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21

Mittwoch, 19. Januar 2011, 10:05

Mr. President,

Die Ausführungen von Congressman Mullenberry sind schlüssig und führen zu meinem Entschluss, dem vorliegenden überarbeiteten Entwurf des Antragstellers nicht zustimmen zu können.
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Doug Hayward

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22

Mittwoch, 19. Januar 2011, 13:07

Mr. President,

der überarbeitete Entwurf wird meine Zustimmung finden.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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Georges Laval

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23

Mittwoch, 19. Januar 2011, 13:13

Mr. President,

ich sehe bedauerlicherweise zwar eine neue Blockadehaltung der Republikaner aufkommen, aber sei es wie es sei, auch ich werde Senator Wells die Zustimmung über den überarbeiteten Entwurf nicht verweigern.

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Ashley Fox

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24

Mittwoch, 19. Januar 2011, 14:50

Mr. President,

ich sehe nicht, was ausführliche Gegenargumente mit einer Blockadehaltung zu tun haben sollen.

Es steht dem Antragsteller frei, seinem Entwurf durch eine neuerliche Überarbeitung zur Mehrheitsfähigkeit zu verhelfen.
Ashley Fox


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Georges Laval

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25

Mittwoch, 19. Januar 2011, 14:57

Mr. President,

es ist auch eine durchaus überlegbare Möglichkeit der konstruktiven Kritik einen Kompromiss von sich aus vorzuschlagen und mit Verbesserungen selbst Hand an zu legen. Von der republikanischen Kongressfraktion wird dies leider im Regelfall nur versprochen und nicht durchgeführt, wie das kleine Versprechen von Monsieur Mullenberry, an das ich erinnerte.

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Georges Laval« (19. Januar 2011, 14:58)


Doug Hayward

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26

Mittwoch, 19. Januar 2011, 15:02

Mr. President,

mit konstruktiver Kritik und Kompromissbereitschaft haben die Republikaner in der letzten Zeit ohnehin gegeizt. Vielleicht erfüllt sich daher meine Sorge, die ich im November kundgetan und die interessanterweise auf dem Fuße von Rep. Mullenberry zurückgewiesen wurde.
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Quinn Michael Wells

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27

Mittwoch, 19. Januar 2011, 18:09

Mr. President,

ich schließe mich der Annahme von Monsieur Laval an, die vorgebrachten Kritikpunkte sind als Kritikpunkte auch derart abstrus dass mir darauf nichtmal vernünftige Antworten einfallen. Wer im Begriff "Behördenleiter" für den Leiter einer Behörde, den es bei einer Behörde definitiv geben muss, etwas sieht was nicht verfassungskonform sei, den kann ich leider beim besten Willen nicht als Gesprächspartner ernst nehmen.

Quinn Michael Wells, Laureate of the Presidential Honor Star

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J. Edward Mullenberry

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28

Mittwoch, 19. Januar 2011, 18:22

Mr. Speaker,

offensichtlich möchte der Antragsteller nicht, dass seinem Ansinnen, die Arbeit der Exekutive transparenter zu gestalten, entsprochen wird. Meine Vorbehalte habe ich konkret geäußert. Es liegt nicht an mir, ein Gesetz, das ich inhaltlich nicht unterstützen kann, zu verbessern.

Ich möchte Senator Wells dazu auffordern, sich die rechtliche Lage nach dem Urteil des Supreme Court im Verfahren "President of the US vs. Congress" zu vergegenwärtigen. Dann können wir uns gerne auch wieder gegenseitig ernst nehmen.
JOAQUÍN EDWARD MULLENBERRY jr.
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Ashley Fox

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29

Mittwoch, 19. Januar 2011, 18:48

RE: S. 2011-011 Freedom of Information Act

Mr. President,

nicht um irgend jemandes Beschulidgungen zu widerlegen, sondern weil ich wie gesagt mit dem Ansinnen des Antragstellers sympathisiere und dieses durchaus unterstütze, lege ich hiermit nachfolgenden alternativen Entwurf eines Freedom of Information Act vor:

Freedom of Information Act

Article I - Fundamentals

Section 1 - Purpose and Citation
(1) Dieses Gesetz soll den freien Zugang der Bürger der Vereinigten Staaten zu den von Ämtern und Behörden des Bundes bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gesammelten, gespeicherten und verwerteten Informationen gewährleisten.
(2) Es soll zitiert werden als Freedom of Information Act, kurz FOIA.

