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1

Sonntag, 15. März 2009, 15:59

2009/03/003 Congressional Investigation Bill


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 15th of March 2009


Right Hounorable Members of Congress,

der Senator of Hybertina, Mr Alricio Scriptatore, bringt folgenden Gesetzesantrag in den Congress ein.

Die Aussprache dauert bis Mittwoch, den 18.03.2009 - 16:00 Uhr!


sig.

The President of Senate



Congressional Investigation Bill

Section 1: Basics
(1) Dieses Gesetz regelt die Befragung der Federal Administration durch Abgeordnete und Senatoren des Kongresses.
(2) Jedem Abgeordneten und Senatoren ist es erlaubt eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied zu stellen.

Section 2: Extent of Questioning
(1) Jedes Kongressmitglied darf einmal pro Woche eine Befragung der Regierung gemäß Section 1 (2) dieses Gesetzes einleiten.
(2) Jede Befragung hat schriftlich beim Kongresspräsidium eingereicht zu werden.
(3) Jede Befragung darf höchstens 5 Einzelfragen umfassen. Jede Frage darf mehrer Punkte enthalten.
(4) Es ist dem Fragestellern und den anderen Kongressmitgliedern erlaubt während der Befragung Nachfragen zu stellen um präzisere Antworten zu erlangen.
(5) Es dürfen pro Kongressmitglied höchstens drei Nachfragen gestellt werden.

Section 3: Duty of response
(1) Die Mitglieder der Federal Administration sind verpflichtet auf Befragungen innerhalb von 168 Stunden nach Eröffnung durch das Kongresspräsidium öffentlich zu antworten.
(2) Das Kongresspräsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
(3) Fragen an die Regierung im Allgemeinen sind durch den White House Chief of Staff zu beantworten. Ist kein White House Chief of Staff ernannt, so hat das White House einen anderen Vertreter zu benennen, der die Beantwortung der Fragen vornimmt.
(4) Fragen, die die Thematik einzelner Departments betreffen, sind von dem amtierenden Leiter des Departments zu beantworten.
(5) Ist kein eigener Departmentleiter ernannt, so ist durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten ein anderes Regierungsmitglied zur Beantwortung zu benennen.
(6) Leiter von den Departments untergeordneten Behörden dürfen ebenfalls befragt werden. Sie sind dazu verpflichtet gemäß diesem Gesetz eine Befragung zu beantworten.

Section 4: Exceptions
(1) Den Mitgliedern der Federal Administration ist es erlaubt die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, wenn die Beantwortung die Nationale Sicherheit oder laufende, geheimdienstliche Unternehmungen gefährden würden.
(2) Wird eine Beantwortung gemäß Section 4 (1) dieses Gesetzes verweigert, so darf der Fragesteller die Beantwortung in einer nichtöffentlichen Sitzung beantragen.
(3) Wird eine nichtöffentliche Sitzung durch das Kongresspräsidium zur Beantwortung einberufen, entfällt das Recht der Weigerung und die Fragen müssen beantwortet werden.

Section 5: Final clause
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member

2

Sonntag, 15. März 2009, 16:10

Madam Speaker,

der vorliegende Entwurf soll die - bisher aufgrund gegenseitiger Toleranz ausgeführte - Praxis der Befragung der Federal Administration durch den Kongress endlich gesetzlich festgehalten werden.

In den vergangenen drei Wochen hat sich die Regieung - bis auf wenige zu begrüßende Ausnahmen - geweigert Fragen des Kongress zu beantworten. Die allgemein verbreitete Auffassung war es, dass die Standing Orders des Kongresses kein Gesetz sind, an das sich die Regierung halten müsste. Somit muss auch eine Befragung gemäß der Standing Orders nicht beantwortet werden. Dem soll nun mithilfe dieses Entwurfes abhilfe geschaffen werden.

