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Donnerstag, 4. Februar 2010, 02:47

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document -Attested Copy

THE CONSTITUTION OF THE COMMONWEALTH OF HYBERTINA

In Kraft getreten am:

04.02.2010
Unterschrieben durch Governor Sienna Athena Jefferson


Geändert am:

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a


C O N S T I T U T I O N
of the Commonwealth of Hybertina



Wir, das Volk des Commonwealth of Hybertina, bestimmen und errichten diese Verfassung in Dankbarkeit gegenüber Gott dem Allmächtigen für unsere verfassungsmäßige Freiheit, um deren Vorteile zu sichern, unsere Regierungsform zu vervollkommnen, den inneren Frieden sicherzustellen, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten und jedermann die gleichen bürgerlichen und politischen Rechte zu garantieren.


Article I - The Declaration of Rights

Section 1 [Form of government]
Der Commonwealth of Hybertina ist eine freiheitliche, demokratische und rechtsstaatliche Republik, die sich auf das Prinzip der Regierung des Volkes, durch das Volk und für das Volk gründet.

Section 2 [Separation of powers]
Die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtssprechende Gewalt des Staates sollen voneinander unterschieden und durch getrennte Organe ausgeübt werden, wie diese Verfassung sie bestimmt.

Section 3 [Limitation of official powers]
Die anerkannten Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers, wie sie Aufnahme in diese Verfassung gefunden haben, sollen allem staatlichen Handeln Grenzen weisen und die Volksvertreter in ihren Entscheidungen binden, die sonstigen Amtsträger und Bediensteten des Staates aber sollen in ihren Handlungen den Gesetzen des Staates in vollem Umfange unterworfen sein.

Section 4 [Equality under law]
[1] Die Gleichheit aller Rechte und Pflichten vor dem Gesetz soll durch den Staat nicht wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Sprache, der Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, der sexuellen Identität oder Orientierung, oder des Vermögens einer Person aberkannt oder verkürzt werden.
[2] Die Gleichheit aller Rechte vor dem Gesetz soll durch den Staat nicht wegen der Behinderung einer Person aberkannt oder verkürzt werden.

Section 5 [Life, liberty, property and pursuit of happiness]
[1] Das Recht auf sein Leben, seine körperliche Unversehrtheit, seine Freiheit, den Erwerb und Besitz von Eigentum sowie zu tun oder zu unterlassen, was immer seinem Glück förderlich ist und keinem anderen schadet, wohnt jedem Menschen gleichermaßen und von Natur aus inne, es kann ihm durch keine Gewalt geraubt oder entzogen werden.
[2] Jede Person, die das Recht zur Niederlassung in den Vereinigten Staaten besitzt, soll berechtigt sein, ihre Niederlassung in diesem Staat zu nehmen und sein Bürgerrecht nach den Bestimmungen dieser Verfassung zu erwerben, und wer seine Niederlassung in diesem Staat besitzt, soll berechtigt sein, diese jederzeit aufzugeben.
[3] Weder sollen Sklaverei oder Leibeigenschaft in diesem Staat bestehen, noch soll jemand zu einer bestimmten Arbeit oder Tätigkeit gezwungen werden, außer als Strafe für ein Verbrechen, dessen er in einem ordentlichen Prozess überführt worden ist.

Section 6 [Freedom of religion, speech, assembly and petition]
Die Popular Assembly soll kein Gesetz beschließen, das die Einrichtung einer Religion zum Gegenstand hat oder die ungestörte Ausübung einer Religion beeinträchtigt, oder ein Gesetz, das die Freiheit der Rede oder der Presse einschränkt, oder das Recht der Bürger, sich friedlich zu versammeln oder Eingaben an die Regierung zu richten.

Section 7 [Inviolability of person, home, documents and property]
[1] Das Recht auf Sicherheit der Person, der Wohnung, der Unterlagen und des Eigentums vor ungesetzlicher Durchsuchung und Beschlagnahme, sowie das Recht auf Schutz persönlicher Informationen, soll nicht verletzt werden.
[2] Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehle sollen nur bei begründetem Verdacht erteilt werden, der sich auf eine beeidete oder eidesgleich bekräftigte Aussage stützt, sie sollen die zu durchsuchende Örtlichkeit, die in Gewahrsam zu nehmende Person oder die sicherzustellenden Gegenstände oder Papiere genau bezeichnen.

Section 8 [Right to due process]
[1] Niemand soll wegen eines Verbrechens bestraft werden ohne einen fairen und öffentlichen Prozess vor einem unparteiischen Gericht, wer aber eines Verbrechens beschuldigt wird, der hat ein Recht auf unverzügliche Unterrichtung über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage, Gegenüberstellung mit den Anklägern und Zeugen, die Vernehmung von ihm benannter Entlastungszeugen und ein zügiges gerichtliches Verfahren.
[2] Niemand soll gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen, noch soll jemand wegen der gleichen Tat mehr als einmal angeklagt oder zur Rechenschaft gezogen werden.
[3] Weder sollen übermäßige Geldstrafen auferlegt oder Sicherheitsleistungen verlangt werden, noch soll jemand grausamer, unmenschlicher, erniedrigender oder ungewöhnlicher oder unverhältnismäßiger Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
[4] Privates Eigentum soll nicht entzogen werden ohne die Leistung einer gerechten Entschädigung.
[5] Wegen der Unfähigkeit, eine finanzielle Verpflichtung zu erfüllen, soll niemand in Haft genommen werden, es sei denn, er hat seine Zahlungsunfähigkeit zuvor in betrügerischer Absicht vorgespiegelt.

Section 9 [Prohibition of poll taxes]
Das Recht der Bürger dieses Staates, an Wahlen und Abstimmungen nach seinem Recht teilzunehmen, soll nicht von der Zahlung der von ihnen geschuldeten Steuern und Abgaben abhängig gemacht werden, noch soll für die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen nach dem Recht dieses Staates eine Steuer oder Abgabe erhoben werden.

Section 10 [Non-enumerative rights]
Keine Bestimmung dieser Verfassung soll so ausgelegt werden, dass dem Volk andere von ihm innegehaltene Rechte aberkannt oder verkürzt werden.


Article II - The Legislative Power

Section 1 [The Popular Assembly]
[1] Die gesetzgebende Gewalt des Commonwealth of Hybertina soll einer Popular Assembly als Parlament des Staates übertragen sein.
[2] Die Popular Assembly soll ständig, öffentlich und in der Hauptstadt des Staates tagen, sie soll unauflöslich sein.
[3] Der Gouverneur des Staates soll den Vorsitz in der Popular Assembly führen und ihre Geschäfte gerecht und unparteiisch leiten, gemäß einer Geschäftsordnung, die sich die Popular Assembly zur Regelung ihres Verfahrens selbst geben soll.

Section 2 [Members of the Popular Assembly]
Mitglied der Popular Assembly soll jeder Bürger der Vereinigten Staaten sein, der in dieser Eigenschaft seinen Wohnsitz seit nicht weniger als vierzehn Tagen in diesem Staat hat.

Section 3 [Decisions of the Popular Assemby]
Die Popular Assembly soll ihre Beschlüsse jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen, auf ja oder nein lautenden Stimmen fassen, soweit diese Verfassung, die Gesetze, die Geschäftsordnung oder die Beschlussvorlage selbst nichts abweichendes bestimmen, dabei soll für die Annahme eines Beschlusses keine geringere Mehrheit als in dieser Verfassung bestimmt vorgesehen werden.

Section 4 [Rights of the Members of the Popular Assembly]
[1] Die Mitglieder der Popular Assembly sollen, außer in Fällen von Verrat oder verleumderischer Beleidigung, wegen keiner in der Popular Assembly getätigten Äußerung oder Abstimmung gerichtlich oder sonst außerhalb der Popular Assembly verfolgt oder zur Rechenschaft gezogen werden.
[2] Ein Anspruch der Mitglieder der Popular Assembly auf eine angemessene Aufwandsentschädigung für ihre Dienste soll gesetzlich begründet und geregelt werden können.

Section 5 [Process of legislation]
[1] Gesetzesvorlagen sollen aus der Mitte der Popular Assembly, durch den Gouverneur oder die von ihm zu seiner Unterstützung berufenen Mitglieder seiner Regierung eingebracht werden.
[2] Eine Gesetzesvorlage soll angenommen sein, wenn sie von der Popular Assembly mehrheitlich gebilligt wurde, sofern diese Verfassung oder die Vorlage selbst nichts abweichendes bestimmen.
[3] Von der Popular Assembly angenommene Gesetzesvorlagen sollen dem Gouverneur zur Unterzeichnung vorgelegt werden, sie sollen mit seiner Unterschrift und der Veröffentlichung durch den Gouverneur in Kraft treten, von der Gesetzesvorlage bestimmte Fristen bis zum Inkrafttreten sollen mit der Unterschrift des Gouverneurs und der Veröffentlichung zu laufen beginnen, wird der Gouverneur nicht binnen sieben Tagen nach dem Ende der Abstimmung über eine Gesetzesvorlage tätig, so soll sie mit diesem Tag als in Kraft getreten oder eine von ihr selbst bestimmte Frist bis zum Inkrafttreten als zu laufen begonnen gelten.
[4] Erklärt der Gouverneur binnen sieben Tagen nach dem Ende der Abstimmung über eine von der Popular Assembly angenommene Gesetzesvorlage, dieser nicht zuzustimmen, so soll die Popular Assembly erneut über die Vorlage verhandeln und abstimmen, wird sie dabei mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen, auf ja oder nein lautenden Stimmen erneut angenommen, so soll sie als mit dem Zeitpunkt des Endes der Abstimmung in Kraft getreten oder eine von ihr bestimmte Frist bis zum Inkrafttreten gilt als ab diesem Zeitpunkt laufend gelten.


