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[Hybertina] State Archive

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Mittwoch, 29. April 2009, 15:03

State Archive

Constitution of the Commonwealth of Hybertina


PREAMBLE

We, the people of the Commonwealth of Hybertina, being grateful to Almighty God for our constitutional liberty, in order to secure its benefits, perfect our government, insure domestic tranquility, maintain public order, and guarantee equal civil and political rights to all, do ordain and establish this constitution.


Article I: THE COMMONWEALTH OF HYBERTINA

Section 1. Der Staat trägt den Namen Commonwealth of Hybertina.

Section 2. Das Staatsgebiet umfasst die Inselgruppe St. Lawrence sowie die Halbinsel Hybertina.

Section 3. Das Commonwealth of Hybertina ist ein demokratischer, liberaler und republikanischer Rechtstaat.

Section 4. Das Commonwealth of Hybertina ist zugleich Bundesstaat der Vereinigten Staaten von Astor.

Section 5. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird von diesem durch die in dieser Verfassung bestimmten Verfahren ausgeübt. Die Staatsgewalt soll in Exekutive, Legislative und Judikative geteilt sein.

Section 6. Oberste Rechte sind die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte und die in der astorischen Bundesverfassung verfügten Grundrechte aller Astorier.

Section 7. Sitz der Staatsgewalten ist Port Virginia.

Section 8. Das Aussehen der Staatsflagge und des Staatswappens soll durch ein Gesetz verfügt werden.

Section 9. Amtsprache des Commonwealth of Hybertina ist Astorisch. Die Legislative ist dazu befugt, dies per Gesetz zu erweitern.


Article II: LEGISLATION

Section 1. Mit der Gesetzgebung ist die Popular Assembly beauftragt, welche sich aus allen Bürgern des Commonwealth of Hybertina zusammensetzt.

Section 2. Die Popular Assembly tagt unter der Leitung des Governors. Sie gibt sich Standing Orders.

Section 3. Gesetzvorschläge werden von den Mitgliedern der Popular Assembly oder von der Regierung eingebracht. Nach ausreichender Beratung wird über den Entwurf abgestimmt. Ein durch die Mehrheit aller Abstimmenden angenommener Entwurf soll dem Governor vorgelegt werden. Dieser besitzt ein einfaches Veto-Recht, dass von einer Mehrheit aller abstimmenden Bürger zurückgewiesen werden kann.

Section 4. Der Governor fertigt beschlossene Gesetze aus und verkündet sie.

Section 5. Der Popular Assembly obliegt das Budgetrecht.


Article III: EXECUTIVE

Section 1. Mit der ausführenden Gewalt ist der Governor beauftragt.

Section 2. Der Governor wird alle sechs Monate vom Volk direkt gewählt. Hierzu bedarf es der absoluten Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Erreicht keiner der Kandidaten dabei die absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Hier bedarf nur der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen. Gibt es nur einen Kandidaten bedarf es lediglich der einfachen Mehrheit. Die Wahl findet in Form einer geheimen Volksabstimmung statt.

Section 3. Eine Abwahl des Governors ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich, bei dem das Volk meiner einer absoluten Mehrheit einen Nachfolger bestimmt.

Section 4. Dem Governor obliegt die Regierung und Verwaltung des Staates, vertritt den Staat nach außen und kann das Begnadigungsrecht ausüben. Er ist gegenüber der Popular Assembly zur Rechenschaft verpflichtet und an geltendes Recht gebunden.

Section 5. Der Governor kann bestimmte Aufgaben an Minister oder untergeordnete Behörden übertragen. Die Popular Assembly kann Minister oder Beamte mit einer absoluten Mehrheit ablehnen. Minister und sonstige Beamte sind der Popular Assembly rechenschaftspflichtig.

Section 6. Scheidet der Governor aus dem Amt, bevor ein Nachfolger gewählt ist, so soll ein dafür designierter Beamter oder sonstiger Amtsträger kommissarisch die Amtsgeschäfte führen, und im Falle des Fehlens eines solchen soll diese Aufgabe an den ältesten in Hybertina lebenden Bürger übertragen werden. Ein jeder Vertreter soll jedoch keinen Gebrauch vom Recht personeller Ernennungen und vom Recht zum Einspruch gegen angenommene Gesetze machen.

