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Gregory Jameson

mens sana in corpore sano

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1

Freitag, 3. Dezember 2010, 19:25

H.R. 2010-042 Code of Criminal Procedure Bill




Honorable Members of Congress:

Repr. Edward Mullenberry aus Peninsula
hat den angefügten Entwurf zur Aussprache eingebracht.

Die Aussprachedauer setze ich zunächst auf 120 Stunden fest.
Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.



Vice President of the United States Congress


Code of Criminal Procedure Bill

Article I – Fundamentals

Section 1 Purpose and Title of this Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Strafprozessordnung der Vereinigten Staaten von Astor und die damit verbundenen Abläufe.
(2) Dieses Gesetz soll als Code of Criminal Procedure Act bezeichnet werden.

Section 2 Definitions
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
(2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor dem Supreme Court of the United States nach den Maßregeln von Art. IV Sec. 1 SCUSA geführt wird.
(3) Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die in Art. IV Sec. 1 Subsec. 2 genannten Organe.


Article II – Remand and Caution

Section 1 Remand
(1) Die Staatsanwaltschaft kann einen Antrag auf Untersuchungshaft beim zuständigen Gericht stellen, wenn
a) gegenüber einem Verdächtigen ein dringender Tatverdacht besteht oder
b) gegenüber einem Verdächtigen der Verdacht auf Verdunklungsgefahr besteht.
c) gegenüber dem Verdächtigen dringender Verdacht auf Fluchtgefahr besteht.
(2) Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn
a) nach aktuellem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
b) der Verdächtige während der Tat oder unmittelbar danach gefasst wurde.
(3) Verdunklungsgefahr besteht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person
a) Beweismittel vernichten oder abändern und/oder
b) Zeugen und Mitschuldige beeinflussen könnte.
(4) Fluchtgefahr besteht wenn
a) der Verdächtige nicht fest an einen Ort gebunden ist
b) der Verdächtige über ausreichend Geldmittel verfügt
c) noch unbekannte Komplizen existieren
(5) Der zuständige Richter hat über die Dauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Dabei hat er die Umstände der Tat und das daraus folgende Resultat, sowie die vermutete Dauer der Ermittlung, sowie den Grad der Verdunklungsgefahr für seine Entscheidung zu berücksichtigen.
(6) Eine Untersuchungshaft ist nur bei Vergehen laut USPC zulässig.

Section 2 Caution
(1) Jeder Verdächtige, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft gebracht werden soll, kann beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Kaution stellen.
(2) Über das Zugestehen einer Kaution, sowie deren Höhe entscheidet der zuständige Richter. Dabei hat er die Umstände der Tat und das daraus folgende Resultat, sowie den Grad der Fluchtgefahr, als auch die Möglichkeit einer Wiederholungstat für seine Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Zur Entscheidungsfindung sollen sowohl der Inhaftierte, als auch der zuständige Staatsanwalt, angehört werden.


Article III – Arrest and Protective Custody

Section 1 Arrest
(1) Jeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter auf frischer Tat ertappt, kann diesen vorläufig festnehmen.
(2) Eine nach Sec 4 (1) dieses Gesetzes inhaftierte Person darf nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden, ohne dass ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wird.
(3) Wird kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so ist die inhaftierte Person unmittelbar aus der Haft zu entlassen.
(4) Jeder Bürger der Vereinigten Staaten darf einen Täter, der auf frischer Tat ertappt wurde, so lange festhalten, bis Beamte einer Polizeibehörde eintreffen und den Täter übernehmen.

Section 2 Protective Custody
(1) Jeder Bürger kann bei Gericht einen Antrag auf Schutzhaft stellen.
(2) Dem Antrag ist statt zu geben, wenn der Antragsteller glaubhaft verischern kann, dass unmittelbare Gefahr für sein Leib und Leben besteht.
(3) Die Schutzhaft endet durch richterlichen Beschluss oder auf Wunsch der inhaftierten Person.


Article IV – Criminal Procedure

Section 1 Investigation
Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gemäß USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.

Section 2 Indictment
(1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Solicitor General beim United States Supreme Court die Anklage einreichen.
(2) Vor der Einreichung der Anklage muss die Staatsanwaltschaft insbesondere beweisen können, dass der Verdächtige
a) zum Tatzeitpunkt am Tatort war oder nicht durch Entlastungszeugen oder andere Beweise glaubhaft belegen kann, dass er nicht dort gewesen ist;
b) die Möglichkeit hatte, die Tat zu begehen;
c) ein Motiv hatte, die Tat zu begehen.
(3) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
(3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.

Section 3 Jury
(1) Nach alter Sitte sollen freie und unparteiische Geschworene aus der Mitte des Volkes an der Urteilsfindung beteiligt sein.
(2) Als Geschworener kann jeder wahlberechtigte Bürger der Vereinigten Staaten von Astor herangezogen werden. Eine Berufung zum Geschworenen kann nur aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Diese Gründe sind fachärztlich über ein Attest zu bezeugen.
(3) Der Präsident der Vereinigten Staaten, sein Vizepräsident, sowie die Leiter der Obersten Bundesbehörden, die Richter des Obersten Bundesgerichts und die Staatsanwälte sind für die Dauer ihrer Amtszeit vom Geschworenendienst freigestellt und dürfen nicht dafür herangezogen werden.

Section 4 Selection of the Jury
(1) An einem Strafprozess sollen stets fünf Geschworene beteiligt sein.
(2) Zur Ermittlung der Geschworenen, sollen die wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten alphabetisch sortiert werden. Jedem Bürger wird eine Ordnungszahl, beginnend mit der Ziffer 1, zugewiesen.
(3) Vor einem Prozess werden die fünf Geschworenen durch das zuständige Gericht ermittelt. Dazu werden in der Liste, beginnend beim Angeklagten, der dritte, der siebte, der elfte, der fünfzehnte und der neunzehnte Bürger als Geschworene ausgewählt. Ist das Ende der Liste erreicht, wird davon unabhängig am Anfang der Liste weitergezählt. Sollte einer der so ausgewählten Geschwornen zu der Gruppe der Freigestellten zählen oder sollte eine der Auswahlen auf den Angeklagten fallen oder sollte eine der Auswahlen auf einen Zeugen fallen oder sollten sich gegen eine der Auswahlen andere Ablehnungsgründe, wie z.B. Befangenheit oder Verwandtschaftsverhältnisse zum Angeklagten ergeben, ist der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
(4) Wurden die fünf Geschworenen ermittelt, so ermittelt das Gericht nach dem gleichen Prinzip zwei Ersatzgeschworene.
(5) Ein Geschworener darf maximal zu jedem zweiten Strafprozess herangezogen werden. Sollte die Auswahl eines Geschworenen auf einen Bürger fallen, der bereits im vorherigen Strafprozess als Geschworener herangezogen wurde, so ist dieser auszulassen und der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
(6) Die Auswahl der Geschworenen und der Ersatzgeschworenen ist sowohl der Anklagevertretung, als der Verteidigung binnen 48 Stunden mitzuteilen. Beide Seiten müssen dann binnen weiterer 48 Stunden ihre Zustimmung oder ihre Ablehnung zu bestimmten Geschworenen schriftlich an das Gericht melden. Eine Ablehnung darf nur unter schwerwiegenden Gründen erfolgen und ist detailiert zu erläutern. Sieht das Gericht den Antrag auf Ablehnung als ausreichend begründet an, hat es einen neuen Geschworenen zu berufen. Dazu ist der in der Liste auf den abgelehnten Geschworenen folgende Bürger heranzuziehen.
(7) Wurden die Geschworenen bestätigt, werden sie durch das zuständige Gericht schriftlich und öffentlich über ihre Berufung informiert. Sie haben sich zu Beginn des Prozesses im Verhandlungssaal einzufinden.
(8) Findet sich ein Geschworener entgegen seiner Berufung nicht im Verhandlungssaal ein, so ist durch das Gericht der erste Ersatzgeschworene zu berufen. Dieser hat sich dann binnen 24 Stunden im Verhandlungssaal einzufinden.

Section 5 Principles, Chairman and Oath of the Jury
(1) Geschworene dürfen für die Dauer des Prozesses nicht mit Außenstehenden über die Verhandlung sprechen. Es ist ihnen nicht gestattet sich außerhalb des Gerichtssaals ohne Zustimmung des Gerichts mit anderen Prozessbeteiligten zu unterhalten.
(2) Vor Prozessbeginn bestimmt das Gericht einen Obmann der Geschworenen. Dieser ist der Sprecher der Geschworenen und verkündet am Ende des Prozesses das Urteil. Die Berufung ist ihm schriftlich mitzuteilen. Sie ist mündlich im Gerichtssaal zu Beginn des Prozesses zu wiederholen.
(3) Zudem sind die Geschworenen durch das Gericht vor Verlesung der Anklage im Verhandlungssaal über ihre Pflichten aufzuklären. Die Geschworenen sollen danach alle einzeln den folgenden Eid leisten: „Ich, [Name], als Mitglied dieser Jury schwöre, dass ich die mir in diesem Prozess dargelegten Fakten objektiv und neutral bewerten und mein Urteil nach diesen Gesichtspunkten fällen werde.“
(4) Zum Austausch und zur Urteilsfindung ist den Geschworenen ein separater Raum innerhalb des Gerichtsgebäudes bereit zu stellen. Dieser soll der Öffentlichkeit unzugänglich gemacht werden.
(5) Die Geschworenen sollen nach den Schlussplädoyers in ihrem internen Raum zusammenkommen und über die Schuldigkeit des Angeklagten entscheiden. Hierbei haben sie alle relevanten Fakten, die sie ihm Prozess erfahren haben, zu berücksichtigen. Die Geschworenen sollen mit der Mehrheit ihrer Stimmen entscheiden, ob der Angeklagte „Guilty“ oder „Not guilty“ ist. Haben sich die Geschworenen geeinigt, teilen Sie dies dem Richter mit. Dieser hat den Obmann der Geschworenen daraufhin zu befragen, ob die Geschworenen zu einem Ergebnis gekommen sind. Das Ergebnis hat der Obmann dem Gericht im Verhandlungssaal mitzuteilen. Dazu hat er eine der folgenden Formeln zu verwenden:
a) „Wir, die Geschworenen, befinden den Angeklagten des Vergehens gemäß USPC, Article X, Section X, Subsection X, Title X für schuldig.“
b) „Wir, die Geschworenen, befinden den Angeklagten des Vergehens gemäß USPC, Article X, Section X, Subsection X, Title X für nicht schuldig.“

Section 6 Penalty
(1) Bürger, die ihren Dienst als Geschworene verweigern oder nicht antreten, können gemäß dem USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
(2) Bürger, die ihren Dienst als Geschworene antreten, die Verhandlung aber durch unsachgemäßes Verhalten stören oder sich während des Prozesses nicht an ihre Pflichten halten, können ebenso gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.

