung eines Nachfolgers bereits vor seinem Ausscheiden aus dem Amt rechtshängig gewordene Verfahren bis zum Ende begleitet.
Daneben werden in Section 4 Regelungen für den recuse, also die Befangenheit eines Richters, und Recess Appointments für den Fall einer solchen Befangenheit aufgestellt, mit der Besonderheit dass jedoch nur ordentlich benannte Richter im Falle der Befangenheit durch Justices pro tempore ersetzt werden, vakante Ämter bleiben hierbei vakant. Damit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass sich durch die Benennung für einzelne Verfahren spezifisch ausgesuchter Richter per Recess Appointment über längere Zeit ein verfassungswidriger Eingriff in die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Judikative und damit die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften ergeben könnte, ebenso wie aus Gesichtspunkten der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit lediglich das Gericht über die Befangenheit eines Richters am Supreme Court entscheiden kann.
In Section 5 werden spefizische Regelungen für die Begründungen von Urteilen aufgestellt, die im Sinne der Transparenz und Meinungsvielfalt auch den unterlegenen Richtern die Möglichkeit geben werden soll, in einem Urteil - selbstverständnis ohne dass dadurch Rechtswirkung begründet wird - ihre Meinung zu vertreten oder Richtern der Mehrheitsfraktion die Möglichkeit gegeben werden soll, eine abweichende Meinung zur Begründung des Urteils zu verfassen.

Um auf die weitere Anfrage des Senators Scriptatore zurück zu kommen: Für den Fall grober Dienstvernachlässigung besteht die Möglichkeit, einen Richter durch Impeachment seines Amtes zu entheben. Für weitere Möglichkeiten sehe ich keine Möglichkeit, da ich sämtliche anderweitigen, mit einfallenden Vorschläge als potenziell verfassungswidrig einschätzen musste, da sie in meinen Augen eine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes und/oder der richterlichen Unabhängigkeit darstellen würden.


Ich möchte nun auf die Ausführungen des ehrenwerten Congressman Templeton zu sprechen kommen.

Selbstverständlich unterstelle ich keinem Präsidenten und keinem Senat dieses großartigen Staates, er würde sich 'seinen' Supreme Court zusammen stellen wollen - ich konstatiere nur, dass es möglich wäre, was für einen Juristen ebenso dramatisch ist. Denn bereits im Falle einer Möglichkeit ist ein solches Gesetz verfassungswidrig.

Was den Hinweis auf Gerichte niederer Instanz angeht, so kann ich hier nur entgegnen, dass solche Gericht in den - hier wohl maßgeblichen - Fragen des Verfassungsrechts durch die Verfassung ausgeschlossen werden. Die Verfassung schafft den Supreme Court als einziges Verfassungsgericht dieses Landes.
Ansonsten ist die Idee untergeordneter Gerichte durchaus aufzunehmen, spätstens hier bestünde jedoch keine Möglichkeit, sowohl untergeordnete Gerichte zu schaffen als auch ein Kollegialgericht am Supreme Court einzurichten. Zumal, und hierauf möchte ich hinweisen, der vorliegende Gesetzentwurf lediglich für sich in Anspruch nimmt, die Verhältnisse des Supreme Court zu regeln - für weitere Gerichte bräuchte es weitere Gesetze.

Was den Vorschlag des Congressman zu einem Amendment angeht, so kann ich nur sagen, dass ihm die Initiative eines solchen jederzeit offen steht, und, sollte es angenommen werden, selbstverständlich mein Department Vorschläge für eine Anpassung der Rechtslage unterbreiten würde. Bis dahin bitte ich jedoch im Rahmen dieses Gesetzes von einer Diskussion über die Vorschriften unserer Verfassung und möglicherweise gesehenem Änderungsbedarf abzusehen und die Verfassung hier als das zu betrachten, was sie ist: Unumstößliche Beschränkungen für die Vorschriften des Gesetzes, in dessen Rahmen wir uns bewegen müssen, ob uns das nun gefällt oder nicht. Ich denke es wäre nicht im allgemeinen Interesse, auch wenn die verfassungsrechtlichen Normen nicht auf Zustimmung stoßen, diesen Gesetzentwurf daran scheitern zu lassen, denn in einem solchen Falle wären wohl sämtliche Änderungsversuche im Bereich der Gerichtsbarkeit vergeblich und ich bin doch der Überzeugung, dass man im Rahmen der Verfassung das Möglichste für eine ordnungsgemäße gesetzliche Grundlage der Gerichtsbarkeit schaffen sollte und hierbei alles notwendige hierzu versuchen sollte.


Was die Einwände des Ehrenwerten Senators von Assentia angeht, gilt es folgendes zu sagen:

Was die Widersprüchlichkeit zwischen den Sections 1 und 5 des Article I angeht, so stimme ich ihm zu, hierbei sollte der Antragsteller Article I Section 1 Subsection 2 wie folgt neu fassen:
(2) Er entscheidet in allen ihm zugewiesenen Angelegenheiten in letzter Instanz. Seine Urteile sind endgültig.

Durch die Streichung der Passage "erster und" dürfte der Widerspruch beseitigt sein.

Was seine Ausführungen zur Kompetenzordnung angeht, wonach die Verfassung ausschließlich die Vereinigten Staaten zur Einrichtung der Gerichtsbarkeit ermächtige, so kann ich ihm nicht zustimmen. Zwar spricht die Verfassung von der Organisation der Gerichtsbarkeit, jedoch muss notwendigerweise - aufgrund der durch die Verfassung verankerten Prinzipien der Souveränität der Staaten und des Föderalismus - den Staaten das Recht zukommen, eigene Gerichtsbarkeit für ihre Angelegenheiten zu schaffen, die vom Senator von Assentia angesprochene Verfassungspassage ist nach herrschender Meinung eng auszulegen, ich sehe derzeit keinerlei Veranlassung, an dieser Auslegung der Verfassung zu zweifeln. Was wären die Vereinigten Staaten schließlich für ein föderaler Bundesstaat, wenn sie ihren Teilstaaten einen kompletten Teil ihrer Staatsgewalt abschneiden würden?

Was die Kritik des Senators zur Gesetzeswirksamkeit der Supreme Court Judgements in Article I Section 4 des Entwurfs angeht, so muss ich ihn, ebenso wie zuvor bereits Congressman Templeton, auf Art. V Sec. 2 SSec. 1 der Verfassung verweisen, in dem ausdrücklich festgelegt wird:
(1) Der Oberste Gerichtshof ist das Höchst- und Verfassungsgericht der Vereinigten Staaten. Seine Urteile sind bindend und endgültig.

Die Verfassungsvorschrift geht somit sogar weiter als die im Gesetzentwurf festgelegte Regelung - hier ist es folglich egal, ob man diesen Passus kritisieren kann oder nicht, er spiegelt nur die Verfassungsbestimmung wieder. Denn das die Verfassung ein Urteil des Supreme Court als "bindend und endgültig" festlegt, oder ob das Gesetz diese Formulierung als "Gesetzeswirkung" uminterpretiert, macht de jure ebenso wie de facto keinerlei Unterschied. Das Gesetz schafft hierbei keine neuen Bestimmungen, die also aufgrund ihrer Herkunft aus der Verfassung hier auch nicht sinnvoll zur Diskussion stehen, da wird nicht über eine Verfassungsänderung sprechen.

