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Montag, 13. Juli 2015, 15:43

S. 2015-085 Federal Election Bill


The President of Congress

Honorable Members of Congress!


Der Senator for Assentia, Mr Baumgartner, hat folgenden Entwurf eingebracht.

Der Antragsteller hat das erste Wort.

Die Aussprachedauer wird vorerst auf 96 Stunden festgelegt.
Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.



________________________________________________________
Clark
Speaker of the House of Representatives




Federal Election Bill

ARTICLE I - FUNDAMENTAL PROVISONS

Sec. 1. Purpose and Title of this Act.
(1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung von Wahlen auf Bundesebene und ersetzt den bisherigen Federal Election Act vom 22.12.2010.
(2) Zu den Wahlen auf Bundesebene zählen die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, die Wahlen zum Repräsentantenhaus und die Wahlen zum Senat.
(3) Dieses Gesetz soll zitiert werden als "Federal Election Act".

Sec. 2. Basic Election Principles.
Wahlen nach diesem Gesetz finden allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim statt.

Sec. 3. Electoral Authority.
(1) Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz ist Sache des United States Electoral Office. Die Behörde hat ihren Dienstsitz in Amada (Freeland) und ist dem Department of Justice untergeordnet.
(2) Das United States Electoral Office wird von einem Director geleitet. Dieser regelt und erfüllt im Rahmen der Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz.
(3) Der Director of the United States Electoral Office wird durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten mit Zustimmung des Senats ernannt.

Sec. 4. Right to Vote and Eligibility.
(1) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer zu Beginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, bereits Staatsbürger der Vereinigten Staaten gewesen ist und am Tag des Beginns der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (aktives Wahlrecht).
(2) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wählbar, wer
1. als Kandidat für das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens achtundzwanzig Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist oder
2. als Kandidat für das Repräsentantenhaus oder den Senat am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist und am Tag des Beginns der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht).
(3) Bei einer Wahl auf Bundesebene sind Staats- und Neben-IDs wählbar, sie haben ihren Status vor Antritt des gewonnenen Amtes oder Mandates auf den einer Federal-ID zu ändern. Mit der Kandidatur einer State- oder Neben-ID ist die zugehörige Federal-ID ausdrücklich anzugeben. Niemand darf sich in einem Wahltermin mit mehr als einer ID um ein Amt oder Mandat auf Bundesebene bewerben.
(5) Jeder Wahlberechtigte wählt in dem Bundesstaat, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl seinen Hauptwohnsitz hat.
(6) Das aktive und passive Wahlrecht kann aufgrund eines gerichtlichen Urteils vorübergehend aberkannt werden.
(7) Die zuständige Behörde überprüft jede Kandidatur auf ihre Wählbarkeit und streicht Kandidaturen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen. Eine Streichung soll öffentlich und mit Begründung bekannt gegeben werden.

Sec. 5. Date of Elections.
(1) Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten finden in den Monaten Januar, Mai und September statt.
(2) Wahlen zum Repräsentantenhaus finden in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November statt.
(3) Wahlen zum Senat finden in den einzelnen Bundesstaaten parallel zu Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten oder zu Wahlen zum Repräsentantenhaus statt. Zu diesem Zweck sind die Senatswahlen gemäss der alphabetischen Reihenfolge der Bundesstaaten in drei Gruppen unterteilt:
a) Gruppe I (Wahlen im Januar und Juli): Assentia; Astoria State.
b) Gruppe II (Wahlen im März und September): Freeland; Laurentiana.
c) Gruppe III (Wahlen im Mai und November): New Alcantara; Serena.
(4) Wahlen gemäss dieser Section beginnen jeweils am 18. Tag des Wahlmonats und enden am 23. Tag des Wahlmonats. Nachwahlen und Stichwahlen nach diesem Gesetz können auch an anderen Tagen enden.
(5) Wahlen nach dieser Section sind spätestens am neunten Tag des Wahlmonats öffentlich anzukündigen.

Sec. 6. Evaluation and Election Results.
(1) Abgegebene Stimmen sind ungültig, wenn die wählende Person nicht das aktive Wahlrecht besitzt, oder der Wahlzettel fehlerhaft ausgefüllt ist.
(3) Dem Wähler soll die Möglichkeit gegeben werden, nachzuvollziehen, ob seine Stimmabgabe mitgezählt wurde. Zu diesem Zweck soll nach der Wahl eine Liste der abgegebenen gültigen Stimmen veröffentlicht werden.
(4) Das Wahlergebnis wird durch die zuständige Behörde innerhalb von zwei Tagen nach dem letzten Tag der Wahl öffentlich verkündet.