Section 7 Procedure
(1) Das Gericht soll einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften festsetzen. Dabei soll das Gericht alle mit anderen Fristen einhergehenden Umstände beachten.
(2) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen und die ausgewählten Geschworenen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
(3) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens bis Prozessbeginn zu erfolgen. Sollte im Laufe der Verhandlung die Notwendigkeit für die Befragung weiterer Zeugen auftreten, so lädt das Gericht diese nach Absatz 2 dieser Sektion, jedoch nur, sofern die Notwendigkeit nicht bereits zu Prozessbeginn offenkundig war.
(4) Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
a) Das Gericht klärt die Geschworenen über ihre Pflichten auf, vereidigt sie und wiederholt mündlich den Namen des berufenen Obmanns.
b) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
c) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidigung.
d) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
e) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen.
f) Im Anschluss haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
g) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen.
h) Die Verteidigung hat das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
i) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
j) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.
k) Nach den Plädoyers haben sich die Geschwornen zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde. Erst wenn sich eine Mehrheit der Stimmen der Geschworenen für ein Urteil entschieden hat, ist dieses dem Gericht gemäß Section 5, Subsection 5 mitzuteilen. Die Geschworenen sollen ihr Urteil spätestens 7 Tage nach den Schlussplädoyers mitteilen.
l) Stellen die Geschworenen die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen derselben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden.
m) Stellen die Geschworenen die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
n) Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das Urteil ist spätestens sieben Tage nach der Feststellung der Schuld zu verkünden.

Section 8 Principles of Criminal Procedure
(1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem. Stellt sich dem Angeklagten kein Anwalt zur Verfügung, so kann das Gericht ihm einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen.
(2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
(3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
(4) Im Zweifelsfall hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Anklagten zu treffen.

Section 9 Private Prosecution
(1) Private Klage durch den in einem Strafverfahren Geschädigten ist erst zulässig, wenn das Office of the Solicitor General einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
(2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
(3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.

Section 10 Execution
(1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
(2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.


Article V – Final provisions

Section 1 Entry into force
(1) Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten der Criminal Procedure Act und der Remand and Caut Act als aufgehoben.

Gregory Jameson

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2

Freitag, 3. Dezember 2010, 19:32




Honorable Members of Congress:


Ich erteile Attorney General Paul Cunningham das Rederecht für diese Aussprache.



Vice President of the United States Congress

J. Edward Mullenberry

Moderate Republican

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3

Freitag, 3. Dezember 2010, 19:37

Mister President,

um einleitenden Worten von Attorney General Cunningham vorzugreifen, begründe ich die Bill im Auftrage der Bundesregierung wie folgt:

Die vorliegende Bill soll die Strafgesetzordnung der Vereinigten Staaten revisionieren. Wie schon unsere Verfassung sagt, sollen “Insbesondere in Strafverfahren (sollen), (…), nach alter Sitte freie und unparteiische Geschworene aus der Mitte des Volkes an der Urteilsfindung beteiligt sein, dies soll jedoch nicht bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gelten.“
Dies soll die vorliegende Bill nun verwirklichen. Der aktuellen Strafprozessordnung wurden zu diesem Zweck 4 neue Section hinzugefügt, die die Ernennung, Aufgaben usw. einer Jury in Strafprozessen regeln soll. Daneben werden im Entwurf auch Befangenheit und Bestrafung von in eine Jury berufenen Bürgern thematisiert.
JOAQUÍN EDWARD MULLENBERRY jr.
Former (XXVII.) Vice President of the United States
Former Member of the House of Representatives
Former Lieutenant Governor of the Republic of Serena

"That person who agrees with you 80 percent of the time is a friend and an ally; not a 20 percent traitor." - Carsten Schmidt

Doug Hayward

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4

Samstag, 4. Dezember 2010, 11:36

Mr. President,

ich möchte an dieser Stelle einige Anmerkungen machen:

1. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec. 1

Zitat

Jeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter auf frischer Tat ertappt, kann diesen vorläufig festnehmen.


Ich bitte hier darum, umgangssprachliche Ausdrücke zu vermeiden und einheitliche Bezeichnungen zu wählen. Daher schlage ich die Änderung in:

Zitat

Jeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter während einer oder unmittelbar nach der Ausführung einer Straftat gemäß USPC beobachtet, kann diesen vorläufig festnehmen.


2. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec 2, 3

Zitat

(2) Eine nach Sec 4 (1) dieses Gesetzes inhaftierte Person darf nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden, ohne dass ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wird.
(3) Wird kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so ist die inhaftierte Person unmittelbar aus der Haft zu entlassen.


Diese Artikel widersprechen sich gegenseitig. Ich bitte hierbei um präzisierung.

a) Ein Verdächtiger kann ohne Untersuchungshaftantrag nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden.
b) Wir kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, muss sofort die Freilassung erfolgen.

Hierbei ist die Frage: Bis wann muss ein Untersuchungshaftantrag gestellt werden? Gilt bereits die Entscheidung, einen Antrag stellen zu wollen als Grund, die 72 Stunden zu überschreiten?

Ich bitte um Klärung dieser Fragen

3. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec 4

Zitat

Jeder Bürger der Vereinigten Staaten darf einen Täter, der auf frischer Tat ertappt wurde, so lange festhalten, bis Beamte einer Polizeibehörde eintreffen und den Täter übernehmen.


Ich bitte hier darum, analog zu Ssec. ein derselben Section zu vefahren.

4. ad Art. 4, Sec. 4, Ssec. 2

Zitat

Zur Ermittlung der Geschworenen, sollen die wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten alphabetisch sortiert werden. Jedem Bürger wird eine Ordnungszahl, beginnend mit der Ziffer 1, zugewiesen.


Analog zum Counselors Act ist hier die nummerierung zu präzesieren. Ich gehe davon aus, damit gemeint ist, die bürger fortlaufend nach dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens beginnend mit der Ordnungszahl 1 zu nummerieren. Ich bitte dies aber auch in dieser oder einer entsprechenden Form zu formulieren, da die derzeitige Formulierung missverständlich sein kann.

5. ad. Art. 4, Sec. 5, Ssec.

Zitat

(2) Vor Prozessbeginn bestimmt das Gericht einen Obmann der Geschworenen. Dieser ist der Sprecher der Geschworenen und verkündet am Ende des Prozesses das Urteil. Die Berufung ist ihm schriftlich mitzuteilen. Sie ist mündlich im Gerichtssaal zu Beginn des Prozesses zu wiederholen.


Hat sich der Einbringer bzw. der Attorney General hier bewusst dagegen entschieden, den Jury-Obmann von der Jury selbst zu wählen? Falls dies der Fall sein sollte bitte ich um die Gründe dieser Entscheidung. Falls nicht bitte ich um die Einschätzung des Einbringers bzw. des Attorney General, ob die Wahl durch die Jurymitglieder nicht zweckmäßiger wäre.

6. ad Art. 4, Sec. 8, Ssec. 1

Zitat

Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.


Impliziert dies auch die Pflicht, sich vor dem Gericht von einem Rechtsbeistand vertreten lassen zu müssen oder ist auch eine selbstständige Verteidigung ohne Rechtsbeistand möglich?
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
Serena Democrat

Paul Cunningham

Former President of the United States

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Beruf: Politiker, Anwalt

Wohnort: Port Virginia, Hybertina

Bundesstaat: -

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5

Samstag, 4. Dezember 2010, 12:44

Mr. President,
ich möchte auf die Anmerkungen und Fragen des Senators of Peninsula wie folgt eingehen:

Zitat

Original von Doug Hayward
1. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec. 1

Zitat

Jeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter auf frischer Tat ertappt, kann diesen vorläufig festnehmen.


Ich bitte hier darum, umgangssprachliche Ausdrücke zu vermeiden und einheitliche Bezeichnungen zu wählen. Daher schlage ich die Änderung in:

Zitat

Jeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter während einer oder unmittelbar nach der Ausführung einer Straftat gemäß USPC beobachtet, kann diesen vorläufig festnehmen.


Ich begrüße die Änderung und werde sie berücksichtigen.