Was die Regelungen zur Ordnungsstrafe angeht, so handelt es sich hierbei nicht um irgendwelche Formen einer "Richterdiktatur" - eine Polemik, die bei der Diskussion wenig zielführen ist - sondern um allgemein anerkannte Möglichkeiten der Sitzungspolizei für die Gerichte unseres Landes. Auf den Hinweis zum Rechtsschutz möchte ich auf Subsection 2 der von ihm angesprochenen Section verweisen, welche den einzig möglichen Rechtsschutz gegen eine endgültige Entscheidung des Supreme Court vorsieht. Zumal die Verhängung eine Ordnungsstrafe für eine in faciae juris begangene Verfahrensstörung stets als Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit möglich sein muss.
Jedoch halte ich eine Beschränkung der Ordnungshaft auf nicht über 30 Tage für vorstellbar.
Ulysses S. Finnegan jr.

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23

Mittwoch, 4. März 2009, 16:00

Madam Speaker,

ich danke dem Attorney General sehr für seine Erwiderungen und den Alternativvorschlag. Ich kann mich mit dem Vorschlag anfreunden und würde ihn unterstützen.

13th and 24th President of the United States of Astor

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Jerry Cotton

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24

Mittwoch, 4. März 2009, 17:35

Madam Speaker,

ich danke dem Attorney General für sein Entgegenkommen.

Alexander Xanathos

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25

Mittwoch, 4. März 2009, 21:26

Was die Endgültigkeit eines Supreme Court Urteils angeht, so mag diese verbindlich sein. Die Frage ist jedoch für wen.
Es missfällt mir als Teil der Legislative einem Gericht die Möglichkeit zu geben, einem Gesetz ähnliche, verbindliche Regeln aufzustellen. Ich negiere ausdrücklich den Gesetzescharakter.
Gesetze macht in diesem Land der Congress. Nicht die Gerichte.
Gesetze gelten auch für jedermann. Urteile normalerweise nur für die Beteiligten. Genau deswegen lehne ich den Gesetzescharakter ab.

Weiter: Die Ordnungsmaßnahmen bedürfen einer genaueren Reglementierung.
Ordnungshaft bis zu 30 Tagen ist gänzlich inakzeptabel. Es gibt Straftaten nach dem USPC, die ein derartiges Höchstmaß haben (Trespass, Fraud, Defamation against Memory of Deceaseds).
Ich möchte hier noch einmal betonen: Contempt of Court ist keine Straftat und darf auch nicht mit einer solchen vergleichbar sein!
Auch fehlt mir die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen.
Ich schlage deshalb folgende Änderung vor:

Section 4: Contempt of Court
(1) Vor Gericht ist jedermann zum ordnungsmäßigen und anständigen Verhalten verpflichtet. Wer dagegen verstößt, kann nach erfolgter Verwarnung durch das Gericht wegen Missachtung des Gerichtes (Contempt of Court) mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden.
(2) Als Ordnungsmaßnahmen kommen Ordnungsgeld von 10 bis 100 $, Ordnungshaft bis zu 10 Tage und Saalverweis in Betracht.
(3) Ordnungsgeld kann höchstens zweimal auferlegt werden. Ordnungshaft kann auch ersatzweise für Ordnungsgeld angeordnet werden; sie ist unverzüglich nach Abschluss des Gerichtsverfahrens anzutreten. Ein Saalverweis ist die Entfernung aus dem Gerichtssaal; er kann nicht gegen einen Angeklagten angeordnet werden.


Ein weiterer Punkt, den ich hier gern anbringen würde, sind die Anklagebehörden. Mr. Attorney General, Sie sagten:

"Zwar spricht die Verfassung von der Organisation der Gerichtsbarkeit, jedoch muss notwendigerweise - aufgrund der durch die Verfassung verankerten Prinzipien der Souveränität der Staaten und des Föderalismus - den Staaten das Recht zukommen, eigene Gerichtsbarkeit für ihre Angelegenheiten zu schaffen, die vom Senator von Assentia angesprochene Verfassungspassage ist nach herrschender Meinung eng auszulegen, ich sehe derzeit keinerlei Veranlassung, an dieser Auslegung der Verfassung zu zweifeln. Was wären die Vereinigten Staaten schließlich für ein föderaler Bundesstaat, wenn sie ihren Teilstaaten einen kompletten Teil ihrer Staatsgewalt abschneiden würden?"

Wäre es dann nicht auch sinnvoller, wenn diese Säule der Staatsgewalt bei den Bundesstaaten verbleiben würde?
Alexander Xanathos
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26

Mittwoch, 4. März 2009, 23:33

Madam Speaker,

angesichts der positiven Rückmeldungen zu meinem Alternativvorschlag würde ich es begrüßen, wenn sich der Antragsteller die von mir vorgeschlagenen Änderungen zu eigen machen und sie in die Bill aufnehmen würde.


Was die Ausführungen des Senators von Assentia angeht, so kann ich seine Bedenken nachvollziehen, jedoch möchte ich hierbei zu bedenken geben dass, egal auf welche Formulierung wir uns hier einigen, die Urteile des Supreme Court de facto Gesetzescharakter haben. Wenn die Verfassung statuiert, dass die Urteile des Supreme Courts endgültig und bindend sind, so ist diese Norm so zu verstehen, dass die Urteile allgemein verbindlich sind - denn dass ein Gericht zwischen den Beteiligten verbindlich entscheidet, dürfte wohl kaum der Rede Wert sein, wenn man von einem Gericht spricht Zudem wirkt auch die Aufhebung eines Gesetzes inter omnes und nicht lediglich inter pares, und auch wenn der Supreme Court die Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme feststellt, hat diese allgemein verbindliche Wirkung, denn eine Maßnahme, die gegen die Verfassung verstößt, ist eben gegenüber jedermann verfassungswidrig, nicht nur gegenüber einem Prozessbeteiligten.
Natürlich gelten Urteile eines Gerichtes normalerweise nur für die Beteiligten, aber die Urteile des Supreme Court in Verfahren der Verfassungsgerichtsbarkeit sind eben keine normalen Verfahren sondern solche von besonderer Bedeutung und mit allgemeiner Verbindlichkeit. Natürlich macht der Congress die Gesetze, aber der Supreme Court hat eben die Kompetenz, Gesetze zu überprüfen und für nichtig zu erklären - verbindlich, abschließend, gegenüber jedem geltend. Warum man einem solchen Urteile keine einem Gesetz vergleichbare Wirkung zumessen sollte, erschließt sich mit nicht, denn vom Effekt her hat ein solches Urteil schließlich die selbe Wirkung wie ein Kassationsgesetz. Daran ändern hier diskutierte Formulierungsfragen nichts.

