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Donnerstag, 24. Juli 2008, 23:48

Financial Administration Regulations Amendment Act

Namens der Bundesregierung bitte ich um Aussprache und anschließender Abstimmung zu folgendem Entwurf:

Financial Administration Regulations Amendment Act


ARTICLE I - MINOR AMENDMENTS


Sec. 1. Amending the Federal Reserve Bank Act.
Im Federal Reserve Bank Act wird geändert:
1. in Sec. 3 par. 4 "Widerberufung" in "Wiederberufung" geändert;
2. in Sec. 4 par. 2 "-ƒ" in "ä";

Sec. 2. Amending the Federal Enterprise Act.
In Art. 2 par. 3 des Federal Enterprise Act wird "Surpreme Court" durch "Department of Trade and Treasury" ersetzt.


ARTICLE II - ADJUSTMENTS CONCERNING THE FEDERAL RESERVE BANK


Sec. 1. Election and Appointment of Federal Reserve Bank Director
(1) Sec. 3 par. 4 des Federal Reserve Bank Acts wird wie folgt geändert:
    (4) Der Director wird vom Präsidenten in Absprache des Secretarys of Trade and Treasury ernannt; die Ernennung muss vom Senat bestätigt werden.

(2) Sec. 3 des Federal Reserve Bank Acts wird um folgenden par. 5 erweitert:
    (5) Der Director wird vom Präsidenten in Absprache mit dem Secretary of Trade and Treasury entlassen. Eine Entlassung ist nur auf Ersuchen des Directors oder einer offensichtlichen Unfähigkeit oder eines Unwillens zur sachgemäßen Ausübung des Amtes zulässig. Sie darf nicht als Druckmittel genutzt werden, um auf die Arbeit der Federal Reserve Bank Einfluss zu nehmen.



ARTICLE III - ECONOMIC SUPPORT PROVISIONS


Sec. 1. Introducing a Debt Refund Act.
Der bsEcoSim Seed Capital Act wird aufgehoben. An seiner Stelle wird folgender "Economic Support Loan Act" geschaffen:

    Economic Support Loan Act


    PREAMBLE
    Dieses Gesetz bestimmt einen Unterstützerkredit, der den Namen "Economic Support Loan" (ESL) trägt, und gründet die Bank zum Zweck seiner Auszahlung.


    ARTICLE I - ECONOMIC SUPPORT BANK


    Sec. 1. Basic Provisions.
    (1) Die Economic Support Bank (ESB) existiert ausschließlich, um das Economic Support Loan zur Verfügung zu stellen. Ihr ist jede weitere Aktivität auf dem Kapitalmarkt untersagt.
    (2) Die Economic Support Bank befindet sich im vollständigen Besitz der Vereinigten Staaten. Ihre Gewinne fließen dem Bundeshaushalt zu.

    Sec. 2. Director.
    (1) Der Secretary of Trade and Treasury ist in Personalunion Direktor der Economic Support Bank.
    (2) Der Secretary of Trade and Treasury kann dem Präsidenten eine andere Person an seiner Statt als Direktor zur Ernennung vorschlagen.

    Sec. 3. Funding.
    Die Economic Support Bank ist berechtigt, sich im für die Kreditvergabe notwendigen Maß Kapital bei der Federal Reserve Bank zu einem bestimmten Zinssatz für unbegrenzte Zeit zu leihen.


    ARTICLE II - ECONOMIC SUPPORT LOAN


    Sec. 1. Eligibility.
    (1) Empfangsberechtigt für das Economic Support Loan ist, wer über die astorische Staatsbürgerschaft und ein Konto im US-Banosoft-System verfügt.
    (2) Die Empfangsberechtigung erlischt, wenn eine Person bereits, auch unter anderem Namen, ein Economic Support Loan erhalten hat.

