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Beiträge: 8 215

Beruf: U.S. President

Wohnort: Bay Lake

Bundesstaat: New Alcantara

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Congratulations, Gov. Matt LUGO - doing it my way wouldn't have been necessary, mate!
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Dienstag, 1. November 2016, 21:19

H.R. 2016-078 - Fourth Judicial Revision Bill


THE OFFICE OF THE PRESIDENT OF CONGRESS

Honorable Members of Congress!


The Congressman from Bay Lake, NA, Mr Clark, has introduced a Bill, which is refered to Congress for considerations.

The sponsor may raise with the privilege of the first word.

An amount of 96 hours is reserved for debate. This can be reduced or increased according to the Standing Rules if necessary.


(Clark)
Speaker of the House of Representatives





Fourth Judicial Revision Bill
An Act to substitute the current Federal Judiciary Act, to integrate the Provisions for Jury Procedure in the Federal Rules of Procedure and to simplify and to shorten the regulations.

Section 1 - Implement a new Judiciary Act
Das folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:


Federal Judiciary Act
An Act to provide for the organisation of the Federal Judiciary and its jurisdiction.

CHAPTER 1: GENERAL AND COMMON PROVISIONS

Article I - The Judiciary
Section 1 - Basic Principles of the Administration of Justice
(1) Die Rechtsprechung der Vereinigten Staaten wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Bundesrichter sowie durch Geschworene aus dem Volk ausgeübt.
(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf wegen des Vorwurfs einer strafbaren Handlung oder der Behauptung eines zivilrechtlichen Anspruchs vor einem anderen als den in diesem Gesetz vorgesehenen und nach seinen Bestimmungen besetzten Gericht verfolgt werden.

Section 2 - Structure of the Federal Judiciary
(1) Die Gerichtsbarkeit des Bundes wird ausgeübt durch
1. den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten (Supreme Court of the United States),
2. die Bundesberufungsgerichte (Federal Courts of Appeal),
3. die Bundesbezirksgerichte (Federal District Courts).
(2) Durch besonderes Bundesgesetz können ferner Kriegsgerichte (Court-Martial) zur Ausübung der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über Angehörige der Streitkräfte der Vereinigten Staaten errichtet werden. Sind solche Gerichte nicht errichtet, sind für die Ausübung der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über Angehörige der Streitkräfte der Vereinigten Staaten die Bundesgerichte nach diesem Gesetz zuständig.

Section 3 - Federal Judges Conference
(1) Unter Vorsitz des Obersten Bundesrichters oder des Leitenden Bundesrichters der Bundesgerichte sollen alle beigeordneten Bundesrichter des Obersten Gerichtshofes und alle Bundesrichter die Bundesrichterkonferenz der Vereinigten Staaten bilden. Der Attorney General soll mit beratender Stimme teilnehmen können, wenn die Konferenz ihn einlädt.
(2) Die Konferenz soll neben dem juristischen Austausch zwischen den Mitgliedern und der Interessenvertretung der Bundesgerichte folgende Aufgaben wahrnehmen:
a) die administrative Organisation und Unterstützung der Bundesgerichte, entweder selbst oder durch Organisation geeigneter Organe unter ihrer Aufsicht,
b) die Aufstellung von Richtlinien für die Verfahrensführung und Beweiserhebung im Rahmen der gesetzlichen Prozessordnungen, wobei die Prinzipien der Rechtsschöpfung durch Präzedenzfälle und der Leitung des Verfahrens durch den berufenen Bundesrichter in eigener Verantwortung unangetastet bleiben,
c) die Sammlung von Präzedenz- oder Grundlagenentscheidungen eines Bundesgerichtes der Vereinigten Staaten sowie die Bereitstellung von Musterentscheidungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung.
(3) Die Konferenz soll sich eine Geschäftsordnung geben, wenn sie dies für erforderlich hält und alle ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen. Jedoch sollen Entscheidungen nach Ssc. 2, Num. b und c nicht getroffen werden, wenn 1/3 der teilnehmenden Bundesrichter widerspricht.
(4) Die Konferenz kann jederzeit Sachverständige oder Amtsträger anhören, wenn dies für die Entscheidungsfindung dienlich ist, sie jedoch weder verpflichten noch vorladen.

Section 4 - Chief Judge of the Federal District Courts and the Federal Court of Appeals
(1) Die Bundesrichter an den Bundesbezirks- und Bundesberufungsgerichten bestimmen aus ihrer Mitte den Chefrichter der Federal Courts für die Dauer von sechs Monaten oder bis zur Vakanz des Amtes. Der Chefrichter leitet die Geschäfte der Bundesbezirks- und -berufungsgerichte und fördert den Austausch sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen.
(2) Ist kein Chief Judge bestimmt, so soll der Oberste Bundesrichter der Vereinigten Staaten, bei seiner Verhinderung ein Beigeordneter Bundesrichter des Obersten Gerichtshofes alle Maßnahmen treffen, die einer sofortigen Entscheidung bedürfen.

Section 5 - Costs
(1) Die Kosten für die rechtliche Vertretung, einschließlich solcher Gebühren, die von Sachverständigen zu Lasten dieser Partei in Rechnung gestellt werden, können durch den Bund der durch das Urteil begünstigten Partei ganz oder teilweise erstattet werden.
(2) Die Kosten und Auslagen des Gerichtsverfahrens können der unterlegenen Partei, im Strafverfahren im Falle des Freispruchs von der Staatskasse, auferlegt werden.
(3) Die Auferlegung oder Erstattung und ihr Verfahren werden durch die Bundesrichterkonferenz geregelt. Die Auferlegung erfolgt zu Gunsten des Haushaltsplanes der Bundesgerichte, die Erstattung aus dem Haushaltsplan des Department of Justice nach Anordnung der Bundesrichterkonferenz. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Auferlegung abgesehen werden.

Article II - The Judges

Section 1 - Qualifications
(1) Zum Bundesrichter im Sinne dieses Gesetzes kann ernannt werden, wer
1. die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt, unabhängig davon, ob er die staatsbürgerlichen Rechte auf Bundes- oder Staatsebene ausüben kann,
2. nicht durch rechtskräftiges Gerichtsurteil wegen einer strafbaren Handlung das Wahlrecht oder die Wählbarkeit verloren hat,
3. kein Amt in der Exekutive der Vereinigten Staaten oder der Bundesstaaten innehat und nicht Mitglied des Repräsentantenhauses oder des Senats der Vereinigten Staaten ist.