Der Entwurf stellt die Befragungen auf Gesetzesrang, regelt alle notwendigen Bestimmungen und sorgt dafür, dass die Administration nicht in unendlicher Weise durch Anfragen "belästigt" wird. Vornehmlichstes Zielt ist es allerdings, werte Kollegen, dass die Administration trotzdem dem Kongress, also den vom Volk gewählten Vertretern, Rede und Antwort stehen müssen, wenn dies nötig erscheint. Eine Weigerung wie in der Vergangenheit darf in Zukunft werder vorkommen noch toleriert werden.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member

Beiträge: 594

Wohnort: Hybertina

Bundesstaat: -

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3

Sonntag, 15. März 2009, 16:14

Madam Speaker,

ich unterstütze den Vorschlag und werde ihm daher zustimmen.
Tom Norstad
Citizen of the Commonwealth of Hybertina
County Commissioner of La Libertad
Member of the Republican Party
Former Secretary of Trade and Treasury
Former Ambassador to the Kingdom of Albernia
Former Member of the U.S. House of Representatives
Former Lieutenant-Governor of the Commonwealth of Hybertina

4

Sonntag, 15. März 2009, 16:33

Madam Speaker,

mir ist aufgefallen, dass ich etwas vergessen habe. Ich stelle daher folgenden angepassten Etwurf vor. Es wurde eine weitere Section (Sanctions) zugefügt.

Congressional Investigation Bill

Section 1: Basics
(1) Dieses Gesetz regelt die Befragung der Federal Administration durch Abgeordnete und Senatoren des Kongresses.
(2) Jedem Abgeordneten und Senatoren ist es erlaubt eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied zu stellen.

Section 2: Extent of Questioning
(1) Jedes Kongressmitglied darf einmal pro Woche eine Befragung der Regierung gemäß Section 1 (2) dieses Gesetzes einleiten.
(2) Jede Befragung hat schriftlich beim Kongresspräsidium eingereicht zu werden.
(3) Jede Befragung darf höchstens 5 Einzelfragen umfassen. Jede Frage darf mehrer Punkte enthalten.
(4) Es ist dem Fragestellern und den anderen Kongressmitgliedern erlaubt während der Befragung Nachfragen zu stellen um präzisere Antworten zu erlangen.
(5) Es dürfen pro Kongressmitglied höchstens drei Nachfragen gestellt werden.

Section 3: Duty of response
(1) Die Mitglieder der Federal Administration sind verpflichtet auf Befragungen innerhalb von 168 Stunden nach Eröffnung durch das Kongresspräsidium öffentlich zu antworten.
(2) Das Kongresspräsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
(3) Fragen an die Regierung im Allgemeinen sind durch den White House Chief of Staff zu beantworten. Ist kein White House Chief of Staff ernannt, so hat das White House einen anderen Vertreter zu benennen, der die Beantwortung der Fragen vornimmt.
(4) Fragen, die die Thematik einzelner Departments betreffen, sind von dem amtierenden Leiter des Departments zu beantworten.
(5) Ist kein eigener Departmentleiter ernannt, so ist durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten ein anderes Regierungsmitglied zur Beantwortung zu benennen.
(6) Leiter von den Departments untergeordneten Behörden dürfen ebenfalls befragt werden. Sie sind dazu verpflichtet gemäß diesem Gesetz eine Befragung zu beantworten.

Section 4: Exceptions
(1) Den Mitgliedern der Federal Administration ist es erlaubt die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, wenn die Beantwortung die Nationale Sicherheit oder laufende, geheimdienstliche Unternehmungen gefährden würden.
(2) Wird eine Beantwortung gemäß Section 4 (1) dieses Gesetzes verweigert, so darf der Fragesteller die Beantwortung in einer nichtöffentlichen Sitzung beantragen.
(3) Wird eine nichtöffentliche Sitzung durch das Kongresspräsidium zur Beantwortung einberufen, entfällt das Recht der Weigerung und die Fragen müssen beantwortet werden.

