Sie sind nicht angemeldet.

Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.

Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.

Beiträge: 944

Beruf: Chief Justice

Wohnort: Hamilton, Freeland

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

1

Freitag, 5. Mai 2006, 16:23

Volkspetitionen

Ich weise darauf hin, dass die Verfassung in Art III s 7 (1) ausdrücklich die Zulässigkeit von Gesetzgebungsinitiativen durch das Volk anordnet. Näheres hat ein Gesetz zu bestimmen, das aber bislang nicht ergangen ist. Um diesem Versäumnis, das auch verfassungsrechtlich bedenklich ist, weil immerhin dem Volk die Verwirklichung eines ihm von der Verfassung gewährleisteten Rechts vorenthalten wird, abzuhelfen, habe ich diesen Entwurf verfasst, den ich zur Diskussion stelle und von dem ich hoffe, dass ihn ein Kongressmitglied einbringt.

Zitat

Popular Petitions Act

Article 1
Dieses Gesetz dient zur Umsetzung des Gesetzgebungsauftrages aus Art III s 7 (1) Satz 2 der Verfassung.

Article 2
Popular Petitions im Sinne dieses Gesetzes sind aus dem Volk hervorgehende Gesetzgebungsinitiativen.

Article 3
(1) Berechtigt zur Vorlage einer Popular Petition ist jeder bei bundesweiten Wahlen wahlberechtigte astorische Bürger, soweit er nicht aus anderen Gründen, insbesondere kraft Mitgliedschaft im Kongress, zur Einbringung von Gesetzesinitiativen berechtigt ist.
(2) Die Popular Petition hat einen ausformulierten Entwurf für das zu erlassende Gesetz zu beinhalten. Ihr darf eine schriftliche Begründung für die Initiative beigefügt werden.
(3) Die Popular Petition ist unzulässig, wenn der vorgelegte Entwurf bei Inkrafttreten als Gesetz verfassungswidrig wäre.
(4) Die Popular Petition ist vom Vorlegenden an den Secretary of the Interior zu richten. Dieser hat sie nach Prüfung ihrer Zulässigkeit entweder unverzüglich und in voller Länge einschließlich der Begründung des Vorlegenden in einem öffentlich zugänglichen Forum des Bundes zu veröffentlichen oder bei Nichterfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen. Der Thread, in dem die Petition veröffentlicht wird, ist klar als solcher zu kennzeichnen.
(5) Gegen die Zurückweisung nach Absatz 3 Satz 2 kann binnen einer Woche ab der Zurückweisung Beschwerde zum Supreme Court eingelegt werden.

Article 4
(1) Die Popular Petition liegt insgesamt sieben Kalendertage lang in dem Forum zur Einsicht für jedermann bereit. Jedermann ist berechtigt, dort Kommentare zur Petition abzugeben. ƒnderungsvorschläge sind zulässig, doch kann die Petition nur in der vom Vorlegenden vorgelegten Form unterstützt werden.
(2) Jedermann, der selbst vorlageberechtigt wäre, kann öffentlich ausliegende Petitions unterstützen. Er tut dies durch öffentliche Erklärung in dem Thread, in dem die Petition ausliegt. Der Vorlegende selbst ist vom Recht zur Unterstützung ausgenommen.
(3) Die Petition ist vom Kongress wie eine von Kongressmitgliedern eingebrachte Vorlage zu behandeln und zu erörtern, wenn die erforderliche Zahl an Unterstützungsberechtigten innerhalb der Auslegungsfrist ihre Unterstützung erklärt hat. Diese Zahl an Unterstützern beträgt
bei einer Gesamtbevölkerung der Vereinigten Staaten von weniger als 10 Bürgern 1,
bei einer Gesamtbevölkerung der Vereinigten Staaten von weniger 11-20 Bürgern 2,
bei einer Gesamtbevölkerung der Vereinigten Staaten von weniger 21-29 Bürgern 3,
bei einer Gesamtbevölkerung der Vereinigten Staaten von mehr als 29 Bürgern 4.
(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine obligatorische Behandlung der Petition durch den Kongress vorliegen, trifft der Secretary of the Interior. Gegen seine Entscheidung steht binnen einer Frist von einer Woche ab der Feststellung die Beschwerde zum Supreme Court offen.
(5) Der Kongresspräsident hat dem Vorlegenden für die Debatte der Petition im Kongress Rederecht zu erteilen, soweit nicht besondere, vom Kongresspräsidenten darzulegende Gründe des Gemeinwohls dagegen sprechen.

Article 5
Der Vorlegende kann seine Petition bis zur Feststellung nach Art 4 (4) durch Erklärung gegenüber dem Secretary of the Interior oder in dem Thread, in dem die Petition ausliegt, zurückziehen.


Edits: Es wurden noch einige kleinere ƒnderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung vorgenommen, nämlich eine Konkretisierung der Zurückziehung in Art 5 und des Umfanges der Auslegung in Art 3(3), eine Klagefrist in Art 4(4) und ein neuer Art 4(5), der ein Rederecht des vorlegenden vorsieht, damit dieser dem Kongress seinen Entwurf darlegen kann. Außerdem wurde die vermurkste Nummerierung der Absätze in Art 3 korrigiert.

Citizen and Senator of Freeland
Prefect of the Department of Garonnac
Dipl.iur.(Kamahamea)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Merkin D. Muffley« (8. Mai 2006, 21:36)


Beiträge: 944

Beruf: Chief Justice

Wohnort: Hamilton, Freeland

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

2

Montag, 8. Mai 2006, 20:09

Hallo?

Citizen and Senator of Freeland
Prefect of the Department of Garonnac
Dipl.iur.(Kamahamea)

Horatio Nunokawa

XI. President of the USA

Beiträge: 554

Wohnort: Lo Santui

Bundesstaat: Serena

  • Nachricht senden

3

Montag, 8. Mai 2006, 20:34

Zitat

Original von Merkin D. Muffley
Hallo?


Der Entwurf wurde beachtet und wird geprüft.
Horatio Nunokawa
11th President of the United States of Astor