Section 7. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Governors aus seinem Amte sollen binnen sieben Tagen Neuwahlen in die Wege geleitet werden.

Section 8. Der Governor kann der Popular Assembly einen Stellvertreter, den Vice Governor, vorschlagen. Die Popular Assembly entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vice Governor übernimmt die Amtsgeschäfte des Governors in dessen Abwesenheit oder bei Vakanz des Amtes.


Article IV: COURT OF APPEAL

Die richterliche Gewalt soll Gerichten des Bundes vorbehalten sein, welches die höchste gerichtliche Instanz darstellt.


Article V: UNITED STATES SENATOR

Section 1 . Der Senator vertritt den Commonwealth of Hybertina im Senat der Vereinigten Staaten von Astor. Er wird nach den Regelungen der Verfassung und der Gesetze des Bundes gewählt.

Section 2. Bei jeglicher Vakanz des Senatorspostens, hat der Governor oder sein Stellvertreter innerhalb von sieben Tagen eine Nachwahl durch das zuständige Wahlamt ansetzen zu lassen. Die Durchführung ist hand zu haben wie bei einer regulären Senatorwahl.


Article VI: SPECIAL PROVISIONS

Section 1. Die Mitglieder der Popular Assembly sollen ihren Dienst am hybertinischen Volke unentgeltlich versehen. Dem Governor und den von ihm berufenen Beamten und sonstigen Amtsträgern können durch Gesetz ein Salär aus der Staatskasse zugestanden werden.

Section 2. Bürger des Commonwealth of Hybertina ist im Sinne dieser Verfassung, wer seit mindestens 14 Tagen seinen Wohnsitz in selbigem hat und die astorische Staatsbürgerschaft besitzt. Einem Bürger des Commonwealth of Hybertina sind alle öffentlichen Ämter zugänglich.

Section 3. Diese Verfassung kann nur mit Hilfe einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen von der Popular Assembly geändert werden. Sie ist bis zu dem Tage gültig, an dem sich das Volk des Commonwealth of Hybertina freien Willens beschließt, sich eine neue Verfassung zu geben.


Article VII: FINAL PROVISIONS

Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung durch den Governor in Kraft.

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Mittwoch, 29. April 2009, 15:15

Hybertina Standing Orders of Popular Assembly Act



Article I: GENERALS

Section 1. Introduction
[1] Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Arbeit der Popular Assembly des Commonwealth of Hybertina.
[2] Es soll fortan als Hybertina Standing Orders of Popular Assembly Act zitiert werden.

Section 2. The Popular Assembly
[1] Die Popular Assembly tagt öffentlich und kann nicht aufgelöst werden.
[2] Der Sitz der Popular Assembly ist im State Capitol, 820 Skywalker Avenue - Port Virginia.

Section 3. The Assemblyperson
[1] Mitglieder der Popular Assembly sind Einwohner Hybertinas, die ihren Hauptwohnsitz 14 Tage in diesem Bundesstaat haben.
[2] Vor ihrem Dienstantritt werden die Mitglieder vom Gouverneur vereidigt und dürfen sich fortan Assemblyman oder Assemblywoman nennen.
[3] Jedes Mitglied ist berechtigt, in den Sitzungen der Popular Assembly selbständige Anträge einzubringen.
[4] Jedes Mitglied des Hauses folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

Section 4. Chairmanship
[1] Der Gouverneur leitet die Sitzungen der Popular Assembly. Er wahrt die Würde und die Rechte des der Popular Assembly, fördert die parlamentarische Arbeit und sichert die Ordnung im Hause.
[2] Der Gouverneur übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Popular Assembly zugeordneten Gebäuden und auf dem Grundstück 820 Skywalker Avenue, Port Virginia aus.
[3] Ist das Amt des Gouverneurs vakant, oder Gouverneur abwesend, übernimmt sein Stellvertreter die Leitung des Hauses.
[4] Im Fall einer Abwesenheit von Gouverneur und dessen Stellvertreter übernimmt das Mitglied der Popular Assembly die Leitung des Hauses pro tempore, welches am längsten Mitglied ist.


