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JVF

Retired Politician

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1

Samstag, 12. Dezember 2009, 18:44

2oo9/12/oo3 Criminal Procedure Bill

The United States of Astor
The Vice President of the Congress

Astoria City, 12th of December, 2oo9


Honorable Members of Congress,

Zur Aussprache steht der folgende Antrag der Senator of Freeland, Mr. Norman H. Hodges.


Die Aussprache dauert bis 15th of December, 2oo9


signed,


[J.Fillmore]
The Vice President of the Congress



Appendix:

Criminal Procedure Bill

Article I – General

Sec. 1 – Purpose
Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Strafprozessen am Supreme Court of the United States.

Sec. 2 – Definition
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
(2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor dem Supreme Court of the United States nach den Maßregeln von Art. IV Sec. 1 SCUSA geführt wird. Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die in Art. IV Sec. 1 Subsec. 2 genannten Organe.

Article II – Procedure

Sec. 1 – Investigation
Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.

Sec. 2 – Indictment
Ist nach dem Ermittlungsverfahren gem. Sec. 1 die Strafverfolgungsbehörde der Ansicht, dass der Verdacht der Begehung einer Straftat durch die betreffende Person hinreichend bewiesen ist, so hat der United States Attorney General Anklage beim Supreme Court of the United States einzureichen. Dabei sind die allgemeinen Voraussetzungen für Anklageerhebungen zu beachten.

Sec. 3 – Criminal Procedure
Das Gericht setzt einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften fest. Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
1. Zuerst hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand hat das Recht, alle Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen. Dies ist zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
2. Im Anschluss hat der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen. Das Gericht entscheidet über diesen Antrag. Fällt die Entscheidung des Gerichtes negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so hat er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen sowie Entlastungszeugen aufzurufen. Für die Entlastungszeugen gelten die Maßgaben der Subsec. 1 entsprechend.
3. Anschließend haben die Staatsanwaltschaft, dann der Angeklagte ihre Schlussplädoyers zu halten.
4. Das Gericht hat sich zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde.
5. Stellt das Gericht die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Stellt es die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen und mit Beweisen zu belegen.
6. Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht erneut zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das vorläufige Urteil ist zu verkünden.

Sec. 4 – Appeal
(1) Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben das Recht, Berufung und Revision gegen das Urteil einzulegen.
(2) Wird Berufung gegen das Urteil eingelegt, so ist vom Gericht eine neue Hauptverhandlung nach den Maßgaben von Sec. 3 abzuhalten.
(3) Wird Revision gegen das Urteil eingelegt, so hat das Gericht die in der Hauptverhandlung erbrachten Beweise und insbesondere die Schuld und das Strafmaß erneut zu prüfen und seine Entscheidung gegebenenfalls zu revidieren.
(4) Jede Prozesspartei darf in einer Sache nur einmal Berufung und einmal Revision einlegen. Das Urteil, das danach gefällt wurde, ist endgültig.
(5) Berufung und Revision sind innerhalb von sieben Tagen nach Verkündung des vorläufigen Urteils einzulegen.

Sec. 5 – Execution
(1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
(2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Article III – Final Provisions

Sec. 1 – Entry into Force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Norman Howard Hodges

Elder Statesman

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2

Samstag, 12. Dezember 2009, 19:06

Mr. Speaker,

unser Staatswesen besteht aus drei Säulen: Exekutive, Legislative und Judikative. Während die ersten beiden Säulen in den Vereinigten Staaten mit viel Personal ausgestattet und die Abläufe durch zahlreiche Gesetze und Normen klar geregelt sind, leidet die Judikative ein wenig darunter, dass es viele rechtliche Graubereiche gibt. Daran wurde in den letzten Monaten und Jahren bereits gearbeitet; der Supreme Court of the United States Act, der U.S. Penalty Code, das sind Gesetze, die das Rechtswesen bestimmen. Nichtsdestotrotz klaffen immer noch große Lücken in der Regelung der Abläufe in der Rechtsprechung. Eine dieser Lücken ist der Ablauf von Strafprozessen. Die Intention des vorliegenden Entwurfes ist es, diese Lücke zu schließen und für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen.