Zitat

2. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec 2, 3

Zitat

(2) Eine nach Sec 4 (1) dieses Gesetzes inhaftierte Person darf nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden, ohne dass ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wird.
(3) Wird kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so ist die inhaftierte Person unmittelbar aus der Haft zu entlassen.


Diese Artikel widersprechen sich gegenseitig. Ich bitte hierbei um präzisierung.

a) Ein Verdächtiger kann ohne Untersuchungshaftantrag nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden.
b) Wir kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, muss sofort die Freilassung erfolgen.

Hierbei ist die Frage: Bis wann muss ein Untersuchungshaftantrag gestellt werden? Gilt bereits die Entscheidung, einen Antrag stellen zu wollen als Grund, die 72 Stunden zu überschreiten?

Ich bitte um Klärung dieser Fragen


Dort fehlt in der Tat eine zeitliche Befristung. Diese wird nachgereicht.

Zitat

3. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec 4

Zitat

Jeder Bürger der Vereinigten Staaten darf einen Täter, der auf frischer Tat ertappt wurde, so lange festhalten, bis Beamte einer Polizeibehörde eintreffen und den Täter übernehmen.


Ich bitte hier darum, analog zu Ssec. ein derselben Section zu vefahren.


Einverstanden.

Zitat

4. ad Art. 4, Sec. 4, Ssec. 2

Zitat

Zur Ermittlung der Geschworenen, sollen die wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten alphabetisch sortiert werden. Jedem Bürger wird eine Ordnungszahl, beginnend mit der Ziffer 1, zugewiesen.


Analog zum Counselors Act ist hier die nummerierung zu präzesieren. Ich gehe davon aus, damit gemeint ist, die bürger fortlaufend nach dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens beginnend mit der Ordnungszahl 1 zu nummerieren. Ich bitte dies aber auch in dieser oder einer entsprechenden Form zu formulieren, da die derzeitige Formulierung missverständlich sein kann.


Wird berücksichtigt.

Zitat

5. ad. Art. 4, Sec. 5, Ssec.

Zitat

(2) Vor Prozessbeginn bestimmt das Gericht einen Obmann der Geschworenen. Dieser ist der Sprecher der Geschworenen und verkündet am Ende des Prozesses das Urteil. Die Berufung ist ihm schriftlich mitzuteilen. Sie ist mündlich im Gerichtssaal zu Beginn des Prozesses zu wiederholen.


Hat sich der Einbringer bzw. der Attorney General hier bewusst dagegen entschieden, den Jury-Obmann von der Jury selbst zu wählen? Falls dies der Fall sein sollte bitte ich um die Gründe dieser Entscheidung. Falls nicht bitte ich um die Einschätzung des Einbringers bzw. des Attorney General, ob die Wahl durch die Jurymitglieder nicht zweckmäßiger wäre.


Ja. Wir haben uns bewusst dagegen entschieden. Wir sind der Ansicht, dass eine Wahl des Obmanns durch die Jury selbst dazu führen könnte, dass a) sich kein Kandidat zur Verfügung stellt oder b) zwei Kandidaten das Lager der Jury bereits vor der Obmannwahl spalten und eine objektive Beurteilung des Falles durch die Jury aufgrund der gegenseitigen Konkurrenz dann nicht mehr geboten erscheint. Alternativ könnte man das Los entscheiden lassen, aber ich denke, dass eine Berufung des Obmanns durch den zuständigen Richter die bessere Alternative darstellt.

Zitat

6. ad Art. 4, Sec. 8, Ssec. 1

Zitat

Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.


Impliziert dies auch die Pflicht, sich vor dem Gericht von einem Rechtsbeistand vertreten lassen zu müssen oder ist auch eine selbstständige Verteidigung ohne Rechtsbeistand möglich?


Nein, das impliziert es nicht. Er hat ja schließlich nur das Recht, nicht aber ausdrücklich die Pflicht.

Gemessen an den Änderungen lege ich folgende Änderung zum Entwurf vor und bitte Representative Mullenberry zu beantragen den Eingangsentwurf gegen den Neuen zu ersetzen:


Code of Criminal Procedure Bill

Article I – Fundamentals

Section 1 Purpose and Title of this Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Strafprozessordnung der Vereinigten Staaten von Astor und die damit verbundenen Abläufe.
(2) Dieses Gesetz soll als Code of Criminal Procedure Act bezeichnet werden.

Section 2 Definitions
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
(2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor einem Strafgerichtshof der Vereinigten Staaten oder dem Supreme Court of the United States in Abwesenheit eines regulären Strafgerichtshofs nach den Maßregeln dieser Strafprozessordnung geführt wird.
(3) Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die Strafverfolgungsbehörden. Das sind die durch das Gesetz mit der Verfolgung und Anklage von Straftaten beauftragten Bundesbehörden.


Article II – Remand and Caution

Section 1 Remand
(1) Die Staatsanwaltschaft kann einen Antrag auf Untersuchungshaft beim zuständigen Gericht stellen, wenn
a) gegenüber einem Verdächtigen ein dringender Tatverdacht besteht oder
b) gegenüber einem Verdächtigen der Verdacht auf Verdunklungsgefahr besteht.
c) gegenüber dem Verdächtigen dringender Verdacht auf Fluchtgefahr besteht.
(2) Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn
a) nach aktuellem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
b) der Verdächtige während der Tat oder unmittelbar danach gefasst wurde.
(3) Verdunklungsgefahr besteht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person
a) Beweismittel vernichten oder abändern und/oder
b) Zeugen und Mitschuldige beeinflussen könnte.
(4) Fluchtgefahr besteht wenn
a) der Verdächtige nicht fest an einen Ort gebunden ist
b) der Verdächtige über ausreichend Geldmittel verfügt
c) noch unbekannte Komplizen existieren
(5) Der zuständige Richter hat über die Dauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Dabei hat er die Umstände der Tat und das daraus folgende Resultat, sowie die vermutete Dauer der Ermittlung, sowie den Grad der Verdunklungsgefahr für seine Entscheidung zu berücksichtigen.
(6) Eine Untersuchungshaft ist nur bei Vergehen laut USPC zulässig.

Section 2 Caution
(1) Jeder Verdächtige, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft gebracht werden soll, kann beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Kaution stellen.
(2) Über das Zugestehen einer Kaution, sowie deren Höhe entscheidet der zuständige Richter. Dabei hat er die Umstände der Tat und das daraus folgende Resultat, sowie den Grad der Fluchtgefahr, als auch die Möglichkeit einer Wiederholungstat für seine Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Zur Entscheidungsfindung sollen sowohl der Inhaftierte, als auch der zuständige Staatsanwalt, angehört werden.


Article III – Arrest and Protective Custody

Section 1 Arrest
(1) Jeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter während einer oder unmittelbar nach der Ausführung einer Straftat gemäß USPC beobachtet, kann diesen vorläufig festnehmen.
(2) Eine nach Article III, Sec 1, SSec 1 dieses Gesetzes inhaftierte Person darf nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden, ohne dass ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wird.
(3) Wird innerhalb dieser 72 Stunden kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so ist die inhaftierte Person unmittelbar aus der Haft zu entlassen.
(4) Jeder Bürger der Vereinigten Staaten darf einen Täter, den er während einer oder unmittelbar nach einer der Ausführung einer Tat gemäß USPC beobachtet, so lange festhalten, bis Beamte einer Polizeibehörde eintreffen und den Täter übernehmen.

Section 2 Protective Custody
(1) Jeder Bürger kann bei Gericht einen Antrag auf Schutzhaft stellen.
(2) Dem Antrag ist statt zu geben, wenn der Antragsteller glaubhaft verischern kann, dass unmittelbare Gefahr für sein Leib und Leben besteht.
(3) Die Schutzhaft endet durch richterlichen Beschluss oder auf Wunsch der inhaftierten Person.


Article IV – Criminal Procedure

Section 1 Investigation
Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gemäß USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.

Section 2 Indictment
(1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Solicitor General beim United States Supreme Court die Anklage einreichen.
(2) Vor der Einreichung der Anklage muss die Staatsanwaltschaft insbesondere beweisen können, dass der Verdächtige
a) zum Tatzeitpunkt am Tatort war oder nicht durch Entlastungszeugen oder andere Beweise glaubhaft belegen kann, dass er nicht dort gewesen ist;
b) die Möglichkeit hatte, die Tat zu begehen;
c) ein Motiv hatte, die Tat zu begehen.
(3) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
(3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.

Section 3 Jury
(1) Nach alter Sitte sollen freie und unparteiische Geschworene aus der Mitte des Volkes an der Urteilsfindung beteiligt sein.
(2) Als Geschworener kann jeder wahlberechtigte Bürger der Vereinigten Staaten von Astor herangezogen werden. Eine Berufung zum Geschworenen kann nur aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Diese Gründe sind fachärztlich über ein Attest zu bezeugen.
(3) Der Präsident der Vereinigten Staaten, sein Vizepräsident, sowie die Leiter der Obersten Bundesbehörden, die Richter des Obersten Bundesgerichts und die Staatsanwälte sind für die Dauer ihrer Amtszeit vom Geschworenendienst freigestellt und dürfen nicht dafür herangezogen werden.

