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Daryll K. Sanderson

Senator for Astoria State

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1

Freitag, 23. Januar 2015, 16:55

H.R. 2015-010 Impeachment Bill




Honorable Members of Congress!

Der Congressman from New Alcantara, Mr. David Clark, hat den angehängten Entwurf eingebracht.
Der Antragsteller hat das erste Wort.

Die Aussprachedauer wird vorerst auf 96 Stunden festgelegt.
Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.



Daryll K. Sanderson
Vice-President of Congress


Impeachment Bill

Article I General Provision

Section 1 Purpuse and Title of this Act

(1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Amtsenthebung von Amtsträgern nach Article IV Section 6 SSection 1 der US Constitution.
(2) Es soll als "Impeachment Act" betitelt werden.

Section 2 Initiation of an Impeachment
(1) Ein Amtsenthebungsverfahren bedarf eines Antrages im Kongress, welcher von mindestens einem Mitglied jeder Kammer unterstützt werden muss.
(2) Die Unterstützung ist persönlich und ausdrücklich innerhalb von 48 Stunden nach Stellung des Antrages zu bestätigen.
(3) Der Antrag hat eine Auflistung der Verfehlungen im Amt und eine Darstellung der Tatsachen zu beinhalten, auf welche sich der Vorwurf stützt.
(4) Ist ein Amtsenthebungsverfahren korrekt beantragt, so hat das Kongresspräsidium den Antrag dem Betroffenen zuzustellen.

Section 3 Additional Rules
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Regeln
1. der Geschäftsordnung des Kongresses
2. des Senate Hearing Procedure Acts
entsprechend.


Articleicle II Congressional Questionings

Section 1 Adjuration

(1) Ist ein Antrag auf Amtsenthebung gestellt, hat der Sitzungsleiter die Mitglieder des Kongresses zur Leistung folgenden Eides aufzurufen:
"Ich, N.N., gelobe feierlich, dass ich ohne Ansehen der Person Gerechtigkeit geschehen lassen und ehrlich und unpArticleeiisch all die Pflichten und Aufgaben wahrnehmen und ausüben werde, die mir als Mitglied des Kongresses der Vereinigten Staaten gemäß der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten in diesem Amtsenthebungsverfahren obliegen und dass ich über all jene Tatsachen, welche mir im Rahmen dieses Verfahrens als vertraulich offenbar werden, Stillschweigen bewahren werde."
(2) Dem Eid kann eine religiöse Beteuerungsformel angefügt werden.

Section 2 Trial Manager
Die Antragsteller bestimmen eine Person zum Verfahrensbevollmächtigten, welcher die Verfehlungen im Amt des Betroffenen darzulegen hat. Dieser Bevollmächtigte kann auch einer der Antragssteller sein.

Section 3 Right of Presence and Speech
(1) Dem Betroffenen eines Amtsenthebungsverfahrens und dessen Rechtsbeistand ist für die Dauer des Verfahrens der Zutritt zum und das Rederecht im Kongress zu gewähren.
(2) Der Sitzungsleiter hat alle Ordnungs- und Sanktionsrechte gegenüber allen Beteiligten am Amtsenthebungsverfahren. Gegenüber dem Betroffenen darf das Rederecht jedoch nur bis 12:00 Uhr des nächsten Tages entzogen werden.

Section 4 Opening Pleadings
(1) Der Trial Manager hält seinen Anklagevortrag binnen 48 Stunden nach der Eröffnung durch die Sitzungsleitung.
(2) Anschließend hat der Betroffene oder sein Vertreter das Recht, binnen 48 Stunden einen Verteidigungsvortrag zu halten.

Section 5 Questioning
(1) Nach dem Verteidigungsvortrag hat jedes Kongressmitglied das Recht, dem Betroffenen zur Ergründung der Wahrheit Fragen zu stellen.
(2) Nach 72 Stunden nach dem Verteidigungsvortrag sollen keine weiteren Fragen mehr zugelassen werden, es sei denn, dies wird von einem Viertel der Mitglieder des Kongresses beantragt.
(3) Der Kongress kann jederzeit das Ende der Befragung beschließen.

Section 6 Witnesses
(1) Nach dem Verteidigungsvortrag haben die Kongressmitglieder und der Betroffene das Recht, Zeugen zu befragen.
(2) Zeugen sind vom Sitzungsleiter auf ihre Wahrheitspflicht zu vereidigen und auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.
(3) Zeugen sollen sowohl untereinander als auch zum Betroffenen gleichzeitig befragt werden.
(4) Gegen die Zulässigkeit von Fragen kann Einspruch erhoben werden, über den der Sitzungsleiter befindet.
(5) Nach 72 Stunden nach dem Verteidigungsvortrag sollen keine weiteren Fragen mehr zugelassen werden, es sei denn, dies wird von einem Viertel der Mitglieder des Kongresses beantragt.
(6) Der Kongress kann jederzeit das Ende der Zeugenbefragungen beschließen.