Article II: COURSE OF BUSINESS

Section 1. Motions
[1] Der Gouverneur nimmt an von ihm vorgesehener Stelle die Anträge der Mitglieder der Popular Assembly entgegen.
[2] Der Gouverneur hat das Recht, Anträge, die in grober Form gegen Orthographie und Grammatik der Sprache verstoßen oder mit groben Formfehlern behaftet sind, mit der Bitte um Korrektur einmalig zurückzuweisen.
[3] Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag noch nicht eingeleitet wurde.

Section 2. Discussion
[1] Auf Wunsch des Antragsstellers kann eine Aussprache entfallen.
[2] Ansonsten hat der Gouverneur zeitnah zur Einreichung des Antrags eine Aussprache zu eröffnen, welche im Normalfalle 96 Stunden dauert.
[4] Vor Beginn der Aussprache wird dem Antragssteller noch Gelegenheit geben, sich zur seinem Antrag zu äußern.
[3] Die Dauer einer Aussprache kann vom Gouverneur bei Bedarf angemessen verlängert oder verkürzt werden, oder wenn dies ein Drittel der Mitglieder fordern.

Section 3. Votes
[1] Zeitnah zum Ende der Aussprache hat der Gouverneur die Abstimmung einzuleiten, die öffentlich durchgeführt wird und 96 Stunden dauert.
[2] Beim vorzeitigen Erreichen einer unumstößlichen Mehrheit oder im Falle, dass alle Mitglieder der Popular Assembly abgestimmt haben, kann der Gouverneur eine Abstimmung vorzeitig beenden.
[3] Eine Abstimmungsfrage muss so gestellt sein, dass sie mit „Aye“, „Nay“ oder „Abstention" eindeutig zu beantworten ist.
[4] Die Popular Assembly entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.
[5] Wir während der Abstimmung eine Stimme verändert, so wird diese als ungültig gewertet.
[5] Eine aktive Enthaltung wird ebenso wie die Passiven und ungültigen Stimmen nicht für das Endergebnis gewertet.

Section 4. Questioning
[1] Jedes Mitglied des Hauses hat das Recht Anfragen an die hybertinische Regierung zu richten.
[2] Dies Anfragen sind durch das betroffene Regierungsmitglied innerhalb von fünf Tagen zu beantworten.
[3] Nachfragen durch den Antragssteller sind zulässig.


Article III: CODE OF BEHAVIOR

Section 1. Etiquette
[1] Der Gouverneur wird in den Sitzungen der Popular Assembly als Mr.Governor oder Madam Governor angesprochen.
[2] Die Mitglieder des Hauses richten ihre erste Rede einer Aussprache stets an den Gouverneur.
[2] Im weiteren Verlauf einer Aussprache können sich die Mitglieder der Popular Assembly in ihren Reden auch namentlich an die anderen Mitglieder des Parlaments wenden.
[3] Über die Einhaltung der Etikette und der Wortwahl wacht der Gouverneur. Der Gouverneur ahndet Verstöße mit vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.

Section 2. Rights
[1] Alle Mitglieder der Popular Assembly haben Rederecht, es seiden dies wurde durch richterliche Bestrafung entzogen oder durch vorgesehene Sanktionen.
[2] Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Hybertina haben, kann der Gouverneur im Bedarfsfalle Rederecht erteilen, wenn dies von einem Mitglied des Hauses gewünscht wird.
[3] Ein Mitglied soll für Äußerungen, die er in der Popular Assembly tut, nicht außerhalb des Hauses verantwortlich sein.

