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Dienstag, 17. Februar 2009, 23:24

Press Release on the Reform of the Federal Jurisdiction Act


- The Press Office -
Astoria City | February 17th, 2009



Press Release on the Reform of the Federal Jurisdiction Act


Am heutigen Abend hat Lance B. Jackson, Senator from New Alcantara, den Entwurf für einen "Reform of the Federal Justiction Act" im Kongress eingebracht. Da diese Entwurf durch das Department of Justice erarbeitet wurde, möchte das Department auf diesem Wege eine Erläuterungen für den Entwurf geben.

Beim Reform of the Federal Justidiction Act handelt es sich lediglich um ein Einführungs- und Änderungsgesetz. Die eigentlichen inhaltlichen Änderungen im materiellen Recht erfolgen durch den Supreme Court of the United States Act. Da dieser jedoch auch Regelungen für die Angelegenheiten, welche bisher durch den Judicial Procedure Act und den Judicial Appointments Act geregelt waren, umfasst, werden diese Gesetze durch den Reform Act aufgehoben.

Der Schwerpunkt dieses Gesetzes ist jedoch der neue Supreme Court of the United States Act. Sein Ziel ist es, zum ersten mal in der astorischen Geschichte sämtliche Angelegenheiten des Supreme Court in einer Kodifizierung zu regeln und dadurch die bisher stets etwas unsichere und durch Gesetz lediglich fragmentarisch geregelte Recht bezüglich des Supreme Court umfassend und abschließend niederzulegen.

Hierzu hat der SCUSA ausführliche Regelungen für die vier Schwerpunkte:
Der Gesetzentwurf sieht in Art. I grundsätzliche Regelungen über das Procedere vor dem Supreme Court, wodurch teilweise neue Regelungen kodifiziert werden, welche bisher - wenn überhaupt - als Gewohnheits- oder Richterrecht entstanden oder aus der Verfassung abgeleitet wurden. So setzt sich das Gesetz mit den vor dem Supreme Court anwendbaren Rechtsvorschriften und den Verfahren, welche durch den Supreme Court entschieden werden und die darin anwendbaren Gesetze auseinander.

Des weiteren werden in Art. II die umfassende Regelungen des Judicial Appointment Acts über die Zusammensetzung und Organisation des Supreme Court - hier ist im Entwurf noch ein Ein-Personen-Gericht vorgesehen, jedoch steht das DoJ nach der Überstimmung des Vetos gegen die Supreme Court Reformation Bill Änderungsvorschlägen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber -, die Ernennung des Richters, usw. usf. quasi vollständig übernommen.

Der dritte neue große Komplex ist bisher noch nicht gesetzlich geregelt. Es handelt sich hierbei um eine weitere Ausgestaltung der in Article V Sections 3 und 4 der Verfassung vorgesehenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, welche durch dieses Gesetz eine ausführliche rechtliche Ausgestaltung erhalten, wodurch insbesondere Rechtsunklarheiten ausgeräumt und sich im Rahmen eines solchen Verfahrens ergebende Unklarheiten beseitigt werden sollen, wodurch der Rechtsklarheit sowohl für das Gericht selbst als auch für alle Beteiligten gediehen ist. Ausführlich werden im Rahmen der Regelungen insbesondere die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine solche Klage normiert, anhand derer zukünftig jeder Bürger oder Amtsträger dieses Landes zumindest erkennen kann, ob einer möglicherweise von ihm beabsichtigte Klage vor dem Supreme Court Aussicht hat, zumindest durch die Erteilung eines Writ of Certiorari zum Hautpverfahren angenommen zu werden.

Der vierte Schwerpunkt liegt in der Übernahme der Regelungen des Judicial Procedure Act in den Artikeln V und VI des Entwurfes, die als allgemeine Grundsätze für die Führung des Verfahrens in das Gesetz aufgenommen wurden. Dabei wurden sich jedoch einige Änderungen, sämtlich im Sinne der Konkretisierung der entsprechenden Vorschriften, in diese Passagen mit aufgenommen, manche Regelungen (so z.B. jene zur Advisory Opinion) wurden auch an andere Stellen des Gesetzes verschoben, da sie dort systematisch besser untergebracht wurden.

