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Armin Schwertfeger

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1

Montag, 16. Februar 2009, 21:40

Templeton, Governor of Savannah ./. Finnegan, U.S. Attorney General

Beim Supreme Court ging nachfolgende Klage ein.



New Beises, Savannah - February 16, 2009


In dem Rechtsstreit

The State of Savannah
- bei Gericht vertreten durch die Staatsregierung von Savannah
-- diese vertreten durch Luciano Marani, Savannah,

vs.

The United States of Astor
- bei Gericht vertreten durch die Bundesregierung der Vereinigten Staaten
-- diese Vertreten durch Attorney General Ulysses S. Finnegan jr.,

wird beantragt, festzustellen:

I. Der Federal Investigation Branch Act vom 24.01.2007 ist mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig.
II. Art. III Sec. 1 SSec. 1, 2 und 3 des Judicial Procedure Act sind mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig. Der Congress ist gem. Art. V Sec. 3 SSec. 3 Sen. 2 U.S. Constitution zur Änderung anzuhalten.
III. Sec. 7 SSec. 1 Spiegelstrich Nr. 1 und 3 des Federal Administration Act sind mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig.


Begründung:
A - In Art. VI Sec. 5 wird die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Bundesstaaten geregelt. Nach SSec. 2 der genannten Section fallen alle Aufgaben der Gesetzgebung den Bundesstaaten zu, es sei denn, sie werden durch eine der abschließend aufgezählten Befugnisnormen dem Bunde zugeordnet.
B - In SSec. 1 sind die Gesetzgebungskompetenzen der Vereinigten Staaten abschließend in 13 Punkten aufgezählt. Jedes Bundesgesetz muss also in eine der in den 13 Punkten geregelten Gesetzgebungskompetenzen fallen, ansonsten ist es verfassungswidrig, weil der Bund seine Kompetenzen zur Gesetzgebung überschreitet und damit die Souveränität der Bundesstaaten beschneidet.
C - Die vorliegenden, als verfassungswidrig angegriffenen Gesetze müssen also einer Gesetzgebungskompetenz zuzuordnen sein.


I. Der Federal Investigation Branch Act (FIBA) regelt den Aufbau und die Kompetenzen der Ermittlungsbehörden und der Ordnungsbehörden. Für ihn besteht nach der Überzeugung des Klägers keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

a) Es handelt sich hierbei um ein Gesetz aus dem Bereich des Polizeirechtes, welches sich über die Vorbeugung und die Verfolgung von Straftaten definiert. Für ein solches Gesetz kommen die folgenden Kompetenzen in Betracht:

b) Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 2: "[...] die nationale Sicherheit"
Man kann nahezu jedes Regelung mit nationaler Sicherheit begründen, wie z.B. die Steuererhebung, ohne die der Staat nicht die Mittel hätte, seinen Bürgern Schutz zukommen zu lassen. Doch das ist nicht im Sinne der Constitution.
Die nationale Sicherheit muss man eng fassen als Schutz vor äußeren (militärischen) sowie inneren (terroristischen) Bedrohungen gegen den Bestand der Vereinigten Staaten.
Dieses Sachgebiet wird vom FIBA nicht betroffen.

Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 5: "die Organisation der Gerichtsbarkeit"
Gerichtsbarkeit bezeichnet einerseits die Gesamtheit der staatlichen Gerichte, die der Rechtsprechung oder der sonstigen Rechtspflege dienen, und andererseits die Verwirklichung der Rechtsordnung durch eben genanntes. Die Gerichtsbarkeit umfasst also in jedem Falle nur Gerichte, keine anderen Behörden.
Damit wird dieses Sachgebiet vom FIBA nicht betroffen.

Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 6: "die Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsgesetzgebung [...]"
- Stragesetzgebung umfasst die Schaffung von Normen, die strafbares Verhalten definieren und Rechtsfolgen für solches Verhalten vorsehen, also das rein materielle Strafrecht.
- Strafprozessgesetzgebung umfasst die Schaffung von Normen, die den formalen Ablauf von Strafverfahren regeln, also das rein formale Strafrecht.
- Und die Strafvollzugsgesetzgebung schließlich umfasst die Schaffung von Normen, die den Strafvollzug, also den tatsächlichen Vollzug der Freiheitsstrafe im Gefängnis regelt.
Diese Sachgebiete werden vom FIBA nicht betroffen.

Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 12: "die Einrichtungen von Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter"
Diese Kompetenz ist eine "unechte" Kompetenz, denn es ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass Behörden durch den Bund nur für solche Sachgebiete errichtet werden können, bei denen der Bund auch Kompetenzen in der Sache hat. Sonst könnte der Bund ja auch eine Behörde einrichten, die für die Auswahl und Bestimmung der Gouverneure zuständig wäre.
Dieses Sachgebiet wird demnach vom FIBA nicht betroffen.

Kompetenz nach Spiegelstrich Nr. 13: "alles Weitere, das von der Natur der Sache her Angelegenheit des Bundes ist, sowie alles, das geeignet und notwendig ist, um die aufgeführten Kompetenzen wirksam ausüben zu können"
Die Anwendung von Spiegelstrich 13 mit seiner doch sehr weit gehenden Öffnung der Gesetzgebungshoheit zu Gunsten des Bundes muss eng ausgelegt werden, sonst wird der gesamte Föderalismus ad absurdum geführt. Man muss sie in zwei Teile unterscheiden. Alternative 1 ist die Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache - Angelegenheiten des Bundes, die zwecknotwendigerweise von ihm geregelt werden müssen.
Eine solche liegt hier nicht vor, weil "vor Ort" das Polizeirecht orts-, zeit- und sachnah besser ausgeübt werden kann als durch eine ferne Bundesbehörde. Einzig und allein die Verfolgung von staatenübergreifenden Straftaten könnte man heranziehen. Doch dies ist keine Sache, die die Bundesstaaten nicht durch Staatsverträge über derartige Amtshilfe oder ein Nacheilrecht unter sich regeln könnten.
Die andere Alternative sind die Kompetenzen kraft Sachzusammenhangs, also alle Kompetenzen die notwendig sind, damit die anderen 12 Kompetenzen wirksam ausgeübt werden können. Eine solche Kompetenz ist hier jedoch auch nicht ersichtlich, da die Vorbeugung und die Verfolgung von Straftaten durch den Bund nicht erforderlich sind, damit der Bund eine andere seiner Gesetzgebungskompetenzen wirksam ausüben kann, einzig und allein die Bekämpfung der Straftaten gegen die Nationale Sicherheit, welche jedoch mit dem National Intelligence Act bereits abgedeckt wird.
Somit scheidet auch diese Kompetenz als Begründung aus.
Alle sonstigen Gesetzgebungskompetenzen liegen so fern, dass man schon dem Wortlaut nach das vorliegende Gesetz nicht mit ihnen begründen könnte.

c) Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Federal Investigation Branch Act mit keiner der vorliegenden Kompetenzen begründen lässt. Es besteht also keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die Gesetzgebungskompetenz muss also in den Bereich der Bundesstaaten fallen.
Da keine Gesetzgebungskompetenz für den Federal Investigation Branch Act vorliegt, ist er gemäß Klagebegehren I für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.


II. Klagebegehren II ist ein mit Klagebegehren I verbundener Punkt:
a) Da der Bund nicht das Recht zur Gesetzgebung im Polizeirecht hat, besteht auch keine Kompetenz des Bundes, sich selbst das generelle und ausschließliche Anklagerecht zu nehmen. Das Recht der Anklageerhebung durch eine Bundesbehörde kommt nur im Zuge der Verfolgung von Straftaten gegen die nationale Sicherheit in Betracht, was durch die Strafgesetze eigentlich nur im Zuge der Verfolgung von High Treason möglich ist.
b) Das generelle Anklagerecht steht also den zuständigen Staatsbehörden zu und der Federal Prosecutor darf lediglich das Recht haben, im Zuge von High Treason aktiv zu werden bzw. ein derart laufendes Verfahren im Zuge der Evokation von einer Staatsbehörde an sich zu ziehen.


III. Klagebegehren III ist ein ebenfalls mit Klagebegehren I verbundener Punkt:
a) Die notwendige Aufklärungsarbeit bei Straftaten gegen die Union wird durch das Department of Intelligence Affairs bereits geleistet. Das Department of Justice muss also nicht für die Effektivität der Strafverfolgungsbehörden Sorge tragen.
b) Die fehlende Gesetzeskompetenz des Bundes zum Polizeirecht erübrigt somit auch die Belastung des Department of Justice mit der Aufsicht über die Polizeibehörden.