Section 3. Sanctions
[1] Der Gouverneur spricht eine öffentliche Verwarnung aus, wenn ein Mitglied des Hauses oder ein Besucher gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln verstößt.
[2] Der Gouverneur kann bei mehrfachem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Regeln dieser Geschäftsordnung Ordnungsgelder bis zu einer Höhe von 1.500A$ verhängen.
[3] Bei erneutem Verstoß nach Verhängung eines Ordnungsgeldes oder bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß ist der Gouverneur berechtigt dem betreffenden Mitglied ein Hausverbot bis zu zehn Tage zu erteilen.
[4] Verstößt ein Besucher der Popular Assembly gegen die Geschäftsordnung, so ist der Gouverneur ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.
[5] Die Mehrheit der Mitglieder kann die vom Gouverneur verhängten Sanktionen in einer Abstimmung für unangemessen und damit nichtig erklären.


Article IV: FINALE PROVISIONS

Section 1. Abweichungen von den Standing Orders können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder dieses Hauses beschlossen werden.

Section 2. Der Standing Orders Act tritt mit Beschluss durch die Popular Assembly und der Verkündigung durch den Gouverneur in Kraft und ersetzt die bisherige Geschäftsordnung.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Commonwealth of Hybertina« (29. April 2009, 15:51)


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Mittwoch, 29. April 2009, 15:18

Pledge Act



Article I: GENERAL

Dieses Gesetz regelt den Wortlaut und bestimmt das Anwendungsgebiet des Amtseides im Commonwealth of Hybertinia.


Article II: WORDING

Section 1. Alle Beamten und Diener des Commonwealth of Hybertinia mit Außnahme des Senators haben vor ihrem Amtsantritt folgenden Amtseid vor der Popular Assembly abzulegen:

''Ich gelobe feierlich, das ich Verfassung und Gesetze des Commonwealth of Hybertinia getreulich einhalten, bewahren, verteidigen und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.''

Section 2. Ein religiöser Anhang ist freiwillig und zulässig.


Article III: FINAL PROVISIONS

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Commonwealth of Hybertina« (29. April 2009, 15:51)


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Mittwoch, 29. April 2009, 15:35

States Symbols and Insignia of the Commonwealth of Hybertina Act



Article I: GENERAL

Dieses Gesetz bestimmt die Staatssymbole des Commonwealth of Hybertinia.


Article II: INSIGNIAS OF STATE

Section 1. Der Staatsvogel ist die Spottdrossel.

Section 2. Der Staatsfisch ist der Blaufisch.

Section 3. Die Staatsfrucht ist die Orange.

Section 4. Der Spitzname Hybertinas lautet ''The Orange State''.

Section 5. Die Staatsblume ist die Rosa laevigata.

Section 6. Das Staatsreptil ist der Alligator.

Section 7. Der Staatsbaum ist die Priesterpalme.

Section 8. Der Staatsslogan lautet: ''Hybertina on My Mind''.

Section 9. Das Staatsmotto lautet: ''Audemus jura nostra defendere''.

Section 10. Das Staatsinsekt ist der Zebrafalter.

Section 11. Der Staatstanz ist der Squaredance.

Section 12. Die Staatshymne ist ''Hybertina on My Mind''.


Article III: STATE SYMBOLS

Die Staatssymbole Hybertiniens sind die Staatsflagge und das Staatswappen.


Article IV: FLAGE

Section 1. Die Flagge Hybertiniens besticht durch einen schwarzen Hintergrund. Zwei diagonale Balken durchqueren die Flagge von der unteren linken Ecke, zur oberen rechten Ecke, wobei sie sch nach oben hin verbreitern. Die Balken sind in grün und gold gehalten. Die linke obere Ecke ziert eine grüne Kokospalme, die rechts von drei goldenen Sternen flankiert wird.

Section 2. Das Schwarz symbolisiert den starken Charakter des Landes.
Die grüne Palme symbolisiert die Halbinsel Hybertina.
Die drei goldenen Sterne stellen die drei größten St. Lawrence Inseln dar.
Der grüne Balken symbolisiert die große Vegetation des Landes.
Der goldene Balken steht für die weit reichenden Sandstrände.