Was die Ordnungsmaßnahmen angeht, so stimme ich mit dem Senator nicht überein: Contempt of Court ist und bleibt, ebenso wie Contempt of Congress, eine Straftat nach astorischen wie nach albernischem Recht, aus welchem sich unser Rechtssystem ja ursprünglich herleitet. Das mag im gegenwärtigen USPC nicht aufgenommen sein, wurde aber durch den Supreme Court bereits so entschieden und war auch Bestandteil vorheriger Strafgesetze. Wir befinden uns in einem alberno-astorischen Rechtssystem, nicht in einem ratelonisch-kontinentalen, welches, dessen bin ich mir bewusst, lediglich "Ordnungsmaßnahmen" kennt. In einer alberno-astorischen Common-Law-Rechtordnung ist die Missachtung des Gerichtes eine Straftat, die in faciae juris auch direkt durch das Gericht mit schwerwiegenden Strafen geahndet werden kann. Ich bin mir durchaus bewusst, dass die kontinentalen Rechtssysteme hier anders funktionieren, aber wir sind eben kein solches sondern im Grunde ein Common Law-Rechtssystem, in dem Institutionen sehr weitrechenden Schutz genießen.
Der Senator braucht die vergleichbaren Straftaten des Penalty Code nicht aufzuzählen, ich bin mir durchaus bewusst, in welchem Strafrahmen ich das Strafmaß in meinem Vorschlag angesetzt habe und habe dies auch in vollem Bewusstsein getan. Ich kann mich hier nur dafür aussprechen, den Status als Strafe nicht anzutasten, denn was bitte ist eine "Ordnungsmaßnahme", wenn nicht eine Strafe für ungebührliches Verhalten? Ich denke, wir können es uns durchaus erlauben, die auf ungebührliches Verhalten folgenden Strafen als das zu titulieren, was sie sind, nämlich Strafen.


Was die Ausführungen des Senators zur Gerichtsbarkeit angeht, so kann ich auch hier bedauerlicherweise nicht mit ihm übereinstimmen. Ich vertrete die Ansicht, dass den Bundesstaaten eine eigene Gerichtsbarkeit zukommen - aber ich habe auch ausdrücklich gesagt, dass eine solche nur für ihre Kompetenzbereiche besteht, also vorrangig für das Zivilrecht, sowie für das Staatsverfassungs- und Staatsverwaltungsrecht.
Auf der anderen Seite sind jedoch sämtliche Kompetenzbereiche des Bundes von der Bundesgerichtsbarkeit umfasst. Unser Verfassungssystem kennt keinen Exekutivföderalismus, hier ist es Aufgabe des Bundes, seine Gesetze durchzuführen, während es Aufgabe der Staaten ihre, ihre Gesetze durchzuführen. Und nach der Verfassungsordnung sind Strafgesetze in aller Eindeutigkeit Bundeskompetenz, somit sind sie auch notwendigerweise durch Behörden des Bundes durchzuführen. Es wäre ja auch irgendwie Irrsinn, würde eine Bundesrechtsordnung vor einem Bundesgericht durch acht verschiedene staatliche Anklagebehörden und, in besonderen Fällen, auch noch durch eine neute Bundesanklagebehörde durchgeführt werden.
Kurz und gut: Ich bin ganz entschieden der Meinung, dass die Strafverfolgung ebenso wie das gesamte Strafrecht ausschließliche Bundeskompetenz ist.
Ulysses S. Finnegan jr.

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27

Donnerstag, 5. März 2009, 00:09

Wir müssen nicht an einem überkommenen Rechtssystem festhalten.
Ob die Missachtung des Gerichts eine Straftat sein soll oder nicht, entscheidet der Gesetzgeber, nicht das Gericht.
Und wenn es wirklich eine Straftat sein soll, dann hat sie nichts in einem Prozessgesetz zu suchen und schon gar nichts im Gewohnheitsrecht.

Die Verfassung sagt dazu: "Niemand soll verurteilt werden ohne einen fairen Prozess und vollen Zugang zu allen Rechtsmitteln."
Ein fairer Prozess ist für mich ein Prozess,
bei dem mir mindestens mitgeteilt wird, dass in angeklagt bin,
bei dem ich mir einen Rechtsbeistand nehmen kann,
bei dem ich Entlastungszeugen aufrufen kann und das wichtigste
bei dem meine Schuld von einem neutralen unbefangenen Richter festgestellt wird.
Wenn Sie auch hier auch nur bei einem einzigen dieser Mindestmerkmale eines fairen Prozess, wie ihn die Verfassung verlangt, ernsthaft ernsthaft anderer Meinung sind als ich, dann sagen Sie das.

Nach Ihrem Entwurf steht für das Gericht die Schuld des nicht einmal Angeklagten bereits fest.
Er wird gefragt, ob er dazu was zu sagen hat und dann entscheidet das Gericht direkt in örtlicher und zeitlicher Unmittelbarkeit über die Strafe ... ohne Rechtsbeistand des Betroffenen, ohne Entlastungszeugen und auch ohne Unbefangenheit des Richters.
Ein fairer - verfassungskonformer - Prozess ist das nicht!

Ordnungsmaßnahmen dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal und nicht der Kriminalisierung eines Prozessbeteiligten, vielleicht sogar noch eines Angeklagten, der wegen massiver Falschaussagen von Zeugen buchstäblich durch die Decke geht.
Nein, auch in so einen Fall darf ein Ausfall nicht zu einer Vorstrafe führen.

Und nur weil ein Gericht nach einem schwammigen Gesetz eine Ordnungsmaßnahme verhangen hat, macht das die Maßnahme noch nicht zur Strafe.
Dabei fällt mir ein: Sofern ich richtig informiert bin, haben Sie als Chief Justice einst eine Ordnungshaft wegen Missachtung des Gerichts ausgesprochen.
Haben Sie eigentlich aufgrund der Anzeige des Betroffenen gegen sich selbst ermittelt? Wenn nicht, sollte der Betroffene selbst anklagen ...
Alexander Xanathos
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Donnerstag, 5. März 2009, 15:09

Madam Speaker,

offensichtlich gibt es zwischen dem Senator von Assentia und meiner Wenigkeit schwerwiegende Unterschiede in verschiedenen Aspekten unseres Rechtssystems. Ich denke aber nicht, dass diese Diskussion der geeignete Ort und Zeit für eine Grundsatzdiskussion über unser Justizsystem ist. Es soll hier um den vorliegenden Gesetzentwurf gehen, wegen dem ich auch hier bin.

Ich bin jedoch im Sinne der Verabschiedung dieses Gesetzes dazu bereit, mich auf den Vorschlag des Senators einzulassen, sofern das Ordnungsgeld bis auf 1000$ und die Ordnungshaft bis auf 14 Tage erhöht werden kann.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Donnerstag, 5. März 2009, 19:32

Madam Speaker,

nicht nur der Senator von Assentia hat unterschiedliche Ansichten zu gewissen Bestandteilen des Gesetzesentwurfs und auch der gegenwärtigen Rechtslage. Ich verstehe seine Bedenken und muss micch diesen anschließen. Ich kann daher jetzt schon ankündigen, dass ich mir ernsthafte Gedanken über die Formulierung eines geeigneten Amendments zur Verfassung machen werde, um den unhaltbaren Zustand einer unumstößlichen Unfehlbarkeit des Supreme Court - und wir alle wissen, dass Menschen Fehler machen; derzeit könnte ein Richter diese aber nicht einmal korrigieren, selbst wenn er wollte - aufzuheben und die Möglichkeit einer Revision gegen dessen Urteile unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen zu ermöglichen.