    Sec. 2. Granting of Credit.
    (1) Das Economic Support Loan wird nach einem schriftlichen Antrag an die Economic Support Bank erteilt. Die Bank kann weitere Formerfordernisse bestimmen.
    (2) Das Economic Support Loan beträgt in der Regel $10.000. Kann der Antragsteller schlüssig begründen, dass er eine höhere Summe benötigt, können ihm $15.000 zur Verfügung gestellt werden.

    Sec. 3. Credit Terms.
    Das Economic Support Loan wird zu einem vom Director festgelegten Zinssatz verliehen.

    Sec. 4. Debt Refund.
    (1) Das Economic Support Loan wird für einen Zeitraum von einem halben Jahr zur Verfügung gestellt. Seine Rückzahlung kann auf Antrag kann von der Economic Support Bank um drei Monate gestundet werden.
    (2) Die Economic Support Bank kann die Zwangsrückzahlung des Kredites und der angefallenen Zinsen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen beantragen.



ARTICLE IV - FEDERAL DEBT REFUND


Sec. 1. Abolishing Seed Capital.
Der folgende "Debt Refund Act" wird geltendes Recht der Vereinigten Staaten:

    Federal Debt Refund Act


    ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


    Sec. 1. Intention.
    Dieses Bundesgesetz regelt die zwangsweise Begleichung ausstehender Schulden bei Einrichtungen des Bundes.

    Sec. 2. Legal Causes of Debt.
    (1) Schulden bei Bundeseinrichtungen können auf der Grundlage gesetzmäßig erhobener Gebühren, Rückzahlungs- und Zinsforderungen entstehen.
    (2) Die Tatsache ihres Bestehens ist dem Schuldner vor Inanspruchnahme der Leistung oder Aufnahme der Schuld ausreichend bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist auch dann ausreichend, wenn sie öffentlich oder in Form einer Gesetzesverkpndung geschehen ist.


    ARTICLE II - PROCEDURE REQUIREMENTS


    Sec. 1. Reminder.
    (1) Im Falle einer Nichtbegleichung der Schuld im zuvor vereinbarten oder festgelegten Zeitraum ist der Schuldner vom Gläubiger schriftlich an die ausstehende Schuld zu erinnern.
    (2) Die Erinnerung muss innerhalb von höchstens vierzehn Tagen nach Ablauf der Schuldfrist erfolgen. Ist der Schuldner dazu aus offensichtlichen Gründen, besonders wegen einer Abwesenheit, nicht in der Lage, verlängert sich die Frist um den Zeitraum seiner Verhinderung, höchstens jedoch um achtundzwanzig Tage.
    (3) Begleicht der Schuldner die Schuld innerhalb von sieben Tagen, nachdem er die Erinnerung zur Kenntnis genommen hat, wofür er höchstens vierzehn Tage Zeit hat, entstehen ihm keine weiteren Zahlungsverpflichtungen als die zum Zeitpunkt der Ablauf der Schuldfrist bestehenden.

    Sec. 2. Title of Execution.
    (1) Begleicht der Schuldner seine Schuld auch nach Erinnerung nicht, kann der Gläubiger beim zuständigen Bundesgericht einen Vollstreckungstitel beantragen. Der Antrag muss die Schuldsumme und den Nachweis des Erbringens einer Erinnerung enthalten und muss schriftlich gestellt werden.
    (2) Das zuständige Bundesgericht prüft den Antrag auf formelle und inhaltliche Richtigkeit und stellt, sofern es keine Gründe zur Beanstandung des Antrags sieht, den Vollkstreckungstitel aus.
    (3) Der Vollstreckungstitel berechtigt den Gläubiger, bei den zuständigen und ausführungsfähigen Bundeseinrichtungen die Eintreibung der Schuld beim Schuldner zu verlangen. Die entsprechenden Bundeseinrichtungen sind befugt, die Eintreibung der Schuldsumme auch zwangsweise vorzunehmen und dafür auf Konten des Schuldners, die er unter anderem Namen führt, zuzugreifen.

