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Dienstag, 26. April 2016, 13:36

H.R. 2016-046 - Federal Administration Reform Bill


THE PRESIDENT OF CONGRESS

Honorable Members of Congress!


The Congressman from Bay Lake, NA, Mr Clark, has introduced a Bill, which is refered to Congress for considerations.

The sponsor may raise with the privilege of the first word.

An amount of 96 hours is reserved for debate. This can be reduced or increased according to the Standing Rules if necessary.


(Clark)
Speaker of the House of Representatives





Federal Administration Reform Bill
An Act to modernise the structure of the Federal Government Agencies and to prescribe Rules for the work of these agencies.

Section 1 - Federal Administration Act
Das folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten.


Federal Administration Act

Chapter I – General Provisions

Section 1 – Purpose
(1) Dieses Gesetz regelt die Grundlagen der Organisation der Bundesverwaltung und ihrer Arbeitsweise.
(2) Soweit besondere gesetzliche Vorschriften für Teile der Bundesverwaltung erlassen sind, treten die Vorschriften dieses Gesetzes zurück.

Section 2 – Departments
(1) Die Departments unterstützen den Präsidenten in der Ausübung der ihm übertragenen Exekutivgewalt als oberste Bundesbehörden.
(2) Sie werden durch einen Secretary geleitet, dem andere Amtsträger auf Leitungsebene zur Seite gestellt werden können. Der Secretary unterliegt in seiner Arbeit der der Weisung, Aufsicht und Kontrolle des Präsidenten.
(3) Departments können auch einem anderen Department nachgeordnet werden. In diesem Fall verantwortet der zuständige Secretary den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich unter der Weisung, Aufsicht und Kontrolle des ihm übergeordneten Secretarys.

Section 3 – Federal Agencies
(1) Federal Agencies nehmen die ihnen übertragenen Verwaltungsaufgaben unter Weisung, Aufsicht und Kontrolle der ihnen übergeordneten Stellen, letztinstanzlich des Präsidenten, wahr.
(2) Federal Agencies können errichtet werden als
a) reguläre Verwaltungsbehörden (Office / Bureau / Agency / Authority / Administration / Service / Institute) unter der Leitung eines Directors oder Administratiors,
b) Verwaltungsbehörden unter der Leitung eines Mehrpersonengremiums (Commission / Council / Board) mit einem Chairman.
(3) Federal Agencies können selbstständig oder als Teil einer obersten Bundesbehörde errichtet werden. Ihnen können andere Bundeseinrichtungen nachgeordnet werden. Sind sie nicht Teil einer anderen Behörde, sind sie einer obersten Bundesbehörde nachzuordnen.

Section 4 – Agencies directly responsible to President
Aufgaben der obersten Bundesbehörden, die keinem Department zugeordnet werden, werden durch den Präsidenten oder in seinem Auftrag direkt wahrgenommen. Dies gilt auch für die Nachordnung von Behörden, die keinem Department zugeordnet sind.

Section 5 - Authority to structure the Agencies
(1) Die Errichtung von Bundesbehörden kann durch Gesetz oder Exekutiverlass des Präsidenten erfolgen, ihre Aufhebung jedoch nur durch das gleiche Instrument, wie ihre Errichtung.
(2) Die innere Organisation einer Behörde, soweit sie nicht durch die Errichtungsvorschrift reguliert wird, unterliegt der Gestaltung durch Organisational Orders.
(2) Zum Erlass von Organisational Order unter Berücksichtigung der haushalterischen Möglichkeiten des Bundes sind berechtigt
a) der Präsident für die gesamte Bundesexekutive,
b) der Leiter einer obersten Bundesbehörde für seinen Zuständigkeitsbereich und die nachgeordneten Behörden,
c) der Leiter einer anderen Bundeseinrichtung, soweit nur der Bereich einer Bundesbehörde einschließlich der ihr nachgeordneten Behörden betroffen ist.