ARTICLE II - PRESIDENTIAL ELECTIONS

Sec. 1. Candidacies.
(1) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Ticket) für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten ist spätestens bis zum Ablauf 16. Tages des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort durch einen der beiden Kandidaten schriftlich einzureichen.
(2) Tritt ein Präsidentschaftskandidat vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert er das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag ungültig sein.
(3) Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat vor dem Ende der Frist zur Einreichung von Kandidaturen von seiner Kandidatur zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Präsidentschaftskandidat die Möglichkeit haben, bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahl öffentlich einen Ersatz für den zurückgetretenen Kandidaten zu benennen. Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat erst nach Ende der Frist zur Einreichung von Kandidaturen zurück zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag dennoch gültig bleiben und im Falle der Wahl das Amt des Vizepräsidenten gemäss dem II. Zusatz zur Verfassung besetzt werden.

Sec. 2. Procedure of Elections.
(1) In jedem Bundesstaat der Vereinigten Staaten stimmen die aktiv Wahlberechtigten für einen der Wahlvorschläge.
(2) Derjenige Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates auf sich vereinigt, erhält die Elektorenstimmen des betreffenden Bundesstaates.
(3) Die Elektorenstimmen eines Bundesstaates setzen sich zusammen aus:
a) Der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, und
b) der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die auf alle anderen Wahlvorschläge entfallen sind.
(4) Ist die Summe der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für alle anderen Wahlvorschläge gestimmt haben, kleiner oder gleich Null, wird die Zahl der Elektorenstimmen anhand der um eins erhöhten Zahl der Wähler, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, ermittelt.
(5) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr bestplatzierten Wahlvorschlägen in einem Bundesstaat wird die Anzahl der Elektorenstimmen für jeden der bestplatzierten Wahlvorschläge gemäß der Bestimmungen der SSec.s 3 und 4 separat ermittelt.
(6) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereint.
(7) Vereint keiner der Wahlvorschläge die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich oder ist das Ergebnis der Wahl nicht eindeutig feststellbar, so geht das Recht zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäss der verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf den Kongress der Vereinigten Staaten über.
(8) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so ist auf die Durchführung eines Wahlganges zu verzichten und das Ticket gilt als in stiller Wahl gewählt.


ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES

Sec. 1. Composition
(1) Das Repräsentantenhaus besteht aus maximal 120 Mandaten. Eine einzelne Person kann dabei mehrere Mandate inne haben.
(2) Mandate, die bei einer Wahl nicht vergeben werden, verfallen bis zur nächsten Wahl.
(3) Bei Abstimmungen im Kongress soll jeder Repräsentant mit der vollen Anzahl seiner Mandate gleich stimmen.
(4) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an vergebenen Mandaten und nicht der Anzahl an Mandatsträgern.

Sec. 2. Candidacies
(1) Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde spätestens bis zum Ablauf des 16. Tag des Wahlmonats an dem von der Behörde zuvor dafür bestimmten Ort schriftlich bekanntzugeben.
(2) Ein Wahlvorschlag kann mehrere Kandidaten aufführen.
(3) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.


Sec. 3. Procedure of Election
(1) Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Mandate vergeben werden.
(2) Jeder Wähler darf seine Stimmen beliebig auf jeden Kandidaten verteilen. Nicht genutzte Stimmen verfallen.
(3) Jeder Kandidat, der eine Anzahl Stimmen erhalten hat, die mindestens um 1 grösser ist als die maximale Anzahl an Mandaten, erhält Mandate in der Höhe der erhaltenen Stimmen, geteilt durch die Anzahl aller Wähler auf die nächste, ganze Zahl abgerundet.
(4) Die Anzahl der Mandate desjenigen Kandidaten mit den meisten Mandaten, wird solange um 1 vermindert, bis dieser maximal soviele Mandate hat, wie die restlichen Kandidaten gemeinsam.
(5) Übrig gebliebene Mandate verfallen.

Sec. 4. Substitution of Representatives
Scheidet ein Mitglied aus dem Repräsentantenhaus aus, verfallen seine Mandate.

Sec. 5. Inauguration
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, treten die Gewählten ihre Mandate durch Leistung des in Art. VII Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eides an der dafür vom Kongresspräsidium bestimmten Stelle an.
(2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht binnen sieben Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. V dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, den vorgesehenen Eid zu leisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.


