Sie sind nicht angemeldet.

Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.

Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Samstag, 15. Oktober 2011, 21:47

S. 2011-113 USPC Reform Bill




Honorable Members of Congress:

Sen. Witfield hat den folgenden Entwurf eingebracht.

Die Aussprachedauer setze ich zunächst auf 96 Stunden fest.
Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.

Der Antragsteller hat für die Begründung des Antrags Rederecht für den Attorney General beantragt. Das Rederecht in besagtem Rahmen wird Mr. Marani vorbehaltlich dessen erteilt, dass kein Mitglied des Kongresses Widerspruch dagegen äußert.



President of Congress


United States Penalty Code Reform Bill

Sec. 1 - Penalty Code Reform

Der United States Penalty Code wird wie folgt neu gefasst:
    United States Penalty Code

    CHAPTER I - GENERAL PART

    ARTICLE I - THE ACT

    Sec. 1 Domain

    (1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
    (2) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
    (3) Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals angeklagt werden.
    (4) Dieses Gesetz gilt für alle Straftaten, die im astorischen Hoheitsgebiet oder durch oder gegen Astorier oder die Union im Ausland begangen wurden.

    Sec. 2 Purpose and Negligence
    (1) Wer den Erfolg einer Straftat herbeiführt ist wenigstens wegen Fahrlässigkeit strafbar; die Strafe ist nach Chap. I Art. II Sec. 5 zu mildern.
    (2) Handelt der Täter mit dem Geist des Verbrechens (mens rea), so handelt er vorsätzlich:
    1. Handelt der Täter mit der Absicht, den Erfolg herbeizuführen (1st grade crime), ist er vollumfänglich strafbar.
    2. Handelt der Täter mit dem sicheren Wissen, den Erfolg herbeizuführen (2nd grade crime), so ist er strafbar, jedoch nicht der jeweiligen Höchststrafe schuldig.

    Sec. 3 Accomplishment and Attempt
    (1) Eine Straftat vollendet, wer alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt.
    (2) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
    (3) Der Rücktritt vom Versuch wird nicht bestraft. Der Versuch kann nach Chap. I Art. II Sec. 5 milder bestraft werden als die vollendete Tat.

    Sec. 4 Perpetrator
    (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat durch Tun oder Unterlassen begeht. Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so werden alle als Verschwörer bestraft.
    (3) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
    (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach Chap. I Art. II Sec. 5 zu mildern.

    Sec. 5 Error about facts
    (1) Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so ist die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, zu beurteilen.
    (2) Hat der Täter aus irrigen Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so handelt er ohne Schuld, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach Chap. I Art. II Sec. 5 gemildert werden.

    Sec. 6 Self-Defence
    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    Sec. 7 Justifiying Crisis
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

    Sec. 8 Exculpating Crisis
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.


    ARTICLE II - LEGAL CONSEQUENCES OF THE ACT

    Sec. 1 Imprisonment

    (1) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt 24 Monate, ihr Mindestmaß zehn Tage.
    (2) Freiheitsstrafe unter einem Monat wird nach vollen Tagen, ansonsten nach vollen Monaten bemessen.
    (3) Untersuchungshaft sowie im Ausland verbüßte Freiheitsstrafe wird auf die Gesamtfreiheitsstrafe für dieselbe Tat angerechnet.
    (4) Das Gericht kann Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten (durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird) für die Allgemeinheit gefährlich ist.

    Sec. 2 Death Penalty
    Die Todesstrafe bedarf der ausdrücklichen Strafandrohung. Sie kann nur bei absichtlichen Verbrechen gem. Art. I Sec. 2 Ssec. 2 No. 1 verhangen werden.

    Sec. 3 Fine
    (1) Statt einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Monaten kann das Gericht an ihrer statt Geldstrafe verhängen.
    (2) Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen, wobei ein Tagessatz auf mindestens einem und höchstens $1.000 festgesetzt wird.
    (3) Die Höhe der Tagessätze bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters; dabei ist neben dem Vermögen das Nettoeinkommen entscheidend, was der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung können geschätzt werden.

    Sec. 4 Loss of the Passive Right to Vote
    Wer zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Monaten verurteilt wird, verliert für die Dauer von zwei Monaten über das Ende der Strafvollstreckung hinaus die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

    Sec. 5 Reasons of Mitigation
    (1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
    1. Bei Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
    2. Das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
    im Falle eines Mindestmaßes von acht Monaten auf zwei Monate,
    im Falle eines Mindestmaßes von vier Monaten auf einen Monat,
    im Falle eines Mindestmaßes von zwei Monaten auf zwei Wochen.
    (2) Darf das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

    Sec. 6 Probation
    (1) Unter den Voraussetzungen, dass vom Täter keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und die Gefahr einer Wiederholung der Tat gering ist, kann das Gericht eine verhangene Freiheitsstrafe von höchstens zwei Monaten zur Bewährung aussetzung; ebenfalls kann das Gericht den Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn drei Viertel der Strafe bereits verbüßt sind.
    (2) Die Bewährungszeit darf zwei Monate nicht unterschreiten und sechs Monate nicht übersteigen.
    (3) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Täter in der Bewährungszeit zu einer weiteren Strafe verurteilt wurde.

