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1

Freitag, 26. Mai 2006, 17:53

Adelmar, U.S. Senator ./. Buchanan, President of the Senate

Der folgende Schriftsatz ging beim Supreme Court ein und wurde Mr Buchanan als Vorsitzendem des Senates und Mr Scriptatore als Kongresspräsidenten zugestellt zur Kenntnisnahme und Erwiderung.

Zitat

In dem Rechtsstreit

des Senators Desiderio Valentino Adelmar
- Antragsteller und Kläger -

gegen den Senat, vertreten durch den Vorsitzenden Zachary Buchanan
- Antragsgegner und Beklagter -

wird beantragt,
im Wege der Preliminary Injunction die Abstimmung vom 26.05.2006 über die Wahl des Director des Electoral Office im Senat und im Repräsentantenhaus zu unterbrechen und die Aussprache im Kongress wieder zu eröffnen.

und in der Hauptsache.
festzustellen, dass diese Abstimmung ungültig ist.

Begründung:

Die Ungültigkeit ergibt sich aus 3 Gründen:

I.
Die Abstimmung im Senat wurde vom Vorsitzenden des Repräsentantenhauses eingeleitet. Dieser ist nicht dafür zuständig, Abstimmungen auf Sitzungen des Senats einzuleiten.

II.
Die Aussprache zu diesem Antrag wurde zu früh beendet. Es gab durchaus noch Aussprachebedarf.
Die Standing Orders sehen vor, dass auf Antrag von 1/4 der Mitglieder die Aussprache vorzeitig beendet werden kann, wenn kein Aussprachebedarf erkennbar ist.
Aussprachebedarf bestand aber durchaus. Es kann nicht sein, dass 1/4 der Abgeordneten nach 14 Minuten (!!!) durch diese Regelung die verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechte der anderen Kongressabgeordneten abschneiden können.
Der Antragsteller selbst hatte Aussprachebedarf.
Aussprachebedarf ergibt sich auch unmittelbar aus der Verfassung. Nach Art. IV Sect. 6 der Verfassung darf eine Abwahl eines Bundesbeamten nicht unbegründet erfolgen. Eine Begründung ist jedoch nicht gegeben worden.

III.
Aus letzterem Punkt ergibt sich auch die materielle Rechtswidrigkeit des Antrages.
Unklar ist bei dem Antrag, ob es sich um eine konstruktive Neuwahl oder eine einfach-nur-so-zusätzliche Wahl handeln soll. Beides ist jedoch unzulässig.
Das Electoral Office wird von einem (1) Director geführt, Art. 3 Federal Authority Act. Dieser kann nur durch konstruktive Neuwahl ersetzt werden - diese muss gleichwohl den Bestimmungen von Art. IV Sect. 6 der Verfassung genügen, also insbesondere durch ein schweres Verbrechen oder grobe Amtspflichtverletzung begründet sein.
Ob eine solche Begründung vorliegt, sei dahingestellt - sie wurde jedenfalls vom Antragsteller nicht einmal vorgetragen.

Eine bestimmte politische Clique hat sich einen gemeinsamen Willen gebildet und will 'kurzen Prozess' machen - damit darf sie in einem Rechtsstaat keinen Erfolg haben!

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2

Samstag, 27. Mai 2006, 12:45

Euer Ehren, im Namen des Senatspräsidenten und im Namen des Kongresspräsidiums wird in dieser Angelegenheit Mister Ole Jann zu unserem Anwalt berufen.

Edit: Anwaltsberufung geändert.

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Alricio Scriptatore« (27. Mai 2006, 13:09)


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3

Samstag, 27. Mai 2006, 13:56

Ich bestätige das.
Zachary Buchanan

Ole Jann

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4

Samstag, 27. Mai 2006, 15:02

Ich melde mich hiermit anwesend.

Euer Ehren,

die vom Antragssteller beantragte Verfügung darf nicht ergehen. Dem Antragssteller unterlaufen gleich mehrere Irrtümer bezüglich der Rechtslage der ablaufenden Abstimmung.

Zunächst möchte ich bestreiten, dass Representative Scriptatore nicht berechtigt sei, die Abstimmung einzuleiten. In Article 8, Absatz 3 Satz 3 der Standing Orders heißt es eindeutig: ÑIst das eine Mitglied des Präsidiums abwesend, leitet das anwesende Mitglied die Abstimmungen in beiden Kammern." Es liegt in diesem Fall eine Absprache zwischen dem Representative Scriptatore und dem Senator Buchanan bezüglich temporärer Abwesenheit vor, die Einleitung der Abstimmung entspricht also vollkommen den Standing Orders.

Zu Punkt II: Die Frage, ob Aussprachebedarf besteht, überlässt der Gesetzgeber nicht umsonst den Abgeordneten. In keinem Gesetz, auch nicht in den Standing Orders, sind Kriterien definiert, an denen rechtlich bestehender oder nicht bestehender Aussprachebedarf festzumachen sind. Es wird somit vom ersten Halbsatz des diesbezüglichen Absatzes der Standing Orders (ÑBesteht kein weiterer Aussprachebedarf mehr, Ö") keine rechtlich notwendige Bedingung für ein Ende der Aussprache definiert.

Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass, selbst wenn die Aussprache unrechtmäßig beendet worden wäre, der Antragssteller begründet dafür argumentieren müsste, dass eine ƒußerung seiner Argumente in der Aussprache nicht nur zu einer ƒnderung des Abstimmungsergebnisses, sondern auch zu einem Wechsel der Mehrheit geführt hätte. Andernfalls muss keine Verfügung ergehen.

Ich möchte weiterhin auf die in den Punkten II und III geäußerte Rechtsauffassung des Klägers, es handle sich bei der bereits im Repräsentantenhaus und im Senat ablaufenden Abstimmung um eine Amtsenthebung gemäß Article IV, Section 6 der Verfassung, eingehen. In der Verfassung heißt es ausschließlich: ÑDer Präsident, der Vizepräsident und jeder andere Bundesbeamte oder Amtsträger der Vereinigten Staaten, ausgenommen die Kongressmitglieder, kann aufgrund eines schweren Verbrechens oder wegen grober Vernachlässigung seiner Dienstpflichten aus seinem Amt entfernt werden." Ich bitte dabei zu beachten: Die Verfassung sagt ausdrücklich Ñkann", nicht Ñkann nur". Das heißt, Mr. Adelmar könnte sehr wohl per verfassungsgemäßer Amtsenthebung aus seinem Amte entfernt werden -aber nicht nur. Der Weg des Impeachment wird indes hier überhaupt nicht beschritten. Die vom Authority Act vorgesehene Version des Amtsverlustes durch Neuwahl eines Direktors ist keineswegs eine Amtsenthebung laut Verfassung, daher treffen die diesbezüglichen Bestimmungen der Verfassung auf die derzeit laufenden Abstimmungen gar nicht zu.

Gölte Article IV, Section 6 der Verfassung, wie es der Antragssteller nahelegt, dann wäre die Entlassung eines Bundesbeamten vor Ende seiner regulären Amtszeit nur aufgrund schwerer Vergehen möglich, Bundesminister und alle Bundesbeamten wären also allesamt unkündbar -das kleine Gedankenspiel zeigt, welch kapitalen Fehler der Antragssteller begeht.

Mit diesen Überlegungen sind dann die diesbezüglichen materiellrechtlichen Überlegungen der Antragsschrift hinfällig, es besteht also keine Rechtswidrigkeit des Antrages.

Zuletzt möchte ich noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine ergangene Verfügung im Sinne des Antragsstellers einen nicht gerechtfertigen Eingriff in verfassungsrechtlich und gesetzlich verbriefte Rechte des Kongresses darstellen würde. Der Antragssteller hat allein aus einem Verweis auf eine für den vorliegenden Fall irrelevante Verfassungsstelle und aus der Behauptung, die Aussprache hätte nicht beendet werden dürfen, obwohl die Standing Orders diese Entscheidung ausdrücklich in der Entscheidungsgewalt der Abgeordneten belassen, gefolgert, die Abstimmung wäre unrechtmäßig. Die damit angeführten Mittel sind allesamt hinfällig und überdies nicht geeignet, den geforderten Eingriff in die ureigene Sphäre des Parlamentes, das nicht umsonst von der judikativen Gewalt streng getrennt ist, zu rechtfertigen.

Die Preliminary Injunction darf also nicht ergehen, des Weiteren ist die Hauptsache nicht zu eröffnen, bevor der Antragssteller seine Argumentaion auf in diesem Fall relevanten Gesetzes- oder Verfassungsbestimmungen aufbaut.

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5

Samstag, 27. Mai 2006, 17:51

Zitat

Original von Ole Jann
Zunächst möchte ich bestreiten, dass Representative Scriptatore nicht berechtigt sei, die Abstimmung einzuleiten. In Article 8, Absatz 3 Satz 3 der Standing Orders heißt es eindeutig: ÑIst das eine Mitglied des Präsidiums abwesend, leitet das anwesende Mitglied die Abstimmungen in beiden Kammern." Es liegt in diesem Fall eine Absprache zwischen dem Representative Scriptatore und dem Senator Buchanan bezüglich temporärer Abwesenheit vor, die Einleitung der Abstimmung entspricht also vollkommen den Standing Orders.


Erstens war Mr Buchanan nicht abwesend und zweitens bezweifle ich, ob es verfassungsgemäß ist, wenn die Standing Orders die Leitung von Senatssitzungen einem Nichtmitglied des Senats überträgt.

Zitat

Es wird somit vom ersten Halbsatz des diesbezüglichen Absatzes der Standing Orders (ÑBesteht kein weiterer Aussprachebedarf mehr, Ö") keine rechtlich notwendige Bedingung für ein Ende der Aussprache definiert.


Sondern was? Was im Gesetz steht, hat notwendigerweise auch eine Bedeutung.