ARTICLE IV - ELECTION OF MEMBERS OF THE SENATE

Sec. 1. Candidacies.
(1) Kandidaturen für das Amt eines Senators werden spätestens bis zum Ablauf des 16. Tages des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekannt gegeben.
(2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
(3) Findet sich innerhalb der Frist kein Kandidat, so wird die Wahl unverzüglich erneut ausgeschrieben; SSec. 1 findet keine Anwendung. Die so erneut ausgeschriebene Wahl soll fünf Tage dauern und spätestens am letzten Tag des Wahlmonats enden.
(4) Findet sich auch bei einer nach SSec. 3 ausgeschriebenen Wahl kein Kandidat, so ist der vakante Senatssitz gemäss Art. III, Sec. 4, SSec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäss dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen. Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche gemäss diesem Artikel neu ausgeschrieben.

Sec. 2. Procedure of Elections.
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach zwei Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Wahlstimmen auf sich vereinigen konnten.
(2) Geht auch aus der Stichwahl kein Gewählter hervor, so entscheidet das Los.
(3) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so ist auf die Durchführung eines Wahlganges zu verzichten und das Ticket gilt als in stiller Wahl gewählt.

Sec. 3. Inauguration.
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl folgt, fordert ein Mitglied des Kongresspräsidiums die neu gewählten Mitglieder des Senats dazu auf, sich namentlich zu melden und den gemäss Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
(2) Senatoren, die durch eine Nachwahl in ihr Amt gewählt werden, sollen unmittelbar nach ihrer Wahl durch ein Mitglied des Kongresspräsidiums dazu aufgefordert werden, sich namentlich melden und den gemäss Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
(3) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht innerhalb von sieben Tagen an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.

Sec. 4. Vacancy.
(1) Verliert ein Mitglied des Senats während der Wahlperiode sein Mandat, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Art. III, Sec. 4, Ssec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen.
(2) Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird eine Neuwahl innerhalb einer Woche durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde ausgeschrieben. Der so neu gewählte Senator amtiert bis zum Ende der Amtsperiode seines Vorgängers.


ARTICLE V - LOSS OF CONGRESSIONAL MEMBERSHIP

Sec. 1. Reasons for the Loss of Seat.
(1) Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat durch:
    1. öffentlich erklärten unwiderruflichen Verzicht der Übernahme des Mandates,
    2. öffentlich erklärten unwiderruflichen Rücktritt vom Mandat,
    3. den Antritt eines nach der Bundesverfassung oder den Bundesgesetzen mit der Mitgliedschaft im Kongress unvereinbaren Amtes,
    4. Tod,
    5. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft,
    6. gerichtlich erklärten Verlust des Mandates.

(2) Ein Kongressmitglied verliert sein Mandat ebenfalls durch mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist von vierzeh Tagen vollendet war. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats.
(3) Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb der vierzehntägigen unangekündigten Abwesenheit mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwede Anhörung oder Befragung und jedweder andere gesetzmässige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.
(4) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäss diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Mandatars, der seines Mandats für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten.


ARTICLE VI - CONDUCT OF GUVERNATORIAL ELECTIONS BY THE ELECTORAL AUTHORITY

Sec. 1. Contemporaneous Gubernatorial Elections.
Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates, die nach dessen Verfassung oder Gesetzen im gleichen Zeitraum wie in diesem Gesetz geregelte Wahlen auf Bundesebene stattzufinden haben, werden auf Ersuchen der Regierung dieses Bundesstaates entsprechend seiner Bestimmungen durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde durchgeführt.

Sec. 2. Non-contemporaneous Gubernatorial Elections.
Ein Anspruch auf Durchführung von Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde , die in einem anderen Zeitraum als die in diesem Gesetz geregelten Wahlen auf Bundesebene stattfinden sollen, besteht nicht.


ARTICLE VII - FINAL PROVISIONS

Sec. 1. Entry Into Force.
Dieses Gesetz tritt gemäss den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

Sec. 2. Repeal of Acts.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Federal Election Act vom 22.12.2010 aufgehoben.