Article III - The Executive Power

Section 1 [The Governor of the Commonwealth of Hybertina]
[1] Die vollziehende Gewalt soll einem Gouverneur des Commonwealth of Hybertina als seinem ranghöchsten Beamten übertragen sein.
[2] Der Gouverneur soll für die getreuliche Ausführung der Gesetze des Staates sorgen, er soll zu diesem Zweck Verordnungen erlassen und mit Zustimmung der Popular Assembly Ämter und Behörden einrichten können, deren Leiter und Bedienstete seiner Weisung unterstehen sollen, er soll den Staat nach außen verterten und in seinem Namen mit Billigung der Popular Assembly Verträge schließen können, er soll der Oberbefehlshaber über die Nationalgarde sein und das Begnadigungsrecht zu Gunsten wegen Verstößen gegen die Verfassung und Gesetze des Staates verurteilter Personen ausüben.
[3] Wenigstens einmal während jeder Amtszeit soll der Gouverneur der Popular Assembly über die Lage des Staates und den Fortgang der Regieurngsgeschäfte Bericht erstatten.

Section 2 [Election of the Governor]
[1] Der Gouverneur soll von der Bevölkerung des Staates in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Monaten gewählt werden, wahlberechtigt und wählbar soll jeder Bürger der Vereinigten Staaten sein, der in dieser Eigenschaft seinen Wohnsitz seit nicht weniger als vierzehn Tagen im Staat hat.
[2] Zum Gouverneur soll gewählt sein, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint, wird eine solche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, so soll eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten stattfinden, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten und es soll gewählt sein, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint, konnten im ersten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten die größte oder zweitgrößte Anzahl Stimmen auf sich vereinen, so sollen sie alle zur Stichwahl zugelassen sein, und kann auch in der Stichwahl kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, so soll eine neue Wahl ausgeschrieben werden.
[3] Stellt sich nur ein Kandidat der Wahl zum Gouverneur, so soll anstelle der Wahl eine Abstimmung darüber stattfinden, ob der Kandidat zum Gouverneur gewählt werden soll, er soll zum Gouverneur gewählt sein, wenn mehr als die Hälfte der Wähler seiner Wahl zustimmen, erreicht der Kandidat diese Mehrheit nicht, ist die Wahl neu auszuschreiben.
[4] Ist bis zum Ende der Amtszeit eines amtierenden Gouverneurs noch kein Nachfolger gewählt, so soll das dienstälteste Mitglied der Popular Assembly die Amtsgeschäfte kommissarisch übernehmen, das Recht, Ernennungen und Entlassungen vorzunehmen, Verordnungen zu erlassen und von der Popular Assembly beschlossenen Gesetzen die Zustimmung zu verweigern soll ihm dabei nicht zustehen.
[5] Wer in einer Stichwahl oder einer auf Grund ergebnisloser Stichwahl oder negativer Abstimmung erneut ausgeschriebenen Wahl zum Gouverneur gewählt wird, soll hinsichtlich des Beginns und Endes seiner Amtszeit so gestellt werden, als sei er bereits im ersten Wahlgang der regulären Wahl zum Gouverneur gewählt worden.

Section 3 [Commonwealth Administration]
[1] Der Gouverneur soll zu seiner Unterstützung in der Erfüllung seiner Aufgaben einen Innenminister (Secretary of Commonwealth), einen Justizminister (Attorney General) und einen Finanzminister (Commonwealth Treasurer) in seine Administration berufen können, sie sollen in der Führung ihres Amtes seinen Weisungen unterstehen.
[2] In die Commonwealth Administration soll jeder Bürger der Vereinigten Staaten berufen werden können, der in dieser Eigenschaft seinen Wohnsitz seit nicht weniger als zwei Wochen im Staat hat.
[3] Die Mitglieder der Administration sollen zu ihrer Berufung der Bestätigung der Popular Assembly bedürfen, diese soll bis zu ihrer Entlassung durch den Gouverneur gelten, längstens jedoch bis zum Ende der Amtsperiode des Gouverneurs.

Section 4 [Substitution of the Governor]
[1] Kündigt der Gouverneur seine Abwesenheit für einen begrenzten Zeitraum an, so sollen dessen Amtsgeschäfte in dieser Zeit stellvertretend in dieser Reihenfolge von dem Innenminister, dem Justizminister, dem Finanzminister oder dem dienstältesten verfügbaren Mitglied der Popular Assembly geführt werden, das Recht, Ernennungen und Entlassungen vorzunehmen, Verordnungen zu erlassen und von der Popular Assembly beschlossenen Gesetzen die Zustimmung zu verweigern, soll ihnen jedoch nur zustehen, wenn sie den Gouverneur für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen vertreten.
[2] Bleibt der Gouverneur seinen Amtsgeschäften länger als sieben Tage unangekündigt fern, so sollen diese nach Ablauf des siebenten Tages stellvertretend in dieser Reihenfolge von dem Innenminister, dem Justizminister, dem Finanzminister oder dem dienstältesten verfügbaren Mitglied der Popular Assembly ausgeübt werden, wobei ihnen dabei auch das Recht zustehen soll, Ernennungen und Entlassungen vorzunehmen, Verordnungen zu erlassen und von der Popular Assembly beschlossenen Gesetzen die Zustimmung zu verweigern.
[3] Die stellvertretende Ausübung der Amtsübernahme soll mit der Erklärung des Gouverneurs enden, diese wieder zu übernehmen.

Section 5 [Succession of the Governor and vacancies]
[1] Scheidet der Gouverneur durch Tod, Rücktritt, Amtsenthebung, Aufgabe oder Entzug der Staatsbürgerschaft oder Aufgabe seines Wohnsitzes im Staat aus dem Amt aus, so sollen in dieser Reihenfolge der Innenminister, der Justizminister oder der Finanzminister als neuer Gouverneur vereidigt werden und die laufende Amtsperiode zu Ende führen.
[2] Ist bei Ausscheiden des Gouverneurs aus dem Amt weder ein Innenminister, noch ein Justizminister, noch ein Finanzminister ernannt, oder erklären alle von ihnen den Verzicht auf das Amt des Gouverneurs, so soll das dienstälteste verfügbare Mitglied der Popular Assembly kommissarisch das Amt des Gouverneurs übernehmen und eine Neuwahl zum Amt des Gouverneurs veranlassen, der in der Neuwahl gewählte Gouverneur soll die Amtszeit des aus dem Amt geschiedenen Gouverneurs zu Ende führen, betrüge diese bei Amtsantritt des neugewählten Gouverneurs weniger als einen Monat, so soll auf eine Neuwahl verzichtet werden und das dienstälteste verfügbare Mitglied der Popular Assembly die Amtszeit des aus dem Amt geschiedenen Gouverneurs kommissarisch zu Ende führen, ihm sollen dabei die vollen Amtsbefugnisse zustehen.

Section 6 [Impeachment]
[1] Der Gouverneur, die Mitglieder der Commonwealth Administration und jeder andere Amtsträger des Staates, ausgenommen die Mitglieder der Popular Assembly, sollen wegen eines Verbrechens oder wegen grober Vernachlässigung ihrer Amtspflichten ihres Amtes enthoben werden können, der Antrag auf eine Amtsenthebung soll von einem Viertel der Mitglieder der Popular Assembly gestellt werden, eine Verurteilung soll der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abstimmenden Mitglieder der Popular Assembly bedürfen, die Leitung des Verfahrens soll dessen dienstältestem verfügbarem Mitglied, das nicht Gouverneur, Mitglied der Commonwealth Administration oder sonst persönlich von dem Verfahren betroffen ist, obliegen.
[2] Bleibt der Gouverneur, ein Mitglied der Commonwealth Administration oder ein anderer Amtsträger des Staates seinen Amtsgeschäften länger als vierzehn Tage unangekündigt fern, so soll der Betreffende als seines Amts verlustig geworden gelten, die Feststellung soll die Popular Assembly auf Antrag eines ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abstimmenden Mitglieder der Popular Assembly treffen, den Vorsitz soll das dienstälteste verfügbare Mitglied der Popular Assembly führen, das nicht Gouverneur, Mitglied der Commonwealth Administration oder sonst persönlich von dem Verfahren betroffen ist.

Section 7 [Recall election]
[1] Auf gemeinsamen Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Bürger des Staates soll eine Abstimmung darüber stattfinden, ob der amtierende Gouverneur abberufen und an seiner Stelle eine in dem Antrag zu benennende Person zum Gouverneur gewählt werden soll, die Abstimmungsleitung soll dem dienstältesten verfügbaren Mitglied der Popular Assembly obliegen, das nicht als amtierender Gouverneur oder dessen Gegenkandidat an dem Vorgang beteiligt ist.
[2] Der Antrag soll erfolgreich sein, wenn sich eine Mehrheit der mit ja oder nein Abstimmenden für eine Ablösung des Gouverneurs durch den vorgeschlagenen Gegenkandidaten ausspricht.
[3] Der im Erfolgsfalle des Antrages neugewählte Gouverneur soll die Amtszeit des abgewählten Gouverneurs zu Ende führen.


Article IV - The Judicial Power

Section 1 [Delegation to the United States Supreme Court]
[1] Die Rechtssprechung des Commonwealth of Hybertina soll durch den Supreme Court der Vereinigten Staaten von Astor ausgeübt werden.
[2] Der Supreme Court soll alle Rechtsstreitigkeiten, die er auf Grund Rechts dieses Staates entscheidet, in der gleichen Besetzung und nach dem gleichen Verfahren verhandeln, wie er sie verhandeln würde, wenn die streitentscheidende Norm Bundesrecht der Vereinigten Staaten von Astor wäre.


Article V - Miscellaneous Provisions

Section 1 [Oath to office]
[1] Der Gouverneur, die Mitglieder der Commonwealth Administration, die Beamten und Bediensteten des Staates sowie die Mitglieder der Popular Assembly sollen bei Antritt ihres Amtes oder Mandates den folgenden Eid leisten:
    Ich, ..., schwöre, dass ich die Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor und des Commonwealth of Hybertina getreulich einhalten, bewahren und verteidigen, und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe.
[2] Wer sich aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gehindert sieht, den Eid in der vorgesehenen Form zu leisten, soll an Stelle des Eides ein wortgleiches Gelöbnis ablegen oder auf die religiöse Bekräftigung verzichten.

Section 2 [Amendments to the Constitution]
[1] Die Popular Assembly soll dieser Verfassung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen, auf ja oder nein lautenden Stimmen Zusatzartikel hinzufügen können, wann immer sie dieses zu deren Ergänzung, Korrektur oder Verbesserung für notwendig befindet.
[2] Zusatzartikel zu dieser Verfassung sollen nicht im Widerspruch zu deren Geist der Anerkenntnis der Freiheit und Gleichheit aller Bürger und der ihnen von ihrem Schöpfer gegebenen natürlichen und unveräußerlichen Rechten stehen.