Section 6 – Special form of Agencies
Durch Gesetz können Einrichtungen und Behörden des Bundes mit besonderer Struktur geschaffen werden, die eine besondere Struktur aufweisen und nicht dem Präsidenten nachgeordnet sind.

Section 7 – Legislative and Judicial Agencies
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind nicht der Kongress und seine Organe und die Bundesgerichte.
(2) Zur Unterstützung der Arbeit der Legislative und Judikative können ebenfalls Bundesbehörden errichtet werden, die nicht Teil der Exekutive, sondern der Gewalt sind, innerhalb der sie errichtet werden.
(3) Behörden außerhalb der Exekutive unterliegen nicht der Weisung, Aufsicht und Kontrolle des Präsidenten, sie sind Ausprägung der verfassungsrechtlichen Selbstständigkeit der Gewalten.
(4) Die Errichtung und Aufhebung von Bundesbehörden und die Regelung ihrer inneren Struktur erfolgt durch Resolution mindestens einer Kammer des Kongresses für Legislativbehörden oder Beschluss der Federal Judges Conference für Judikativbehörden.

Chapter II – Leadership

Section 1 – Agency Executive
(1) Der Leiter einer Bundeseinrichtung ist für deren Organisation und Führung sowie die Erledigung ihrer Aufgaben verantwortlich. Er besitzt Weisungsrecht gegenüber allen nachgeordneten Bediensteten und Stellen.
Er unterliegt der Weisung, Aufsicht und Kontrolle der übergeordneten Stellen, letztinstanzlich des Präsidenten, und ist ihnen verantwortlich.
(2) Ein Amtsträger auf Leitungsebene soll zum ständigen Vertreter des Leiters bestimmt werden, die übrigen Mitglieder der Leitungsebene nach ihrem Rang, unter gleichen Rängen nach Amtszeit die Stellvertretung im Bedarfsfall übernehmen. Die Stellvertretung schließt die geschäftsführende Aufgabenwahrnehmung im Falle einer Vakanz ein.

Section 2 – Special positions in Leadership
(1) In jeder Bundeseinrichtung sollen auf Leitungsebene neben dem Leiter und dem Stabschef zumindest Verantwortlichkeiten für
a) das Personalwesen
b) das Budget- und Beschaffungswesen sowie die Verwaltung von Eigentum und Liegenschaften
d) den Geheimschutz und die Sicherheit
e) die rechtlichen Angelegenheiten (als General Counsel) und den behördlichen Datenschutz
an Bedienstete zugewiesen werden, die damit für diese Bereiche Weisungsrecht besitzen.
(2) Die Mitglieder der Leitungsebene werden durch dazu bestellte Mitarbeiter aus ihrem Aufgabenbereich vertreten. Die Stellvertretung schließt die geschäftsführende Aufgabenwahrnehmung im Falle einer Vakanz ein.

Section 3 – Delegation of authority
(1) Jeder Leiter einer Bundeseinrichtung kann die ihm in seiner Funktion übertragenen Aufgaben und Rechte an ihm unterstellte Bedienstete delegieren, ohne das Recht der eigenen Entscheidung zu verlieren. Er kann auch die Aufsicht über ihm unterstellte Bedienstete anderen Bediensteten übertragen.
(2) Delegationen sind nur ausgeschlossen, soweit de geltenden Bestimmungen dies ausdrücklich bestimmen. Kein in der Verfassung mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben persönlich betraute Amtsträger darf diese Rechte delegieren, soweit die Verfassung dies ausschließt.

