Sie sind nicht angemeldet.

Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.

Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.

Beiträge: 2 666

Beruf: Politician

Wohnort: Maripa, St. Lawrence

Bundesstaat: Laurentiana

What's Up?
#KingstonForPresident
  • Nachricht senden

1

Dienstag, 25. Oktober 2016, 02:06

2016/10/1 - Executive Reorganization Bill




Honorable Commoners!

The Governor of Astoria State, Mr Matthew Lugo, has introduced a Bill, which is refered to the Assembly for considerations.

The sponsor may raise with the privilege of the first word.

An amount of 96 hours is reserved for debate. This can be reduced or increased according to the Standing Orders if necessary.


(Kingston jr.)
Speaker of the Assembly




Executive Reorganization Bill

Section 1
Das folgende wird Gesetz des Bundesstaates:


Executive Act
An Act to provide for good administration of the Laws of Astoria State.

Chapter I – Work of Agencies

Section 1 – Executive Power
(1) Die allgemeine Staatsverwaltung umfasst alle Angelegenheiten, insbesondere die Ausführung der Gesetze und die Verwaltung des Staatsvermögens sowie des Staatshaushaltes, die nicht durch Verfassung oder Gesetz der Staatsversammlung, den Gerichten oder einer unabhängigen Staatsbehörde übertragen wurden.
(2) Die allgemeine Staatsverwaltung wird auf den Governor übertragen und durch diesen direkt oder durch Delegation ausgeübt. Für die Ausübung der Staatsgewalt soll ein Bediensteter als berechtigt angesehen werden, solange sich nicht aus den Gesetzen oder Anordnungen oder den Erklärungen der zuständigen übergeordneten Amtsträgern etwas anderes ergibt.
(3) Der Governor soll sich zu jeder Zeit über die Art und Weise der Ausführung der Gesetze durch die Staatsbediensteten und Behörden unterrichten und die notwendigen Maßnahmen gegen etwaige Verstöße unverzüglich treffen. Die Verantwortung der Vorgesetzten schließt dabei das Handeln ihrer Untergebenen ein.
(4) Die Exekutivgewalt schließt das Recht ein, im Namen des Staates Vereinbarungen oder Verträge zu schließen, die jedoch nur dann die Wirkung eines Gesetzes haben, wenn sie durch Gesetz ratifiziert werden.

Section 2 – State Authorities
(1) Der Governor kann Behörden und sonstige Einrichtungen, einschließlich Kommissionen, unter seiner Kontrolle und Weisung einrichten und in den Verwaltungsaufbau einordnen. Soweit durch Gesetz Behörden und Einrichtungen geschaffen werden, kann er sie in den Verwaltungsaufbau nur einordnen, wenn dies nicht ausgeschlossen wird.
(2) Die Verwaltungsaufgaben des Governors sollen auf die Behörden des werden auf die zuständigen Stellen delegiert, soweit der Governor sie sich nicht persönlich vorbehält.
(3) Die Leitung einer Behörde oder Einrichtung kann im Rahmen der Gesetze und Anordnungen des Governors die innere Organisation ebendieser treffen.
(4) Zur Leitung einer Behörde sollen neben dem Leiter auch seine Vertreter und sonstige Personen gehören, die dem Leiter unterstehen und eigenständige Leitungsfunktionen wahrnehmen.
(5) Neben den Leitern kann auch ein Inspector General ernannt werden, der weisungsfrei Untersuchungen im Bezug auf die rechtmäßige Durchführung der Aufgaben der Behörde nach den Grundsätzen ethischer, integerer und effizienter Arbeit durchführt und ihre Stabsstellen selbstständig organisieren.
(6) Ein Vorgesetzter kann jederzeit anordnen, dass die Tätigkeit der ihm nachgeordneten Stellen unterbrochen oder eingeschränkt wird, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere auch ein Feiertag, dies erfordern.