Section 2 - Judge Roll
(1) Das Department of Justice führt ein öffentliches Verzeichnis aller amtierenden Bundesrichter der Vereinigten Staaten. Die Bundesrichter sind verpflichtet, alle zu ihrer Aufnahme in das Verzeichnis erforderlichen Daten unverzüglich nach ihrer Ernennung sowie jede Veränderung derselben während ihrer Amtszeit unverzüglich nach deren Eintritt anzuzeigen.
(2) In das Verzeichnis sind aufzunehmen:
1. der Name des Bundesrichters und seine Amtsbezeichnung,
2. die Angabe der sozialen Gruppe, welcher er zugehörig ist,
3. der Beginn und, sofern es sich nicht um einen auf Lebenszeit ernannten Bundesrichter handelt, das voraussichtliche Ende seiner Amtszeit,
4. eine aufsteigende Ordnungsnummer.
(3) Das Verzeichnis der Bundesrichter ist getrennt nach Bundesrichtern am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten und Bundesrichtern zu führen.
(4) Unter den Bundesrichtern am Supreme Court ist der Chief Justice an erster Stelle zu führen, die Associate Justices sind in der Reihenfolge ihres Dienstalters zu führen. Die Bundesrichter sind in der Reihenfolge ihres Dienstalters zu führen.

Section 3 - The Chief Justice and the Justices of the Supreme Court of the United States
(1) Der Supreme Court ist besetzt mit dem Chief Justice of the United States und zwei Associate Justices of the Supreme Court of the United States.
(2) Der Chief Justice ist das Oberhaupt und der Repräsentant der Rechtsprechung und der Bundesrichterschaft in den Vereinigten Staaten. Er führt den Vorsitz und die Verwaltung des Obersten Gerichtshofes. Die Vertretung obliegt dem dienstältesten Beigeordneten Richter.
(3) Die Associate Justices wirken an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit.
(4) Die Bundesrichter des Obersten Gerichtshofes werden vom Präsidenten der Vereinigten Staaten Amtszeit von zwölf Monaten ernannt, Wiederernennungen sind unbegrenzt zulässig. Wird ein Beigeordneter Bundesrichter während seiner laufenden Amtszeit zum Obersten Bundesrichter ernannt, wird seine Amtszeit als Beigeordneter Bundesrichter nicht angerechnet.

Section 4 - The Federal Judges
(1) Die Federal Judges bekleiden die Bundesrichterämter an den Bundesberufungsgerichten und den Bundesbezirksgerichten.
(2) In den folgenden Bestimmungen dieses Chapters soll der Begriff „Bundesrichter“ auch die Richter des Supreme Court umfassen, wenn der Kontext dies nicht ausschließt.
(3) Magistrate Judges sind Hilfsrichter an den Bundesgerichten, die ersatzweise die Aufgaben eines Bundesrichters wahrnehmen können und ihnen für die Zwecke und Dauer des Verfahrens gleichstehen. Ein Magistrate Judge ist aus dem Kreis der Personen zu benennen, die zum Bundesrichter ernannt werden könnten. Es darf keine Person benannt werden, die verhindert ist, erklärt, nicht zur Verfügung zu stehen oder von einer Partei wegen mangelnder fachlicher oder persönlicher Eignung nicht akzeptiert wird. Der Magistrate Judge ist durch den Chief Judge für den richterlichen Dienst zu vereidigen.

Section 5 - Begin of Tenure
(1) Die Amtszeit eines Bundesrichters beginnt nach der Leistung des Amtseides gegenüber dem Präsidenten, bei einem neu in das richterliche Amt Berufenen jedoch erst durch die zusätzliche Leistung des richterlichen Eides gegenüber dem Supreme Court.
(2) Die richterliche Eidesformel lautet: "I do solemnly swear that I will administer justice without respect to persons, and do equal right to the poor and to the rich, and that I will faithfully and impartially discharge and perform all the judicial duties incumbent upon me under the Constitution and Laws of the United States.
(Ich schwöre, dass ich der Gerechtigkeit ohne Ansehen der Person dienen, das Recht gleichermaßen gegenüber den Armen und den Reichen gleichermaßen durchsetzen und die mir nach der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten übertragenen richterlichen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahrnehmen werde.)"
Das Hinzufügen einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
(3) Die Aushändigung der Ernennungsurkunde und die Leistung des Amtseides dürfen nicht vor Ende der laufenden Amtszeit des zu Ernennenden oder seines Vorgängers erfolgen.
(4) Ein neu ernannter Bundesrichter ist von der Teilnahme an Verfahren, die bereits vor seiner Ernennung rechtshängig geworden sind, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit ein Richter am Supreme Court lediglich für eine weitere Amtszeit oder in die Position des Chief Justice ernannt wurde.
(5) Ein in den Ruhestand versetzter Richter kann jederzeit auf seinen Antrag hin wieder als Bundesrichter eingesetzt werden, ohne, dass es einer erneuten Ernennung bedarf. Ein ehemaliger Richter des Obersten Gerichtshofes ist auf seinen Antrag hin als Bundesrichter einzusetzen.

Section 6 - End of Tenure
(1) Ein Richter tritt in den Ruhestand, wenn
a) eine gesetzlich bestimmte Amtszeit endet und keine erneute Ernennung für eine weitere Amtszeit erfolgt ist, ohne dass es einer Versetzung in den Ruhestand bedarf,
b) er durch den Präsidenten auf seinen eigenen Antrag hin in den Ruhestand versetzt wird.
Die Versetzung in den Ruhestand wird erst wirksam, wenn die Verfahren, an denen der Richter beteiligt ist abgeschlossen sind. An nach dem Zeitpunkt der Beurkundung anhängig werden Verfahren ist er nicht mehr zu beteiligen.
(2) Ein Richter tritt unverzüglich in den Ruhestand, wenn
a) er durch den Präsidenten auf Antrag der Bundesrichterkonferenz in den Ruhestand versetzt wird, weil er nicht mehr zur Erfüllung seiner Amtspflichten in der Lage ist,
b) er über einen Zeitraum von 14 Tagen den in dieser Zeit laufenden Geschäften des Gerichts, an denen er zu beteiligen gewesen wäre, unentschuldigt ferngeblieben ist. Als ein Tag im Sinne dieser Bestimmung soll nur ein Tag gelten, an dem tatsächlich ein Verfahren anhängig war oder eine andere gesetzliche Aufgabe zu erfüllen gewesen wäre.
(3) Sobald die Versetzung in den Ruhestand wirksam wird, ist der betroffene Richter nicht länger zum richterlichen Dienst verpflichtet.
(4) Soll ein Richter seines Amtes enthoben werden, so bedarf das eines Impeachment-Verfahrens. Auch gegen Richter im Ruhestand ist ein solches Verfahren mit dem Ziel zulässig, sie aus dem Ruhestandsverhältnis zu entfernen.

Section 7 - Assignment of Judges and Substitution
(1) Am Supreme Court sind grundsätzlich alle Richter an Verfahren zu beteiligen, soweit sie sich nicht von der Mitwirkung zurückziehen oder ausgeschlossen sind.
(2) Die Zuweisung und Neuzuweisung von Verfahren an Bundesrichter obliegt dem Chief Judge nach den durch die Federal Judges‘ Conference festgelegten Regeln, soweit diese nicht bestimmt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen. Er soll gleichzeitig einen weiteren Richter benennen, der das Verfahren im Falle der Verhinderung des zuständigen Richters übernimmt.
(3) Stehen kein Richter zur Verfügung, so ist nach Anhörung der Parteien zunächst ein Bundesrichter im Ruhestand, ansonsten ein Magistrate Judge für das Verfahren zu berufen. Kann kein geeigneter Magistrate Judge berufen werden, hat der dienstälteste verfügbare Richter des Supreme Court das Verfahren zu übernehmen.

