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Montag, 20. April 2015, 13:07

H.R. 2015-057 First Federal Judiciary Revision Bill


The President of Congress

Honorable Members of Congress!


Der Congressman from Bay Lake, NA, hat folgenden Entwurf eingebracht.

Der Antragsteller hat das erste Wort.

Die Aussprachedauer wird vorerst auf 96 Stunden festgelegt.
Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.



________________________________________________________
Clark
Speaker of the House of Representatives






First Federal Judiciary Revision Bill
An act to amend the Federal Judiciary Act and to repeal federal laws.

Section 1 - Fixing Federal Courts of Appeal
Chpapter 3, Article I, Section 3 Federal Judiciary Act wird wie folgt neu gefasst:


(1) Die Bundesberufungsgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Bundesrichtern.
(2) Den Vorsitz über ein Berufungsverfahren führt derjenige verfügbare Bundesrichter mit der nächsthöheren Ordnungsnummer als jener Bundesrichter unter dessen Vorsitz die angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wobei auf den Bundesrichter mit der höchsten wiederum der Bundesrichter mit der niedrigsten Ordnungsnummer folgt.
(3) Als Beisitzer nehmen diejenigen beiden verfügbaren Bundesrichter mit den nächsthöheren Ordnungsnummern als der vorsitzende Bundesrichter an einem Berufungsverfahren teil, wobei auf den Bundesrichter mit der höchsten wiederum der Bundesrichter mit der niedrigsten Ordnungsnummer folgt.
(4) Stehen nicht ausreichend Bundesrichter zur Verfügung oder sind diese verhindert, so besteht das Berufungsgericht ausnahmsweise aus nur zwei Bundesrichtern. Steht nur ein Bundesrichter zur Verfügung, so soll der Vorsitzende Richter nach Anhörung der Parteien entweder
a) einen pensionierten Bundesrichter für die Mitwirkung an dem Verfahren berufen oder
b) eine Person, die zum Bundesrichter ernannt werden könnte bestimmen, die anstelle eines Richters am Verfahren mitwirkt.
(5) Kann kein Bundesrichter bestellt werden, der als Vorsitzender Richter fungiert, so kann der Chief Judge nach Anhörung der Parteien
a) eine Person, die zum Bundesrichter bestellt werden könnte, als Vorsitzenden bestimmen oder
b) das Berufungsgericht für a priori verhindert erklären. Das Verfahren kann dann unmittelbar vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden.



Section 2 – Ensuring the functioning of the Federal District Courts
In Chapter 3, Article II, Section 1 Federal Judiciary Act werden die Subsections 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

(3) Steht kein Bundesrichter zur Verfügung, so soll der Chief Judge nach Anhörung der Parteien einen pensionierten Bundesrichter für die Mitwirkung an dem Verfahren berufen. Steht auch kein pensionierter Bundesrichter zur Verfügung, soll die Federal-ID , die im Bürgerverzeichnis auf die Federal-ID des Beklagten folgt, für dieses Verfahren als Magistrate Judge vereidigt werden und den Vorsitz des Verfahrens vor dem District Court übernehmen.
(4) Erklärt der Magistrate Judge, nicht als solcher zur Verfügung zu stehen oder wird durch eine Partei begründet erklärt, den Magistrate Judge wegen mangelnder fachlicher oder persönlicher Eignung nicht akzeptieren zu können, soll die auf ihn nummerisch folgende Federal-ID zum Magistrate Judge berufen werden. Die Befangenheitsregeln für Bundesrichter gelten entsprechen.
(5) Kann kein Magistrate Judge gefunden werden, soll das Verfahren durch den Chief Justice of the United States, so dieser nicht zur Verfügung steht durch den dienstältesten Associate Justice des Obersten Gerichtshofes entschieden werden. Hat der Supreme Court im Wege einer Berufung über dieses Verfahren zu entscheiden, ist der Richter, der in erster Instanz entschieden hat, verhindert.


Section 3 – Chief Judge Substitution
In Chapter 1, Article II, Section 5 Federal Judiciary Act wird eingefügt:
Ist kein Chief Judge bestimmt, so soll der Oberste Richter der Vereinigten Staaten, bei seiner Verhinderung ein Beigeordneter Richter des Obersten Gerichtshofes alle Maßnahmen treffen, die einer sofortigen Entscheidung bedürfen.


Section 4 – Replacement of Jurors
In Chapter 3, Article II, Section 8, Subsection 4 Federal Judiciary Act wird eingefügt:
Scheidet ein Geschworener im Laufe des Prozesses aus der Jury aus, ohne das ein Ersatzgeschworener zur Verfügung steht, so soll das Gericht nach dem regulären Verfahren, beginnend beim zuletzt berufenen Juror, einen weiteren Ersatzgeschworenen bestimmen.


Section 5 – Contempt of Courts and its orders
(1) In Chapter 4 Federal Judiciary Act wird ein Article III mit einer Section 1 eingefügt:


Section 1 – Contempt of Court
Ein Bundesgericht der Vereinigten Staaten hat die Befugnis, eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zur Höhe eines Vergehen der Klasse B des Federal Penal Code verhängen, wenn eine Person das Gericht missachtet, indem
a) sie eine rechtmäßige Anordnung des Gerichts missachtet oder sich ihr widersetzt,
b) sie durch Fehlverhalten in den Sitzungssälen oder in unmittelbarer Nähe des Gerichts das Gericht herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft,
c) sie in einer anderen Art und Weise
das Gericht herabwürdigt oder angreift. Ein solcher Angriff muss nicht gegen das Gericht selbst gerichtet sein, er kann auch geahndet werden, wenn seine Ausführung die Tätigkeit des Gerichts beeinträchtigt, seinem Ansehen oder den angemessenen Umgangsformen schadet. Dies gilt insbesondere für die Herabwürdigung Verfahrensbeteiligter.


(2) In Chapter 4, Article III Federal Judiciary Act wird eine Section 2 eingefügt:

Section 2 – Contempt of Court Orders
Ein Bundesgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, dass die Missachtung dieser Anordnung mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe bis zur Höhe eines Vergehen der Klasse A des Federal Penal Code bestraft wird. Es kann anordnen, dass jeder Verstoß gegen eine Anordnung mit einem Bußgeld oder einer anderen angemessenen Ordnungsstrafe belegt wird.


Section 5 - Preliminary injunction
In Chapter 3, Article II, Section 2, Subsection 3 Federal Judiciary Act wird eingefügt:
Die Billigkeit schließt auch Anträge auf einstweilige Verfügungen ein, die außerhalb konkreter Verfahren entstehen.


Section 6 – Appeals Provision Integration
(1) In Chapter 3, Article I, Section 1, Subsection 1 Federal Judiciary Act wird ergänzt:
In der Berufung findet lediglich eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung statt, keine Tatsachenfeststellung.

(2) In Chapter 3, Article I, Section 3, Subsection 1 Federal Judiciary Act wird ergänzt:
Die Berufungsgerichte entscheiden mit der Mehrheit der befassten Richter, Enthaltungen sind unstatthaft. Werden innerhalb einer angemessenen Frist keine Einwände durch Richter vorgebracht, kann das Urteil ohne Widerspruch getroffen werden. Sondervoten sind zulässig.

(3) In Chapter 3, Article I, Section 2 wird Subsection 3 eingefügt:
Eine Berufung ist innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils durch die unterlegene Partei zulässig, sie muss durch das Berufungsgericht zugelassen werden.


Section 7 – Supreme Court Competences and Proceedings
(1) In Chapter 2, Article I, Section 1, Subsection 2 Federal Judiciary Act wird eingefügt:
Der Oberste Gerichtshof entscheidet mit der Mehrheit der befassten Richter, Sondervoten sind zulässig.

(2) In Chapter 2, Article I, Section 1 Federal Judiciary Act wird eine Subsection 4 eingefügt:
Eine Berufung ist innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils durch die unterlegene Partei zulässig, sie muss durch den Obersten Gerichtshof zugelassen werden.


Section 8 – Venues
(1) In Chapter 3, Article I, Section 2 Federal Judiciary Act wird eine Subsection 3 eingefügt:
Das angerufene Gericht prüft vor Eröffnung des Verfahrens seine Zuständigkeit.

(2) In Chapter 3, Article II, Section 5 Federal Judiciary Act wird eine Subsection 4 eingefügt:
Das angerufene Gericht prüft vor Eröffnung des Verfahrens seine Zuständigkeit.

(3) In Chapter 3, Article II, Section 6 Federal Judiciary Act wird eine Subsection 5 eingefügt:
Das angerufene Gericht prüft vor Eröffnung des Verfahrens seine Zuständigkeit.