Section 4 – Authority of Leadership to make Rules and Regulations
(1) Der Leiter jeder Bundeseinrichtung kann für die der ihm jeweils nachgeordneten Stellen nach innen oder außen wirksame Bestimmungen (Rules and Regulations), insbesondere im Bezug auf
a) das Verfahren der Aufgabenerfüllung, die Geschäftsverteilung
b) Tätigkeit der Bediensteten sowie
c) die Beschaffung, Verwaltung und Nutzung der Archive, Unterlagen und des Eigentums.
(2) Anordnungen, die der Präsident in Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Exekutivverantwortung (Executive Orders) oder der Leiter einer obersten Bundesbehörde in der Wahrnehmung der ihm als Beauftragter des Präsidenten zukommenden verfassungsrechtlichen Verantwortung für seinen Aufgabenbereich trifft (Administrative Instructions) sind keine Rules and Regulations im Sinne dieser Section.
(3) Rules und Regulations nach Section 1 dürfen der Verfassung, den Gesetzen, Executive Orders, Administrative Instructions oder höherrangigen Rules and Regulations nicht zuwiderlaufen.
Anordnungen, die Sentence 1 widersprechen, vorhergehende Anordnungen oder Anordnungen untergeordneter Stellen verlieren ihre Wirkung, insoweit neue oder übergeordnete Anordnungen erlassen werden oder sie im Widerspruch stehen.
(4) Das zuständige Congressional Committee kann Rules and Regulations jederzeit zum Gegenstand seiner Beratungen machen und einen Widerruf oder Änderung verlangen, sofern sie nicht den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffen (Executive Privilege).

Section 5 – Inspector General
(1) In jeder Bundeseinrichtung kann ein Amtsträger (Inspector General) bestellt werden, der weisungsfrei Untersuchungen im Bezug auf die rechtmäßige Durchführung der Aufgaben der Behörde nach den Grundsätzen ethischer, integerer und effizienter Arbeit durchführt.
(2) Der Amtsträger regelt seine Angelegenheiten selbstständig nach den Maßgaben der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und Weisung der übergeordneten Stelle und kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Bedienstete und Ermittlungsbeamte mit Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Einrichtung berufen.
(3) Er berichtet auf Anfrage der übergeordneten Stelle und dem Kongress und macht diese auf Verstöße gegen Vorschriften aufmerksam.

Chapter III – Work of Federal Agencies

Section 1 – Conduct of authority
(1) Die Behörden und Bediensteten der Vereinigten Staaten und jedes ihrer Staaten sind verpflichtet, einen Bundesbediensteten bei der Durchführung seiner Aufgaben rechtmäßige Unterstützung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu gewähren.
(2) Jeder dazu autorisierte Bedienstete einer Behörde der Vereinigten Staaten, soweit er nicht zur eigenständigen Durchsetzung seiner Anordnungen berechtigt ist, kann beim zuständigen Bundesbezirksgericht den Erlass einer strafbewährten Anordnung beantragen, die für die Durchführung der Aufgaben seiner Behörde notwendig ist, soweit hierzu keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(3) Jeder Bedienstete einer Bundesbehörde ist berechtigt, die Abgabe von Aussagen und deren Beeidung zu verlangen, wenn dies für seine Tätigkeit notwendig oder nützlich ist. Ein Eid kann aus persönlichen Gründen durch eine Bekräftigung mit gleicher Wirkung ersetzt werden. Die Aussageverweigerungsrechte gelten entsprechend.

Section 2 – Basic informations about structure and tasks
Informationen über die Leitung, die über- und untergeordneten Stellen sowie die Aufgaben einer Bundeseinrichtung sollen für die Bürger ebenso zugänglich sein wie die für sie relevanten Rules und Regulations.

Section 3 – Administrative Proceedings
(1) Jede Person kann sich selbst vor einer Bundeseinrichtung vertreten oder von einer schriftlich bevollmächtigten Person vertreten lassen.
(3) Es können durch die Behörde diejenigen Informationen und Tatsachen erhoben, Aussagen und Beweise verlangt und Stellungnahmen angefordert werden, die für die Durchführung der Aufgaben notwendig sind.
(4) Die getroffene Entscheidung wird den Betroffenen in geeigneter Form mitgeteilt. Widerruf oder Änderung einer früheren Entscheidung sind selbst Entscheidungen.
(5) Für die Tätigkeit von Bundeseinrichtungen können Gebühren und Auslagen erhoben werden, die sich gegebenenfalls um die Honorare oder Entschädigungen für beteiligte Sachverständige, Zeugen oder Übersetzer und die Auslagen der Gegenpartei erhöhen.