    Sec. 7 Limitation
    (1) Ist seit der Vollendung einer Straftat das für sie angedrohte Höchstmaß an Freiheitsstrafe doppelt vergangen, so ist die Straftat verjährt und darf nicht mehr verfolgt werden.
    (2) Sind seit einem Strafurteil sechs Monate vergangen, so ist die Strafe verjährt und darf nicht mehr vollstreckt werden.
    (3) Die Verjährungsfrist wird durch einen Strafprozess unterbrochen.

    Sec. 8 Act of Pardon
    (1) Durch einen Gnadenerweis können umgewandelt werden:
    1. eine Todesstrafe in eine Freiheitsstrafe jeden gesetzlichen Ausmaßes gem. Sec. 1,
    2. eine Freiheitsstrafe in eine Freiheitsstrafe geringen Ausmaßes oder eine Geldstrafe gem. Sec. 3,
    3. eine Geldstrafe in eine Geldstrafe geringen Ausmaßes oder einen Straferlass.
    (2) Zum Gnadenerweis befugt sind:
    1. der Gouverneur des Bundesstaates, in dem der Täter rechtskräftig verurteilt worden ist, und
    2. der Präsident der Vereinigten Staaten, sofern der Täter von einem Bundesgericht verurteilt worden ist.



    CHAPTER II - SPECIAL PART

    ARTICLE I - CRIMES AGAINST PUBLIC SAFETY AND ORDER

    Sec. 1 High Treason

    (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder Unterwanderung
    1. den Bestand der Union zu beinträchtigten oder
    2. die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
    wird mit dem Tode oder Freiheitsstrafe für einen beliebigen Zeitraum bestraft.
    (2) Es beeinträchtigt den Bestand der Union, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, seine staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihm gehördendes Gebiet abtrennt.
    (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
    1. die republikanische Staatsform,
    2. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und den Präsidenten und den Congress in allgemeinen, freien, gleichen unmittelbaren und geheimen Wahlen zu wählen,
    3. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht
    4. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
    5. die Ablösbarkeit der Regierung,
    6. die Unabhängigkeit der Gerichte und
    7. der Ausschluss jeder Gewalt und Willkürherrschaft.

    Sec 2 Public Call for Crimes
    Wer öffentlich zu einer rechtswidrigen Tat auffordert oder Anleitungen dafür gibt, wird allein wegen dieser Aufforderung oder Anleitung mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

    Sec. 3 Resistance against Officers
    (1) Wer einem Amtsträge oder einer gleichgestellten Person, die zur Vollstreckung von Gesetzes, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
    (2) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.

    Sec. 4 Trespass
    Wer in die Wohnung, die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

    Sec. 5 Foundation of Criminal Association
    Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, oder wer sich als Mitglied an einer solchen Vereinigung beteiligt, für sie wirbt oder unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe für einen beliebigen Zeitraum bestraft.

    Sec. 6 Color of Office
    (1) Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade oder Titel führt.

    Sec. 7 Crimes at Elections
    Wer ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl des Volkes herbeiführt, das Ergebnis verfälscht oder unrichtig verkündet oder verkünden lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

    Sec. 8 Disease Transmission
    Wer die Gefahr einer Infektion mit dem HI-Virus oder einer anderen sexuell übertragbaren Krankheit bei sich oder einer anderen Person herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe für einen beliebigen Zeitraum bestraft.


    ARTICLE II - LEGAL PROCESS CRIMES

    Sec. 1 Calumny

    Wer einen anderen wider besseres Wissen einer Straftat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren gegen ihn zu erwirken oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

    Sec. 2 False Statement and Perjury
    (1) Wer vor Gericht oder einer anderen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zuständigen Stelle falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
    (2) Erfolgt die Falschaussage unter Eid, ist die Strafe Freiheitsstrafe für einen beliebigen Zeitraum.

    Sec. 3 Side Treason
    Ein Anwalt, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in der selben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

    Sec. 4 Defeat of Penalty
    (1) Wer ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer wegen einer Straftat bestraft wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
    (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe.

    Sec. 5 Forgery of Documents
    Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

    Sec. 6 Forgery of Processual Documents
    Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr verfahrenserhebliche Dokumente verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.


