Counselors, der Einspruch wird abgewiesen.
Das Gericht möchte sowohl den Notarzt vor Ort, als auch den behandelnden Arzt im Hospital hören.
Das Gericht ist der Ansicht, dass der Notarzt dem Gericht die Umstände wird darlegen können, die er vor Ort, als Erstbetreuer, vorgefunden hat. Diese Umstände des Klägers fallen nach Ansicht des Gerichts nicht unter eine ärztliche Schweigepflicht oder verletzen die Persönlichkeitsrechte des Klägers, da der gesamte Vorfall in aller Öffentlichkeit stattgefunden hat und somit alle getroffenen Maßnahmen, als auch Anweisungen des Notarztes zur Erstversorgung durch alle umstehenden Personen eh gehört werden konnten.
Der behandelnde Arzt aus dem Krankenhaus kann nach Ansicht dieses Gerichtes dazu beitragen zu verstehen, in welchem Zustand sich der Kläger bein Einlieferung befand und welche Genesungs- und Erholgungsaussichten bei der getroffenen Diagnose vorlagen. Die Diagnose an sich fällt ebenfalls nicht mehr unter die Schweigepflicht und das Bekanntwerden dieser verletzt nicht die Persönlichkeitsrechte des Klägers, da bereits öffentlich in Funk und Fernsehen darüber berichtet wurde. Zugleich kann dieses Gericht keine Persönlichkeitsrechtsverletzung erkennen, sollte dem Gericht seitens der Zeugen eine Aussage über die Entlassungsdaten des Klägers gemacht werden.
Die Aussage des Rettungswagenspersonal ist zu vernachlässigen. Diese könnten zwar den genauen Zeitpunkt der Einlieferung in das Krankenhaus mitteilen, dies kann aber auch der behandelnde Arzt tun.
Ich möchte breits jetzt festgehalten wissen, dass dieses Gericht nur solche Fragen an die Zeugen zulassen wird, die sich auf bereits bekannte Fakten stützt (zum Beispiel solche, die aufgrund der Berichterstattung öffentlich sind).
Counselors, ich darf Sie zurück in den
Gerichtssaal bitten. Ms. Valentine, Sie dürfen mit der Erwiderung auf den Klagevertreter beginne.
Mr. Libertas, wenn Sie ebenfalls noch Zeugen oder Beweismittel vorbingen wollen, so holen Sie dies bitte zeitnah nach.