Section 4 – Remedy against decisions
(1) Binnen einer angemessenen Frist kann gegen eine belastende Entscheidung, Widerspruch erhoben werden, über den eine erneute Entscheidung zu treffen ist.
(2) Bleibt der Widerspruch gegenüber der Behörde erfolgreich, kann Beschwerde bei der zuständigen übergeordneten Stelle erhoben werden, die darüber entscheidet.
(3) Bleibt auch der Widerspruch erfolglos oder ist die Angelegenheit eilig, kann Klage beim zuständigen Bundesbezirksgericht erhoben werden.
(4) Solange Widerspruch oder Beschwerde anhängig sind, soll eine Entscheidung ohne Eilbedürftigkeit keine Rechtskraft erlangen. Die Rechtskraft ist während eines gerichtlichen Verfahrens jedoch nur auf Anordnung des Gerichts hin gehemmt.
(5) Gegen eine als Realakt wirkende Entscheidung können Rechtsmittel nur auf die nachträgliche Beseitigung der Folgen oder Entschädigung gerichtet sein.

Section 5 – Privacy Protection
(1) Sämtliche Bundeseinreichtungen der Vereinigten Staaten sind zum Datenschutz verpflichtet.
(2) Personenbezogene Daten, welche einer Behörde oder einem Bediensteten bekannt werden, ohne dass sie für ihre Arbeit zwingend notwendig sind, sind zu löschen, soweit erkennbar ist, dass sie nicht erforderlich sind.
(3) Zulässig erhobene und aufbewahrte Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur sofern und soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig ist, veröffentlicht werden.
(4) Personenbezogener Daten dürfen
a) an andere Bundeseinrichtungen auf deren Anfrage hin und bei Vorliegen eines zwingenden Grundes,
2. an Behörden von Bundesstaaten, wenn diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder die Aufgaben gemeinsam wahrgenommen werden
3. an ausländische Behörden im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zur gegenseitigen Amtshilfe,
weitergegeben werden soweit keine anderen Bestimmungen entgegenstehen oder die Interessen des Betroffenen, der um Herausgabe ersuchten Behörde oder des Bundes höher wiegen.


Section 2 - Amendment of the Banking Act and the Federal Income Tax Act
(1) In Art. I, Sec. 2 Banking Act wird wie folgt gefasst:

Sec. 2. Banking Secrecy.
(1) Daten, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit Zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und Kontobewegungen und Steuerdaten, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung in anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen ausgenommen.
(2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.
(3) Nicht dem Bankgeheimnis unterliegt die Weitergabe der zur Steuererhebung benötigten Daten an die zuständigen Behörden des Bundes und der Staaten.

(2) In Art. 1 Federal Income Tax Act wird eine Subsection 3 eingefügt:
(3) Informationen über die entrichteten Steuern und Abgaben einer Person, welche der Steuerbehörde zur Kenntnis gelangen, unterliegen dem Steuergeheimnis und sind vertraulich zu behandeln.


Section 3 - Repeal of Federal Law
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
- der Federal Administration Act
- der Privacy Protection Act

Section 4 - Coming-into force
(1) Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.
(2) Die aufgrund des Federal Administration Act errichteten Departments bleiben bestehen, bis eine diesbezügliche Executive Orders erlassen sind.

