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Western Circuit Appeal: Appeal on Varga v. Morgan II (DC-AA)

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Ray Donavan

behind the law

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Bundesstaat: Astoria State

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1

Samstag, 1. August 2015, 20:26

Appeal on Varga v. Morgan II (DC-AA)

Handlung:Ray reicht im Namen seines Mandanten Márkusz Varga die Klageschrift ein.


The Plaintiff:
Mr. Márkusz Varga

The Defendant:
Ms. Lilah Morgan

Appeal on:
Civil Case - Varga vs. Morgan - July 25th, 2015 - Judgement No. 2

Concerned Court:
U.S. District Court for Assentia - presiding The Hon. Lucas Galindo


Hiermit wird die Erteilung eines Writ of Certiorari zur Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt.

Vom Bundesberufungsgericht wird im Hauptverfahren die folgende Abänderung des Urteils begehrt und hiermit beantragt:
"1. Dem Kläger wird das aktive Wahlrecht bei der Wahl zum Senator für Assentia im Monat Juli bzw. August 2015 gewährt."


Begründung der Zuständigkeit des Federal Court of Appeals for the Western Circuit
Gem. Ch. 3 Art. I Sec. 2 Ssec. 2 Federal Judiciary Act ist das Bundesberufungsgericht für den Westlichen Gerichtskreis zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Bundesdistriktgerichte für die Distrikte von Assentia, New Alcantara und Serena. Die angegriffene Entscheidung wurde vom Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Assentia getroffen. Die Zuständigkeit dieses Gerichtes ist somit gegeben.


Tatsächliche Umstände:
Die angegriffene Entscheidung erging am 25.07.2015.
Gem. Art. IV Sec. 1 Ssec. 1, 2 Constitution of Courts Act, Ch. 3 Art. I Sec. 2 Ssec. 3 Federal Judiciary Act und & Rule 29 Ssec. 4 Federal Rules of Procedure Act ist das Rechtsmittel binnen einer Woche ab der Verkündung der angegriffenen Entscheidung einzulegen.

Der Antrag des Antragsstellers datiert auf den 01.08.2015. Die Frist ist folglich gewahrt und führt somit zur Hemmung der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung. Gem Art. IV Sec. 1 Ssec. 3 sind nur die Parteien zu einer Urteilsüberprüfung befugt, soweit und sofern sie unterlegen sind. Die angegriffene Entscheidung steht im Widerspruch zum Antrag der Partei der Antragstellerin vor dem Bundesbezirksgericht. Sie ist daher zum Rechtsmittel befugt.


Rechtliche Umstände:

In den Reasons VI. 2. - 5. heisst es:

    2. Ebenso anwendbar ist die von der Beklagten zitierte Charmoisé vs. Blige Section V, Subsection 7. Sie stellt fest: „Die Frage, in welchem Staat das Wahlrecht als gegeben angesehen werden kann, ergibt sich dabei daraus, dass die staatsbürgerlichen Rechte am ersten Tage des Monats der Wahl in einem bestimmten, eindeutig benennbaren Bundesstaat ausgeübt wurden, wonach sich die Wahlberechtigung unzweifelhaft ergibt, da mit dem Übergang der staatsbürgerlichen Rechte nur gemeint sein kann, dass die Rechte zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Wechsel der Federal-ID unverändert übertragen werden. Alles andere würde dem Sinn der vom Gesetzgeber implizierten Rechtsnachfolge grob zuwiderlaufen.“ und legt dabei Art. I, Sec. 4, Ssc. 5 FEA dergestalt aus, das auch bei einem Übergang der Staatsbürgerschaft das mit der Staatsbürgerschaft verbundene Wahlrecht unverändert auf den Rechtsnachfolger übergehe, wenn der Übergang der staatsbürgerlichen Rechte nach dem Stichzeitpunktes zum Erwerb des Wahlrechts erfolge. Das ein anderer Wohnsitz des Rechtsnachfolgers schon vor dem Übergang der staatsbürgerlichen Rechte bekannt ist, schränkt diese Auslegung nicht ein.
    3. Ebenso ist der Einwand des Klägers, durch Charmoisé vs. Blige werde festgestellt, dass Rechtsnachfolger und Rechtsvorgänger unterschiedliche Personen seien (und eine daraus folgende Pflicht zur Zulassung des Rechtsnachfolgers in seinem Heimatstaat) nicht zutreffend, lehnt das Gericht diese Auslegung seiner Rechtsprechung mit der Wirkung von Veränderungen des Wahlrechts doch gerade ab. Das Wahlrecht geht auf den Rechtsnachfolger in genau der Form über, wie es zum maßgeblichen Stichzeitpunkt bestanden hat, nichts anderes ist die Aussage des Gerichts.
    4. Der Stichzeitpunkt zum Erwerb des Wahlrechts ist dabei nicht etwa, wie vom Kläger vorgebracht, der Tag der Erteilung der Staatsbürgerschaft, sondern durch Art. I, Sec. 4, Ssc. 5 FEA und den ausdrücklichen Hinweis bei der Auslegung des Wählerverzeichnisses unzweifelhaft als Beginn des Wahlmonats – hier die juristische Sekunde zwischen dem 30.06.15, 24.00 Uhr und dem 01.07.15, 00.00 Uhr – festgelegt. Später eintretende Veränderungen bleiben dabei nach dem Willen des Gesetzgebers unbeachtlich, um, wie durch die Beklagte vertreten, Missbrauch des Ummelderechts zu verhindern.
    4. Der Rechtsauffassung des Klägers, im Bezug auf die Gültigkeit einer Eintragung in das Wahlverzeichnis habe Charmoisé vs. Blige die Gültigkeit der Eintragung bei Angabe Heimatstaat des Rechtsnachfolger entschieden, kann das Gericht nicht folgen. Die Frage, ob die Eintragung der Rechtsnachfolgerin im Bezug auf den Heimatstaat gültig gewesen ist, wurde durch keine Partei im Verfahren aufgeworfen und demzufolge durch das Gericht in der Entscheidung nicht geklärt.
    5. In der Ausgestaltung des Wahlrechts hat der Gesetzgeber die Eintragung in das Wählerverzeichnis durch Art. I, Sec. 4, Ssc. 1 FEA an drei Voraussetzungen geknüpft:
    a) den Besitz der Staatsbürgerschaft (entsprechend Charmoisé vs. Blige auszulegen als den Besitz der staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene),
    b) die Vollendung des 18. Lebensjahres,
    c) die Eintragung in das Wählerverzeichnis (entsprechend der in Art. I, Sec. 5, Ssc. 3 FEA bestimmten Form).
    Jede dieser Bedingungen muss zum Erwerb des Wahlrechts erfüllt sein. Die Frage nach der korrekten Angabe des Heimatstaates an sich ist also bereits entscheidend für den Erwerb des Wahlrechtes. Die Angabe ist entsprechend durch den Gesetzgeber verlangt, weil nicht für jeden Staat ein gesondertes Wählerverzeichnis erhoben wird und der Heimatstaat für die Bestimmung des Wahlrechtes bei Wahlen zu Senatoren und zum Präsidenten unbedingt erforderlich ist.

Wie dargelegt legt der Federal Election Act in Art. I Sec. 4 Ssec. 1 fest an welche Bedingungen die Erlangung des aktiven Wahlrechts auf Bundesebene geknüpft ist. Die folgende Section 5 regelt derweil die Einzelheiten bezüglich der in Art. I Sec. 4 Ssec. 1 des FEA erwähnten Electoral Roll. Dort heisst es in Ssec. 3: "Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis ist persönlich unter Angabe des vollen Namens und Heimatstaates vorzunehmen. Voller Name im Sinne von Sentence 1 ist ein Name, der aus Vor- und Zuname besteht; die Angabe weiterer Vornamen oder die Angabe von Initialen ist zulässig, aber nicht notwendig.". Ssec. 4 legt eindeutig fest welches Recht ein so in die Electoral Roll eingetragener Bürger erwirbt. Ich zitiere: "Wer sich in das Wählerverzeichnis einträgt, erwirbt dadurch auch das aktive Wahlrecht zu einer in seinem Bundesstaat zeitgleich stattfindenden Senatorenwahl.".

Folgerichtig ist Judgement 1. aufzuheben und meinem Mandanten die Teilnahme an der Wahl zum Senator für Assentia zu ermöglichen.


Ray Donavan
Doctor juris
Attorney-at-Law


Handlung:Ray legt eine Vollmacht seines Mandanten vor.


POWER OF ATTORNEY

Hiermit bevollmächtige ich

Attorney-at-law Dr. Ray Donavan

mich in der Angelegenheit

Appeal on Varga vs. Morgan II

in vollem Umfang rechtlich zu vertreten.




