Honorable Members of the Legislature,
ich beantrage Aussprache und Abstimmung zu folgendem Antrag
Standing Orders of the Legislature of the Free State of New Alcantara
Article I - Generals
Section I - Chairmanship
(a) Die Mitglieder der Legislatur wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Monate den Vorsitzenden (First Legislator) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(b) Ist kein Vorsitzender im Amt, so soll dasjenige Mitglied der Legislatur, das dieser am Längsten angehört (Second Legislator by senority) , die Sitzung leiten und das Hausrecht ausüben.
Article II - Course of Business
Section I – Motions
(a) Anträge an die Legislatur können von jedem Mitglied der Legislatur eingebracht werden.
(b) Sie werden dazu dem Vorsitzenden überreicht.
(c) Gesetzesinitiativen sollen der in Appendix I dargelegten Form entsprechen.
(d)
(1) Gesetzesinitiativen, die nicht der Form gemäß Appendix I entsprechen, werden vom Vorsitzenden in die entsprechende Form gebracht, bevor er die Aussprache einleitet.
(2) Gesetzesinitiativen, die verabschiedet wurden, obwohl sie nicht der Form gemäß Appendix I entsprechen, behalten ihre Gültigkeit und werden vom Gouverneur den Formvorschriften gemäß angepasst.
(e) Solange die Abstimmung über einen Antrag noch nicht eröffnet ist kann der Antragsteller diesen jederzeit verändern und zurückziehen, indem er dies dem Vorsitzenden mitteilt.
Section II - Discussion
(a) Ist dem Vorsitzenden ein Antrag zur Kenntnis gebracht worden, so läutet er die Glocke der Legislatur einmal. Daraufhin finden sich alle Mitglieder der Legislatur im Saal der Legislatur ein.
(b) Der Antragssteller soll sodann zunächst die Möglichkeit haben, seinen Antrag zu erklären.
(c) Anschließend sollen sich alle Mitglieder der Legislatur, die dies wünschen, zum Antrage äußern. Sie sollen dabei die Redeform wahren und die guten Sitten achten.
(d) Wenn ein Mitglied der Legislatur dies wünscht so kann der Vorsitzende einem Gast das Rederecht erteilen.
(e) Ein Antrag soll mindestens vier, ohne Vorliegen besonderer Gründe jedoch nicht länger als 14 Tage diskutiert werden.
(f) Auf Antrages eines Mitglieds der Legislatur oder wenn er weiteren Diskussionsbedarf sieht und ihm nicht ein Drittel der Mitglieder der Legislatur widerspricht kann der Vorsitzende die Diskussion beliebig oft jeweils um fünf Tage verlängern.
(g) Ist eine Aussprache geschlossen, so läutet der Vorsitzende die Glocke der Legislatur zweimal. Jede weitere Diskussion zum Antrag soll im Saal der Legislatur dann unterbleiben.
Section III - Words spoken in Debate
Ein Mitglied der Legislatur soll für Äußerungen, die er in der Legislatur tut, nicht außerhalb der Legislatur verantwortlich sein.
Section IV - Vote
(a) Wenn eine Abstimmung zu einem Antrag beginnt, so soll der Vorsitzende die Glocke der Legislatur dreimal läuten.
(b) Die Mitglieder entscheiden sich für Ja (Aye) , Nein (Nay) oder Enthaltung (Abstention) oder bleiben der Abstimmung fern.
(c) Die Abstimmung soll nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf Tage dauern. Der Vorsitzende kann sie vorzeitig beenden wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder alle Mitglieder der Legislatur abgestimmt haben.
(d) Wird eine bereits abgegebene Stimme verändert, so ist sie ungültig.
(e) Der Antrag ist angenommen wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(f) Wird eine Abstimmung beendet, so soll der Vorsitzende die Glocke der Legislatur viermal läuten und das Ergebnis unverzüglich bekannt geben. Er soll dann unverzüglich den Gouverneur vom Ausgang der Abstimmung in Kenntnis setzen.
Article III - Final provisions
Section I - Validity
(a) Dieses Dokument erlangt Gültigkeit an dem Tage, an dem es die Legislatur mit der Mehrheit ihrer Mitglieder angenommen hat.
(b) Es kann auf dem Gesetzeswege verändert werden.
Appendix I – On the Formal Requirements of Legislative Initiatives
Gesetze des Free States of New Alcantara werden nach folgendem Format erstellt:
"New Alcantara [Gesetztitel (ohne Abkürzung)]
Article [Entsprechend der Nummerierung - römisch] - [Bezeichnung des Articles] (nur falls Umfang des Gesetzes eine Unterteilung notwendig macht)
Section [Entsprechend der Nummerierung - arabisch] - [Bezeichnung der Section]
(a) [...]
(b) [...]
(1) [...]
(2) [...]
(3) [...]
(c) [...]
[...]".