Section 3 – Procedure
(1) Die staatlichen Stellen wirken zur Erledigung ihrer Aufgaben zusammen und kooperieren auch mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Untergliederungen des Staates.
(2) Die staatlichen Stellen können die zur Durchführung ihrer Arbeit erforderlichen Anordnungen treffen oder den Erlass solcher Anordnungen bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie können beim zuständigen Gericht den Erlass einer strafbewehrten Verfügung zur Unterstützung ihrer Aufgaben beantragen und die Abgabe von Aussagen auch unter Eid von allen Beteiligten verlangen, soweit keine Verweigerungsrechte bestehen.
(3) Sie können Ermittlungen und Untersuchungen anstellen oder Unterlagen beiziehen, die zu ihrer Entscheidungsfindung notwendig sind. Sie geben ihre Entscheidungen in geeigneter Form bekannt.
(4) Sie können Entscheidungen und Daten in Register einstellen oder Aufzeichnungen erstellen.
(5) In ihrer Tätigkeit sind die staatlichen Stellen zum Datenschutz verpflichtet, die Datenweitergabe an andere Stellen bedarf der sachlichen Rechtfertigung.
(6) Wer von einer behördlichen Maßnahme nachteilig betroffen ist, dem steht dagegen der Widerspruch bei der zuständigen Stellen zu, gegen eine ablehnende Entscheidung der Widerspruch bei den übergeordneten Stellen. Gegen die endgültige Zurückweisung steht dem Betroffenen Rechtsmittel beim zuständigen Gericht zu.
(7) Für die Durchführung des Verfahrens kann die Stelle diejenigen Kosten an den Antragsteller oder Begünstigten in Rechnung stellen, die ihr tatsächlich entstanden sind oder solche Gebühren und gegebenenfalls weitere Auslagen, die festgesetzt sind.

Section 4 – Regulatory Power
(1) Eine staatliche Stelle ist nach dieser Section ermächtigt, diejenigen für die Allgemeinheit verbindlichen Richtlinien treffen, die nicht unvereinbar mit den Gesetzen oder der Verfassung sind, wenn ihr Auftrag ausschließlich oder zumindest auch in der Festsetzung solcher Bestimmungen besteht.
(2) Die Festlegung solcher Richtlinien muss in einer Anordnung erfolgen, die im offiziellen Amtsblatt des Staates zu veröffentlichen ist und als „Regulation“ oder „Rule“ ausdrücklich zu benennen ist.
(3) Wird von ¼ der Mitglieder der Assembly ein Antrag eingebracht, der die Aufhebung oder Änderung der Richtlinie zum Gegenstand hat, so soll die Richtlinie nicht weiter angewendet werden können. Wird der Antrag angenommen, so soll der Governor, wenn dieser sich weigert, der Speaker im Amtsblatt die Ablehnung feststellen und die Richtlinie für unwirksam erklären.
(4) Section 3 gilt nicht, wenn die Richtlinie bereits seit 30 Tagen in Kraft ist, oder die Stelle zu ihrem Erlass durch anderes Gesetz ausdrücklich ermächtigt ist. In diesem Fall bedarf die Aufhebung oder Veränderung der Form einer Resolution, die dem Einspruchrecht des Governors und dem damit verbundenen Verfahren unterliegt, soweit sie nicht durch Gesetz geschieht.
(5) Keine Bestimmung dieser Section soll die Rechte der Judikative, der Legislative oder des Governors einschränken.

Chapter II – Employment

Section 1 – Power to organise
(1) Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen soll der Governor die erforderlichen Anordnungen über die Beschäftigung und Tätigkeit von Bediensteten des Staates treffen.
(2) Fehlen solche Anordnungen, sollen die Behördenleitungen in die Befugnis eintreten.

Section 2 – Appointment
(1) Die Ernennung von Bediensteten erfolgt durch eine Urkunde unter dem Siegel des Staates. Die Ernennung wird mit der Eidesleistung wirksam.
(2) Das Recht zur Ernennung für die allgemeine Staatsverwaltung liegt beim Governor. für die anderen Stellen der Staatsverwaltung bei deren Leitung und für die Leitung bei der Aufsichtsstelle.
(3) In der Ernennung von Bediensteten mit Leitungsaufgaben und von sonstigen Positionen, die nach seiner Auffassung besonders herausgehoben sind, ist der Governor in seinem Ermessen nur an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, für andere Positionen soll die Ernennung auf Basis beruflicher Verdienste erfolgen.