Márkusz Varga; July 26, 2015

Dr. Ray Donavan

U.S. Courts

Administering Justice

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2

Samstag, 1. August 2015, 20:47

Handlung:Das Verfahren wird ebenso The Hon. Virginia Meyers zugeteilt.
UNITED STATES FEDERAL COURTS


Virginia Meyers

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3

Sonntag, 2. August 2015, 15:20

Counselors,

gehe ich recht in der Annahme, dass wir beide Berufungsverfahren, da sie sich auf das gleiche Ausgangsverfahren beziehen, in ein und derselben Berufungsverhandlung zusammengefasst behandeln können? Mir erscheint dies zielführend, zeitsparend und effektiv.

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States



Ray Donavan

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4

Sonntag, 2. August 2015, 15:59

Your Honor,

Von meiner Seite her spricht nichts gegen ein solches Vorgehen.
Dr. Ray Donavan

Lindsey McDonald

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5

Sonntag, 2. August 2015, 16:57

Your Honor,

ich weiß nicht, ob ich hier sprechen darf, denn weder meiner Mandantin noch mir ist diese Klage zugestellt worden.
Diese Unklarheiten und das damit verbundene absolute Verfahrenshindernis sollten behoben werden.
Lindsey McDonald, MA, LL.M
Partner @ Libertas & Perikleen LLP

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Alexander Xanathos« (2. August 2015, 16:57)


Lindsey McDonald

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6

Sonntag, 2. August 2015, 19:21

Your Honor,
ich melde mich für Ms. Morgan.
POWER OF ATTORNEY
[by July 25th, 2015]

Hiermit bevollmächtige ich

die Kanzlei Libertas & Perikleen LLP

mich in der Angelegenheit

Varga vs. Morgan und allen folgenden Rechtsmittelverfahren

in vollem Umfang rechtlich zu vertreten.




Director of the U.S. Electoral Office


Your Honor,
ich habe keine Einwände, die Verfahren zusammenzulegen, gebe jedoch zu bedenken, dass die Beweislast für die beiden Anträge auf jeweils verschiedenen Seiten lastet. Auch kann das Verfahren durchaus damit enden, dass grundsätzlich beiden Parteien Recht gegeben als auch die Berufung beider Seiten zurückgewiesen werden kann.
Lindsey McDonald, MA, LL.M
Partner @ Libertas & Perikleen LLP

Virginia Meyers

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7

Dienstag, 4. August 2015, 18:25

Die Verfahren werden nicht zusammengelegt, dass sich das andere Berufungsverfahren erledigt hat. Wir fahren hier fort.
Bezüglich der Richterdebatte erwarte ich eine letzte Rückmeldung und werde dann meine Entscheidung fällen.

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States



Lindsey McDonald

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8

Dienstag, 4. August 2015, 22:48

Your Honor,

auch in diesem Verfahren schlage ich Mr. Ernest Ethan Brothersteen vor.

Mr. Hope ist zwar nicht mehr Gegner meiner Mandantin in einem anderen Verfahren, ich würde jedoch davon abraten, ihn zu berufen, da es eben auch eine gewisse Karenzzeit braucht, bis eine Gegnerschaft in der Sache auch auf emotionaler Ebene soweit ausgekühlt ist, dass die Vernunft dadurch nicht mehr überlagert wird.
Lindsey McDonald, MA, LL.M
Partner @ Libertas & Perikleen LLP

Virginia Meyers

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9

Mittwoch, 5. August 2015, 19:05

Gentlemen, ich bin geneigt den Governor von Assentia, Mr. Lyman Taft zu berufen. Ihre Meinungen dazu bitte.

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States



Lindsey McDonald

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10

Mittwoch, 5. August 2015, 19:24

Your Honor,

meine Bedenken gegen Mr. Taft sind die folgenden: Mr. Taft hat seine Abneigung gegen meine Mandantin bereits kundgetan. Darüber hinaus ist er wahlberechtigt bei der Wahl des Senators von Assentia. Er wird daher von der Verteidigung in persona et in re als befangen angesehen.
Lindsey McDonald, MA, LL.M
Partner @ Libertas & Perikleen LLP

Ray Donavan

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11

Mittwoch, 5. August 2015, 19:41

Your Honor,

Wir haben keine Vorbehalte gegen Governor Taft und erachten ihn für geeignet.
Dr. Ray Donavan

Ray Donavan

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12

Dienstag, 11. August 2015, 22:32

Your Honor,

Ich beantrage das Gericht für verhindert zu erklären.
Dr. Ray Donavan

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13

Dienstag, 11. August 2015, 22:53

Auf welcher Grundlage, verehrter Kollege?
Lindsey McDonald, MA, LL.M
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Virginia Meyers

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14

Mittwoch, 12. August 2015, 00:18

Das Gericht beruft morgen einen beisitzenden Richter und wird in die Verhandlung einsteigen.