Zitat

Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass, selbst wenn die Aussprache unrechtmäßig beendet worden wäre, der Antragssteller begründet dafür argumentieren müsste, dass eine ƒußerung seiner Argumente in der Aussprache nicht nur zu einer ƒnderung des Abstimmungsergebnisses, sondern auch zu einem Wechsel der Mehrheit geführt hätte.


Es ist offensichtlich, dass eine Aussprache zumindest geeignet ist, eine ƒnderung des Abstimmungsverhaltens herbeizuführen. Es obliegt keinenswegs dem Anfechtenden, einen zwingenden Zusammenhang herzustellen - es kann schließlich niemals ausgeschlossen werden, dass eine völlig rechtswidrig durchgeführte Wahl oder Abstimmung das gleiche Ergebnis gebracht hätte, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Es genügt, wenn dies möglich erscheint.

Daneben geht es nicht bloß um die Abstimmung, sondern auch um die verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechte des Antragstellers in der Aussprache. Die Verkürzung einer Aussprache ist ja nicht schlechthin rechtswidrig, wohl aber, wenn die Verkürzung auf 14 Minuten (!) erfolgt und ein größerer Teil der Kongressabgeordneten nicht einmal mitbekommen hat, dass der Tagesordnungspunkt überhaupt aufgerufen ist.

Zitat

ÑDer Präsident, der Vizepräsident und jeder andere Bundesbeamte oder Amtsträger der Vereinigten Staaten, ausgenommen die Kongressmitglieder, kann aufgrund eines schweren Verbrechens oder wegen grober Vernachlässigung seiner Dienstpflichten aus seinem Amt entfernt werden." Ich bitte dabei zu beachten: Die Verfassung sagt ausdrücklich Ñkann", nicht Ñkann nur". Das heißt, Mr. Adelmar könnte sehr wohl per verfassungsgemäßer Amtsenthebung aus seinem Amte entfernt werden -aber nicht nur. Der Weg des Impeachment wird indes hier überhaupt nicht beschritten. Die vom Authority Act vorgesehene Version des Amtsverlustes durch Neuwahl eines Direktors ist keineswegs eine Amtsenthebung laut Verfassung, daher treffen die diesbezüglichen Bestimmungen der Verfassung auf die derzeit laufenden Abstimmungen gar nicht zu.


Das ist nun wirklich Murks, was Sie hier vortragen. Als nächstes kommt ein Gesetz, wonach der Präsident sein Amt verliert, wenn in Chinopien ein Sack Reis umfällt - das ist dann ja auch ein vom verfassungsgemäßen Impeachment abweichendes Verfahren.

Zitat

Gölte Article IV, Section 6 der Verfassung, wie es der Antragssteller nahelegt, dann wäre die Entlassung eines Bundesbeamten vor Ende seiner regulären Amtszeit nur aufgrund schwerer Vergehen möglich, Bundesminister und alle Bundesbeamten wären also allesamt unkündbar -das kleine Gedankenspiel zeigt, welch kapitalen Fehler der Antragssteller begeht.


Genau so ist es und genau so hat es der Verfassungsgeber gewollt. Was ist daran ein kapitaler Fehler, wenn Bundesbeamte nicht mir nichts, dir nichts rausgeschmissen werden können?

Der konkrete Fall zeigt vielmehr, wie wichtig diese Vorschrift ist: Eine politische Clique will unbedingt durchsetzen, dass die Wahlen zum Präsidenten mit einer Wahlsoftware durchführen wollen, die der einzige Kandidat zu diesem Amt entwickelt hat und auf deren Datenbank er vollen Zugriff hat.

Daneben: Selbst falls eine Abwahl des Director des Electoral Office auf nicht verfassungsgemäßem Wege zulässig wäre, so wäre sie in diesem Fall verfassungswidrig. Der Antragsteller, der auch als Director davon unmittelbar betroffen ist, ist dazu nicht einmal angehört worden, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

Ole Jann

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6

Sonntag, 28. Mai 2006, 00:13

Zitat

Original von Desiderio V. Adelmar
Das ist nun wirklich Murks, was Sie hier vortragen. Als nächstes kommt ein Gesetz, wonach der Präsident sein Amt verliert, wenn in Chinopien ein Sack Reis umfällt - das ist dann ja auch ein vom verfassungsgemäßen Impeachment abweichendes Verfahren.


Mrt. Adelmar, auch Ihnen dürfte bekannt sein, dass der Präsident einen Bundesminister schlicht entlassen kann -ganz ohne Impeachment. Dass Bundesbeamte ihr Amt nur per Impeachment verlieren können, ist schlicht und einfach Unsinn.

Zitat

Wahlsoftware [Ö], die der einzige Kandidat zu diesem Amt entwickelt hat und auf deren Datenbank er vollen Zugriff hat.


Man erlaube mir kurz eine Bemerkung dazu, um diesen haarsträubenden Unsinn klarzustellen: Ich habe keinerlei, für Herrn Adelmar: kei-ner-lei, Zugriff auf die Datenbank der Wahlsoftware, da diese auf einem für mich nicht zugänglichen Server liegt.