Section 5: Sanctions
(1) Werden Befragungen nicht vor Ablauf der in diesem Gesetz gestellten Frist beantwortet, so kann die Beantwortung vor dem Obersten Bundesgericht eingeklagt werden.
(2) Wird eine Beantwortung auch nach Anordnung durch den Obersten Bundesgerichtshof verweigert oder wird ihr nicht nachgekommen, so sind durch das Oberste Bundesgericht Sanktionen gegen die Regierung oder das betreffende Regierungsmitglied zu verhängen.

Section 6: Final clause
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

13th and 24th President of the United States of Astor

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5

Sonntag, 15. März 2009, 17:42

Madam Speaker,

ich beantrage eine Verlängerung der Aussprache bis Freitag, da ich meinen Entwurf - in Zusammenarbeit mit Ulysses S. Finnegan - gern erweitern möchte. Ich werde ihn so schnell wie möglich vorstellen und erläutern.

13th and 24th President of the United States of Astor

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6

Sonntag, 15. März 2009, 17:46

RE: 2009/03/003 Congressional Investigation Bill


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 15th of March 2009


Right Hounorable Members of Congress,

die Aussprache wird verlängert um den Antragsteller Gelegenheit zu geben den Entwurf in seinem Sinne zu erweitern.

Die Aussprache dauert bis Freitag, den 20.03.2009 - 17:45 Uhr!


sig.

The President of Senate

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JVF

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7

Sonntag, 15. März 2009, 19:24

Madame Speaker,

grundsätzlich unterstütze ich den Vorstoß des ehrenwerten Senator of Hybertina, würde mir aber wünschen das Section V noch etwas konkretisiert wird, soll heißen: In welchem Rahmen der Supreme Court Sanktionen verhängen können soll.

8

Sonntag, 15. März 2009, 19:25

Madam Speaker,

ich bitte auch den Sehr Ehrenwerten Senator Fillmore auf den abgeänderten Entwurf zu warten.

13th and 24th President of the United States of Astor

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Richard D. Templeton

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9

Sonntag, 15. März 2009, 19:45

Madam Speaker,

meinen ausdrücklichen Dank dem Senator of Hybertina für diesen gerade in Ansehung der gegenwärtigen Administration (leider) mehr als notwendigen Entwurf. :applaus

Ich bin gespannt auf die Ergänzungen, die der Senator in Zusammenarbeit mit dem Attorney General vorlegen wird und bin bereits jetzt zuversichtlich, dass sie etwaig vorhandenes Verbesserungspotential werden ausschöpfen können. Den konkreten Entwurf werde ich dann gerne bei Bedarf ebenso konkret kommentieren.
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
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Norman Howard Hodges

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Sonntag, 15. März 2009, 21:44

Madam Speaker,

auch ich unterstütze diesen Entwurf unter der Bedingung, dass eine weitere Konkretisierung der Sanktionen erfolgt, wie angekündigt.

Alexander Xanathos

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11

Montag, 16. März 2009, 09:37

Madame Speaker,

auch ich begrüße diesen Gesetzentwurf. Jedoch ist mir eine Sache nicht ersichtlich:
Die Regierungsbefragung dient im Zuge der Informationsbeschaffung der Transparenz und letztlich der politischen Kontrolle der Administration.
Mir stellen sich zwei grundsätzliche Fragen:
1. Ist der Congress überhaupt befugt, sich derartige politische Kontrollrechte anzueignen, wo doch nach der Verfassung Exekutive und Legislative in ihrem Handeln grundsätzlich voneinander getrennt sind und der Congress nur bei Straftaten gegen die Administration vorgehen kann?
2. Warum soll über Sanktionen der Supreme Court als Judikative entscheiden, wenn sich die Exekutive gegen eine Informierung der Legislative zum zwecke der politischen Kontrolle wehrt? Politik sollte nicht von den Gerichten gemacht werden.
Alexander Xanathos
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Richard D. Templeton

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12

Montag, 16. März 2009, 12:52

Madam Speaker,

dem Senator of Assentia möchte ich in Erinnerung rufen, dass das derzeit einzige Mittel zur Erzwingung einer Beantwortung von Anfragen des Kongresses an die Administration ein Impeachment-Verfahren gegen den oder die betroffenen Mitglieder der Federal Administration wäre und möchte ihn im Zusammenhang damit fragen, ob er nicht der Ansicht ist, dass einem solchen Impeachment-Verfahren unbedingt ein adäquateres, weil weniger formalisiertes und durch Präzedenzfall vorbelastetes Kontrollverfahren vorgeschaltet werden sollte, das insbesondere aber auch die derzeitigen Regelungen der Standing Orders - an die sich gegenwärtig kaum ein Regierungsmitglied gebunden fühlt - in ein formales Gesetz überführt?

