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Freitag, 4. September 2015, 12:59

S. 2015-096 Political Asylum Amendment


THE PRESIDENT OF CONGRESS

Honorable Members of Congress!

Der Senator for Freeland, Mr Xanathos, hat folgenden Entwurf eingebracht.

Der Antragsteller hat das erste Wort.

Die Aussprachedauer wird vorerst auf 96 Stunden festgelegt.
Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.



(Clark)
Speaker of the House



Political Asylum Amendment

Sec. 1 Revision of Sec. 6 of the Regulation of Entering the United States Act
Sec. 6 Regulation of Entering the United States Act wird wie folgt neugefasst:
    "Section 6 - Asylum Regulations
    (1) Ein Asylrecht besteht für Menschen, die erheblicher widerrechtlicher Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit ausgesetzt sind.
    (2) Der Flüchtling hat einen Anspruch auf Asyl, wenn er nachweist, dass er in seinem Herkunftsland Opfer politischer Verfolgung ist.
    (3) Der Anspruch auf Asyl wird angenommen, wenn im Herkunftsland des Flüchtlings ein bewaffneter Konflikt ausgetragen wird.
    (4) Jemand, der sich der Vollstreckung einer rechtmäßig angeordneten Strafe durch Flucht entzieht, hat keinen Anspruch auf Asyl.
    (5) Der Asylanspruch ist alle 6 Monate erneut von Amts wegen zu prüfen.
    (6) Der Anspruch auf Asyl endet einen Monat, nachdem die Gefahr nach Ssec. 1 erloschen ist."

Sec. 2 Entry into Force
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

David J. Clark (D-NA)

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »David Clark« (4. September 2015, 13:55)


Alexander Xanathos

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Freitag, 4. September 2015, 13:08

Mr. President,
das Gesetz kann nicht immer jeden Lebensumstand abbilden. Die jüngsten Entwicklungen haben gezeigt, dass diese Materie eine Regelung bedarf.
Denn es gibt eben nicht nur jene, die hierherkommen um hier einzuwandern oder mit einer Green Card temporär zu arbeiten. Es gibt auch Menschen, die vor Gefahren fliehen. Sowohl das Naturrecht als auch die christliche Nächstenliebe gebieten es, einem Schutzbedürftigen zu helfen und eine Zuflucht zu gewähren.

Ich hoffe daher auf die Zustimmung der Mitglieder beider Häuser.

Mr. President,
in Ssec. 5 fehlt die Zeiteinheit "Monate". Ich bitte, dies zu korrigieren.
Alexander Xanathos
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Freitag, 4. September 2015, 13:11

Me. Speaker,
keine großen Umschweife. Ich unterstütze das

Daniel N. Smith

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Freitag, 4. September 2015, 13:14

Mr. President,

dieser Entwurf findet meine Zustimmung.
Daniel N. Smith (D-AS)

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Edward Schreiber

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Freitag, 4. September 2015, 13:58

Mr. Speaker,

da ich sowieso für freie Migration und offene Grenzen plädiere, unterstütze ich das Amendment des ehrenwerten Senators für Freeland.
Edward Schreiber
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Freitag, 4. September 2015, 14:04

Mr President,
grundsätzlich kann ich den Entwurf auch unterstützen.
Jedoch muss ich anmerken, dass einige Dinge unklar sind: So ist nicht formuliert, dass der Asylanspruch mit dem Bleiberecht verbunden ist. Es fehlt in meinen Augen auch die Klarstellung, dass politische Verfolgung nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die Organe des Herkunftsstaates davor nicht schützen und dass im Falle von strafrechtlichen Verurteilungen, die zwar nach dem Recht des Herkunftsstaates rechtmäßig, jedoch erkennbar nicht rechtsstaatlich sind, Asylanspruch besteht. Offen bleibt auch die Frage, was mit den Familienangehörigen eines Asylberechtigten ist.
Auch die Beweispflicht sollte in meinen Augen geregelt werden, also durch Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren. Zu klären wäre ebenfalls, wo ein Antrag gestellt werden kann: Auf dem Boden der Vereinigten Staaten oder in jeder Auslandsvertretung?
Abschließend möchte ich auch darauf hinweisen, dass es sinnvoll sein könnte - gerade für Kriegsflüchtlinge - von der Einzelfallprüfung abzusehen.

David J. Clark (D-NA)

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Freitag, 4. September 2015, 14:21

Mr. President,

genau diese Fragen hatte ich mir auch gestellt. Unser Asylrecht greift natürlich nur, eine Zuflucht notwendig ist. Wenn der eigene Staat Zuflucht und Schutz gewähren kann, besteht kein Asylrecht.