Section 3 [Coming into force]
Diese Verfassung soll dem Volk des Commonwealth of Hybertina zur Abstimmung vorgelegt werden, sie soll angenommen sein, wenn ihr die Mehrheit der Abstimmenden zustimmt, und soll mit der Verkündung durch den Gouverneur in Kraft treten.

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Donnerstag, 4. Februar 2010, 03:15

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document -Attested Copy

STATE SYMBOLS AND INSIGNIA OF THE COMMONWEALTH OF HYBERTINA ACT

In Kraft getreten am:

25.03.2008
Unterschrieben durch Governor Rebecca Holden


Geändert am:

23.07.2010

Außer Kraft getreten am:

n/a


STATE SYMBOLS AND INSIGNIA OF THE COMMONWEALTH OF HYBERTINA ACT


Article I - General Provisions

Dieses Gesetz bestimmt die Staatssymbole des Commonwealth of Hybertinia.


Article II - Insignia of the State

Section 1 [State bird]
Der Staatsvogel ist die Spottdrossel.

Section 2 [State fish]
Der Staatsfisch ist der Blaufisch.

Section 3 [State fruit]
Die Staatsfrucht ist die Orange.

Section 4 [State nickname]
Der Spitzname Hybertinas lautet ''The Orange State''.

Section 5 [State flower]
Die Staatsblume ist die Rosa laevigata.

Section 6 [State reptile]
Das Staatsreptil ist der Alligator.

Section 7 [State tree]
Der Staatsbaum ist die Königspalme.

Section 8 [State slogan]
Der Staatsslogan lautet: ''Hybertina on my mind''.

Section 9 [State motto]
Das Staatsmotto lautet: ''Audemus iura nostra defendere''.

Section 10 [State insect]
Das Staatsinsekt ist der Zebrafalter.

Section 11 [State dance]
Der Staatstanz ist der Squaredance.

Section 12 [State anthem]
Die Staatshymne ist ''Hybertina on my mind''.


Article III - State symbols

Die Staatssymbole Hybertinas sind die Staatsflagge und das Staatssiegel.


Article IV - Flagg

Section 1 [Flag design]
Die Flagge Hybertinas zeigt einen weißen Palmfarn, welcher eine goldene und eine blaue Fläche voneinander trennt. Auf der blauen Fläche befinden sich auf der rechten Seite ein großer und unterhalb von diesem drei kleine achtstrahlige Sterne in weißer Farbgebung.

Section 2 [Symbolism of the flag]
Das Gold symbolisiert die Landwirtschaft und das Sonnenlicht und steht für Wachstum und Wohlstand. Das Blau symbolisiert das Meer und steht für Freiheit. Der Palmfarn symbolisert die Vegetation und steht für den Naturreichtum Hybertinas. Der große Stern steht für das hybertinische Festland, die drei kleinen Sterne stellen die drei größten St.-Lawrence-Inseln dar. Die acht Strahen symbolisieren die Countries Hybertinas. Der achtstrahligen Sterns stellt als Sinnbild Marias, des Meersterns, außerdem Vollkommenheit und Erneuerung dar und steht für die christliche Tradition des Landes.


Article V - Seal

Das Siegel Hybertinas zeigt in seiner Mitte eine Königspalme und die Zahl 1799, das Jahr der Staatsgründung. Königspalme und Jahreszahl sind umgeben von den jeweils in einem Halbkreis geformen Schriftzügen "AUDEMUS JURA NOSTRA DEFENDERE" und "THE COMMONWEALTH OF HYERTINA", welche durch zwei achtstrahlige Sterne voneinander getrennt sind.


Article VI - Final provisions

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.


Appendix I - Anthem


Hybertina on my mind

Hybertina, Hybertina,
The whole day through
Just an old sweet song
Keeps Hybertina on my mind

I'm say Hybertina
Hybertina
A song of you
Comes as sweet and clear
As moonlight through the pines

Other arms reach out to me
Other eyes smile tenderly
Still in peaceful dreams I see
The road leads back to you

I said Hybertina,
Ooh Hybertina, no peace I find
Just an old sweet song
Keeps Hybertina on my mind

Other arms reach out to me
Other eyes smile tenderly
Still in peaceful dreams I see
The road leads back to you

Hybertina,
Hybertina,
No peace, no peace I find
Just this old, sweet song
Keeps Hybertinaon my mind

I said just an old sweet song,
Keeps Hybertina on my mind


Appendix II - Flag



Appendix III - Seal


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4

Donnerstag, 4. Februar 2010, 03:28

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document -Attested Copy

NATIONAL TAX ON PROFIT ACT

In Kraft getreten am:

31.03.2008
Unterschrieben durch Governor Rebecca Holden


Geändert am:

24.08.2008
Economy Reform Act
Unterschrieben durch Governor Henry A. Walsh


Außer Kraft getreten am:

n/a


NATIONAL TAX ON PROFIT ACT


Article I - Competence

Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Governor of Hybertina.


Article II - Tax On Profit

Section 1 [Tax-obliged]
Steuerschuldner nach diesem Gesetz ist jedes Unternehmen mit Sitz in Hybertina.

Section 2 [Tax rate]
Auf den Gewinn eines Unternehmens, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) innerhalb eines Kalendermonats, werden 5% Steuern erhoben.


Article III - Final Provisions

Section 1 [No retroactive taxation]
Eine rückwirkende Erhebung dieser Steuer ist nicht zulässig.

Section 2 [Due date]
Diese Steuer wird stets am ersten Tag eines Monats für den vorhergehenden Monat eingezogen.

Section 3 [First collection]
Der erste Steuereinzug erfolgt am ersten Tag des ersten Monats nach Inkraftreten diese Gesetzes.

Section 4 [Coming into force]
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor of Hybertina in Kraft.

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5

Donnerstag, 4. Februar 2010, 03:51

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document -Attested Copy

COUNTIES OF HYBERTINA ACT

In Kraft getreten am:

30.05.2008
Unterschrieben durch Governor Rebecca Holden


Geändert am:
15.04.2010

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a


COUNTIES OF HYBERTINA ACT


Article I - General provisions

Dieses Gesetz bestimmt die Gliederung des Commonwealth of Hybertina in Counties.


Article II - The counties

Section 1 [Number of counties]
Der Commonwealth of Hybertina besteht aus acht Counties.

Section 2 [Enumeration of Counties]
Die Counties sind:
    a. Orange County mit der Hauptstadt Monterrra;
    b. Red Beach mit der Hauptstadt Holden;
    c. Port Virginia mit der Hauptstadt Port Virginia;
    d. Seaside mit der Hauptstadt Anniston;
    e. Santa Rosa mit der Hauptstadt St. Isabel;
    f. St. Lawrence mit der Hauptstadt La Ceiba;
    g. La Libertad mit der Hauptstadt El Campello;
    h. Bellavista mit der Hauptstadt Colon


Article III - County commissioners

Section 1 [Appointment by the Governor]
Für jedes County kann der Governor einen County Commissioner ernennen.

Section 2 [Rejection of County Commissioners by the Popular Assembly]
Ein County Commissioner kann von der Popular Assembly mit der absoluten Mehrheit abgelehnt werden.

Section 3 [Rights and duties of the County Commissioners]
Die County Commissioners vertreten den Governor in den Counties und nehmen die Verwaltung für diesen wahr. Dies beinhaltet insbesondere die Ernennung von Bürgermeistern und Beamten sowie die Verwaltung des Budgets des County.

Section 4 [Rights to question and petition]
Desweiteren haben alle Bürger das Recht, Anfragen oder Petitionen an den zuständigen County Commissioner zu richten, der diese mit dem Governor berät und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen trifft.


Article IV - Final provisions

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.

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6

Donnerstag, 4. Februar 2010, 04:05

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document -Attested Copy

National Primary Production Act

In Kraft getreten am:

23.01.2009
Unterschrieben durch Governor Benjamin McNamara


Geändert am:

24.08.2009
Economy Reform Act
Unterschrieben von Gouvernour Henry A. Walsh


Außer Kraft getreten am:

n/a


NATIONAL PRIMARY PRODUCTION ACT


Article I - Competence

Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Governor of Hybertina.


Article II - Monopoly

Section 1 [State monopoly on primary production]
In Hybertina ist allein das Commonwealth berechtigt, rohstofferzeugende Betriebe zu unterhalten.

Section 2 [Primay production plants]
Rohstofferzeugende Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind alle diejenigen Betriebe, die zur Herstellung von Gütern keine anderen Güter verwenden.


Article III - Mounting of enterprises

Section 1 [Briefing of the Popular Assembly]
Vor der Errichtung oder dem Ausbau von Betrieben hat der Governor die Popular Assembly über den geplanten Bau und dessen Finanzierung zu informieren.

Section 2 [Veto by the Popular Assembly
Jedes Mitglied der Popular Assembly hat das Recht, innerhalb von 72 Stunden Einspruch gegen den Bau einzuheben. In diesem Fall wird eine Abstimmung darüber eingeleitet. Wird dem Bau in dieser Abstimmung zugestimmt oder wird kein Einspruch erhoben, so gilt der Bau und die Finanzierungsmaßnahmen als genehmigt.


Article IV - Operation of enterprises

Section 1 [Rights and duties of the Governor]
Der Governor führt die Staatsbetriebe eigenständig unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Popular Assembly kann vom Governor jederzeit Auskunft über die Tätigkeiten der Staatsbetriebe verlangen.

Section 2 [Commercialization]
Die erzeugten Güter werden, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, auf dem freien Markt veräußert. Der Preis darf dabei den Richtpreis für die Güter nicht übersteigen.

Section 3 [Supply contracts]
Der Governor kann mit Unternehmen, die in Hybertina tätig sind, Lieferverträge schließen, um die von den Staatsbetrieben erzeugten Güter direkt an ein hybertinisches Unternehmen zu liefern. Für den Erhalt von Lieferverträgen sind ausschließlich Unternehmen mit Sitz in Hybertina berechtigt. Haben mehrere hybertinische Unternehmen das Interesse an Lieferverträgen für dieselbe Ware, so sollen die Lieferverträge so ausgehandelt werden, dass alle Unternehmen gleichberechtigt sind.