Section 3 – Termination of Appointment
(1) Ein Bediensteter scheidet aus dem Dienst des Staates aus, wenn die für seine Position bestimmte Amtszeit endet oder er aus ihr entlassen wird. Die Entlassung ist durch den Governor mit einer Urkunde zu vollziehen.
(2) In der Entlassung von Bediensteten ohne Leitungsaufgaben, die auch nicht besonders herausgehoben sind, ist dem Governor kein Ermessen gegeben. Er kann eine Entlassung hier nur aus wichtigem Grund vornehmen, insbesondere wegen Nichteignung oder Untragbarkeit.
(3) Wird ein Bediensteter nicht entlassen, so kann er jederzeit seine Entlassung aus Altersgründen verlangen, wenn die Summe seines Lebensalters und seiner Dienstzeit mindestens 75 beträgt oder bei besonderer Erschwernis der Tätigkeit eine niedrigere Summe festgesetzt wird.

Section 4 – Delegation of Authority
(1) Der Governor kann die Ernennung von Bediensteten nicht delegieren, soweit sie außer ihm keinen anderen Vorgesetzten haben. Die Ernennung von Bediensteten mit Leitungsaufgaben oder herausgehobener Stellung soll nur mit seinem Einverständnis oder durch Gesetz delegiert werden.
(2) Die Leiter einer staatlichen Stelle oder ihrer Untergliederung können selbst Ernennungen und Entlassungen von Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen, soweit dies nicht durch höhere Stelle vorbehalten wird.

Section 5 – Leadership Appointments under gubernatorial Supervision
(1) Der Governor darf Ernennungen von Bediensteten mit Leitungsfunktionen, die keiner anderen Aufsicht als seiner eigenen unterliegen, nur nach dieser Section vornehmen, es sei denn, er wird durch Gesetz davon freigestellt oder die Ernennung erfolgt auf eine Position des Stabes des Governors und des Lieutenant Governors.
(2) Der Governor soll durch ihn geplante Ernennung zunächst beim Sprecher der Staatsversammlung anzeigen. Wird auf die Anzeige nicht innerhalb von 96 Stunden die Beratung der Nominierung von ¼ der Mitglieder der Assembly verlangt, gilt sie als bestätigt.
(3) In der Assembly soll zunächst eine Anhörung, daran anschließend eine Abstimmung erfolgen, deren Ergebnis dem Governor binnen 384 Stunden mitzuteilen ist. Auf die Abstimmung kann verzichtet werden, wenn sie durch einmütige Zustimmung entbehrlich ist. Erfolgt die Mitteilung über die Entscheidung der Assembly nicht fristgerecht, gilt die Nominierung als bestätigt.
(4) Soll die Ernennung nur vorübergehend erfolgen oder ist sie besonders eilig, kann sie unter dem Vorbehalt der Bestätigung erfolgen und endet im Falle der Zurückweisung.

Section 6 – Limitations
(1) Kein Staatsbediensteter darf die Berufung in eine Stellung des Bundes oder eines anderen Staates annehmen, außer mit Zustimmung des Governors und unter den dabei gemachten Auflagen.
(2) Ebenso soll kein Bediensteter des Bundes oder eines anderen Staates in den Dienst von Astoria State berufen werden, außer mit Zustimmung des Governors und unter den dabei gemachten Auflagen.

Section 7 – Financial Aspects
(1) Die Bediensteten werden aus der Staatskasse besoldet. Die Höhe der Besoldung soll dabei nach Maßgabe der Anordnungen im Sinne von Sec. 1 oder nach individueller Vereinbarung festgesetzt werden. Sie muss der Tätigkeit angemessen sein und den dafür festgesetzten Ausgabengrenzen entsprechen.
(2) Die Besoldung wird nur für die Zeiten geleistet, in denen der Dienst tatsächlich erbracht wurde. Der Dienst gilt auch dann als erbracht, wenn der Vorgesetzte das Fernbleiben genehmigt hat oder der Bedienstete aus objektiven Gründen, insbesondere wegen Krankheit, an der Erbringung tatsächlich gehindert war.
(3) Wer wegen Alters aus dem Staatsdienst ausscheidet oder in Folge einer Erkrankung oder Verletzung dauerhaft oder vorübergehend nicht in der Lage ist, dem steht eine Versorgung zu. Der Staat trägt für die Errichtung eines geeigneten Systems Sorge.