David J. Clark (D-NA)

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Kevin Baumgartner

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Mittwoch, 15. Juli 2015, 00:11

Mr. Speaker,

Die Pro-Argumente sind dieselben wie damals als Senatorin Dewinter den Entwurf einbrachte. Wir schaffen mehr Klarheit und reduzieren die Bürokratie. Gerade die jüngsten Erfahrungen haben uns gezeigt, dass eine Anpassung dringend nötig ist. Ich ersuche die ehrenwerten Kongressmitglieder daher um Zustimmung.
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Edward Schreiber

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Mittwoch, 15. Juli 2015, 12:54

Mr. President,

kein Gesetz in unserer Geschichte wurde so oft geändert wie der Federal Election Act. Allein im laufenden Jahr wäre dies, sollte das Gesetz am Ende angenommen werden, die 5. gesetzliche Änderung. Stabilität und Kontinuität sieht wahrlich und leidern anders aus.

Was die Bill betrifft, so habe ich mit zwei Punkten meine Schwierigkeiten:

Erstens, möchte ich an Einzelkandidaturen für Repräsentantenhauswahlen festhalten. Wir wählen schließlich auch einzelne Kandidaten und keine Listen wie früher. Zudem denke ich, dass sich die aktuelle Form bewährt hat. Warum also wieder ändern?

Zweitens, lehne ich die sogenannte "stille Wahl" entschieden ab. Und ich glaube, die Verfassung der Vereinigten Staaten tut dies ebenfalls. Egal ob es bei einer Wahl einen oder mehrere Kandidaten bzw. Tickets gibt, Präsidenten wie auch Senatoren müssen durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen durch die Bevölkerung legitimiert sein. Eine "stille Wahl" steht diesen Grundsätzen leider entgegen.
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Mittwoch, 15. Juli 2015, 13:03

Mr President,
ich bitte, den ehrenwerten Senator for Assentia doch sehr darum, hier nicht eines mit anderem zu vermischen: Fehler und Verzögerungen sind keine Besonderheit des Independent USEO, sie treten überall auf. Dementsprechend wird es diesbezüglich keine absolute Sicherheit geben, wenn wir das USEO auf eine normale Bundesbehörde zurückstufen. Einige Mitglieder des Kongresses möchten das erreichen, ich persönlich stehe dem nach wie vor skeptisch gegenüber, im Falle der Abschaffung würde ich zummindest empfehlen, dem Director die Zuständigkeit für wahlrechtliche Angelegenheiten zu geben - in Form der "Official Regulations" anstelle von Executive Orders.
Das gleiche gilt für die Abschaffung der Electoral Roll, auch hier bin ich skeptisch. Silent Elections hingegen sind für mich ein rotes Tuch - meine Zustimmung wird diese Unart der "Wahl" nicht bekommen.
Auch das Kandidaturverfahren für das Repräsentantenhaus würde ich tendenziell lieber so belassen, wie es ist. Die Fristanpassungen und die Anpassung im Bezug auf die gültigen Stimmen finde ich sehr sinnvoll. Ich möchte anregen, die Chance zu nutzen und in Art. I, Sec. 4, Ssc. 1 die Klarstellung anzufügen, dass die Wahlberechtigung verliert, wer die Staatsbürgerschaft bis zum Wahltag verliert.

Darüber hinaus wäre es einen Gedanken wert, ob man die Bestimmung zur Kandidatur für zwei Ämter lockert oder gar abschafft. Insbesondere für das Repräsentantenhaus wäre das eine Überlegung wert, weil dort jemand, der ein anderes Amt antritt, bei der Stimmzuteilung einfach außen vor gelassen werden könnte. Bisher ist ein Senator, der nicht gerade gleichzeitig mit dem Präsidenten gewählt wird, in der Lage, seinen Sitz im Kongress zu behalten, während ein Repräsentant für zwei Monate ausscheiden muss, sofern er unterliegt.
Gerade Präsidentschaftsbewerber sind aktive Politiker, die zu verlieren bedauerlich für den Kongress ist.

Zuletzt möchte ich noch zu diesem Entwurf anregen, die Zahl der Mandate im House zu erhöhen - auf beispielsweise 435. Das ist eine rein kosmetische Anpassung.

Ergänzend möchte ich vorschlagen, den Election Appeals Act zu überarbeiten und in diesen Antrag zu integrieren. Ich hatte vor einiger Zeit angekündigt, eine eigene Wahlrechtsreform zu erarbeiten, hierzu habe ich bereits eine solche Änderung entworfen:



ARTICLE VII – ELECTION APPEALS


Sec. 1 – Federal Election Appeals Court
(1) Zuständig für Einsprüche gegen Wahlen auf Bundesebene ist ausschließlich und ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit eines Bundesbezirksgerichts ein Bundesgericht für Wahlbeschwerden am Sitz des Bundeswahlamtes. Dem Gericht kann durch die Bundesstaaten die Zuständigkeit für Wahleinsprüche gegen Wahlen auf Ebene des Bundesstaates übertragen werden.
(2) Es besteht aus drei Bundesrichtern der Vereinigten Staaten, denen diese Aufgabe zugewiesen wird. Die durch Bundesgesetze bestehenden Ausschluss- und Ersatzbestimmungen gelten entsprechend. Ein Bundesrichter soll als Vorsitzender das Verfahren leiten, ein Urteil soll mit der Mehrheit der Richter getroffen werden.
(3) Ist das Bundesgericht für Wahlbeschwerden verhindert, entscheidet unmittelbar der Oberste Gerichtshof, dem auch die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz obliegt.
(4) Die Bestimmungen über das Verfahren vor Bundesgerichten gelten entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Sec. 2 - Filing a Complaint
(1) Einspruch gegen eine durch eine Bundesbehörde durchgeführte Wahl, insbesondere eine solche zum Präsidenten, zum Repräsentantenhaus oder zum Amt eines Senators kann von jedem Bürger vor dem zuständigen Bundesgericht innerhalb von fünf Tagen nach der Feststellung des Ergebnisses erhoben werden.
(2) Unter den gleichen Bedingungen ist Einspruch zulässig gegen Wahlen zu einem Amt auf Bundesebene, die durch andere Behörden als das Bundeswahlamt durchgeführt wurden. In diesem Fall tritt diese Behörde für die weiteren Bestimmungen dieses Articles an die Stelle des Bundeswahlamtes.

Sec. 3 - Legitimate Reasons
(1) Einspruch ist nur zulässig aus den folgenden Gründen:
1. Einer oder mehrere wahlberechtigte Bürger der Vereinigten Staaten wurden aktiv durch eine Bundesbehörde oder lokale Behörde an der Wahl gehindert.
2. Es wurden Stimmen bei der Wahl gezählt, die von nicht wahlberechtigten Personen abgegeben wurden oder gültige Stimmen wurden nicht gezählt.
3. Durch Verschulden einer Bundesbehörde oder lokalen Behörde wurde um mehr als einen Tag von der korrekten Wahldauer abgewichen, wodurch der Wahlausgang möglicherweise verändert wurde.
4. Aus einem korrekten Wahlergebnis ist durch einen Berechnungsfehler des Bundeswahlamtes ein nicht korrekter Wahlausgang entstanden.
Der Grund muss das Wahlergebnis möglicherweise verändert haben können.
(2) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn ihm die folgende Informationen beigefügt werden
1. der Name und Anschrift des Antragsstellers,
2. der Grund des Einspruches nach Subsection 1,
3. die Begründungen und Beweise für den Einspruch.

Section 3 - Proceeding
(1) Der Einspruch wird, wenn er die hier genannten Kriterien erfüllt, sofort durch das Gericht angenommen und unverzüglich öffentlich verhandelt.
(2) Während der gesamten Verhandlung soll der Vorsitzende aufgrund des anstehenden Amtsantritts der Gewählten auf ein zügiges Verfahren achten.
(3) Die Prozessparteien können während der Beweisaufnahme jederzeit einen begründeten Antrag stellen auf
1. Aufnahme weiterer Beweise, auf das Nichtzulassen von Beweisen, auf das Hören weiterer Zeugen oder das nochmalige Hören bereits entlassener Zeugen oder auf die Vereidigung eines Zeugen,
2. Prozesspause,
3. Ende der Beweisaufnahme,
4. Vorzeitige Beendigung des Verfahrens aufgrund von unzureichenden Beweisen.
(4) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Amtsantritt der Gewählten auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn bereits starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Wahlausganges bestehen.
(5) Nach dem Ende der Beweisaufnahme haben beide Prozessparteien die Gelegenheit, ein Schlussplädoyer zu halten, bevor das Urteil erlassen wird. Zuerst plädiert der Antragssteller, dann der Antragsgegner. Das Gericht erlässt sein Urteil innerhalb von 48 Stunden.
(6) Ein Einspruchsverfahren endet mit dem vorzeitigen Ende des Verfahrens, mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen. Von der Anordnung der Wiederholung kann abgesehen werden, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist.


Markanteste Änderung ist offensichtlich, dass ein eigenes Bundesgericht in der Besetzung mit 3 Bundesrichtern entscheidet und nicht unmittelbar der Oberste Gerichtshof. Es ist nicht umsonst in fast allen Verfahren Rechtsmittel möglich, das sollten wir auch bei Wahlbeschwerden in Betracht ziehen.

