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Bastian Vergnon

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1

Freitag, 1. Dezember 2006, 23:00

Weiteres Vorgehen

Freeland steht derzeit gut da. Wir haben sieben Bürger, von denen sechs im Volkrat ein Departement vertreten. Von der juristischen Seite her ist Freeland ebenfalls einer, wenn nicht der, am besten ausgestaltetesten Bundesstaaten Astors.
Die Frage ist, wie es nun weitergehen soll, denn im Moment sehe ich die Gefahr, dass wir, nachdem das ausgestaltet ist, was allgemeiner Konsens war, in der Inaktivität versinken, weil keiner mehr eine Idee hat, was als nächstes kommt. Ich habe zwar mit der Simulation der einzelnen Volksgruppen sowie dem Vereinsrecht Voschläge gemacht, aber diese scheinen nicht wirklich jemanden vom Hocker zu reißen.
Ich will dieses Statement nicht als Kritik an den weniger aktiven Bürgern Freelands verstanden wissen, denn RL-bedingt gehöre ich wohl in letzter Zeit dazu. Eher als eine Art Aufruf an alle Bürger, sich Gedanken über den weiteren Verlauf zu machen.
Salute
Bastian Vergnon


Bastian Vergnon

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2

Montag, 11. Dezember 2006, 07:32

Wo ist denn der Rest abgeblieben?
Salute
Bastian Vergnon


Andriz

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3

Montag, 11. Dezember 2006, 16:10

Im Konsens versunken gegangen?

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4

Dienstag, 12. Dezember 2006, 18:08

Konsens worüber?

Citizen and Senator of Freeland
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Bastian Vergnon

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5

Mittwoch, 13. Dezember 2006, 18:30

Schätze, im Konsens auf diesen Thread nicht zu antworten. ;)
Salute
Bastian Vergnon


Bastian Vergnon

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6

Samstag, 23. Dezember 2006, 20:46

So liebe Leute aus Freeland. Das ist die aktuelle Übersicht der Präfekten:

Zitat

Cayunga: - nicht besetzt -
CÙte de Cazauz: Bastian Vergnon
Dustin: Richard N. Warner
Isle of Gareth: - nicht besetzt -
Garonnac: Merkin D. Muffley
Morbinaux: - nicht besetzt -
Norlin: Eugene Monroe
Norton: Nathan Shaheen Abizad
Varon: Charet


Theoretisch wären sechs Departements besetzt, aber von den sechs Präfekten habe ich in letzter Zeit nur Mr. Muffley und mich als Mitleser bemerkt. Wo ist der Rest abgeblieben?
Salute
Bastian Vergnon


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7

Dienstag, 26. Dezember 2006, 16:38

Mir ist nicht ganz klar, worauf dieser Thread abzielt. Wenn es einfach nur darum geht, zu mehr Aktivität aufzurufen, dann meine ich, dass so ein Appell über die Weihnachtsfeiertage ohnehin ungehört verhallen musste. Wenn es darum geht, sich zu konkreten Projekten zu verabreden, muss ich sagen, dass ich mit den vom Governor angesprochenen Themen nur teilweise etwas anfangen kann. Bei der Ausgestaltung von Volksgruppen habe ich zuwenig Erfahrung und auch zuwenig Wissen über die historischen Hintergründe Freelands, als dass ich da etwas einbringen könnte. Allenfalls beim Vereinsrecht würde ich mich mal hinsetzen und einen Entwurf basteln, um in dieser Hinsicht etwas auf die Beine zu stellen.

Citizen and Senator of Freeland
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Bastian Vergnon

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8

Dienstag, 26. Dezember 2006, 17:13

Zitat

Original von Merkin D. Muffley
Allenfalls beim Vereinsrecht würde ich mich mal hinsetzen und einen Entwurf basteln, um in dieser Hinsicht etwas auf die Beine zu stellen.


Das wäre ein Anfang. ;)
Salute
Bastian Vergnon


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9

Donnerstag, 28. Dezember 2006, 15:37

Und hier der Entwurf:

Zitat

Zweites Gesetz zu Novellierung des CCF

Article I

Der Consolidated Code of Freeland/Code consolidÈ de FrÈlande (CCF) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert.