Der zweite Artikel des Gesetzentwurfes regelt den genauen Ablauf eines Strafprozesses; er beginnt mit der Ermittlung, hierzu bedarf es keiner weiteren Erläuterungen im Gesetz, da Behörden wie FBI und USFPS bereits eingerichtet sind und funktionieren. Die Anklageerhebung in Strafsachen wird bereits durch den SCUSA geregelt und hier noch einmal präzisiert. Schließlich kommt der wichtigste Teil, der Ablauf der Hauptverhandlung.

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Hier habe ich mich stark am amerikanischen Vorbild orientiert, allerdings ohne Geschworenengericht.


Im Ablauf der Hauptverhandlung legt zunächst die Staatsanwaltschaft ihre Sicht der Dinge dar und ruft ihre Belastungszeugen auf. Im Anschluss kann der Angeklagte den Antrag einreichen, dass das Verfahren auf Grund mangelnder Beweislast eingestellt wird. Wird dieser Antrag nicht gestellt oder gibt das Gericht dem Antrag nicht statt, so legt der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand die Gegenseite dar und ruft Entlastungszeugen auf. Dabei können alle Zeugen stets ins Kreuzverhör genommen werden, was beim Gericht zu beantragen ist. Anschließend halten Staatsanwaltschaft und Angeklagter ihre Schlussplädoyers. Das Gericht soll sich nun zurückziehen und feststellen, ob die Schuld des Angeklagten ausreichend bewiesen ist. Sieht es die Schuld als erwiesen an, so können beide Seiten begründete Anträge auf das Strafmaß stellen. Das Gericht zieht sich dann erneut zurück und verkündet anschließend sein vorläufiges Urteil.

Gegen dieses Urteil können beide Prozessparteien Berufung oder Revision einlegen. Berufung bedeutet eine komplette Neuverhandlung, bei der Revision werden lediglich die vorliegenden Beweismittel und der Verlauf der Verhandlung vom Gericht erneut geprüft und das Urteil gegebenenfalls angepasst. Berufung und Revision können von jeder Prozesspartei einmal eingelegt werden, und zwar innerhalb von sieben Tagen nach der Verkündung des vorläufigen Urteils. Anschließend ist das Urteil rechtskräftig und endgültig und muss innerhalb von 21 Tagen vollstreckt werden.

Ich hoffe, dass der Kongress im Rahmen der Debatte über dieses Gesetz konstruktiv arbeitet und zu einem guten Ergebnis kommt. Vielen Dank.

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3

Samstag, 12. Dezember 2009, 19:40

Mr. Speaker,

ich unterstütze den Antrag des Senators.
Weltenbürgerin

Georges Laval

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4

Sonntag, 13. Dezember 2009, 10:25

Mr Speaker,
dieser Gesetzesentwurf bringt einige wichtige Definitionen und Regelungen und stellen sicher, dass die Rolle Astors als Rechtsstaaat gewährleistet bleibt, folglich kann ich dem Antrag mit gutem Gewissen zustimmen.

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Il y a que la vérité qui blesse.

Samantha Cunningham

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5

Sonntag, 13. Dezember 2009, 12:11

Mr. Speaker,

ich möchte gerne in wenigen Abschnitten auf den Entwurf eingehen.


In Article I, Sec.2 würde ich es begrüßen, wenn der markierte Satz ein eigener (dritter) Absatz dieser Section wird.

Zitat


Sec. 2 – Definition
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
(2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor dem Supreme Court of the United States nach den Maßregeln von Art. IV Sec. 1 SCUSA geführt wird.
(3) Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die in Art. IV Sec. 1 Subsec. 2 genannten Organe.