Oder um es einfach auszudrücken: Sollen wir jetzt gegen unzählige Mitglieder der Federal Administration - zuvorderst, weil hauptverantwortlich, gegen den Präsidenten - Amtsenthebungsverfahren einleiten, damit wir endlich Antworten auf die bislang von der Regierung weitgehend ignorierten parlamentarischen Anfragen bekommen? Das halte ich persönlich für unproduktiv, das entspechende Verfahren für hinderlich und zu langatmig und in Anbetracht der geltenden Mehrheitsverhältnisse im Ergebniss (leider) für nicht sonderlich erfolgsversprechend, wenngleich die Vernachlässigung von Amtspflichten durch bestimmte Angehörige der Federal Administration ohne Zweifel objektiv feststeht.
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
Former XXV. President of the United States
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Richard D. Templeton« (16. März 2009, 12:53)


Norman Howard Hodges

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13

Montag, 16. März 2009, 15:29

Madam Speaker,

ich stimme dem ehrenwerten Senator von Savannah zu. Der Kongress hat ein Recht auf parlamentarische Kontrolle über die Regierung und dieses Recht sollte er nicht nur durch das Impeachment-Verfahren ausüben können.

Richard D. Templeton

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14

Mittwoch, 18. März 2009, 00:29

Madam Speaker,

den Vorschlag der Secretary of State in der öffentlichen Debatte folgend möchte ich anregen, den Entwurf neben den dringenden Anfragen um Regelungen zur Durchführung von parlamentarischen Untersuchungen zu ergänzen.

Ich könnte mir vorstellen, dass wir ggf. die Bildung von Untersuchungsausschüssen - denn nicht jede Untersuchung kann und sollte öffentlich und/oder vor dem gesamten Plenum stattfinden - vorsehen, sowie dessen Kompetenzen festschreiben.

Anlass dafür hätten wir ja schon jetzt, immerhin unterlässt das Department of Trade and Treasury seit mehr als sechs Wochen jedwede Arbeit, so dass das House of Representatives mangels Haushalt nicht einmal sein Recht zur Kontrolle des Haushalts - und damit der Regierung - ausüben kann.
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
Former XXV. President of the United States
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15

Mittwoch, 18. März 2009, 17:38

Madam Speaker,

ich wiederholge mich: Ich bitte die Abgeordneten und Senatoren um Geduld, bis der neue Entwurf vorgestellt wurde. DANN können wir uns verünpnftig unterhalten und eventuelle Lücken schließen.

13th and 24th President of the United States of Astor

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Former Governor of New Alcantara
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16

Freitag, 20. März 2009, 14:23

RE: 2009/03/003 Congressional Investigation Bill


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 20th of March 2009


Right Hounorable Members of Congress,

die Aussprache wird verlängert um den Antragsteller Gelegenheit zu geben den Entwurf in seinem Sinne zu erweitern.

Die Aussprache dauert nun bis Mittwoch, den 25.03.2009 - 14:23 Uhr!


sig.

The President of Senate

13th and 24th President of the United States of Astor

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Richard D. Templeton

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17

Dienstag, 24. März 2009, 09:43

Madam Speaker,

die wiederholte Nichtbeantwortung einer parlamentarischen Anfrage im Hinterkopf, hoffe ich darauf, dass dieses Gesetz bald - mit den notwendigen, sinnvollen Ergänzungen - verabschiedet werden kann. Das intolerierbare (Nicht-)Verhalten der Mehrheit der Angehörigen der Administration sollte der Kongress nicht mehr länger hinnehmen.
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
Former XXV. President of the United States
Former Governor & Senator of the State of Savannah



18

Dienstag, 24. März 2009, 11:05

Madam Speaker,

die Beratungen zwischen mir und Mr Finnegan werden heute in die letzte Runde gehen. Wir haben bereits einen Entwurf ausgearbeitet, an dem heute letzte Punkte gefeilt werden. Ich plane diesen Entwurf noch heute einzubringen.