    Sec. 3. Outstanding Debt.
    Verfügt der Schuldner nach Vollstreckung des Vollstreckungstitels weder auf seinem eigenen Konto noch auf Konten, die er unter anderem Namen führt, über ausreichende Mittel und Forderungen, um die Schuld beim Gläubiger zu begleichen, ist die Pflicht zur Begleichung der Schuld damit nicht aufgehoben, sondern nur gestundet, bis er ganz oder teilweise über die notwendigen Mittel zur Begleichung der Schuld verfügt.


ARTICLE V - FINAL PROVISIONS

Sec. 1. Retroactive Legal Force.
(1) Die Bestimmungen des Art. 2 par. 3 des Federal Enterprise Act gelten rückwirkend. Gemachte Einlagen sind vom Supreme Court einschließlich der begleitenden Aufzeichnungen an das Department of Trade and Treasury zu übertragen.
(2) Art. 2 Sec. 4 par. 2 des Economic Support Loan Acts findet sinngemäß auf die unter dem Seed Caital ausgezahlten Beträge Anwendung, wenn diese bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht genutzt wurden.

Sec. 2. Entry into Force.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member

Lance B. Jackson

Proud Alcantero

Beiträge: 1 150

Beruf: Governor von New Alcantara

Wohnort: New Alcantara

Bundesstaat: -

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2

Mittwoch, 30. Juli 2008, 16:08

Mr Speaker, da Sie nicht selten auch in der Ausübung Ihrer eigenen Amtspflichten zu zeitlicher Großzügigkeit neigen, bitte ich noch einmal darum, dem Kongress eine längere Beratungszeit zu diesem äußerst umfangreichen Antrag der Bundesregierung zu gestatten. Wo sich der Präsident des Kongresses mehr als eine Woche Zeit lässt, um einen nur einzeiligen Entwurf überhaupt im Kongress zu behandeln, kann zu dem mehrseitigen Entwurf der Bundesregierung auch mal mehr als vier Tage gesprochen werden. Hier (anders als in anderen Fällen) am Wortlaut der Standing Orders zu kleben bringt niemanden weiter.
Governor of the Free State of New Alcantara

Bob O'Neill

* 04.07.1944, † 08.11.2013

Beiträge: 7 042

Beruf: Former U.S. President

Wohnort: New Beises

Bundesstaat: Laurentiana

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Don't forget to vote!
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3

Mittwoch, 30. Juli 2008, 17:23

Mr Senator Jackson,

zum einen werfen Sie mir vor, ich würde Fristen versäumen, zum anderen verlangen Sie nun von mir, diese Fristen vorsätzlich zu übergehen? Ich möchte doch deutlich darauf hinweisen, dass, wenn Sie die Befürchtung haben, einen Beschlussantrag nicht in der gegebenen Zeit ausreichend diskutieren zu können - was Mr Hamann offensichtlich auch so gesehen hat, scheint er mit dem Antrag doch nicht zufrieden und hat ohne ein Wort in der Debatte nun mit Nay gestimmt -, schon im Laufe der Aussprachefrist die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Aussprache gegeben war.

Weiterhin ist für Aussprachen gemäß Standing Orders eine maximale Dauer von 168 Stunden vorgesehen. Die Aussprache hätte, selbst wenn Sie auf Antrag der nötigen Zahl der Abgeordneten verlängert worden wäre, also längstens bis übermorgen andauern können. Die - offensichtlich von einigen Abgeordneten bereits vor Monaten selbst verordnete - Sommerpause würde eine verlängerte Aussprache daher ganz offensichtlich niemals abdecken können. Somit kann dies auch kein sachliches Argument dafür sein, die Aussprache geschäftsordnungswidrig zu verlängern. Dies wäre im Übrigen so, als würden nach der Frist eingehende Stimmabgaben bei einer Abstimmung noch gewertet - und somit unzulässig, da werden Sie mir zustimmen.

So Sie mir vorwerfen, ich würde meinen Pflichten nicht angemessen nachkommen, so gilt dies offensichtlich nicht nur für mich, Mr Senator.
Robert 'Bob' O'Neill (R)
Former 19th and 39th President of the United States