Section 4 Selection of the Jury
(1) An einem Strafprozess sollen stets fünf Geschworene beteiligt sein.
(2) Zur Ermittlung der Geschworenen, sollen die wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten alphabetisch sortiert werden. Jedem Bürger wird eine Ordnungszahl, beginnend mit der Ziffer 1 beim ersten Bürger der alphabetischen Liste, zugewiesen. Die Nummerierung soll fortlaufend erfolgen. Wird ein Bürger aus der Liste gestrichen, z.B. durch Ausbürgerung, so fällt auch seine Ordnungszahl ersatzlos weg. Sie wird nicht erneut vergeben und es werden auch keine Zahlen anderer Bürger angepasst.
(3) Vor einem Prozess werden die fünf Geschworenen durch das zuständige Gericht ermittelt. Dazu werden in der Liste, beginnend beim Angeklagten, der dritte, der siebte, der elfte, der fünfzehnte und der neunzehnte Bürger als Geschworene ausgewählt. Ist das Ende der Liste erreicht, wird davon unabhängig am Anfang der Liste weitergezählt. Sollte einer der so ausgewählten Geschwornen zu der Gruppe der Freigestellten zählen oder sollte eine der Auswahlen auf den Angeklagten fallen oder sollte eine der Auswahlen auf einen Zeugen fallen oder sollten sich gegen eine der Auswahlen andere Ablehnungsgründe, wie z.B. Befangenheit oder Verwandtschaftsverhältnisse zum Angeklagten ergeben, ist der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
(4) Wurden die fünf Geschworenen ermittelt, so ermittelt das Gericht nach dem gleichen Prinzip zwei Ersatzgeschworene.
(5) Ein Geschworener darf maximal zu jedem zweiten Strafprozess herangezogen werden. Sollte die Auswahl eines Geschworenen auf einen Bürger fallen, der bereits im vorherigen Strafprozess als Geschworener herangezogen wurde, so ist dieser auszulassen und der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
(6) Die Auswahl der Geschworenen und der Ersatzgeschworenen ist sowohl der Anklagevertretung, als der Verteidigung binnen 48 Stunden mitzuteilen. Beide Seiten müssen dann binnen weiterer 48 Stunden ihre Zustimmung oder ihre Ablehnung zu bestimmten Geschworenen schriftlich an das Gericht melden. Eine Ablehnung darf nur unter schwerwiegenden Gründen erfolgen und ist detailiert zu erläutern. Sieht das Gericht den Antrag auf Ablehnung als ausreichend begründet an, hat es einen neuen Geschworenen zu berufen. Dazu ist der in der Liste auf den abgelehnten Geschworenen folgende Bürger heranzuziehen.
(7) Wurden die Geschworenen bestätigt, werden sie durch das zuständige Gericht schriftlich und öffentlich über ihre Berufung informiert. Sie haben sich zu Beginn des Prozesses im Verhandlungssaal einzufinden.
(8) Findet sich ein Geschworener entgegen seiner Berufung nicht im Verhandlungssaal ein, so ist durch das Gericht der erste Ersatzgeschworene zu berufen. Dieser hat sich dann binnen 24 Stunden im Verhandlungssaal einzufinden.

Section 5 Principles, Chairman and Oath of the Jury
(1) Geschworene dürfen für die Dauer des Prozesses nicht mit Außenstehenden über die Verhandlung sprechen. Es ist ihnen nicht gestattet sich außerhalb des Gerichtssaals ohne Zustimmung des Gerichts mit anderen Prozessbeteiligten zu unterhalten.
(2) Vor Prozessbeginn bestimmt das Gericht einen Obmann der Geschworenen. Dieser ist der Sprecher der Geschworenen und verkündet am Ende des Prozesses das Urteil. Die Berufung ist ihm schriftlich mitzuteilen. Sie ist mündlich im Gerichtssaal zu Beginn des Prozesses zu wiederholen.
(3) Zudem sind die Geschworenen durch das Gericht vor Verlesung der Anklage im Verhandlungssaal über ihre Pflichten aufzuklären. Die Geschworenen sollen danach alle einzeln den folgenden Eid leisten: „Ich, [Name], als Mitglied dieser Jury schwöre, dass ich die mir in diesem Prozess dargelegten Fakten objektiv und neutral bewerten und mein Urteil nach diesen Gesichtspunkten fällen werde.“
(4) Zum Austausch und zur Urteilsfindung ist den Geschworenen ein separater Raum innerhalb des Gerichtsgebäudes bereit zu stellen. Dieser soll der Öffentlichkeit unzugänglich gemacht werden.
(5) Die Geschworenen sollen nach den Schlussplädoyers in ihrem internen Raum zusammenkommen und über die Schuldigkeit des Angeklagten entscheiden. Hierbei haben sie alle relevanten Fakten, die sie ihm Prozess erfahren haben, zu berücksichtigen. Die Geschworenen sollen mit der Mehrheit ihrer Stimmen entscheiden, ob der Angeklagte „Guilty“ oder „Not guilty“ ist. Haben sich die Geschworenen geeinigt, teilen Sie dies dem Richter mit. Dieser hat den Obmann der Geschworenen daraufhin zu befragen, ob die Geschworenen zu einem Ergebnis gekommen sind. Das Ergebnis hat der Obmann dem Gericht im Verhandlungssaal mitzuteilen. Dazu hat er eine der folgenden Formeln zu verwenden:
a) „Wir, die Geschworenen, befinden den Angeklagten des Vergehens gemäß USPC, Article X, Section X, Subsection X, Title X für schuldig.“
b) „Wir, die Geschworenen, befinden den Angeklagten des Vergehens gemäß USPC, Article X, Section X, Subsection X, Title X für nicht schuldig.“

Section 6 Penalty
(1) Bürger, die ihren Dienst als Geschworene verweigern oder nicht antreten, können gemäß dem USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
(2) Bürger, die ihren Dienst als Geschworene antreten, die Verhandlung aber durch unsachgemäßes Verhalten stören oder sich während des Prozesses nicht an ihre Pflichten halten, können ebenso gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.

Section 7 Procedure
(1) Das Gericht soll einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften festsetzen. Dabei soll das Gericht alle mit anderen Fristen einhergehenden Umstände beachten.
(2) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen und die ausgewählten Geschworenen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
(3) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens bis Prozessbeginn zu erfolgen. Sollte im Laufe der Verhandlung die Notwendigkeit für die Befragung weiterer Zeugen auftreten, so lädt das Gericht diese nach Absatz 2 dieser Sektion, jedoch nur, sofern die Notwendigkeit nicht bereits zu Prozessbeginn offenkundig war.
(4) Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
a) Das Gericht klärt die Geschworenen über ihre Pflichten auf, vereidigt sie und wiederholt mündlich den Namen des berufenen Obmanns.
b) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
c) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidigung.
d) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
e) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen.
f) Im Anschluss haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
g) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen.
h) Die Verteidigung hat das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
i) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
j) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.
k) Nach den Plädoyers haben sich die Geschwornen zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde. Erst wenn sich eine Mehrheit der Stimmen der Geschworenen für ein Urteil entschieden hat, ist dieses dem Gericht gemäß Section 5, Subsection 5 mitzuteilen. Die Geschworenen sollen ihr Urteil spätestens 7 Tage nach den Schlussplädoyers mitteilen.
l) Stellen die Geschworenen die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen derselben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden.
m) Stellen die Geschworenen die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
n) Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das Urteil ist spätestens sieben Tage nach der Feststellung der Schuld zu verkünden.

Section 8 Principles of Criminal Procedure
(1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem. Stellt sich dem Angeklagten kein Anwalt zur Verfügung, so kann das Gericht ihm einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen.
(2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
(3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
(4) Im Zweifelsfall hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Anklagten zu treffen.

Section 9 Private Prosecution
(1) Private Klage durch den in einem Strafverfahren Geschädigten ist erst zulässig, wenn das Office of the Solicitor General einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
(2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
(3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.

Section 10 Execution
(1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
(2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.


Article V – Final provisions

Section 1 Entry into force
(1) Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten der Criminal Procedure Act und der Remand and Caut Act als aufgehoben.

XXIX. President of the United States
*22. März 1947 +09.05.2011


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paul Cunningham« (4. Dezember 2010, 12:51)


Doug Hayward

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6

Samstag, 4. Dezember 2010, 12:56

Mr. President,

Zitat

Original von Paul Cunningham
Ja. Wir haben uns bewusst dagegen entschieden. Wir sind der Ansicht, dass eine Wahl des Obmanns durch die Jury selbst dazu führen könnte, dass a) sich kein Kandidat zur Verfügung stellt oder b) zwei Kandidaten das Lager der Jury bereits vor der Obmannwahl spalten und eine objektive Beurteilung des Falles durch die Jury aufgrund der gegenseitigen Konkurrenz dann nicht mehr geboten erscheint. Alternativ könnte man das Los entscheiden lassen, aber ich denke, dass eine Berufung des Obmanns durch den zuständigen Richter die bessere Alternative darstellt.


Ich kann diese Gründe nachvollziehen und habe bei diesem Punkt keine Einwände.

Weiterhin ist mir ein Problem in Bezug auf die Nummerierung der Bürger aufgefallen, auf dass ich an dieser Stelle aufmerksam machen möchte:

Gemäß Art. 4, Sec. 2, Ssec. 2 wird eine Liste der Bürger gebildet, wobei diese nach den Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen fortlaufend durchnummeriert werden. Dem Attorney General scheint ebenso wie mir aufgefallen zu sein, dass dadurch jedoch nur eine Momentaufnahme geschaffen wird, die der Attorney General mit seinem ersten verbesserungswunsch auszuschließen versucht. Hierbei wird festgelegt, dass zugeordnete Ordnungszahlen mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft verfallen und nicht ersetzt werden.