Nichtsdestotrotz begrüße ich das Entgegenkommen von Mr. Finnegan sehr. Seinem Entwurf in Bezug auf ein Kollegialgericht kann ich in gegenwärtiger Form durchaus meine Zustimmung geben, auch wenn die Regelungen zur Befangenheit insoweit lückenhaft sind, da sie m.E. nicht den Fall abdecken, in dem lediglich ein einzelner Richter im Amt ist.

In Bezug auf den Contempt of Court möchte ich die Argumentation des Senators von Assentia nochmals unterstützen. Egal wie tradiert eine solche Ordnungsmaßnahme in unserem Rechtsraum auch sein mag (wobei diese Maßnahme schon eine ganze Weile formalgesetzlich geregelt ist, man also schon längst nicht mehr von Gewohnheitsrecht sprechen kann) ist, sie unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes. Insofern ist der Gesetzgeber - der Kongress - jederzeit ermächtigt, diese Tradition in ihre verfassungskonformen Schranken zu weisen. Und ich halte es ebenfalls für nicht unterstützenswert, dass Ordnungsmaßnahmen ohne ein ordentliches Gerichtsverfahren in solchem Umfang verhangen werden können, noch dazu durch das Gericht, das über die Gesetzmäßigkeit einer solchen Ordnungsmaßnahme dann wiederum zu entscheiden hätte.

Insoweit: 14 Tage Ordnungshaft als zweite Stufe bzw. ersatzweise für ein nicht beibringbares Ordnungsgeld von höchstens 500 A$ (man bedenke: Als der Bund noch Gehälter gezahlt hat, war dies teilweise mehr, als ein durchschnittlicher Bediensteter im Monat erhalten hat - und das für eine simple Ordnungswidrigkeit, die im willkürlichen Ermessen des Richters liegt!), damit könnte ich mich gerade noch arrangieren. Alles darüber hinaus bedarf m.E. eines ordentlichen Gerichtsverfahrens.
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Donnerstag, 5. März 2009, 21:08

Ich danke für Ihr Entgegenkommen, Mr. Attorney General.
Würden Sie einer Änderung zu diesem Text zustimmen?

Section 4: Contempt of Court
(1) Vor Gericht ist jedermann zum ordnungsmäßigen und anständigen Verhalten verpflichtet. Wer dagegen verstößt, kann nach erfolgter Verwarnung durch das Gericht wegen Missachtung des Gerichtes (Contempt of Court) mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden.
(2) Als Ordnungsmaßnahmen kommen Ordnungsgeld von 10 bis 500 $, Ordnungshaft bis zu 14 Tage und Saalverweis in Betracht.
(3) Ordnungsgeld kann höchstens zweimal auferlegt werden. Ordnungshaft kann auch ersatzweise für Ordnungsgeld angeordnet werden; sie ist unverzüglich nach Abschluss des Gerichtsverfahrens anzutreten. Ein Saalverweis ist die Entfernung aus dem Gerichtssaal; er kann nicht gegen einen Angeklagten angeordnet werden.


Wenn dies in den Entwurf einfließen würde, wären meine erheblichsten Kritikpunkte ausgeräumt und ich würde dem Entwurf nicht ablehnend gegenüberstehen.

Es bleibt mir nur noch eine Frage über den Tellerrand des Gesetzes hinaus: Wenn die Strafgerichtsbarkeit beim Bund allein liegt, sollen dann auch Strafgerichte eingerichtet werden oder landen alle Strafverfahren direkt vor dem allerhöchsten Gericht der Nation?
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Freitag, 6. März 2009, 00:26

Madam Speaker,

ich danke Congressman Templeton für seine Einschätzung meiner Vorschläge und wäre auch mit der vom Senator von Assentia vorgeschlagenen Änderung durchaus einverstanden, allerdings ist hier eher die Meinung des Senators von New Alcantara, der ja diesen Entwurf eingebracht hat, maßgeblich. Ich bin jedoch davon überzeugt, dass er die genannten Änderungsvorschläge in seinen Entwurf übernehmen wird.

Was die Frage des Senators von Assentia nach eigenen Strafgerichten angeht, so bin ich hier der Meinung, dass ein eigener Federal Criminal Court sicherlich überlegens- und wünschenswert wäre. Jedoch bin ich auch Realist genug, um einzugestehen, dass ein solches Projekt kurzfristig nicht zu realisieren ist und frühestens Mittel- bis Langfristig auf die Agenda gesetzt werden kann und sollte. Zuvor sollten die Änderungen, welche dieser Gesetzentwurf mit sich bringt, vollzogen, eingeschätzt und bewertet und auch Gedanken über einen Criminal Procedure Code gemacht werden.
Ulysses S. Finnegan jr.

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32

Freitag, 6. März 2009, 01:20

Madam Speaker,

ich übernehme die Änderungsvorschläge des Senators von Assentia und des Attorney General.
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33

Samstag, 7. März 2009, 13:53

Hier der angepasste Entwurf. Ich erinnere daran, dass die Aussprache noch bis morgen andauert:

Reform of the United States Federal Jurisdiction Act

An Act to reform and improve the United States Federal Jurisdiction and to introduce the Supreme Court of the United States Act

Section 1: Introduction of the Supreme Court of the United States Act
(1) Der Supreme Court of the United States Act wird Gesetz der Vereinigten Staaten.
(2) Der Supreme Court of the United States Act lautet im Wortlaut:

    Supreme Court of the United States Act

    An Act to organize the Supreme Court of the United States and to provide regulations for the trials at his bar

    Article I: Fundamentals

    Section 1: The Supreme Court of the United States
    (1) Der Supreme Court of the United States ist das Höchst- und Verfassungsgericht der Vereinigten Staaten von Astor.
    (2) Er entscheidet in allen ihm zugewiesenen Angelegenheiten in letzter Instanz. Seine Urteile sind endgültig.
    (3) Er hat seinen Sitz in Astoria City.

    Section 2: Applicable Law
    (1) Der Supreme Court wendet Bundesrecht an. Wo es erforderlich ist, wendet er zudem Staatsrecht an.
    (2) Der Supreme Court entscheidet aufgrund der Verfassung, der Gesetze und Rechtsverordnungen, der vorhergehenden Urteile des Supreme Court und des Gewohnheitsrechtes.

    Section 3: Competences
    (1) Der Supreme Court entscheidet in allen Streitigkeiten, die die Verfassung der Vereinigten Staaten betreffen.
    (2) Der Supreme Court entscheidet in allen Strafverfahren.
    (3) Der Supreme Court entscheidet in allen Verwaltungsverfahren, welche Maßnahmen der Verwaltung der Vereinigten Staaten betreffen.
    (4) Der Supreme Court entscheidet in allen anderen Verfahren, welche ihm durch die Verfassung oder die Gesetze der Vereinigten Staaten zugewiesen wurden, insbesondere in den von der Verfassung vorgeschriebenen Verfahren.
    (5) Der Surpreme Court entscheidet nicht in zivilrechtlichen Angelegenheiten oder in sonstigen Angelegenheiten der staatlichen Gerichtsbarkeit, es sei denn, die Entscheidung in diesen Angelegenheiten ist ihm durch einen Staat für dessen Gebiet zugewiesen. In diesem Falle entscheidet der Supreme Court als staatliches Gericht sämtliche Fälle in der ihm übertragenen Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit. Bei solchen Verfahren wendet der Supreme Court ausschließlich die Gesetze des jeweiligen Staates an, die Bundesgesetze finden keine Anwendung.