Im übrigen möchte ich in einem kurzen Exkurs darauf zurückkommen, wie der Antragssteller in das Amt gelangte, an dem er nun so hängt. Das Amt des Direktors wurde vorher ausgeführt von James B. Sherman, der nach einiger Zeit plötzlich verschwand. Der Präsident entließ (!) dann den Direktor Sherman und ernannte den Antragssteller zum Direktor. Da der Antragssteller offenbar sehr gut mit dieser Art der Amtsübernahme leben konnte, mag er bitte kurz ausführen, wie sich das mit seinen hier vertretenen Rechtsauffassungen insbesondere bezüglich des Impeachments als einzige Möglichkeit des Amtsverlustes verträgt.

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7

Sonntag, 28. Mai 2006, 13:21

Zitat

Original von Ole Jann
Mrt. Adelmar, auch Ihnen dürfte bekannt sein, dass der Präsident einen Bundesminister schlicht entlassen kann -ganz ohne Impeachment. Dass Bundesbeamte ihr Amt nur per Impeachment verlieren können, ist schlicht und einfach Unsinn.


Ein Minister ist ein Minister und ein Beamter ist ein Beamter. Ein Ministeramt ist ein politisches Amt, das Amt des Directors nicht.

Zitat

Da der Antragssteller offenbar sehr gut mit dieser Art der Amtsübernahme leben konnte, mag er bitte kurz ausführen, wie sich das mit seinen hier vertretenen Rechtsauffassungen insbesondere bezüglich des Impeachments als einzige Möglichkeit des Amtsverlustes verträgt.


Das ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und auch nicht mein Problem. Der Präsident hat mich ernannt und vereidigt. Im übrigen habe ich nie behauptet, dass Mr Sherman durch meine Ernennung sein Amt verloren hätte (die von Mr Jann behauptete Entlassung hat es nie gegeben) - abgesehen davon war und ist er verschollen, sodass erstens ein sachlicher Grund bestand (der auch im Senat ausführlich diskutiert worden ist), einen (ggf. zusätzlichen) Director zu bestellen und zweitens konnte Mr Sherman deswegen auch nicht angehört werden.



Es bestehen übrigens zwei weitere Formfehler:

Erstens ist vom Kongresspräsidenten ein falsches Verfahren eingeleitet worden. Für die Bestätigung eines Bundesbeamten ist allein der Senat zuständig (Art. 3 Sect. 6 ß 2) und nicht auch das Repräsentantenhaus. M.E. kann die Abstimmung im Senat im Rahmen der kombinierten Abstimmung auch nicht als alleinige Abstimmung herangezogen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Senatsmitglieder von der rechtswidrigen parallelelen Abstimmung im Senat beeinflussen lassen.

Zweitens ist der Antrag im Kongress von Representative Bastian Vergnon gestellt worden. Mr Vergnon ist aber weder für die Ernennung noch für die Entlassung von Bundesbeamten und damit auch nicht für die Beantragung des Placet des Senats zuständig.

Der Präsident hat diesen Antrag zwar "unterstützt", ihn aber nicht selbst gestellt. Die Verfassung schreibt vor, dass der Präsident die Bundesbeamten ernennt und der Senat zustimmen muss. Selbst wenn also das vom Antragsgegner behauptete vereinfachte Verfahren Anwendung finden kann, dann muss es eine aktive Ernennung/Antrag des Präsidenten geben. Ein solcher liegt nicht vor.


Was hier passiert ist: Irgendwer hat irgendwas beantragt, irgendwie ist die Aussprache beendet worden und irgendwer stimmt irgendwo jetzt darüber ab.

An keiner Stelle entspricht das Verfahren den Vorschriften der Verfassung - an wirklich keiner Stelle.

Der falsche Antragsteller, die falsche Kammer, der falsche Sitzungsleiter, das falsche Verfahren, die falsche Aussprachedauer, die fehlende Anhörung.

Alles falsch und nichts stimmt - außer vielleit dem der Belletage genehmen Ergebnis.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Desiderio V. Adelmar« (28. Mai 2006, 13:22)


Ole Jann

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8

Sonntag, 28. Mai 2006, 14:28

Zitat

Original von Desiderio V. Adelmar
Das ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und auch nicht mein Problem.


Ich übersetze für die nicht juristisch bewanderten Zuschauer dieses Prozesses: Sie haben keine Ahnung, was Sie darauf antworten sollen, denn Sie haben, was ihre eigenen Affären betrifft, schon immer nur mit zweierlei Maß gemessen.

Zitat

Der falsche Antragsteller, die falsche Kammer, der falsche Sitzungsleiter, das falsche Verfahren, die falsche Aussprachedauer, die fehlende Anhörung.


Der richtige Antragssteller und die richtige Kammer: Ich erinnere nur an Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Authority Act: "Er kann nur durch die Wahl eines neuen Director of the Electoral Office frühzeitig ersetzt werden.", dabei handelt es sich um einen Kongressbeschluss der von beliebigem Kongressmitglied beantragt werden kann.