    ARTICLE III - CRIMES AGAINST INDIVIDUAL LIBERTY, INVIOALCY AND PROPERTY

    Sec. 1 Homicide

    (1) Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe für einen beliebigen Zeitraum bestraft.
    (2) Wer aus Mordlust, aus Habgier, sonst aus niedrigen Beweggründen, mit der Absicht eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet, wird mit dem Tode oder Freiheitsstrafe für einen beliebigen Zeitraum bestraft.
    (3) Wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Tat wenigstens fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe für einen beliebigen Zeitraum bestraft.

    Sec. 2 Assault and Battery
    Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

    Sec. 3 Coercion
    Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

    Sec. 4 Deprivation of Liberty
    Wer einen anderen rechtswidrig einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

    Sec. 5 Burglary and Fraud
    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer sich an fremdem geistigem Eigentum bereichert.
    (2) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

    Sec. 6 Damage to Property
    Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

    Sec. 7 Libel
    Wer wider besseres Wissen in Bezug auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung harabzuwürdigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

    Sec. 8 Defamation against Memory of Deceaseds
    Wer das Andenken eines Verstorbenen oder Verschollenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

    Sec. 9 Breach of Confidentiality
    Wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen (E-Mail, Instant Messaging, Persönliche Nachrichten o.ä.) im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

    Sec. 10 Robbery
    (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe für einen beliebigen Zeitraum.

    Sec. 11 Rape
    (1) Wer einen Menschen mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder zur Duldung sexueller Handlungen nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Monaten bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe für einen beliebigen Zeitraum.


    ARTICLE IV - CRIMES IN OFFICE

    Sec. 1 Perversion of Justice

    Ein Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

    Sec. 2 Persecution of Innocents
    Wer als Amtsträger wider besseres Wissen einen Unschuldigen oder jemanden, der aufgrund des Gesetzes nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe für einen beliebigen Zeitraum bestraft.

    Sec. 3 Omit of Official Acts
    Wer aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes zu einer bestimmten Diensthandlung verpflichtet ist und diese absichtlich unterlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

    Sec. 4 Breach of Confidence in Diplomatic Service
    Wer bei der Vertretung der Union gegenüber einer fremden Regierung oder internationalen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte erstattet, wird mit Freiheitsstrafe für einen beliebigen Zeitraum bestraft.

    Sec. 5 Seduction of Subjects
    Wer als Vorgesetzter einen Untergebenen zu einer Straftat verleitet oder eine Straftat seines Untergebenen geschehen lässt, hat die für diese Straftat angedrohte Strafe verwirkt.

    Sec. 6 Breach of Secrecy
    Wer ein Geheimnis, von dem er als Amtsträger Kenntnis erlangt hat, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
Sec. 2 - Entry into Force
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

Congressman (R-LA)



Luciano Marani

I am Nixon ... by number

Beiträge: 1 970

Beruf: Lawyer

Wohnort: New Doncaster, AS

Bundesstaat: Astoria State

  • Nachricht senden

2

Sonntag, 16. Oktober 2011, 21:35

Mr. Speaker,

ich danke für die Erteilung des Rederechts.
Ich möchte nochmals auf die wesentlichen Punkte der Reform eingehen:

Kapitel I

Art. I Sec. 2
Vorsatz und Fahrlässigkeit werden neu geregelt, vor allem die Vorsatzregeln erfahren eine Präzisierung: Der Geist des Verbrechens, die sog. mens rea wird bestimmende Größe. Die Vorsatzelemente des Wollens und des Wissens bleiben erhalten, Der bedingte Vorsatz fällt in Zukunft weg und ist nur noch über (grobe) Fahrlässigkeit strafbar.

Art. II Sec. 1
Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für eine Tat wird von 12 auf 24 Monate angehoben. Außerdem wird die Bemessung geändert: In Zukunft kann ein Täter also nur nich zu Haftstrafe bis zu 30 Tagen oder darüber nur noch von einem bis zu 24 Monaten verurteilt werden. Eine Strafzumessung von z.B. einem Monat und zwei Wochen ist dann nicht mehr möglich. Die Haftstrafe muss dann auf ganze Monate oder eben bei weniger als einem Monat auf ganze Tage lauten.

Art. II Sec. 2
Die Todesstrafe muss nun konkret im Katalog der Straftaten ausdrücklich angedroht werden. Sie kann nicht mehr ab einem bestimmten Strafmaß einfach umgewandelt werden. Sie wird an die Absicht, also die schwerste Form des Vorsatzes, das bedingungslose Wollen des Erfolges, angeknüpft. Sicheres Wissen reicht dazu nicht mehr aus.