Section 9 - Amicable Arrangement
In Chapter 3, Article II, Section 6 Federal Judiciary Act wird eine Subsection 6 eingefügt:
Das Gericht soll ein Zivilverfahren nur zur Entscheidung annehmen, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Einigung erfolglos bleibt. Das Gericht beendet das Verfahren ohne Urteil, wenn eine solche Einigung vor dem Ende der mündlichen Verhandlung erreicht wird.


Section 10 - Judge Retirement fixing
(1) Chapter 1, Article III, Section 7, Subsection 1 Federal Judiciary Act erhält folgende Fassung:
Ein Richter tritt automatisch in den Ruhestand, wenn er die Voraussetzungen zur Bekleidung des Richteramtes nach der ersten Sektion dieses Artikels nicht mehr erfüllt. Der Oberste Richter und die Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten treten mit Ablauf ihrer Amtszeit automatisch in den Ruhestand. Der Eintritt in den Ruhestand ist zu beurkunden.

(2) Chapter 1, Article III, Section 5, Subsection 4 Federal Judiciary Act wird ersetzt durch:
Ein Oberster Richter der Vereinigten Staaten oder Beigeordneter Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten kann nach dem Ende seiner Amtszeit mit seiner Zustimmung in das Amt eines Bundesrichters eingesetzt werden, ohne dass es einer erneuten Bestätigung durch den Senat bedarf. War der Betroffene vorher Bundesrichter, so ist er auf seinen Antrag hin wieder einzusetzen.


Section 11 - Federal Courts act as State Courts

(1) Article II, Section 2 Federal Judiciary Act wird wie folgt neu gefasst:

Sec. 2 - Federal Courts as State Courts
(1) Ein Bundesstaat kann für seinen Zuständigkeitsbereich, ungeachtet ob ihm die Zuständigkeit durch die Verfassung oder ein Gesetz des Bundes erwächst, die Gerichte des Bundes im Wege der Organleihe als Organe des Staates nutzen und ihnen Aufgaben übertragen. Die Staaten sind verpflichtet, dem Bund alle daraus erwachsenen Kosten zu erstatten und alle aus dem Aufgaben oder durch ihre Ausführung entstehenden Verpflichtungen zu übernehmen.
(2) Die Bundesstaaten können durch Gesetz das gerichtliche Verfahren vor einem Bundesgericht, das als Staatsgericht tätig wird, ordnen. Ihrer Gesetzgebung entzogen sind die Gerichtsverfassung und die Bestellung der Richter. Insbesondere können sie nicht die Zuständigkeit eines anderen Bundesbezirksgerichts oder Bundesberufungsgerichts begründen, als die des für den betreffenden Staat zuständigen. Soweit der Bundesstaat keine eigenen Bestimmungen erlassen hat, gilt das Bundesrecht mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Bundesorgane durch die entsprechenden Organe des Staates wahrgenommen werden können.
(3) Das nach dieser Section als Staatsgericht tätig werdende Bundesgericht kann erklären, die Aufgaben nach dieser Section nicht wahrzunehmen oder eine Verfahrensvorschrift des Bundes anstelle einer solchen eines Staates anzuwenden, wenn die Bestimmungen der Staatengesetzgebung gegen das Recht des Bundes verstoßen oder offensichtlich undurchführbar sind. Gegen eine solche Entscheidung steht den Organen des Staates die Berufung offen. Die Bundesrichterkonferenz kann einen Ausschluss nach Satz 1 dieser Subsection für die Bundesgerichtsbarkeit als ganzes erklären, ein solcher Ausschluss ist nicht anfechtbar. Eine Entscheidung nach dieser Subsection ist zu begründen, damit der betroffene Staat Abhilfe schaffen kann.
(4) Diese Section begrenzt nicht die Wirksamkeit anderer bundesrechtlicher Bestimmungen.


Section 12 – Coming into force
(1) Das Gesetz tritt gemäß der verfassungsmäßigen Bestimmung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten tritt der Constitution of Courts Act außer Kraft.

David J. Clark (D-NA)

52nd President of the United States
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »David Clark« (21. April 2015, 00:19)


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Montag, 20. April 2015, 13:19

Mr President pro tempore,
es gibt einige Fehler und Lücken in unserem Justizsystem, zu deren Bereinigung dieser Entwurf ein erster Beitrag sein soll.

Zunächst einmal sind Bestimmungen zur Gerichtsverfassung über zwei Gesetze verteilt - den Federal Judiciary Act und den Constitution of Courts Act. Diesen Zustand soll die Bill beenden, indem Bestimmungen des Constitution of Courts Act in den Federal Judiciary Act übertragen werden.

Dann soll durch Ersatzvorschriften für Richter der Bundesdistrikt- und -berufungsgerichte sichergestellt werden, dass in jedem Fall ein Instanzenzug gewährleistet werden kann und damit ein rechtsstaatliches Verfahren. Ebenfalls die
Funktionsfähigkeit der Gerichte sicherstellten sollen Bestimmungen zur Vertretung des Chief Judges und zum Ersatz von Jury-Mitgliedern.

Der Gesetzgeber hat es bisher versäumt, wirksame Vorschriften zur Regelung von Contempt of Courts zu erlassen - auch diese Rechtsunsicherheit wird hier behoben.

Überdies wird eine klarstellende Bestimmung zum Erlass von einstweiligen Verfügungen eingeführt, da dies in der Vergangenheit nicht ganz unumstritten war.

Ebenfalls einer Überarbeitung bedarf die vor einiger Zeit eingeführte Ruhestandsregelung für Bundesrichter: Einerseits ersetzt diese jetzt vollständig die Entlassung aus dem Amte, andererseits wird die Rechtsstellung der Richter am Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt.

Zuletzt wird noch eine Bestimmung eingefügt, die der des Empowerment-Acts im Strafrecht ähnelt und den Staaten die Möglichkeit geben soll, sich der Bundesgerichte im Rahmen der Staatsgesetzgebung zu bedienen - das ist praxisnah und sinnvoll.

David J. Clark (D-NA)

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Kevin Baumgartner

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Montag, 20. April 2015, 20:13

Mr. Speaker,

Ich bitte Sie diesen Flickenteppich zu überarbeiten und in einem übersichtlichen Revisionsgesetz zusammenzufassen.
Kevin Baumgartner
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Catherine Dewinter

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Montag, 20. April 2015, 20:27

Handlung:Catherine nickt zustimmend.

Mr. President pro tempore,

Anstelle eines Begleitsatzes der neuerdings bei Entwürfen aus dem blauen Lager obligatorisch erscheint, wäre eine übersichtlichere Darstellung durch ein entsprechendes Revisionsgesetz weitaus sachdienlicher.

Timothy Ford

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Montag, 20. April 2015, 20:30

Mr. Speaker,
ich stimme meinen Parteikollegen zu

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Montag, 20. April 2015, 23:24

Mr President pro tempore,
ich vermag nicht zu erkennen, worauf die Kritik der ehrenwerten Kollegen abzielt - dieses Gesetz ist ein Revisionsgesetz, eine andere Form wäre lediglich, ein komplett neues Gesetz vorzulegen, in welchem die Änderungen dann untergehen würden.
Wenn es konkrete Fragen zu Änderungen gibt, bin ich gerne bereit, darauf einzugehen.

David J. Clark (D-NA)

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Montag, 20. April 2015, 23:54

Mr President pro tempore, der Form halber weise ich darauf hin, dass In Section 5 statt "Article I" "Article II" stehen müsste - ich habe das im Antrag korrigiert.

David J. Clark (D-NA)

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Dienstag, 21. April 2015, 00:22

Mr President pro tempore,
ich habe auch noch zwei weitere Verweisfehler behoben.
Auf Bitten der ehrenwerten Kollegen möchte ich folgende Zusammenfassung vorlegen:

Federal Judiciary Act

CHAPTER 1: GENERAL AND COMMON PROVISIONS

Article I – Fundamentals

Sec. 1 Purpose and Citation

(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau der Bundesgerichtsbarkeit und die Verfassungen und Zuständigkeiten der Bundesgerichte der Vereinigten Staaten.
(2) Es soll zitiert werden als Federal Judiciary Act.

Sec. 2 Basic Principles of the Administration of Justice
(1) Die Rechtssprechung der Vereinigten Staaten wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Richter sowie durch Geschworene aus dem Volk ausgeübt.
(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf wegen des Vorwurfs einer strafbaren Handlung oder der Behauptung eines zivilrechtlichen Anspruchs vor einem anderen als den in diesem Gesetz vorgesehenen und nach seinen Bestimmungen besetzten Gericht verfolgt werden.