IV. Der State of Savannah, vertreten durch die Staatsregierung, beklagt die Beschränkung seiner ihm durch die Art. VI Sec. 1 SSec. 1 Sen. 1 U.S. Constitution garantierten hoheitlichen Rechte,
a) Gesetze im Bereich des Polizeirechtes zu erlassen,
b) die Oberaufsicht über die Strafverfolgungsbehörden des Staates auszuüben sowie
c) Straftäter mit räumlichem oder sachlichem Tatzusammenhang zum State of Savannah selbst anklagen zu dürfen und damit hoheitlich gegen diese vorgehen zu dürfen.
Der State of Savannah ist unmittelbar durch den FIBA in diesen Rechten beschränkt, da gem. Art. VI Sec. 1 SSec. 1 Sen. 2 U.S. Constitution kein Bundesstaatenrecht gegen Bundesrecht verstoßen darf.





Es wurde folgende Vollmacht eingereicht.


Springfield, February 15th, 2009


Hiermit erteile ich Mr. Luciano Marani die Vollmacht, den State of Savannah im Verfahren gegen die United States of Astor in Sachen Verfassungswidrigkeit diverser Bundesgesetze rechtlich vollumfänglich zu vertreten.



Governor of the State of Savannah


Die Klage wurde dem Antragsgegner zugestellt.

Der Antragsgegner wurde aufgefordert, unter Einhaltung einer Frist bis zum 19.02.2009 20:00 Uhr ausschließlich schriftlich auf die Klage zu erwidern, bevor das Gericht über die Zulassung zur Entscheidung beschließen wird.

Das Gericht wird für die Entscheidung über die Erteilung eines Writ of Certiorari ausschließlich Einlassungen zu Zulässigkeitsproblemen berücksichtigen. In der Klageerwiederung vorgebrachte Argumente betreffend der Begründetheit der Klage wird das Gericht im Falle der Erteilung des Writs bei der Entscheidung über die Begründetheit der Klage dann selbstverständlich berücksichtigen.
Armin Schwertfeger
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2

Mittwoch, 18. Februar 2009, 01:57


- The Attorney General -
Astoria City | February 18th, 2009


Im Rechtsstreit
    The State of Savannah
    - Plaintiff -
    vs.
    The United States of Astor
    - Respondant -


wird beantragt, entgegen der Anträge des Klägers:
    I. Aufgrund der vollständigen Unzulässigkeit der Klage die Erteilung eines Writ of Certiorari abzulehnen,
    hilfsweise
    II. Die Klage durch Writ of Certiorari zum Hauptverfahren zugelassenen Teile der Klage in diesem als unbegründet abzuweisen




A) Zulässigkeit der Klage:

Die Vereinigten Staaten rügen die Unzulässigkeit der Klage des State of Savannah, da der State of Savannah durch die genannten Gesetze in ihm zustehenden Rechten offensichtlich nicht verletzt ist.

1. Eine durch den Kläger als Rechtsverletzung zu 1 gerügte Verletzung des Rechtes, Gesetze im Bereich des Polizeirechtes zu erlassen, besteht nicht.
a) Es steht dem Kläger weiterhin frei, Gesetze in diesem Bereich zu erlassen und Behörden zu ihrem Vollzug zu schaffen. Dieses Recht wird durch den Federal Investigation Branch Act nicht beschnitten, soweit es um die Wahrnehmung von Komptenzen des Bundesstaates, insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr, geht.
b) Soweit es um die Wahrnehmung von Kompetenzen des Bundes geht, kommt eine Ausübung entsprechender Kompetenzen durch einen Bundesstaat nicht in Frage, da die Verfassung keinen Exekutivförderalismus kennt und somit die Vollziehung von Recht des Bundes stets durch Bundesbehörden erfolgen muss.
aa) Dies geht zum ersten aus Art. VI Sec. 5 SSec. 1 der Verfassung letzter Punkt am Ende hervor, der der mit der Formulierung "um die aufgeführten Kompetenzen wirksam ausüben zu können" eindeutig besagt, dass ein Vollzug des Bundesrechtes ausdrücklich durch Bundesbehörden erfolgen kann.
bb) Dies wird unterstützt durch SSec. 2 der genannten Section, welche mit der Formulierung "Alle übrigen Aufgaben staatlicher Natur sollen ausschließlich durch die zuständigen Organe der Bundesstaaten ausgeführt [...] werden" ebenfalls besagt, dass lediglich die Ausübung der Kompetenzen, die nicht dem Bund zustehen, den Staaten zustehen - im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Ausführung von Kompetenzen des Bundes ausschließlich diesem zusteht.
cc) Unterstützt wird dies aus dem Vorschrift Art. VI Sec. 1 SSec. 1 der Verfassung, wonach die Bundesstaaten grundsätzlich souverän sind. Das muss auch beinhalten, dass es eine grundsätzliche Trennung zwischen den Organen des Bundes und der Staaten und der von ihnen ausgeübten Staatsgewalt bestehen muss.
c) Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Federal Investigation Branch Act den Bundesstaat nicht in seinen Rechten verletzt, da er kein Recht darauf hätte, Angelegenheiten des Bundes durch seine Polizeibehörden auszuführen und umgekehrt durch das Gesetz nicht in seinem Recht, eigene Polizeibehörden zu schaffen, verletzt wird.

