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JVF

Retired Politician

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1

Mittwoch, 3. Februar 2010, 10:31

2o1o/o2/oo1 Reform of the Federal Prosecution Bill

The United States of Astor
President of Congress pro tempore

Astoria City | 3rd of February, 2o1o


Honorable Members of Congress,

Zur Aussprache steht der folgende Antrag des Senator of Astoria State, Mr. Morgan J. Pierpont.


Die Aussprache dauert bis 6th of February, 2o1o


signed,


[J.Fillmore]
President of Congress pro tempore
by seniority



Appendix: Antrag


Reform of the Federal Prosecution Regulations Bill

Section I – Fundamentals
Dieses Gesetz dient der Reform der Bestimmungen zu den Vertretern der Vereinigten Staaten von Astor vor den Gerichten und der Anpassung der bisherigen Rechtslage an die reformierten Bestimmungen.

Section II – Introducing the Federal Prosecutors Act
Der folgende Federal Prosecutors Act wird Gesetz:


    Federal Prosecutors Act

    Section 1 – Federal Prosecutors
    (1) Federal Prosecutors sind die Amtsträger des Bundes, welche die Vereinigten Staaten vor Gericht vertreten.
    (2) Federal Prosecutors sind
    a) der United States Solicitor General
    b) die United States Attorneys und
    c) die Assistant United States Attorneys.
    (3) Aufgaben der Federal Prosecutors sind insbesondere die Verfolgung von Strafsachen sowie die Verfolgung von und Verteidigung in Prozessen nicht-strafrechtlicher Art, in denen die Vereinigten Staaten eine Partei sind.

    Section 2 – Extraordinary Federal Prosecutors
    (1) Extraordinary Federal Prosecutors sind die Amtsträger des Bundes, welche die Vereinigten Staaten vor Gericht in einzelnen Fällen oder in besonderen Situationen vertreten und lediglich in diesen Fällen die Befugnisse eines Federal Prosecutors erhalten.
    (2) Der U.S. Solicitor General kann, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Federal Prosecutors notwendig ist, Special Assistant United States Attorneys für ein spezielles Verfahren berufen. Special Assistant U.S. Attorneys haben sämtliche Befugnisse eines U.S. Attorneys, jedoch ausschließlich zur Verfolgung des Falles, für welchen sie berufen worden sind. Ihre Ernennung endet spätestens mit der Beendigung des Falls.
    (3) Für den Fall, dass kein Federal Prosecutor amtiert oder sämtliche Federal Prosecutors verhindert sind, übernimmt der United States Attorney General sämtliche Verpflichtungen und Befugnisse eines Federal Prosecutors, bis die Vakanz oder Verhinderung beendet ist. Der U.S. Attorney General kann sich durch einen Special Assistant U.S. Attorney vertreten lassen.

    Section 3 – The United States Solicitor General
    (1) Der United States Solicitor General ist der oberste Federal Prosecutor. Er ist der Vertreter der Vereinigten Staaten vor dem Supreme Court und den weiteren Gerichten.
    (2) Der United States Solicitor General wird auf Vorschlag des United States Attorney General durch den President of the United States ernannt und ist direkt dem Attorney General nachgeordnet.
    (3) Der Attorney General kann im Einvernehmen mit dem Solicitor General einen U.S. Attorney als Deputy States Solicitor General zum ständigen Stellvertreter des Solicitor General berufen. Ist kein Deputy Solicitor General ernannt, so übernimmt der dienstälteste U.S. Attorney als Acting Deputy Solicitor General die Stellvertretung des Solicitor General, wenn dies erforderlich ist.

    Section 4 – The Office of the Solicitor General
    (1) Das Office of the Solicitor General (OSG) ist eine Abteilung des Department of Justice unter der Leitung des United States Solicitor General.
    (2) Das Office of the Solicitor General unterstützt den Solicitor General und die weiteren Federal Prosecutors bei ihrer Arbeit.
    (3) Der Solicitor General legt die Struktur und Aufgabenverteilung im Office of the Solicitor General fest.

    Section 5 – The United States Attorneys
    (1) Der Attorney General kann Personen im Einvernehmen mit dem Solicitor General zum United States Attorney ernennen.
    (2) United States Attorneys vertreten die Vereinigten Staaten anstelle des Solicitor General vor Gericht und unterstützen den Solicitor General bei seiner Arbeit. Sie unterstehen dem Solicitor General.
    (3) Der Solicitor General kann durch Anordnung U.S. Attorneys besondere Zuständigkeitsbereiche zuweisen. Diese Zuständigkeitsbereiche können durch sachliche und/oder räumliche Kriterien definiert werden.