Article II - The Judiciary

Sec. 1 Scope of the Federal Judiciary

(1) Ausschließlich Gerichte des Bundes üben die Gerichtsbarkeit in Fällen aus:
    1. die die Verfassung der Vereinigten Staaten dem Zuständigkeitsbereich des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten zuweist;
    2. in denen die streitentscheidende Norm Bundesrecht ist;
    3. in denen die Vereinigten Staaten, der Präsident oder der Vizepräsident der Vereinigten Staaten, ein Organ, eine Körperschaft oder ein Amtsträger der Vereinigten Staaten Partei ist.
(2) Gerichte des Bundes üben ferner die Gerichtsbarkeit in Fällen aus, in denen:
    1. die Parteien ihren Wohn- oder Verwaltungssitz in unterschiedlichen Bundesstaaten haben, und entweder der Kläger vor einem Bundesgericht Klage erhebt oder der Beklagte die Abgabe des Falles an ein Bundesgericht verlangt;
    2. eine der Parteien keinen Wohn- oder Verwaltungssitz in einem Bundesstaat der Vereinigten Staaten hat oder ihr Wohnsitz nicht feststellbar ist.
(3) In allen übrigen Fällen üben Gerichte der Bundesstaaten die Gerichtsbarkeit aus.

Sec. 2 Subsidiary Scope of the Federal Judiciary
(1) Ein Bundesstaat kann für seinen Zuständigkeitsbereich, ungeachtet ob ihm die Zuständigkeit durch die Verfassung oder ein Gesetz des Bundes erwächst, die Gerichte des Bundes im Wege der Organleihe als Organe des Staates nutzen und ihnen Aufgaben übertragen. Die Staaten sind verpflichtet, dem Bund alle daraus erwachsenen Kosten zu erstatten und alle aus dem Aufgaben oder durch ihre Ausführung entstehenden Verpflichtungen zu übernehmen.
(2) Die Bundesstaaten können durch Gesetz das gerichtliche Verfahren vor einem Bundesgericht, das als Staatsgericht tätig wird, ordnen. Ihrer Gesetzgebung entzogen sind die Gerichtsverfassung und die Bestellung der Richter. Insbesondere können sie nicht die Zuständigkeit eines anderen Bundesbezirksgerichts oder Bundesberufungsgerichts begründen, als die des für den betreffenden Staat zuständigen. Soweit der Bundesstaat keine eigenen Bestimmungen erlassen hat, gilt das Bundesrecht mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Bundesorgane durch die entsprechenden Organe des Staates wahrgenommen werden können.
(3) Das nach dieser Section als Staatsgericht tätig werdende Bundesgericht kann erklären, die Aufgaben nach dieser Section nicht wahrzunehmen oder eine Verfahrensvorschrift des Bundes anstelle einer solchen eines Staates anzuwenden, wenn die Bestimmungen der Staatengesetzgebung gegen das Recht des Bundes verstoßen oder offensichtlich undurchführbar sind. Gegen eine solche Entscheidung steht den Organen des Staates die Berufung offen. Die Bundesrichterkonferenz kann einen Ausschluss nach Satz 1 dieser Subsection für die Bundesgerichtsbarkeit als ganzes erklären, ein solcher Ausschluss ist nicht anfechtbar. Eine Entscheidung nach dieser Subsection ist zu begründen, damit der betroffene Staat Abhilfe schaffen kann.
(4) Diese Section begrenzt nicht die Wirksamkeit anderer bundesrechtlicher Bestimmungen.



Sec. 3 Structure of the Federal Judiciary
(1) Die Gerichtsbarkeit des Bundes wird ausgeübt durch:
    1. den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten (Supreme Court of the United States);
    2. die Bundesberufungsgerichte (Federal Courts of Appeal);
    3. die Bundesdistriktgerichte (Federal District Courts).
(2) Durch besonderes Bundesgesetz können ferner Kriegsgerichte (Court-Martial) zur Ausübung der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über Angehörige der Streitkräfte der Vereinigten Staaten errichtet werden. Sind solche Gerichte nicht errichtet, sind für die Ausübung der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über Angehörige der Streitkräfte der Vereinigten Staaten die Bundesgerichte nach diesem Gesetz zuständig.

Sec. 4 - Federal Judges Conference
(1) Unter Vorsitz des Obersten Bundesrichters oder des Leitenden Richters der Bundesgerichte sollen alle beigeordneten Richter des Obersten Gerichtshofes und alle Bundesrichter die Bundesrichterkonferenz der Vereinigten Staaten bilden. Der Attorney General soll mit beratender Stimme teilnehmen können, wenn die Konferenz ihn einlädt.
(2) Die Konferenz soll neben dem juristischen Austausch zwischen den Mitgliedern und der Interessenvertretung der Bundesgerichte folgende Aufgaben wahrnehmen:
a) die administrative Organisation und Unterstützung der Bundesgerichte,
b) die Aufstellung von Richtlinien für die Verfahrensführung und Beweiserhebung im Rahmen der gesetzlichen Prozessordnungen, wobei die Prinzipen der Rechtsschöpfung durch Präzedenzfälle und der Leitung des Verfahrens durch den berufenen Richter in eigener Verantwortung unangetastet bleiben,
c) die Sammlung von Präzedenz- oder Grundlagenentscheidungen eines Bundesgerichtes der Vereinigten Staaten sowie die Bereitstellung von Musterentscheidungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Rechtssprechung.
(3) Die Konferenz soll sich eine Geschäftsordnung geben, wenn sie dies für erforderlich hält und alle ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen. Jedoch sollen Entscheidungen nach Ssc. 2, Num. b und c nicht getroffen werden, wenn 1/3 der teilnehmenden Bundesrichter widerspricht.
(4) Die Konferenz kann jederzeit Sachverständige oder Amtsträger anhören, wenn dies für die Entscheidungsfindung dienlich ist, sie jedoch weder verpflichten noch vorladen.

Sec. 5 - Chief Judge of the Federal District Courts and the Federal Court of Appeals
Die Richter an den Bundesdistrikt- und Bundesberufungsgerichten bestimmen aus ihrer Mitte den Chefrichter der Federal Courts für die Dauer von sechs Monaten oder bis zur Vakanz des Amtes. Der Chefrichter leitet die Geschäfte der Bundesdistrikt- und -berufungsgerichte und weist den Richtern die Verfahren zu und fördert den Austausch sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen. Ist kein Chief Judge bestimmt, so soll der Oberste Richter der Vereinigten Staaten, bei seiner Verhinderung ein Beigeordneter Richter des Obersten Gerichtshofes alle Maßnahmen treffen, die einer sofortigen Entscheidung bedürfen.

Article III - The Judges

Sec. 1 Qualifications

(1) Zum Richter nach diesem Artikel kann ernannt werden, wer als Bundes-ID die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt, oder wer als Neben-ID einer Haupt-ID zugeordnet ist, die die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt.
(2) Zum Richter nach diesem Artikel können IDs nicht ernannt werden, denen durch rechtskräftiges Gerichtsurteil wegen einer strafbaren Handlung das Wahlrecht oder die Wählbarkeit entzogen ist.
(3) Richter dürfen mit gleicher ID kein anderes öffentliches Amt nach der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten und ihrer Bundesstaaten bekleiden.

Sec. 2 Judge Roll
(1) Das Bundesministerium der Justiz (United States Department of Justice) führt in seinen Räumlichkeiten ein öffentliches Verzeichnis aller amtierenden Richter der Vereinigten Staaten.
(2) In das Verzeichnis sind aufzunehmen:
    1. der Name des Richters und seine Amtsbezeichnung;
    2. sofern es sich um eine Neben-ID handelt, die zugehörige Bundes-ID;
    3. der Beginn und, sofern es sich nicht um einen auf Lebenszeit ernannten Richter handelt, das voraussichtliche Ende seiner Amtszeit.
(3) Das Verzeichnis der Richter ist getrennt nach Richtern am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten und Bundesrichtern zu führen.
(4) Unter den Richtern am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten ist der Oberste Richter der Vereinigten Staaten an erster Stelle zu führen, die Beigordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten sind in der Reihenfolge ihres Dienstalters, bei auf den Tag gleichem Dienstalter in der Reihenfolge ihrer Eidesleistung zu führen
(5) Die Bundesrichter sind in der Reihenfolge ihres Dienstalters, bei auf den Tag gleichem Dienstalter in der Reihenfolge ihrer Eidesleistung zu führen.
(6) Den Richtern am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten und den Bundesrichtern sind jeweils Ordnungsnummern in aufsteigender Reihenfolge zuzuweisen.
(7) Die Richter sind verpflichtet, alle zu ihrer Aufnahme in das Verzeichnis erforderlichen Daten unverzüglich nach ihrer Ernennung sowie jede Veränderung derselben während ihrer Amtszeit unverzüglich nach deren Eintritt dem Bundesministerium der Justiz anzuzeigen.