Article V - Limits of enterprises

Im Commonwealth dürfen die rohstofffördernden Betriebe nur so viele Rohstoffe erzeugen, wie es Hybertina durch Vorgaben der Vereinigten Staaten erlaubt ist.


Article VI - Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.

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7

Donnerstag, 4. Februar 2010, 04:26

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document -Attested Copy

Hybertinian Stock Exchange Act

In Kraft getreten am:

24.08.2009
Unterschrieben durch Governor Henry A. Walsh


Geändert am:

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a


HYBERTINIAN STOCK EXCHANGE ACT


Article I: General

Section 1 [Purpose]
Dieses Gesetz regelt die Errichtung einer Staatsbörse in Hybertina.

Section 2 [Hybertina Stock Exchange]
Der Name der Staatsbörse ist "Hybertinian Stock Exchange Port Virginia" (HSXPV). Ihr Sitz ist in Port Virginia.

Section 3 [Type of exchange]
Die Staatsbörse ist eine reine Wertpapierbörse.

Article II: Governance

Section 1 [President of Stock exchange]
Die Staatsbörse wird durch einen President geleitet, der für die Tagesgeschäfte und die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsbörse verantwortlich ist.

Section 2 [Appointment and dismissal of the President of Stock exchange]
Der President wird vom Governor auf auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Popular Assembly kann durch einfachen Beschluss den President vorzeitig seines Amtes entheben.

Article III: Companies

Section 1 [Admission to Stock exchange]
Ausschließlich Unternehmen der Rechtsform Incorporated Company mit Sitz im Commonwealth of Hybertina sind zum Handel an der Staatsbörse zugelassen.

Section 2 [Declaration of participation]
Die Teilnahme am Handel der Staatsbörse muss öffentlich erklärt werden.

Article IV - Rules

Section 1 [Duties of listed companies]
Alle gelisteten Unternehmen sind verpflichtet, einmal in der Woche eine aktuelle Bilanz der Staatsbörse mitzuteilen. Verletzt ein Unternehmen diese Pflicht, so kann es vom Handel an der Staatsbörse ausgeschlossen werden.

Section 2 [Further rules]
Weitere Regeln für den Handel an der Börse kann der President erlassen.

Article V - Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.

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8

Montag, 15. Februar 2010, 21:47

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document -Attested Copy

Hybertina Firefighting Act

In Kraft getreten am:

16.01.2010
Unterschrieben durch Acting Governor Samantha Cunningham


Geändert am:

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a


HYBERTINA FIREFIGHTING ACT


Article I - Firefighters

Section 1 [Definitions]
[1] Als Firefighter (Feuerwehrmann/ -frau) darf sich bezeichnen, wer in ehren- oder hauptamtlicher Tätigkeit für ein Fire Department tätig ist.
[2] Es gibt Volunteer Fire Departments und hauptamtliche Fire Departments. Statt Department ist auch die Bezeichnung "Fire Brigade" zulässig.
[3] In Volunteer Fire Departments dienen nur ehrenamtliche Helfer, bei Fire Departments können sowohl haupt- als auch ehrenamtliche Feuerwehrleute arbeiten.
[4] Hautpamtliche Feuerwehrangehörige stehen in einem Beamtenverhältnis und sind dem Commonwealth of Hybertina direkt verpflichtet.

Section 2 [Duties of Fire Departments]
Fire Departments haben Aufgaben im Bereich Brandbekämpfung, -verhütung, Personenbergung, -rettung sowie Katastrophenprävention und Rescue Services.

Section 3 [Duties of Firefighters]
[1] Jeder Feuerwehrmann ist verpflichtet zu jedem Zeitpunkt bereit zu sein andere Tätigkeiten zu unterbrechen um Personen in Gefahr zu helfen.
[2] Hauptamtliche Feuerwehrleute sind verpflichtet an Aus- und Weiterbildungen teilzunehmen und mindestens 40 Stunden pro Woche Dienst zu tun.
[3] Ehrenamtliche Feuerwehrleute sind zur Grundausbildung verpflichtet, weitere Aus- und Weiterbildungen bleiben freiwillig


Article II - Equipment

Section 1 [Fire Department]
[1] Jedes Fire Department hat einen Anspruch auf ein Gerätehaus, welches in Größe und Ausstattung den Ansprüchen des Fire Departments anzupassen ist.
[2] Die Kosten für das Gerätehaus hat die kommunale Verwaltung zu tragen, gegebenenfalls gefördert durch den Staat.
[3] Ein Ausbau innerhalb der ersten 25 Jahre muss zu mindestens 30 % vom Fire Department getragen werden, außer er ist durch Fahrzeugbeschaffung gegeben.

Section 2 [Vehicles]
[1] Jedes Fire Department hat Anspruch auf mindestens 1 Löschfahrzeug, welches von Staatsseiten zu stellen ist.
[2] Pro weitere 5000 Einwohner hat die Kommunalverwaltung ein Kleinfahrzeug, pro weitere 20000 Einwohner ein Löschfahrzeug zu stellen.
[3] Die Fahrzeuge bleiben Staatseigentum.
[4] Für Reperaturen hat die Kommunalverwaltung aufzukommen.

Section 3 [Technical Equipment]
[1] Notwendige technische Ausrüstung wie Funksysteme und Sicherheitskleidung hat von kommunaler Seite beschafft zu werden.
[2] Zusatzausrüstung wie Helmlampen und Notfallrucksäcke können bezuschusst werden, müssen jedoch zu mindestens 10 % von den Feuerwehrleuten getragen werden.


Article III - Organization

Section 1 [Volunteer Fire Department]
[1] Dem Department steht ein von den Feuerwehrleuten alle 6 Monate gewählter Kommandant vor.
[2] Dem Kommandanten steht ein von ihm auszuwählender Stellvertreter zur Seite.
[3] Alle anderen Feuerwehrleute sind gleichberechtigt sofern nicht in Art. III Sec. 3 anders geregelt.

Section 2 [Compulsory Fire Department]
[1] Dem hauptamtlichen Fire Department steht ein von der Staatsregierung zu bestimmender Feuerwehrkommandant vor.
[2] Die Amtszeit dieses Kommandanten ist unbegrenzt.
[3] Der Feuerwehrkommandant kann eine interne Hierarchie festlegen.
[4] Ein hauptamtliches Fire Department ist in Städten ab 100.000 Einwohnern einzurichten. Die Bezahlung der hauptamtlichen Mitarbeiter übernimmt die Staatsregierung.

Section 3 [In action]
[1] Feuerwehrleute werden im Einsatz in Gruppen eingeteilt. Diese Gruppen bestehen aus 9 Mann und sind wie folgt gegliedert:
[2] Gruppenführer: Dem Gruppenführer obliegt die Koordinierung seiner Gruppe im Einsatzfalle. Er gibt Anweisungen welche zu befolgen sind.
[3] Melder: Der Melder ist die rechte Hand des Gruppenführers, assistiert diesem und hält über Funk Kontakt mit anderen Einsatzkräften sowie der Leitstelle.
[4] Angriffstrupp: Der Angriffstrupp führt Angriffsoperationen, sprich Löscharbeiten oder gefährliche Bergungseinsätze durch. Bei Einsätzen unter Atemschutz führt der Angriffstrupp den Löschangriff durch.
[5] Wassertrupp: Der Wassertrupp stellt die Wasserversorgung her.
[6] Schlauchtrupp: Der Schlauchtrupp übernimmt die Absicherung der Einsatzstelle. Bei Einsätzen unter Atemschutz dienst der Schlauchtrupp als Sicherungstrupp.
[7] Maschinist: Der Maschinist bedient das Fahrzeug und die Pumpe.
[8] Bei Verkehrsunfällen und anderen Einsatzarten kann von dieser Organisation abgewichen werden.
[9] Jeder Trupp besteht aus einem Truppführer und einem Truppmann, wobei der Truppführer das Kommando innerhalb des Trupps hat.
[10] Die Trupps sind verpflichtet sich untereinander abzusichern.

Section 4 [Higher Authorities]
[1] Erreicht eine Feuerwehr Zugstärke (4 Löschfahrzeuge + 2 Sonderfahrzeuge) so ist ein Zugführer zu bestimmen.
[2] Den Feuerwehren eines Counties steht ein County Fire Commissioner vor, welcher vom Governor zu ernennen ist.
[3] Weitere Sonderposten können von Gemeinden, Counties und dem Staat eingerichtet werden.


Article IV - Hiring

Section 1 [Application Progress]
[1] Bei Volunteer Fire Departments kann jeder dienen der körperlich und geistig fit ist. Eine ausführliche Bewerbung ist nicht nötig.
[2] Bei Compulsory Fire Departments muss eine Bewerbung an den Kommananten erfolgen. Dieser entscheidet in einem Auswahlverfahren über die Annahme.

Section 2 [Training]
[1] Jeder Feuerwehrmann absolviert einen Grundlehrgang in dem ihm innerhalb von 7 - 21 Tagen (genaueres regelt das jeweilige Fire Department) die Grundkenntnisse beigebracht werden.
[2] Es gibt weitere Kurse wie Sanitäter, Gruppenführer, Sprechfunker, Zugführer, County Fire Commissioner oder Maschinist.
[3] Die in Art. 4, Sec. 2 (2) genannten Kurse sind freiwillig. Für Berufsfeuerwehrleute können folgende Kurse vom Kommandanten verpflichtet angeordnet werden: Sprechfunker, Gruppenführer, Maschinist, Sanitäter, Atemschutzgeräteträger.
[4] Ausbildungskosten sind von Staatsseiten zu tragen.
[5] Die Grundausbildung findet im Fire Department, alle anderen Ausbildungen an Feuerwehrschulen in den County Capitals statt. Ausnahmeregelungen möglich.


Article V - Final provisions

[1] Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft
[2] Dieses Gesetz betrifft das Commonwealth of Hybertina sowie seine Counties und Kommunen.

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9

Samstag, 20. Februar 2010, 20:01

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document -Attested Copy

POLICE AND PUBLIC SAFETY ACT

In Kraft getreten am:

15.02.2010
Unterschrieben durch Governor Sienna Athena Jefferson


Geändert am:

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a


POLICE AND PUBLIC SAFETY ACT



Article I – General

Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Zuständigkeiten der Polizei und der übrigen Strafverfolgungsbehörden im Commonwealth of Hybertina.