In Article II, Sec.2 fehlen mir genauere Definitionen ab wann genügend Beweise vorliegen, die zu einer Anklage führen dürfen. Lassen wir diese Section so, obliegt es immer dem persönlichen Wohlbefinden des Einzelnen zu entscheiden, ob er Anklage erheben möchte oder nicht. Gefällt jemandem also die Nase eines Verdächtigen nicht, kann der sich schneller auf der Anklagebank wiederfinden als jemand anderer.
Darüber hinaus fehlen mir Definitionen über Form und Inhalt von Strafprozessanklagen, sowie allgemeine Fristen.

Zitat

Sec. 2 – Indictment
Ist nach dem Ermittlungsverfahren gem. Sec. 1 die Strafverfolgungsbehörde der Ansicht, dass der Verdacht der Begehung einer Straftat durch die betreffende Person hinreichend bewiesen ist, so hat der United States Attorney General Anklage beim Supreme Court of the United States einzureichen. Dabei sind die allgemeinen Voraussetzungen für Anklageerhebungen zu beachten.


Article II, Sec.3 sollte grundlegend überarbeitet und damit übersichtlicher gestaltet werden.

Zitat

Sec. 3 – Criminal Procedure
(1) Das Gericht soll setzt einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften festsetzen. Dabei soll das Gericht alle mit anderen Fristen einhergehenden Umstände beachten.
(2) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
(3) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens 7 Tage vor Prozessbeginn zu erfolgen.
(4) Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
a) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
b) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidgung.
c) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft
Zuerst hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß SubSec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
d) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand hat haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen. Dies ist zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben.
e) Im Anschluss hat haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
f) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so hat haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen. sowie Entlastungszeugen aufzurufen. Für die Entlastungszeugen gelten die Maßgaben der Subsec. 1 entsprechend.
g) Die Verteidgung hat das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
h) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
i) Anschließend Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden. haben die Staatsanwaltschaft, dann der Angeklagte ihre Schlussplädoyers zu halten.
j) Das Gericht hat sich zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde.
k) Stellt das Gericht die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen der selben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden. Unabhängig von dieser Regelung sind anhängige Berufungs- oder Revisionsverfahren.
l) Stellt es das Gericht die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen. und mit Beweisen zu belegen.
m) Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht erneut zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das vorläufige Urteil, so wie das Strafmaß ist sind zu verkünden. Darüber hinaus muss das Gericht die möglichen Berufungs- oder Revisionsverfahren erläutern.


Darüber hinaus würde ich gerne erläutert bekommen, warum in dieser Angelegenheit auf Geschworenengerichte verzichtet wurde.

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Samantha Cunningham« (14. Dezember 2009, 18:42)


Norman Howard Hodges

Elder Statesman

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6

Sonntag, 13. Dezember 2009, 13:25

Senator Cunningham,

zunächst danke ich Ihnen für Ihre umfangreiche inhaltliche Auseinandersetzung. Ich freue mich sehr über die konstruktive Arbeit, die wir hier immer noch leisten können, wie sich zeigt.

Zitat

Original von Samantha Cunningham
In Article II, Sec.2 fehlen mir genauere Definitionen ab wann genügend Beweise vorliegen, die zu einer Anklage führen dürfen. Lassen wir diese Section so, obliegt es immer dem persönlichen Wohlbefinden des Einzelnen zu entscheiden, ob er Anklage erheben möchte oder nicht. Gefällt jemandem also die Nase eines Verdächtigen nicht, kann der sich schneller auf der Anklagebank wiederfinden als jemand anderer.