Sec. 3 The Chief Justice of the United States
(1) Der Oberste Richter der Vereinigten Staaten (Chief Justice of the United States) ist das Oberhaupt der Rechtssprechung und der Richterschaft in den Vereinigten Staaten. Er führt den Vorsitz in allen Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, ist der Leiter der Verwaltung der Bundesgerichtsbarkeit und vertritt die rechtssprechende Staatsgewalt nach außen.
(2) Die Anrede des Obersten Richters der Vereinigten Staaten lautet "Mr. Chief Justice", im Falle eines weiblichen Amtsinhabers "Madam Chief Justice."
(3) Der Oberste Richter der Vereinigten Staaten wird vom Präsidenten der Vereinigten Staaten für eine Amtszeit von zwölf Monaten ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Die anschließende oder spätere Wiederernennung des Obersten Richters der Vereinigten Staaten nach Ablauf seiner Amtszeit ist zulässig. Die Wiedernennung bedarf der erneuten Zustimmung des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Sec. 4 The Associate Justices of the Supreme Court
(1) Die Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten (Associate Justices of the Supreme Court of the United States) wirken an der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes mit.
(2) Die Anrede der Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof lautet "Justice", im Falle weiblicher Amtsinhaber "Madam Justice."
(3) Die Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten werden vom Präsidenten der Vereinigten Staaten für eine Amtszeit von zwölf Monaten ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Die anschließende oder spätere Wiederernennung eines Beigeordneten Richters am Obersten Gerichts der Vereinigten Staaten nach Ablauf seiner Amtszeit ist zulässig. Die Wiedernennung bedarf der erneuten Zustimmung des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Wird ein Beigeordneter Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten während seiner Amtszeit zum Obersten Richter der Vereinigten Staaten ernannt, bleibt seine Amtszeit als Beigeordneter Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten bei der Berechnung seiner Amtszeit als Oberster Richter der Vereinigten Staaten außer Betracht.

Sec. 5 The Federal Judges
(1) Die Bundesrichter (Federal Judges) bekleiden die Richterämter an den Bundesberufungsgerichten und den Bundesdistriktgerichten.
(2) Die Anrede der Bundesrichter lautet "(The) Honorable", in Verhandlungen der Bundesberufungsgerichte und der Bundesdistriktgerichte "Your Honor."
(3) Die Bundesrichter werden vom Präsidenten der Vereinigten Staaten auf Lebenszeit ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Senats mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Ein Oberster Richter der Vereinigten Staaten oder Beigeordneter Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten kann nach dem Ende seiner Amtszeit mit seiner Zustimmung in das Amt eines Bundesrichters eingesetzt werden, ohne dass es einer erneuten Bestätigung durch den Senat bedarf. War der Betroffene vorher Bundesrichter, so ist er auf seinen Antrag hin wieder einzusetzen.

Sec. 6 Begin of tenure
(1) Die Amtszeit eines Richters beginnt mit der Leistung des Amtseides nach Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten.
(2) Die Eidesformel lautet:
    "Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter allezeit die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde."
Das Hinzufügen einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
(3) Wird ein amtierender Oberster Richter der Vereinigten Staaten oder Beigeordneter Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten für eine unmittelbar folgende Amtszeit wiederernannt, oder wird ein amtierender Beigeordneter Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten zum Obersten Richter der Vereinigten Staaten ernannt, so ist ihm für die neue Amtszeit oder das neue Amt eine neue Ernennungsurkunde auszustellen. Er hat den Amtseid erneut zu leisten.
(4) Die Aushändigung der Ernennungsurkunde und die Leistung des Amtseides dürfen im Falle einer Wiedernennung nicht vor Ende seiner laufenden Amtszeit, im Falle einer Neuernnung zum Obersten Richter der Vereinigten Staaten nicht vor Ablauf der Amtszeit des Amtsinhabers erfolgen.
(5) Wurde die Ernennung eines Obersten Richter der Vereinigten Staaten oder eines Beigeordneten Richters am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten bereits vor Ablauf der Amtszeit des Amtsinhabers vom Senat bestätigt, so dürfen die Aushändigung der Ernennungsurkunde und die Leistung des Amtseides erst nach Ende der Amtszeit des Amtsinhabers erfolgen.
(6) Ein neuernannter Richter ist von der Teilnahme an Verfahren, die bereits vor seiner Ernennung rechtshängig geworden sind, ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle der Wiederernnung zum Obersten Richter der Vereinigten Staaten oder zum Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, oder der Ernennung eines Beigeordneten Richters am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten zum Obersten Richter der Vereinigten Staaten.

Sec. 7 End of tenure
(1) Ein Richter tritt automatisch in den Ruhestand, wenn er die Voraussetzungen zur Bekleidung des Richteramtes nach der ersten Sektion dieses Artikels nicht mehr erfüllt. Der Oberste Richter und die Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten treten mit Ablauf ihrer Amtszeit automatisch in den Ruhestand. Der Eintritt in den Ruhestand ist zu beurkunden.
(2) Der Oberste Richter und die Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten scheiden mit Ablauf ihrer Amtszeit automatisch und ohne förmliche Entlassung aus dem Amt aus.
(3) Ein Richter kann jederzeit den Präsidenten der Vereinigten Staaten um seine Entlassung ersuchen. Der Präsident hat dem Ersuchen zu entsprechen und den Richter zu entlassen.
(4) Ein Richter, dessen Amtszeit abgelaufen und der nicht für eine unmittelbar anschließende Amtszeit wiederernannt ist, führt Verfahren, die zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Amtszeit bereits eröffnet und an denen er beteiligt ist, mit allen Rechten und Pflichten zu Ende. An neu anhängig werdenden Verfahren ist er nicht mehr zu beteiligen.
(5) Ein Richter, der den Präsidenten der Vereinigten Staaten um seine Entlassung ersucht hat, ist erst zu entlassen, wenn alle Verfahren, die zum Zeitpunkt seines Ersuchens bereits eröffnet sind und an denen er beteiligt ist, beendet sind. An neu anhängig werden Verfahren ist er nicht mehr zu beteiligen.

Sec. 8 Conflict of Interest and Recuse
(1) Ein Richter ist von der Mitwirkung an einem Verfahren ausgeschlossen, in welchem:
    1. er selbst, auch unter einer anderen ID, Partei ist;
    2. er aus einer Entscheidung einen persönlichen oder wirtschaftlichen Vorteil ziehen oder Nachteil erleiden würde;
    3. aus anderen, objektiv nachvollziehbaren Gründen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit bestehen.
(2) Ein Richter kann sich jederzeit aus einem der in der ersten Subsektion genannten Gründe von der Mitwirkung an einem Verfahren selbst ausschließen.
(3) Beantragt eine Partei, einen Richter aus einem der in der ersten Subsektion genannten Gründe von der Mitwirkung an einem Verfahren auszuschließen und lehnt der betroffene Richter es ab, sich selbst auszuschließen, so obliegt die Entscheidung über die Begründetheit des Antrages:
    1. im Falle eines Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten oder einem Bundesberufungsgericht die übrigen an dem Verfahren mitwirkenden Richtern;
    2. im Falle eines Verfahrens vor einem Bundesdistriktgericht der Bundesrichter mit der nächsthöheren Ordnungsnummer, auf den Bundesrichter mit der höchsten Ordnungsnummer folgt wiederum der Richter mit der niedrigsten Ordnungsnummer.
Sec. 9 Substitution of Judges
(1) Der Oberste Richter der Vereinigten Staaten wird bei Abwesenheit, Ausschluss von der Mitwirkung an einem Verfahren oder Vakanz des Amtes abwechselnd von Verfahren zu Verfahren von den Beigeordneten Richtern am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummer vertreten.
(2) Die Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten wird bei Abwesenheit, Ausschluss von der Mitwirkung an einem Verfahren, Vakanz des Amtes oder Vertretung des Obersten Richters der Vereinigten Staaten von den Bundesrichter in aufsteigender Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern vertreten.
(3) Bundesrichter vertreten sich bei Abwesenheit oder Ausschluss von der Mitwirkung an einem Verfahren in der aufsteigenden Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern, wobei auf den Bundesrchter mit der höchsten Ordnungsnummer wiederum der Bundesrichter mit der niedrigsten Ordnungsnummer folgt.