Wie gedenkt der Attorney General mit Neubürgern zu verfahren, die ja ebenfalls wieder in die Liste eingefügt werden müssen?
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
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Paul Cunningham

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7

Samstag, 4. Dezember 2010, 12:59

Mr. President,

Zitat

Original von Doug Hayward
Weiterhin ist mir ein Problem in Bezug auf die Nummerierung der Bürger aufgefallen, auf dass ich an dieser Stelle aufmerksam machen möchte:

Gemäß Art. 4, Sec. 2, Ssec. 2 wird eine Liste der Bürger gebildet, wobei diese nach den Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen fortlaufend durchnummeriert werden. Dem Attorney General scheint ebenso wie mir aufgefallen zu sein, dass dadurch jedoch nur eine Momentaufnahme geschaffen wird, die der Attorney General mit seinem ersten verbesserungswunsch auszuschließen versucht. Hierbei wird festgelegt, dass zugeordnete Ordnungszahlen mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft verfallen und nicht ersetzt werden.

Wie gedenkt der Attorney General mit Neubürgern zu verfahren, die ja ebenfalls wieder in die Liste eingefügt werden müssen?


Dieses Problem ist auch mir aufgefallen und ich arbeite zur Minute an einer Alternativen Formulierung und bitte daher um etwas Geduld.

XXIX. President of the United States
*22. März 1947 +09.05.2011



Paul Cunningham

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8

Samstag, 4. Dezember 2010, 13:13

Mr. President,

ich schlage folgende Alternative vor:

(2) Zur Ermittlung der Geschworenen, sollen die wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten alphabetisch sortiert werden. Jedem Bürger wird eine Ordnungszahl, beginnend mit der Ziffer 1 beim ersten Bürger der alphabetischen Liste, zugewiesen. Die Nummerierung soll fortlaufend erfolgen. Verliert jemand, der nach Satz 2 eine Ordnungszahl erhalten hat, das aktive Wahlrecht, beispielsweise durch Urteil oder Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft, so entfällt auch seine Ordnungszahl, bis er die Wahlberechtigung wieder erhalten hat. Die Ordnungszahl wird nicht an einen anderen Bürger vergeben. Ändert ein Bürger gemäß Sec. 3, SSec. 2 des Citizenship Act seine Hauptidentität oder meldet er nach dem Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft eine neue Hauptidentität an, so erhält diese Hauptidentität seine bisherige Ordnungsnummer. Jeder Bürger, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die aktive Wahlberechtigung erhält, ist mit der nächsten Ordnungsnummer in die Liste einzutragen.


Gemessen an der Änderung lege ich folgenden geänderten Entwurf vor und bitte Representative Mullenberry zu beantragen den Eingangsentwurf gegen den Neuen zu ersetzen:


Code of Criminal Procedure Bill

Article I – Fundamentals

Section 1 Purpose and Title of this Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Strafprozessordnung der Vereinigten Staaten von Astor und die damit verbundenen Abläufe.
(2) Dieses Gesetz soll als Code of Criminal Procedure Act bezeichnet werden.

Section 2 Definitions
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
(2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor einem Strafgerichtshof der Vereinigten Staaten oder dem Supreme Court of the United States in Abwesenheit eines regulären Strafgerichtshofs nach den Maßregeln dieser Strafprozessordnung geführt wird.
(3) Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die Strafverfolgungsbehörden. Das sind die durch das Gesetz mit der Verfolgung und Anklage von Straftaten beauftragten Bundesbehörden.


Article II – Remand and Caution

Section 1 Remand
(1) Die Staatsanwaltschaft kann einen Antrag auf Untersuchungshaft beim zuständigen Gericht stellen, wenn
a) gegenüber einem Verdächtigen ein dringender Tatverdacht besteht oder
b) gegenüber einem Verdächtigen der Verdacht auf Verdunklungsgefahr besteht.
c) gegenüber dem Verdächtigen dringender Verdacht auf Fluchtgefahr besteht.
(2) Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn
a) nach aktuellem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
b) der Verdächtige während der Tat oder unmittelbar danach gefasst wurde.
(3) Verdunklungsgefahr besteht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person
a) Beweismittel vernichten oder abändern und/oder
b) Zeugen und Mitschuldige beeinflussen könnte.
(4) Fluchtgefahr besteht wenn
a) der Verdächtige nicht fest an einen Ort gebunden ist
b) der Verdächtige über ausreichend Geldmittel verfügt
c) noch unbekannte Komplizen existieren
(5) Der zuständige Richter hat über die Dauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Dabei hat er die Umstände der Tat und das daraus folgende Resultat, sowie die vermutete Dauer der Ermittlung, sowie den Grad der Verdunklungsgefahr für seine Entscheidung zu berücksichtigen.
(6) Eine Untersuchungshaft ist nur bei Vergehen laut USPC zulässig.

Section 2 Caution
(1) Jeder Verdächtige, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft gebracht werden soll, kann beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Kaution stellen.
(2) Über das Zugestehen einer Kaution, sowie deren Höhe entscheidet der zuständige Richter. Dabei hat er die Umstände der Tat und das daraus folgende Resultat, sowie den Grad der Fluchtgefahr, als auch die Möglichkeit einer Wiederholungstat für seine Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Zur Entscheidungsfindung sollen sowohl der Inhaftierte, als auch der zuständige Staatsanwalt, angehört werden.


Article III – Arrest and Protective Custody

Section 1 Arrest
(1) Jeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter während einer oder unmittelbar nach der Ausführung einer Straftat gemäß USPC beobachtet, kann diesen vorläufig festnehmen.
(2) Eine nach Article III, Sec 1, SSec 1 dieses Gesetzes inhaftierte Person darf nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden, ohne dass ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wird.
(3) Wird innerhalb dieser 72 Stunden kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so ist die inhaftierte Person unmittelbar aus der Haft zu entlassen.
(4) Jeder Bürger der Vereinigten Staaten darf einen Täter, den er während einer oder unmittelbar nach einer der Ausführung einer Tat gemäß USPC beobachtet, so lange festhalten, bis Beamte einer Polizeibehörde eintreffen und den Täter übernehmen.

Section 2 Protective Custody
(1) Jeder Bürger kann bei Gericht einen Antrag auf Schutzhaft stellen.
(2) Dem Antrag ist statt zu geben, wenn der Antragsteller glaubhaft verischern kann, dass unmittelbare Gefahr für sein Leib und Leben besteht.
(3) Die Schutzhaft endet durch richterlichen Beschluss oder auf Wunsch der inhaftierten Person.


Article IV – Criminal Procedure

Section 1 Investigation
Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gemäß USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.

Section 2 Indictment
(1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Solicitor General beim United States Supreme Court die Anklage einreichen.
(2) Vor der Einreichung der Anklage muss die Staatsanwaltschaft insbesondere beweisen können, dass der Verdächtige
a) zum Tatzeitpunkt am Tatort war oder nicht durch Entlastungszeugen oder andere Beweise glaubhaft belegen kann, dass er nicht dort gewesen ist;
b) die Möglichkeit hatte, die Tat zu begehen;
c) ein Motiv hatte, die Tat zu begehen.
(3) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
(3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.

Section 3 Jury
(1) Nach alter Sitte sollen freie und unparteiische Geschworene aus der Mitte des Volkes an der Urteilsfindung beteiligt sein.
(2) Als Geschworener kann jeder wahlberechtigte Bürger der Vereinigten Staaten von Astor herangezogen werden. Eine Berufung zum Geschworenen kann nur aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Diese Gründe sind fachärztlich über ein Attest zu bezeugen.
(3) Der Präsident der Vereinigten Staaten, sein Vizepräsident, sowie die Leiter der Obersten Bundesbehörden, die Richter des Obersten Bundesgerichts und die Staatsanwälte sind für die Dauer ihrer Amtszeit vom Geschworenendienst freigestellt und dürfen nicht dafür herangezogen werden.