Section 8 - Hindrance
Ein Bundesrichter ist verhindert und das Verfahren einem anderen Richter zu übertragen, wenn er
1. seine Amtspflichten vorübergehend wegen Krankheit, Abwesenheit vom Dienstort oder wegen anderer Gründe nicht erfüllen kann,
2. er persönlich, seine Eltern, Kinder, Schwäger, sein Ehepartner oder Lebensgefährten Partei des Verfahrens oder ihr Vertreter sind,
3. er befangen ist,
4. gegen ihn ein Impeachment-Verfahren eröffnet wurde.

Section 9 - Conflict of Interest
(1) Befangenheit (Conflict of Interest) tritt ein, wenn der Bundesrichter sich selbst für befangen erklärt oder der Bundesrichter auf Antrag einer Partei für befangen erklärt wird.
(2) Besteht das Gericht aus mehreren Richtern, entscheiden die übrigen Richter des Gerichts über den Befangenheitsantrag. Ansonsten ist der Antrag als selbstständiger Antrag in dem Gerichtsbezirk zu stellen, der betroffen ist. Die Parteien und der Richter sind zu hören.
(3) Bis zur Entscheidung über den Antrag darf der betroffene Richter nur Entscheidungen treffen, die nicht unaufschiebbar sind.
(4) Der Antrag ist für begründet zu erklären und der Eintritt der Befangenheit festzustellen, wenn durch Beweise oder Indizien ausreichend starke Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit vermutet werden müssen. Diese sind gegeben, wenn ein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Bundesrichter nicht unter Beachtung des geltenden Rechts allein auf Tatsachen gestützt seine Entscheidung treffen kann oder wird. Alle vorgebrachten Beweise und Indizien sind durch das Gericht in seiner Entscheidung zu berücksichtigen und nachvollziehbar zu bewerten.
(5) Die Mitwirkung an dem Verfahren als zuständiger Richter zu einem früheren Zeitpunkt ist ein unwiderleglicher Beweis der Befangenheit.


CHAPTER 2: THE SUPREME COURT OF THE UNITED STATES

Article I - Constitution and Competences

Section 1 - Role and Location
(1) Der Supreme Court ist das Höchst- und Verfassungsgericht der Vereinigten Staaten mit Sitz in Astoria City, AS.
(2) Die Entscheidung des Supreme Court ergeht mit Mehrheit der befassten Bundesrichter, Sondervoten sind zulässig. Werden innerhalb einer angemessenen Frist keine Einwände vorgebracht, kann das Urteil ohne Widerspruch getroffen werden.

Section 2 - Impact of Supreme Court Rulings
(1) Entscheidungen des Supreme Court binden sämtliche Organe, Körperschaften und Amtsträger der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten als unmittelbar geltendes Recht.
(2) Die Entscheidung kann die Feststellung mit Gesetzeskraft beinhalten, dass eine streitentscheidende Rechtsnorm nichtig oder binnen einer bestimmten Frist neu zu fassen ist und ansonsten nichtig ist, wenn sie
1. als Bundesrecht gegen die Verfassung der Vereinigten Staaten,
2. als Recht eines Bundesstaates gegen die Verfassung oder Gesetze der Vereinigten Staaten verstößt.
(3) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten kann in jedem Verfahren
1. verbindliche Auslegungen und Interpretationen der verfahrensgegenständlichen Rechtsnormen aufstellen,
2. Rechtsfragen entscheiden, von welchen die Auslegung oder Interpretation der verfahrensgegenständlichen Rechtsnormen abhängt.

Article II - Supreme Court Cases

Section 1 - Court of Last Resort

(1) Der Supreme Court entscheidet in letzter Instanz über Berufungen gegen Entscheidungen der Bundesberufungsgerichte oder der Bundesbezirksgerichte, sofern das Bundesberufungsgericht nicht zu befassen ist.
(2) Eine Berufung ist innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils durch die unterlegene Partei zulässig, sie muss durch den Supreme Court zugelassen werden.

Section 2 - Trials between Federal Institutions
(1) Der Supreme Court entscheidet in einziger Instanz über Klagen, die
1. vom Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten,
2. von einer Obersten Bundesbehörde der Vereinigten Staaten,
3. dem Kongress der Vereinigten Staaten, einer seiner Kammern, eines seiner Ausschüsse oder Mitglieder
gegen ein anderes dieser Organe oder Organteile mit der Begründung erhoben werden, von diesem durch eine Handlung, Duldung oder Unterlassung in seinen in der Verfassung der Vereinigten Staaten geregelten oder aus diesen herleitbaren Rechten oder Kompetenzen verletzt worden zu sein.
(2) Eine Klage nach Ssc. 1 kann darauf gerichtet sein
1. eine von der beklagten Partei gesetzte Rechtsnorm oder von ihr getroffene Entscheidung aufzuheben oder diese zur Unterlassung einer gegen die klägerische Partei gerichtete Handlung zu verpflichten,
2. die beklagte Partei zu verpflichten, eine der klägerischen Partei zustehende Handlung vorzunehmen oder Entscheidung zu treffen oder eine von der klägerischen Partei gegen sie vorzunehmende Handlung zu dulden,

Section 3 - Federal Trials
(1) Der Supreme Court entscheidet in einziger Instanz über Klagen, die:
1. von den Vereinigten Staaten gegen einen der Bundesstaaten oder umgekehrt oder
2. von einem Bundesstaat gegen einen anderen Bundesstaat
erhoben werden.
(2) Klagen nach Ssc. 1 können gerichtet sein auf
1. Schadensersatz oder Entschädigung in Geld,
2. Umgestaltung oder Aufhebung eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien,
3. Aufhebung einer Rechtsnorm oder Entscheidung der beklagten Partei,
4. Handlung, Unterlassung oder Duldung einer Handlung oder Unterlassung.

Section 4 - Civil Suits with the Involvement of Foreign Sovereigns
Der Supreme Court entscheidet in einziger Instanz über Klagen, die ein fremder Staat oder dessen Repräsentant gegen
1. die Vereinigten Staaten, eines ihrer Organe oder Amtsträger,
2. einen Bundesstaat, eines seiner Organe oder Amtsträger,
3. eine sonstige inländische natürliche oder juristische Person
erhebt.
(2) Die zulässigen Streitgegenstände in Verfahren nach der Ssc. 1 bestimmen sich nach dem allgemeinen Zivilprozessrecht.

Section 5 - Constitutional Jurisdiction
(1) Über Vorlagen eines anderen Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder über die Bindung völkerrechtlicher Normen entscheidet der Supreme Court nur, wenn die Entscheidung ohne Klärung der vorgelegten Rechtsfrage für das Gericht unmöglich ist.
(2) Über Beschwerden, durch eine staatliche Maßnahme in verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein, entscheidet der Supreme Court nur, wenn der Rechtsweg anderweitig nicht eröffnet ist.