David J. Clark (D-NA)

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Mittwoch, 15. Juli 2015, 16:06

Mr. Speaker,
die Reform ist sinnvoll und daher werde ich zustimmen

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Mittwoch, 15. Juli 2015, 20:47

Mister Speaker,

Sie haben alles gesagt. Ich lehne diese Bill ab und werde ihr nicht zustimmen. Wir sind doch keine Bananenrepublik in der Einzelkandidaten Kraft ihres Daseins ein Amt bekommen.
Darüber hinaus ist es für mich absolut unsinnig, das USEO wieder "abhängig" zu machen. Wer sich etwas in der Geschichte dieser Nation und dieser Behörde auskennt wird wissen und feststellen, dass die Schwierigkeiten, die es derzeit gibt auch früher als eine der Exekutive untergeordnete Behörde gab. Dort arbeiten heute genauso Menschen, wie sie es früher getan haben.

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Donnerstag, 16. Juli 2015, 21:09

Mr. Speaker,

Erstens, möchte ich an Einzelkandidaturen für Repräsentantenhauswahlen festhalten. Wir wählen schließlich auch einzelne Kandidaten und keine Listen wie früher. Zudem denke ich, dass sich die aktuelle Form bewährt hat. Warum also wieder ändern?

Die Kandidatur von Mr. Blige hat die Problematik zu Tage gefördert. Ich persönlich wünsche mir eine Rückkehr zur reinen Listenwahl, leider sehe ich dafür derzeit keine Mehrheit. Wie wäre es denn aber stattdessen, wenn wieder eine Parteiliste eingereicht wird und die Kandidaten anschliessend ihre Kandidatur für die jeweilige Partei bestätigen. Ich persönlich finde es nämlich reichlich absurd wenn von den Befürwortern die Unabhängigkeit und Individualität der Kandidaten betont wird und dann jeder Kandidat das Standardsprüchlein von sich gibt.

Zweitens, lehne ich die sogenannte "stille Wahl" entschieden ab. Und ich glaube, die Verfassung der Vereinigten Staaten tut dies ebenfalls. Egal ob es bei einer Wahl einen oder mehrere Kandidaten bzw. Tickets gibt, Präsidenten wie auch Senatoren müssen durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen durch die Bevölkerung legitimiert sein. Eine "stille Wahl" steht diesen Grundsätzen leider entgegen.

Ich sehe das anders. Eine Wahl findet insofern statt als dass es einen Zeitraum für Kandidaturen gibt, einzig der Urnengang würde entfallen. Wir sparen uns damit langweilige und unsinnige Operettenwahlen und entlasten vor allem das USEO. Eine geringere Legitimation kann ich nicht feststellen.

im Falle der Abschaffung würde ich zummindest empfehlen, dem Director die Zuständigkeit für wahlrechtliche Angelegenheiten zu geben - in Form der "Official Regulations" anstelle von Executive Orders.

Ich kann mir durchaus vorstellen diesen Vorschlag des ehrenwerten Congressman Clark zu übernehmen. Gleiches gilt auch für die Klarstellung bezüglich der Wahlberechtigung.

Darüber hinaus wäre es einen Gedanken wert, ob man die Bestimmung zur Kandidatur für zwei Ämter lockert oder gar abschafft.

Auch dieser Vorschlag des ehrenwerten Congressman klar findet meine Zustimmung.

Zuletzt möchte ich noch zu diesem Entwurf anregen, die Zahl der Mandate im House zu erhöhen - auf beispielsweise 435. Das ist eine rein kosmetische Anpassung.

Hier erschliesst sich mir die Sinnhaftigkeit nicht.

Es ist nicht umsonst in fast allen Verfahren Rechtsmittel möglich, das sollten wir auch bei Wahlbeschwerden in Betracht ziehen.

Nur damit ich den ehrenwerten Congressman Clark hier richtig verstehen: Sie wollen damit sagen es soll der Weiterzug an den Supreme Court ermöglicht werden?

Ganz generell halte ich auch die Vorschläge betreffend Wahlrechtsbeschwerden für sinnvoll. Wenn jedoch ein Instanzenzug ermöglicht werden soll, sehe ich Probleme von der First her, da bei uns im Gegensatz zu anderen Staaten die bisherigen Amtsinhaber nicht kommissarisch bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt bleiben.

die Reform ist sinnvoll und daher werde ich zustimmen

Absolut richtig.