Article V: COAT OF ARMS

Section 1. Das Wappen des Commonwealth of Hybertina enthält die wichtigen Elemente der Staatsflagge. Das Wappen ist in einer rechteckigen Form gehalten und übernimmt den schwarzen Hintergrund der Staatsflagge. Ein grünfarbiger und ein goldfarbiger Balken durchziehen das Wappen auf der linken Hälfte vom oberen bis zum unteren Rand. Links neben dem grünen Balken zieren drei goldene Sterne das Wappen. Im rechten Teil des Wappens befindet sich ein Alligator, dass Wappentier des Commonwealth.

Section 2. Das Schwarz symbolisiert den starken Charakter des Landes.
Die drei goldenen Sterne stellen die drei größten St. Lawrence Inseln dar.
Der grüne Balken symbolisiert die große Vegetation des Landes.
Der goldene Balken steht für die weit reichenden Sandstrände.


Article VI: FINAL PROVISIONS

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.



Appendix I - ANTHEM


Hybertina on My Mind

Hybertina, Hybertina,
The whole day through
Just an old sweet song
Keeps Hybertina on my mind

I'm say Hybertina
Hybertina
A song of you
Comes as sweet and clear
As moonlight through the pines

Other arms reach out to me
Other eyes smile tenderly
Still in peaceful dreams I see
The road leads back to you

I said Hybertina,
Ooh Hybertina, no peace I find
Just an old sweet song
Keeps Hybertina on my mind

Other arms reach out to me
Other eyes smile tenderly
Still in peaceful dreams I see
The road leads back to you

Hybertina,
Hybertina,
No peace, no peace I find
Just this old, sweet song
Keeps Hybertinaon my mind

I said just an old sweet song,
Keeps Hybertina on my mind



Appendix II - FLAG



Appendix III - ENBLEM


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Commonwealth of Hybertina« (29. April 2009, 15:52)


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Mittwoch, 29. April 2009, 15:39

National Tax On Profit Act



Article I: COMPETENCE

Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Governor of Hybertina.


Article II: TAX ON PROFIT

Section 1. Steuerschuldner nach diesem Gesetz ist jedes Unternehmen mit Sitz in Hybertinia.

Section 2. Auf den Gewinn eines Unternehmens, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) innerhalb eines Kalendermonats, werden 5% Steuern erhoben.


Article III: FINAL PROVISIONS

Section 1. Eine rückwirkende Erhebung dieser Steuer ist nicht zulässig.

Section 2. Diese Steuer wird stets am ersten Tag eines Monats für den vorhergehenden Monat eingezogen.

Section 3. Der erste Steuereinzug erfolgt am ersten Tag des ersten Monats nach Inkraftreten diese Gesetzes.

Section 4. Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor of Hybertina in Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Commonwealth of Hybertina« (25. August 2009, 13:15)


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Mittwoch, 29. April 2009, 15:45

Counties of Hybertina Act



Article I: GENERAL

Dieses Gesetz bestimmt die Gliederung des Commonwealth of Hybertina in Counties.


Article II: COUNTIES

Section 1. Das Commonwealth of Hybertina besteht aus neun Counties.

Section 2. Die Counties sind:
[1] Orange County mit der Hauptstadt Monterrra;
[2] Red Beach mit der Hauptstadt Holden;
[3] Port Virginia mit der Hauptstadt Port Virginia;
[4] Seaside mit der Hauptstadt Anniston;
[5] Santa Rosa mit der Hauptstadt St. Isabell;
[6] North St. Lawrence mit der Hauptstadt Maripa;
[7] South St. Lawrence mit der Hauptstadt La Ceiba;
[8] La Libertad mit der Hauptstadt El Campello;
[9] Bellavista mit der Hauptstadt Colon.


Article III: COUNTY COMMISSIONER

Section 1. Für jedes County kann der Governor einen County Commissioner ernennen.

Section 2. Ein County Commissioner kann von der Popular Assembly mit der absoluten Mehrheit abgelehnt werden.

Section 3. Die County Commissioner vertreten den Governor in den Counties und nehmen die Verwaltung für diesen wahr. Dies beinhaltet insbesondere die Ernennung von Bürgermeistern und Beamten sowie die Verwaltung des Budgets des County.

Section 4. Desweiteren haben alle Bürger das Recht, Anfragen oder Petitionen an den zuständigen County Commissioner zu richten, der diese mit dem Governor berät und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen trifft.