Die Familie des Flüchtlings hat per se keinen Anspruch auf Asyl. Jede Einzelperson kann jedoch Anspruch haben, sofern in dem Staat Sippenhaftung angewandt wird. Aber das ist dann ein eigener Anspruch und kein abgeleiteter.

Eine rechtmäßig angeordnete Strafe kann sich nur nach unserem Rechtverständnis beurteilen, da dies ja auch ein astorisches Gesetz ist. Und nach unserem Rechtsverständnis bedarf eine rechtmäßig angeordnete Strafe eines rechtsstaatlichen Verfahrens, die Grundsätze von Art. II Sec. 7 USC bilden dabei die Richtschnur.

Und natürlich gilt dieses Gesetz im astorischen Hoheitsgebiet, also sowohl im Inland als auch in den Botschaften. Sollten dort die Kapazitäten nicht ausreichen, sind die Behörden Astors in der Pflicht, die Flüchtlinge ins Inland zu überführen.

Die Beweispflicht ist doch geregelt:
Ssec. 1 bestimmt die Voraussetzungen des Asylrechts.
Ssec. 2 erfordert den Beweis durch den Flüchtling, dass er politisch verfolgt wird und in den Genuss des Rechtes kommen kann.
Ssec. 3 nimmt bis zum Beweis des Gegenteils an, dass Kriegsflüchtlinge den Anspruch auf Asyl haben. Dies ist eine Privilegierung durch Beweilslastumkehr gegenüber Ssec. 2.

Beantwortet dies Ihre Fragen, Mr. Speaker?
Alexander Xanathos
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Freitag, 4. September 2015, 14:33

Mr President,
wenn wir uns da einig sind, ist das doch ein gutes Argument für eine Ergänzung.
Familienangehörigen würde ich dann ein vereinfachtes Aufenthaltsrecht gewähren, dass an den Asylstatus gebunden sein kann - schließlich kann es nicht unser Ziel sein, Familien auseinander zu reißen.
Das Botschaften astorianisches Hoheitsgebiet sein sollen, halte ich für strittig.
Meine Sorge ist immer noch, dass eine Einzelfallprüfung das Verfahren für Kriegsflüchtlinge unnötig erschwert - hier könnte eine schlichte Aufnahme ausreichen.

David J. Clark (D-NA)

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Freitag, 4. September 2015, 14:49

Mr. President,

da die Vereinigten Staaten ihrerseits durch Gesetz verzichten, Hoheitsrechte in fremden Missionen zu beanspruchen, Art. I Sec. 2 Ssec. 2 United States Diplomacy Act, gehe ich davon aus, dass wir selbiges von jenen Staaten fordern, mit denen wir diplomatische Missionen vertraglich festgelegt haben. Gleiches gilt für Militärbasen im Ausland.

Lediglich bei minderjährigen Abkömmlingen eines Flüchtlings gehe ich mit, dass sich das Asylrecht des Flüchtlings auch auf diese erstreckt. Ansonsten sind wir uns beim abgeleiteten Asylrecht leider nicht einig. Asylrecht ist ein Individualrecht und kein kollektives Recht.
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Freitag, 4. September 2015, 15:20

Mr President,
Botschaften werden für gewöhnlich als exterritoriales Gebiet und nicht als Hoheitsgebiet angesehen, oder irre ich?

Wenn wir uns auf Ehepartner und minderjährige Kinder einigen können, wäre das für mich die bessere Lösung - die Ehe ist ein starkes Band zwischen Personen. Traumatisierte Flüchtlinge diesem Band zu berauben, wäre mehr als unangemessen.

David J. Clark (D-NA)

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Freitag, 4. September 2015, 15:33

Verliert sich aufgrund des Gesagten kurz in Gedanken an seinen Ehemann, bevor ein entschlossener Blick aus seinen Augen in Richtung Congressman Scriptatores geht.

Mr. President,
Congressman Clark hat ganz recht. Die Ehe ist das stärkste Band zwischen zwei Menschen.
Ich bin überzeugt. Ehegatten und minderjährige Abkömmlinge genießen das gleiche Asylrecht wie der Hauptberechtigte.

Was die Exterritorialität anbelangt: Alle unsere Beamten und Soldaten im Ausland unterliegen auch unseren Gesetzen. Ob diese Gesetze selbst an diesem Ort gelten oder nur durch die Menschen vertreten werden, macht für den Flüchtling keinen Unterschied, denn er wendet sich ja immer an Menschen.
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Freitag, 4. September 2015, 15:36

Mr President,
mein Vorschlag war lediglich, zu regeln, dass Asylanträge beim Registration Office oder bei einer Auslandsvertretung gestellt werden können - dann ist das eindeutig. Welchen Status die Vertretung dann im Einzelfall hat, ist hier nicht relevant.