Section 6 - Transferred Jurisdiction
(1) Auf begründeten Antrag einer Partei auf Befassung des Supreme Court wegen der Klärung grundlegender Rechtsfragen, Eilbedürftigkeit oder eines besonderen Interesses der Rechtsprechung, kann das zuständige Bundesgericht ein laufendes Verfahren nach Anhörung der anderen Partei dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ein weiterer Antrag kann nicht auf die gleiche Begründung gestützt werden.
(2) Nimmt der Oberste Gerichtshof durch Writ of Mandamus an, obliegt ihm die alleinige Entscheidung über das Verfahren, ansonsten bleibt die Zuständigkeit des ursprünglichen Gerichts bestehen.


CHAPTER 3: THE FEDERAL COURTS OF APPEAL AND THE FEDERAL DISTRICT COURTS

Article I - The Federal Courts of Appeals

Section 1 - Competence
(1) Die Bundesberufungsgerichte (Federal Court of Appeals) sind zuständig für Entscheidungen über das Rechtsmittel der Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Bundesbezirksgerichte.
(2) In der Berufung findet lediglich eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung statt, keine neue Tatsachenfeststellung.

Section 2 - Venue
(1) Courts of Appels bestehen für Gerichtskreise. Sie sind für Berufungen gegen die Entscheidungen aller Bundesbezirksgerichte in diesen Gerichtskreisen zuständig.
(2) Der Eastern Circuit mit Gerichtssitz in Laxton, LA umfasst die Gerichtsbezirke Astoria State, Freeland und Laurentia. Der Western Circut mit Gerichtssitz in Clear Rivers, AA umfasst die Gerichtsbezirke Assentia, New Alcantara und Serena.
(3) Eine Berufung ist innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils durch die unterlegene Partei zulässig, sie muss durch das Berufungsgericht zugelassen werden.
(4) Das angerufene Gericht prüft vor Eröffnung des Verfahrens seine Zuständigkeit.
(5) Ist ein Bundesberufungsgericht
a) mit mehreren Verfahren befasst, die auf das gleiche Ausgangsverfahren zurückgehen,
b) mit mehreren Verfahren befasst, die identische oder so ähnliche Rechtsfragen aufwerfen, dass eine gemeinsame Entscheidung möglich ist,
c) mit einem Verfahren befasst, das identische oder so ähnliche Rechtsfragen zu einem Verfahren vor einem anderen Berufungsgericht aufwerfen, dass eine gemeinsame Entscheidung möglich ist,
kann auf Antrag eines Vorsitzenden Bundesrichters der Chief Judge diese Verfahren nach Anhörung der Parteien durch Verfügung verbinden und es einem zuständigen Gericht übertragen. Durch Verfügung auf Antrag des Vorsitzenden Bundesrichters oder der Parteien kann durch Verfügung der Chief Judge nach Anhörung der Parteien und der beteiligten Bundesrichter wiederum die Trennung von verbundenen Verfahren anordnen. Auf Verfügungen nach dieser Subsection kann eine Berufung nicht gestützt werden.

Section 3 - Consistence
(1) Die Bundesberufungsgerichte ist mit einem Vorsitzenden, der das Verfahren leitet und zwei Beisitzern besetzt, von denen der dienstälteste verfügbare den Vorsitzenden vertritt.
(2) Die Berufungsgerichte entscheiden mit der Mehrheit der befassten Bundesrichter, Enthaltungen sind unstatthaft. Werden innerhalb einer angemessenen Frist keine Einwände durch Bundesrichter vorgebracht, kann das Urteil ohne Widerspruch getroffen werden. Sondervoten sind zulässig.
(3) Kann das Bundesberufungsgericht nicht mit zwei Beisitzern besetzt werden, genügt auch ein Beisitzer. Ist in dieser Weise auch keine ordnungsgemäße Besetzung möglich, kann das Verfahren mit Zustimmung der Parteien auch nur einem einzelnen Bundesrichter übertragen werden. Ansonsten ist das Bundesberufungsgericht für verhindert zu erklären. Das Verfahren kann dann unmittelbar vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden.

Article II - The Federal District Courts

Section 1 - Competence and Presidency

(1) Die Bundesbezirksgerichte sind in erster Instanz zuständig für alle Angelegenheiten, die nach der Gerichtsbarkeit des Bundes unterliegen, und die nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind.
(2) Die Bundesbezirksgerichte entscheiden unter dem Vorsitz eines Bundesrichters. Präsidiert ein Magistrate Judge, so führt das Bundesbezirksgericht die Bezeichnung „Magistrates‘ Court".
(3) Das angerufene Gericht prüft vor Eröffnung des Verfahrens seine Zuständigkeit.

Section 2 - Jurisdiction
(1) Die Bundesbezirksgerichte entscheiden in Strafsachen über alle Anklagen wegen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Sie entscheiden auch über Anträge, die in Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen stehen, insbesondere über die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen, deren Anordnung einem Richter vorbehalten sind und diesbezüglich auch auf Anträge, die bei einem tatsächlichen Streit die Feststellung von Recht und Unrecht oder Rechtsstellung begehren, sofern und soweit keine andere Abhilfe möglich ist.
(2) Die Bundesbezirksgerichte entscheiden in Zivilsachen über alle Klagen auf Grund des Rechts und über alle Klagen auf Grund der Billigkeit.
(3) Das Gericht soll ein Zivilverfahren nur zur Entscheidung annehmen, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Einigung erfolglos bleibt. Das Gericht beendet das Verfahren ohne Urteil, wenn eine solche Einigung vor dem Ende der mündlichen Verhandlung erreicht wird.

Section 3 - Courts of Law and Courts of Equity
(1) Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund des Rechts sind alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, in denen die klagende von der beklagten Partei wegen einer Handlung, Duldung oder Unterlassung eine Entschädigung in Geld verlangt.
(2) Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund der Billigkeit (Equity) sind alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, in denen die klagende von der beklagten Partei eine Handlung, Duldung oder Unterlassung, oder die Aufhebung oder Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses fordert.
(3) Die Billigkeit schließt auch Anträge auf einstweilige Verfügungen ein, die außerhalb konkreter Verfahren entstehen. Sie erstreckt sich auf auch Anträge, die bei einem tatsächlichen Streit die Feststellung von Recht und Unrecht oder Rechtsstellung begehren, sofern und soweit keine andere Abhilfe möglich ist.
(4) Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund der Billigkeit sind nur zulässig, wenn der Anspruch der klagenden Partei durch eine von der beklagten Partei zu erbringenden Leistung in Geld nicht angemessen befriedigt werden kann.

