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Shana Jefferson

Former President of the United States

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Freitag, 11. Mai 2007, 17:31

BA 2007/05/005 Judicial Procedure Act

Zitat

United States of Astor
President of Congress
Shana A. Jefferson
Astoria City, May 11th 2007


Verehrte Representatives,

zur Abstimmung steht der folgende Antrag des Senator of Chan-Sen Mr. Achilles Andriz in der Fassung des ƒnderungsvorschlages des Senator of New Alcantara Mr. Ulysses S. Finnegan jr.

Bitte entscheiden Sie über die Abstimmungsfrage:

Stimmen Sie der Verabschiedung dieses Antrages zu?

Bitte stimmen Sie mit Aye, Nay oder Abstension.

Die Abstimmung endet spätestens am Dienstag, 15. Mai 2007 - 18:00 Uhr!


Zitat

Judicial Procedure Act

Article I - Jurisdiction in the United States

Section 1: Fundamentals

Die Gerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten von Astor wird vom Supreme Court als Gerichtshof des Bundes ausgeübt. Er hat, je nach den im konkreten Fall zu behandelnden Rechtsfragen, sowohl Bundesrecht als auch Staatsrecht anzuwenden.

Section 2: Composition

(1) Der Supreme Court besteht aus dem obersten Bundesrichter (Chief Justice) als Einzelrichter. Er wird in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verfassung vom President of the United States vorgeschlagen und bedarf der Bestätigung durch Beschluss des Senate.
(2) Nach erfolgter Bestätigung wird der Chief Justice vom President ernannt und leistet den folgenden Eid: Ñ"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."
(3) Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

Article II - General Provisions for all Procedures

Section 1: Initialization of the Procedure

(1) Das Verfahren vor dem Supreme Court wird durch Einreichung einer Klageschrift, in Strafsachen einer Anklageschrift, beim Gericht eingeleitet. Sie muss einen formulierten Antrag über eine Entscheidung, die vom Gericht begehrt wird, und eine Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, enthalten und den Gegner der Klage ausdrücklich bezeichnen.
(2) Klagen gegen die Vereinigten Staaten richten sich gegen die Bundesregierung und werden im Regelfalle durch den Solicitor General vertreten. Andere Verfassungsorgane, Amtsträger und rechtsfähige Behörden sind eigens zu verklagen, Klagen sind gegen den Vorsitzenden, Amtsträger oder den Leiter der Behörde zu richten. Bei Klagen gegen Staaten ist analog zu verfahren, sofern deren Recht nichts anderweitiges vorsieht.
(3) Das Gericht prüft von Amts wegen die Zulässigkeit der Klage/Anklage. Kommt es zum Ergebnis einer Unzulässigkeit, hat es dem Kläger/Ankläger seine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen. Wird der Mangel nicht binnen dieser Frist behoben, ist die Klage/Anklage durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
(4) Kommt das Gericht zum Ergebnis der Zulässigkeit, ist die Klage dem Beklagten, in Strafsachen dem Angeklagten, zuzustellen unter Setzung einer angemessenen Frist, binnen derer Bedenken bezüglich der Zulässigkeit geltend gemacht werden können. Geschieht dies nicht, hat das Gericht durch Beschluss die Hauptverhandlung zu eröffnen (writ of certiorari). Werden Zulässigkeitsbedenken erhoben, hat das Gericht diese zu prüfen und bei einer Unzulässigkeit der Klage/Anklage diese durch Beschluss als unzulässig abzuweisen, bei Zulässigkeit durch Beschluss die Hauptverhandlung zu eröffnen.

Section 2 - The Trial

(1) Die Hauptverhandlung wird vom Chief Justice geleitet. Er sitzt dem Verfahren vor, erteilt und entzieht das Wort und achtet auf die Einhaltung der Ordnung, die er nötigenfalls durch Verhängung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Verweisung aus dem Saal) durchsetzt.
(2) Die Hauptverhandlung ist öffentlich und findet in den Courtrooms im Bundesforum statt.

Section 3: Right to be heard

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Kläger/Ankläger gebührt stets das erste und dem Beklagten/Angeklagten das letzte Wort in der Hauptverhandlung.