Section 7 Documents
(1) Dokumente in Schrift-, Text-, Bild- und Tonform können vom Trial Manager, vom Betroffenen oder seinem Vertreter, von jedem Zeugen oder Kongressmitglied eingebracht werden.
(2) Gegen die Zulässigkeit von Dokumenten kann Einspruch erhoben werden, über den der Sitzungsleiter befindet.

Section 8 Closing Pleadings
(1) Nach dem Ende der Anhörungen hat der Trial Manager das Recht, binnen 48 Stunden ein Schlussplädoyer zu halten.
(2) Anschließend hat der Betroffene oder sein Vertreter das Recht, binnen 48 Stunden sein Schlussplädoyer zu halten.

Section 9 Discussion
(1) Nach dem Schlussplädoyer der Verteidigung beraten die Mitglieder des Kongresses die vorgebrachten Argumente der Anklage und Verteidigung in öffentlicher Sitzung.
(2) Die Debatte dauert mindestens 48 und höchstens 96 Stunden.

Section 10 Classified Information
(1) Werden Themen erörtert, welche die nationale Sicherheit, laufende geheimdienstliche Unternehmungen oder strafrechtliche Verfahren betreffen, so hat die Erörterung in geheimer Sitzung zu erfolgen.
(2) Dem Betroffenen des Amtsenthebungsverfahrens oder seinem Vertreter ist auch während der nichtöffentlichen Sitzung die Anwesenheit und das Rederecht zu gewähren.


Article III Impeachment of the President or the Vice President

Section 1 Presidency

(1) Ist die Amtsenthebung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten beantragt, so hat das Kongresspräsidium den Antrag dem Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes zu übermitteln, der den Antrag dem Betroffenen zustellt.
(2) Der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes hat für die Dauer des Amtsenthebungsverfahrens die Sitzungsleitung und alle Ordnungs- und Sanktionsrechte gegenüber allen Beteiligten am Amtsenthebungsverfahren inne.
(3) Die Befangenheits- und Ersetzungsregeln des Article III Section 8 & 9 Federal Judiciary Act gelten entsprechend.

Section 2 Right of Presence and Speech of the US President
Ist die Amtsenthebung des Präsidenten der Vereinigten Staaten beantragt, so ist ihm und dessen Rechtsbeistand für die Dauer des Verfahrens der Zutritt zum und das Rederecht im Kongress ausdrücklich gestattet und können nicht entzogen werden.


Article IV Decision

Section 1 Sleep On Decision Rule

(1) Zwischen dem Schlussplädoyer der Verteidigung und dem Beginn der Abstimmungen müssen mindestens 48 Stunden liegen.
(2) Während dieser Zeit haben alle Kongressmitglieder das Recht, Erklärungen zum Amtsenthebungsverfahren abzugeben.

Section 2 Guilt Vote
(1) Nach Verstreichen der Frist ruft der zuständige Sitzungsleiter die Abgeordneten zur Abstimmung auf.
(2) Bei der Abstimmung ist danach zu fragen, ob sich der Betroffene in Bezug auf die vorgeworfenen Verfehlungen schuldig gemacht hat.
(3) Die Abstimmungsoptionen sind mit Guilty (schuldig) oder Not Guilty (nicht schuldig) auszuweisen.
(4) Anstelle einer Stimmabgabe können die Kongressmitglieder ihre Anwesenheit mit Present bekunden.
(5) Die Abstimmung erfolgt nach Kammern getrennt. Sie dauert 72 Stunden. Sie kann in jeder Kammer vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen die Amtsenthebung erreicht ist.

Section 3 Majority
(1) Für die Amtsenthebung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beider Kammern erforderlich.
(2) Das Ergebnis ist dem Betroffenen zu übermitteln und öffentlich zu verkünden.

Section 4 Consequences
(1) Ist das Amtsenthebungsverfahren erfolgreich, so ist der Betroffene mit der öffentlichen Verkündung aus allen Ämtern der Vereinigten Staaten entfernt.
(2) Während der laufenden Abstimmung über die Amtsenthebung ist eine Entlassung oder ein Rücktritt des Betroffenen unzulässig.
(3) Das Amtsenthebungsverfahren erschöpft sich in der Entfernung des Betroffenen aus allen Ämtern. Weitere straf- und zivilrechtliche Konsequenzen sind vom Amtsenthebungsverfahren unabhängig.
(4) Wer im Wege des Amtsenthebungsverfahrens aus einem Amt entfernt wird, verliert alle Ansprüche auf künftige Amtsbezüge. Über die Fortgeltung bereits erworbener Ansprüche aus der Vergangenheit entscheiden die Bundesgerichte.