David J. Clark (D-NA)

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Dienstag, 26. April 2016, 13:47

Madam President,
ich möchte dem Kongress hier einen Entwurf vorlegen, den die Administration lange und sorgfältig erarbeitet hat und zu dem mir nicht nur das Privileg zukommt, ihn hier vertreten zu dürfen, sondern auch die Chance zukam, an der Entstehung mitzuwirken. Dieser Entwurf ist kein starting point mehr in den Bemühungen, eine bessere Organisation der Bundesverwaltung zu erreichen, nicht zuletzt die Polizeireform hat dazu schon Möglichkeiten geboten, dennoch ist es ein Meilenstein. Der bisherige Federal Administration Act ist unvollständig - die Chapter II und III fehlen dort fast vollständig - und unflexibel, das möchte dieser Vorstoß nun beenden und vernünftige Grundlagen legen, damit die Exekutive ihre Angelegenheiten besser regeln kann, ohne dass damit ein Nachteil entstünde.
Ich stehe den ehrenwerten Kollegen gerne für Fragen zur Verfügung.

David J. Clark (D-NA)

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Butterfly Blue

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Dienstag, 26. April 2016, 21:05

Mr. Speaker,

Zu 90 Prozent halte ich die Vorlage für unbedenklich, finde sie aber ungeheuer detailliert. Ich weiß wirklich nicht, ob wir u s mit diesem Grad an Detaillierung einen Gefallen tun.

Einige kritische Punkte im Detail:
Ch 1 Sec 1 Ssec 2 halte ich in dieser Form für unzulässig, jedenfalls für frech. Es muss gelten was im Gesetz steht. Es kann nicht erforderlich sein, dass man alle Gesetze kennt, um sich auf eine gesetzliche Vorschrift verlassen zu können. Das sollten wir streichen. Dringend.

Ch 1 Sec 6 ist eine alleine eingriffsermächtigung der Legislative in die Exekutive, in dieser Form nicht zulässig. Darüber hinaus schafft es frei schwebende, "unverantwortliche" Behörden. Das sollten wir nicht tun.

Im Ergebnis tendiere ich dazu, diesen gut gemeinten Vorschlag unserer Regierung abzulehnen. Ich kann nicht erkennen, wieso die exakte Regelung für die Erledigung der Aufgaben der Steigerung erforderlich oder auch nur dienlich ist.
Butterfly Blue

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Dienstag, 26. April 2016, 23:49

Madam President,
ich möchte zunächst im Bezug auf die Kritik der ehrenwerten Congressman from Crescent City auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der "lex specialis" verweisen. Diese Formulierung ist nichts anderes als ein Verweis darauf, dass dieser Fall eben auftreten kann.
Ich möchte ein Beispiel geben: Wenn ich mich frage, ob das Handeln der Grenzschutzbehörde rechtmäßig ist, dann werde ich zunächst das Gesetz konsultieren, das die Grenzschutztätigkeit reguliert. Danach wäre dann das grundlegendere Recht eingreifend.
In gewissem Sinne sollen die Vorschriften dieses Gesetzes uns erlauben, etwas "vor die Klammer zu ziehen", wie man so schön sagt. Das mag etwas unübersichtlich sein, das gebe ich zu, aber wesentlich übersichtlicher, als in alle Gesetze 90% gleichlautende Vorschriften einzubauen, was das Verfahren angeht. Nicht umsonst, möchte ich meinen, ist dieses Vorgehen akzeptierte Gesetzgebungstechnik.

Section 6 ist letztendlich nur eine Feststellung dessen, dass auch Behörden, die der Kongress in Ausübung seines Gesetzgebungsrechtes - auch hier wieder lex specialis - an dieses Gesetz gebunden sind und in ihm zu klassifizieren sind. Es ist ein Punkt, den der ehrenwerte Congressman gerade eben in seiner Kritik vorgebracht hat, dass es Probleme bereitet, wenn ein Gesetz den Eindruck der Abgeschlossenheit vermittelt, obwohl es eben nicht abschließend ist. Das kann man durchaus auch ergänzend zu meinen Anmerkungen auf den anderen Aspekt der Kritik beziehen.
Das Eingriffsrecht der Legislative ist zudem nichts, was dieses Gesetz neu schafft, sondern das Amd. V USConst. als zwingendes Recht vorgibt.