    Section 4: Judgements
    (1) Entscheidungen des Supreme Court haben Gesetzesrang binden unmittelbar sämtliche staatliche Gewalt des Bundes und der Staaten.
    (2) In jedem Urteil kann der Supreme Court verbindliche Auslegungen oder Interpretationen für Normen der Verfassung festlegen, welche Gegenstand des Verfahrens waren. Er kann außerdem eine für die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von welcher die Auslegung oder Interpretation der Norm unmittelbar abhängt.
    (3) Der Supreme Court kann in jedem Urteil eine Anordnung gemäß Article V Section 3 Subsection 3 der Verfassung treffen. Er soll sich jedoch bei seiner Prüfung auf solche Gesetze und Maßnahmen begrenzen, welche unmittelbare Bedeutung für die Entscheidung des Verfahrens haben oder bei denen eine solche Feststellung Gegenstand des Verfahrens ist.

    Section 5: Lower Courts
    (1) Sofern es untergeordnete Instanzgerichte gibt, entscheidet der Supreme Court lediglich als letztinstanzliches Appellationsgericht.
    (2) In Verfassungsstreitigkeiten gemäß Section 3 Subsection 1 dieses Artikels und Artikel III dieses Gesetzes sind untere Gerichte ausgeschlossen. Der Supreme Court entscheidet in diesen Fragen stets in erster und letzter Instanz.

    Section 6: Participants in Trials and Amici curiae
    (1) Beteiligte in einem Verfahren vor dem Supreme Court sind der oder die Kläger und der Beklagte oder die Beklagten.
    (2) Weitere Teilnehmer an einem Verfahren vor dem Supreme Court sind Zeugen, Sachverstände und Amici curiae.
    (3) Zeugen und Sachverständige sind jene Personen, die durch das Gericht im Rahmen eines Verfahrens als solche benannt und geladen wurden.
    (4) Ein Amicus curiae ist eine dritte Person oder Organisation, welcher dem Gericht seinen Standpunkt in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht zu einem Verfahren, in welchem sie nicht Beteiligte ist, unterbreiten will. Ein Amicus curiae beantragt seine Zulassung bei Gericht. Das Gericht soll den Amicus curiae zulassen, wenn es seine Ausführungen und Vorträge für sachdienlich erachtet.
    (5) Der United States Attorney General oder der United States Solcitor General sind in einem Fall, für welchem sie gegenüber dem Gericht erklären, er sei für die Vereinigten Staaten von Bedeutung, als Amicus curiae in diesem Verfahren zuzulassen, sofern die Regierung der Vereingten Staaten nicht beteiligter ist.
    (6) Ein Urteil des Supreme Courts entfaltet Bindungswirkung lediglich für die Beteiligten, sofern keine andere Regelung besteht.


    Article II: The Constitution of the Supreme Court

    Section 1: Composition
    Der Supreme Court besteht aus dem Chief Justice of the United States und bis zu zwei weiteren Associate Justices.

    Section 2: Nomination
    (1) Die Supreme Court Justices werden gemäß den Vorschriften der Verfassung durch den Präsidenten mit der Zustimmung des Senates mit Zwei-Drittel-Mehrheit für 6 Monate ernannt.
    (2) Sie leisten bei ihrem Amtsantritt den folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
    (3) Die Amtszeit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Präsidenten und endet mit dem Ablauf der Amtszeit, ohne dass es einer förmlichen Entlassung bedarf.
    (4) Der Präsident hat das Recht, dem Senat bereits vor Ende der Amtszeit des jeweiligen Supreme Court Justice einen Nachfolger für den frei werdenden Sitz vorzuschlagen, welcher durch den Senat auch bereits vor Ende der Amtszeit des amtierenden Justice bestätigt werden kann.
    (5) Die Aushändigung der Ernennungsurkunde darf in einem solchen Falle jedoch erst nach dem Ende der Amtszeit des bisherigen Justice erfolgen.

    Section 3: Acting Justices
    (1) Bereits vor Ablauf seiner Amtszeit rechtshängig gewordene Verfahren hat ein aus dem Amt geschiedener Richter bis zur Ernennung eines neuen Richters als Acting Justice mit allen Rechten und Pflichten eines Richters weiter zu führen.
    (2) Der Acting Justice führt keine Verfahren mehr, welche erst nach dem Ende seiner offiziellen Amtszeit rechtshängig geworden sind.
    (3) Die Amtszeit als Acting Justice endet außer mit der Erledigung sämtlicher zum Ende seiner Amtszeit noch anhängigen Verfahren ebenfalls mit Ernennung eines neuen Justice für seinen Sitz und ebenfalls, wenn der Acting Justice ein Amt annimmt, welches gemäß der Verfassung oder den Gesetzen nicht mit dem Amt des Richters vereinbar ist.

    Section 4: Recuse of Justices, Recess Appointment
    (1) An einem Verfahren nehmen grundsätzlich nur Supreme Court Justices Teil, welche gemäß Section 2 ernannt worden sind.
    (2) Nimmt ein Justice wegen Befangenheit nicht oder nicht vollständig an einem Verfahren teil, so ist durch den Präsidenten für den verbleibenden Teil dieses Verfahren durch den Präsidenten gemäß den Vorschriften der Verfassung ein Justice pro tempore zu benennen (Recess Appointment).
    (3) Nimmt der Chief Justice wegen Befangenheit nicht an einem Verfahren teil, so rückt der dienstälteste Supreme Court Justice als Chief Justice pro tempore für dieses Verfahren auf, nimmt an einem Verfahren keiner der regulären Supreme Court Justices teil, so ist durch Recess Appointment ein Chief Justice pro tempore zu benennen.
    (4) Befangen ist ein Supreme Court Justice, welcher sich selbst für befangen erklärt oder wegen der Besorgnis der Befangenheit durch den Supreme Court ausgeschlossen wird. Ein Justice kann sich jederzeit und ohne Angabe von Gründen für ein Verfahren für Befangen erklären.
    (5) Die Besorgnis der Befangenheit kann eine Partei vorbringen, wenn ein Justice direkten persönlichen Vorteil aus der Entscheidung ziehen würde, selbst oder unter anderem Namen durch die Entscheidung betroffen wäre oder seine Unparteilichkeit aus anderen schwerwiegenden Gründen anzweifelbar ist. Trägt eine Partei die Besorgnis der Befangenheit vor, so entscheidet, sofern der Richter sich nicht für Befangen erklärt, auf dessen Stellungnahme hin das Gericht über seine Befangenheit.