Der richtige Sitzungsleiter: Siehe meinen vorherigen Hinweis auf Absprache der betreffenden Herren gemäß Standing Orders. Sollte Herr Adelmar in seiner Verzweiflung der Meinung sein, die Standing Orders seien nicht verfassungsgemäß, dann mag er dazu bitte einen Antrag vor dem Gericht stellen, aber sie nicht einfach per Gutdünken für ausgehebelt halten.

Das korrekte Verfahren: Siehe auch hier die bereits zitierte Stelle des Authority Act. Sollte Herr Adelmar auch hier der Meinung sein, dieser sei nicht verfassungsgemäß (obwohl er einige Monate damit sehr gut klarkam), so mag er auch dazu einen getrennten Antrag vor diesem Gericht stellen, aber ihn nicht wiederum nach eigenem Gutdünken außen vor lassen.

Die korrekte Aussprachedauer: Die Kongressmitglieder haben beschlossen, die Aussprache zu beenden. Es steht ihnen zu, dies auch ohne den Segen des Antragsstellers zu tun, wenn sich dazu eine Mehrheit findet.

Die richtigerweise fehlende Anhörung: Es handelt sich bei dem derzeit vorliegenden Verfahren der Neuwahl des Direktors nicht (N-I-C-H-T) um ein Impeachment, sondern um ein per Gesetz vorgeschriebenes, vom Impeachment verschiedenes Verfahren. Dafür ist keine Anhörung erforderlich.

Ich ersuche den Antragssteller, den Prozessbeteiligten die Gesetze zugängig zu machen, wie er sie sieht -denn dabei scheint es sich um von den gültigen abweichende Versionen zu handeln Ö

Des Weiteren ersuche ich den ehrenwerten Richter, eine Entscheidung über die Anträge des Antragsstellers zu treffen.

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9

Sonntag, 28. Mai 2006, 15:55

Zitat







THE SUPREME COURT OF THE UNITED STATES OF ASTOR

hat auf Grund des Antrages von Desiderio V. Adelmar vom 26. Mai 2006 und nach Anhörung der Beklagten in Form einer schriftlichen Erwiderung des Bevollmächtigten Ole Jann vom 27. Mai 2006 sowie einer nachfolgenden Debatte für Recht erkannt, folgende

Preliminary Injunction

zu erlassen:


Es wird angeordnet, die eingeleiteten Abstimmungen in Repräsentantenhaus und Senat über die Wahl von Jerome Davenport zum Director of the Electoral Office abzubrechen und die Aussprache über die dahingerichteten Anträge erneut aufzunehmen. Soweit die Abstimmungen bereits für beendet erklärt wurden, sind sie wegen Verfassungswidrigkeit nichtig.

Begründung:

Der Antrag des Antragstellers stützt sich auf mehrere Gründe, die hier einzeln auf ihre rechtliche Würdigung hin zu untersuchen sind.

Nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller in seiner Argumentation, die Einleitung der Abstimmung im Senat sei wegen Unzuständigkeit des Mr Scriptatore verfahrensfehlerhaft. Richtig ist, dass primär der Präsident des Senats für die Einleitung von Abstimmungen im Senat zuständig ist, wie sich schon aus Art 3 (1) Standing Orders (nachfolgend SO) sowie aus Art 8 (3) Satz 2 SO ergibt. Zu beachten ist aber ferner, dass sich gem. Art 8 (3) Satz 3 SO die Präsidenten von Senat und Repräsentantenhaus gegenseitig vertreten. Der Antragsteller zweifelt die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung an. Dabei kommt ihm Art III s 1 (3) Const zugute, der zwei voneinander getrennte Vorsitzende der beiden Häuser verlangt, die auch jeweils Mitglied des Hauses, dem sie vorstehen, sein müssen. Dieser Grundsatz wird jedoch schon im folgenden Art III s 1 (4) const eingeschränkt, indem gemeinsame Präsidenten und Vizepräsidenten des Kongresses als Ganzem etabliert werden. Die Verfassung unterstreicht damit den in Art III s 1 (1) Const klargestellten Grundsatz, dass Senat und Repräsentantenhaus zwar zwei voneinander zu differenzierende Kammern sind, aber doch gemeinsam den Kongress, das Bundesparlament Astors, bilden und daher miteinander in gewissem Ausmaß verschränkt sind. Wenn auch der Grundsatz des Art III s 1 (3) Const verlangt, dass der Vorsitz in jeder Kammer grundsätzlich einem ihrer Mitglieder obliegt, so anerkennt die Verfassung doch, wie gezeigt, die Verschränkung beider Kammern. Angesichts dieser Umstände erachtet es das Gericht nicht für verfassungswidrig, wenn die Standing Orders den Vorsitzenden der einen Kammer zum Vertreter des Vorsitzenden der anderen Kammer berufen. Dieses Ergebnis wird auch dadurch untermauert, dass die Verfassung in Art III s 1 (3) Const dem Kongress die Befugnis verleiht, Ñnötigenfalls" mehrere Vorsitzende für jede Kammer zu wählen. Würde die Verfassung von der Unzulässigkeit der gegenwärtigen Praxis ausgehen, so würde sie sich das Wort Ñnötigenfalls" sparen und die Wahl von Stellvertretenden Vorsitzenden aus dem betreffendne Haus vorschreiben, da angesichts der Besonderheiten von Micronations (insbesondere der jederzeit gegebenen Möglichkeit der Abwesenheit des Kammervorsitzenden) Stellvertreter bestellt sein müssen, um die Arbeit des Kongresses nicht zum Erliegen zu bringen. Die Verfassung gibt dem Kongress also die Möglichkeit, stellvertretende Vorsitzende aus jeder Kammer zu berufen, verlangt dies aber nicht.
Der Antragsteller zweifelt darüber hinaus an, dass die Voraussetzungen des Art 8 (3) Satz 3 SO gegeben seien. Der Präsident des Senats sei nicht abwesend gewesen, so dass Mr Scriptatore nicht zu dessen Vertretung berufen gewesen sei. Hierbei ist zum Einen zu beachten, dass die Abwesenheit im genannten Sinne nicht notwendigerweise mit der Abwesenheit, die zur Abmeldung im Abwesenheitsthread des This-and-That-Boards führt, identisch ist. Gerade eine besondere Eilbedürftigkeit, die im Kongress bisweilen auftreten kann, kann es erfordern, eine Diskussion oder Abstimmung auch dann einzuleiten, wenn der Vorsitzende der jeweiligen Kammer zwar an sich anwesend ist (in dem Sinne, dass er nicht als abwesend im This-and-That-Board gemeldet wurde), aber doch voraussichtlich erst in einigen Stunden im Kongressboard erscheinen wird. In diesen Fällen muss der Vorsitzende für die Zwecke des Kongresses, um die es in Art 8 (3) Satz 3 SO geht, als abwesend angesehen werden mit dem Ergebnis, dass die Zuständigkeit auf Mr Scriptatore übergegangen ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der an sich berechtigte Vorsitzende des Senats, Mr Buchanan, die Eröffnung der Abstimmung durch Mr Scriptatore nachträglich genehmigt hat. Es wäre eine auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unnötige, da den Ablauf der Abstimmung nicht beeinflussende, bloß formale Verzögerung, die Abstimmung allein wegen Unzuständigkeit des Mr Scriptatore für rechtswidrig zu erklären, wenn wegen der Genehmigung des Mr Buchanan zu erwarten ist, dass dieser unmittelbar danach die Abstimmung ohne Wiederholung des Fehlers erneut eröffnen würde. Ein anderes Abstimmungsverhalten der Kongressmitglieder wäre in diesem Fall nicht zu erwarten. Das Gericht erkennt daher in dieser besonders gelagerten Konstellation in der Eröffnung der Abstimmung durch Mr Scriptatore keinen relevanten Fehler.

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller, soweit er sich auf Art IV s 6 Const stützt. Dieser normiert die Voraussetzungen für ein Impeachment-Verfahren gegen jedes beliebige Mitglied der Bundesexekutive. Die Vorschrift ist hier jedoch nicht einschlägig. Die kraft Verfassung stets gegebene und dem Kongress nicht zu entziehende Möglichkeit zu einer Amtsenthebung hindert den Gesetzgeber nicht daran, durch das Gesetz, in dem ein staatliches Amt etabliert wird, zusätzliche Möglichkeiten der Abwahl oder sonstigen Entfernung aus dem Amt vorzusehen. Dies ist im Fall des Director of the Electoral Office durch die herangezogenen Regelungen im Federal Authority Act geschehen. Dass die dort vorgesehenen Regelungen nicht identisch sind mit dem Impeachment-Verfahren nach Art IV s 6 Const, ergibt sich schon daraus, dass letzteres anders als ersteres keine Aussagen über die Neubesetzung des Postens nach Entfernugn des Amtsinhabers aus dem Amt vorsieht. Das Gericht vermag darin keine Verfassungswidrigkeit des Federal Authority Act zu erkennen; wenn die Verfassung dem Gesetzgeber freistellt, bestimmte, nicht von der Verfassung selbst vorgesehene ƒmter einzurichten, gibt sie ihm auch einen weitreichenden, wenn auch nicht allumfassenden, hier jedoch nicht überschrittenen Ermessensspielraum bei der Regelung der Besetzung des Amtes. Die vorliegend fragliche Entfernung von Mr Adelmar aus dem Amt des Director of the Electoral Office muss daher nicht die Voraussetzungen des Art IV s 6 Const erfüllen, da neben diesem auch das Verfahren nach dem Federal Authority Act zur Verfügung steht. Aus diesem Grund ist auch die Antragstellung fehlerfrei, da es sich bei dem Verfahren nach dem Federal Authority Act um einen vom Spezialgesetz nicht abweichend geregelten Beschluss des Kongresses handelt und sich die Voraussetzungen für zulässige Antragstellung daher nach den allgemeinen Regeln für die Stellung von Anträgen im Kongress richten. Diese wurden vorliegend, wie vom Antragsteller selbst zugestanden, erfüllt.

