Beim Supreme Court ging nachfolgende Klage ein.
New Beises, Savannah - February 16, 2009
In dem Rechtsstreit
The State of Savannah
- bei Gericht vertreten durch die Staatsregierung von Savannah
-- diese vertreten durch Luciano Marani, Savannah,
vs.
The United States of Astor
- bei Gericht vertreten durch die Bundesregierung der Vereinigten Staaten
-- diese Vertreten durch Attorney General Ulysses S. Finnegan jr.,
wird beantragt, festzustellen:
I. Der Federal Investigation Branch Act vom 24.01.2007 ist mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig.
II. Art. III Sec. 1 SSec. 1, 2 und 3 des Judicial Procedure Act sind mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig. Der Congress ist gem. Art. V Sec. 3 SSec. 3 Sen. 2 U.S. Constitution zur Änderung anzuhalten.
III. Sec. 7 SSec. 1 Spiegelstrich Nr. 1 und 3 des Federal Administration Act sind mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig.
Begründung:
A - In Art. VI Sec. 5 wird die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Bundesstaaten geregelt. Nach SSec. 2 der genannten Section fallen alle Aufgaben der Gesetzgebung den Bundesstaaten zu, es sei denn, sie werden durch eine der abschließend aufgezählten Befugnisnormen dem Bunde zugeordnet.
B - In SSec. 1 sind die Gesetzgebungskompetenzen der Vereinigten Staaten abschließend in 13 Punkten aufgezählt. Jedes Bundesgesetz muss also in eine der in den 13 Punkten geregelten Gesetzgebungskompetenzen fallen, ansonsten ist es verfassungswidrig, weil der Bund seine Kompetenzen zur Gesetzgebung überschreitet und damit die Souveränität der Bundesstaaten beschneidet.
C - Die vorliegenden, als verfassungswidrig angegriffenen Gesetze müssen also einer Gesetzgebungskompetenz zuzuordnen sein.
I. Der Federal Investigation Branch Act (FIBA) regelt den Aufbau und die Kompetenzen der Ermittlungsbehörden und der Ordnungsbehörden. Für ihn besteht nach der Überzeugung des Klägers keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
a) Es handelt sich hierbei um ein Gesetz aus dem Bereich des Polizeirechtes, welches sich über die Vorbeugung und die Verfolgung von Straftaten definiert. Für ein solches Gesetz kommen die folgenden Kompetenzen in Betracht:
b) Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 2: "[...] die nationale Sicherheit"
Man kann nahezu jedes Regelung mit nationaler Sicherheit begründen, wie z.B. die Steuererhebung, ohne die der Staat nicht die Mittel hätte, seinen Bürgern Schutz zukommen zu lassen. Doch das ist nicht im Sinne der Constitution.
Die nationale Sicherheit muss man eng fassen als Schutz vor äußeren (militärischen) sowie inneren (terroristischen) Bedrohungen gegen den Bestand der Vereinigten Staaten.
Dieses Sachgebiet wird vom FIBA nicht betroffen.
Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 5: "die Organisation der Gerichtsbarkeit"
Gerichtsbarkeit bezeichnet einerseits die Gesamtheit der staatlichen Gerichte, die der Rechtsprechung oder der sonstigen Rechtspflege dienen, und andererseits die Verwirklichung der Rechtsordnung durch eben genanntes. Die Gerichtsbarkeit umfasst also in jedem Falle nur Gerichte, keine anderen Behörden.
Damit wird dieses Sachgebiet vom FIBA nicht betroffen.
Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 6: "die Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsgesetzgebung [...]"
- Stragesetzgebung umfasst die Schaffung von Normen, die strafbares Verhalten definieren und Rechtsfolgen für solches Verhalten vorsehen, also das rein materielle Strafrecht.
- Strafprozessgesetzgebung umfasst die Schaffung von Normen, die den formalen Ablauf von Strafverfahren regeln, also das rein formale Strafrecht.
- Und die Strafvollzugsgesetzgebung schließlich umfasst die Schaffung von Normen, die den Strafvollzug, also den tatsächlichen Vollzug der Freiheitsstrafe im Gefängnis regelt.
Diese Sachgebiete werden vom FIBA nicht betroffen.
Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 12: "die Einrichtungen von Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter"
Diese Kompetenz ist eine "unechte" Kompetenz, denn es ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass Behörden durch den Bund nur für solche Sachgebiete errichtet werden können, bei denen der Bund auch Kompetenzen in der Sache hat. Sonst könnte der Bund ja auch eine Behörde einrichten, die für die Auswahl und Bestimmung der Gouverneure zuständig wäre.
Dieses Sachgebiet wird demnach vom FIBA nicht betroffen.
Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 13: "alles Weitere, das von der Natur der Sache her Angelegenheit des Bundes ist, sowie alles, das geeignet und notwendig ist, um die aufgeführten Kompetenzen wirksam ausüben zu können"
Die Anwendung von Spiegelstrich 13 mit seiner doch sehr weit gehenden Öffnung der Gesetzgebungshoheit zu Gunsten des Bundes muss eng ausgelegt werden, sonst wird der gesamte Föderalismus ad absurdum geführt. Man muss sie in zwei Teile unterscheiden. Alternative 1 ist die Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache - Angelegenheiten des Bundes, die zwecknotwendigerweise von ihm geregelt werden müssen.