Article II – State agencies

Section 1 [Department of Safety and Law Enforcement]
[1] Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf Staatsebene werden durch das Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) geleitet und koordiniert.
[2] Das DSLE untersteht einem Commissioner, welcher vom Governor ernannt wird und der Fachaufsicht des Attorney General unterliegt.
[3] Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf Staatsebene sind:
a] State Patrol;
b] Marine Patrol;
c] Park Patrol;
d] Division of Criminal Investigations (DCI);
e] Division of Corrections (DOC).

Section 2 [State Patrol]
Der State Patrol obliegt der Schutz der staatlichen Infrastruktur, die Sicherstellung der Verkehrssicherheit sowie der Personen- und der Objektschutz von Dienstgebäuden.

Section 3 [Marine Patrol]
Der Marine Patrol obliegt die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr auf den Binnengewässern und dem Küstenmeer sowie den Häfen, die Überwachung der Einhaltung von Schifffahrts- und Umweltvorschriften, die Bekämpfung der unerlaubten Einwanderung und des Schmuggels.

Section 4 [Park Patrol]
Der Park Patrol obliegt der Schutz staatlicher Ländereien, Parks, Gedenkstätten, Erholungs- und Naturschutzgebieten, die Erhaltung der Natur und ihrer Artenvielfalt, die Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen sowie die Prävention, Meldung und Bekämpfung von Waldbränden.

Section 5 [Division of Criminal Investigations]
Der Division of Criminal Investigations (DCI) obliegt die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, kriminaltechnische Untersuchungen, die Fahndung nach Personen und Sachen sowie die Bekämpfung von Korruption, unerlaubtem Drogenhandel und organisierter Kriminalität, soweit nicht Organe des Bundes hierfür zuständig sind.

Section 6 [Division of Corrections]
Der Division of Corrections (DOC) obliegt die Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Straf- und Vollzugsanstalten.

Section 7 [Jurisdiction]
Soweit kein Kapitalverbrechen oder ein Verstoß gegen Staatsgesetze vorliegt, werden die staatlichen Sicherheitsbehörden nur tätig, wenn das Delikt den Zuständigkeitsbereich einer lokalen Polizeibehörde überschreitet. Darüber hinaus leisten sie auf Anforderung Unterstützung und Vollzugshilfe für andere Sicherheitsbehörden.


Article III - Local agencies

Section 1 [Sheriff's Office]
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Counties obliegt, soweit nicht in den Städten eigene Polizeibehörden bestehen, jeweils dem County Sheriff's Office. Über dessen Organisation, Besetzung und Ausrüstung entscheidet der County Commissioner in Übereinstimmung mit den im County geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Section 2 [Police Department]
Jede Stadt hat das Recht, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Stadtgebiet eine Polizei zu unterhalten. Verantwortlich für ihre Organisation, Besetzung und Ausrüstung ist die jeweilige Stadt. Benachbarte Städte können gemeinsam eine Polizei unterhalten.

Section 3 [Tribal Police]
In selbst verwalteten Reservaten der Ureinwohner sind die Bewohner berechtigt, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Reservatsgebiet eine Polizei zu unterhalten, welche der Stammesregierung untersteht.


Article IV - Powers and authority

Section 1 [Competence]
Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie können auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Vorkehrungen treffen, um eingetretene, ernste Störungen oder unmittelbar drohende, ernste Gefahren für Leib und Leben zu beseitigen oder abzuwehren.

Section 2 [Use of Force]
Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Sie ist zur Abwehr einer ernsten Gefahr sowie zur Verhinderung oder Aufklärung einer Straftat berechtigt, Platzverweisung und Aufenthaltsverbote auszusprechen, Personen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam zu halten und erkennungsdienstliche Behandlungen vorzunehmen.

Section 3 [Proportionality]
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Behörden diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.


Article V - Final provisions

Section 1 [Statutory ordinances]
Der Governor ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur organisatorische Struktur sowie zur personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu treffen.

Section 2 [Sovereign tasks]
Die Übertragung von Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz an private Dienstleister ist unzulässig, soweit Grund- und Bürgerrechte potenziell beeinträchtigt werden können oder eine unmittelbare Kontrolle durch übergeordnete Behörden nicht gewährleistet ist.

Section 3 [Validity]
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.

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10

Montag, 22. Februar 2010, 18:08

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document -Attested Copy

NARCOTIC DRUGS AND PSYCHOTROPIC SUBSTANCES ACT

In Kraft getreten am:

20.02.2010
Unterschrieben durch Governor Sienna Athena Jefferson


Geändert am:

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a


NARCOTIC DRUGS AND PSYCHOTROPIC SUBSTANCES ACT


Article I – General

Dieses Gesetz regelt die Abgabe, den Bezug und die Verwendung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen (Suchtmittel), unabhängig von der Verarbeitungs- und Darreichungsform.

Article II – Definitions

Section 1 [Narcotic Drugs]
Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Stoffe mit schmerzbetäubender, aufputschender oder leistungssteigernder Wirkung.

Section 2 [Psychotropic Substances]
Psychotrope Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Substanzen, welche die Psyche oder das Bewusstsein eines Menschen durch eine Beeinflussung des Nervensystems verändern.

Article III – Restrictions

Section 1 [Non-restricted substances]
Folgende Substanzen können uneingeschränkt abgegeben, bezogen und verwendet werden:
a] Xanthine (Coffein, Theobromin und Theophyllin);
b] Stoffe, die für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden; einschließlich der in Section 2 aufgeführten Substanzen.

Section 2 [Restricted substances]
[1] Folgende Substanzen dürfen nur von Personen abgegeben und bezogen werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben:
a] Cannabinoide;
b] Halluzinogene (LSD, Meskalin, Psilocybin);
c] Amphetaminartige Aufputschmittel;
d] Ethanol;
e] Sedativa (Schlaf- und Beruhigungsmittel);
f] Nikotin;
g] Kokain;
h] Opiate.
[2] Wer als Person über 18 Jahre rechtswidrig Suchtmittel an Minderjährige abgibt, begeht eine Körperverletzung.
[3] Der Konsum, der Besitz von geringfügigen Mengen für den Eigenbedarf und die unentgeltliche Abgabe von geringfügigen Mengen zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums von Suchtmitteln sind straffrei.

Section 3 [Child Welfare]
In Schulen, Kindergärten, Betreuungseinrichtungen, Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen und vergleichbaren Institutionen dürfen die in Section 2 aufgeführten Substanzen weder beworben noch abgegeben, bezogen oder verwendet werden.

Article IV – Ordinances
Der Governor ist ermächtigt, Regeln für die Ein- und Ausfuhr von Suchtmitteln zu erlassen.

Article V - Final provisions
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.

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11

Montag, 22. Februar 2010, 19:42

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document - Attested Copy

EDUCATION ACT

In Kraft getreten am:

22.02.2010
Unterschrieben durch Governor Sienna Athena Jefferson


Geändert am:

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a


EDUCATION ACT



Article I – General Provisions

Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt das primäre und sekundäre Bildungssystem des Commonwealth of Hybertina.

Section 2 [Right to Education]
Jeder Bürger des Commonwealth hat ein Recht auf Bildung und Zugang zu allgemeinbildendem Unterricht.

Section 3 [Compulsory Education and School Choice]
[1] Jeder Bürger ist ab dem 5. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, eine öffentliche oder private allgemeinbildende Schule zu besuchen oder an Privatunterricht teilzunehmen.
[2] Es obliegt den Erziehungsberechtigten, ob sie für ihre Kinder ein öffentliches oder privates Unterrichtsangebot annehmen.
[3] Für alle allgemeinbildenden Schulen besteht ein Kontrahierungszwang. Ist aus Kapazitätsgründen eine Auswahl erforderlich, so darf diese nicht aus ethnischen oder sozialen Gründen erfolgen.

Article II – Education Agency

Section 1 [School Authority]
Die Commonwealth Education Agency ist die oberste Schulbehörde Hybertinas. Ihr Leiter wird vom Governor ernannt.

Section 2 [Responsibilities]
Der Education Agency:
a] stellt die staatsweite Qualität der Bildung durch standardisierte Tests und einheitliche Prüfungen sicher;
b] stellt die Finanzierung des Unterichts sicher, indem sie sich an den Investitions- und Betriebskosten der öffentlichen Schulen beteiligt und Bildungsgutscheine vergibt;
c] verleiht und entzieht die Zulassung zum Lehramt (Certification).

Section 3 [Education vouchers]
[1] Alle Schulpflichtigen erhalten unabhängig von Einkommen und Vermögen steuerfinanzierte Bildungsgutscheine, deren Höhe sich nach den durchschnittlichen Ausgaben je Schüler und Schultyp bemisst. Für Kinder mit besonderem Förderungsbedarf sind durch die Education Agency individuell höhere Beträge festzulegen.
[2] Die Bildungsgutscheine sind gültig für alle Schultypen, einschließlich Privatschulen. Er ist auf Wunsch an die Eltern auszuzahlen, um Privatunterricht (Homeschooling) zu finanzieren.
[3] Durch die Gutscheine sind die Kosten des Unterichts für das schulpflichtige Kind grundsätzlich abgedeckt. Die Schulen sind berechtigt, Zusatzbeiträge für Lehrmittel, Schuluniformen und Schulspeisung zu erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrages darf nicht zu sozialer Selektion führen.
[4] Vorausetzung für die Vergabe eines Bildungsgutscheins ist, dass das gewählte Unterrichtsangebot die vorgebenen Mindeststandards einhält und ein ausreichendes Fächerangebot gewährleistet.

Article III – School Districts

Section 1 [Strukturing]
Hybertina ist in Schulbezirke aufgeteilt, deren Grenzen denen der Counties entsprechen.

Section 2 [Board of Education]
In jedem Schulbezirk wird ein Bildungssrat (Board of Education) gewählt. Der Bildungsrat errichtet und verwaltet die öffentlichen Schulen im Schulbezirk, setzt für diese das Verwaltungs- und Lehrpersonal ein und legt die allgemeingültigen Lehrpläne fest.

Section 3 [Neutrality]
Der Bildungsrat stellt sicher, dass an öffentlichen Schulen religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet wird.