Erfolgreich ist jedoch die Argumentation des Antragstellers, soweit sie auf eine verfassungwidrige Beschränkung von Mitwirkungsrechten der Kongressmitglieder, die ihnen von der Verfassung gewährt werden. Das Einzelne Kongressmitglied ist verfassungsrechtlich dazu berufen, das astorische Volk im Parlament des Bundes zu vertreten und dort gestalterisch an der Bundespolitik mitzuwirken. Diese Aufgabe kann der einzelne Abgeordnete sinnvoll jedoch nur erfüllen, wenn ihm die Möglichkeit gegeben wird, durch Vortragen seiner Argumente andere Abgeordnete von seiner Auffassung zu überzeugen und die nach seiner Ansicht relevanten Fakten in die Meinungsbildung des Hauses einfließen zu lassen. Dies setzt wiederum ein umfassendes Rederecht in den Debatten des Kongresses voraus. Das Parlament darf nicht zu einer bloßen Abstimmungsmaschine verkommen, sondern ist von der Verfassung als Plattform für den umfassenden Austausch politischer Meinungen vorgesehen, was angesichts der demokratischen Legitimation, die der Kongress kraft seiner Wahl durch das Volk besitzt und an seine von ihm gefassten Beschlüsse vermittelt, auch unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips (vgl. Art I s 1 Const) unerlässlich ist. Dies schließt wegen der erforderlichen Aufrecherhaltung der Handlungsfähigkeit nicht aus, Debatten vorzeitig zu beenden, wenn kein weniterer Aussprachebedarf besteht; das Gericht hält daher die Bestimmung des Art 7 (5) SO nicht für abstrakt verfassungswidrig. Führt seine Anwendung jedoch dazu, dass, wie im vorliegenden Fall, einzelnen Kongressabgeordneten die Möglichkeit zum Vortrag eigener Argumente dadurch genommen wird, dass andere Abgeordnete die Beendigung der Aussprache beantragen, und zwar binnen so kurzer Zeit (vorliegend lediglich 14 Minuten, binnen derer gerade einmal vier von insgesamt 13 Mitgliedern des Kongresses die vorzeitige Beendigung der Aussprache beantragten), dass übergangene Abgeordnete von dem Vorgang überhaupt erst nach Abschluss der Aussprache von ihrer Eröffnung Kenntnis erlangen und so jeder Möglichkeit zur Aussprache beraubt werden, so ist diese Anwendung im Einzelfall verfassungswidrig, da sie die verfassungsmäßigen Rechte einzelner Kongressabgeordneter in nicht zu rechtfertigender Weise beschneidet. Genau besehen fand eine solche Aussprache überhaupt nicht statt, da sich alle Wortbeiträge in dem betreffenden Thread allein mit der Frage der vorzeitigen Einleitung der Abstimmung befassten, ohne auf die Sachfrage überhaupt einzugehen. Das Gericht kann insoweit nur teilweise der Rechtsauffassung des Mr Jann folgen. Richtig ist, dass dem Kongress bei der Beurteilung der Frage, ob noch Aussprachebedarf besteht, ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, der der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen ist. Dies eröffnet dem Kongress, bzw. einer Anzahl an Kongressmitgliedern, die dem von den SO geforderten Viertel seiner Gesamtmitgliederzahl entspricht, jedoch nicht die Möglichkeit, willkürlich andere Abgeordnete zu übergehen, seien es einzelne oder womöglich sogar die Ñschweigende Mehrheit" - letzterer Fall ist angesichts der sehr niedrig angesetzten Schwelle von bloß einem Viertel durchaus denkbar. Im vorliegenden Fall liegt zwar der Antrag nur eines einzigen Senators vor; doch gehört es auch zu den Aufgaben und Absichten der Rechtsordnung, Einzelne gegenüber einer nicht zu rechtfertigenden willkürlichen Rechtsverletzung durch eine Mehrheit zu schützen, selbst wenn diese Mehrheit noch so überwältigend sein mag.
Eine Analogie zu dem oben angesprochenen Grundsatz, dass Verfahrensfehler nicht zur Rechtswidrigkeit des Ergebnisses führen, wenn das Verfahren mit gleichem Ergebnis in verfahrensfehlerfreier Weise wiederholt werden kann, kommt hierbei nicht in Betracht, denn anders als im obigen Fall, in dem es allein um die Kompetenz des die Abstimmung einleitenden Sitzungsleiter ging und der möglicherweise an sich zuständige Sitzungsleiter zu verstehen gegeben hat, dass er das Vorgehen seines möglicherweise unzuständigen Vertreters billigt, kann vorliegend die Ergebnisrelevanz des vorgefallenen Fehlers nicht ausgeschlossen werden; näheres hierzu weiter unten.