Ich hoffe, damit wird klarer, wie das Gesetz formell gedacht ist. Inhaltlich möchte ich mich ausdrücklich den Vorschriften öffnen, ob man die Vorschriften weiter generalisieren und reduzieren kann. Ich denke, das ist ganz gut gelungen. Dass es das Optimum ist, will ich nicht behaupten. Aber ehe Sie, dear colleagues, diese Vorlage ablehnen, weil sie "zu exakt" ist, bitte, nehmen Sie Anteil und zeigen gerne Gegenvorschläge auf.
Gegenvorschläge, die nicht die Substanz reduzieren, weil dann werden wir nicht von dem schwammigen Zustand derzeit wegkommen.

David J. Clark (D-NA)

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Mittwoch, 27. April 2016, 08:28

Madam President,

es geht mir im Grunde wie dem ehrenwerten Congressman Blue. Ich sehe bislang keine überzeugenden Vorteile in diesen neuen Gesetz. Könnte der Antragsteller ausführen welche konkreten Änderungen bei Annahme des Gesetzes auf uns zu kommen und weshalb er diese für dienlich erachtet?
Jonathan James Bowler


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Mittwoch, 27. April 2016, 09:18

Madam Präsident, ich möchte hier mehrere Aspekte anführen:
1. Der FAA bietet keine Regelungen für die Bundesverwaltung, sondern nur für die Departments.
2. Die Möglichkeit der Behördenleitung, selbst in gewissem Rahmen Organisation und Tätigkeit zu organisieren, ist nach Meinung der Administration und auch in meinen Augen sehr hilfreich.
3. Zum ersten mal werden grundlegende Verfahrensvorschriften die Transparenz von Entscheidungen erhöhen und Willkür vermeiden.
4. Die Flexibilität des Präsidenten zur Wahrnehmung der ihm übertragenen allgemeinen Exekutivverantwortung wird gestärkt.
5. Die Veröffentlichung von Struktur- und Verfahrensorganisation schafft Transparenz.
Und nicht zuletzt ist 6. ein Update des 4,5 Jahre alten Gesetzes nie eine schlechte Möglichkeit, die hier zudem zu einer gewissen Konsolidierung führt.

David J. Clark (D-NA)

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Mittwoch, 27. April 2016, 17:28

Madam President,

ich bin noch unschlüssig. Auf der einen Seite wird viel überarbeitet und klargestellt, auf der anderen Seite muss ich der Aussage Recht geben, dass es wirklich detailliert und spezifisch ist, gerade in Hinsicht auf die verschiedenen Ämter in den Ministerien. Und vielleich zu spezifisch, als das jede Struktur eines jeden Ministeriums genau vorrgegeben ist. Es kann also durchaus sein, dass ein findiger Kritiker der Regierung das Haar in der Suppe sucht und damit weniger die Arbeit der Regierung blockieren kann. Ich hoffe man kann meine Bedenken bzw. Gedankengänge nachvollziehen.

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Mittwoch, 27. April 2016, 21:37

Madam President,
eine genaue Vorgabe war auch niemals gewünscht, noch wird sie vorgegeben. Chp. II, Sec. 2, Ssc. 1 bestimmt lediglich, welche Funktionen wahrgenommen werden sollen - unabhängig davon, ob diese nun verschiedenen Personen zugewiesen oder von einer einzelnen übernommen werden. Sec. 5 schafft die Möglichkeit - nicht den Zwang - einer Innenrevision und Sec. 1, Ssc. 2 schafft einen Vertretungsgrundsatz.
Im übrigen sind eher allgemeine Verfahrens- und Organisationsvorschriften erfasst, sodass ich mir schwer vorstellen kann, wie eine Bestimmung so spezifisch verstanden werden könnte, dass ein "Kritiker der Administration" diese blockieren kann.