Article IV – School Types

Section 1 [Preschool]
Die Vorschule beginnt mit dem 5. Lebensjahr. Sie bereitet die Kinder auf die Grundschule vor und vermittelt Grundfertigkeiten in Zeichnen, Lesen, Schreiben und Rechnen.

Section 2 [Elementary School]
Die Grundschule beginnt mit dem 6. Lebensjahr und umfasst die 1. bis 8. Klassenstufe. Sie beinhaltet als Pflichtkurse astorische Sprache und Literatur, astorische Geschichte und Geografie, Sozialkunde, Mathematik, Naturkunde und Sport.

Section 3 [High School]
[1] Die Oberschule umfasst die 9. bis 12. Klassenstufe und beginnt in der Regel mit dem 14. Lebensjahr. Voraussetzung für die Versetzung ist, dass die Pflichtkurse absolviert wurden.
[2] An der Oberschule sind folgende Fächer als Grund- oder Leistungskurse zu absolvieren:
a] mindestens drei Jahre á 120 Stunden astorische Sprache und Literatur;
b] mindestens drei Jahre á 120 Stunden Sozialwissenschaft (z.B. Geschichte, Wirtschaft und/oder Politik);
c] mindestens zwei Jahre á 90 Stunden Naturwissenschaft (z.B. Biologie, Chemie und/oder Physik);
d] mindestens zwei Jahre á 90 Stunden Mathematik;
e] mindestens ein Jahr á 30 Stunden Sport;
f] mindestens ein Jahr á 30 Stunden Gesundheitslehre.
[3] Die Schulen sind verpflichtet, freiwillige Kurse aus folgenden Bereichen anzubieten:
a] Fremdsprachen;
b] Bildende Kunst;
c] Darstellende Kunst;
d] Technik;
e] Computer/IT;
f] Design and Publishing (z.B. Schülerzeitung oder Jahrbuch).
[4] Die Oberschule endet mit dem Erwerb des High School Diploma; spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Article V – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.

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12

Montag, 22. Februar 2010, 19:46

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document - Attested Copy

INHERITANCE ACT

In Kraft getreten am:

22.02.2010
Unterschrieben durch Governor Sienna Athena Jefferson


Geändert am:

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a


INHERITANCE ACT



Article I – General Provisions

Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt die Verteilung des Nachlasses (Gesamtheit des Vermögens und der Schulden) im Falle des Todes oder bei Verschollenheit einer Person.

Section 2 [Presumption of death]
[1] Verschollen ist, wessen Aufenthalt seit längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Ein Verschollener kann für tot erklärt werden, wenn er seit mindestens drei Monaten vermisst ist.
[2] Die Erbschaft ist herauszugeben, wenn der Verschollene binnen sechs Monaten nach dem Erbfall zurückkehrt oder besser Berechtigte in dieser Zeit ihre Ansprüche geltend machen.

Article II – Debts and property

Section 1 [Outstanding debts]
Die Ansprüche von Erben sind gegenüber den berechtigten Forderungen von Gläubigern nachrangig zu behandeln. Gläubigerforderungen sind aus der Erbmasse zu begleichen, sofern der Gläubiger seine Forderung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geltend macht.

Section 2 [Waiving of Property]
[1] Gibt jemand den Besitz an einer Sache in der Absicht auf, auf das Eigentum zu verzichten, so fällt das Eigentum an dieser Sache an den Staat, wenn nicht binnen drei Monaten Gläubiger oder Erbberechtigte Ansprüche daran geltend machen.
[2] Ein Eigentumsverzicht wird vermutet, wenn der Eigentümer durch Niederlegung oder Verlust der Staatsbürgerschaft bewusst die Sachherrschaft aufgibt und binnen drei Monaten keiner anderen Person die rechtliche oder tatsächliche Sachherrschaft überträgt.

Article III – Legal succession

Section 1 [Case of Inheritance]
[1] Der Erbfall tritt mit der Erklärung des Todes ein. Der Nachlass geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.
[2] Erbbrechtigt ist jede natürliche oder juristische Person.

Section 2 [Legal order of succession]
[1] Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu.
[2] An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt, treten dessen Kinder, die zu gleichen Teilen erben.
[3] Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen.
[4] Leben die Eltern zur Zeit des Erbfalles, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, erbt der überlebende Elternteil allein.
[5] An die Stelle der vor dem Erbfall verstorbenen Eltern treten die Nachkommen nach den Bestimmungen für die Erbfolge in der 1. Ordnung.
[6] Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.
[7] Leben zur Zeit des Erbfalles alle Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen.
[8] Lebt ein Teil eines Großelternpaares nicht mehr, erbt der andere dessen Erbteil mit. Lebt ein Großelternpaar nicht mehr, sind aber Nachkommen vorhanden, geht der Erbteil des Großelternpaares zu gleichen Teilen auf die Nachkommen über.
[9] Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und sind keine Nachkommen vorhanden, erben die anderen Großeltern oder deren Nachkommen allein.
[10] Sind keine Erben bis zur 3. Ordnung vorhanden, ist der Staat gesetzlicher Erbe.

Article IV – Testate succession

Section 1 [Testate]
[1] Der Erblasser kann über sein Eigentum durch Testament verfügen. Er muss volljährig und handlungsfähig sein.
[2] Ein Testament kann durch notarielle Beurkundung oder durch eigenhändige schriftliche Erklärung errichtet werden.
[3] Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, Teilungsanordnungen treffen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.
[4] Der Erblasser kann durch Testament Ersatzerben bestimmen für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall stirbt, nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird.
[5] Verfügt der Erblasser nicht durch Testament über sein Eigentum, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Section 2 [Revocation]
[1] Der Erblasser kann das Testament oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen.
[2] Der Widerruf erfolgt durch
a] Errichtung eines Testaments, das ein früheres aufhebt oder früheren Verfügungen widerspricht;
b] Rücknahme des notariellen Testaments aus der Verwahrung.
[3] Vernichtet oder verändert der Erblasser ein eigenhändiges Testament, wird vermutet, dass das in Widerrufsabsicht erfolgt.

Article V – Renouncement and Debarment

Section 1 [Renouncement of inheritance]
[1] Der Erbe ist berechtigt die Erbschaft innerhalb einer Frist von vier Wochen auszuschlagen.
[2] An Stelle des ausschlagenden Erben treten, soweit kein Ersatzerbe bestimmt ist, diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.
[3] Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Frist zur Ausschlagung verstrichen ist. Als Annahme der Erbschaft gilt auch die Verfügung über Nachlassgegenstände.

Section 2 [Debarment from Inheritance]
[1] Erbunwürdig ist, wer den Erblasser, dessen Ehegatten oder dessen Nachkommen vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat.
[2] Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlasst hat, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, oder wer ihn daran gehindert hat oder wer ein Testament des Erblassers gefälscht, verfälscht oder vorsätzlich beseitigt hat.
[3] Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt worden, gilt der Erwerb der Erbschaft durch ihn als nicht erfolgt. An seine Stelle treten diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Erbunwürdige im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.


Article VI – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.

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13

Montag, 22. Februar 2010, 19:49

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document - Attested Copy

FIREARMS ACT

In Kraft getreten am:

22.02.2010
Unterschrieben durch Governor Sienna Athena Jefferson


Geändert am:

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a


FIREARMS ACT



Article I – General Provisions

Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt den Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Es gilt nicht für die Polizei und sonstigen Sicherheitsorgane des Commonwealth of Hybertina.

Section 2 [Firearms]
Als Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes gelten Geräte, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Jagd oder zum Sport bestimmt sind.

Article II – Legal Restrictions

Section 1 [Restriction]
[1] Der Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition ist Personen unter 18 Jahren sowie verurteilten Mördern nicht gestattet. Schusswaffen und Munition dürfen diesen Personen nicht zugänglich gemacht werden.
[2] Vollautomatische Waffen dürfen nur mit Sondergenehmigung des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) veräußert oder erworben werden.

Section 2 [License]
[1] Wer mit Schusswaffen und Munition handelt, benötigt eine Lizenz des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE). Die Lizenz ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat und im Umgang mit Schusswaffen geschult ist.
[2] Eine Lizenz ist nicht erforderlich, soweit sich der Handel auf vor 1900 hergestellte Schusswaffen (antike Waffen) und dazugehörige Munition beschränkt.

Article III – Marking and Registry

Section 1 [Marking]
[1] Schusswaffen sind durch den Hersteller durch eine eingeschlagene, eingravierte oder gelaserte Seriennummer zu kennzeichnen. Seriennummer sowie Modell und Kaliber sind durch den Hersteller und die Händler zu archivieren.
[2] Die Markierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.

Section 2 [Registry]
[1] Wer Schusswaffen erwirbt, hat sich gegenüber dem Händler zu identifizieren. Dieser erfasst Name und Geburtsdatum des Käufers sowie die Angaben zur Schusswaffe.
[2] Die Registrierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.

Article IV – Obligation to disclose

Hersteller und Händler sind auf richterliche Anordnung verpflichtet, den Polizei- und Justizbehörden die erfassten Angaben zur Schusswaffe und zum Käufer offenzulegen.

Article V – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.

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14

Montag, 22. Februar 2010, 19:51

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document - Attested Copy

MEDICAL SERVICES ACT

In Kraft getreten am:

22.02.2010
Unterschrieben durch Governor Sienna Athena Jefferson


Geändert am:

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a



MEDICAL SERVICES ACT



Article I – General Provisions

Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bürger des Commonwealth of Hybertina.

Section 2 [Medical care]
Die Counties stellen die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung einschließlich der Rettungsdienste sicher, sofern es nicht ausreichende Einrichtungen in privater oder kommunaler Trägerschaft gibt.

Article II – Health insurance

Section 1 [Insurance protection]
[1] Jeder Bürger ist für seinen Krankenversicherungsschutz selbst verantwortlich.
[2] Der Krankenversicherungsschutz von minderjährigen Kindern obliegt den Erziehungsberechtigten.
[3] Für Bürger mit geringem Einkommen, ältere Bürger und Bürger mit Behinderungen übernimmt die Commonwealth Health Agency die Versicherungsbeiträge für eine medizinisch notwendige Grundversorgung, soweit Bedürftigkeit vorliegt.