Section 2
Dieses Gesetz tritt nach den Bestimmungen der Verfassung in Kraft. Es hebt zugleich den State Government Act auf.




    BEN KINGSTON

    55th President of the United States
    47th & 49th Speaker of the House of Representatives
    29th President of the U. S. Senate
    Former Congressman
    Former Senator

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Benjamin Kingston jr.« (29. Oktober 2016, 05:29)


    Beiträge: 2 195

    Beruf: Politican

    Wohnort: Astoria City

    Bundesstaat: Astoria State

    • Nachricht senden

    2

    Dienstag, 25. Oktober 2016, 15:21

    Mr Speaker,
    honorable Members,
    der derzeitige State Government Act ist ein langes Gesetz ohne viel Inhalt. Ich möchte Ihnen heute einen alternativen Entwurf vorlegen, der sich an den Regelungen orientiert, die mein Freund Congressman Clark auf Bundesebene vorgelegt hatte. Die Administration hat das ganze natürlich an die Bedürfnisse unseres Staates angepasst. Ich bitte um Ihre Zustimmung.

    Matthew Carrión "Matt" Lugo (D-AS)
    53rd President of the United States
    Former Governor of Astoria | Former Senior Advisor to the President (B. Laval II Administration) | Former Lieutenant Governor of Astoria State
    Liberty State

    Beiträge: 2 666

    Beruf: Politician

    Wohnort: Maripa, St. Lawrence

    Bundesstaat: Laurentiana

    What's Up?
    #KingstonForPresident
    • Nachricht senden

    3

    Dienstag, 25. Oktober 2016, 18:44

    Honorable Commoners,
    die Vorlage ist ein weiterer Schritt zur Effizienzsteigerung unserer Gesetze und unserer Exekutive.
    Ich werde der Bill zustimmen.

    BEN KINGSTON

    55th President of the United States
    47th & 49th Speaker of the House of Representatives
    29th President of the U. S. Senate
    Former Congressman
    Former Senator

    Beiträge: 607

    Wohnort: Wallboro

    Bundesstaat: Astoria State

    What's Up?
    #VoteForJefferson
    • Nachricht senden

    4

    Mittwoch, 26. Oktober 2016, 18:32

    Honorable Commoners,

    Ich finde es besorgniserregend dass der Governor ernennen möchte wen er will ohne Zustimmung durch die Assembly.
    former Secretary of Economy, Budget and Infrastructure of Astoria State
    former Chairman of the ANCM
    former Representative from Astoria State



    Beiträge: 2 195

    Beruf: Politican

    Wohnort: Astoria City

    Bundesstaat: Astoria State

    • Nachricht senden

    5

    Mittwoch, 26. Oktober 2016, 23:39

    Honorable Commoners,
    die Sorge des ehrenwerten Commoners ist gänzlich unbegründet - ich verweise hier auf Chapter II, Section 5.

    Matthew Carrión "Matt" Lugo (D-AS)
    53rd President of the United States
    Former Governor of Astoria | Former Senior Advisor to the President (B. Laval II Administration) | Former Lieutenant Governor of Astoria State
    Liberty State

    Beiträge: 2 666

    Beruf: Politician

    Wohnort: Maripa, St. Lawrence

    Bundesstaat: Laurentiana

    What's Up?
    #KingstonForPresident
    • Nachricht senden

    6

    Samstag, 29. Oktober 2016, 05:22



    Honorable Commoners!

    The debate on the bill is closed.

    The Speaker will now call roll by Ayes and Nays.


    (Kingston jr.)
    Speaker of the Assembly

    BEN KINGSTON

    55th President of the United States
    47th & 49th Speaker of the House of Representatives
    29th President of the U. S. Senate
    Former Congressman
    Former Senator