Art. II Sec. 8
Das Gnadenrecht im Strafrecht wird nun konkret geregelt. Es zeigt nun auf, welche Möglichkeiten der Gnadengeber hat und welche dann durch Ausschluss nicht mehr. Beispielsweise kann eine Todesstrafe nicht in eine Geldstrafe oder einen Hafterlass umgewandelt werden. Auch die Zuständigkeit in Gnadensachen wird neu geregelt. Dabei ist es nun maßgeblich bei welchem Gericht das Strafurteil rechtskräftig wird. Erstinstanzliche Verfahren werden rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel eingelegt oder sie nicht zugelassen worden sind.

Kapitel II
Im zweiten Kapitel wurden die Strafrahmen entsprechend angepasst. Eine Tatbestandsänderung findet nicht statt.
Jedoch wird mit Ch. II Art. III Sec. 1 Ssec 3 ein Tatbestand neu geschaffen, der Täter dann treffen soll, wenn aufgrund ihrer Übertretung der Rechtsordnung ein anderer Mensch den Tod findet, auch wenn dies nicht gewollt ist. Es ist eine Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, die einen deutlich höheren Strafrahmen eröffnet, als die bloße fahrlässige Tötung selbst.


Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gern bereit.
Luciano Marani
XXXVII. President of the United States

Edgar Wilson

Former Congressman

Beiträge: 1 280

Beruf: Lehrer

Wohnort: New Alcantara, El Conjunto

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

3

Dienstag, 18. Oktober 2011, 03:01

bittet um das Wort

Former Governor of New Alcantara


4

Dienstag, 18. Oktober 2011, 10:58

Congressman Wilson,

ich darf Sie darauf hinweisen, dass Sie nicht extra um das Wort bitten müssen. Entsprechend den Standing Orders können Sie jederzeit in einer Debatte das Wort ergreifen, sobald diese eröffnet ist und der Antragsteller seine Antragsbegründung vorgetragen hat.

Congressman (R-LA)



Luciano Marani

I am Nixon ... by number

Beiträge: 1 970

Beruf: Lawyer

Wohnort: New Doncaster, AS

Bundesstaat: Astoria State

  • Nachricht senden

5

Mittwoch, 19. Oktober 2011, 01:54

Mr. Speaker,

es steht mir zwar nicht zu, eine Ausspracheverlängerung beantragen, ich lege diese Ihnen jedoch nahe,
da mein geschätzter Kollege aus präpolitischen Zeiten, der ehrenwerte Senator von Serena, Kritikpunkte anbringen möchte.

Und ich möchte ehrlich gesagt auch nicht, dass diese Reform en passant von statten geht.
Zwar wäre dies sehr förderlich für meine Amtsbilanz, jedoch geht es um das materielle Strafrecht. Und da ist es dringend geboten, dass sich der Kongress als Legislative die Reform aus der Feder der Exekutive möglichst zu eigen machte und nicht nur abnickte. Denn immerhin geht es um das schärfste Schwert des Staates gegenüber den Bürgerrechten.
Luciano Marani
XXXVII. President of the United States

Taylor Kay Roberts

Southern Belle

Beiträge: 1 391

Wohnort: Laurentiana

Bundesstaat: -

What's Up?
Happy Impeachment/New Year, Astor!
  • Nachricht senden

6

Mittwoch, 19. Oktober 2011, 11:54

Mr. Speaker,

wenn der geschätzte Kollege aus Serena sich hierzu äußern will, dann möge er das bitte zeitnah hier tun oder zumindest bis zum Ende der regulären Aussprachezeit ankündigen, damit eine Ausspracheverlängerung zu begründen ist.
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

former United States Senator for Laurentiana


Arjun Narayan

Former U.S. President

Beiträge: 1 297

Beruf: Politiker

Wohnort: Sen City, Serena

Bundesstaat: Serena

What's Up?
Geduld ist eine Tugend.
  • Nachricht senden

7

Mittwoch, 19. Oktober 2011, 17:12

Mister Speaker,
ich sehe es wie der Attorney General. Wir sollten so ein Projekt nicht unkommentiert in die Abstimmungen schicken. Ich darf daher die geschätzten Kolleginnen und Kollegen vom Fach bitten sich zu äußern. Ich selbst werde mich bemühen morgen aufkommende Fragen an den Attorney General zu stellen.

Schlussendlich beantrage ich die Verlängerung der Aussprache.

XXXIV. President of the United States
Former Governor of Serena



Chester J. Witfield

Former U.S. Senator (Serena)

Beiträge: 1 032

Wohnort: Sen City

Bundesstaat: Serena

  • Nachricht senden

8

Mittwoch, 19. Oktober 2011, 19:28

Madam President,

ich habe in der Tat noch Anmerkungen und Änderungsbedarf zum Antrag; beides kann ich leider aufgrund von anderen Verpflichtungen noch nicht jetzt zu Wort bringen. Ich bitte daher um eine Verlängerung der Aussprache bis mindestens übermorgen Abend.
Attorney@Law - Marani, Stanliss & Witfield LLP

Last Senator of the Republic of Peninsula &
First Senator of the Republic of Serena
Former U.S. Solicitor General

Taylor Kay Roberts

Southern Belle

Beiträge: 1 391

Wohnort: Laurentiana

Bundesstaat: -

What's Up?
Happy Impeachment/New Year, Astor!
  • Nachricht senden

9

Mittwoch, 19. Oktober 2011, 21:49




Honorable Members of Congress:

Es besteht weiterer Aussprachebedarf. Die Aussprache wird daher vorerst um weitere 72 Stunden verlängert.