Section 5 Immunity of the Congress
Ein Amtsenthebungsverfahren oder einzelne Entscheidungen darin können nicht vor einem Bundesgericht oder dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten angefochten werden.
Daryll Kyle Sanderson (D-AS)



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Freitag, 23. Januar 2015, 21:27

Mr President,
Vice President - nun wohl bald President - Libertas ist maßgeblich der Autor dieses Entwurfes. Nach persönlichen Gesprächen und einigen Anpassungen habe ich mich gern bereit erklärt, diese Bill einzubringen, da ich glaube, dass wir sie brauchen für den Fall weiterer Impeachments. Sie schafft Klarheit, wo bisher Grauzone ist und schafft Rechtssicherheit.
Der Kongress ist Herr des Amtsenthebungsverfahrens, deshalb hoffe ich auch auf konstruktive Fragen, Anregungen oder Kritik.
Thank you.

David J. Clark (D-NA)

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Freitag, 23. Januar 2015, 21:31

Mr. Speaker,
Idee: Gut. Dieser Entwurf: Gut. Allerdings 2 kleine Fehler
Ich nehme an mit Arteiceicle meinen Sie Artikel. Besagter wird mit Congressional Questionings betitelt der Inhalt dreht si h um ein Impeachment. Bitte ändern ;)

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Freitag, 23. Januar 2015, 21:35

Mr President,
der ehrenwerte Representative aus Freyburg hat natürlich Recht, was den Druckfehler angeht - möglicherweise kann man den noch ausmerzen. Hauptbestandteil des Articles sind jedoch tatsächlich Fragen, die der Kongress zu untersuchen hat, die er Zeugen stellt. Daher ist die Überschrift durchaus treffend.

David J. Clark (D-NA)

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Freitag, 23. Januar 2015, 21:38

Mr. Speaker,
Unter diesen Umständen ist eine Zustimmung sicher

Natalie Holland

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6

Freitag, 23. Januar 2015, 21:40

Mr. President,

Article II Section 5 des Gesetzesvorschlages ist möglicherweise verfassungswidrig. Um dieses Problem auszuräumen müsste auf jeden Fall eine Klarstellung eingefügt werden, dass ein angeklagter Amtsträger nicht verpflichtet ist, Frragen von Kongressmitgliedern zu beantworten.

Ansonsten möchte ich allgemein noch anmerken, dass ich diesem Gesetzesvorschlag mit insgesamt äußerst zwiespältigen Gefühlen gegenüberstehe:

Einerseits ist eine gesetzliche Regelung des Amtsanklage- und Amtsenthebungsverfahrens sicherlich keine grundsätzlich schlechte oder falsche Sache.

Andererseits jedoch stammt dieser Gesetzesvorschlag maßgeblich aus der Exekutive - aus jenem Zweig der Staatsgewalt also, dessen Kontrolle durch den Kongress dieses verfassungsgemäße Instrument gerade dient.

Der Kongress war in der Vergangenheit mit der bestehenden Rechtslage sowie der Verfahrensleitung von Amtsanklagen durch den jeweiligen Chief Justice offenbar so zufrieden, dass sich aus seiner Mitte kein Bedürfnis nach einem solchen Gesetz ergeben hat.

Brauchen wir es jetzt also wirklich, weil die Exekutive es sich wünscht?
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Freitag, 23. Januar 2015, 21:45

Mr. Speaker,

meines Erachtens nach spricht nichts gegen dieses Gesetz, ganz im Gegenteil es kommt zu einer weiteren Klärung und es ist mir gleichgültig, ob die Exekutive diese Anregung brachte oder nicht. Wichtig ist v.a. ob es inhaltliche Einwände gibt.

La peur est mauvaise conseillère. – Furcht ist ein schlechter Ratgeber.

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Freitag, 23. Januar 2015, 21:46

Mr President,
die Bedenken der ehrenwerten Senatorin für Serena teile ich, was die Bestimmung der Article II Section 5 angeht und danke für den Hinweis mit der Klarstellung - vielleicht ist die ehrenwerte Senatorin bereit, eine Formulierung vorzulegen?
Ich habe mich wie gesagt bereit erklärt, diesen Entwurf als eine Diskussionsgrundlage einzubringen, weil ich der Meinung bin, dass er nicht grundlegend schlecht ist.
Die Frage nach dem Ursprung würde sich mir nur stellen, wenn konkrete Bestimmungen einseitig Interessen bevorzugen würden. Das sehe ich hier nicht gegeben. Rechtssicherheit muss im Interesse aller Gewalten sein und über die Details können wir ja noch immer selbst bestimmen.