Sec. 10 Removal from Office
(1) Der Oberste Richter der Vereinigten Staaten, die Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten und die Bundesrichter können auf Grund eines schweren Verbrechens oder wegen grober Vernachlässigung ihrer Amtspflichten durch den Kongress aus ihren Ämtern entfernt werden.
(2) Der Antrag auf Entfernung eines Richters aus dem Amt ist von jeweils mindestens einem Mitglied beider Kammern des Kongresses zu stellen.
(3) Der betroffene Richter ist aus seinem Amt zu entfernen, wenn eine Mehrheit von jeweils mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beider Kammern des Kongresses die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als erwiesen betrachtet.

CHAPTER 2: THE SUPREME COURT OF THE UNITED STATES

Article I - Constitution and Competences

Sec. 1 Role and Location

(1) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten ist das Höchst- und Verfassungsgericht der Vereinigten Staaten.
(2) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten ist besetzt mit dem Obersten Richter der Vereinigten Staaten sowie zwei Beigeordneten Richtern am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten. Der Oberste Gerichtshof entscheidet mit der Mehrheit der befassten Richter, Sondervoten sind zulässig.
(3) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat seinen Sitz in Astoria City, Astoria State.
(4) Eine Berufung ist innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils durch die unterlegene Partei zulässig, sie muss durch den Obersten Gerichtshof zugelassen werden.

Sec. 2 Jurisdiction of the Supreme Court
(1) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in letzter Instanz über Berufungen gegen Entscheidungen der ihm nachgeordneten Bundesgerichte und der Gerichte der Bundesstaaten.
(2) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in einziger Instanz über Rechtsstreitigkeiten:
    1. zwischen den Organen und Körperschaften der Vereinigten Staaten betreffend den Umfang ihrer Zuständigkeiten ihrer Rechte und Pflichten;
    2. zwischen dem Bund und den Bundesstaaten oder zwischen den Bundesstaaten;
    3. in die ein fremder Staat oder dessen Repräsentant als Partei involviert ist.
(3) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet ferner in einziger Instanz auf Anfrage eines ihm nachgeordneten Bundesgerichts oder des Gerichtes eines Bundesstaates über Zweifel an der förmlichen oder sachlichen Vereinbarkeit einer streitentscheidenen Norm mit höherrangigem Bundesrecht oder der Bindungswirkung einer Regelung des Völkerrechts für das Recht der Vereinigten Staaten.
(4) Der Oberste Gerichtshof entscheidet außerdem in einziger Instanz über verfassungsrechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Bundesstaates, wenn in dem betreffenden Bundesstaat ein Verfassungsgericht nicht eingerichtet oder nicht besetzt ist, oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht tätig werden kann.

Sec. 3 Impact of Supreme Court Rulings
(1) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten haben Gesetzeskraft. Sie binden sämtliche Organe, Körperschaften und Amtsträger der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten als unmittelbar geltendes Recht.
(2) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten kann in jedem Verfahren feststellen, dass eine streitentscheidende Rechtsnorm:
    1. des Bundes vollständig oder teilweise gegen die Verfassung der Vereinigten Staaten oder sonst höherrangiges Bundesrecht;
    2. eines Bundesstaates vollständig oder teilweise gegen das Bundesrecht oder eine höherrangige Rechtsnorm dieses Bundessstaates
verstößt und
    1. die entsprechende Norm für nichtig erklären;
    2. dem zuständigen Normgeber aufgeben, binnen einer in der Entscheidung zu setzenden Frist Abhilfe zu schaffen, und verfügen, dass die betreffende Norm nach fruchtlosem Verstreichen der Frist nichtig sein oder werden wird.
(3) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten kann in jedem Verfahren:
    1. verbindliche Auslegungen und Interpretationen der verfahrensgegenständlichen Rechtsnormen aufstellen;
    2. Rechtsfragen entscheiden, von welchen die Auslegung oder Interpretation der verfahrensgegenständlichen Rechtsnormen abhängt.
Article II - Supreme Court Cases

Sec. 1 Court of Last Resort

(1) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in letzter Instanz über Berufungen gegen Entscheidungen der Bundesberufungsgerichte in Straf- und Zivilsachen.
(2) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet ferner in letzter Instanz über Berufungen gegen Entscheidungen der obersten Gerichte der Bundesstaaten in Straf- und Zivilsachen, sofern der Berufungsführer rügt, dass diese:
    1. auf einer Verletzung von Bundesrecht;
    2. auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten;
beruhen.

Sec. 2 Trials between Federal Institutions
(1) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in einziger Instanz über Klagen, die:
    1. vom Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten;
    2. von einer Obersten Bundesbehörde der Vereinigten Staaten;
    3. dem Kongress der Vereinigten Staaten, einer seiner Kammern, eines seiner Ausschüsse oder Mitglieder
gegen ein anderes dieser Organe oder Organteile mit der Begründung erhoben werden, von diesem durch eine Handlung, Duldung oder Unterlassung in seinen in der Verfassung der Vereinigten Staaten geregelten oder aus diesen herleitbaren Rechten oder Kompetenzen verletzt worden zu sein.
(2) Eine Klage nach der ersten Subsektion kann darauf gerichtet sein:
    1. eine von der beklagten Partei gesetzte Rechtsnorm oder von ihr getroffene Entscheidung aufzuheben;
    2. die beklagte Partei zu verpflichten, eine der klägerischen Partei zustehende Handlung vorzunehmen oder Entscheidung zu treffen;
    3. die beklagte Partei zu verpflichten, eine von der klägerischen Partei gegen sie vorzunehmende Handlung zu dulden;
    4. die beklagte Partei zu verpflichten, eine gegen die klägerische Partei gerichtete Handlung zu unterlassen.
Sec. 3 Federal Trials
(1) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in einziger Instanz über Klagen, die:
    1. von den Vereinigten Staaten gegen einen der Bundesstaaten oder umgekehrt;
    2. von einem Bundesstaat gegen einen anderen Bundesstaat
erhoben werden.
(2) Klagen nach der ersten Subsektion können darauf gerichtet sein:
    1. die beklagte Partei zu verurteilen, an die klägerische Partei einen Geldbetrag zu leisten;
    2. ein zwischen den Parteien bestehendes vertragliches Verhältnis aufzuheben oder umzugestalten;
    3. eine von der beklagten Partei gesetzte Rechtsnorm oder von ihr getroffene Entscheidung aufzuheben;
    4. die beklagte Partei zu verpflichten, eine der klägerischen Partei zustehende Handlung vorzunehmen oder Entscheidung zu treffen;
    5. die beklagte Partei zu verpflichten, eine von der klägerischen Partei gegen sie vorzunehmende Handlung zu dulden;
    6. die beklagte Partei zu verpflichten, eine gegen die klägerische Partei gerichtete Handlung zu unterlassen.
Sec. 4 Civil Suits with the Involvement of Foreign Sovereigns
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in einziger Instanz über Klagen, die ein fremder Staat oder dessen Repräsentant gegen:
    1. die Vereinigten Staaten, eines ihrer Organe oder Amtsträger;
    2. einen Bundesstaat, eines seiner Organe oder Amtsträger;
    3. eine sonstige inländische natürliche oder juristische Person;
erhebt.
(2) Die zulässigen Streitgegenstände in Verfahren nach der ersten Subsektion bestimmen sich nach dem allgemeinen Zivilprozessrecht.

Sec. 5 Concrete Judicial Review
(1) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in einziger Instanz auf Anfrage eines ihm nachgeordneten Bundesgerichts oder des Gerichtes eines Bundesstaates über Zweifel, ob:
    1. ein Bundesgesetz oder eine sonstige Rechtsnorm des Bundes mit der Verfassung der Vereinigten Staaten vereinbar ist;
    2. die Verfassung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsnorm eines Bundesstaates mit dem Bundesrecht vereinbar ist;
    3. eine Regelung des Völkerrechts Bestandteil des Rechts der Vereinigten Staaten ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen, oder für Organe oder Körperschaften der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaates erzeugt.
(2) Das anfragende Gericht hat die Norm, deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht oder deren Geltung als Bestandteil des Rechts der Vereinigten Staaten bezweifelt wird, in seinem Antrag genau zu bezeichnen sowie zu begründen, warum und inwieweit es bei seiner Entscheidung auf die Frage der Gültigkeit dieser Norm ankommt.

Sec. 6 State Constitutional Court
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in einziger Instanz über:
    1. Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen und Körperschaften eines Bundesstaates betreffend den Umfang ihrer Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten nach der Verfassung und den Gesetzes dieses Bundesstaates;
    2. Klagen, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt des Bundesstaates, in welchem er seinen Wohn- oder Verwaltungssitz hat, in seinen Rechten nach der Verfassung dieses Bundesstaates verletzt worden zu sein;
sofern in diesem Bundesstaat ein Verfassungsgericht nicht besteht, nicht besetzt ist, oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht tätig werden kann.