David J. Clark (D-NA)

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Freitag, 4. September 2015, 20:47

Mr. President,

ich frage mich, warum nicht auch ein Asyl bei Verfolgung aus religiösen oder ähnlichen persönlichen Gründen durch die Gesellschaft eines Landes vergeben werden kann?
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Samstag, 5. September 2015, 14:11

Mr. President,

es wirkt zwar ein wenig gewinkelt, aber als Argumentation ist möglich:
Wenn ein Bürger von seinen Nachbarn aus welchen Gründen auch immer rechtswidrig verfolgt wird und der Staat, der die Sicherheit aller seiner Bürger unter dem Gesetz garantieren muss, trotz Kenntnis und Möglichkeit nicht einschreitet, dann verletzt er seine Garantenpflicht und macht sich einer Unterlassung schuldig, die einem aktiven Tun entspricht. Und dies kann man auch als politische Verfolgung durch Unterlassen verstehen, auch wenn die Hauptgründe letztlich im religiösen, sexuellen oder anderen Bereichen liegen.

Im Ergebnis bedeutet das: Auch ein religiös Verfolgter hat Anspruch auf Asyl.
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Samstag, 5. September 2015, 18:46

Mr. President,

das heißt das Personen, die von einem Großteil der Gesellschaft ihres Landes verfolgt werden, der Staat zwar einschreitet aber in einer Weise, in der die Bedrohten sich nicht frei oder uneingeschränkt fühlen und bewegen können, kein Asyl erteilt werden kann?
Diese Personen müssten dann also Staatsbürger Astors werden?
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Samstag, 5. September 2015, 19:14

Mr. President,

das Gesetz kann nicht jede Einzelfallentscheidung vorherbestimmen. Die Behörden wenden dieses Gesetz dann an, diese sind dann ihrerseits an Recht und Gesetz und bei Entscheidungsfreiraum an pflichtgemäßes Ermessen gebunden.

Wir können entweder eine generell-abstrakte Regelung treffen, deren Weite notfalls eingeschränkt wird, oder wir listen haarklein jeden einzelnen Fall, Sonderfall und Unterfall auf, womit wir jedoch definitiv mehr als eine Section in einem bereits bestehenden Gesetz ändern müssten. Wenn Sie das wünschen, dann weise ich mein Büro an, eine bürokratische Monstrosität von Kataloggesetz auszuarbeiten.
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Samstag, 5. September 2015, 22:49

Mr. President,

ich danke dem Senator aus Freeland für seine Antworten.

Eine "bürokratische Monstrosität", am besten noch mit eigener Behörde wird keine tragfähige Mehrheit erhalten.;) Daher halte ich den vorgelegten Vorschlag für eine gute Lösung.
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Samstag, 5. September 2015, 23:26

Mr. President,

mit der Familienregelung wäre dann das folgende die aktuelle Fassung.

Political Asylum Amendment

Sec. 1 Revision of Sec. 6 of the Regulation of Entering the United States Act
Sec. 6 Regulation of Entering the United States Act wird wie folgt neugefasst:
    "Section 6 - Asylum Regulations
    (1) Ein Asylrecht besteht für Menschen, die erheblicher widerrechtlicher Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit ausgesetzt sind.
    (2) Der Flüchtling hat einen Anspruch auf Asyl, wenn er nachweist, dass er in seinem Herkunftsland Opfer politischer Verfolgung ist.
    (3) Der Anspruch auf Asyl wird angenommen, wenn im Herkunftsland des Flüchtlings ein bewaffneter Konflikt ausgetragen wird.
    (4) Dem Ehegatten und den minderjährigen Nachfahren des Flüchtlings steht der gleiche Asylanspruch zu wie dem Flüchtling selbst.
    (5) Jemand, der sich der Vollstreckung einer rechtmäßig angeordneten Strafe durch Flucht entzieht, hat keinen Anspruch auf Asyl.
    (6) Der Asylanspruch ist alle 6 Monate erneut von Amts wegen zu prüfen.
    (7) Der Anspruch auf Asyl endet einen Monat, nachdem die Gefahr nach Ssec. 1 erloschen ist."

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Mittwoch, 9. September 2015, 14:25

Senator Xanathos,
ich gehe davon aus, dass diese Fassung so auch zur Abstimmung kommen soll?

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Mittwoch, 9. September 2015, 15:25

Mr. Speaker,

das ist korrekt.
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