Section 2 [Medical costs]
Ärzte und Einrichtungen des Gesundheitswesens können, soweit keine Notfallbehandlung vorliegt, die Behandlung von Personen verweigern, wenn diese über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen oder für die Behandlungskosten nicht selbst aufkommen.

Article III – Urgent and Children’s Care

Section 1 [Urgent care]
Das Commonwealth übernimmt in medizinischen Notfällen die Kosten einer Behandlung, wenn das Einkommen des Betroffenen nicht ausreicht, um eine Krankenversicherung oder die Behandlungskosten bezahlen zu können. Die Notfallbehandlung umfasst die Erkennung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die Behandlung von Notfällen, einschließlich Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen.

Section 2 [Children's Care]
Das Commonwealth übernimmt die Behandlungskosten bei Schwangerschaften und Entbindungen sowie für Kinder unter 18 Jahren, wenn das Einkommen der Familie nicht ausreicht, um eine Krankenversicherung oder die Behandlungskosten bezahlen zu können.

Article IV – Health Authority and Medical Goods

Section 1 [Commonwealth Health Agency]
Die Commonwealth Health Agency ist die oberste Gesundheitsbehörde in Hybertina und zuständig für:
a] Prüfung und Kostenübernahme bei Behandlungen von Notfällen, Schwangeren und Kindern;
b] Prüfung und Zulassung von Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte);
c] Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zum Seuchenschutz;
d] Impf- und Vorsorgeprogramme, Gesundheitsförderung und gesundheitliche Aufklärung;
e] Gesundheitlicher Verbraucherschutz und Lebensmittelhygiene.

Section 2 [Regulation of Medical Goods]
[1] Als Heilmittel sind alle medizinischen Erzeugnisse zuzulassen, bei denen klinische Studien ergeben haben, dass eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass mit dem Produkt ein Heilungserfolg erzielt werden kann und der gesundheitliche Nutzen und die schädlichen Nebenwirkungen in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen.
[2] Ärzte und Einrichtungen des Gesundheitswesens haben in ihren Rechnungen darauf hinzuweisen, wenn ein Produkt nicht als Heilmittel zugelassen ist. Die Krankenversicherung und die Commonwealth Health Agency können die Kostenübernahme hierfür verweigern.
[3] An Minderjährige dürfen Arzneimittel, die Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe sind oder enthalten, nur aufgrund einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden.

Article V – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.

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15

Montag, 22. Februar 2010, 19:52

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document - Attested Copy

GUBERNATORIAL ELECTION ACT

In Kraft getreten am:

22.02.2010
Unterschrieben durch Governor Sienna Athena Jefferson


Geändert am:

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a


GUBERNATORIAL ELECTION ACT


Article I - Area of application

Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina.


Article II - Right to vote and eligibility

Section 1 [Voter qualifications]
Wahlberechtigt und wählbar zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina soll jeder Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Astor sein, der in dieser Eigenschaft am ersten Tag der Wahl seinen Wohnsitz seit wenigstens vierzehn Tagen auf dem Gebiet des Commonwealth of Hybertina und sich vor der Wahl in der gesetzlich bestimmten Form in ein Wählerverzeichnis eingetragen hat.

Section 2 [Electoral roll]
[1] Zum Gouverneur des Commonwelath of Hybertina wahlberechtigte und wählbare Bürger der Vereinigten Staaten sollen sich zur Ausübung ihres Wahlrechts vor jeder Wahl in ein von der Wahlbehörde ausgelegtes Wählerverzeichnis eintragen.
[2] Für Wahlen zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina, welche zeitlich parallel zu bundesweiten Wahlen zum Präsidenten oder dem Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten stattfinden, soll die Eintragung in das Wählerverzeichnis zu diesen Wahlen zugleich als Eintrag in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina gelten.
[3] Bürger der Vereinigten Staaten, die nach dem Recht des Commonwealth of Hybertina in diesem bereits zur Teilnahme an Gouverneurswahlen wahlberechtigt sind, sich nach bundesgesetzlicher Vorschrift für bundesweite Wahlen jedoch noch als Einwohner des Staates ihres letzten Wohnsitzes in das Wählerverzeichnis einzutragen haben, sollen ihrem Eintrag einen Hinweis auf ihre Wahlberechtigung zur Gouverneurswahl im Commonwealth of Hybertina hinzufügen. Das Unterbleiben dieses Hinweises soll als nicht erfolgte Eintragung für die Wahl zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina gelten und zu Lasten des Wahlberechtigen gehen.
[4] Finden Wahlen zum Gouverneur des Staates Hybertina außerhalb des Turnus bundesweiter Wahlen zum Präsidenten oder zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten statt, so soll die Wahlbehörde ein gesondertes Wählerzeichnis auf dem Gebiet des Commonwealth of Hybertina auslegen, dieses soll für einhundertundzwanzig Stunden für Eintragungen geöffnet sein.


Article III - Realization of elections

Section 1 [Cognizant authority]
Zuständige Behörde für die Durchführung der Wahlen zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina soll das Bundeswahlamt der Vereinigten Staaten sein.

Section 2 [Date of elections]
[1] Wahlen zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina sollen regelmäßig in den Monaten März, Juli und November eines jeden Jahres stattfinden und zeitlich parallel zu den Wahlen zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten durchgeführt werden.
[2] Wird eine vorzeitige Neuwahl des Gouverneurs des Commonwealth of Hybertina notwendig, so soll diese zeitlich parallel zur nächsten Wahl des Präsidenten der Vereinigten Staaten durchgeführt werden, es sei denn, dass zwischen dem die Neuwahl erfordernden Ausscheiden des letzten Gouverneurs aus dem Amt und der nächsten Wahl des Präsidenten der Vereinigten Staaten ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt, in diesem Falle soll die Neuwahl unverzüglich nach Ausscheiden des letzten Gouverneurs aus dem Amt durch Auslegung des Wählerverzeichnisses eingeleitet werden.
[3] Der Gouverneur des Commonwealth of Hybertina, oder, falls kein solcher amtiert, das geschäftsführend die Aufgaben des Gouverneurs wahrnehmende dienstälteste Mitglied der Popular Assembly, soll die Wahlbehörde rechtzeitig von den im Commonwealth of Hybertina durchzuführenden Wahlen in Kenntnis setzen.

Section 3 [Announcement of elections]
Wahlen zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina sollen spätestens am Tage der Auslegung des Wählerverzeichnisses durch die Wahlbehörde gesondert auf dem Gebiet des Commonwealth of Hybertina angekündigt werden, im Falle der vorzeitigen Neuwahl des Gouverneurs soll die Ankündigung mit der Auslegung des Wählerverzeichnisses verbunden werden.

Section 4 [Candidacies]
Kandidaturen zu Amt des Gouverneurs des Commonwealth of Hybertina sollen spätestens bis zum Schluss des Wählerverzeichnisses öffentlich bekanntgegeben und binnen des gleichen Zeitraumes gegenüber der Wahlbehörde mittels Privater Nachricht bestätigt werden.

Section 5 [Timeframe of elections]
[1] Wahlen zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina, welche zeitlich parallel zu bundesweiten Wahlen stattfinden, sollen gemeinsam mit diesen beginnen und enden.
[2] Wahlen zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina, welche nicht zeitlich parallel zu bundesweiten Wahlen stattfinden, sollen am Tage nach der Schließung des Wählerverzeichnisses beginnen und einhundertundzwanzig Stunden dauern.

Section 6 [Election process]
[1] Der Wähler soll sich bei der Stimmabgabe durch ein zu diesem Zweck von der Wahlbehörde übermitteltes Passwort zweifelsfrei als Wahlberechtigter identifizieren, dabei soll ein Abgleich der Wahlbehörde oder einer anderen Stelle zur Feststellung, ob und welche Stimmabgabe eines Wählers erfolgt ist, unzulässig sein.
[2] Die Stimmabgabe soll durch geheime Kennzeichnung des Stimmzettels erfolgen, mittels welcher der Wahlberechtigte anonym und zweifelsfrei erklärt, für welchen der sich zur Wahl stellenden Kandidaten er stimmt, oder, falls sich nur ein Kandidat zur Wahl stellt, ob er dessen Wahl zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina zustimmt.
[3] Abgegebene Stimmen von Personen, die nach diesem Gesetz nicht zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina wahlberechtigt sind, die sich bei der Stimmabgabe nicht entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes identifiziert haben oder die keine klare Abgabe der Stimmabgabe für eine der in diesem Gesetz zugelassenen Wahloptionen erkennen lassen, sollen als ungültig gewertet werden.
[4] Die Wahlberechtigten sollen die Möglichkeit erhalten zu überprüfen, ob ihre Stimme ordnungsgemäß gezählt wurde, zu diesem Zweck soll die Wahlbehörde nach Ende der Wahl zusammen mit der Feststellung des Wahlergebnisses eine Liste der abgebenen und als gültig gezählten Stimmen veröffentlichen.

Section 7 [Runoff elections]
[1] Vereint kein Kandidat die in der Verfassung des Commonwealth of Hybertina bestimmte Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen auf sich, so soll die Stichwahl zwischen den nach der Verfassung zu dieser zuzulassenden Kandidaten zweiundsiebzig Stunden nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnen und fünf Tage dauern, zur Stichwahl soll als Wähler zugelassen sein, wer anch diesem Gesetz zur Teilnahme am ersten Wahlgang berechtigt war und sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hatte.
[2] Verzichten alle bis auf einen zur Stichwahl zugelassenen Kandidaten auf den Antritt zur Stichwahl, so soll die Stichwahl in Form einer Abstimmung darüber durchgeführt werden, ob der verbliebene Kandidat zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina gewählt werden soll.

Section 8 [Failed election]
Erreicht in der Stichwahl keiner der Kandidaten die in der Verfassung des Commonwealth of Hybertina vorgeschriebene Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, oder stimmt eine Mehrheit der Wähler gegen die Wahl des einzigen Kandidaten zum Gouverneur oder in der Stichwahl gegen die Wahl des letzten verbliebenen Kandidaten zum Gouverneur, so hat die nach der Verfassung des Commonwealth of Hybertina zu erfolgende Neuausschreibung der Wahl unverzüglich nach Feststellung des Scheiterns der vorangegangenen Wahl in Verbindung mit der neuerlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses zu erfolgen.