Section 2 - Area of Application
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen für sämtliche Ämter und Behörden des Bundes gelten, mit Ausnahme:
  1. derjenigen Abteilungen und Stellen des Weißen Hauses sowie denjenigen Obersten und ihnen nachgeordneten Bundesbehörden, die mit der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten oder mit Aufgaben der nationalen Sicherheit einschließlich der nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung und -auswertung befasst sind;
  2. derjenigen Obersten und ihnen nachgeordneten Bundesbehörden, die mit der Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen befasst sind, soweit Informationen laufende Ermittlungs- oder anhängige gerichtliche Verfahren betreffen oder den Schutz von Zeugen und Quellen beeinträchtigen;
  3. derjenigen Obersten und ihnen nachgeordneten Bundesbehörden, die mit Aufgaben im Bereich des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes befasst sind, soweit ihre Befassung mit diesen Aufgaben berührt ist.
Article II - Procedure of the Issuance of Information

Section 1 - Eligible Petitioners
Auskünfte nach diesem Gesetz sollen verlangen können:
  1. jede natürliche Person, die als Bürger der Vereinigten Staaten im entsprechenden Register der zuständigen Behörde geführt wird;
  2. jede juristische Person, die über ihren Hauptsitz oder eine ständige Niederlassung in den Vereinigten Staaten verfügt und in das entsprechende Register der zuständigen Behörde eingetragen ist.
Section 2 - Protection of Privacy
(1) Ämter und Behörden des Bundes, die nach diesem Gesetz zur Erteilung von Auskünften verpflichtet sind, sollen ohne Zustmmung des Betroffenen über die ihnen bekannten persönlichen Verhältnisse, einschließlich des Vermögens, von Bürgern der Vereinigten Staaten sowie sich rechtmäßig auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten aufhaltenden Ausländer keine Auskünfte erteilen dürfen.
(2) Über dienstliche Verhältnisse sowie interne Beurteilungen einschließlich disziplinarischer Maßnahmen von Bediensteten des Bundes sollen die Ämter und Behörden des Bundes nach diesem Gesetz zur Auskunft nicht befugt sein.
(3) Informationen, die jedermann aus öffentlich einsehbaren amtlichen Verzeichnissen oder Vorgängen entnehmen kann, gelten nicht als Auskünfte über persönliche oder dienstliche Verhältnisse im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Sofern Auskünfte, zu deren Erteilung die Ämter und Behörden des Bundes verpflichtet sind, Informationen enthalten, deren Weitergabe nach diesem Gesetz der Zustimmung des Betroffenen bedürfen, sind diese Angaben bei nicht erteilter Zustimmung des Betroffenen aus der Auskunft zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Die Entfernung oder Unkenntlichmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die keinen Rückschluss mehr auf diejenige Person zulässt, über die Informationen in der Auskunft enthalten waren.

Section 3 - Application on the Issuance of Information
(1) Anträge auf Erteilung von Auskünften nach diesem Gesetz sollen öffentlich im Forum, per Privater Nachricht oder per E-Mail an das zuständige Amt oder die zuständige Behörde des Bundes gerichtet werden.
(2) Anträge auf Erteilung von Auskünften nach diesem Gesetz, die nicht von jenem Amt oder jener Behörde des Bundes, an das oder die sie gerichtet wurden, nicht bearbeitet werden können, sollen dem zuständigen Amt oder der zuständigen Behörde auf dem Amtswege weitergegeben werden.

Section 4 - Issuable Information
(1) Als Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sollen auf Verlangen des Antragstellers diesem in einer für die Verwendung für seine Zwecke geeigneten Form insbesondere übermittelt werden:
  1. Datensammlungen und Statistiken;
  2. Karten;
  3. Gutachten, Auswertungen und Beurteilungen gesammmelter Daten;
  4. Auskünfte und Stellungnahmen anderer beteiligter Stellen.
Die Übermittlung soll in der Regel auf dem gleichen Wege erfolgen, auf dem der Antrag auf Auskunfterteilung gestellt wurde.
(2) Zur Übermittlung von rein zur internen Verwendung bestimmten Erlassen, Verfügungen, Notizen und Protokollen sollen die Ämter und Behörden des Bundes nach diesem Gesetz nicht verpflichtet sein.

Section 5 - Judicial Review
(1) Gegen die Entscheidung eines Amtes oder einer Behörde des Bundes, einem Auskunftersuchen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise nicht zu entsprechen, steht dem Antragsteller das Recht des Widerspruchs zu.
(2) Der Widerspruch ist im Falle einer Entscheidung einer nachgeordneten Bundesbehörde an die dieser vorgesetzten Obersten Bundesbehörde, im Falle einer Entscheidung einer Obersten Bundesbehörde, einer direkt dem Weißen Haus unterstellten Behörde im Range einer nachgeordneten Behörde oder des Weißen Hauses an den Präsidenten der Vereinigten Staaten zu richten. Der Widerspruch ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und zu begründen.
(3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so steht dem Antragsteller der Rechtsweg entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit des Bundes offen. Die Klage ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Widerspruch zu erheben.

Article III - Final Provisions

Section 1 - Inviolability of other Legal Rights on Information
Keine Bestimmung dieses Gesetzes soll so ausgelegt werden, dass dadurch andere verfassungsmäßige oder gesetzliche Auskunftsrechte der Bürger der Vereinigten Staaten gegenüber der Bundesverwaltung geschmälert werden.