Zudem wurden in kleineren Punkten weitere Regelungen übernommen oder neu aufgenommen, so gibt es z.B. in Article IV allgemeine Regelungen zu den weiteren Verfahren, die regelmäßig vor dem Supreme Court langen - also im Rechtsprechungsbereich des Bundes liegen -, dies sind vor allem Regelungen zu den Verwaltungsverfahren und der anderen, in der Verfassung ausdrücklich dem Supreme Court zugewiesenen Verfahrensarten, zudem die Opinions, welche so aus dem Judicial Procedure Act übernommen wurde. Zudem wurden in Art. VII die übliche formelle Subsidiaritätsklausel ausgenommen, wonach Vorschriften für einzelne, besondere Verfahren - wie sie z.B. im Federal Election Appeal Act existieren - unbetroffen von den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes bleiben. Auch werden die Supreme Court Regulations, die bisher bereits bestanden, auch weiterhin mit einer gesetzlichen Grundlage versehen, da das Department of Justice hierbei dem Supreme Court weiterhin die Möglichkeit geben möchte, weitere Bestimmungen für seine Arbeit und Verfahren erlassen zu können, wie sich das aus seiner Autonomie als drittes oberstes Verfassungsorgan und höchstem Organ der Judikative nach den Augen der Administration ergibt.
Die Strafprozesse erhalten in Art. IV nur eine kurze Regelung, da hierfür eine Übergangsregelung in Art. VIII vorgesehen ist. Jedoch beabsichtigt die Administration, einen eigenen Criminal Procedure Code für die Strafverfahren vor dem Supreme Court zu erlassen, wodurch die Regelungen des Art. VIII mittelfristig überflüssig werden würden - weswegen sie auch bereits an das Ende des Gesetzes gestellt sind. Jedoch wird hierin schon eine Änderung in der Strafverfolgungsbehörden, welche bereits durch den Attorney General bei seinem Hearing im Senat angekündigt wurde, in dem die Funktion des Federal Prosecutors als solche abgeschafft und verschiedenen Ämtern - neben dem Attorney General dem Solicitor General möglichen weiteren United States Attorneys - übertragen, wodurch mittel- bis langfristig die Strafverfolgungsaufgaben vom Amt des Attorney General abgekoppelt und spezialisierten Experten im Straf- und Strafverfahrensrecht übertragen werden können.

Im Ergebnis ist das Department of Justice der Meinung, mit diesem Entwurf die Grundlage für eine umfassende Reform und Kodifizierung der Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit gelegt zu haben, welche sämtliche Belange des Supreme Court und des Verfassungsprozessrechtes auf eine tragfähige gesetzliche Grundlage stellt, welche umfassende und konkrete Regelungen vorsieht ohne hierdurch die Beteiligten mit Kleinigkeiten zu knebeln und ihre Freiheiten mehr einzuschränken als unbedingt notwendig.
Dieses Gesetz sieht das Department of Justice als ersten Schritt zu einer umfassenden Regelung des Prozessrechtes, welchem als nächster Schritt eine detailierte Regelung zum Strafverfahrensrecht folgen soll.
The U. S. Department of Justice

Ariel Weizman

What d'you need to defuse an A-bomb? Me!

Beiträge: 141

Wohnort: Las Venturas, Peninsula

Bundesstaat: -

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2

Sonntag, 22. Februar 2009, 00:54

Eine Gesetzesinitiative mit potenziell gefährlichem Pferdefuß. Möglicherweise wird exekutiver Willkür in den Bundesstaaten praktisch Tür und Tor geöffnet!

Die Bestimmungen der Kompetenzen des Supreme Court klammern einen Bereich explizit aus: die gerichtliche Nachprüfung der Ausführung bundestaatlichen Rechts durch die Administrationen der Bundesstaaten. Geht es nach dem Entwurf des Department of Justice ist das Handeln der Administrations der Bundestaaten künftig nur noch dann richterlicher Kontrolle zugänglich, wenn entweder in dem betreffenden Bundesstaat ein Gericht existiert oder dieser seine Rechtssprechung auf den Supreme Court übertragen hat. In allen anderen Fällen hat ein potenziell Geschädigter durch rechtswidriges Handeln der Staagewalt seines Bundesstaates Pech gehabt - ihm ist praktisch kein Rechtsbehelf gegeben.

Weder kann geprüft werden, ob ein Gesetz eines Bundesstaates gegen dessen Verfassung verstößt, noch ob die Administration eines Bundesstaates in ihrem Handeln dessen Verfassung oder Gesetze verletzt.

Denkbar ist selbst folgendes Szenario: das Parlament eines Bundesstaates beschließt die Schaffung einer judikativen Kontrollinstanz. Aber der Gouverneur verweigert (ungesetzlich) die Inkraftsetzung und/oder Ausführung des Gesetzes. Wie will man ihn dazu anhalten? Es gibt in dieser Situation gerade keine judikative Instanz, die dazu befugt ist! Der Gouverneur bricht das Gesetz und niemand ist förmlich befugt festzustellen, dass er das tut!