2. Eine als Rechtsverletzung zu 2 und zu 3 gerügte Verletzung seines Rechtes darauf, die Oberaufsicht der Strafverfolgungsbehörden des Staates auszuüben sowie Straftäter im Bereich des Staates anklagen zu können, besteht nicht, da ein solches Recht des Klägers nicht besteht.
a) Wie durch den Kläger selbst zugestanden, ist die Festlegung materiellen Strafrechtes ebenso wie die Festlegung des formellen Strafrechtes, also des Strafprozessrechtes, Aufgabe des Bundes.
b) Zur Vollziehung von Kompetenzen des Bundes verweise ich auf die Ausführungen zu Nummer 1. auf die Exekutivtrennung zwischen Bund und Staaten. Zudem ist die Klagegegnerin der Auffassung, dass, selbst wenn das Gericht ihre Meinung zur ausschließlichen Vollziehung der Kompetenzen nicht teilt, es aufgrund der Kompetenzverteilung auch ausschließliche Befugnis des Bundes ist, wie er die Strafverfolgungsbehörden, welche sein Recht vollziehen und umsetzen, organisiert und strukturiert und ob er hierbei die Staaten mit einbezieht - abgesehen von der Frage, ob dies überhaupt zulässig und möglich wäre - oder ob er das Recht bundeseinheitlich durch eine bundesweite Behörde ausüben will. Wie auch immer sich der Bund entscheidet, es kann sich daraus niemals ein Recht eines Bundesstaates ergeben, wie der Bund seine Kompetenzen auszuüben hat und dass der Staat daran zu beteiligen sei, denn unzweifelhaft schließt bereits die Formulierung "Ausschließlich Organe des Bundes..." zu Beginn von Art. VI Sec. 5 SSec. 1 der Verfassung dies aus.
c) Auch durch die angegriffenen Passagen im Federal Administration Act wird keine Rechtsverletzung des Klägers begründet. Auch nach dem Vortrag bleibt das Department of Justice für die Angelegenheiten der Polizei des Bundes, für welche ein Mindestzuständigkeit in den Angelegenheiten der nationalen Sicherheit besteht, zuständig und ist als Justizministerium auch für die Effektivität der Strafverfolgungsbehörden zuständig. Sofern keine solchen vorhanden sind, würde es sich hierbei um eine zwecklose Norm handeln, welche aber auch in diesem Falle keine Rechtsverletzung des Klägers begründen würde, soweit mit dieser Norm keine Kompetenzen verbunden sind, welche in den Rechtskreis des Klägers
eingreifen und sie in ihren Rechten beschränken. Eine solche Rechtsverletzung bestünde jedoch auch im Falle der Richtigkeit des Klägervorbringens nicht, zumal der Kläger kein Recht darauf hat, wie der Bund seines Gesetze formuliert, sofern sie dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird.
d) Im Ergebnis ist die Klagegegnerin damit der Auffassung, dass die gerügten Rechtsverletzungen zu 2 und zu 3 nicht bestehen, da es bereits an einem Recht, welches verletzt sein könnte, fehlt.

3. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass eine Rechtsverletzung des State of Savannah, entgegen dessen Behauptung, nicht besteht. Damit ist der State of Savannah nicht befugt, Klage gegen die genannten Gesetze zu führen und hat kein Rechtsschutzbedürfnis. Aufgrund des Mangels der Klagebefugnis und des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Klage des State of Savannah unzulässig. Ein Writ of Certiorari ist daher nicht zu erteilen.