    Section 5: Decisions
    (1) Entscheidungen in Verfahrensfragen und Urteile trifft das Gericht mit der Mehrheit der Richter, im Falle eines Patts gibt die Stimme des Chief Justice den Ausschlag.
    (2) Ein Urteil des Supreme Court besteht neben dem Urteil (Judgement) aus Begründung der Mehrheit (Majority Opinion). Ihm kann eine das Urteil ablehnende Minderheitsbegründung (Minority Opinion) sowie das Urteil unterstützende, jedoch in der Begründung abweichende Meinungen (Dissenting Opinions) einzelner Richter beigefügt werden.
    (3) Die Majority Opinion wird durch den Chief Justice verfasst, sofern er für das Urteil stimmt, oder durch den dienstältesten Associate Justice der Mehrheitsfraktion, sofern der Chief Justice gegen das Urteil stimmt. Das Verfassen der Majority Opinion kann vom Chief Justice oder dem dienstältesten Associate Justice einem anderen Associate Justice der Mehrheitsfraktion übertragen werden.
    (4) Stimmt ein Richter gegen das Urteil, so ist er berechtigt, eine Minority Opinion zu verfassen. Sie wird dem Urteil angefügt wird.
    (5) Ein Richter der Mehrheitsfraktion ist berechtigt, zu einem Urteil eine abweichende Meinung (dissenting opinion) zu verfassen, welche der Majority Opinion beigefügt wird.
    (6) Im Urteil ist zu Vermerken, welche Richter der Mehrheits- und der Minderheitsfraktion angehören und welcher Richter das Urteil verfasst hat. Zudem sind Richter, welche eine abweichende Meinung verfasst haben, gesondert zu vermerken. Richter, welche keine abweichende Meinung verfasst haben, sind als der Majority Opinion zustimmend im Urteil zu vermerken.

    Article III: Constitutional Cases

    Section 1: Valid Forms of Trials, Applicable Law
    (1) Zulässige Verfahren der Verfassungsgerichtsbarkeit sind:
    1. Organstreitverfahren gem. Article V Section 3 Subsection 1 Alternative 1 der Verfassung (Sec. 2)
    2. Föderalstreitverfahren gem. Article V Section 3 Subsection 1 Alternative 2 der Verfassung (Sec. 3)
    3. Verfassungsbeschwerden gem. Article V Section 3 Subsection 1 Alternative 3 der Verfassung (Sec. 4)
    4. Konkrete Normenkontrollanträge gem. Article V Section 4 der Verfassung (Sec. 5)
    (2) Verfassungsgerichtliche Entscheidungen werden ausschließlich auf Grundlage der Verfassung und des Verfassungsgewohnheitsrechtes entschieden, wobei der Verfassung stets Vorrang zu kommt.

    Section 2: Trial between Federal Institutions
    (1) Ein Organstreitverfahren gem. Article V Section 3 Subsection 1 Alternative 1 der Verfassung ist ein Verfahren zwischen einzelnen Verfassungsorganen der Vereinigten Staaten hinsichtlich deren Kompetenzen und Überschneidungen.
    (2) Beteiligte an einem Organstreitverfahren können nur sein: Der Präsident der Vereinigten Staaten; der Vizepräsident der Vereinigten Staaten; oberste Bundesbehörden, vertreten durch den Behördenleiter; der Kongress, vertreten durch das Kongresspräsidium; jedes Haus des Kongresses, vertreten durch den jeweiligen Vorsitzenden; ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Kongresses oder eines seiner Häuser. In jede Klage gegen eine oberste Bundesbehörde kann der Präsident als Oberhaupt der Exekutive anstelle der jeweiligen Behörde eintreten.
    (3) Sämtliche Beteiligte können sich durch Prozessvertreter vertreten lassen. Der Präsidenten, der Vizepräsidenten sowie die obersten Bundesbehörden sollen vor Gericht durch den Attorney General oder einem von ihm benannten Vertreter repräsentiert werden, sofern im Einzelfalle nichts anderes festgelegt ist.
    (4) Klage in einem Organstreitverfahren kann außerdem nur erhoben werden, wenn der Kläger geltend machen kann, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Klagegegners in verfassungsmäßigen oder in der Verfassung wurzelnden Rechtes oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
    (5) In einem Urteil in einem Organstreitverfahren spricht der Supreme Court die Verfassungswidrigkeit der Handlung aus. Er erklärt die Handlung oder Unterlassung für nichtig und ordnet die weiteren notwendigen Maßnahmen an, sofern dies erforderlich ist.

    Section 3: Federal Trials
    (1) Ein Föderalstreitverfahren gem. Article V Section 3 Subsection 1 Alternative 2 der Verfassung ist ein Verfahren zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und einem oder mehreren Staaten oder zwischen mehreren Staaten.
    (2) Beteiligte an einem Föderalstreitverfahren können nur die Vereinigten Staaten von Astor sowie die Staaten der Vereinigten Staaten von Astor sein. Antragsteller können nur sein: Für die Vereinigten Staaten von Astor der Präsident. Für einen Staat der jeweilige Governor.
    (3) Zur Vertretung des Präsidenten gilt Section 2 Subsection 3 des vorliegenden Artikels entsprechend. Der Governor eines Staates kann durch einen von ihm im Einzelfalle benannten oder durch Staatsgesetz beauftragten Vertreter repräsentiert werden.
    (4) Die Subsections 4 und 5 der Section 2 des vorliegenden Artikels sind für Föderalstreitverfahren entsprechend anzuwenden.

    Section 4: Constitutional Complaint
    (1) Eine Verfassungsbeschwerde gem. Article V Section 3 Subsection 1 Alternative 3 der Verfassung kann von jedermann mit der Begründung erhoben werden, durch eine Maßnahme oder Unterlassung eines Trägers staatlicher Gewalt in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.
    (2) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich stets gegen den Träger staatlicher Gewalt, dessen Maßnahme oder Unterlassung als Grundrechtsverletzung gerügt worden ist.
    (3) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, sofern das angestrebte Ziel durch ein anderes Verfahren erreicht werden kann.
    (4) In der Beschwerdebegründung ist das Recht, welches Verletzt sein soll sowie die Maßnahme oder Unterlassung des Trägers staatlicher Gewalt, durch welche die Verletzung erfolgt sein soll, zu benennen.
    (5) In seinem Urteil spricht der Supreme Court die Verfassungswidrigkeit der gerügten Maßnahme oder Unterlassung aus. Er benennt das dadurch verletzte Grundrecht des Klägers. Zudem kann er erklären, dass jegliche Widerholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung verletzt. Wurde die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung oder einen Rechtsakt erhoben, so hebt der Supreme Court die Entscheidung auf.

    Section 5: Concrete judicial review
    (1) Jedes Gericht der Vereinigten Staaten sowie eines Staates kann einen konkreten Normenkontrollantrag gemäß Art. V Sec. 4 der Verfassung an den Supreme Court richten, um die Vereinbarkeit einer untergeordneten Norm des Bundes- oder Staatenrechts mit der Verfassung überprüfen zu lassen.
    (2) Das Gericht hat das Verfahren für die Dauer des Normenkontrollverfahrens zu unterbrechen. Es hat in seinem Antrag auf konkrete Nomenkontrolle die für verfassungswidrig gehaltene Norm zu bezeichnen und die Meinung der Verfassungswidrigkeit zu begründen. Es muss zudem begründen, warum die beanstandete Norm für das Verfahren entscheidend ist.
    (3) Vor seiner Entscheidung hat der Supreme Court den Verfassungsorganen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

    Article IV: Other Cases

    Section 1: Criminal Cases
    (1) Anklagen in Strafsachen können nur durch die Strafverfolgungsbehörden erhoben werden.
    (2) Strafverfolgungsbehörden sind der Attorney General und die Staatsanwälte.