Hierbei ist als obiter dictum, zu dem sich das Gericht durch Formulierungen von Mr Jann veranlasst sieht, noch anzumerken, dass die Standing Orders selbstverständlich nicht geeignet sind, dem Kongress Kompetenzen zuzuweisen. Die Standing Orders sind selbstgesetztes Binnenrecht des Kongresses; schon allein deswegen ist es ausgeschlossen, dass sich der Kongress selbst durch den Erlass von Standing Orders Kompetenzen zuweist, die er nicht schon kraft anderer Rechtsquellen (primär der Verfassung) innehat. Allenfalls eine deklaratorische Bestätigung kongressualer Kompetenzen durch die SO ist denkbar. In jedem Falle jedoch sind die Standing Orders an das höherrangige Verfassungsrecht gebunden, und zwar in doppeltem Sinne: Einerseits muss die abstrakt formulierte Bestimmung in den SO mit der Verfassung vereinbar sein; andererseits darf aber auch die Anwendung der Bestimmung im konkreten Einzelfall nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen, wie sie im vorliegenden Fall in der wegen der Umstände, unter denen die Aussprache beendet wurde, ohne anderen Abgeordneten auch nur die geringste Möglichkeit zur ƒußerung zu geben, vorliegen. Daran ändert auch der Umstand, dass die Frage der Entfernung von Mr Adelmar aus dem Amt des Director of the Electoral Office bereits zuvor außerhalb des Kongresses diskutiert worden war, nichts. Wegen der besonderen Bedeutung des Kongresses als zentraler Plattform für dne politischen Meinungsaustausch Astors kann eine informelle Debatte außerhalb des Kongresses nicht eine vorenthaltene förmliche Aussprache im Kongress ersetzen.

Zuletzt ist noch auf die Argumentation von Mr Jann bezüglich der Ergebnisrelevanz der entfallenen Aussprache hinzuweisen. Mr Jann verlangt vom Antragsteller eine Darlegung, inwieweit eine Fortsetzung der Aussprache das Abstimmungsergebnis beeinflusst hätte. Dem ist nur teilweise zu folgen. Richtig ist, dass bei offensichtlicher Irrelevanz der Aussprache eine Rechtsverletzung durch ihr Entfallen nicht in Betracht kommen kann. Andererseits ist der hypothetische Charakter dieser Überlegungen zu beachten. Da eine Aussprache eben nicht stattfand, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt unmöglich abzuschätzen, welche Auswirkungen sie gehabt hätte, da nicht bekannt ist, welche Argumente von den beiden Seiten vorgetragen worden wären und wie diese auf andere Kongressmitglieder gewirkt hätten. Eine tiefergehende Nachprüfung dieser Frage kommt schon allein deswegen sowie wegen des Grundsatzes, dass die Parlamentarier niemandem für ihr Abstimmungsverhalten Rechenschaft schuldig sind und daher auch keine Auskunft darüber geben müssen, welche Argumente wie auf sie gewirkt haben, nicht in Betracht. Die Frage nach der Relevanz der entfallenen Aussprache muss sich daher darauf beschränken, ihre theoretische Ergebniserheblichkeit nachzuweisen: Solange es rechnerisch möglich bleibt, dass bei Entfallen der Rechtsverletzung ein anderes Ergebnis zustandekommt als das tatsächlich, bei Vorliegen der Rechtsverletzung, zustandegekommene, kann die Ergebniserheblichkeit der Rechtsverletzung nicht bestritten werden. Dies steht im Einklang mit frührerer Rechtsprechung dieses Gerichts in dem insoweit ähnlich gelagerten Fall der umstrittenen Präsidentschaftswahlen vom Februar 2006.

Astoria, den 28. Mai 2006
gez. Muffley, Chief Justice

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Sonntag, 28. Mai 2006, 18:47

Dankesehr.

Ich möchte noch um Hinweis bitte, ob und wie nun das Hauptsacheverfahren noch durchgeführt werden soll.

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Sonntag, 28. Mai 2006, 22:00

Ein Hauptsacheverfahren können wir uns hier eigentlich schenken, da der Antrag ja nicht darauf gerichtet war, die Abstimmung völlig zu untersagen (das wäre rechtlich nicht möglich), sondern nur, die Aussprache wieder zu eröffnen, um die Mitwirkungsrechte der übergangenen Kongressmitglieder zu gewährleisten. Bis ein Hauptsacheverfahren entschieden wäre, wäre das abgeschlossen, daher hätte ein solches Verfahren keinen Sinn.

Und eines möchte ich hier allen potenziellen Zweiflern ganz formlos mit auf den Weg geben: Es mag sein, dass die Wiedereröffnung der Aussprache am Ergebnis der Abstimmung letzendlich nichts ändern wird. Das ist hier aber ganz egal. Es kann einfach nicht geduldet werden, dass eine Mehrheit eine Minderheit schlichtweg überrollt und ihre Rechte beschneidet.

Citizen and Senator of Freeland
Prefect of the Department of Garonnac
Dipl.iur.(Kamahamea)

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Sonntag, 28. Mai 2006, 22:11

Denkbar wäre allenfalls noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage, aber darauf können wir in der Tat wohl verzichten, zumal die vielleicht noch offenen Rechtsfragen vermutlich in einem weiteren Verfahren nach dem nächsten Abstimmungsversuch geklärt werden können ;)