B) Begründetheit der Klage

Für den Fall, dass das Gericht entgegen des Vortrages der Klagegegnerin eine Zulässigkeit der Klage annimmt, sei hiermit bereits für den hilfsweisen Antrag der Klagegegnerin zu II) vorgetragen:

1. Sowohl der Federal Investigation Branch Act als auch die angegriffenen Passagen des Judicial Procedure Act und des Federal Administration Act sind nach Ansicht der Vereinigten Staaten mit der Verfassung vereinbar und rechtmäßig. Die Vereinigten Staaten werden dies im Hauptverfahren ausführlich darlegen.

2. Eine allgemeine Gesetzgebungskompetenz für den Federal Investigation Branch Act besteht als solche nicht, und kann daher auch, wie durch den Kläger geschehen, nicht betritten werden.
a) Vielmehr wird die Klagegegnerin in ihren Ausführungen zeigen, dass die Gesetzgebungskompetenz im Einzelfall in verschiedenen Kompetenznormen begründet liegt.
aa) Für das FBI ergibt sich die Rechtfertigung aus den Kompetenznormen nach Art. VI Sec. 5 SSec. 1 Nummern 2, 6 i.V.m. 13 Halbsatz 2, 13 Halbsatz 1 der Verfassung.
bb) Für den USMS ergibt sich die Rechtfertigung aus den Kompetenznormen nach Art. VI Sec. 5 SSec. 1 Nummern 2, 5 und 6 i.V.m. 13 Halbsatz 2 sowie 6 der Verfassung.
b) Die Klagegegnerin wird somit im Hauptverfahren darlegen dass der Federal Investigation Branch Act in seinen einzelnen Teilen und die dadurch konstituierten Behörden durch die Kompetenzordnung der Verfassung gerechtfertigt und somit verfassungsgemäß ist.

3. Die Klagegegnerin tritt der Ansicht des Klägers, dass ihr für die angegriffenen Sections des Judicial Procedure Act keine Kompetenz zukomme, entschieden entgegen.
a) Die Vereinigten Staaten werden im Hauptverfahren darlegen, dass sich die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung von bundeseigenen Strafverfolgungsbehörden unter anderem aus dem Recht zur Regelung des Strafrechtes, des Strafprozessrechtes und des Strafvollzugsrechtes nach Art. VI Sec. 5 SSec. 1 Number 6 Constitution sowie aus der Befugnis zur Regelung der Gerichtsorganisation nach Number 5 der vorgenannten Section ergibt und damit gegeben ist, und dass nach dem Grundsatz der Exekutivtrennung zwischen dem Bund und den Staaten eine Durchführung der Strafklage durch eine Bundesbehörde notwendig ist.
b) Die Klagegegnerin wird somit im Hauptverfahren die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen des Judicial Procedure Acts darlegen und vortragen, dass die Normen mit der Verfassung vereinbar sind und nicht in den Aufgabenbereich der Bundesstaaten fallen.

4. Auch für die angegriffene Passage im Federal Administration Act sehen die Vereinigten Staaten durchaus eine Gesetzgebungskompetenz gegeben.
a) Wie der Kläger hier eine Zuständigkeit des Department of Intelligence Affairs annehmen kann, erschließt sich aus ihrer Begründung nicht. Dem Department of Intelligence Affairs kommen keinerlei Befugnisse zur Strafverfolgung zu. Auch sind offensichtlich die dem Department of Intelligence Affairs unterstehenden Behörden des National Security Agency Acts und ausdrücklich auch jene des National Intelligence Act lediglich gefahrenabwehrend und der nationalen Sicherheit dienend tätig, übernehmen jedoch keinerlei repressive, also strafverfolgende, Aufgaben, welche ausschließlich beim Department of Justice angesiedelt sind.
b) Die Klagegegnerin wird darlegen, dass eine Zuständigkeit des Bundes in den vorgenannten Punkten ergibt. Damit wird sie auch darlegen, dass die Vorschriften des Federal Administration Act geboten und gerechtfertigt und unter anderem im Rahmen der Behördenschaffungskompetenz des Bundes liegen und dass es in der freien Entscheidung des Bundes liegt, in welcher obersten Bundesbehörde die Leitung der Polizeibehörden und die Angelegenheiten der Strafverfolgung dargelegt werden.

5. Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass die Klage des State of Savannah, sofern sie zulässig sein sollte, zumindest in vollem Umfang unbegründet ist, da sie im Hauptverfahren die Vereinbarkeit sämtlicher angegriffener Normen mit der Verfassung darlegen werden. Die Klage des State of Savannah ist daher, soweit sie zulässig ist, im Hauptverfahren als unbegründet abzuweisen.