    Section 2: Administrative Cases
    (1) Klagen in Verwaltungssachen können von jedem Rechtssubjekt erhoben werden. Sie sind stets gegen die Vereinigten Staaten als Trägerin der jeweiligen Behörde zu richten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Klagen gegen unabhängige Behörden sind gegen diese direkt zu richten.
    (2) Klagen in Verwaltungssachen sind zulässig, wenn der Kläger durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Behörde eine Verletzung in eigenen verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen Rechten geltend macht.
    (3) In seinem Urteil spricht der Supreme Court die Verletzung des Klägers in seinen Rechten aus. Er benennt das verletze Recht. Ist die Klage gegen einen Verwaltungsakt erhoben worden, so hebt der Supreme Court diesen auf. Ist die Klage aufgrund der Untätigkeit einer Behörde erhoben worden, so spricht der Supreme Court die zu tätigende Maßnahme aus.
    (4) Wird eine Verwaltungsklage gegen eine Anordnung oder Maßnahme der Verwaltung getroffen, so ist diese in ihrer Wirkung bis zur Entscheidung des Gerichtes suspendiert, es sei denn das Gericht trifft auf Antrag der Behörde eine andere Anordnung.

    Section 3: Other Cases
    (1) Klagen, welche im Bezug auf Art. V Sec. 3 SSec. 1 Alternative 4 der Verfassung aufgrund der Beteiligung von Repräsentanten fremder Staaten oder diesen selbst in den Zuständigkeitsbereich des Supreme Court fallen, werden durch diesen nach dem Recht verhandelt, welche vor dem Gericht zur Anwendung käme, dass für den Prozess zuständig wäre, wenn Art. V Sec. 3 SSec. 1 Alternative 4 der Verfassung keine Anwendung fände. Zudem sind die einschlägigen Normen und Prinzipien des Völkerrechts ausreichend zu berücksichtigen.
    (2) Klagen, welche gemäß Art. V Sec. 3 SSec. 1 Alternative 5 der Verfassung aufgrund eines Gesetzes vor dem Supreme Court verhandelt werden, sind gemäß den anwendbaren Vorschriften des übertragenden Gesetzes zu führen und zu entscheiden.

    Section 4: Opinions
    (1) In allen Angelegenheiten verfassungsrechtlicher kann der Supreme Court Gutachten erstellen.
    (2) Ein Gutachten kann durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten, den Kongress sowie sein Präsidium und ein Haus des Kongresses sowie dessen Vorsitzender beantragen.
    (3) Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass eine durch das Gutachten behandelte Frage für einen konkreten Fall notwendig und ratsam ist.
    (4) Ein Gutachten bindet den Supreme Court bei einer spätere Entscheidung über die im Gutachten behandelte Frage nicht.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Alricio Scriptatore« (7. März 2009, 22:01)


34

Samstag, 7. März 2009, 13:53

    Article V: Judicial Proceeding

    Section 1: Initialization of the Trial
    (1) Ein Verfahren vor dem Supreme Court wird durch Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Writ of Certiorari rechtshängig.
    (2) Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari muss beinhalten:
    1. den Namen des Klägers
    2. eine Bezeichnung des Klagegegners
    3. einen Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari zur Eröffnung des Hauptverfahrens
    4. die Art der erhobenen Klage
    5. einen ausformulierten Antrag über die Entscheidung, die vom Gericht im Hauptverfahren begehrt wird
    6. eine Darlegung sämtlicher für die Erhebung der Klage notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen
    7. eine Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf den die Klage gestützt wird
    (3) Entspricht die Klage den Anforderungen der Subsection 2 dieser Section nicht, so hat das Gericht, soweit dies möglich ist, den Kläger zur Ergänzung der Klage innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Ist eine Ergänzung nicht möglich oder wird die Klage nicht oder nicht ausreichend ergänzt, so lehnt das Gericht die Erteilung eines Writ of Certiorari ab.

    Section 2: Granting the Writ of Certiorari
    (1) Das Hauptverfahren kann nur durch Erteilung eines Writ of Certiorari eröffnet werden.
    (2) Das Gericht prüft den Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari von Amtswegen.
    (3) Vor Erteilung des Writ of Certiorari ist die Klage zudem dem Beklagten zuzustellen, dieser ist zur Abgabe einer Klageerwiderung innerhalb einer Frist aufzufordern.
    (4) Die Zustellung und Aufforderung nach Subsection 3 dieser Section kann unterbleiben, wenn das Gericht die Erteilung eines Writ of Certiorari schon aufgrund Section 1 Subsection 3 oder Section 2 Subsection 3 dieses Artikels ablehnen wird.
    (5) Kommt das Gericht bei der Prüfung des Antrages zu dem Ergebnis, dass der Eröffnung eines Hauptverfahrens über den Antrag des Klägers keine formellen oder inhaltlichen Bedenken entgegen stehen, so erteilt es einen Writ of Certiorari.
    (6) Der Writ of Certiorari soll die Anträge, über die der Supreme Court im Hauptverfahren entscheiden wird, festlegen. Ein Writ kann auch nur für einen Teil der in der Klage gestellten Anträge erhoben werden, wenn die Erteilung eines Writs für diese Anträge möglich, für die restlichen Anträge der Klage jedoch nicht möglich ist.
    (7) Die Erteilung des Writ of Certiorari ist ebenso wie die Ablehnung der Erteilung durch das Gericht zu begründen. Sie ist nicht anfechtbar.

    Section 3: The Trial
    (1) Der Beginn der Hauptverhandlung soll durch den Writ of Certiorari festgelegt werden.
    (2) Die Hauptverhandlung findet öffentlich im Gerichtssaal des Obersten Gerichtshofes statt.
    (3) Die Hauptverhandlung wird durch den Chief Justice geleitet. Er sitzt dem Verfahren vor, erteilt und entzieht das Wort und beschließt über die Verfahrensanträge.
    (4) Auf die Hauptverhandlung kann zugunsten einer schriftlichen Entscheidung aufgrund der Klage und der Klageerwiderung verzichtet werden. Dies bedarf eines Antrages des Klägers in seiner Klageschrift und der Zustimmung des Klagegegners in seiner Klageerwiderung. Der Verzicht auf die Hauptverhandlung kann durch Beschluss des Gerichtes auf Antrag einer Partei zu Beginn des Hauptverfahrens beschlossen werden, wenn die andere Partei zustimmt oder innerhalb einer gesetzten Frist nicht zur Hauptverhandlung erscheint.

    Section 4: Contempt of Court
    (1) Vor Gericht ist jedermann zum ordnungsmäßigen und anständigen Verhalten verpflichtet. Wer dagegen verstößt, kann nach erfolgter Verwarnung durch das Gericht wegen Missachtung des Gerichtes (Contempt of Court) mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden.
    (2) Als Ordnungsmaßnahmen kommen Ordnungsgeld von 10 bis 500 $ und/oder Ordnungshaft bis zu 14 Tage und Saalverweis in Betracht.
    (3) Ordnungsgeld kann höchstens zweimal auferlegt werden. Ordnungshaft kann auch ersatzweise für Ordnungsgeld angeordnet werden; sie ist unverzüglich nach Abschluss des Gerichtsverfahrens anzutreten. Ein Saalverweis ist die Entfernung aus dem Gerichtssaal; er kann nicht gegen einen Angeklagten angeordnet werden.