Vice-President of Congress
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

former United States Senator for Laurentiana


Taylor Kay Roberts

Southern Belle

Beiträge: 1 391

Wohnort: Laurentiana

Bundesstaat: -

What's Up?
Happy Impeachment/New Year, Astor!
  • Nachricht senden

10

Mittwoch, 19. Oktober 2011, 23:09

Mr. Speaker,

ich möchte die Gelegenheit nutzen, um nochmal eine Passage anzusprechen, mit der ich gewisse Probleme habe:

Sec. 8 Act of Pardon
(1) Durch einen Gnadenerweis können umgewandelt werden:
1. eine Todesstrafe in eine Freiheitsstrafe jeden gesetzlichen Ausmaßes gem. Sec. 1,
2. eine Freiheitsstrafe in eine Freiheitsstrafe geringen Ausmaßes oder eine Geldstrafe gem. Sec. 3,
3. eine Geldstrafe in eine Geldstrafe geringen Ausmaßes oder einen Straferlass.
(2) Zum Gnadenerweis befugt sind:
1. der Gouverneur des Bundesstaates, in dem der Täter rechtskräftig verurteilt worden ist, und
2. der Präsident der Vereinigten Staaten, sofern der Täter von einem Bundesgericht verurteilt worden ist.


Mal davon abgesehen, dass ich durchaus die Frage aufwerfe, ob in SSec. 1 No. 2 eine Freiheitsstrafe nicht auch gänzlich erlassen werden können sollte, geht es mir mehr um SSec. 2, diese ist nämlich in meinen Augen zu hinterfragen:
Zum einen stellt sich die Frage, ob hier ein doppeltes Begnadigungsrecht zwischen Gouverneuren und dem Präsidenten geschaffen werden soll: Denn jeder Täter wird in diesem Land von einem Bundesgericht verurteilt werden - damit hat immer der Präsident das Gnadenrecht. Ein Angeklagter wird auch immer in einem Bundesstaat verurteilt - spätestens ab der zweiten Instanz eben in Astoria State, wo der Supreme Court ebenso wie der Court of Appeal seinen Sitz haben. Damit hat de facto der Governor von Astoria State ein Begnadigungsrecht bei jedem Verfahren, das nicht in der ersten Instanz abgeschlossen wird. In den anderen Fällen der ersten Instanz kommt es eben darauf an, in welchem Bundesstaat der Angeklagte verurteilt wird. Das halte ich zum einen für wenig sinnvoll - würde man in Gnadensachen hiermit den Governor of Astoria State quasi zu einem Ersatzpräsidenten machen, dem ein vergleichbares Gnadenrecht wie dem Präsidenten der Vereinigten Staaten zukommt. Das halte ich außerdem mit der Verfassung nicht für vereinbar, denn diese sagt in Art. IV, Sec. 1, SSec. 7:
(7) Der Präsident ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze im Namen der Vereinigten Staaten Begnadigung und Amnestie zu gewähren.

Die Verfassung benennt ausdrücklich, wer für den Bund die Gnadeninstanz ist: Der Präsident, und nur er. Denn ihm wird diese Aufgabe ausdrücklich zugewiesen, und sonst niemand. Nach dem in diesem Land praktizierten Grundsatz der kompletten Gewaltenteilung kann außerdem Amtsgewalt des Bundes nur Bundesbeamte, solche der Staaten auch nur Amtsträger der Staaten ausüben. So sagt es auch die Verfassung in Art. VI:
Section 5 [Competences of the Union and of the States]
(1) Ausschließlich die Organe des Bundes sollen ermächtigt sein, im Rahmen der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Zuständigkeitsbereiche Gesetze zu erlassen und anderweitige Anordnungen zu verfügen, betreffend [es folgen die enumerated powers]

Gouverneure sind aber keine Organe des Bundes, und können demzufolge im Bereich des dem Bund zugewiesenen Strafrechtes "Anordnungen" treffen - hierzu bedürfte es einer Verfassungsänderung, wie es derzeit in dem Amendment dem Kongress zur Abstimmung vorliegt. Ich halte es daher für einen Bruch der Gewaltenteilung, wenn nun Gouverneure von Staaten Einfluss auf Urteile der Bundesgerichte nehmen können. Wir mischen hier eben nicht wie in manchen anderen Ländern eben die Aufgaben des Bundes und der Staaten, sondern wir trennen sie. Das hat seit Jahren gut geklappt, ich spreche mich dafür aus, dabei zu bleiben und sich an die Regeln der Verfassung zu halten.
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

former United States Senator for Laurentiana

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Taylor Kay Roberts« (19. Oktober 2011, 23:23) aus folgendem Grund: Die Sache mit vertikal und horizontal...