Vielleicht kann der Congressman from Castle Rock dazu ein Beispiel nennen oder besser noch die Punkte, die ihm Sorge bereiten?

David J. Clark (D-NA)

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Donnerstag, 28. April 2016, 08:30

Madam President,

nach Rücksprachen ziehe ich meine Bedenken zurück. Die Regelungen sind nicht so einschränkend, als dass sie missbraucht werden können. Und sie gewähren doch genügend Flexiblität, da sie nur den Prozess an sich, weniger die einzelnen Positionen vorgeben.

Butterfly Blue

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10

Donnerstag, 28. April 2016, 16:17

Mr. Speaker, wieso können sich die Departments nicht selbst organisieren?
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Donnerstag, 28. April 2016, 23:48

Madam President,
von Chp. II, Sec. 4 sind auch die Departments erfasst. Wo erkennt der Congressman from Crescent City eine Einschränkung dieser Selbstverwaltung, abgesehen von den Rechten, die dem Präsidenten generell vorbehalten sind?

David J. Clark (D-NA)

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Kevin Baumgartner

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Samstag, 30. April 2016, 21:37

Madam President,

Wenn ich es richtig sehe, liegt doch der Hauptunterschied zur aktuellen Gesetzeslage darin dass es keine festen Departments mehr geben wird. Ich frage mich dann aber wer diese festlegt?
Kevin Baumgartner
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Samstag, 30. April 2016, 22:02

Madam President,
von Chp. II, Sec. 4 sind auch die Departments erfasst. Wo erkennt der Congressman from Crescent City eine Einschränkung dieser Selbstverwaltung, abgesehen von den Rechten, die dem Präsidenten generell vorbehalten sind?



Mr. Speaker,

Wenn ich es recht verstehe wird ein detailliertes Korsett für die Organisation der nachgeordneten Behörden neu vorgegeben. Oder verstehe ich das falsch?
Butterfly Blue

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Samstag, 30. April 2016, 22:07

Madam President,
das ist ein Unterschied. Dass es der Hauptunterschied ist, würde ich so nicht sagen wollen, da sich an der Funktion der Departments als oberste Behörden des Bundes für die entsprechenden Zuständigkeiten nichts ändert. Im Gegensatz dazu erscheint mir persönlich die Reorganisation der inneren Struktur und die Einführung des Verfahrensrechts bedeutsamer - aber dem ehrenwerten Senator for Assentia sei eine andere Einschätzung unbenommen.
Um auf die Frage zu antworten, die er gleichfalls aufgeworfen hat, verweise ich auf Chp. I, Sec. 5, Ssc. 1 des FAA und Sec. 4, Ssc. 2 der Reform Bill: Für die Einrichtung der Departments wird der Präsident zuständig sein und bis das geregelt ist, bleiben die Zuständigkeiten identisch zur bisherigen Rechtslage.

David J. Clark (D-NA)

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Samstag, 30. April 2016, 22:12

Madem President,
auch auf die Anmerkung des ehrenwerten Congressmans from Crescent City möchte ich eingehen und deutlich machen, dass ich solche Tendenzen nicht erkennen kann, im Gegenteil: Der Entwurf ermöglicht es den Behördenleitern erstmals, auf Basis einer sicheren Rechtsgrundlage die Arbeit ihrer Behörden selbst zu gestalten.
Ganz ohne einen Rahmen, den dieser Entwurf liefert, geht das natürlich nicht, aber diese Regelungen als "detailliertes Korsett" zu sehen, mag mir nicht gelingen. Vielmehr sind es allgemeine Regelungen, deren konkrete Ausgestaltung jede Behörde selbst vornehmen kann.