    Section 5: Right to be heard
    (1) Die Parteien haben im Verfahren einen Anspruch auf rechtliches Gehör.
    (2) Dem Kläger gebührt stets das erste und dem Klagegegner das letzte Wort in der Hauptverhandlung.

    Section 6: Evidence
    (1) Das Gericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. In Verfassungsstreitigkeiten wird kein Beweis erhoben, es sei denn, dass es in Ausnahmefällen durch das Gericht angeordnet wird.
    (2) Als Beweis kommen alle Tatsachen, Zeugenaussagen und sonstigen Umstände in Betracht, die zur Erforschung der Wahrheit dienlich sind.
    (3) Zeugen werden von der Partei vernommen, welche sie aufgerufen hat. Anschließend können sie durch die gegnerische Partei in ein Kreuzverhör genommen werden. Zeugen, die ohne hinreichenden Grund die Aussage verweigern, sind wegen Missachtung des Gerichtes mit Ordnungsmaßnahmen zu belegen.
    (4) Die Parteien haben das Recht, durch Beweisanträge die Erhebung und Berücksichtigung eines von ihnen angetretenen Beweises zu verlangen. Das Gericht kann den Antrag nur zurückweisen, wenn er nicht sachdienlich ist und allein der Verschleppung des Verfahrens dient.
    (5) Tatsachen bedürfen keines Beweises, soweit sie von dem Gegner desjenigen, der sich behauptet, zugestanden oder nicht bestritten werden.
    (6) Das Gericht würdigt die Beweisaufnahme und zieht die sich daraus ergebenden Schlüsse.

    Section 7: Judgement
    (1) Nach Schließung der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht durch Urteil in der Sache.
    (2) Die Möglichkeit zur Entscheidung über Verfahrensfragen durch Beschluss bleibt unberührt.

    Article VI: Preliminary Injunction

    Section 1: Preliminary Injunction
    (1) In allen Verfahren kann das Gericht auf Antrag im Wege einer Preliminary Injunction vorläufige Anordnungen erlassen.
    (2) Preliminary Injunctions werden nur erlassen, wenn dies zur Vermeidung irreversibler Folgen vor der endgültigen Entscheidung des Gerichtes notwendig ist. Zudem muss die einstweilige Anordnung bei einer Gesamtabwägung des zu erwartenden Ergebnisses der Hauptsache sowie der nachteiligen Folgen für die Parteien im Fall einer möglicherweise anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache erforderlich sein.
    (3) Die Preliminary Injunction darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles, vor allem die Gefahr irreparabler und unzumutbarer Nachteile für eine Partei, gebieten eine Vorwegnahme der Hauptsache.

    Section 2: Urgency
    (1) Der Antragsteller hat die Dinglichkeit seines Antrags nachzuweisen.

    (2) Dem Antragsgegner ist vor Erlass der Preliminary Injunction eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen.
    (3) Ist dies aufgrund der Dinglichkeit nicht möglich, so kann das Gericht die Anhörung des Antragsgegners nach dem Erlass der Preliminary Injunction nachholen. Es hat in diesem Falle nach der Anhörung über den Bestand der Preliminary Injunction zu entscheiden.

    Section 3: End of validity
    Eine Preliminary Injunction verliert ihre Gültigkeit spätestens mit dem Ende des Verfahrens in der Hauptsache ohne weitere Erklärung oder Anordnung, sofern sie nicht bereits vorher durch das Gericht aufgehoben wurde.

    Article VII: Further Reglementations

    Section 1: Rules of the Supreme Court
    (1) Die weitere Ausgestaltung der in diesem und in weiteren Gesetzen gemachten Vorschriften bezüglich der Verfahrensführung am Supreme Court, die Regelung der inneren Angelegenheiten des Supreme Courts und sämtlicher weiterer Fragen im Bezug auf die Verfahren vor dem Supreme Court und ihre Beteiligten wird in das Ermessen des Supreme Court gestellt.
    (2) Er übt diese Befugnis durch den Erlass und die Änderung der Rules of the Supreme Court aus, welche verbindliche Vorschriften für jedwede Person, welche vor dem Supreme Court auftritt, enthält.
    (3) Erlass und Änderungen der Rules werden auf Beschluss des Gerichtes vorgenommen.

    Section 2: Priority of special provisions
    Sind in anderen Gesetzen besondere Verfahren vor dem Supreme Court durch spezielle Vorschriften geregelt, so gehen diese den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verfahrensfragen vor.

    Article VIII: Additional Regulations for the Criminal Procedure

    Section 1: Temporary Character of the Criminal Procedure Rules
    Die im vorliegenden Artikel gemachten Vorschriften bezüglich des Strafverfahrens sollen übergangsweise bis zum Erlass eines Gesetzes, welche genauere Regelungen für den Strafprozess aufstellt, gelten.

    Section 2: Public Prosecution
    (1) Die Anklage in Strafsachen obliegt den Federal Prosecutors.
    (2) Federal Prosecutors sind der jeweilige Attorney General, der jeweilige Solicitor General sowie alle vom Attorney General zum United States Attorney bestellte Beamten.
    (3) Die Federal Prosecutors haben bei sämtlichen Hinweisen auf Straftaten die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen anzustellen, soweit die Tat von öffentlichem Interesse ist. Ergibt sich im Rahmen der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, so ist Anklage zu erheben, ergibt sich ein solcher nicht oder bestehen keine Erfolgsaussichten einer Klage, so ist das Verfahren einzustellen.
    (4) Gegen die Einstellung eines Strafverfahrens durch einen untergeordneten Federal Prosecutor ist Beschwerde zum Attorney General, gegen dessen Entscheidung oder eine Einstellung des Ermittlungsverfahren durch ihn kann Verwaltungsklage erhoben werden (Klageerzwingungsverfahren).
    (5) Die Federal Prosecutors ermitteln sowohl belastende wie entlastende Umstände und berücksichtigen beide gleichermaßen.

    Section 3: Private Prosecution
    (1) Private Klage durch den Geschädigten einer Straftat ist erst zulässig, wenn der Federal Prosecutor einen Antrag des Geschädigten auf Strafverfolgung abgelehnt hat.
    (2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
    (3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.

    Section 4: Principles of Criminal Procedure
    (1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.
    (2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
    (3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
    (4) Im Zweifelsfalle hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Anklagten zu treffen.

Section 2: Abrogation of Law
(1) Der Judicial Procedure Act wird aufgehoben.
(2) Der Judicial Appointments Act wird aufgehoben.

Section 3: Enty into force
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

13th and 24th President of the United States of Astor

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35

Samstag, 7. März 2009, 21:31

Madame Speaker,

in Art. I Sec. 1 Ssec. 2 Supreme Court of the United States Act sollten noch die Worte "erster und" gestrichen werden.
Alexander Xanathos
one of a few good men

36

Samstag, 7. März 2009, 22:02

Madam Speaker,

der Fehler wurde korrigiert.

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37

Sonntag, 8. März 2009, 12:06

Madam Speaker,

der Entwurf der Regierung wird von mir auf Grund des Entgegenkommens untersützt.

38

Montag, 9. März 2009, 17:52

RE: 2009/02/005 Reform of the United States Federal Jurisdiction Act


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 9th of March 2009


Right Hounorable Members of Congress,

die Aussprache ist beendet.
Die Abstimmung wird eingeleitet.


sig.

The President of Senate

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