Section 4 Selection of the Jury
(1) An einem Strafprozess sollen stets fünf Geschworene beteiligt sein.
(2) Zur Ermittlung der Geschworenen, sollen die wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten alphabetisch sortiert werden. Jedem Bürger wird eine Ordnungszahl, beginnend mit der Ziffer 1 beim ersten Bürger der alphabetischen Liste, zugewiesen. Die Nummerierung soll fortlaufend erfolgen. Verliert jemand, der nach Satz 2 eine Ordnungszahl erhalten hat, das aktive Wahlrecht, beispielsweise durch Urteil oder Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft, so entfällt auch seine Ordnungszahl, bis er die Wahlberechtigung wieder erhalten hat. Die Ordnungszahl wird nicht an einen anderen Bürger vergeben. Ändert ein Bürger gemäß Sec. 3, SSec. 2 des Citizenship Act seine Hauptidentität oder meldet er nach dem Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft eine neue Hauptidentität an, so erhält diese Hauptidentität seine bisherige Ordnungsnummer. Jeder Bürger, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die aktive Wahlberechtigung erhält, ist mit der nächsten Ordnungsnummer in die Liste einzutragen.
(3) Vor einem Prozess werden die fünf Geschworenen durch das zuständige Gericht ermittelt. Dazu werden in der Liste, beginnend beim Angeklagten, der dritte, der siebte, der elfte, der fünfzehnte und der neunzehnte Bürger als Geschworene ausgewählt. Ist das Ende der Liste erreicht, wird davon unabhängig am Anfang der Liste weitergezählt. Sollte einer der so ausgewählten Geschwornen zu der Gruppe der Freigestellten zählen oder sollte eine der Auswahlen auf den Angeklagten fallen oder sollte eine der Auswahlen auf einen Zeugen fallen oder sollten sich gegen eine der Auswahlen andere Ablehnungsgründe, wie z.B. Befangenheit oder Verwandtschaftsverhältnisse zum Angeklagten ergeben, ist der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
(4) Wurden die fünf Geschworenen ermittelt, so ermittelt das Gericht nach dem gleichen Prinzip zwei Ersatzgeschworene.
(5) Ein Geschworener darf maximal zu jedem zweiten Strafprozess herangezogen werden. Sollte die Auswahl eines Geschworenen auf einen Bürger fallen, der bereits im vorherigen Strafprozess als Geschworener herangezogen wurde, so ist dieser auszulassen und der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
(6) Die Auswahl der Geschworenen und der Ersatzgeschworenen ist sowohl der Anklagevertretung, als der Verteidigung binnen 48 Stunden mitzuteilen. Beide Seiten müssen dann binnen weiterer 48 Stunden ihre Zustimmung oder ihre Ablehnung zu bestimmten Geschworenen schriftlich an das Gericht melden. Eine Ablehnung darf nur unter schwerwiegenden Gründen erfolgen und ist detailiert zu erläutern. Sieht das Gericht den Antrag auf Ablehnung als ausreichend begründet an, hat es einen neuen Geschworenen zu berufen. Dazu ist der in der Liste auf den abgelehnten Geschworenen folgende Bürger heranzuziehen.
(7) Wurden die Geschworenen bestätigt, werden sie durch das zuständige Gericht schriftlich und öffentlich über ihre Berufung informiert. Sie haben sich zu Beginn des Prozesses im Verhandlungssaal einzufinden.
(8) Findet sich ein Geschworener entgegen seiner Berufung nicht im Verhandlungssaal ein, so ist durch das Gericht der erste Ersatzgeschworene zu berufen. Dieser hat sich dann binnen 24 Stunden im Verhandlungssaal einzufinden.

Section 5 Principles, Chairman and Oath of the Jury
(1) Geschworene dürfen für die Dauer des Prozesses nicht mit Außenstehenden über die Verhandlung sprechen. Es ist ihnen nicht gestattet sich außerhalb des Gerichtssaals ohne Zustimmung des Gerichts mit anderen Prozessbeteiligten zu unterhalten.
(2) Vor Prozessbeginn bestimmt das Gericht einen Obmann der Geschworenen. Dieser ist der Sprecher der Geschworenen und verkündet am Ende des Prozesses das Urteil. Die Berufung ist ihm schriftlich mitzuteilen. Sie ist mündlich im Gerichtssaal zu Beginn des Prozesses zu wiederholen.
(3) Zudem sind die Geschworenen durch das Gericht vor Verlesung der Anklage im Verhandlungssaal über ihre Pflichten aufzuklären. Die Geschworenen sollen danach alle einzeln den folgenden Eid leisten: „Ich, [Name], als Mitglied dieser Jury schwöre, dass ich die mir in diesem Prozess dargelegten Fakten objektiv und neutral bewerten und mein Urteil nach diesen Gesichtspunkten fällen werde.“
(4) Zum Austausch und zur Urteilsfindung ist den Geschworenen ein separater Raum innerhalb des Gerichtsgebäudes bereit zu stellen. Dieser soll der Öffentlichkeit unzugänglich gemacht werden.
(5) Die Geschworenen sollen nach den Schlussplädoyers in ihrem internen Raum zusammenkommen und über die Schuldigkeit des Angeklagten entscheiden. Hierbei haben sie alle relevanten Fakten, die sie ihm Prozess erfahren haben, zu berücksichtigen. Die Geschworenen sollen mit der Mehrheit ihrer Stimmen entscheiden, ob der Angeklagte „Guilty“ oder „Not guilty“ ist. Haben sich die Geschworenen geeinigt, teilen Sie dies dem Richter mit. Dieser hat den Obmann der Geschworenen daraufhin zu befragen, ob die Geschworenen zu einem Ergebnis gekommen sind. Das Ergebnis hat der Obmann dem Gericht im Verhandlungssaal mitzuteilen. Dazu hat er eine der folgenden Formeln zu verwenden:
a) „Wir, die Geschworenen, befinden den Angeklagten des Vergehens gemäß USPC, Article X, Section X, Subsection X, Title X für schuldig.“
b) „Wir, die Geschworenen, befinden den Angeklagten des Vergehens gemäß USPC, Article X, Section X, Subsection X, Title X für nicht schuldig.“

Section 6 Penalty
(1) Bürger, die ihren Dienst als Geschworene verweigern oder nicht antreten, können gemäß dem USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
(2) Bürger, die ihren Dienst als Geschworene antreten, die Verhandlung aber durch unsachgemäßes Verhalten stören oder sich während des Prozesses nicht an ihre Pflichten halten, können ebenso gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.

Section 7 Procedure
(1) Das Gericht soll einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften festsetzen. Dabei soll das Gericht alle mit anderen Fristen einhergehenden Umstände beachten.
(2) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen und die ausgewählten Geschworenen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
(3) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens bis Prozessbeginn zu erfolgen. Sollte im Laufe der Verhandlung die Notwendigkeit für die Befragung weiterer Zeugen auftreten, so lädt das Gericht diese nach Absatz 2 dieser Sektion, jedoch nur, sofern die Notwendigkeit nicht bereits zu Prozessbeginn offenkundig war.
(4) Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
a) Das Gericht klärt die Geschworenen über ihre Pflichten auf, vereidigt sie und wiederholt mündlich den Namen des berufenen Obmanns.
b) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
c) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidigung.
d) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
e) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen.
f) Im Anschluss haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
g) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen.
h) Die Verteidigung hat das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
i) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
j) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.
k) Nach den Plädoyers haben sich die Geschwornen zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde. Erst wenn sich eine Mehrheit der Stimmen der Geschworenen für ein Urteil entschieden hat, ist dieses dem Gericht gemäß Section 5, Subsection 5 mitzuteilen. Die Geschworenen sollen ihr Urteil spätestens 7 Tage nach den Schlussplädoyers mitteilen.
l) Stellen die Geschworenen die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen derselben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden.
m) Stellen die Geschworenen die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
n) Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das Urteil ist spätestens sieben Tage nach der Feststellung der Schuld zu verkünden.

Section 8 Principles of Criminal Procedure
(1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem. Stellt sich dem Angeklagten kein Anwalt zur Verfügung, so kann das Gericht ihm einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen.
(2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
(3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
(4) Im Zweifelsfall hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Anklagten zu treffen.

Section 9 Private Prosecution
(1) Private Klage durch den in einem Strafverfahren Geschädigten ist erst zulässig, wenn das Office of the Solicitor General einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
(2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
(3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.

Section 10 Execution
(1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
(2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.


Article V – Final provisions

Section 1 Entry into force
(1) Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten der Criminal Procedure Act und der Remand and Caut Act als aufgehoben.

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9

Samstag, 4. Dezember 2010, 13:17

Mr. President,

ich mache mir den von Attorney General Cunningham geänderten Entwurf in der letzten Fassung sehr gerne zu eigen und bitte diesen als Änderung meines ursprünglichen Antrages zu berücksichtigen.
JOAQUÍN EDWARD MULLENBERRY jr.
Former (XXVII.) Vice President of the United States
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Doug Hayward

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10

Samstag, 4. Dezember 2010, 13:22

Mr. President,

diese Änderung würde dann bedeuten, von dem eigentlichen System der fortlaufenden Nummerierung nach den Anfangsbuchstaben zumindest nach der ersten Zusammenstellung der Liste abzurücken.

Da ich derzeit dazu keine Alternativmöglichkeit sehe, stimme ich der Änderung zu und werde auch dem Gesetzesentwurf in Gänze zustimmen.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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11

Samstag, 4. Dezember 2010, 14:50

Mr. President,

ich kann diesem Antrag ebenfalls zustimmen.

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Il y a que la vérité qui blesse.

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Beruf: Elder Statesman

Wohnort: Crescent City

Bundesstaat: Laurentiana

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12

Sonntag, 5. Dezember 2010, 15:14

Mr. President,

der jetzige Entwurf findet ebenfalls meine Zustimmung.
WARREN BYRD
30th President of the US
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Liam Aspertine

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What's Up?
Man nennt mich auch den "Wahlbullen"!
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13

Sonntag, 5. Dezember 2010, 15:41

Mr. President,

ich schließe mich in dieser Sache Congressman Byrd an.

Jenson Wakaby

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14

Dienstag, 7. Dezember 2010, 16:49

Mr. President,

dem nun vorliegenden Entwurf werde ich zustimmen können.
sig.
Jenson Wakaby
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Justin Wayne

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15

Dienstag, 7. Dezember 2010, 17:17

Mr. President,

ich kann dem Antrag ebenfalls so zustimmen.
Justin "Just" Wayne (R-Assentia)

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Ashley Fox

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16

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 00:21

Mr. President,

ich begrüße dn Antrag vom Grunde her, habe bevor ich meine Zustimmung zusichern kann jedoch noch folgende Anmerkungen zu machen:

Als Gründe für die Anordnung von Untersuchungshaft benennt der Entwurf dringenden Tatverdacht oder Verdunkelungsgefahr oder Fluchtgefahr - dieses Konstrukt halte ich für untragbar.