Wir sind doch keine Bananenrepublik in der Einzelkandidaten Kraft ihres Daseins ein Amt bekommen.

Würde der ehrenwerte Congressman Scriptatore bitte ausführen was er damit meint?

Darüber hinaus ist es für mich absolut unsinnig, das USEO wieder "abhängig" zu machen.

Die Einheit der Exekutive soll wieder hergestellt und die alleinige Abhängigkeit vom Kongress beendet werden.

Wer sich etwas in der Geschichte dieser Nation und dieser Behörde auskennt wird wissen und feststellen, dass die Schwierigkeiten, die es derzeit gibt auch früher als eine der Exekutive untergeordnete Behörde gab. Dort arbeiten heute genauso Menschen, wie sie es früher getan haben.

Absolut richtig, es wurden keinerlei Probleme gelöst.
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Freitag, 17. Juli 2015, 00:43

Mr President,
die Möglichkeit der Berufung zum Supreme Court ist essentiell, bestimmt doch die Verfassung den Obersten Gerichtshof als höchstes Gericht unseres Landes. Eine Verzögerung durch Verfahren wären möglicherweise dadurch zu verhindern, dass die Rügemöglichkeit bereits während des Wahlvorgangs eröffnet wird.

Das Verhalten von Mr Blige hat keinen Fehler zu tage geführt, das sagte ich bereits bei anderer Gelegenheit. Es hätte ihm niemand verbieten können, ein Ticket einzureichen, dass er demokratisch nennt. Fakt ist aber doch überdies, dass jeder Kandidat für sich kämpft, das jede Stimme individuell einen Unterschied macht. In Listen anzutreten macht insoweit keinen Sinn, schließlich werden die Stimmen an Personen und nicht an Parteien vergeben. Das "Sprüchlein" führt letztendlich nur dazu, die Zugehörigkeit zu einer Gruppe von politisch ähnlich orientierten Menschen auszudrücken.

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Sonntag, 19. Juli 2015, 12:46


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Ich erkenne weiteren Aussprachebedarf zur Meinungsbildung des Kongresses und verlängere die Debatte um 48 Stunden.



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Clark
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10

Sonntag, 19. Juli 2015, 13:16

Mr.Speaker,
die Möglichkeit der Berufung zum Supreme Court ist essentiell, bestimmt doch die Verfassung den Obersten Gerichtshof als höchstes Gericht unseres Landes. Eine Verzögerung durch Verfahren wären möglicherweise dadurch zu verhindern, dass die Rügemöglichkeit bereits während des Wahlvorgangs eröffnet wird.

Ich sehe auch dennoch ein Fristenproblem, könnte mich so aber mit der Änderung anfreunden.

In Listen anzutreten macht insoweit keinen Sinn, schließlich werden die Stimmen an Personen und nicht an Parteien vergeben.

Wie gesagt, mir wäre hier ein kompletter Systemwechsel ohnehin lieber.
Kevin Baumgartner
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11

Sonntag, 19. Juli 2015, 20:28

Mr President,
wie stellt sich der ehrenwerte Senator für Assentia diesen Systemwechsel zur Parteienwahl denn vor?

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12

Dienstag, 21. Juli 2015, 12:44

Mr. Speaker,

Zitat

Die Kandidatur von Mr. Blige hat die Problematik zu Tage gefördert. Ich persönlich wünsche mir eine Rückkehr zur reinen Listenwahl, leider sehe ich dafür derzeit keine Mehrheit. Wie wäre es denn aber stattdessen, wenn wieder eine Parteiliste eingereicht wird und die Kandidaten anschliessend ihre Kandidatur für die jeweilige Partei bestätigen. Ich persönlich finde es nämlich reichlich absurd wenn von den Befürwortern die Unabhängigkeit und Individualität der Kandidaten betont wird und dann jeder Kandidat das Standardsprüchlein von sich gibt.


Solange wir Einzelpersonen wählen bzw. unsere Stimmen auf diese verteilen, sollten wir auch weiterhin einzeln zur Wahl antreten.

Zitat

Ich sehe das anders. Eine Wahl findet insofern statt als dass es einen Zeitraum für Kandidaturen gibt, einzig der Urnengang würde entfallen. Wir sparen uns damit langweilige und unsinnige Operettenwahlen und entlasten vor allem das USEO. Eine geringere Legitimation kann ich nicht feststellen.