11

Mittwoch, 19. Oktober 2011, 23:11

Madam President,

mich interessiert, warum der Attorney General das Gnadenrecht auf die Gouverneure der Bundesstaaten ausdehnen möchte. Meines Erachtens lässt das unsere Verfassungsordung (noch) nicht zu, da Art. IV Sec. 1 Ssec. 7 dieses Recht exklusiv dem Präsidenten zuschreibt. Solange die Staaten keine eigene Regelungskompetenz in Bezug auf das Strafrecht besitzen und unter Ausnutzung dieser Kompetenz ihren jeweiligen Gouverneuren das Gnadenrecht durch eigene Gesetzgebung zugestehen, kann ihnen auf diesem Feld keine Zuständigkeit übertragen werden - erst recht nicht durch Bundesgesetz, denn dies wäre eine Durchbrechung der vertikalen Gewaltenteilung.

Congressman (R-LA)



Luciano Marani

I am Nixon ... by number

Beiträge: 1 970

Beruf: Lawyer

Wohnort: New Doncaster, AS

Bundesstaat: Astoria State

  • Nachricht senden

12

Mittwoch, 19. Oktober 2011, 23:40

Mr. Speaker,

Es gibt keine Ausdehnung des Gnadenrechtes. Nur eine Position ist in einer Sache zuständig: Entweder der Gouverneur oder eben der Präsident. Die Intention war, dass das Gnadenrecht bei den Gouverneuren für Strafurteile der Bezirksgerichte liegt, und für strafende Urteile des Appellationsgerichts beim Präsidenten.

"Das hat seit Jahren gut geklappt, ich spreche mich dafür aus, dabei zu bleiben und sich an die Regeln der Verfassung zu halten."
Schaut mit hochgezogenen Augenbrauen zur Seite weg, ohne den Kommentar auszusprechen, der ihm durch den Kopf geht.

Madam President,

ich verstehe zwar Ihr Problem, jedoch erachte ich die District Courts mit den Staatsgebieten als Gerichtsbezirk nicht unbedingt als Bundesgerichte. Und den Court of Appeal wie auch den Supreme Court erachte ich nicht als Gerichte des Staates Astoria State.

Angesichts Ihrer Bemerkung zum gänzlichen Straferlass sage ich Ihnen, dass ich den weder für gut befinde, noch dogmatisch davon überzeugt bin. Und dies gründet sich auf die Gewaltenteilung. Allein schon die Existenz eines Gnadenrechts der Exekutive ist für mich ein Fremdkörper in unserer Strafrechtsordnung. Aber ich verstehe, woher es kommt. Denn historisch ist der Präsident eines Staates nun einmal nichts anderes als der republikanische Ersatz eines Monarchen, welcher seit jeher Gnade gewähren kann. Der Unterschied ist die Formel, in wessen Namen ein Urteil ergeht: In Monarchien häufig im Namen des Monarchen und in Demokratien häufig im Namen des Volkes oder des Gesetzes. Doch genug dazu. Das Gnadenrecht existiert auf Verfassungsrang und bedarf der Konkretisierung.
Wie gesagt: Den gänzlichen Straferlass erachte ich mit der Gewaltenteilung als nicht vereinbar. Die Gnade besteht insoweit darin, dass die Heftigkeit einer Strafe gemildert wird, die Strafe jedoch bleibt. Nochmal ein Schwenk in die monarchische Vergangenheit: Es galt als Gnadenakt, wenn ein Verurteilter anstatt aufgehangen, lebend heruntergeholt, in heißem Öl gekocht und gevierteilt zu werden einfach nur schlicht enthauptet wurde oder wenn entehrendes Gefängnis in ehrvolle Festungshaft umgewandelt wurde.
Heute kennen wir nur die Todesstrafe, die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Regelfall ist die Freiheitsstrafe, Qualifikation davon ist die Todesstrafe, Privilegierung ist die Geldstrafe - auch wenn dies von den Betroffenen oft anders gesehen wird, die lieber einsitzen, statt Geldstrafe zahlen würden. Ein Minus, ein Weniger derselben Strafart ist nur bei Freiheits- und Geldstrafe möglich, denn ein Minus der Todesstrafe ist nuneinmal das Leben.
Auch wurde im Department erwogen, ob die Umwandlung der Freiheits- in die Geldstrafe besonders geregelt werden muss. Denn aus o.g. Gründen kann der Präsident nur die Anzahl der Tagessätze bestimmten, die natürlich nicht die Anzahl der Tage der Freheitsstrafe übersteigen darf, denn sonst wäre es eine Schärfung. Die Höhe der Tagessätze darf er jedoch nicht bestimmen, da diese der richterlichen Beurteilung vorbehalten sind bzw. sein sollten.
Luciano Marani
XXXVII. President of the United States