CHAPTER 3: THE FEDERAL COURTS OF APPEAL AND THE FEDERAL DISTRICT COURTS

Article I - The Federal Courts of Appeal

Sec. 1 Competence

(1) Die Bundesberufungsgerichte sind zuständig für Entscheidungen über das Rechtsmittel der Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Bundesdistriktgerichte. In der Berufung findet lediglich eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung statt, keine Tatsachenfeststellung.
(2) Die Bundesberufungsgerichte entscheiden in Straf- und Zivilsachen.

Sec. 2 Venue
(1) Das Bundesberufungsgericht für den Östlichen Gerichtskreis (Federal Court of Appeals for the Eastern Circuit) mit Sitz in Laxton, Laurentiana ist zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Bundesdistriktgerichte für die Distrikte von Astoria State, Freeland und Laurentiana.
(2) Das Bundesberufungsgericht für den Westlichen Gerichtskreis (Federal Court of Appeals for the Western Circuit) mit Sitz in Clear Rivers, Assentia ist zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Bundesdistriktgerichte für die Distrikte von Assentia, New Alcantara und Serena.
(3) Eine Berufung ist innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils durch die unterlegene Partei zulässig, sie muss durch das Berufungsgericht zugelassen werden.
(3) Das angerufene Gericht prüft vor Eröffnung des Verfahrens seine Zuständigkeit.


Sec. 3 Consistence
(1) Die Bundesberufungsgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Bundesrichtern. Die Berufungsgerichte entscheiden mit der Mehrheit der befassten Richter, Enthaltungen sind unstatthaft. Werden innerhalb einer angemessenen Frist keine Einwände durch Richter vorgebracht, kann das Urteil ohne Widerspruch getroffen werden. Sondervoten sind zulässig.
(2) Den Vorsitz über ein Berufungsverfahren führt derjenige Bundesrichter mit der nächsthöheren Ordnungsnummer als jener Bundesrichter unter dessen Vorsitz die angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wobei auf den Bundesrichter mit der höchsten wiederum der Bundesrichter mit der niedrigsten Ordnungsnummer folgt.
(3) Als Beisitzer nehmen diejenigen beiden Bundesrichter mit den nächsthöheren Ordnungsnummern als der vorsitzende Bundesrichter an einem Berufungsverfahren teil, wobei auf den Bundesrichter mit der höchsten wiederum der Bundesrichter mit der niedrigsten Ordnungsnummer folgt.
(4) Stehen nicht ausreichend Bundesrichter zur Verfügung oder sind diese verhindert, so besteht das Berufungsgericht ausnahmsweise aus nur zwei Bundesrichtern. Steht nur ein Bundesrichter zur Verfügung, so soll der Vorsitzende Richter nach Anhörung der Parteien entweder
a) einen pensionierten Bundesrichter für die Mitwirkung an dem Verfahren berufen oder
b) eine Person, die zum Bundesrichter ernannt werden könnte bestimmen, die anstelle eines Richters am Verfahren mitwirkt.
(5) Kann kein Bundesrichter bestellt werden, der als Vorsitzender Richter fungiert, so kann der Chief Judge nach Anhörung der Parteien
a) eine Person, die zum Bundesrichter bestellt werden könnte, als Vorsitzenden bestimmen oder
b) das Berufungsgericht für a priori verhindert erklären. Das Verfahren kann dann unmittelbar vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden.


Article II - The Federal District Courts

Sec. 1 Competence and Presidency

(1) Die Bundesdistriktgerichte sind in erster Instanz zuständig für alle Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes unterliegen, und die nicht in einziger Instanz dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten zugewiesen sind.
(2) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden unter dem Vorsitz eines Bundesrichters.
(3) Steht kein Bundesrichter zur Verfügung, so soll der Chief Judge nach Anhörung der Parteien einen pensionierten Bundesrichter für die Mitwirkung an dem Verfahren berufen. Steht auch kein pensionierter Bundesrichter zur Verfügung, soll die Federal-ID , die im Bürgerverzeichnis auf die Federal-ID des Beklagten folgt, für dieses Verfahren als Magistrate Judge vereidigt werden und den Vorsitz des Verfahrens vor dem District Court übernehmen.
(4) Erklärt der Magistrate Judge, nicht als solcher zur Verfügung zu stehen oder wird durch eine Partei begründet erklärt, den Magistrate Judge wegen mangelnder fachlicher oder persönlicher Eignung nicht akzeptieren zu können, soll die auf ihn nummerisch folgende Federal-ID zum Magistrate Judge berufen werden. Die Befangenheitsregeln für Bundesrichter gelten entsprechen.
(5) Kann kein Magistrate Judge gefunden werden, soll das Verfahren durch den Chief Justice of the United States, so dieser nicht zur Verfügung steht durch den dienstältesten Associate Justice des Obersten Gerichtshofes entschieden werden. Hat der Supreme Court im Wege einer Berufung über dieses Verfahren zu entscheiden, ist der Richter, der in erster Instanz entschieden hat, verhindert.


Sec. 2 Jurisdiction
(1) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Strafsachen über alle Anklagen wegen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen.
(2) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Zivilsachen über alle Klagen auf Grund des Rechts und über alle Klagen auf Grund der Billigkeit.
(3) Die Billigkeit schließt auch Anträge auf einstweilige Verfügungen ein, die außerhalb konkreter Verfahren entstehen.

Sec. 3 Courts of Law and Courts of Equity
(1) Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund des Rechts sind alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, in denen die klagende von der beklagten Partei wegen einer Handlung, Duldung oder Unterlassung eine Entschädigung in Geld verlangt.
(1) Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund der Billigkeit sind alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, in denen die klagende von der beklagten Partei eine Handlung, Duldung oder Unterlassung, oder die Aufhebung oder Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses fordert.
(3) Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund der Billigkeit sind nur zulässig, wenn der Anspruch der klagenden Partei durch eine von der beklagten Partei zu erbringenden Leistung in Geld nicht angemessen befriedigt werden kann.

Sec. 4 Judicial Districts
(1) Das Gebiet jedes Bundesstaates entspricht einem Bundesgerichtsdistrikt.
(2) In jedem Bundesgerichtsdistrikt besteht jeweils ein Bundesdistriktgericht:
    1. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Assentia in Hambry;
    2. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State in Flint;
    3. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Freeland in New Barnstorvia;
    4. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Laurentiana in Port Virginia;
    5. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von New Alcantara in Creepy Hollow;
    6. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Serena in Hong Nam.


Sec. 5 Criminal Venue
(1) In Strafsachen ist grundsätzlich dasjenige Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Distrikt der Angeklagte seinen Wohnsitz hat.
(2) Sind in einer Strafsache mehrere Personen, die ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Bundesgerichtsdistrikten haben, gemeinsam angeklagt, so ist jedes Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Distrikt einer der Angeklagten seinen Wohnsitz hat.
(3) Hat ein Angeklagter keinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, oder ist sein Wohnsitz nicht gesichert feststellbar, so ist das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State zuständig.
(4) Das angerufene Gericht prüft vor Eröffnung des Verfahrens seine Zuständigkeit.


Sec. 6 Civil Venue
(1) In Zivilsachen ist grundsätzlich dasjenige Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Distrikt die beklagte Partei ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat.
(2) Werden in einer Zivilsache mehrere Personen, die ihren Wohn- oder Verwaltungssitz in unterschiedlichen Bundesgerichtsdistrikten haben, gemeinsam als beklagte Partei in Anspruch genommen, so ist jedes Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Distrikt eine der in Anspruch genommenen Personen ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat.
(3) Hat eine Beklagte keinen Wohn- oder Geschäftssitz in den Vereinigten Staaten, oder ist ihr Wohn- oder Geschäftssitz nicht gesichert feststellbar, so ist das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State zuständig.
(4) In Zivilsachen, in denen die beklagte Partei die Vereinigten Staaten, eines ihrer Organe, Behörden oder Amtsträger ist, ist dasjenige Bundestriktgericht zuständig, in dessen Distrikt die klägerische Partei ihren Wohn- oder Verwaltungssitz hat. Hat die klägerische Partei keinen Wohn- oder Verwaltungssitz in den Vereinigten Staaten, so ist das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State zuständig.
(5) Das angerufene Gericht prüft vor Eröffnung des Verfahrens seine Zuständigkeit.
(6) Das Gericht soll ein Zivilverfahren nur zur Entscheidung annehmen, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Einigung erfolglos bleibt. Das Gericht beendet das Verfahren ohne Urteil, wenn eine solche Einigung vor dem Ende der mündlichen Verhandlung erreicht wird.