13th and 24th President of the United States of Astor

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19

Dienstag, 24. März 2009, 17:15

Madam Speaker,

ich präsentiere Ihnen nun den Entwurf, den Mr Finnegan und ich zusammen erarbeitet haben. Er umfasst zum einen die Einrichtung von Untersuchungsausschüssen und zum anderen die Befragung von Mitgliedern der Administration zur Information des Kongresses.

Congressional Investigations and Questioning Act

Article I – Fundamentals

Section 1 – Area of Application and short title
(a) Dieses Gesetz regelt das Recht des Kongresses und seiner Häuser, Untersuchungen über Angelegenheiten der Vereinigten Staaten durchzuführen und die hierzu notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Befragungen der Federal Administration durch Abgeordnete und Senatoren des Kongresses durchzuführen.
(b) Dieses Gesetz soll als „Congressional Investigations and Questioning Act“ zitiert werden.

Section 2 – Bodies of Investigation
(a) Untesuchungen führt der Kongress als gesamter Kongress oder ein einzelnes Haus durch.
(b) Jede der in diesem Gesetz genannten Untersuchungsformen kann von jeder der unter Subsec. (a) genannten Untersuchungsorgane zur Anwendung gebracht werden.

Section 3 - Basics of Questioning
(a) Jedem Abgeordneten und Senatoren ist es erlaubt eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied zu stellen.

Section 4 – Adjurations
(a) Jede Person, welche vor den Kongress oder eine seiner Kammern tritt, ist vor Beginn seiner Anhörung auf die Wahrheit zu vereidigen.
(b) Die Vereidigung wird durch den Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums durchgeführt.
(c) Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe.“
Die religiöse Beteuerung kann entfallen.


Article II – Committee of Investigation

Section 1 – Committee of Investigation
(a) Der Kongress kann Ermittlungen durch einen Untersuchungsgremium gemäß Article I, Section 2(a) dieses Gesetzes vornehmen.

Section 2 – Installation of a Committee
(a) Soll eine Untersuchung durch den Kongress oder eine seiner Kammern durchgeführt werden, so soll diese durch Beschluss eingeleitet werden.
(b) Das Verlangen, eine Untersuchung einzuleiten, ist schriftlich beim Präsidium des Kongresses bzw. der jeweiligen Kammer einzureichen. Das Verlangen muss einen Untersuchungsauftrag beinhalten. Es ist durch die Antragsteller zu unterzeichnen.
(c) Soll eine Untersuchung durch den Kongress in seiner Gesamtheit durchgeführt werden, so soll eine Abstimmung über die Einleitung der Untersuchung in beiden Kammern des Kongresses erfolgen. Zudem muss der Antrag durch mindestens jeweils ein Mitglieder jeder Kammer gestellt werden. Die Untersuchung ist einzuleiten, wenn beide Kammern mit 1/3 der Stimmen ihrer Mitglieder zustimmen.
(d) Soll eine Untersuchung durch eine einzelne Kongresskammer durchgeführt werden, so soll eine Abstimmung über die Einleitung der Untersuchung in der Kongresskammer stattfinden, ohne das die andere Kammer ebenfalls zustimmen muss. Die Untersuchung ist einzuleiten, wenn die Kammer mit 1/3 der Stimmen ihrer Mitglieder zustimmt.