Es bedeutet in der Praxis: wer zwar dringend tatverdächtig ist, aber weder Anlass zur Sorge einer Flucht oder Verdunkelung bietet, der kann dennoch bereits ohne Schuldspruch inhaftiert werden. Anderseits kann, wer nicht einmal dringend sondern nur hinreichend tatverdächtig ist - also bildlich gesprochen "zu 51% verurteilt werden dürfte" - ebenfalls bereits in Untersuchungshaft genommen werden, wenn Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht. Das ist ein dem Stand der Ermittlungen sowie dem Prinzip der Unschuldsvermutung gröblich unangemessenes Vorgehen. "Ein bisschen verdächtiger zu sein" sowie die Möglichkeit einer Flucht oder Verdunkelung können und dürfen niemals Gründe sein, einen juristisch unschuldigen Menschen seiner Freiheit zu berauben.

Ich rate daher dringend an, die Voraussetzungen für einen Haftbefehl wie folgt zu fassen: dringener Tatverdacht und entweder Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.

Der Abschnitt über eine Freilassung auf Kaution spricht ferner als zu berücksichtigenden Gesichtspunkt die Gefahr weiterer Straftaten an. Das halte ich für sinnvoll, und würde es auch zu einem weiteren Haftgrund machen. Also, Untersuchungshaft sollte zulässig sein bei dringendem Tatverdacht und entweder Fluchtgefahr oderVerdunkelungsgefahr[/u] oder Wiederholungsgefahr.

Zudem sollte eine Freilassung auf Kautin sinnigerweise nur beim Haftgrund der Fluchtgefahr möglich sein - denn keine Kaution der Welt verhindert verständigerweise Verdunkelung oder Wiederholung einer Straftat.

Endlich sollte auch die Möglichkeit erwogen werden, einen Haftbefehl zu suspendieren - sprich auszusetzen - wenn die Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr auch auf anderem Wege als durch Inhaftierung vermieden werden kann. Denn solange eine Person nicht verurteilt ist, hat die Staatsgewalt stets das unbedingt mildeste Mittel des Eingriffs in seine Rechte zu wählen, um ihren Strafanspruch sowie Interessen Dritter zu sichern.
Ashley Fox


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Paul Cunningham

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17

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 17:51

Mr. President,

die Sektionen zur Untersuchungshaft und Kaution wurden gänzlich so aus dem bestehenden Gesetz zu diesem Thema eingepflegt. Ich habe aber kein Problem mich der Argumentation der Senatorin Fox anzuschließen und würde es begrüßen, würde sie einen Änderungsvorschlag präsentieren.

XXIX. President of the United States
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18

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 18:00



Honorable Members of Congress:

Ich sehe weiteren Aussprachebedarf und verlänge die Debatte daher um 48 Stunden.



(Warren Byrd)
President of Congress

WARREN BYRD
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Ashley Fox

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19

Freitag, 10. Dezember 2010, 03:11

Mr. President,

entsprechend dem Ersuchen des Attorney General lege ich nachfolgenden überarbeiteten Entwurf vor:

Code of Criminal Procedure Bill

Article I – Fundamentals

Section 1 Purpose and Title of this Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Strafprozessordnung der Vereinigten Staaten von Astor und die damit verbundenen Abläufe.
(2) Dieses Gesetz soll als Code of Criminal Procedure Act bezeichnet werden.

Section 2 Definitions
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
(2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor einem Strafgerichtshof der Vereinigten Staaten oder dem Supreme Court of the United States in Abwesenheit eines regulären Strafgerichtshofs[/color] nach den Maßregeln dieser Strafprozessordnung geführt wird.
(3) Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die Strafverfolgungsbehörden. Das sind die durch das Gesetz mit der Verfolgung und Anklage von Straftaten beauftragten Bundesbehörden.


Article II – Remand and Caution

Section 1 Remand
(1) Die Staatsanwaltschaft kann einen Antrag auf Untersuchungshaft beim zuständigen Gericht stellen, wenn gegenüber einem Verdächtigen ein dringender Tatverdacht und die Gefahr
a) der Verdunklung;
b) der Flucht oder
c) der Wiederholung der ihm zur Last gelegten Tat besteht.
(2) Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn
a) nach aktuellem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist oder
b) der Verdächtige während der Tat oder unmittelbar danach gefasst wurde.
(3) Verdunklungsgefahr besteht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person
a) Beweismittel vernichten oder abändern oder
b) Zeugen und Mitschuldige beeinflussen könnte.
(4) Fluchtgefahr besteht, wenn eine Flucht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe wahrscheinlich erscheint und
a) der Verdächtige nicht fest an einen Ort gebunden ist;
b) der Verdächtige über ausreichend Geldmittel verfügt oder
c) noch unbekannte Komplizen existieren.
(5) Wiederholungsgefahr besteht, wenn zu besorgen ist, dass ein Verdächtiger die ihm zur Last gelegte Tat erneut begehen oder fortsetzen könnte. Sie soll als Haftgrund nur herangezogen werden, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft nicht bereits wegen Verdunklungs- oder Fluchtgefahr geboten ist.
(6) Der zuständige Richter hat über die Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Dabei hat er die Dringlichkeit des Tatverdachts sowie die Gefahr der Verdunklung, Flucht oder Wiederholung zu berücksichtigen. Die Anordnung von Untersuchungshaft darf zu der Schwere der dem Verdächtigen zur Last gelegten Tat nicht außer Verhältnis stehen, insbesondere darf ihre Dauer nicht die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigen.
(7)
Eine Untersuchungshaft ist nur bei Vergehen laut USPC zulässig.

Section 2 Habeas Corpus and Appeal against Remand
(1) Jeder nach Section 1 in Untersuchungshaft genommene Verdächtige ist unverzüglich nach seiner Ergreifung dem für den Erlass des Haftbefehls zuständigen Gericht vorzuführen.
(2) Das zuständige Gericht hat ihn über die ihm zur Last gelegte Tat aufzuklären, ihm die gegen ihn vorliegenden Beweismittel vorzulegen, ihn auf sein Verlangen hin zum Tatvorwurf und den Gründen seiner Inhaftierung anzuhören und über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden.
(3) Jeder nach Section 1 in Untersuchungshaft genommene Verdächtige kann zu jeder Zeit beim zuständigen Gericht eine Überprüfung des weiteren Bestehens des gegen ihn gerichteten dringenden Tatverdachts sowie der gegen ihn vorgebrachten Haftgründe verlangen. Das Gericht entscheidet auf Grund seines Vortrages sowie der Erwiderung der Staatsanwaltschaft über die Fortdauer oder Beendigung der Untersuchungshaft.
(4) Gegen die Entscheidung des zuständigen Gerichts für die Fortdauer der Untersuchungshaft steht jedem Verdächtigen die Beschwerde zum Supreme Court of the United States zu, sofern dieser nicht bereits in Abwesenheit eines regulären Strafgerichtshofes entschieden hat.
(5) Der Verdächtige ist ohne seinen Antrag durch Beschluss des zuständigen Gerichts aus der Untersuchungshaft zu entlassen, wenn
a) nicht binnen 28 Tagen nach Erlass des Haftbefehls Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben wird oder
b) die Dauer der bereits in Untersuchungshaft verbrachten Zeit die nach dem Stand der Dinge zu erwartende Freiheitstrafe übersteigt.

Section 3 Caution

(1) Jeder Verdächtige, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft gebracht werden soll, kann beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Kaution stellen.
(2) Über das Zugestehen einer Kaution, sowie deren Höhe entscheidet der zuständige Richter. Dabei hat er die Umstände der Tat und das daraus folgende Resultat, sowie den Grad der Fluchtgefahr, als auch die Möglichkeit einer Wiederholungstat für seine Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Zur Entscheidungsfindung sollen sowohl der Inhaftierte, als auch der zuständige Staatsanwalt, angehört werden.
(4) Gegen die Entscheidung zur Ablehnung eines Antrages auf Festsetzung einer Kaution steht dem Verdächtigen das Recht auf Beschwerde zum Supreme Court of the United States zu, sofern dieser nicht bereits in Abwesenheit eines regulären Strafgerichtshofes entschieden hat.


Article III – Arrest and Protective Custody

Section 1 Arrest
(1) Jeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter während einer oder unmittelbar nach der Ausführung einer Straftat gemäß USPC beobachtet, kann diesen vorläufig festnehmen.
(2) Eine nach Article III, Sec 1, SSec 1 dieses Gesetzes inhaftierte Person darf nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden, ohne dass ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wird.
(3) Wird innerhalb dieser 72 Stunden kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so ist die inhaftierte Person unmittelbar aus der Haft zu entlassen.
(4) Jeder Bürger der Vereinigten Staaten darf einen Täter, den er während einer oder unmittelbar nach einer der Ausführung einer Tat gemäß USPC beobachtet, so lange festhalten, bis Beamte einer Polizeibehörde eintreffen und den Täter übernehmen.

Section 2 Protective Custody
(1) Jeder Bürger kann bei Gericht einen Antrag auf Schutzhaft stellen.
(2) Dem Antrag ist statt zu geben, wenn der Antragsteller glaubhaft verischern kann, dass unmittelbare Gefahr für sein Leib und Leben besteht.
(3) Die Schutzhaft endet durch richterlichen Beschluss oder auf Wunsch der inhaftierten Person.


Article IV – Criminal Procedure

Section 1 Investigation
Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gemäß USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.

Section 2 Indictment
(1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach deren Einschätzung genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Solicitor General beim United States Supreme Court die Anklage einreichen.
(2) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
(3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.