Sec. 7 Trial by Jury and Bench Trial
(1) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Straf- und Zivilsachen grundsätzlich durch vier Geschworene.
(2) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Strafsachen durch den vorsitzenden Bundesrichter als Einzelrichter:
    1. wenn ein Angeklagter, dem ein Verbrechen zur Last gelegt wird, durch ein Schuldbekenntnis auf ein Verfahren vor Geschworenen verzichtet;
    2. wenn dem Angeklagten ein Vergehen oder eine Übertretung zur Last gelegt wird.
(2) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Zivilsachen durch den vorsitzenden Bundesrichter als Einzelrichter:
    1. wenn die beklagte Partei den Anspruch der klägerischen Partei anerkennt;
    2. wenn die Parteien übereinstimmend ein Verfahren vor einem Bundesrichter als Einzelrichter beantragen;
    3. wenn der Streitwert nicht mehr als 1.000 A$ beträgt;
    4. wenn ein Rechtsstreit auf Grund der Billigkeit zu entscheiden ist.


Sec. 8 Selection of the Jury
(1) Zum Zwecke der Auswahl der Geschworenen führt das Bundesministerium der Justiz eine alphabetisch nach Nachnamen geordnete, nummerierte Liste aller Staatsbürger der Vereinigten Staaten, die sich zur letzten bundesweiten Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen haben.
(2) Aus der nach Subsektion 1 geführten Liste wählt der einem Verfahren vorsitzende Bundesrichter:
    1. in Strafsachen beginnend beim Angeklagten, bei mehreren Angeklagten beginnend beim Angeklagten mit der niedrigsten Nummer, bei einem nicht in der Liste geführten Angeklagten beginnend beim Präsidenten der Vereinigten Staaten;
    2. in Zivilsachen beginnend beim Beklagten, bei mehreren Beklagten beginnend bei dem Beklagten mit der niedrigsten Nummer, bei einer juristischen Person als Beklagter beginnend bei deren gesetzlichem Vertreter, bei einem nicht in der Liste geführten Beklagten oder gesetzlichem Vertreter der Beklagten beginnend beim Präsidenten der Vereinigten Staaten;
den dritten, siebten, elften und fünfzehnten Bürger auf der Liste als Geschworenen aus, wobei nach Erreichen des letzten Bürgers auf der Liste beim ersten Bürger auf der Liste fortgesetzt wird.
(3) Fällt die Auswahl auf einen Bürger, der mit dieser oder einer anderen ID:
    1. als Partei oder Zeuge an dem Verfahren beteiligt ist;
    2. das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, eines Richters nach diesem Gesetz oder eines Staatsanwaltes bekleidet;
    3. bereits an dem letzten Verfahren vor einem Bundesdistriktgericht als Geschworener beteiligt gewesen ist;
so ist der nächste als Geschworene verfügbare Bürger auf der Liste auszuwählen.
(4) Nach Auswahl der Geschworenen wählt der vorsitzende Bundesrichter zwei Ersatzgeschworene aus, indem er ab dem als letztem Geschworenem ausgewählten Bürger gezählt den neunzehnte und dreiundzwanzigsten Bürger auf der Liste auswählt. Die dritte Subsektion gilt für die Auswahl der Ersatzgeschworenen entsprechend. Scheidet ein Geschworener im Laufe des Prozesses aus der Jury aus, ohne das ein Ersatzgeschworener zur Verfügung steht, so soll das Gericht nach dem regulären Verfahren, beginnend beim zuletzt berufenen Juror, einen weiteren Ersatzgeschworenen bestimmen.

Sec. 9 Voir dire
(1) Der einem Verfahren vorsitzende Bundesrichter teilt die Namen der als Geschworene und Ersatzgeschworene ausgewählten Bürger unverzüglich den Parteien mit.
(2) Die Parteien haben Einwendungen gegen die Auswahl eines Geschworenen binnen 48 Stunden dem dem Verfahren vorsitzenden Bundesrichter anzuzeigen. Einwendungen gegen einen Geschworenen können nur darauf gestützt werden, dass:
    1. dieser nach der dritten Subsektion der siebten Sektion dieses Artikels nicht als Geschworener hätte ausgewählt werden dürfen;
    2. aus objektiv nachvollziehbaren Gründen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit bestehen;
    3. der Ausgewählte auf Grund Abwesenheit oder bereits eingetretener Inaktivität seinen Pflichten als Geschworener voraussichtlich nicht nachkommen wird.
(3) Ein Geschworener ist von der Mitwirkung an einem Verfahren ausgeschlossen, wenn er von den Parteien übereinstimmend abgelehnt wird.
(4) Wird ein Geschworener von nur einer Partei abgelehnt, so entscheidet der dem Verfahren vorsitzende Bundesrichter über seinen Ausschluss. Der anderen Partei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Sec. 10 Substitution of Jurors
(1) Wird ein Geschworener von den Parteien übereinstimmend abgelehnt, oder auf die Einwendung einer Partei gegen seine Auswahl als Geschworener hin ausgeschlossen, so rücken die ausgewählten Ersatzgeschworenen in der aufsteigenden Reihenfolge ihrer Nummern in der Geschworenenliste des Bundesministeriums der Justiz nach.
(2) Die Ersatzgeschworenen nehmen von den Geschworenen getrennt an der Verhandlung teil. Ihnen ist jede Beratung über das Verfahren untereinander und mit den Geschworenen untersagt.
(3) Kommen die aktiven Geschworenen während der Beratungsphase übereinstimmend zu der Feststellung, dass ein Geschworener als inaktiv zu betrachten ist, so haben sie dies unverzüglich dem vorsitzenden Bundesrichter anzuzeigen. Der vorsitzende Bundesrichter hat den betroffenen Geschworenen von der Verhandlung auszuschließen, für ihn rückt der Ersatzgeschworene mit der in der Geschworenenliste des Bundesministeriums der Justiz niedrigsten Nummer nach.

Sec. 11 Jury Procedures
(1) Zu Beginn eines jeden Verfahrens sind die Geschworenen und Ersatzgeschworenen durch den vorsitzenden Bundesrichter über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichte zu belehren.
(2) Den Geschworenen und Ersatzgeschworenen ist es für die Dauer des Verfahrens, an welchem sie mitwirken, untersagt, sich mit anderen Personen über das Verfahren auszutauschen oder ihnen gegenüber zu äußern.
(3) Den Geschworenen und Ersatzgeschworenen ist es ebenso untersagt, sich vor Beginn der Beratungsphase eines Verfahrens untereinander über dieses zu beraten.
(4) Nach ihrer Belehrung haben die Geschworenen folgenden Eid zu leisten:
    "Ich, ... , als Mitglied dieser Jury schwöre, dass ich die mir in diesem Prozess dargelegten Fakten objektiv und neutral bewerten und mein Urteil nach diesen Gesichtspunkten fällen werde."
(5) Die Geschworenen eines jeden Verfahrens bestimmen aus ihrer Mitte einen Obmann. Der Obmann vertritt die Geschworenen gegenüber dem Gericht.
(6) Für ihre Beratung und Urteilsfindung nach Abschluss der Beweisaufnahme ist den Geschworenen ein für die Öffentlich nicht zugänglicher Geschworenenraum im Gerichtsgebäude zur Verfügung szu stellen.

CHAPTER 4: PENAL PROVISIONS

Article I - Offenses against Judicial Duty

Sec. 1 Identification Fraud

(1) Identitätsbetrug ist das Verschweigen, Verdecken oder wahrheitswidrige Leugnen eines Richters, an einem Verfahren, an welchem er beteiligt ist, mit einer anderen ID als Partei oder Zeuge beteiligt zu sein.
(2) Identitätsbetrug ist ein Verbrechen der Klasse D.

Sec. 2 Negligence of Reporting Obligation
(1) Vernachlässigen der Anzeigepflicht ist das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen eines Richters, dem Bundesministerium der Justiz:
    1. bei Antritt seines Amtes seine zugehörige Bundes-ID;
    2. bei Wechsel seiner Bundes-ID während seiner Amtszeit diesen Wechsel
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Vernachlässigen der Anzeigepflicht ist ein Vergehen der Klasse D.

Article II - Offenses against Jury Duty

Sec. 1 Noncompliance of Jury Duty

(1) Verweigerung der Geschworenenpflicht ist das schuldhafte:
    1. Nichtantreten eines Dienstes als Geschworener oder Ersatzgeschworener;
    2. Abbrechen eines Dienstes als Geschworener oder Ersatzgeschworener.
(2) Verweigerung der Geschworenenpflicht ist ein Vergehen der Klasse C.