Section 3 – Appointment of committee members, Chairman
(a) Findet eine Untersuchung durch den Kongress in seiner Gesamtheit statt, so soll ein Untersuchungsausschuss gebildet werden.
(b) Der Untersuchungsausschuss besteht aus maximal fünf Mitgliedern.
(c) Beide Kammern des Kongresses entsenden zwei ihrer Mitglieder in den Untersuchungsausschuss. Dies geschieht durch Mehrheitswahl.
(d) Das Mitglied oder die Mitglieder, das/die den Untersuchungsauftrag eingereicht hat/haben, muss/müssen zwingend Mitglied des Untersuchungsgremiums sein.
(e) Das Kongresspräsidium kann ein Mitglied in den Untersuchungsausschuss entsenden
(f) Das Gremium bestimmt ein Mitglied als Vorsitzenden, welcher die Sitzungen des Gremiums leitet.
(g) Wird eine Untersuchung durch ein einzelnes Haus des Kongresses eingeleitet, so fungiert die gesamte Kammer als Unterschungsausschuss. In diesem Fall übt der Kammervorsitzende die Funktion des Vorsitzenden aus, sofern kein eigener Vorsitzender gewählt wird.

Section 4 – Remit of Investigation
(a) Ein Untersuchungsgremium benötigt einen Untersuchungsauftrag gemäß Article II, Section 2(b) dieses Gesetzes, welcher das Ziel der Ermittlungen beschreibt.
(b) Der Untersuchungsauftrag ist in Form einer oder mehrer Fragen zu stellen. Er muss sich stets auf einem Themenkomplex beziehen.
(c) Der Untersuchungsauftrag eines bestehenden Untersuchungsausschusses kann während der Ermittlungen vom Umfang her auf demselben Wege wie die Einrichtung eines neuen Gremiums erweitert, nicht jedoch eingeschränkt werden.

Section 5 – Committee Report
(a) Die Ergebnisse der Ermittlung werden durch das Gremium in Form eines Berichtes zusammengefasst. Die Ergebnisse sind im Kongress zu begründen, die Arbeit des Gremiums ist zusammen zu fassen.
(b) Der Bericht wird durch den Vorsitzenden verfasst. Er wird durch den Ausschuss beschlossen. Die Mitglieder des Ausschusses können dem Bericht eigene Kommentare hinzufügen. Diese sind als solche namentlich zu kennzeichnen.
(c) Das Gremium kann für die behandelte Sache Lösungsvorschläge oder Sanktionen in seinem Bericht vorschlagen.


Article III – Hearing

Section 1 – Hearing
(a) Ein Untersuchungsgremium kann jederzeit eine Person, von der erwartet wird, dass sie sachdienliche Aussagen zum Untersuchungsgegenstand machen kann, befragen.

Section 2 – Form of the Hearing
(a) Eine zu befragende Person ist durch den Vorsitzenden des Untersuchungsgremiums offiziell gemäß Article V dieses Gesetzes in den Kongress zu laden.
(b) Jede Person, die vor das Untersuchungsgremium tritt, ist gemäß Article I, Section 4 zu vereidigen.
(c) Die Befragung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied ist berechtigt, nach der Befragung durch den Vorsitzenden eigene Fragen zu stellen.
(d) Der Vorsitzende kann eine Befragung jederzeit unterbrechen oder beenden. Eine einmal befragte Person darf ein weiteres Mal vor das Gremium gerufen werden, sollte der Verlauf der Untersuchung dies notwendig machen.
(e) Hat der Vorsitzende die Befragung beendet, hat die zu befragende Person den Tagungssaal sofort zu verlassen.


Article IV – Questioning

Section 1 - Extent of Questioning
(a) Jedes Kongressmitglied darf einmal pro Woche eine Befragung der Administration gemäß Section 1 (2) dieses Gesetzes einleiten.
(b) Jede Befragung hat schriftlich beim Kongresspräsidium eingereicht zu werden.
(c) Jede Befragung darf höchstens 5 Einzelfragen umfassen.
(d) Es ist dem Fragestellern und den anderen Kongressmitgliedern erlaubt während der Befragung Nachfragen zu stellen um präzisere Antworten zu erlangen.
(e) Es dürfen pro Kongressmitglied höchstens drei Nachfragen gestellt werden.