Article IV: FINAL PROVISIONS

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.


Appendix I - MAP


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Mittwoch, 29. April 2009, 15:50

National Primary Production Act


Article I: COMPETENCE

Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Governor of Hybertina.


Article II: MONOPOLY

Section 1. In Hybertina ist allein das Commonwealth berechtigt, rohstofferzeugende Betriebe zu unterhalten.

Section 2. Rohstofferzeugende Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind alle diejenigen Betriebe, die zur Herstellung von Gütern keine anderen Güter verwenden.


Article III: MOUNTING OF UNDERTAKINGS

Section 1. Vor der Errichtung oder dem Ausbau von Betrieben hat der Governor die Popular Assembly über den geplanten Bau und dessen Finanzierung zu informieren.

Section 2. Jedes Mitglied der Popular Assembly hat das Recht, innerhalb von 72 Stunden Einspruch gegen den Bau einzuheben. In diesem Fall wird eine Abstimmung darüber eingeleitet. Wird dem Bau in dieser Abstimmung zugestimmt oder wird kein Einspruch erhoben, so gilt der Bau und die Finanzierungsmaßnahmen als genehmigt.


Article IV: OPERATIONS OF UNDERTAKINGS

Section 1. Der Governor führt die Staatsbetriebe eigenständig unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Popular Assembly kann vom Governor jederzeit Auskunft über die Tätigkeiten der Staatsbetriebe verlangen.

Section 2. Die erzeugten Güter werden, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, auf dem freien Markt veräußert. Der Preis darf dabei den Richtpreis für die Güter nicht übersteigen.

Section 3. Der Governor kann mit Unternehmen, die in Hybertina tätig sind, Lieferverträge schließen, um die von den Staatsbetrieben erzeugten Güter direkt an ein hybertinisches Unternehmen zu liefern. Für den Erhalt von Lieferverträgen sind ausschließlich Unternehmen mit Sitz in Hybertina berechtigt. Haben mehrere hybertinische Unternehmen das Interesse an Lieferverträgen für dieselbe Ware, so sollen die Lieferverträge so ausgehandelt werden, dass alle Unternehmen gleichberechtigt sind.


Article V: LIMIT OF UNDERTAKINGS

Im Commonwealth dürfen die rohstofffördernden Betriebe nur so viele Rohstoffe erzeugen, wie es Hybertina durch Vorgaben der Vereinigten Staaten erlaubt ist.


Article VI: FINAL PROVISIONS

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »Commonwealth of Hybertina« (25. August 2009, 13:16)


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Dienstag, 25. August 2009, 13:14

Hybertinian Stock Exchange Act


Article I: General

Section 1. Dieses Gesetz regelt die Errichtung einer Staatsbörse in Hybertina.

Section 2. Der Name der Staatsbörse ist "Hybertinian Stock Exchange Port Virginia" (HSXPV). Ihr Sitz ist in Port Virginia.

Section 3. Die Staatsbörse ist eine reine Wertpapierbörse.

Article II: Governance

Section 1. Die Staatsbörse wird durch einen President geleitet, der für die Tagesgeschäfte und die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsbörse verantwortlich ist.

Section 2. Der President wird vom Governor auf auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Popular Assembly kann durch einfachen Beschluss den President vorzeitig seines Amtes entheben.

Article III: Companies

Section 1. Ausschließlich Unternehmen der Rechtsform Incorporated Company mit Sitz im Commonwealth of Hybertina sind zum Handel an der Staatsbörse zugelassen.

Section 2. Die Teilnahme am Handel der Staatsbörse muss öffentlich erklärt werden.

Article IV: Rules

Section 1. Alle gelisteten Unternehmen sind verpflichtet, einmal in der Woche eine aktuelle Bilanz der Staatsbörse mitzuteilen. Verletzt ein Unternehmen diese Pflicht, so kann es vom Handel an der Staatsbörse ausgeschlossen werden.

Section 2. Weitere Regeln für den Handel an der Börse kann der President erlassen.

Article IV: Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Commonwealth of Hybertina« (25. August 2009, 13:17)