    Section 6 – Assistant United States Attorneys
    (1) Der Solicitor General kann Personen zur Assistant United States Attorneys ernennen.
    (2) Assistant United States Attorneys sind stets einem U.S. Attorney oder dem Solicitor General unterstellt und unterstützen ihren Vorgesetzten bei seiner Arbeit.

    Section 7 – Competence
    (1) Das Office of the Solicitor General ist zuständig für die Vertretung der Vereinigten Staaten in sämtlichen Verfahren vor ordentlichen Bundesgerichten und Gerichten der Bundesstaaten, sofern diese Zuständigkeit im Einzelfalle nicht durch Gesetz einer anderen Behörde übertragen wurde.
    (2) Das Office of the Solicitor General ist ausschließlich zuständig für die Vertretung der Vereinigten Staaten, des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der obersten Bundesbehörden in Verfassungsstreitigkeiten vor dem Supreme Court. Im Einzelfall kann der Solicitor General in Einverständnis mit dem betroffenen Organ die gerichtliche Vertretung dem betroffenen Organ selbst überlassen. Dieses hat in einem solchen Fall einen gerichtlichen Prozessvertreter zu berufen, welcher anstelle des Solicitor General die Prozessvertretung übernimmt.

    Section 8 – Confession of Judgement
    (1) Der Solicitor General kann jederzeit in einem Fall, welcher in die Zuständigkeit des Office of the Solicitor General fällt und für welchen noch kein rechtskräftiges Urteil besteht, durch persönliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Gericht im Namen der Vereinigten Staaten ein „Confession of Judgement“ erklären.
    (2) Durch ein Confession of Judgement erklären die Vereinigten Staaten ihre bisher vertretene Position im Verfahren für hinfällig. Ein Verfahren, in welchem die Vereinigten Staaten als Kläger auftreten, wird nach einem Confession of Judgement umgehend eingestellt. Ein Verfahren, in welchem die Vereinigten Staaten als Beklagte auftraten, ist umgehend mit einem Urteil nach dem Antrag des Klägers zu beenden. Ein auf eine Confession of Judgement folgendes Urteil bedarf über diese hinaus keiner weiteren Begründung.

    Section 9 – Public Prosecution
    (1) Die Anklage in Strafsachen obliegt dem Office of the Solicitor General.
    (2) Der zuständige Federal Prosecutor hat bei sämtlichen Hinweisen auf Straftaten die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen anzustellen, soweit die Tat von öffentlichem Interesse ist.
    (3) Er ermittelt sowohl belastende wie entlastende Umstände und berücksichtigt beide gleichermaßen. Ergibt sich im Rahmen der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, so ist Anklage zu erheben. Ergibt sich kein Tatverdacht oder bestehen keine Erfolgsaussichten einer Klage, so ist das Verfahren einzustellen.
    (4) Die Polizeibehörden des Bundes und der Staaten sind verpflichtet, Federal Prosecutors bei ihren Ermittlungen zur Seite zu stehen. Sämtliche Bundes- und Staatenbehörden sind zur Amtshilfe verpflichtet, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht.
    (5) Gegen die Einstellung eines Verfahrens durch einen untergeordneten Beamten kann Beschwerde beim Solicitor General eingereicht werden. Gegen die Entscheidung des Solicitor General bzw. eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch ihn kann Verwaltungsklage erhoben werden (Klageerzwingungsverfahren).


Section III – Abrogation of Law
Der United States Federal Prosecution Service Act vom 30.08.2009 wird hiermit aufgehoben

Section IV – Amendments to the Supreme Court of the United States Act
(1) In Art. III, Sec. 2 SSec. 3 des Supreme Court of the United States Act wird das Wort „Attorney“ durch das Wort „Solicitor“ ersetzt.
(2) Art. IV, Sec. 1 SSec. 2 des Supreme Court of the United States Act wird wie folgt neu gefasst:
    (2) Strafverfolgungsbehörden sind die durch das Gesetz mit der Verfolgung und Anklage von Straftaten beauftragten Bundesbehörden.


Section V – Amendments to the Criminal Procedure Act
(1) In Art. II, Sec. 2 SSec. 1 des Criminal Procedure Act wird das Wort „Attorney“ durch das Wort „Solicitor „ ersetzt.
(2) In Art. II des Criminal Procedure Act werden nach Section 3 die folgenden Sections 4 und 5 neu eingefügt:
    Sec. 4 – Principles of Criminal Procedure
    (1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.
    (2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
    (3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
    (4) Im Zweifelsfall hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Anklagten zu treffen.

    Sec. 5 – Private Prosecution
    (1) Private Klage durch den in einem Strafverfahren Geschädigten ist erst zulässig, wenn das Office of the Solicitor General einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
    (2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
    (3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.
    (3) Die bisherige Section 4 wird als Section 6 fortgeführt.