Section 4 - Trial by Jury and Bench Trial
(1) Verfahren vor Bundesbezirksgerichten sind grundsätzlich vor einer Jury zu führen. Die Geschworen haben dabei ausschließlich über die sich aus den Beweisen ergebenen Fakten und die Frage der Rechtswidrigkeit zu entscheiden. Soweit eine weitere Entscheidung erforderlich ist, bleibt diese dem Gericht vorbehalten, insbesondere über die Frage des Strafmaßes oder der Anspruchshöhe.
(2) In Strafverfahren entscheiden die Bundesbezirksgerichte ausschließlich durch einen Bundesrichter ohne Beteiligung einer Jury, wenn
a) der Antrag keine Anklage ist, sondern nur in Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen steht,
b) der Angeklagte die ihm zu Last gelegte Tat gesteht,
c) der Angeklagte auf einen Geschworenen-Prozess durch unwiderrufliche Erklärung verzichtet.
(3) In Zivilverfahren entscheiden die Bundesbezirksgerichte ausschließlich durch einen Bundesrichter ohne Beteiligung einer Jury, wenn
a) der Beklagte auf einen Geschworenen-Prozess durch unwiderrufliche Erklärung verzichtet,
b) Anträge außerhalb konkreter Verfahren oder auf die Feststellung von Recht und Unrecht oder Rechtsstellung bei einem tatsächlichen Streit betroffen sind,
c) Anträge des einstweiligen Rechtsschutzes Verfahrensgegenstand sind,
d) der Kläger Handlung, Unterlassung oder Duldung im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit von den Vereinigten Staaten, einem Bundesstaat oder einer einem Bundesstaat untergeordneten Rechtskörperschaft verlangt, der Beklagte dies beantragt und das Gericht diesem Antrag stattgibt, weil Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen.

Section 5 - Judicial Districts and Venue
(1) Das Gebiet jedes Bundesstaates entspricht einem Bundesgerichtsbezirk. Für jeden Bundesgerichtsbezirk wird ein Bundesbezirksgericht errichtet.
(2) Der Gerichtssitz ist für die Distrikte
- First (Assentia) Hambry,
- Second (Astoria State) Flint,
- Third (Freeland) New Barnstorvia,
- Forth (Laurentia) Port Virginia,
- Fifth (New Alcantara) Creepy Hollow,
- Sixt (Serena) Hong Nam.
(2) Im Zivilverfahren ist das Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten zuständig, im Strafverfahren das Gericht des Tatortes. Bei Klagen gegen die Vereinigten Staaten ist das Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Klägers zuständig.
(3) Sind Verfahren
a) gegen mehrere Angeklagte wegen zusammenhängender Taten oder gegen einen Angeklagten bei mehreren Gerichten,
b) mehrere zusammenhängende Verfahren gegen einen Beklagten bei einem oder mehreren Bundesgerichten
anhängig, kann der Chief Judge auf Antrag des Gerichts und nach Anhörung der Parteien deren Zusammenführung anordnen, und sie einem zuständigen Gericht zuweisen. Ebenso kann er die Trennung verbundener Verfahren anordnen. Auf Verfügungen nach dieser Subsection kann eine Berufung nicht gestützt werden.
(4) Kommt die Zuständigkeit mehrerer Gerichte in Betracht, so ist jedes zuständig. Kann kein zuständiges Gericht bestimmt werden, ist das Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz der anderen Partei, im Zweifel das Gericht für den ersten Gerichtsbezirk zuständig.

CHAPTER 4 - PENAL PROVISIONS

Article I – General Offenses

Section 1 - Noncompliance of Jury Duty
(1) Verweigerung der Geschworenenpflicht ist das schuldhafte Entziehen von dem Dienst als Juror in einem Verfahren, entweder im ganzen oder in Teilen durch Tun oder Unterlassen.
(2) Verweigerung der Geschworenenpflicht ist ein Vergehen der Klasse C.

Section 2 - Illicit Statement or Deliberation
(1) Unerlaubte Äußerung oder Beratung ist das sich Äußern zu einem Fall oder Besprechen eines Falles durch einen Geschworenen oder Ersatzgeschworenen
1. mit einem anderen Geschworenen oder Ersatzgeschworenen vor Beginn der Beratungsphase,
2. gegenüber oder mit jeder anderen Person vor Verkündung der Entscheidung der Geschworenen.
(2) Unerlaubte Beratung ist ein Vergehen der Klasse A.

Article II - Contempt of Court and it's Orders

Section 1 - Contempt of Court
Ein Bundesgericht der Vereinigten Staaten hat die Befugnis, ohne Beteiligung einer Jury eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zur Höhe eines Vergehen der Klasse A des Federal Penal Code verhängen, wenn eine Person dieses Gericht missachtet, indem
a) sie eine rechtmäßige Anordnung des Gerichts missachtet oder sich ihr widersetzt,
b) sie durch Fehlverhalten in den Sitzungssälen oder in unmittelbarer Nähe des Gerichts das Gericht herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft,
c) sie in einer anderen Art und Weise
das Gericht herabwürdigt oder angreift. Ein solcher Angriff muss nicht gegen das Gericht selbst gerichtet sein, er kann auch geahndet werden, wenn seine Ausführung die Tätigkeit des Gerichts beeinträchtigt, seinem Ansehen oder den angemessenen Umgangsformen schadet. Dies gilt insbesondere für die Herabwürdigung Verfahrensbeteiligter.

Section 2 - Contempt of Court Orders
Ein Bundesgericht kann in seiner Entscheidung ohne Beteiligung einer Jury bestimmen, dass die Missachtung dieser Anordnung mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe bis zur Höhe eines Vergehen der Klasse A des Federal Penal Code bestraft wird. Es kann anordnen, dass jeder Verstoß gegen eine Anordnung mit einem Bußgeld oder einer anderen angemessenen Ordnungsstrafe belegt wird.


Section 2 - Amend the Rules of Procedure
Chapter IV der Federal Rules of Procedure erhält folgende Fassung:


Rule 13 – Jury Procedure in General
(1) Eine Jury ist aus drei Geschworen (Jurors) zu bilden. Einer von ihnen ist durch das Gericht zum Obmann zu bestellen.
(2) Neben den Geschworenen ist eine geeignete Anzahl von Ersatzgeschworenen zu bestimmen. Ist ein ausgewählter Geschworener im Laufe des wegen Verhinderung oder aus anderen zwingenden Gründen von der Pflicht zu entbinden, rückt ein Ersatzgeschworener nach.
(3) Die Geschworenen sind durch das Gericht über ihre Pflichten zu belehren und zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:
"Do each of you solemnly swear or affirm that you will well and truly try, and true deliverance make, in the case now on trial and render a true verdict according to the law and the evidence? (Schwört oder verspricht jeder einzelne von Ihnen, dass Sie ernstlich und wahrhaftig versuchen und wahrhaftig Bericht geben werden, um einen richtigen Verdikt gemäß den Gesetzen und den Beweisen in diesem hier zu verhandelnden Verfahren zu erreichen.)"
Die Geschworenen antworten darauf mit "I swear/I affirm (Ich schwöre es / verspreche es feierlich)!"
(4) Den Geschworenen und Ersatzgeschworenen ist es für die Dauer des Verfahrens, an welchem sie mitwirken, untersagt, sich mit anderen Personen über das Verfahren auszutauschen oder ihnen gegenüber zu äußern. Ebenso untersagt ist eine Beratung untereinander vor Beginn der Beratungsphase.