David J. Clark (D-NA)

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Natalie Holland

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9

Samstag, 24. Januar 2015, 00:53

Mr. President,

eigentlich ist Article II Section 5 sowieso überflüssig. Gemäß Article II Section 6 kann der Betroffene sich zu seiner Verteidigung selbst als Zeugen aufrufen, wenn ihm das zweckmäßig erscheint. Andererseits haben weder der Trial Manager noch die übrigen Mitglieder des Kongresses das Recht, ihn persönlich zur Sache zu vernehmen, wenn er sich in dieser Form nicht äußern möchte.

Entsprechend rege ich an, die überflüssige Section 5 des Article II zu streichen, und die Nummerierungen der nachfolgenden Sections dieses Article um jeweils eine Stelle zu reduzieren.
U.S. Senator for Serena


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Samstag, 24. Januar 2015, 01:06

Mr President,
ich mache mir diesen Vorschlag zu eigen.

David J. Clark (D-NA)

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Samstag, 24. Januar 2015, 09:08

Mr. Speaker,

ich unterstütze diesen Gesetzesvorschlag.
Jake U. Smith

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Samstag, 24. Januar 2015, 11:02

Mr. Speaker,
ich lehne den Gegenvorschlag ab

Natalie Holland

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13

Samstag, 24. Januar 2015, 11:05

Mr. President,

hat der Congressman aus Freyburg verstanden worum es geht und kann seinen Standpunkt begründen?
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Vincent Brossard

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Samstag, 24. Januar 2015, 11:29

Mr. President,

ich halte diesen Entwurf auch mit seiner jüngsten Änderung für einen sinnvollen Schritt zur Vereinheitlichung des Verfahrens und zu besseren Transparenz für alle Beteiligten. Dass der Entwurf dabei auf eine Initiative der Exekutive zurückgeht, ist für mich kein Hinderungsgrund, zumal der Entwurf an sich sehr ausgeglichen ist und keinerlei Übervorteilung eines Verfahrensbeteiligten beinhaltet.

Ich werde dem Entwurf daher zustimmen.

Kevin Baumgartner

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Montag, 26. Januar 2015, 22:54

Mr. President,

ich beantrage eine Verlängerung der Aussprache um mich detaillierter mit dem Entwurf zu befassen.
Kevin Baumgartner
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Montag, 26. Januar 2015, 23:05


The President of Congress


Honorable Members of Congress!


Ich erkenne weiteren Aussprachebedarf und verlängere die Aussprache noch einmal um 24 Stunden ab jetzt.


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Kevin Baumgartner

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17

Dienstag, 27. Januar 2015, 23:20

Mr. President,

Ich halte den Entwurf in seiner ursprünglichen Form für sinnvoll. Die Streichung von Art. II Sec. 5 behagt mir aber indessen nicht, da ich gerade ein aktives Questioning der Wahrheitsfindung dienlich halte.
Kevin Baumgartner
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Dienstag, 27. Januar 2015, 23:22


The President of Congress


Honorable Members of Congress!


Ich erkenne weiteren Aussprachebedarf und verlängere die Aussprache noch einmal um 24 Stunden ab jetzt.


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Dienstag, 27. Januar 2015, 23:27

Honorable Members of Congress,
in der Hoffnung, trotzdem noch innerhalb dieser Legislaturperiode fertig zu werden hielt ich es dennoch für wichtiger, nicht die Debatte zu einem für den Kongress so zentralen Gesetz abzuwürgen. Sollte es zeitlich doch nicht mehr zu schaffen sein, haben wir hoffentlich eine gute Grundlage gelegt.

Mr President,
das Recht der Aussageverweigerung ist ein fundamentales für unseren Rechtsstaat. Wir können und dürfen niemanden zwingen, zu eigenen Gunsten oder Ungunsten auszusagen. Der Kongress, handelnd als Court of Impeachment, soll beide Seiten anhören und dann entscheiden. Wenn eine Partei sich selbst als Zeugen benennt, ist das ohne weiteres möglich, eine zusätzliche Befragung ist von keinem besonderen Mehrwert, denke ich.

David J. Clark (D-NA)

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20

Mittwoch, 28. Januar 2015, 23:07

Mr. President,

Ich schlage folgende Ergänzung bei Art.II Sec. 5 vor:
(3) Der Kongress kann jederzeit das Ende der Befragung beschließen. Dem Befragten steht das Recht zu die Beantwortung der Fragen zu verweigern.


Ich halte Questionings für durchaus sinnvoll, da so dem Kongress ermöglicht wird sich ein ganzheitliches Bild zu schaffen. Durch meinen Ergänzungsvorschlag sehe ich auch keine rechtlichen Probleme.
Kevin Baumgartner
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