Section 3 Jury
(1) Nach alter Sitte sollen freie und unparteiische Geschworene aus der Mitte des Volkes an der Urteilsfindung beteiligt sein.
(2) Als Geschworener kann jeder wahlberechtigte Bürger der Vereinigten Staaten von Astor herangezogen werden. Eine Berufung zum Geschworenen kann nur aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Diese Gründe sind fachärztlich über ein Attest zu bezeugen.
(3) Der Präsident der Vereinigten Staaten, sein Vizepräsident, sowie die Leiter der Obersten Bundesbehörden, die Richter des Obersten Bundesgerichts und die Staatsanwälte sind für die Dauer ihrer Amtszeit vom Geschworenendienst freigestellt und dürfen nicht dafür herangezogen werden.

Section 4 Selection of the Jury
(1) An einem Strafprozess sollen stets fünf Geschworene beteiligt sein.
(2) Zur Ermittlung der Geschworenen, sollen die wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten alphabetisch sortiert werden. Jedem Bürger wird eine Ordnungszahl, beginnend mit der Ziffer 1 beim ersten Bürger der alphabetischen Liste, zugewiesen. Die Nummerierung soll fortlaufend erfolgen. Verliert jemand, der nach Satz 2 eine Ordnungszahl erhalten hat, das aktive Wahlrecht, beispielsweise durch Urteil oder Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft, so entfällt auch seine Ordnungszahl, bis er die Wahlberechtigung wieder erhalten hat. Die Ordnungszahl wird nicht an einen anderen Bürger vergeben. Ändert ein Bürger gemäß Sec. 3, SSec. 2 des Citizenship Act seine Hauptidentität oder meldet er nach dem Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft eine neue Hauptidentität an, so erhält diese Hauptidentität seine bisherige Ordnungsnummer. Jeder Bürger, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die aktive Wahlberechtigung erhält, ist mit der nächsten Ordnungsnummer in die Liste einzutragen.
(3) Vor einem Prozess werden die fünf Geschworenen durch das zuständige Gericht ermittelt. Dazu werden in der Liste, beginnend beim Angeklagten, der dritte, der siebte, der elfte, der fünfzehnte und der neunzehnte Bürger als Geschworene ausgewählt. Ist das Ende der Liste erreicht, wird davon unabhängig am Anfang der Liste weitergezählt. Sollte einer der so ausgewählten Geschwornen zu der Gruppe der Freigestellten zählen oder sollte eine der Auswahlen auf den Angeklagten fallen oder sollte eine der Auswahlen auf einen Zeugen fallen oder sollten sich gegen eine der Auswahlen andere Ablehnungsgründe, wie z.B. Befangenheit oder Verwandtschaftsverhältnisse zum Angeklagten ergeben, ist der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
(4) Wurden die fünf Geschworenen ermittelt, so ermittelt das Gericht nach dem gleichen Prinzip zwei Ersatzgeschworene.
(5) Ein Geschworener darf maximal zu jedem zweiten Strafprozess herangezogen werden. Sollte die Auswahl eines Geschworenen auf einen Bürger fallen, der bereits im vorherigen Strafprozess als Geschworener herangezogen wurde, so ist dieser auszulassen und der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
(6) Die Auswahl der Geschworenen und der Ersatzgeschworenen ist sowohl der Anklagevertretung, als der Verteidigung binnen 48 Stunden mitzuteilen. Beide Seiten müssen dann binnen weiterer 48 Stunden ihre Zustimmung oder ihre Ablehnung zu bestimmten Geschworenen schriftlich an das Gericht melden. Eine Ablehnung darf nur unter schwerwiegenden Gründen erfolgen und ist detailiert zu erläutern. Sieht das Gericht den Antrag auf Ablehnung als ausreichend begründet an, hat es einen neuen Geschworenen zu berufen. Dazu ist der in der Liste auf den abgelehnten Geschworenen folgende Bürger heranzuziehen.
(7) Wurden die Geschworenen bestätigt, werden sie durch das zuständige Gericht schriftlich und öffentlich über ihre Berufung informiert. Sie haben sich zu Beginn des Prozesses im Verhandlungssaal einzufinden.
(8) Findet sich ein Geschworener entgegen seiner Berufung nicht im Verhandlungssaal ein, so ist durch das Gericht der erste Ersatzgeschworene zu berufen. Dieser hat sich dann binnen 24 Stunden im Verhandlungssaal einzufinden.

Section 5 Principles, Chairman and Oath of the Jury
(1) Geschworene dürfen für die Dauer des Prozesses nicht mit Außenstehenden über die Verhandlung sprechen. Es ist ihnen nicht gestattet sich außerhalb des Gerichtssaals ohne Zustimmung des Gerichts mit anderen Prozessbeteiligten zu unterhalten.
(2) Vor Prozessbeginn bestimmt das Gericht einen Obmann der Geschworenen. Dieser ist der Sprecher der Geschworenen und verkündet am Ende des Prozesses das Urteil. Die Berufung ist ihm schriftlich mitzuteilen. Sie ist mündlich im Gerichtssaal zu Beginn des Prozesses zu wiederholen.
(3) Zudem sind die Geschworenen durch das Gericht vor Verlesung der Anklage im Verhandlungssaal über ihre Pflichten aufzuklären. Die Geschworenen sollen danach alle einzeln den folgenden Eid leisten: „Ich, [Name], als Mitglied dieser Jury schwöre, dass ich die mir in diesem Prozess dargelegten Fakten objektiv und neutral bewerten und mein Urteil nach diesen Gesichtspunkten fällen werde.“
(4) Zum Austausch und zur Urteilsfindung ist den Geschworenen ein separater Raum innerhalb des Gerichtsgebäudes bereit zu stellen. Dieser soll der Öffentlichkeit unzugänglich gemacht werden.
(5) Die Geschworenen sollen nach den Schlussplädoyers in ihrem internen Raum zusammenkommen und über die Schuldigkeit des Angeklagten entscheiden. Hierbei haben sie alle relevanten Fakten, die sie ihm Prozess erfahren haben, zu berücksichtigen. Die Geschworenen sollen mit der Mehrheit ihrer Stimmen entscheiden, ob der Angeklagte „Guilty“ oder „Not guilty“ ist. Haben sich die Geschworenen geeinigt, teilen Sie dies dem Richter mit. Dieser hat den Obmann der Geschworenen daraufhin zu befragen, ob die Geschworenen zu einem Ergebnis gekommen sind. Das Ergebnis hat der Obmann dem Gericht im Verhandlungssaal mitzuteilen. Dazu hat er eine der folgenden Formeln zu verwenden:
a) „Wir, die Geschworenen, befinden den Angeklagten des Vergehens gemäß USPC, Article X, Section X, Subsection X, Title X für schuldig.“
b) „Wir, die Geschworenen, befinden den Angeklagten des Vergehens gemäß USPC, Article X, Section X, Subsection X, Title X für nicht schuldig.“

Section 6 Penalty
(1) Bürger, die ihren Dienst als Geschworene verweigern oder nicht antreten, können gemäß dem USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
(2) Bürger, die ihren Dienst als Geschworene antreten, die Verhandlung aber durch unsachgemäßes Verhalten stören oder sich während des Prozesses nicht an ihre Pflichten halten, können ebenso gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.

Section 7 Procedure
(1) Das Gericht soll einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften festsetzen. Dabei soll das Gericht alle mit anderen Fristen einhergehenden Umstände beachten.
(2) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen und die ausgewählten Geschworenen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
(3) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens bis Prozessbeginn zu erfolgen. Sollte im Laufe der Verhandlung die Notwendigkeit für die Befragung weiterer Zeugen auftreten, so lädt das Gericht diese nach Absatz 2 dieser Sektion, jedoch nur, sofern die Notwendigkeit nicht bereits zu Prozessbeginn offenkundig war.
(4) Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
a) Das Gericht klärt die Geschworenen über ihre Pflichten auf, vereidigt sie und wiederholt mündlich den Namen des berufenen Obmanns.
b) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
c) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidigung.
d) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
e) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen.
f) Im Anschluss haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
g) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen.
h) Die Verteidigung hat das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
i) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
j) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.
k) Nach den Plädoyers haben sich die Geschwornen zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde. Erst wenn sich eine Mehrheit der Stimmen der Geschworenen für ein Urteil entschieden hat, ist dieses dem Gericht gemäß Section 5, Subsection 5 mitzuteilen. Die Geschworenen sollen ihr Urteil spätestens 7 Tage nach den Schlussplädoyers mitteilen.
l) Stellen die Geschworenen die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen derselben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden.
m) Stellen die Geschworenen die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
n) Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das Urteil ist spätestens sieben Tage nach der Feststellung der Schuld zu verkünden.

Section 8 Principles of Criminal Procedure
(1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem. Stellt sich dem Angeklagten kein Anwalt zur Verfügung, so kann das Gericht ihm einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen.
(2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
(3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
(4) Im Zweifelsfall hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Anklagten zu treffen.

Section 9 Private Prosecution
(1) Private Klage durch den in einem Strafverfahren Geschädigten ist erst zulässig, wenn das Office of the Solicitor General einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
(2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
(3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.

Section 10 Execution
(1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
(2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.


Article V – Final provisions

Section 1 Entry into force
(1) Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten der Criminal Procedure Act und der Remand and Caut Act als aufgehoben.


Die vorgeschlagenen Änderungen begründen sich im Wesentlichen durch meine bereits in dieser Aussprache getätigen Äußerungen, für die Beantwortung von Rückfragen stehe ich jedoch gerne zur Verfügung.
Ashley Fox


Former Senator for Assentia
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20

Freitag, 10. Dezember 2010, 16:41

Mr. President,

nach genauer Prüfung kann ich den Änderungen von Senator Fox zustimmen.