Article II

Die zweite Zeile des CCF erhält folgende Fassung:
"In der Fassung der Zweiten Novelle vom [Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes]"

Article III

Nach den Überschriften für das Dritte Kapitel des CCF wird der folgende Text eingefügt:

"Section/Article 301: Persons/Les personnes

(1) Rechtspersönlichkeit als die Fähigkeit, im eigenen Namen Rechte und Pflichten zu haben, besitzen im Privatrecht Freelands alle natürlichen Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit,
(2) Rechtspersönlichkeit besitzen ferner der Freistaat Freeland, die DÈpartements sowie die durch besondere Gesetze errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Rechtspersönlichkeit besitzen auch die nach den Bestimmungen ihres Heimatrechts errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen anderer Rechtsordnungen sowie die limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe und die incorporated association/association enregistrÈe.

Section/Article 303: Incorporated association/Association enregistrÈe

(1) Die Rechtsform der incorporated association/association enregistrÈe steht für jegliche nichtwirtschaftliche Tätigkeit oder wirtschaftliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
(2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
a) Die Gründungsmitglieder, deren Zahl mindestens zwei betragen muss;
b) Der Name des zu gründenden Vereins;
c) Die Vereinssatzung, welche Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die Besetzung der Organe und insbesondere der gesetzlichen Vertreter des Vereins, die Häufigkeit der Mitgliedervollversammlungen, welche mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, und andere für das Vereinsleben wesentliche Bestimmungen enthalten muss;
d) Die Namen der gesetzlichen Vertreter des Vereins.
(3) Für die Schulden des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
(4) Der Verein ist aufgelöst und aus dem Vereinsregister zu löschen:
a) Durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung nach Maßgabe der Vereinssatzung;
b) Durch Verbot und Auflösung des Vereins, das nur durch die zuständige Behörde ausgesprochen werden kann und nur dann, wenn der Zweck des Vereins den Strafgesetzen oder der verfassungsmäßigen Ordnung Freelands oder der Vereinigten Staaten von Astor zuwiderläuft;
c) Bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins;
d) Wenn die Mitgliederzahl auf null sinkt.

Section/Article 305: Limited liability company/SociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe

(1) Die Rechtsform der limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe steht für jegliche wirtschaftliche Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
(2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
a) Der oder die Gründungsgesellschafter sowie die Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft;
b) Der Name der zu gründenden Gesellschaft;
c) Der Name des Geschäftsführers;
d) Der Betrag des Stammkapitals der Gesellschaft, welches mindestens A$1.000,- betragen muss und nach Gründung der Gesellschaft ungeschmälert dem Vermögen der Gesellschaft zu deren Verfügung zufließen muss;
e) Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, mit dem die Gesellschafter mindestens den Namen und den Zweck der Gesellschaft und die Häufigkeit der Gesellschafterversammlungen, die mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, festlegen.
(3) Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen, sobald das Stammkapital dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen ist.
(4) Die Gesellschaft ist aufgelöst und aus dem Register zu löschen:
a) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen;
b) Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
(5) Der Geschäftsführer wird von der Gesellschaftversammlung gewählt. Er vertritt die Gesellschaft nach außen.
(6) Bei Abstimmungen der Gesellschafterversammlung bemisst sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile.

Section/Article 307: Transferral of company shares/Cession de quotes-parts

Die Übertragung von Anteilen an einer limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe erfodert eine schriftliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Übergang sowie eine Mitteilung an die Gesellschaft und die zuständige Behörde. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können.


Section/Article 309: Label indicating the legal status/Marque indicant le status lÈgal

(1) Die incorporated association/association enregistrÈe muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Inc. oder A.E. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
(2) Die limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Ltd. oder S.A.R.L. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
(3) Bei Verstoß gegen diese Vorschrift haften die gesetzlichen Vertreter mit ihrem privaten Vermögen für die Geschäfte der Gesellschaft oder des Vereins, die unter fehlender Angabe der Abkürzung zustandegekommen sind.

Section/Article 311: The registers/Les registres

Die unter Section/Article 303 Abs. 2 Buchstaben b bis d und Section/Article 305 Abs. 2 Buchstaben b bis d genannten Daten sind von der zuständigen Behörde zu sammeln und in einem öffentlich zugänglichen Vereinsregister zu verzeichnen. Jede ƒnderung in diesen Daten ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gegenüber Dritten kann sich der Verein oder die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter oder Vereinsmitglieder nicht darauf berufen, der Inhalt dieses Registers sei unrichtig.

Section/Article 313: Competent authorities/AutoritÈs compÈtentes

Die Zuständigkeiten der Behörden im Vereins- und Gesellschaftsrecht nach diesem Kapitel werden durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt."

Article IV

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

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10

Donnerstag, 28. Dezember 2006, 23:08

An was man bei einem Vereinsrecht so alles denken kann. Ich sage einmal ein juristisch sehr umfangreicher Text. ;)
Salute
Bastian Vergnon