Section 2 - Duty of response
(a) Die Mitglieder der Federal Administration sind verpflichtet auf Befragungen innerhalb von 168 Stunden nach Eröffnung durch das Kongresspräsidium öffentlich zu antworten, sofern nicht besondere Umstände eine Verlängerung der Antwortfrist notwendig machen.
(b) Das Kongresspräsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
(c) Fragen an die Administration werden durch einen Vertreter der Administration beantwortet.

Section 3 - Exceptions
(a) Den Mitgliedern der Federal Administration ist es erlaubt die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, wenn die Beantwortung die Nationale Sicherheit oder laufende, geheimdienstliche Unternehmungen gefährden würden.
(b) Die Mitglieder der Federal Administration müssen die Beantwortung von Fragen verweigern, wenn sie ansonsten gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würden.

Section 4 – Executive Privilege
(1) Der Präsident der Vereinigten Staaten ist jederzeit berechtigt, eine Befragung gemäß diesem Artikel, welche in den Kernbereich der Exekutive eingreifen würde, abzulehnen. Der Eingriff in den Kernbereich der Exekutive ist zu begründen.
(2) Mitglieder der Exekutive sind in diesem Falle nicht berechtigt, die Frage vor dem Kongress zu beantworten.
(3) Der Kongress hat das Recht, die Berufung auf das Executive Privilege im Wege des Trial Organstreitverfahrens anzufechten.


Article V – Subpoena

Section 1 – Subpoena
(a) Im Rahmen einer Untersuchung kann eine Person vorgeladen werden.
(b) Die Vorladung wird durch das ermittelnde Gremium beschlossen. Sie wird durch den Vorsitzenden ausgestellt.

Section 2 – Contents and Service of the Subpoena
(a) Eine Vorladung muss beinhalten:
1) die Person oder die Personen, welche vorgeladen werden
2) das Thema, wegen welchem sie vorgeladen werden
3) den Ort, an welchem die Personen erscheinen sollen
4) das Datum, an welchem sich die Person einzufinden hat
(b) Die Vorladung ist öffentlich bekannt zu machen und der Person durch den Vorsitzenden zuzustellen. Für eine öffentliche Bekanntmachung ist eine öffentliche Verabschiedung ausreichend.
(c) Die Vorladung erlangt zu dem Zeitpunkt Wirksamkeit, welcher in ihr angegeben ist, jedoch nicht vor 24 Stunden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung.

Section 3 – Disregard of a subpoena
(a) Wer eine Subpoena gemäß diesem Gesetz missachtet, kann auf Anordnung des ausstellenden Gremiums vorgeführt werden.
(b) Eine Person, welche schuldhaft eine Subpoena gemäß diesem Kongress missachtet, ist wegen Missachtung des Kongresses gemäß Article VI anzuklagen und mit Haft nicht unter 5 Tagen zu belegen.

Section 4 – Legitimacy of a subpoena
(a) Eine Vorladung kann gegen jeden Bürger der Vereinigten Staaten ausgesprochen werden.
(b) Ausgenommen bleiben:
1) der Präsident der Vereinigten Staaten
2) der Vize-Präsident der Vereinigten Staaten
3) die Richter des Obersten Bundesgerichtes


Article VI – Contempt of Congress

Section 1 – Perjury
(a) Leistet eine Person vor einem Untersuchungsausschuss einen Meineid, so ist er gemäß den Strafgesetzen durch ein Gericht zu verurteilen.

Section 2 - Subpoena
(a) Eine Person, welche eine Subpoena gemäß diesem Gesetz missachtet, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Monat zu belegen.

Section 3 – Contempt of Congress
(a) Eine Person, die den Kongress, seinen Vorsitz oder seine Mitglieder bewusst missachtet, herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Monat, aber mindestens 10 Tagen zu belegen.

Article VII – Final Provisions
(a) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

13th and 24th President of the United States of Astor

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Alexander Xanathos

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Mittwoch, 25. März 2009, 00:12

Ich beantrage eine Verlängerung der Aussprache
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