David J. Clark (D-NA)

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Samstag, 30. April 2016, 22:49

Madam President,

Da durch diesen Entwurf Departments beliebig durch den Präsidenten geschaffen werden können, sehe ich zum einen das Risiko höherer Kosten, zum anderen aber auch die Gefahr einer gewissen Unruhe in der Verwaltung. Ich tendiere daher zur Ablehnung.
Jonathan James Bowler


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Sonntag, 1. Mai 2016, 00:14

Madam President,
die Präsidentin wird nach wie vor auf die Bestätigung der Department-Leitung durch den Senat und die Bewilligung des Haushalts durch das Repräsentantenhaus angewiesen sein. Unruhe in der Verwaltung halte ich auch für unwahrscheinlich, letztendlich ist es den fachlich befassten Mitarbeitern doch egal, ob auf Ihren Briefköpfen nun "Department of Justice" oder "Department of Homeland Security" steht, um ein Beispiel zu nennen.

David J. Clark (D-NA)

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Sonntag, 1. Mai 2016, 15:42

Madam President,

Durch die Schaffung nachgeordneter Departments lässt sich eine solche Bestätigung jedoch leicht umgehen. Die Frage ist inwiefern wir grundsätzlich an den Departments als feste staatliche Institutionen festhalten wollen. In meinen Augen hat sich die derzeitige Aufteilung auf Ebene der Departments bewährt. Optimierungspotzenzial sehe ich hingegen in den nachgeordneten Behörden, wobei mir diese Vorlage dazu nur in beschränktem Masse dienlich erscheint. Wenn wir jedoch die Ebene Department aus der Vorlage ausklammern, sähe dies anders aus.
Jonathan James Bowler


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Sonntag, 1. Mai 2016, 17:02

Madam President,
die Einlassungen des ehrenwerten Senators kann ich nicht nachvollziehen: Das Bestätigungsverfahren von Amtsträgern ist nicht Gegenstand dieses Entwurfes und zumindest diese Administration - und diese Einschätzung teile ich - hält eine größere Flexibilität der Department-Struktur für dringend notwendig. In meinen Augen brauchen wir zudem nicht weniger nachgeordnete Behörden, sondern gerade mehr, um die Arbeitsbelastung besser verteilen und Aufgabengebiete besser abgrenzen zu können.
Das Department of Commerce beispielsweise ist mit seinen Aufgaben ein reiner Gemischtwarenladen, ein unmanöverierbarer Koloss, der nur sehr wenige bereitwillige Leiter gefunden hat. Dahingegen hat das Department of Defence einen scharf umrissenen Fachbereich, der sich als sehr sinnvoll erwiesen hat.
Ähnliches gilt auch für nachgeordnete Behörden: Das Department sollte eine Steuerungsfunktion haben und operative Aufgaben dann etwas mehr delegieren, wie ich finde. Das bedeutet keine Aufblähung, sondern eine Stufung von Aufgaben und ist auch ohne Mehraufwand durch Umschichtungen im Personal und Mittelverwendung möglich.

David J. Clark (D-NA)

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Sonntag, 1. Mai 2016, 17:17

Madam President,

Ich muss dem Antragssteller vehement widersprechen. Ein Mehr an Behörden wird auch ein Mehr an Kosten verursachen. Wir sind es jedoch den Steuerzahlern schuldig die Gelder möglichst effizient einzusetzen. So wie sich die gegenwärtige Struktur darstellt, liessen sich einige Behörden zusammenlegen, wodurch Synergien genutzt und damit Kosten vor allem im Bereich der Verwaltung eingespart werden können.

Ein Department dessen Umfang, und dementsprechend im allgemeinen auch dessen Arbeitsbelastung grösser ist, muss dementsprechend dafür Sorge tragen die nötigen Behördenleiter zu rekrutieren. Gerade im Department of Commerce wurde dies in der Administration Varga und auch zumindest zu Beginn der Administration Laval so gehandhabt, wohingegen in der Armeeführung seit Monaten, ja bald Jahren gravierende Lücken klaffen. So ist derzeit nur Chairman Ephram Krulak reguläres Mitglied der Joint Chiefs of Staff.
Jonathan James Bowler


Leader of the Church of Unitology
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