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Bastian Vergnon

Bastian Vergnon

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1

Donnerstag, 7. Juli 2011, 11:57

S.2011-075 Election of the House of Representatives Bill




Honorable Representatives:

Stimmen Sie der Verabschiedung des angehängten Entwurfes zu?

Bitte stimmen Sie mit Yea oder Nay.
Die Anwesenheit kann mit Present bekundet werden.

Die Abstimmung dauert gemäß Sec. IV Art. 8 Standing Orders of Congress 96
Stunden. Das Ergebnis kann vorzeitig festgestellt werden,
wenn eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Antrag erreicht worden ist.


Bastian Vergnon

President of the United States Congress



ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES REFORM ACT

Section 1. Purpose and Citation
(1) Dieses Gesetz ändert den Federal Election Act und regelt dabei das Verfahren zur Wahl des Repräsentantenhauses neu.
(2) Es soll zitiert werden als Election of the House of Representatives Reform Act.

Section 2. Redraft of Article III of the Federal Election Act.
Article III des Federal Election Act wird wie folgt neu gefasst:
    ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES

    Sec. 1. Composition.
    (1)
    Das Repräsentantenhaus besteht aus fünf Mitgliedern. Haben die
    Vereinigten Staaten am Tage der Ausschreibung der Wahl durch die
    zuständige Behörde mehr als fünfzig nach Article I, Section 4,
    Subsection 1, wahlberechtigte Bürger, so ist die Zahl der Mitglieder des
    Repräsentantenhauses je angefangene zehn weitere Bürger um eins zu
    erhöhen.
    (2) Bewerben sich in einer Wahl des Repräsentantenhauses
    weniger Kandidaten, als Mitglieder des Repräsentantenhauses zu wählen
    sind, so gelten die in der Wahl nicht zu besetzenden Sitze als vakant.

    Sec. 2. Nominations.
    (1)
    Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl
    durchführenden Behörde spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats in
    Form nummerierter Listen an dem von dieser zuvor dafür bestimmten Ort
    öffentlich bekanntzugeben.
    (2) Enthält ein Wahlvorschlag keine
    Nummerierung der auf ihm enthaltenen Kandidaten, so sollen diese als in
    der Reihenfolge nummeriert gelten, wie sie auf dem Wahlvorschlag
    erscheinen.
    (3) Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens einen nach
    Article I, Section 4, Subsection 2, No. 2, wahlberechtigten Bürger der
    Vereinigten Staaten umfassen.
    (4) Niemand darf sich auf mehr als einem Wahlvorschlag zugleich zur Wahl stellen.
    (5)
    Tritt ein Wahlbewerber vor Durchführung der Wahl von seiner Kandidatur
    zurück, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit des betreffenden
    Wahlvorschlages nicht, solange die Bedingung der SSec. 3 erfüllt bleibt.

    Sec. 3. Procedure of Election.
    (1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden durch Verhältniswahl gewählt.
    (2) Jeder Wahlberechtigte hat bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Stimme.
    (3)
    Die Verteilung der nach Sec. 1 zu vergebenden Mandate im
    Repräsentantenhaus errechnet sich durch Division der Summe der auf die
    Wahlvorschläge jeweils entfallenen Stimmen durch eine fortlaufende
    Zahlenreihe, beginnend mit dem Divisor 1. Die auf diese Weise
    ermittelten Quotienten werden als Höchstzahlen bezeichnet. Die zu
    vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus werden anschließend in
    absteigener Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen auf die
    Wahlvorschläge verteilt, bis alle zu besetzenden Mandate vergeben sind.
    (4)
    In das Repräsentantenhaus ziehen die auf den Wahlvorschlägen gelisteten
    Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Nummerierung ein, bis alle auf
    einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze besetzt sind. Sind auf einen
    Wahlvorschlag mehr Sitze entfallen, als er Kandidaten umfasst, so ist
    der Listenträger berechtigt, Nachrücker in der entsprechenden Anzahl zu
    benennen. Ist ihm das nicht möglich, so gelten die überzähligen Sitze
    als vakant.

    Sec. 4. Substitution of Representatives.
    (1)
    Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vor Ablauf der
    Legislaturperiode aus diesem aus, so rückt für ihn derjenige Kandidat
    des gleichen Wahlvorschlages mit der höchsten Nummerierung nach, der
    bislang nicht dem Repräsentantenhaus angehört.
    (2) Ebenso ist zu
    verfahren, wenn ein in das Repräsentantenhaus gewählter oder nach SSec. 1
    als Nachrücker bestimmter Kandidat sein Mandat nicht annimmt oder
    erklärt, auf dieses zu verzichten.
    (3) Ist dem Listenträger die erforderliche Benennung eines Nachrückers nicht möglich, so gilt das betreffende Mandat als vakant.

    Sec. 5. Vacancies.
    (1)
    Ist ein Mandat im Repräsentantenhaus vakant, so ist in dem Monat, der
    auf den Monat des Entstehens der Vakanz folgt, eine Nachwahl
    durchzuführen. Für Mandate, die im Monat vor der nächsten regulären Wahl
    des Repräsentantenhauses vakant fallen, findet keine Nachwahl statt.
    (2) Die Nachwahl dauert fünf Tage und endet am dritten Sonntag des Nachwahlmonats.
    (3)
    Die Nachwahl ist im Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Jeder
    Wahlberechtigte hat dabei so viele Stimmen, wie vakante Mandate im
    Repräsentantenhaus nachzubesetzen sind. Die vakanten Mandate werden mit
    den Kandidaten der Nachwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen
    Stimmen besetzt, bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den
    Wahlleiter zu ziehende Los. Die nachgewählten Mitglieder des
    Repräsentantenhauses treten ihre Mandate unverzüglich nach der
    Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl an.

    Sec. 6. Inauguration.
    (1)
    Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus
    folgt, treten die Gewählten ihre Mandate durch namentliche Meldung und
    Leistung des in Art. VI, Sec. 2, der Verfassung der Vereinigten Staaten
    vorgesehenen Eides an einer dafür vom Kongresspräsidium bestimmten
    Stelle an.
    (2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht binnen sieben
    Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht
    im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während
    dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht
    möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid
    abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach
    seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.
    (3)
    Für Nachrücker und Nachgewählte gelten die Bestimmungen der SSec. 1 und
    2 entsprechend, an die Stelle einer siebentägigen Frist ab Beginn der
    Legislaturperiode tritt einen siebentägige Frist ab Benennung als
    Nachrücker bzw. Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl
Section 3. Coming-into-force.
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Salute
Bastian Vergnon


Bastian Vergnon

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2

Donnerstag, 7. Juli 2011, 11:57

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Bastian Vergnon


Scarlett Monroe

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3

Donnerstag, 7. Juli 2011, 12:44

Yea

Bastian Vergnon

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4

Freitag, 8. Juli 2011, 00:01





Honorable Representatives:

zwei von zwei Repräsentanten haben ihre Stimme abgegeben.

zwei Repräsentanten stimmten für die Verabschiedung,
kein Repräsentant lehnte die Verabschiedung ab.

Die erforderliche Mehrheit ist erreicht.

Die Verabschiedung wurde daher durch das Repräsentantenhaus

angenommen.

Bastian Vergnon
President of Congress

Salute
Bastian Vergnon