Sec. 2 Illicit Statement or Deliberation
(1) Unerlaubte Äußerung oder Beratung ist das sich Äußern zu einem Fall oder Besprechen eines Falles durch einen Geschworenen oder Ersatzgeschworenen:
    1. mit einem anderen Geschworenen oder Ersatzgeschworenen vor Beginn der Beratungsphase;
    2. gegenüber oder mit jeder anderen Person vor Verkündung der Entscheidung der Geschworenen.
(2) Unerlaubte Beratung ist ein Vergehen der Klasse A.

Article III - Contempt of Courts and its orders

Section 1 – Contempt of Court
Ein Bundesgericht der Vereinigten Staaten hat die Befugnis, eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zur Höhe eines Vergehen der Klasse B des Federal Penal Code verhängen, wenn eine Person das Gericht missachtet, indem
a) sie eine rechtmäßige Anordnung des Gerichts missachtet oder sich ihr widersetzt,
b) sie durch Fehlverhalten in den Sitzungssälen oder in unmittelbarer Nähe des Gerichts das Gericht herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft,
c) sie in einer anderen Art und Weise
das Gericht herabwürdigt oder angreift. Ein solcher Angriff muss nicht gegen das Gericht selbst gerichtet sein, er kann auch geahndet werden, wenn seine Ausführung die Tätigkeit des Gerichts beeinträchtigt, seinem Ansehen oder den angemessenen Umgangsformen schadet. Dies gilt insbesondere für die Herabwürdigung Verfahrensbeteiligter.

Section 2 – Contempt of Court Orders
Ein Bundesgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, dass die Missachtung dieser Anordnung mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe bis zur Höhe eines Vergehen der Klasse A des Federal Penal Code bestraft wird. Es kann anordnen, dass jeder Verstoß gegen eine Anordnung mit einem Bußgeld oder einer anderen angemessenen Ordnungsstrafe belegt wird.

David J. Clark (D-NA)

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Dienstag, 21. April 2015, 21:41

Mr. President,

Ich danke dem ehrenwerten Congressman Clark für die nun klarere Darstellung. Die zahlreichen Fehler im Entwurf machen deutlich, dass ein solcher Flickenteppich nicht wünschenswert ist. Darf ich daher annehmen, dass der Entwurf in überarbeiteter Form zur Debatte gestellt wird?

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Dienstag, 21. April 2015, 21:49

Mr President,
von meiner Seite ist der Flickenteppich nun bereinigt - welche Vorlage - ob das Änderungsgesetz oder die Fassung mit Änderungen - wir zum Gegenstand des Verfahrens machen, ist mir gleich.

David J. Clark (D-NA)

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Dienstag, 21. April 2015, 21:52

Mr. Speaker,
so ist der Entwurf für mich annehmbar. Allerdings ist die Sache mit dem Magistrate Jugde Mist in meinen Augen. Laien gehören nicht an den Richterstuhl. Stellen Sie sich vor eine meiner IDs macht das... Da kann ja nur Scheiße rauskommen

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Dienstag, 21. April 2015, 21:53

Mr. President,

Dann bevorzuge ich eindeutig die zweite. Desweiteren möchte ich um eine Verlängerung der Aussprachefrist ersuchen.

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Dienstag, 21. April 2015, 22:55

Mr President,
der ehrenwerte Congressman from Freyburg übersieht die Bedingungen, die an die Berufung als Magistrate Judge gestellt werden - er kann das Amt ablehnen, ebenso wie die Parteien ihn ablehnen können.

David J. Clark (D-NA)

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Donnerstag, 23. April 2015, 13:01


The President of Congress

Honorable Members of Congress!


In Anbetracht des Umfangs der Vorlage verlängere ich die Debatte um 48 Stunden ab Ende der ursprünglichen Frist.


________________________________________________________
Clark
Speaker of the House of Representatives


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Kevin Baumgartner

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KB for Congress!
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Freitag, 24. April 2015, 22:24

Mr. President,

In Anbetracht des Umfanges der Vorlage, möchte ich um eine weitere Fristverlängerung ersuchen.

Ganz generell sehe ich es kritisch, dass Bundesgerichte auch nach dem Recht der Bundesstaaten richten sollen. Staaten die ein eigenes Strafrecht einführen bzw. schon eingeführt haben sollten sich auch um eigene Gerichte bemühen. Auch bin ich nach wie vor kein Freund von Wahlen auf Lebenszeit.
Kevin Baumgartner
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Freitag, 24. April 2015, 23:32

Mr President,
diese Regelung ist schon derzeitig - außerhalb des Strafrechts - Gesetzeslage - wird nur durch die Anpassung etwas flexibler gestaltet und den Bestimmungen im Strafrecht angenäht. Ich möchte darauf hinweisen, dass aus jedem Gesetz Rechtsstreitigkeiten erwachsen können, für die es ein Gericht gibt, und für diese Rechtsstreitigkeiten sollten die Bundesstaaten dann auch aktiv auf die Bundesgerichte zurückgreifen können, nicht nur auf Passivebene.
Wahlen auf Lebenszeit haben eine lange Tradition im Bezug auf Richterämter und ich finde sie persönlich richtig. Wenn unsere Verfassung Richtern eine Unabhängigkeit zuerkennt, dann schließt das auch mit ein, dass ein Richter nicht gezwungen sein sollte, seine Urteile als Wahlkampf für eine Wiederwahl zu sehen und sie nach dem Willen einer Mehrheit zu gestalten anstatt nach den Erfordernissen des Rechts.

David J. Clark (D-NA)

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17

Freitag, 24. April 2015, 23:33


The President of Congress

Honorable Members of Congress!


In Anbetracht des Umfangs der Vorlage verlängere ich die Debatte um 48 Stunden ab Ende der ursprünglichen Frist.


________________________________________________________
Clark
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Kevin Baumgartner

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18

Sonntag, 26. April 2015, 23:24

Mr. Speaker,

Zwei Fragen zum Thema Berufung: Warum muss der SCOTUS einem Antrag zustimmen, anders gefragt warum soll er ihn ablehnen können? Das halte ich für bedenklich. Und warum findet im Falle einer Berufung keine erneute Faktenprüfung statt?
Kevin Baumgartner
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19

Montag, 27. April 2015, 14:39

Mr President pro tempore,
eine Zulassung des Berufungsverfahrens ist ein übliches Mittel eines Berufungsgerichts, das zunächst einmal prüft, ob eine Berufung überhaupt Aussicht auf Erfolg haben kann - nicht jede Berufung ist hinreichend mit Fakten untermauert. Nehmen wir ein zugegebenermaßen abstruses Beispiel: Gegen ein Urteil wird vorgebracht, es sei rechtswidrig, weil der Richter keine Robe getragen hat.
Indem er keine Robe trug, mag der Richter eine Tradition nicht beachtet haben, aber kein Gesetz verpflichtet ihn zu einer bestimmten Bekleidung. Sollte das Berufungsgericht nun die Berufung behandeln müssen oder ist es nicht sinnvoller, sie nicht erst zuzulassen? Ich denke letzteres und für solche Fälle ist die Zulassung vorgesehen, die der Supreme Court nach bisheriger Rechtslage auch schon in Form eines Writ of Certiorari bzw. im Hauptverfahren eines Writ of Mandamus vornimmt.

Zur zweiten Frage: Diese Vorschrift ist nicht neu, sie war auch bisher schon in den Gesetzen enthalten. Das astorianische Rechtssystem basiert darauf, dass das Gericht erster Instanz die Fakten feststellt und darauf basierend ein Urteil erlässt. Die Gerichte weiterer Instanzen prüfen dann nur, ob Entscheidungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften getroffen wurden. Eine erneute Anhörung von Zeugen ist dabei nicht vorgesehen, weil das Verfahren nicht von vorn beginnt. Wenn das Urteil aufgehoben wird, ist für die Tatsachenfeststellung wiederum das Gericht erster Instanz zuständig.
Insoweit ist das Berufungsverfahren nach astorianischem Recht mit der Revision im kontinental-anticäischem Recht vergleichbar, ein Berufungsverfahren nach dortigem Vorbild kennt unsere Rechtstradition nicht und ich sehe keinen Grund, das zu ändern.

David J. Clark (D-NA)

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20

Dienstag, 28. April 2015, 09:04

Mr. Speaker,

Ich muss gestehen, die Juristerei ist nicht gerade mein Steckenpferd. Aber hielten Sie eine erneute Faktenprüfung im Berufungsverfahren nicht auch für sinnvoll?
Kevin Baumgartner
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