Eine solche liegt hier nicht vor, weil "vor Ort" das Polizeirecht orts-, zeit- und sachnah besser ausgeübt werden kann als durch eine ferne Bundesbehörde. Einzig und allein die Verfolgung von staatenübergreifenden Straftaten könnte man heranziehen. Doch dies ist keine Sache, die die Bundesstaaten nicht durch Staatsverträge über derartige Amtshilfe oder ein Nacheilrecht unter sich regeln könnten.
Die andere Alternative sind die Kompetenzen kraft Sachzusammenhangs, also alle Kompetenzen die notwendig sind, damit die anderen 12 Kompetenzen wirksam ausgeübt werden können. Eine solche Kompetenz ist hier jedoch auch nicht ersichtlich, da die Vorbeugung und die Verfolgung von Straftaten durch den Bund nicht erforderlich sind, damit der Bund eine andere seiner Gesetzgebungskompetenzen wirksam ausüben kann, einzig und allein die Bekämpfung der Straftaten gegen die Nationale Sicherheit, welche jedoch mit dem National Intelligence Act bereits abgedeckt wird.
Somit scheidet auch diese Kompetenz als Begründung aus.
Alle sonstigen Gesetzgebungskompetenzen liegen so fern, dass man schon dem Wortlaut nach das vorliegende Gesetz nicht mit ihnen begründen könnte.
c) Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Federal Investigation Branch Act mit keiner der vorliegenden Kompetenzen begründen lässt. Es besteht also keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die Gesetzgebungskompetenz muss also in den Bereich der Bundesstaaten fallen.
Da keine Gesetzgebungskompetenz für den Federal Investigation Branch Act vorliegt, ist er gemäß Klagebegehren I für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.
II. Klagebegehren II ist ein mit Klagebegehren I verbundener Punkt:
a) Da der Bund nicht das Recht zur Gesetzgebung im Polizeirecht hat, besteht auch keine Kompetenz des Bundes, sich selbst das generelle und ausschließliche Anklagerecht zu nehmen. Das Recht der Anklageerhebung durch eine Bundesbehörde kommt nur im Zuge der Verfolgung von Straftaten gegen die nationale Sicherheit in Betracht, was durch die Strafgesetze eigentlich nur im Zuge der Verfolgung von High Treason möglich ist.
b) Das generelle Anklagerecht steht also den zuständigen Staatsbehörden zu und der Federal Prosecutor darf lediglich das Recht haben, im Zuge von High Treason aktiv zu werden bzw. ein derart laufendes Verfahren im Zuge der Evokation von einer Staatsbehörde an sich zu ziehen.
III. Klagebegehren III ist ein ebenfalls mit Klagebegehren I verbundener Punkt:
a) Die notwendige Aufklärungsarbeit bei Straftaten gegen die Union wird durch das Department of Intelligence Affairs bereits geleistet. Das Department of Justice muss also nicht für die Effektivität der Strafverfolgungsbehörden Sorge tragen.
b) Die fehlende Gesetzeskompetenz des Bundes zum Polizeirecht erübrigt somit auch die Belastung des Department of Justice mit der Aufsicht über die Polizeibehörden.
IV. Der State of Savannah, vertreten durch die Staatsregierung, beklagt die Beschränkung seiner ihm durch die Art. VI Sec. 1 SSec. 1 Sen. 1 U.S. Constitution garantierten hoheitlichen Rechte,
a) Gesetze im Bereich des Polizeirechtes zu erlassen,
b) die Oberaufsicht über die Strafverfolgungsbehörden des Staates auszuüben sowie
c) Straftäter mit räumlichem oder sachlichem Tatzusammenhang zum State of Savannah selbst anklagen zu dürfen und damit hoheitlich gegen diese vorgehen zu dürfen.
Der State of Savannah ist unmittelbar durch den FIBA in diesen Rechten beschränkt, da gem. Art. VI Sec. 1 SSec. 1 Sen. 2 U.S. Constitution kein Bundesstaatenrecht gegen Bundesrecht verstoßen darf.
Es wurde folgende Vollmacht eingereicht.
Springfield, February 15th, 2009
Hiermit erteile ich Mr. Luciano Marani die Vollmacht, den State of Savannah im Verfahren gegen die United States of Astor in Sachen Verfassungswidrigkeit diverser Bundesgesetze rechtlich vollumfänglich zu vertreten.
Governor of the State of Savannah
Die Klage wurde dem Antragsgegner zugestellt.
Der Antragsgegner wurde aufgefordert, unter Einhaltung einer Frist bis zum 19.02.2009 20:00 Uhr ausschließlich schriftlich auf die Klage zu erwidern, bevor das Gericht über die Zulassung zur Entscheidung beschließen wird.
Das Gericht wird für die Entscheidung über die Erteilung eines Writ of Certiorari ausschließlich Einlassungen zu Zulässigkeitsproblemen berücksichtigen. In der Klageerwiederung vorgebrachte Argumente betreffend der Begründetheit der Klage wird das Gericht im Falle der Erteilung des Writs bei der Entscheidung über die Begründetheit der Klage dann selbstverständlich berücksichtigen.