Tritt dieser Entwurf in Kraft, kann jeder Gouverneur der das will sein Willkürregime errichten. Gerichtliche Kontrolle seines Handelns ist unerreichbar.

Nahezu unerreichbar. Im Verfahren Weizman vs. Fillmore hat der Supreme Court den Writ of Certiorari erteilt, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit Article I Section 1 U. S. Constitution ein bundesgerichtlicher Durchsetzung zugängliches Abwehrecht gegen Recht eines Bundesstaates verletzende Handlungen der Administration des betreffenden Bundesstaates abdeckt. Denn nach der gegenwärtigen Rechtslage stellt sich diese Frage auch gar nicht. Nimmt der Supreme Court eine Rechstfrage sachlich zur Entscheidung an, ist er auch förmlich zuständig. In Zukunft bestünde diese Sicherheit nicht mehr. Es existierte die Gefahr, dass der Supreme Court sich für förmlich unzuständig erklären müsste, das an seiner Stelle zuständige bundesstaattliche Gericht aber nicht besteht. Im Ergebnis wäre der betroffene Bürger richterlich unkontrolliertem exekutivem Handeln ausgesetzt, der Rechtsstaat am Ende.

Die Mitglieder des Kongresses sind aufgerufen, den "Reform of the Federal Jurisdiction Act" abzulehnen, sofern nicht durch eine Überarbeitung sichergestellt wird, dass auch Rechtsetzungs- und Verwaltungsakte der Bundesstaaten in jedem Fall richterlicher Kontrolle unterworfen sind.
Yours kindly,
Ariel Weizman
Nuclear physicist
Lt. Governor of Peninsula


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ariel Weizman« (22. Februar 2009, 01:04)


Beiträge: 1 128

Beruf: Jurist

Wohnort: New Alcantara

Bundesstaat: -

What's Up?
Derzeit mal wieder im Kapitol tätig...
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3

Sonntag, 22. Februar 2009, 11:57

Mrs. Weizmann,

eine kurze Anmerkung von mir dazu: Die von ihnen angesprochene Problematik sieht das Department of Justice nicht und selbst wenn es sie sähe, könnte es nichts dagegen tun.

Astor ist nach der Verfassung des Bundes ein Rechtsstaat, und somit stellt es, wenn ein Bundesstaat keine Gerichtsbarkeit hat und auch keine Übertragung an den Supreme Court stattfindet, eine Verletzung des Rechtstaatsprinzips und des daraus resultierenden Gebotes rechtlichen Gehörs statt, womit nach Meinung meines Ministeriums - die ich ebenso Teile - stets ein Zugang zum Supreme Court gegeben sein muss, denn wenn ein Staat keinen Rechtsschutz gewährt - aus welchen Gründen auch immer - so ist der Bund durch die Verfassung dazu angehalten, selbst für den Rechtsschutz zu sorgen, wodurch ein Verfahren vor dem Supreme Court zulässig ist.

Grundsätzlich kann ich ihre Bedenken auch nachvollziehen. Jedoch sehe ich mich auch gezwungen, Sie auf die Verfassung zu verweisen, die mir auch in diesem Bereich Grenzen aufzeigt. Mein Bestreben war es, so umfangreiche Regelungen für eine funktionierende Judikative aufzustellen, wie möglich, was in dem von ihnen genannten Falle jedoch ausdrücklich gegen Art. VI Sec. 5 SSec. 2 der Verfassung verstoßen würde, wonach die Übertragung von Kompetenzen eines Staates auf den Bund ausdrücklich Sache des Staates ist. Die staatliche Gerichtsbarkeit über dessen eigene Angelegenheiten sehe ich als verfassungsmäßiges Gebot und Ausfluss der staatlichen (Teil)Souveränität, die für die Staaten einen Grundstock an Staatsgewalt in allen drei Sparten beinhalten muss. Der Bund kann keinen Staat dazu zwingen oder verpflichten, seine Gerichtsbarkeit an den Bund zu delegieren, wenn er keine hat - auch wenn sich daraus meiner Meinung nach trotzdem eine ungeschriebene Kompetenz des Supreme Court ergibt, wenn er kein Gericht hat und es nicht tut und auch kein anderes Gericht bevollmächtigt, s.o. - aber das kann ich eben nicht in das Gesetz schreiben, ohne dass die Bundesstaaten sich - zu Recht - in ihren Rechten aus der Verfassung verletzt sehen würden.
Ulysses S. Finnegan jr.

Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General