Ulysses S. Finnegan jr.
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Sonntag, 22. Februar 2009, 11:41

Your honor,

vorsorglich möchte ich auf diese Mitteilung verweisen.
Ulysses S. Finnegan jr.

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4

Donnerstag, 26. Februar 2009, 20:27




Im Verfahren
The State of Savannah

versus

The United States of Astor

über den

Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari



gerichtet auf die Überprüfung der Vereinbarkeit
a) des Federal Investigation Branch Act vom 24.01.2007,
b) von Art. III Sec. 1 SSec. 1, 2 und 3 des Judicial Procedure Act und
c) von Sec. 7 SSec. 1 Spiegelstrich Nr. 1 und 3 des Federal Administration Act
mit der Constitution of the United States of Astor

hat das Gericht am 26.02.2009 entschieden:

Die Erteilung eines Writ of Certiorari wird abgelehnt.

So wurde es angeordnet.


Reasons:

I.
1. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Kläger gestellt.
2. Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage.
3. Die Entscheidung über die Nichterteilung des Writs wurde vom Gericht nach Würdigung der Argumente beider Parteien auf der Grundlage von Art. II Sec. 1 SSec. 4 Judicial Procedure Act gefällt.

II.
1. Der Kläger beantragt festzustellen, dass Bundesgesetze bzw. Teile davon unvereinbar mit der Bundesverfassung sind.
2. Der Kläger macht dazu geltend, dass er in seinen, von der Constitution of the United States of Astor garantierten hoheitlichen Rechten der Gesetzgebung in den Bereichen Polizeirecht, Oberaufsicht über die Strafverfolgungsbehörden sowie Anklageerhebungsrecht für Straftaten im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit ihm beschränkt sei.
3. Der Kläger verweist des Weiteren darauf, dass Bundesstaatenrecht nicht gegen Bundesrecht verstoßen darf.

4. Die Beklagte begründet ihren Unzulässigkeitsantrag mit der fehlenden Beschränkung des Klägers in seinen hoheitlichen, speziell in seinen Gesetzgebungsrechten durch die vom Kläger angegriffenen Bundesgesetze bzw. Teile von Bundesgesetzen.
5. Da nach Auffassung der Beklagten eine Beschränkung des Klägers in seinen durch die Bundesverfassung garantierten Rechten nicht besteht, läge auch kein Rechtsschutzbedürfnis und damit keine Klageberechtigung vor.

III.
1. Das Gericht hatte bei seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob der Kläger berechtigt ist, eine Klage auf Überprüfung von Bundesgesetzen mit der Bundesverfassung zu erheben. Dazu war zu prüfen, ob es sich bei der Klage um eine unzulässige abstrakte oder eine zulässige konkrete Normenkontrollklage handelt.
2. Das Gericht ist zu der Entscheidung gekommen, dass dem Kläger keine Befugnis zur Klageerhebung zusteht, da es kein konkretes verfassungsrechtlich geschützes Recht des Klägers sieht, welches offensichtlich durch die angegriffenen Bundesgesetze eingeschränkt ist. 3. Das geltend gemachte Recht der Gesetzgebung in den betreffenden Bereichen besteht, ist nicht eingeschränkt und wurde vom Kläger nach Erkenntnissen des Gerichts bisher nur nicht in Anspruch genommen.
4. Bei der hier vorliegenden Klage handelt es sich daher aus Sicht des Gerichts um eine unzulässige abstrakte Normenkontrollklage.
5. Sollte sich ein zukünftiges bundestaatliches Gesetz des Klägers in Widerspruch bzw. Konkurrenz zu einem Bundesgesetz befinden, steht dem Kläger dann für eine Überprüfung der konkreten bundesgesetzlichen Bestimmungen bzw. deren Vereinbarkeit mit den bundesstaatlichen Bestimmungen oder der Bundesverfassung der Klageweg vor dem Supreme Court offen.
6. Weiterhin hatte das Gericht darüber zu befinden, ob ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht, welches eine Klage und damit eine Entscheidung über die Vereinbarkeit von Bundesgesetzen mit der Bundesverfassung rechtfertigt.
7. Da nach Ansicht des Gerichts keine verfassungsrechtlich garantierten Rechte beschränkt werden, sieht das Gericht kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, welches durch eine Entscheidung des Gerichts gesichert werden könnte.
8. Die Klage war daher mangels Klagebefugnis und mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen.

Astoria City, 26.02.2009

Armin Schwertfeger
Chief Justice
Armin Schwertfeger
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Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
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