Rule 13a – Constituting a Jury
(1) Das Gericht wählt nach dem von der Bundesrichterkonferenz festgelegten Verfahren, ansonsten nach pflichtgemäßem Ermessen, eine geeignete Anzahl geeigneter Kandidaten aus. Ausgeschlossen aus Gründen des Rechts sind die Parteien und ihre Vertreter sowie die beteiligten Richter und Personen, die minderjährig sind oder die Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
(2) Ein Geschworener kann die Tätigkeit ablehnen, wenn er bereits in einem anderen, laufenden oder vor weniger als einer Woche beendeten Verfahren als Geschworener tätig war oder absehbar verhindert sein wird. Er hat dem Gericht Anzeige zu machen, wenn er sich aus anderen Gründen für ungeeignet erachtet.
(3) Das Gericht teilt die Namen der Kandidaten unverzüglich den Parteien mit. Er hat ihnen auch Einwendungen nach Ssc. 2 offenzulegen.
(4) Die Parteien haben binnen einer angemessenen Frist entweder ihr Einverständnis mit den Kandidaten zu erklären, oder gegen einzelne Kandidaten begründeten Einspruch zu erheben. Anstelle eines Einspruchs kann auch die Befragung unter Eid durch beide Parteien beantragt werden (Voir dire), ehe Einspruch erhoben wird.
(3) Einsprüche sind nur zulässig, wenn
1. aus objektiv nachvollziehbaren Gründen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit bestehen, insbesondere, weil er mit einem Prozessbeteiligten eng verbunden ist,
2. der Ausgewählte auf Grund erkennbarer oder als sicher voraussehbaren Gründen seinen Pflichten als Geschworener voraussichtlich nicht nachkommen wird.
(4) Das Gericht kann einen Einspruch nach Anhörung der anderen Partei entweder für begründet erklären und den Kandidaten ausschließen oder ihn verwerfen. Es soll Einsprüche beider Parteien nur aus zwingenden Gründen verwerfen und kann nach Anhörung der Parteien einen Einspruch auch nachträglich verwerfen, wenn ansonsten keine Jury konstituiert werden kann und die Grundsätze der Rechtsordnung nicht entgegenstehen.
(4) Sind alle Kandidaten ausgewählt oder ausgeschlossen oder steht im Laufe des Verfahrens kein Ersatzgeschworener mehr zur Verfügung, ohne dass eine Jury zustande kommt oder weiterhin mit drei Geschworen besetzt ist, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis das weitere Auswahlverfahren zur Ergänzung der Jury abgeschlossen ist.

Rule 13b – Jury Deliberations
(1) Die Geschworen nehmen am Verfahren im Gerichtssaal teil, ihnen sind alle zugelassenen Beweismittel zugänglich zu machen. Die Ersatzgeschworenen nehmen von den Geschworenen getrennt am Verfahren teil. Soweit ein Geschworener nachträglich hinzuberufen wird, der nicht Ersatzgeschworener war, ist ihm ausreichend Gelegenheit zur Aufarbeitung der Protokolle zu gewähren.
(2) Die Beratungen der Jury finden im Anschluss an die Plädoyers statt und sind dauerhaft vertraulich. Das Gericht kann vor dem Rückzug die Geschworenen über das anzuwendende Recht belehren und kann rechtliche Fragen zulassen, die nur durch das Gericht zu beantworten sind.

Rule 13c – Verdict and Consequences
(1) Die Geschworenen haben einstimmig und über jede Frage separat einen Verdikt zu beschließen, wobei Stimmenthaltungen bei der Einstimmigkeit außer Betracht bleiben. Die Feststellungen des Verdikts binden das Gericht in der Entscheidung.
(2) Kommen die Geschworenen nicht zu einem einstimmigen Urteil, können sie die Beratungen nach frühestens 48 Stunden für gescheitert erklären. Daraufhin kann der Richter sie noch einmal aufrufen, die Beratungen fortzusetzen und zu einer Entscheidung mit mindestens der Mehrheit der Stimmen kommen. Der Richter kann stattdessen das Verfahren für gescheitert erklären, wenn dies beantragt wird.
(3) Kommt die Jury auch nach weiteren Beratungen, die maximal 120 Stunden andauern, nicht zu einer Entscheidung, kann der Richter einen Fehlprozess erklären, wenn dies beantragt wird. Wird kein Fehlprozess erklärt, geht das Entscheidungsrecht auf den Richter über. Gegen den Übergang des Entscheidungsrechts ist kein Rechtsmittel zulässig, wohl aber gegen die Zurückweisung eines Antrags zur Erklärung des Fehlprozesses.
(4) Die Beratungsfristen kann das Gericht auf Bitten der Jury aus wichtigen Gründen verlängern, insbesondere wegen der Verhinderung eines Jury-Mitgliedes oder aufgrund des Umfangs des Verfahrens.

Rule 14 – Setting aside Verdict
(1) Kommt die Jury zu einer Entscheidung, die offensichtlich gegen die Beweislast oder das Recht gerichtet ist, erklärt der Richter den Verdikt für aufgehoben.
(2) In diesem Fall kann er auf Antrag binnen einer angemessenen Frist einen Fehlprozess erklären oder nach Ablauf dieser Frist die Entscheidung an sich zu ziehen.
(3) Gegen den Übergang des Entscheidungsrechts ist kein Rechtsmittel zulässig, wohl aber gegen die Nichterklärung des Fehlprozesses.


Section 3 - Abrogate outdated law
Der Federal Judiciary Act in der Fassung des State Judicial Authority Extension Act vom 22.03.2016 wird aufgehoben.

Section 4 - Coming into Force
Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Kraft.

David J. Clark (D-NA)

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Mittwoch, 2. November 2016, 00:05

Mr President,
"You can’t make an omelette without breaking eggs", sagt man landläufig und leider gilt das auch für den Prozess der Gesetzgebung. Wir haben den Federal Judiciary Act in den mehr als dreieinhalb Jahren seit seinem Inkrafttreten in diesen Hallen fünf Mal geändert. Sowohl an der Verabschiedung, als auch an jeder Änderung habe ich mich beteiligt. Insofern trifft es nicht den falschen, wenn ich mich nun hier herstelle und die Küche aufräumen möchte. Ich bin dabei auf Ihre Unterstützung angewiesen und darum möchte ich heute bitten.