Section VI – Coming into Force
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »JVF« (3. Februar 2010, 17:46)


Morgan J. Pierpont

Senator for Astoria State

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Mittwoch, 3. Februar 2010, 15:16

RE: 2o1o/o2/oo1 Reform of the Federal Prosecution Bill

Mr. President pro Tempore,

mit dieser Bill möchte ich eine grundlegende Reform des Vertretung des Bundes vor Gericht erreichen. Das bisherige System erscheint mir kompliziert, kaum praktikabel und außerdem nicht wirklich stimmig oder sinnig.
Es macht keinen Sinn, die Aufteilung der gerichtlichen Vertretung künstlich zu erzwingen, in dem man die Befugnisse verschiedenen Amtsträgern überträgt. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, was an dem System sinnvoll sein soll, dass der Attorney General - der als Mitglied des Kabinetts nun wirklich genug zu tun hat - auch noch persönlich für die Strafverfolgung zu tun hat, während der Solicitor General lediglich mit einem ihm unterstellten Stab für Verwaltungsverfahren zuständig ist. Womit sich auch eine Lücke auftut: Was ist mit verfassungsrechtlichen Verfahren, die offensichtlich und unstreitig nicht verwaltungsrechtlicher Natur ist. Auch die Gliederung des Mitarbeiterstabes durch die Aufteilung auf Staaten ist nicht wirklich sinnvoll, denn ein solcher Mitarbeiter - sei er Attorney oder Solicitor - wird nach gegenwärtiger Lage niemals so viel zu tun haben, dass er wirklich beschäftigt wäre.

Mit dieser Neuregelung werden die Regelungen zur gerichtlichen Vertretung völlig umgestellt. Bei der Erarbeitung des Entwurfes habe ich mich mit Senator Cunningham eng abgestimmt, im Ergebnis sind wir auf folgende Kernpunkte der Reform gekommen:

1) Der Solicitor General wird die Kernperson der gerichtlichen Vertretung der USA. Für den Fall, dass es einen Solcitor General gibt - was derzeit nicht der Fall ist, wo ich aber hoffe, dass sich in kürze Änderungen ergeben -, ist der Attorney General komplett aus der gerichtlichen Vertretung und der Zuständigkeit für diese ausgenommen. Selbstverständlich verbleibt ihm natürlich die Oberaufsicht über die gerichtliche Vertretung, alles weitere wird jedoch auf den Solicitor General übertragen. Persönlich übernimmt der AG gerichtliche aber nur noch im Falle der Vakanz des Amtes.

2) Die gerichtliche Vertretung wird zusammengefasst und gleichzeitig flexibler gestaltet. Eine Aufspaltung in "United States Attorneys" und "United States Solcitors" gibt es nicht mehr. Sämtliche Vertreter des Bundes verwenden den Titel "United States Attorney" (oder vergleichbare Untertitel) und sind dem SG unterstellt. Selbstverständlich bedeutet es nicht, dass es nicht organisatorische Trennungen in verschiedene Abteilungen geben kann, wonach ein Attorney auch nur für den einen oder den anderen Bereich zuständig sein kann, aber dies ist nicht mehr erforderlich, was die Flexibilität der Arbeit ermöglicht.

Daneben wird gleichzeitig durch die Anpassung verschiedener gesetzlicher Normen dafür gesorgt, dass sich die durch dieses Gesetz geschaffenen neuen Regelungen gut in die bisherige Rechtslage einpassen und Widersprüche nach Möglichkeit ausbleiben.

Zudem möchte ich noch auf einen Fehler in der Formatierung hinweisen, der meinem Büro vor der Einreichung des Antrages bedauerlicherweise passiert ist, und um Korrektur bitten. So muss Section IV in richtiger Formatierung lauten:

Section IV – Amendments to the Supreme Court of the United States Act
(1) In Art. III, Sec. 2 SSec. 3 des Supreme Court of the United States Act wird das Wort „Attorney“ durch das Wort „Solicitor“ ersetzt.
(2) Art. IV, Sec. 1 SSec. 2 des Supreme Court of the United States Act wird wie folgt neu gefasst:
    (2) Strafverfolgungsbehörden sind die durch das Gesetz mit der Verfolgung und Anklage von Straftaten beauftragten Bundesbehörden.



Vielen Dank.
Morgan J. Pierpont, V. (D-AS)
United States Senator for Astoria State
President of the Assembly of Astoria State

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Morgan J. Pierpont« (3. Februar 2010, 15:16)


Samantha Cunningham

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3

Mittwoch, 3. Februar 2010, 17:38

Mr. President of Senate,

da die vorliegende Bill in meinem Büro bereits im Vorfeld des parlamentarischen Prozesses gesichtet wurde, kann ich sagen, dass ich sie für nützlich und zielführend halte und ihr zustimmen werde.