Section 4 Evidence

(1) Das Gericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis.
(2) Als Beweis kommen alle Tatsachen, Zeugenaussagen und sonstigen Umstände in Betracht, die zur Erforschung der Wahrheit dienlich sind.
(3) Außer in Strafsachen bedürfen Tatsachen keines Beweises, soweit sie von dem Gegner desjenigen, der sich behauptet, zugestanden oder nicht bestritten werden.
(4) Die Parteien haben das Recht, durch Beweisanträge die Erhebung und Berücksichtigung eines von ihnen angetretenen Beweises zu verlangen. Das Gericht kann den Antrag nur zurückweisen, wenn er nicht sachdienlich ist und allein der Verschleppung des Verfahrens dient.
(5) Das Gericht würdigt die Beweisaufnahme und zieht die sich daraus ergebenden Schlüsse.
(6) Das Gericht kann Zeugen, die ohne hinreichenden Grund die Aussage verweigern, vorladen und durch Zwangsmittel zur Aussage veranlassen.

Section 5: Judgment

Nach Schließung der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht durch Urteil in der Sache. Die Möglichkeit zur Entscheidung über Verfahrensfragen durch Beschluss bleibt unberührt.

Article III - Additonal Regulations for the Criminal Procedure

Section 1: Public Prosecution

(1) Die Anklage in Strafsachen wird vom Federal Prosecutor erhoben.
(2) Federal Prosecutor ist der jeweilige Attorney General oder ein von diesem zum Federal Prosecutor bestellter Beamter.
(3) Private Klage durch den Geschädigten einer Straftat ist erst zulässig, wenn der Federal Prosecutor einen Antrag des Geschädigten auf Strafverfolgung abgelehnt oder nicht binnen eines Monats ab Antragstellung Anklage erhoben hat.
(4) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.

Section 2: Principles of Criminal Procedure

(1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.
(2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
(3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.

Article IV - Preliminary Injunctions

(1) In allen Verfahren kann das Gericht auf Antrag im Wege einer Preliminary Injunction vorläufig in der Sache entscheiden, wenn und soweit dies bei einer Gesamtabwägung des zu erwartenden Ergebnisses der Hauptsache sowie der nachteiligen Folgen für die Parteien im Fall einer möglicherweise anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache erforderlich erscheint.
(2) Dem Antragsgegner ist vor Erlass der Preliminary Injunction eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen.
(3) Die Preliminary Injunction darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles, vor allem die Gefahr irreparabler und unzumutbarer Nachteile für eine Partei, gebieten eine Vorwegnahme der Hauptsache.

Article V - Advisory Opinions

Auf Antrag des Präsidenten oder eines Hauses des Kongresses kann der Supreme Court nicht verbindliche Gutachten über eine Frage verfassungs- oder sonstwie rechtlicher Art erstatten, falls eine vorab erfolgende Klärung der Frage aus Sicht des Antragstellers ratsam ist.

Article VI - End Notes

(1) Sind in anderen Gesetzen besondere Verfahren vor dem Supreme Court durch spezielle Vorschriften geregelt, so gehen diese den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verfahrensfragen vor.
(2) Sämte Verfahrensgesetze, welche früher als einen Monat vor In Kraft treten dieses Gesetzes erlassen wurden, treten mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Präsidenten in Kraft.

Article VII - Further Reglementation

(1) Die Ausgestaltung der in diesem und in weiteren Gesetzen gemachten Vorschriften bezüglich der Verfahrensführung am Supreme Court wird in das Ermessen des Supreme Court gestellt.
(2) Er übt diese Befugnis durch den Erlass und die ƒnderung von Court Regulations aus. Erlass und ƒnderungen werden auf Beschluss des Gerichtes vorgenommen.


Edit: Aktenzeichen
Shana Alexandra Jefferson
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Freitag, 11. Mai 2007, 17:35

Aye

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Freitag, 11. Mai 2007, 17:38

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Freitag, 11. Mai 2007, 19:31

Aye
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Freitag, 11. Mai 2007, 21:41

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Samstag, 12. Mai 2007, 10:37

Zitat

United States of Astor
President of Congress
Shana A. Jefferson
Astoria City, May 12th 2007


Die Abstimmung wird nach Sec. IV Art. 8 (2) und (4) lit. a) der Standing Orders of Congress beendet, da die erforderliche Mehrheit erreicht wurde.

Der Antrag wurde mit 4 Aye-Stimmen gegen 0 Nay-Stimmen bei 0 Abstensions angenommen.
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