Mr. Donovan, Sie und Ihr Kollege machen es sich btw. selbst nicht leichter, wenn Sie gegen jeden Vorgeschlagenen unmittelbar Befangenheit ins Feld führen und diese ablehnen.

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States



Lindsey McDonald

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15

Mittwoch, 12. August 2015, 00:48

Your Honor,

wir sind am Fortgang dieses Verfahrens sehr interessiert. Alles, was diesem Fortgang dient, werden wir zustimmen. Jedoch können wir nicht hinnehmen, wenn sich das Gericht dergestalt zusammensetzt, dass dem Behaupter ein Vorteil gegenüber dem Leugner zugestanden wird. Die Verteidigung wird sich nicht beschränken lassen und sowohl prozessuale, formelle und Materielle Punkte anführen, wie sie einen unanfechtbaren Sieg auf argumentativer Ebene anstrebt.
Lindsey McDonald, MA, LL.M
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Virginia Meyers

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16

Mittwoch, 12. August 2015, 22:08

Counselors,

dieses Gericht plant Former President Georges Laval als beisitzenden Richter zu nominieren. Sie haben 24h Zeit potentielle Bedenken zu äußern. Anschließend entscheidet das Gericht über die Nominierung.

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States



Lindsey McDonald

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17

Donnerstag, 13. August 2015, 19:18

Your Honor,

wir erheben keine Bedenken gegen Mr. Laval.
Lindsey McDonald, MA, LL.M
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Ray Donavan

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18

Donnerstag, 13. August 2015, 20:22

Your Honor,

Wir erachten President Laval weder für hinreichend neutral, noch für sachkundig in juristischen Belangen und lehne seine Nominierung daher ab.
Dr. Ray Donavan

Virginia Meyers

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19

Donnerstag, 13. August 2015, 22:29

Counselors,

ich denke, dass wir hier so nicht weiterkommen. Ich habe daher hier die Liste der Bürger der Vereinigten Staaten, bereinigt um jene, die bereits aufgrund offensichtlicher Umstände als Ersatzrichter ausfallen oder im Rahmen der Findung hier von einer der beiden Seiten abgelehnt wurde. Ich erwarte Ihre Stellungnahmen zu den offenen in Frage kommenden Bürgern der Vereinigten Staaten binnen 24 Stunden. Gestatten Sie mir als persönliche Anmerkung: Ich bin gespannt ob überhaupt jemand übrig bleibt.

    01. Maxwell Atreides
    02. Kevin Baumgartner
    03. William Branding
    04. David Jonathan Clark (Richter Erste Instanz)
    05. Adam Denton (Richter Letzte Instanz)
    06. Timothy Ford (Ablehnung durch die Richterin)
    07. David Franklin
    08. Ethan Haynsworth
    09. John Nathan Hope (Ablehnung durch die Beklagte)
    10. Béatrice Laval (Abgelehnt durch den Kläger)
    11. Steve McQueen
    12. Percival Nunokawa
    13. Mosby Moses Parsons
    14. Edward Schreiber
    15. Alricio Scriptatore (Richter zweite Instanz)
    16. Daniel Nicolas Smith
    17. Lyman Theodor Taft (Ablehnung durch die Beklagte)
    18. Márkusz Varga (Kläger)
    19. Quinn Michael Wells (Abgelehnt durch den Kläger)
    20. Arjan van de Westplate
    21. Jonathan Whitestone
    22. Alexander Xanathos (Beklagter)

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States



Lindsey McDonald

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20

Donnerstag, 13. August 2015, 22:43

Tut mir leid, Your Honor,
aber so funktioniert das nicht. Berufend auf nemo tenetur werde keine konkreten Bewertungen zu abstrakten Personenvorschlägen abgeben, die der Gegenseite als Gegenargumente dienen könnten. Sie schlagen einen sehr konkreten Personenkreis vor und wir nehmen dazu dann Stellung.
Darüber hinaus erlaube ich mir, Euer Ehren zu belehren: Anhörung erfordert keine Zustimmung, sondern lediglich (die Möglichkeit der) Stellungnahme. Verfallen Sie nicht in den Makel der pathologischen Harmoniebedürftigkeit, nur um Rechtsmittel zu vermeiden. Das werden Sie bei den streitenden Parteien ohnehin nicht ausräumen können.
Lindsey McDonald, MA, LL.M
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