Die von mir hier vorgelegte Bill ist deutlich kürzer als die bisherige Gesetzesfassung und kommt damit dem Ziel der Händelbarkeit entgegen. Neben der Beseitigung von Überschneidungen mit anderem Bundesrecht und der Vereinfachung ergaben sich in einem langen gedanklichen Revisionsprozess, an dem ich abschließend auch die Administration und den Chief Judge beteiligt habe, auch inhaltliche Änderungen, auf die ich hier genauer eingehen will:

1. Die Regelung zur Befangenheit wurde an den Maßstab angepasst, den der Supreme Court in [Lawsuit] Baumgartner ./. Morgan, Director of the USEO geschaffen hat. Es ist - nicht zuletzt in Anbetracht der schwierigen Personalsituation - nicht Aufgabe des Gesetzes, die Parteien eines Prozesses vor sich selbst zu schützen. Ein Richter gehört vom Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst oder nahe Angehörige beteiligt sind oder der Kongress über seine Entfernung aus dem Richterdienst zu Gericht sitzen muss. In anderen Fällen, wenn er sich selbst und die Parteien ihn für unparteiisch befinden, gibt es keinen vernünftigen Grund, das Verfahren zu verkomplizieren oder gar zu verunmöglichen.

2. Bei der Besetzung der Bundesberufungsgerichte habe ich das Verfahren zur Besetzung der Bundesgerichte schlicht übertragen - wenn es Einwände geben die Auswahl eines bestimmten Richters gibt, finden diese innerhalb der Befangenheit genügenden Spielraum, als dass eine derartig unflexible Konstruktion bemüht werden muss wie die derzeitige - mal ganz davon abgesehen, dass eine volle Besetzung nach derzeitiger Personallage ohnehin eine sportliche Aufgabe wäre.

3. Zur Besetzung der Jury gilt das gerade gesagte genauso - auch hier scheint eine Auswahl durch das Gericht die einfachere Variante, ohne den Interessen der Parteien etwas abzuschneiden, denn diese können sich an der Auswahl ja gestaltend betätigen. Was die Rolle der Jurx angeht, so hielt ich die Verfahrensvorschriften besser in den Federal Rules of Procedure aufgehoben, wo sie dann gemeinsam mit anderem Verfahrensrecht stehen. Die Rolle der Jury wird klar abgegrenzt, daran fehlte es bisher.

I yield the floor.

David J. Clark (D-NA)

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Mittwoch, 2. November 2016, 00:11

Mr. Speaker,

Ich danke dem ehrenwerten Congressman Clark für die Erarbeitung dieses Entwurfes.

Interessanterweise befasst sich dieser nun vorliegende Entwurf mit etwas was auch ich im Rahmen eines Amendments hätte anpassen wollen. Nun bietet sich sozusagen die Möglichkeit zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen. Ich rege daher die folgende Ergänzung von Ch. 1 Art. II Sec. 3 an

(5) In Abweichung zu Ssec. 4 geht das Recht zur Ernennung des Chief Justice oder eines Associate Justice an den Senat der Vereinigten Staaten über, sofern die entsprechende Vakanz mindestens 30 Tage besteht. Der President of the Senate, oder bei Vakanz des Amtes der Dean of the Senate, haben dem Senat eine entsprechende Nomination zu verkünden die in der selben Weise zu behandeln ist, wie wenn die Nomination durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten erfolgt wäre.


Hiermit möchte ich dem äusserst unrühmlichen und staatspolitisch nicht unbedenklichen Umstand Rechnung tragen dass seit Monaten eine Vakanz am Supreme Court besteht. Dies ist nun nicht zum ersten mal der Fall und sollte allen deutlich vor Augen führen wie nötig es ist hier dem Senat Kompetenz einzuräumen.
Jonathan James Bowler


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Mittwoch, 2. November 2016, 00:17

Senator Bowler,
man munkelt, dass Sie mit der Präsidentin vor einiger Zeit über den SCOTUS gesprochen haben, vielleicht sollten Sie den Kongress insofern an Ihrem Wissen teilhaben lassen, ob es überhaupt einen Kandidaten für dieses Richteramt gibt. Daneben halte ich die Frage, die Sie aufwerfen für so verfassungs- und staatspolitisch relevant, dass ich sie ungern im Rahmen dieser zugegebenermaßen eher technischen Bill behandelt sehen würde. Lassen Sie uns diese Thematik gesondert behandeln.

David J. Clark (D-NA)

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Mittwoch, 2. November 2016, 00:39

Mr. Speaker,

Ich sehe zwar nicht inwiefern mein damaliges Gespräch mit der Präsidentin in Zusammenhang mit meinem Entwurf relevant ist, beantworte Ihnen aber dennoch gerne ihre Frage.
Ich habe mir damals erlaubt der Präsidentin zwei Kandidaten für die zur damaligen Zeit zwei vakanten Sitze vorzuschlagen. Einer davon wurde erfreulicherweise nominiert, bestätigt, vereidigt und dient nun mehr als Associate Justice.

Wenn wir meinen Vorschlag separat behandeln, verlieren wir zum einen Zeit, und schaffen zum anderen direkt wieder ein Amendment. Ich wage zudem einmal zu behaupten, dass der Diskussionsbedarf seitens der ehrenwerten Kongressmitglieder ansonsten wie meist bei solchen Vorlagen eher gering ist. Ich ersuche Sie daher darum meinen Vorschlag in Ihren Entwurf zu übernehmen.
Jonathan James Bowler


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Mittwoch, 2. November 2016, 05:51

Mr. President,

ich werde der Bill zustimmen.
Daniel N. Smith (D-AS)

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Donnerstag, 3. November 2016, 00:43

Mr President,
der ehrenwerte Senator for Laurentiana irrt, wenn er annimmt, dass sein Ergänzungsvorschlag unproblematisch ist - ich habe zumindest in der derzeitigen Ausgestaltung erhebliche Bedenken:

David J. Clark (D-NA)

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8

Donnerstag, 3. November 2016, 09:57

Mr. Speaker,

Würden Sie uns diese dann kundtun?
Jonathan James Bowler


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John Savich

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Donnerstag, 3. November 2016, 20:23

Mr. Speaker,

nachdem ich den Entwurf studiert habe, möchte ich meine Meinung hierzu kundtun: Ich halte den Entwurf für gut und nachvollziehbar strukturiert und respektiere die Arbeit, die investiert wurde. Auch inhaltlich habe ich nichts auszusetzen.

Handlung:Nach der Einleitung wird es etwas stiller im Kongress und einige Abgeordnete heben verwundert die Köpfe.


Auch wenn der Entwurf kürzer ist als die bisherige Bill, halte ich sie für zu umfangreich und bürokratisch. Ich glaube nicht, dass derart komplexe Strukturen innerhalb der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten notwendig sind. Auch stelle ich fest, dass der Detailgrad der einzelnen Regelungen wirklich sehr hoch ist. Gesetze werden durch Gerichte bei der Anwendung ausgelegt. Dass diese Bill die Beschaffenheit der Gerichte selbst regelt, mag ein Grund für die Legislative sein, wenig Auslegungspielraum zu geben. Das ist nachvollziehbar. Trotzdem bitte ich zu bedenken, dass auch dieses Gesetz, welches teilweise als Prozessordnung fungiert, von den betroffenen Bürgern in Gänze verstanden werden muss. In einer derartigen Fülle von Detailregelungen drohen wirklich wichtige Vorschriften unterzugehen.