Chester J. Witfield

Former U.S. Senator (Serena)

Beiträge: 1 032

Wohnort: Sen City

Bundesstaat: Serena

  • Nachricht senden

13

Samstag, 22. Oktober 2011, 23:47

Madam President,

leider bin ich aus persönlichen Gründen bislang daran gehindert gewesen, zum von mir eingebrachten Antrag entsprechende Anmerkungen zu machen. Ich bitte daher um Verlängerung der Aussprache zumindest bis morgen Abend. Sollte von meiner Seite bis dahin keine weitere Anmerkung erfolgen, bitte ich darum, dies als Rücknahme des Antrages zu werten und keine Abstimmung einzuleiten.
Attorney@Law - Marani, Stanliss & Witfield LLP

Last Senator of the Republic of Peninsula &
First Senator of the Republic of Serena
Former U.S. Solicitor General

Chester J. Witfield

Former U.S. Senator (Serena)

Beiträge: 1 032

Wohnort: Sen City

Bundesstaat: Serena

  • Nachricht senden

14

Sonntag, 23. Oktober 2011, 18:30

Madam President,

ich habe die folgenden Anmerkungen:

1) Ebenso wie Representative Salazar und Senator Roberts lehne ich die Regelung des Gnadenrechtes im USPC ab, vor allem in der vorgeschlagenen Form. Die Regelung des Gnadenrechtes des Präsidenten sollte im Presidential Reprieve and Pardon Act geregelt bleiben.

2) Die häufig genutzte Formulierung "für einen beliebigen Zeitraum" bei der Festlegung des gesetzlichen Strafmaßes halte ich stilistisch für unglücklich. Zudem ist es rechtlich problematisch, denn so sieht es danach aus, als wäre es dem Gesetzgeber "beliebig", also egal, welches Strafmaß anzusetzen wäre. Ich plädiere hier dafür, eine Benennung des Höchststrafmaßes einfach nicht vorzunehmen, sondern generell nur noch das Mindestrafmaß zu nennen. Nur in den (Ausnahme-)Fällen, dass ein Höchststrafmaß ausdrücklich vorgegeben sein soll, sollte dieses auch benannt werden.

3) Ich möchte den Attorney General bitte, zu erläutern, warum er den durch den Hate Crime Legislation Act eingeführten Article 5 des USPC in der Neufassung gestrichen hat.

4) Im Übrigen möchte ich anregen, den Entwurf bei dieser Gelegenheit um folgende Straftatbestände zu erweitern:

- Defamation of the Union and its Symbols
- Propaganda against the Armed Forces
- Affront

Hierzu verweise ich inhaltlich auf den ursprünglichen Entwurf des United States Penalty Code, den der Kongress im August 2008 zum Aktenzeichen 2008/08/003 US Penalty Code beraten hat.

Des Weiteren wäre es angebracht gewesen, diese Gelegenheit zu nutzen, Wirtschaftsstraftaten in den USPC aufzunehmen. Allerdings denke ich, dass wir dies zurückstellen können, da die Gelegenheit eben nicht genutzt worden ist und ich die Debatte nicht unnötig verzögern möchte.
Attorney@Law - Marani, Stanliss & Witfield LLP

Last Senator of the Republic of Peninsula &
First Senator of the Republic of Serena
Former U.S. Solicitor General

Taylor Kay Roberts

Southern Belle

Beiträge: 1 391

Wohnort: Laurentiana

Bundesstaat: -

What's Up?
Happy Impeachment/New Year, Astor!
  • Nachricht senden

15

Sonntag, 23. Oktober 2011, 19:03




Honorable Members of Congress:

Es besteht weiterer Aussprachebedarf. Die Aussprache wird daher vorerst um weitere 72 Stunden gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes, verlängert.



Vice-President of Congress
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

former United States Senator for Laurentiana


Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

Beiträge: 5 538

Wohnort: Stars Hollow, N.A.