Section 2 - Coming into force
Dieses Gesetz tritt entsprechend den verfassungsmäßigen Vorschriften in Kraft.
Ashley Fox


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Quinn Michael Wells

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30

Mittwoch, 19. Januar 2011, 18:53

Mr. President,

allein schon dass hier diejenigen Behörden, über deren Arbeit die Bürgerinnen und Bürger in meinem Entwurf am meisten erfahren sollen, gesondert ausgenommen werden, macht die ganze Intention meines Entwurfes zunichte. Der Entwurf von Senator Fox hat aber durchaus auch interessante eigene Ansätze, so dass er mir als eigenständiges Gesetz in noch abzuwandelnder Version eventuell durchaus sympathisch werden könnte.

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31

Mittwoch, 19. Januar 2011, 19:01

Mr. President,

welche Informationen möchte Senator Wells gerne in öffentlichen Umlauf bringen:
  • Lagebeurteilungen und Besprechungsprotokolle des Diplomatischen Dienstes?
  • Die strategischen wie taktischen Planungen unserer Streitkräfte?
  • Die Ergebnisse der Aufklärungsarbeit unserer Geheimdienste?
  • Laufende Ermittlungen des FBI oder Prozessstrategien der Bundesstaatsanwaltschaft?
  • Welcher Kronzeuge jetzt wo und unter welchem Namen im Zeugenschutzprogramm lebt?
  • Seinen Kontostand bei der RFB?
Das sind die Dinge, die nach meinem Entwurf unter Verschluss bleiben. Und das hat denke ich auch alles seine Berechtigung und Begründung. ;)
Ashley Fox


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32

Mittwoch, 19. Januar 2011, 19:09

Mr. Speaker!

Die Intention des Entwurfs von Senator Fox ist eine andere als die des ursprünglichen Antrages: Senator Fox möchte dem Kongress keine exklusiven Rechte geben, sondern ermöglicht jeder natürlichen Person (einem Bürger) und jeder juristischen Person (Unternehmen, Vereinen und Parteien), sie betreffende Daten, die von Behörden gespeichert werden, einzusehen.

Zwar ist mir die Aufzählung der auskunftsfähigen Daten noch nicht konkret genug und ich habe noch keine Regelung gefunden, die das Informationsrecht auf Daten beschränkt, welche die auskunftsersuchende Person betreffen (denn nur dafür gibt es meines Erachtens einen Informationsanspruch), aber der Entwurf erscheint mir deutlich sinnvoller und unbürokratischer zu realisieren.

In Art. II, Sec. 3, SSec. 2 hat sich allerdings ein "nicht" zuviel eingeschlichen. ;)
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33

Mittwoch, 19. Januar 2011, 19:24

Mr. President,

es ist richtig, dass der von mir vorgelegte Entwurf sich auf Auskunftsansprüche der Bürger und nicht des Kongresses bezieht. Das findet seine Begründung darin, dass dem Kongress ja bereits die Möglichkeiten zur Verfügung stehen, etwa Anfragen an die Administration zu richten oder Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

Ebenso ist richtig, dass es im Entwurf keine ausdrückliche Beschränkung auf Informationen gibt, die den Antragsteller nach irgend einem Maßstab betreffen. Meines Erachtens betrifft jeden Bürger eines demokratischen Gemeinwesens, was in diesem vor sich geht.

Ausgenommen sind Informationen über private Verhältnisse anderer Bürger, dienstliche Belange von Bundesbeamten, interne Vorgänge von Behörden sowie sensible Informationen über die Außen- und Verteidigungspolitik, die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste. Mit allem anderen soll sich jeder beschäftigen dürfen, den es interessiert und der sich selbst betroffen sieht.
Ashley Fox


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34

Samstag, 22. Januar 2011, 17:33




Honorable Members of Congress:

Ich erkenne weiteren Aussprachebedarf.
Die Aussprachedauer wird um 48 Stunden ab jetzt verlängert.



Vice President of the United States Congress

Gregory Jameson

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35

Samstag, 22. Januar 2011, 17:35

Senator Wells, Senator Fox,

gibt es eine vereinigte Version oder sollen die Alternativen zur Abstimmung gestellt werden?
Gregory Jameson M.D.
I was: Member and Chairman of the Democratic Party
Member and President of the United States Senate
Member and Speaker of the House of Representatives
Secretary of the Interior, Governor of Hybertina and Laurentiana

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36

Samstag, 22. Januar 2011, 17:57

Mr. President,

von einer vereinigten Version wäre mir nichts bekannt.

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37

Montag, 24. Januar 2011, 14:14

Senator Fox,
halten Sie Ihren Gegenantrag aufrecht?
Gregory Jameson M.D.
I was: Member and Chairman of the Democratic Party
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38

Mittwoch, 26. Januar 2011, 17:29




Honorable Members of Congress:

Die Aussprache ist beendet.
Die Abstimmungen werden eingeleitet, sobald die ausstehenden Fragen beantwortet sind.



Vice President of the United States Congress