Ich habe derzeit nicht vor, diesen Entwurf abzulehnen, da ich ihn inhaltlich insgesamt für gelungen halte und ihn der bisherigen Bill vorziehe. Ich möchte diese meine Wortmeldung jedoch als Plädoyer für mehr Bürgernähe verstanden wissen. Wir Politiker dürfen die Bodenhaftung nicht verlieren. Das astorische Volk hat ein Recht darauf.

Vielen Dank!
John Savich

Kevin Baumgartner

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Donnerstag, 3. November 2016, 20:39

Mr. President,

Ich unterstütze den Vorschlag des ehrenwerten Senators für Laurentiana mit Nachdruck. Es darf nicht sein, dass eine inaktive Administration die Gerichtsbarkeit mit in den Abgrund zieht.
Kevin Baumgartner
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Donnerstag, 3. November 2016, 21:39

Handlung:Reicht einem Saaldiener eine kurze Notiz für John.

Mr President,
ein besseres Gesetz zu schaffen war das Ziel meiner Initiative. Ich hänge keineswegs daran, jedes Wort, jeden Satz oder jeden Paragraphen zu verteidigen, den mein Entwurf beinhaltet. Wenn es aus der Mitte des Hauses noch Vorschläge für "Outsourcing" oder Kürzungen insgesamt gibt, will ich mir die gerne anhören.

Nicht bedenkenlos anschließen kann ich mich allerdings der Idee der Senatoren für Laurentiana und Assentia. Dass die derzeitige Administration nach außen hin nicht mit Aktivität glänzt, will ich nicht bestreiten, könnte ich auch ehrlicherweise nicht. Allerdings habe ich das große Privileg, mit Vertretern verschiedenster Administrationen wie auch der jetzigen vertrauensvoll zusammenarbeiten zu können und weiß daher, dass hinter den Kulissen mehr in Bewegung ist, als es der Eindruck auf den ersten Blick hergibt. Und auch der Kongress selbst mitsamt den meisten Bundesstaaten war in den letzten Tagen und Wochen nicht unbedingt ein Motor für aktive Regierungsarbeit. Das möchte ich aber eigentlich nicht zum Gegenstand dieser Debatte machen, weil es mit der Thematik relativ wenig zu tun hat - es dient hier schlicht als Aufhänger für einen Vorschlag, der mir Bauchschmerzen bereitet.
Ich halte es schlicht für verfassungsrechtlich unzulässig, die Rolle des Präsidenten derartig zu beschneiden. Die Verfassung lässt zu, dass durch Gesetz ein anderes Verfahren zur Ernennung von Amtsträgern bestimmt werden kann und das haben wir auch getan - im Bezug auf das USEO. Dieses Modell war gerade im Lager, aus dem dieser Vorschlag nun kommt, heftiger Kritik ausgesetzt, die eine derartige Schwächung des Präsidentenamtes nicht akzeptieren wollten.
Ich habe diese Kritik immer zurückgewiesen und werde nun heute nicht in diese Kerbe schlagen, gleichwohl ich im Bezug auf die dritte Gewalt einen anderen Maßstab für gerechtfertigt ansehe und persönlich ein Zusammenwirken beider anderen Gewalten für eine sinnvolle Variante halte im Sinne der checks and balances. Für viel gravierender halte ich, dass hier eben nicht ein anderes Verfahren für die Ernennung von Amtsträgern vorgesehen wird, sondern der verfassungsrechtliche Regelfall modifiziert werden soll.
Um es konkret zu sagen: Ich hielte es unter dem Gesichtspunkt der Ernennungsklausel für zulässig - gleichwohl zumindest nicht unterstützenswert - vorzusehen, dass die Richter am Supreme Court durch beide Kammern des Kongresses bestätigt werden müssen. Ebenfalls hielte ich es darunter für zulässig - gleichwohl zumindest für nicht unterstützenswert - vorzusehen, dass die Richter wie derzeit der Director des USEO ohne maßgebliche Beteiligung des Präsidenten zu ernennen. Wenn aber einmal dem Präsidenten das Ernennungsrecht unter Rat und Zustimmung des Senats zugesprochen wird, halte ich es für kein anderes Verfahren, ihm dieses unter Bedingungen wieder wegzunehmen und einen anderen an seine Stelle zu setzen.
Oder kurz: Entweder ganz oder gar nicht. In diesem Sinne kann ich diesen Vorschlag nicht guten Gewissens in meinen Antrag integrieren.

David J. Clark (D-NA)

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Donnerstag, 3. November 2016, 21:48

Mr President,
ich will anfügen: Der Supreme Court ist auch mit weniger als drei Richtern ordnungsgemäß besetzt, wie aus dem Ergänzungsbeschluss zu [Impeachment] Rep. Clark, Sen. Powell ./. O'Neill, U.S. President, verantwortet von Justice Libertas in einer früheren Amtszeit, hervorgeht. Gleichwohl die Vakanz wenig erfreulich und kein Zustand ist, den wir als Ideal anstreben sollten, kann ich keinen "Abgrund" erkennen, der unser Höchstgericht gefährdet.

David J. Clark (D-NA)

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Donnerstag, 3. November 2016, 22:54

Mr. President,

Ich unterstütze den Vorschlag des ehrenwerten Senators von Laurentiana.
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Edward Schreiber

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14

Freitag, 4. November 2016, 11:26

Mr. President,

ich halte die Bill des ehrenwerten Congressman Clark für sinnvoll. Dennoch möchte ich, bevor ich mein Abstimmungsverhalten festlege, den weiteren Verlauf der Debatte abwarten.
Edward Schreiber
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Samstag, 5. November 2016, 16:33

Mr. Speaker,

Ich bin geneigt der Bill, unter Miteinbeziehung des Vorschlags von Kollege Bowler, zuzustimmen.
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Samstag, 5. November 2016, 18:59

Mr President,
ich kann wie gesagt eine Miteinbeziehung dieses kontroversen Ansinnens nicht unterstützen.

David J. Clark (D-NA)

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Sonntag, 6. November 2016, 14:49




Honorable Members of Congress!

Ich erkenne weiteren Aussprachebedarf und verlängere die Debattenfrist daher um 48 Stunden.


Jonathan James Bowler
President of the United States Senate
Jonathan James Bowler


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Montag, 7. November 2016, 06:03

Mr. President,

Ich finde den Entwurf in seiner ursprünglichen Form zustimmenswert.

Den Vorschlag des Kollegen aus Laurentiana lehne ich ab.
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19

Montag, 7. November 2016, 10:01

Handlung:Checkt die, für ihr Alter recht gutaussehende, Oma ab und denkt sich seinen Teil
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Kevin Baumgartner

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Mittwoch, 9. November 2016, 12:43

Mr. President,

Ich beantrage eine Verlängerung der Debatte, damit wir uns eingehender mit der Vorlage befassen können.
Kevin Baumgartner
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