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Freitag, 14. August 2015, 14:27

S. 2015-091 Amendment to the Federal Election Act


THE SPEAKER PRO TEMPORE OF THE HOUSE


Honorable Representatives!

Stimmen Sie der Verabschiedung des angehängten Entwurfs zu?

Bitte stimmen Sie mit Yea oder Nay, oder bekunden Sie Ihre Anwesenheit mit Present.

Die Abstimmung dauert gemäß Standing Rules 96 Stunden.
Sie kann vorzeitig beendet werden falls alle Berechtigten ihre Stimme abgegeben haben
oder eine Mehrheit für oder gegen die Beschlussvorlage nicht mehr erreicht werden kann.




(Clark)
President pro tempore of Congress





Amendment to the Federal Election Act

Sec. 1 Revision of Art. I Federal Election Act
Art. I Federal Election Act wird wie folgt neugefasst:
    "ARTICLE I - FUNDAMENTAL PROVISONS

    Section 1 Purpose and Title of this Act

    (1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung von Wahlen auf Bundesebene.
    (2) Zu den Wahlen auf Bundesebene zählen die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, die Wahlen zum Repräsentantenhaus und die Wahlen zum Senat sowie Nachwahlen während der Amtsperiode.
    (3) Dieses Gesetz soll zitiert werden als "Federal Election Act".

    Section 2 United States Electoral Office
    (1) Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen obliegt dem Bundeswahlamt mit Dienstsitz in Amada (Freeland).
    (2) Das Bundeswahlamt wird von einem Direktor geführt, welcher fachlich an keinerlei Weisungen gebunden ist.
    (3) Der Direktor des Bundeswahlamtes muss die Bedingungen für die Wählbarkeit gem. Sec. 3 erfüllen. Für die Dauer seiner Amtszeit darf er kein anderes Amt der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaates bekleiden, ausgenommen der Mitgliedschaft in einem Parlament eines Bundesstaates.
    (4) Der Direktor wird in den Monaten Juni und Dezember unverzüglich nach der Konstitutierung vom Kongress der Vereinigten Staaten gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied des Kongresses. Jeder Kandidat soll vom Kongress angehört werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegeben Stimmen beider Kammern des Kongresses erhält. Der Präsident hat den Gewählten unverzüglich zu ernennen und zu vereidigen. Der Direktor kann im Einvernehmen mit dem Sprecher des Repräsentantenhauses und dem Präsidenten des Senates einen Stellvertreter berufen, der vom Präsidenten zu ernennen ist.
    (5) Sind sowohl der Direktor des Bundeswahlamtes als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann der Präsident der Vereinigten Staaten, der Sprecher des Repräsentantenhauses und der Präsident des Senates die Führung des Bundeswahlamtes bis zur Beseitigung des Hindernisses selbst übernehmen oder sie einem Bürger der Vereinigten Staaten übertragen.
    (6) Gegenüber allen Amtsträgern des Bundeswahlamtes wird dem Kongresspräsidium das gleiche Recht aus Art. IV Sec. 1 Ssec. 6 S. 2 US Constitution eingeräumt.

    Section 3 Eligibility
    (1) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wählbar, wer zum Anbeginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist, und am Tag des Beginns der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet hat.
    (2) Bei einer Wahl auf Bundesebene sind State-IDs und Side-IDs wählbar. Mit der Kandidatur ist die zugehörige Federal-ID ausdrücklich anzugeben.
    (3) Niemand darf sich zu einem Wahltermin mit mehr als einer ID um ein Amt oder Mandat auf Bundesebene bewerben.
    (4) Das passive Wahlrecht kann aufgrund eines gerichtlichen Urteils vorübergehend aberkannt werden.

    Section 4 Right to Vote
    (1) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer zum Anbeginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist, am Tag des Beginns der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet und sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat.
    (2) Das aktive Wahlrecht kann aufgrund eines gerichtlichen Urteils vorübergehend aberkannt werden.