Wie wäre es, wenn wir die Section so ergänzen:

Sec. 2 – Indictment
(1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Attorney General beim United States Supreme Court die Anklage einreichen.
(2) Vor der Einreichung der Anklage muss die Staatsanwaltschaft insbesondere beweisen können, dass der Verdächtige
a) zum Tatzeitpunkt am Tatort war oder nicht durch Entlastungszeugen oder andere Beweise glaubhaft belegen kann, dass er nicht dort gewesen ist;
b) die Möglichkeit hatte, die Tat zu begehen;
c) ein Motiv hatte, die Tat zu begehen.
(3) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
(3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.


Zitat

Article II, Sec.3 sollte grundlegend überarbeitet und damit übersichtlicher gestaltet werden.

[...]


Gegen Ihren Vorschlag habe ich überhaupt nichts einzuwenden und begrüße ihn.

Zitat

Darüber hinaus würde ich gerne erläutert bekommen, warum in dieser Angelegenheit auf Geschworenengerichte verzichtet wurde.


Ich habe bewusst auf Geschworenengerichte verzichtet, weil ich die Zusammenstellung eines solchen Gerichtes für sehr aufwändig halte. In der Realität kommen Strafprozesse äußerst selten vor; es ist also wahrscheinlich, dass ein solches Gericht nur sehr selten zustandekommt, und für jeden Prozess müssten dann neue Geschworene berufen werden. Ich vertraue auf den Richterspruch und auf die zahlreichen Rechtsmittel, die danach von allen Parteien eingelegt werden können.

Samantha Cunningham

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7

Sonntag, 13. Dezember 2009, 13:29

Mr. Speaker,

mit den Änderungen und Erklärungen des Kollegen Hodges bin ich umfänglich einverstanden.

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Herb Saigon

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8

Sonntag, 13. Dezember 2009, 22:45

Mr. Speaker,

der überarbeitete Entwurf wird meine Zustimmung finden.
Senator Hodges hat hier konstruktiv durchdachte Arbeit geliefert und Senatorin Cunningham hat diese sinnvoll ergänzt.

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Alexander Xanathos

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9

Sonntag, 13. Dezember 2009, 23:10

-Fehlpost-

(Verzeihung, im Forum vertan)
Alexander Xanathos
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Alexander Xanathos« (13. Dezember 2009, 23:11)


Charlotte McGarry

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10

Montag, 14. Dezember 2009, 09:42

Mister Speaker,

ich schließe mich den Ausführungen der Kollegen an und beglückwünsche Senator Hodges zu diesem wegweisenden Entwurf und die geschätzte Kollegin Cunningham zu ihrer Sacharbeit. Ich kann dem Antrag guten Gewissens zustimmen.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
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11

Montag, 14. Dezember 2009, 10:14

Mr. Speaker,

ich stimme auch dem geänderten Entwurf voll und ganz zu und danke der Senatorin Hybertinas für ihre Einwände.
Weltenbürgerin

John Hadley

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12

Montag, 14. Dezember 2009, 15:21

Mr. Speaker,

ich stimme dem geänderten Antrag voll zu


XIII. and LI. Speaker of the House
Lieutenant Commander of the Naval Reserve



Craig Hsiao

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13

Montag, 14. Dezember 2009, 18:49

Mr.President of Senate,

ich werde diesem Antrag meine Zustimmung geben.
Craig Hsiao
25th Vice President of the United States of Astor
Former Speaker of the House of Representatives


Jenson Wakaby

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14

Montag, 14. Dezember 2009, 19:17

Mr. President,

ich werde dem geänderten Entwurf ebenfalls zustimmen.
sig.
Jenson Wakaby
Shenghei Tigers - ABA-Champions 2007/II and 2008/I
- Winner of the Superbowl III 2008 - Winner of the FBA-Trophy 2008 & 2009

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JVF

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15

Mittwoch, 16. Dezember 2009, 11:30

The United States of Astor
The Vice President of the Congress

Astoria City, 16th of December, 2oo9


Honorable Members of Congress,

die Aussprache ist hiermit beendet. Die Abstimmungen werden eingeleitet.



signed,


[J.Fillmore]
The Vice President of the Congress