Bundesstaat: New Alcantara

  • Nachricht senden

16

Montag, 24. Oktober 2011, 16:59

Madam President,

ich danke dem Senator von Serena dafür, dass er die Hate Crime Legislation erwähnt, die ich auch weiterhin für sinnvoll und notwendig halte. Einer Erweiterung des vorliegenden Entwurfes um Punkte, welche eine Einschneidung des Rechts der freien Rede bedeuten, werde ich jedoch voraussichtlich nicht zustimmen können. Ich hoffe, der Senator von Serena entscheidet sich dafür, seine Anmerkungen in einem eigenen Entwurf dem Votum des Kongresses zu unterwerfen, statt den vorliegenden Entwurf zu überladen.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

Luciano Marani

I am Nixon ... by number

Beiträge: 1 970

Beruf: Lawyer

Wohnort: New Doncaster, AS

Bundesstaat: Astoria State

  • Nachricht senden

17

Montag, 24. Oktober 2011, 19:31

Senator Witfield,

wenn Sie das Gnadenrecht im Reprieve and Pardon Act statt im USPC regeln wollen, habe ich damit ebenso wenig ein Problem, wie einen entsprechenden Entwurf dafür zu erarbeiten.

Ich bin weiterhin ein Gegner von obligatorischen Mindesstrafen. Die Gerichte sollten frei sein und sich der gesamten Klaviatur der Strafbemessung bedienen dürfen, um den Besonderheiten eines Einzelfalles gerecht zu werden.

Was die Streichung der Hate Crime Regelungen betrifft, so kann ich nur sagen, dass wir die Tat bestrafen, wie sie sich aufgrund der Gesinnung objektiv äußert. Wir bestrafen aber nicht die Gesinnung. Ich sehe dies nämlich auch aus Gründen der Meinungsfreiheit, die ja auch den Straftäter schützen. Auch wenn uns bestimmte Gedanken und Denkmuster nicht gefallen, so dürfen diese jedoch nicht beurteilt werden. Dass Absichten und Motive eine Rolle für die Beurteilung einer Tat und letztlich auch bei der Strafzumessung spielen, ist unumstritten. Aber wir bestrafen die Tat, nicht die Gedanken.
Darüber hinaus erhebt die derzeit geltende Regelung auch eine obligatorische Mindesstrafe, nämlich die Höchststrafe. Ich halte das für übertrieben und mit dem Schuldprinzip unvereinbar. Ebenso die Einschränkung des Gnadenrechts.
Wie gesagt: Das Strafrecht soll Gesinnungen nur in dem Maße beurteilen und bestrafen, wie sie sich durch die Tat selbst äußern. Aber die Tat ist das Maß der Strafe, nicht die Gesinnung.

Senator, ich weiß zwar nicht, welche Straftaten Sie sich als Wirtschaftsstraftaten vorstellen und die noch nicht von derzeitigen Regelungen erfasst sind, aber ich bleibe gespannt, wie diese aussehen sollen.
Und die neuen Straftatbestände lehne ich rundheraus ab. Unser Staat ist kein Selbstzweck, jeder sollte ihn derart kritisieren dürfen, wie er es für richtig hält. Schnüffeljournalismus, Paparazzi, das hemmlungslose Aufzeigen von Missständen und eben auch überspitzte Kritik gehören ebenso zu den Checks and Balances wie die Gewaltenteilung.

Und sind doch für die Machthaber manchmal mehr als lästig. "Gut so" kann ich da nur sagen.
Und Sie sollten es mir da gleich tun und es einfach ertragen, wenn mal wieder jemand vor Ihren Augen eine Flagge dieser Nation verbrennt, um Aufmerksamkeit für ein ihm wichtiges Anliegen zu erhaschen. Die gelten Ehrschutzbedingungen für die Staatsdiener als Personen reichen meines Erachtens aus.
Luciano Marani
XXXVII. President of the United States

Luciano Marani

I am Nixon ... by number

Beiträge: 1 970

Beruf: Lawyer

Wohnort: New Doncaster, AS

Bundesstaat: Astoria State

  • Nachricht senden

18

Mittwoch, 26. Oktober 2011, 22:24

Bemerkt gerade, dass ein republikanisches Lieblingsthema gar nicht zur Sprache gebracht wurde.
Dann schluckt er mit dem Wasser aus dem Glas vor ihm das kleine Lächeln mit herunter.
Luciano Marani
XXXVII. President of the United States

Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

Beiträge: 5 538

Wohnort: Stars Hollow, N.A.

Bundesstaat: New Alcantara

  • Nachricht senden

19

Mittwoch, 26. Oktober 2011, 23:34

Madam President,

ich erbitte eine Ausspracheverlaengerung.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

Taylor Kay Roberts

Southern Belle

Beiträge: 1 391

Wohnort: Laurentiana

Bundesstaat: -

What's Up?
Happy Impeachment/New Year, Astor!
  • Nachricht senden

20

Mittwoch, 26. Oktober 2011, 23:39




Honorable Members of Congress:

Es besteht weiterer Aussprachebedarf. Die Aussprache wird daher vorerst bis zum 30. Oktober, 24:00, verlängert.



Vice-President of Congress
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

former United States Senator for Laurentiana