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2017/10/08 - Alcohol & Tobacco Private Import Toll Amendment Bill
Honorable Members of the General Court!
Zur Abstimmung steht der nachfolgende Entwurf.
Bitte stimmen sie mit
Aye um dem Antrag zuzustimmen oder
No um den Antrag abzulehnen.
Sie können sich mittels
Present aktiv der Stimme enthalten.
Sie haben 72 Stunden um ihre Stimme abzugeben. Zur Annahme ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
Jonathan James Bowler
Speaker of the General Court of Laurentiana
Alcohol & Tobacco Possession Tax Amendment Bill
Section 1 - Amending the Tobacco Act
(1) Sec. 3 wird eine neue SSec. angefügt, die wie folgt gefasst sein soll:
(3) Beim Verkauf von Tabakerzeugnissen ist dem Käufer durch den Verkäufer eine Rechnung auszustellen, die zumindest den Preis, den Ort und das Datum des Kaufes beinhält.
(2) Sec. 7a wird eine neue Subsection angefügt, die wie folgt gefasst sein soll:
(3) Privatpersonen die Tabakerzeugnissen innerhalb von Laurentiana besitzen haben 20% des Warenwertes an den Staat Laurentiana abzuführen. Dies gilt nicht, falls der Nachweis erbracht werden kann, dass die Tabakerzeugnisse in Laurentiana erworben wurden oder dass der Aufenthalt im Staatsgebiet lediglich dem Zwecke der Durchreise dient.
(3) SSec. 7/2 wird ein neuer Punk angefügt, der wie folgt gefasst sein soll:
- das Unterschlagen der Besitzabgaben von Tabakerzeugnissen in Laurentiana durch Privatpersonen (Sec. 7a, SSec. 3). .
Section 2 - Amending the Alcoholic Beverages Act
(1) Sec. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Section 3 - Basic Rules
(1) Alkoholische Getränke dürfen hergestellt, ausgeschenkt, verkauft, abgegeben, beworben, besessen und konsumiert werden, soweit dieses Gesetz keine ausdrücklichen Beschränkungen oder Auflagen vorsieht.
(2) Beim Verkauf von alkoholischen Getränken ist dem Käufer durch den Verkäufer eine Rechnung auszustellen, die zumindest den Preis, den Ort und das Datum des Kaufes beinhält.
(2) Sec. 9 wird eine neue Subsection angefügt, die wie folgt gefasst sein soll:
(3) Privatpersonen die alkoholische Getränke innerhalb von Laurentiana besitzen haben bei einem Alkoholgehalt von bis zu zwölf Volumenprozent 10% des Warenwertes und bei einem Alkoholgehalt von mehr als zwölf Volumenprozent 20% des Warenwertes an den Staat Laurentiana abzuführen. Dies gilt nicht, falls der Nachweis erbracht werden kann, dass die alkoholischen Getränke in Laurentiana erworben wurden oder dass der Aufenthalt im Staatsgebiet lediglich dem Zwecke der Durchreise dient.
(3) SSec. 10/2 wird ein neuer Punk angefügt, der wie folgt gefasst sein soll:
- das Unterschlagen der Besitzabgaben von alkoholischer Getränken in Laurentiana durch Privatpersonen (Sec. 9, SSec. 3).
Section 3 - Final Provisions
Dieses Gesetz tritt nach den Regelungen der Verfassung in Kraft, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2018.
Honorable Members of the General Court!
Die Abstimmung ist beendet.
Von 3 gültig abgegebenen Stimmen entfielen 3 Stimmen auf die Option Aye.
Der Antrag ist somit
angenommen .
Jonathan James Bowler
Speaker of the General Court of Laurentiana