Former Senator of Hybertina and Astoria State | Former Attorney General
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JVF

Retired Politician

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4

Mittwoch, 3. Februar 2010, 17:45

Mr. President pro tempore,

nachdem ich mich mit dem Antrag beschäftigt habe, denke ich, dass der Entwurf durchaus unterstützenswert ist.


Mr. Senator Pierpont,

die beantragte Änderung wird eingefügt.

Bastian Vergnon

Bastian Vergnon

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5

Mittwoch, 3. Februar 2010, 18:09

Ich bin zwar kein Jurist und daher in den Details des Entwurfs nicht so bewandert. Aber seine Zielsetzung erscheint mir sinnvoll und ich werde ihm daher zustimmen.
Salute
Bastian Vergnon


Jenson Wakaby

Senator of Chan-Sen

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6

Mittwoch, 3. Februar 2010, 19:40

Mr. President,

ich werde den hier vorliegenden Antrag unterstützen.
sig.
Jenson Wakaby
Shenghei Tigers - ABA-Champions 2007/II and 2008/I
- Winner of the Superbowl III 2008 - Winner of the FBA-Trophy 2008 & 2009

Owner of the "Three Lions" in Shenghei



John E. Prescott

Former President of the United States

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7

Mittwoch, 3. Februar 2010, 19:47

Mr. President,

das Argument, dass der AG schon genug zu tun hat, ist mit Hinblick auf die meisten Regierungen der letzten Jahre nicht unbedingt zwingend. ;)

Strukturell ist der Antrag jedoch begründet und ich werde ihm daher vorbehaltlos zustimmen.
John E. Prescott [D-FL]
Member of the U.S. House of Representatives


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »John E. Prescott« (3. Februar 2010, 19:47)


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Mittwoch, 3. Februar 2010, 20:42

Ich schließe mich der Ausführung des Kollegen Vergnon an.
Yours sincerely,
Roger Ebert

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9

Mittwoch, 3. Februar 2010, 21:17

Mr. President pro tempore,

ich schließe mich den Erwägungen des Antragstellers uneingeschränkt an und unterstütze den Entwurf.
Sienna Athena Jefferson (D)
Governor of Hybertina
Speaker of the U. S. House of Representatives


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Herb Saigon

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10

Mittwoch, 3. Februar 2010, 23:02

Mr. President pro tempore,

ich stimme dem Antrag in allen Punkten zu, muß aber dem Einwand von Representative Prescott beipflichten.

Owner of the Congressional Gold Medal
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Morgan J. Pierpont

Senator for Astoria State

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11

Mittwoch, 3. Februar 2010, 23:05

Mr. President pro Tempore,

aufgrund der ausschließlich positiven Rückmeldungen zu dieser Bill beantrage ich eine Verkürzung der Aussprache.
Morgan J. Pierpont, V. (D-AS)
United States Senator for Astoria State
President of the Assembly of Astoria State

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12

Mittwoch, 3. Februar 2010, 23:10

Mr. President pro tempore,

ich schließe mich dem Antrag auf Verkürzung der Aussprache an.
Sienna Athena Jefferson (D)
Governor of Hybertina
Speaker of the U. S. House of Representatives


Nicht betrunken zu sein ist manchmal verantwortungslos. (Dionysche Volksweisheit)

JVF

Retired Politician

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13

Mittwoch, 3. Februar 2010, 23:21

Mr. President pro tempore,

ich schließe mich dem Antrag auf Verkürzung an.

Samantha Cunningham

Former First Lady of the United States

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14

Mittwoch, 3. Februar 2010, 23:44

Mr. President of Senate,

ich schließe mich dem Antrag des Kollegen an.

Former Senator of Hybertina and Astoria State | Former Attorney General
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Norman Howard Hodges

Elder Statesman

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15

Donnerstag, 4. Februar 2010, 00:53

Mr. President,

auch hier stehe ich dem Antrag positiv gegenüber und schließe mich natürlich dem Antrag auf Verkürzung der Aussprache an. :)

Liam Aspertine

Expert on Foreign Affairs

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What's Up?
Man nennt mich auch den "Wahlbullen"!
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16

Donnerstag, 4. Februar 2010, 07:49

Mr. President,

der Antrag erscheint mir schlüssig und eine Verkürzung der Aussprache wünschenswert.

JVF

Retired Politician

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17

Donnerstag, 4. Februar 2010, 10:56

The United States of Astor
President of Congress pro tempore

Astoria City | 4th of February, 2o1o


Honorable Members of Congress,

die Aussprache ist somit beendet. Die Abstimmungen werden zeitnah eingeleitet.


signed,


[J.Fillmore]
President of Congress pro tempore
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