    Section 5 Electoral Roll
    (1) Vor der Wahl zum Repräsentantenhaus ist durch das Bundeswahlamt ein öffentliches Wählerverzeichnis anzulegen.
    (2) Das Wählerverzeichnis soll am siebten Tage vor Wahlbeginn ausgelegt und nach einhundertzwanzig Stunden geschlossen werden.
    (3) Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis ist durch die Federal-ID persönlich unter Angabe des Vornamens, des Zunamens und des Staates, in welchem die Federal-ID zum Anbeginn des Monats registriert war, vorzunehmen. Die zusätzliche Angabe weiterer Vornamen, der Initialen oder anderer Bezeichnungen des jeweiligen Bundesstaates ist zulässig.
    (4) Eine Veränderung der Angaben ist unzulässig; eine Korrektur der Angaben soll durch eine erneute Eintragung vorgenommen werden.
    (5) Das Bundeswahlamt prüft bei Schließung des Wählervezeichnisses jede Eintragung lediglich auf die Erfüllung der Erfordernisse aus Ssec. 3 und listet die entsprechenden Eintragungen auf.
    (6) Jedermann kann bis zum Ablauf des Tages der Schließung des Wählerverzeichnisses einen begründeten Widerspruch gegen eine Eintragung öffentlich oder postalisch beim Bundeswahlamt einlegen. Nach dieser Frist genießt das Wählerzeichnis öffentlichen Glauben.
    (7) Ist gegen eine Eintragung Widerspruch eingelegt worden, prüft das Bundeswahlamt die Eintragung auch auf Richtigkeit und streicht eine fehlerhafte Eintragung.

    Section 6 Date of Elections
    (1) Bundesweite Wahlen finden regelmäßig in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November statt.
    (2) Sie sind spätestens am dritten Tage des Wahlmonats öffentlich anzukündigen.
    (3) Die Wahllokale öffnen am ersten Dienstag nach dem 14. Tag des Wahlmonats und schließen am darauf folgenden Sonntag. Nachwahlen und Stichwahlen nach diesem Gesetz können auch an anderen Tagen enden.
    (4) Wahlen zum Repräsentantenhaus finden in jedem Wahlmonat nach Ssec. 1 statt.
    (5) Wahlen zum Senat finden in den einzelnen Bundesstaaten zeitgleich zu Wahlen zum Repräsentantenhaus statt. Zu diesem Zweck sind die Senatswahlen gemäß der alphabetischen Reihenfolge der Bundesstaaten in drei Gruppen unterteilt:
    a) Gruppe I (Wahlen im Januar und Juli): Assentia; Astoria State.
    b) Gruppe II (Wahlen im März und September): Freeland; Laurentiana.
    c) Gruppe III (Wahlen im Mai und November): New Alcantara; Serena.
    (6) Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten finden in den Monaten Januar, Mai und September zeitgleich zu Wahlen zum Repräsentantenhaus statt.
    (4) Die Wahlergebnisse werden durch die zuständige Behörde innerhalb von drei Tagen nach der Schließung der Wahllokale öffentlich verkündet.

    Section 7 Incompatibilities
    Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im Dienste der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaates bekleidet, soll zur gleichen Zeit Mitglied des Kongresses sein."
Sec. 2 Entry into Force
Dieses Gesetz tritt gem. den verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

David J. Clark (D-NA)

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2

Freitag, 14. August 2015, 14:33

Yea

3

Freitag, 14. August 2015, 18:44

Nay.

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4

Dienstag, 18. August 2015, 14:02

Present.

David J. Clark (D-NA)

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Dienstag, 18. August 2015, 14:22

Mr Speaker pro tempore,
ich gebe ein geändertes Stimmverhalten zu Protokoll: Yea.

David J. Clark (D-NA)

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Dienstag, 18. August 2015, 15:02


THE SPEAKER PRO TEMPORE

Honorable Representatives!

Die Abstimmung ist beendet.

Es wurden bei 0 Enthaltungen
106/106 Stimmen
gültig abgegeben


Dabei wurden abgegeben:
82x Yea

24x Nay

Der Antrag ist angenommen.

Nicht abgegebene Stimmen können bis zum Ablauf der Frist zu Protokoll gegeben werden.


(Clark)
Dean of the House


David J. Clark (D-NA)

52nd President of the United States
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