Ich hingegen sehe das wie der ehrenwerte Congressman aus meinem Heimatstaat. Eine Kandidatur ist noch lange keine Wahl. Auch wenn die Wahl eines Solo-Kandidaten sicherlich nicht gerade spannend ist, so ist sie, schon allein aufgrund der Bestimmungen unserer Verfassung, aus meiner Sicht notwendig.

Vielleicht sollten wir über eine No-Option bei Wahlen mit nur einer Auswahlmöglichkeit nachdenken?
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13

Dienstag, 21. Juli 2015, 12:50


The President of Congress

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14

Dienstag, 21. Juli 2015, 23:20

Mr. Speaker,

wie stellt sich der ehrenwerte Senator für Assentia diesen Systemwechsel zur Parteienwahl denn vor?

In dem in erster Linie der Platz auf der Parteienliste entscheidend wird. Überlegenswert wäre auch ein System mit panaschieren und kumulieren, sofern das auch technisch mit vernfüntigem Aufwand umzusetzen ist.

Ich hingegen sehe das wie der ehrenwerte Congressman aus meinem Heimatstaat. Eine Kandidatur ist noch lange keine Wahl. Auch wenn die Wahl eines Solo-Kandidaten sicherlich nicht gerade spannend ist, so ist sie, schon allein aufgrund der Bestimmungen unserer Verfassung, aus meiner Sicht notwendig.

Vielleicht sollten wir über eine No-Option bei Wahlen mit nur einer Auswahlmöglichkeit nachdenken?

Negativstimmen lehne ich entschieden ab. Jeder Bürger hat die Möglichkeit sicher zur Wahl zu stellen, wenn dies dann nur einer tut, warum soll man ihm oder ihr dann unnötig Stöcke zwischen die Beine werfen? Negativstimmen sind meines Erachtens bei Wahlen nur ein destruktives Instrument und gerade in unserem Land mit eher rauhen politischen Gefilden brauchen wir dies nun wirklich nicht.

Wie stünden denn die ehrenwerten Kongressmitglieder zum Entwurf wenn er um den vom ehrenwerten Congressman Clark eingebrachten Article VII ergänzt wird und die Silent Elections gestrichen werden?
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15

Dienstag, 21. Juli 2015, 23:36

Mr. Speaker,

Negativstimmen sind laut Oberstem Gerichtshof bei Einzelkandidaturen nicht mit der Verfassung vereinbar. Deswegen gibt es bei einzelnen Kandidaten nur Ja oder Enthaltung. Und das ist auch gut so. Wir sind eine Demokratie, die sich durch ihre Wahlen auszeichnet. Ein Kandidat soll ruhig sehen, ob er eine Mehrheit hinter sich hat oder ein Großteil ihn eigentlich nicht unterstützt. Um aber Ämter mangels Alternativen nicht brach liegen zu lassen, gibt es keine ablehnende Stimme, sondern eine Enthaltungs-Option. Und dann kann der Gewählte zeigen, ob er das Vertrauen der ihn "Ablehnenden" bis zur nächsten Wahl erkämpfen kann.

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Mittwoch, 22. Juli 2015, 17:18

Mr President,
ich halte an meinen Aussagen, insbesondere zur Listenwahl fest, die ich ablehne.

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17

Mittwoch, 22. Juli 2015, 20:38

Mr. Speaker,

ich danke Senator Baumgartner für seine Kompromissbereitschaft, jedoch sehe ich auch dann keine Möglichkeit dem Entwurf zuzustimmen.
Edward Schreiber
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Donnerstag, 23. Juli 2015, 15:32

Homorable Members of Cogress,
wird eine weitere Debatte für notwendig erachtet? - Falls nicht, bitte ich den Antragsteller um Vorlage einer Antragsfassung zur Abstimmung.

David J. Clark (D-NA)

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Donnerstag, 23. Juli 2015, 23:24

Mr. Speaker,

Ich beantrage eine Verlängerung der Debatte.

ich halte an meinen Aussagen, insbesondere zur Listenwahl fest, die ich ablehne.

Davon ging ich leider aus. Wäre der Entwurf mit den bereits genannten Ergänzungen denn für den ehrenwerten Congressman Clark annehmbar, wenn wir bei der individuellen Kandidatur in der jetzigen Form bleiben?

ich danke Senator Baumgartner für seine Kompromissbereitschaft, jedoch sehe ich auch dann keine Möglichkeit dem Entwurf zuzustimmen.

Welche Vorbehalte hegt der ehrenwerte Senator für Serena denn die noch nicht angesprochen wurden?
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Freitag, 24. Juli 2015, 01:27


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