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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »George W. Hayes« (26. September 2007, 15:01)
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Original von Nico Hamann
Mr. Finnegan, Art. IV Sec. 2 a) & c) sprechen von der Überwachung der Fernmeldenetze sowohl im In-, als auch im Ausland. Vor allem bei a) fehlt mir eine Klausel zur Eingrenzung der Arbeit der NOB. Es ist zum Beispiel nicht geklärt, welche Daten ausgewertet, und welche daraus erhaltene Erkenntnisse auch verwendet werden dürfen. Ich sehe da die Möglichkeit, dass beispielsweise die Internetkommunikationsdaten eines Mitbürgers aus AS von der NOB praktisch beliebig abgehört und verwendet werden können. Dies kann in gewissen Fällen im Konflikt mit Const. Sec. 7 (3) stehen. Hier müssen also genauere Regelungen gefunden werden.
Zitat
Es ist auch nicht die Verwendung an sich begrenzt worden. Firmengeheimnisse, die auf diese Weise abgehört werden könnten, bedürfen zum Beispiel besonderen Schutz, damit für astorische Unternehmen keine wirtschaftliche Probleme entstehen können. Dieser Punkt bedarf wahrscheinlich keinen extra Punkt in diesem Gesetz, sollte aber von den Verantwortlichen beachtet werden.
Zitat
Original von Steve McQueen
Eine Frage: Der Kopf des Military Intelligence untersteht also dann direkt dem Präsidenten, aber die Streitkräfte profitieren immernoch von dessen Erkenntnissen?
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Original von Ulysses S. Finnegan jr.
Und ansonsten ist ja durch dieses Gesetz auch festgelegt, dass der Kongress ein Kontrollrecht hat - was selbstverständlich auch im Bereich des MI gilt.
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