Article IV - Recall elections

Section 1 [Initiation of Recall election]
[1] Ein von der nach Verfassung erforderlichen Anzahl der Wahlberechtigten unterzeichneter Antrag auf Durchführung einer Abstimmung über die vorzeitige Abberufung des Gouverneurs des Commonwealth of Hybertina und Wahl eines vorgeschlagenen neuen Gouverneurs soll dem dienstältesten Mitglied der Popular Assembly, das nicht als Gouverneur, Mitglied der Commonwealth Administration oder Kandidat für das Gouverneursamt von dem Verfahren betroffen ist, zugeleitet werden.
[2] Das betreffende Mitglied der Popular Assembly soll unverzüglich nach Kenntnisnahme von dem Antrag diesen auf seine Zulässigkeit prüfen und die Wahlbehörde veranlassen, ein Wählerverzeichnis für die Abstimmung über den Antrag auszulegen, jedoch soll die Auslegung eines Wählerverzeichnisses nicht gesondert von der Auslegung eines Wählerverzeichnisses für die nächste bundesweite Wahl erfolgen, wenn der Termin für dessen Auslegung zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als einen Monat in der Zukunft liegt, in diesem Fall soll die Abstimmung parallel zur bundesweiten Wahl stattfinden.

Section 2 [Process of recall election]
Die Abstimmung über einen Antrag auf vorzeitige Abberufung des Gouverneurs und Wahl eines neuen Gouverneurs soll am Tag nach der Schließung des Wählerverzeichnisses beginnen und einhundertundzwanzig Stunden dauern, findet sie parallel zu einer bundesweiten Wahl statt, so soll sie zeitgleich mit dieser beginnen und enden, ihr Ablauf soll sich nach den Bestimmungen betreffend die Wahl des Gouverneurs des Commonwealth of Hybertina richten.


Article V - Challenging of elections

Gegen das von der Wahlbehörde festgestellte Ergebnis einer Wahl zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina kann jeder Bürger der Vereinigten Staaten, der nach Article II zur Teilnahme an dieser berechtigt war, den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten anrufen, die Anrufung soll jedoch nur zulässig sein, wenn die zur Begründung des Einspruchs vorgebrachten Tatsachen bei unterstellter Wahrhaftigkeit Einfluss auf die Wahl oder Nichtwahl eines Kandidaten zum Gouverneur des Commonwealth of Hybertina hatten.


Article VI - Assumption of office

Der in einer regulären Wahl gewählte Gouverneur des Commonwealth of Hybertina soll sein Amt am ersten Werktag nach dem letzten Tag des Wahlzeitraumes antreten, der in einer Stichwahl, Nachwahl oder vorzeitigen Abwahl des Gouverneurs gewählte Gouverneur am ersten Tag nach der Verkündung des Wahlergebnisses.


Article VII - Final provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur in Kraft, dieser soll nach dem Inkrafttreten das Bundeswahlamt der Vereinigten Staaten über die Modalitäten der Gouverneurswahlen im Commonwealth of Hybertina unterrichten.

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16

Dienstag, 23. Februar 2010, 00:02

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document - Attested Copy

CONGRESSIONAL TERM ADJUSTMENT CONSTITUTIONAL AMENDMENT RATIFICATION ACT

In Kraft getreten am:

22.02.2010
Unterschrieben durch Governor Sienna Athena Jefferson


Geändert am:

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a




CONGRESSIONAL TERM ADJUSTMENT CONSTITUTIONAL AMENDMENT RATIFICATION ACT


Article I - Ratification of the Congressional Term Adjustment Constitutional Amendment

Der Hinzufügung des Congressional Term Adjustment Amendment zur Verfassung der Vereinigten Staaten wird zugestimmt.

Article II - Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur in Kraft.


Congressional Term Adjustment Constitutional Amendment Bill

Sec. 1. Introduction of a 4th Constitutional Amendment.
Die Verfassung der Vereinigten Staaten wird um den folgenden Zusatzartikel erweitert:
    Amendment [Commencement of the congressional election period]
    (1) Das neugewählte Repräsentantenhaus soll stets am 22. Tage des Monats, in welchem seine Wahl stattfindet, zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten, und die Funktionsperiode des bisherigen Hauses soll stets an diesem Tag enden.
    (2) Die in den regulären Wahlen gewählten Senatoren sollen ihr Amt stets am 22. Tage des Monats, in welchem ihre Wahl stattfindet, antreten, und die Amtszeit der bisherigen Senatoren soll stets an diesem Tag enden.
    (3) Geht das Recht zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten auf den Kongress über, so sollen die zur Besetzung dieser Ämter im Kongress durchzuführenden Wahlen durch den neu konstituierten Kongress durchgeführt werden.
Sec. 2. Final Provision
Dieser Verfassungszusatz tritt mit Abschluss seiner verfassungsgemäßen Ratifizierung in Kraft.

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17

Dienstag, 23. Februar 2010, 00:05

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document - Attested Copy

COMMONWEALTH ADMINISTRATION ACT

In Kraft getreten am:

22.02.2010
Unterschrieben durch Governor Sienna Athena Jefferson


Geändert am:

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a


COMMONWEALTH ADMINISTRATION ACT


Article I - Purpose

Dieses Gesetz definiert die obersten Behörden des Commonwealth of Hybertina, bestimmt ihre Aufgaben, grenzt ihre Zuständigkeitsbereiche voneinander ab und regelt die Hierarchie innerhalb der Verwaltung des Commonwealth.


Article II - The Commonwealth Departments

Section 1 [List of Departments]
Entsprechend der Verfassung des Commonwealth of Hybertina sollen die folgenden obersten Behörden den administrativen Apparat der Staatsregierung bilden:
  • das Department of Commonwealth (Innenministerium)
  • das Department of Justice (Justizministerium)
  • das Department of Treasury (Finanzministerium)
Section 2 [The Department of Commonwealth]
[1] Das Department of Commonwealth soll zuständig sein für:
  • die Aufsicht über die verfassungs- und gesetzmäßige Verwaltung der Bezirke und Kommunen durch deren örtliche Behörden;
  • die öffentliche Infrastruktur, einschließlich des Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehrs und der Versorgung der Bevölkerung mit Energie, Wärme und Wasser, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
  • den Schutz von Natur und Umwelt, einschließlich des Tierschutzes, der Naturschutzgebiete, der Beseitigung und Aufbereitung des Abfalls, der Reinhaltung der Luft und des Schutzes vor Lärm, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
  • das öffentliche Schulwesen, die staatlichen Hochschulen, die den Interessen von und dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Kunst, Kultur, Bildung und Sport dienenden Einrichtungen und Strukturen, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
  • das Gesundheitswesen, soziale Dienste und Integration, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
  • die Prävention und Abwehr von Gefahren durch und Hilfeleistung bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
  • das Zusammenwirken der Commonwealth Administration mit den Administrationen der selbstverwalteten Siedlungsgebiete der Ureinwohner bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
[2] Der leitende Beamte des Department of Commonwealth soll als Secretary of Commonwealth (Innenminister) bezeichnet werden.

Section 3 [The Department of Justice]
[1] Das Department of Justice soll zuständig sein für:
  • die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegt;
  • die Aufsicht über die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf staatlicher Ebene;
  • das Einwohnerwesen des Staates, die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden und dem Bundeswahlamt bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen nach der Verfassung und den Gesetzen des Staates, einschließlich der Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit;
  • die Wahrung der Rechte und Freiheiten der Bürger sowie die Kontrolle der Einhaltung der Gesetze;
  • die juristische Beratung und gerichtliche Vertretung der Commonwealth Administration sowie des Commonwealth of Hybertina als Ganzem.
[2] Der leitende Beamte des Department of Justice soll als Attorney General (Justizminister) bezeichnet werden.

Section 4 [The Department of Treasury]
[1] Das Department of Treasury soll zuständig sein für:
  • die Führung des Haushaltes des Commonwelath of Hybertina, den Einzug der von diesem erhobenen Steuern und die Auszahlung der Besoldungen an die Angehörigen des öffentlichen Dienstes entsprechend der Gesetze;
  • das Handels-, Banken- und Kartellwesen;
  • das Wettbewerbsrecht und den gewerblichen Rechtsschutz.
[2] Der leitende Beamte des Department of Treasury soll als Commonwealth Treasurer (Finanzminister) bezeichnet werden.

Section 5 [Additional competences of the Departments]
Zusätzlich zu den in diesem Gesetz aufgelisteten Zuständigkeiten kann die Popular Assembly jeder obersten Behörde des Commonwealth of Hybertina durch besondere Gesetze weitere Zuständigkeiten zuweisen, diese treten gleichranging neben deren Aufgaben nach diesem Gesetz.

Section 6 [Hierarchy]
[1] Die Mitglieder der Commonwealth Administration stehen jedes im Range eines Ministers, sie sind unbeschadet der verfassungsmäßigenBestimmungen betreffend die Nachfolge des Gouverneurs untereinander gleichberechtigt und allein gegenüber dem Gouverneur weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.
[2] Der Gouverneur ist befugt, der Popular Assembly eine Person für die Leitung mehr als einer oberster Behörden des Commonwealth of Hybertina vorzuschlagen, die verfassungsmäßige Bestätigung des Vorgeschlagenen hat für die Leitung jeder oberstern Behörde einzeln zu erfolgen.
[3] Oberste Behörden des Staates ohne eigenen Behördenleiter unterstehen unmittelbar der Leitung des Gouverneurs.


Article III - Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.

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18

Dienstag, 23. Februar 2010, 00:07

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document - Attested Copy

SENATORIAL SUBSTITUTION ACT

In Kraft getreten am:

22.02.2010
Unterschrieben durch Governor Sienna Athena Jefferson


Geändert am:

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a


SENATORIAL SUBSTITUTION ACT


Article I - Area of application

Dieses Gesetz regelt die Neubesetzung des dem Commonwealth of Hybertina zustehenden Sitzes im Senat der Vereinigten Staaten im Falle der Vakanz, entsprechend der Ermächtigung nach Article III, Section 4, Paragraph 5, der Verfassung der Vereinigten Staaten.


Article II - Determination of a successor to the United States Senate

Section 1 [By-election of the United States Senator]
Fällt der dem Commonwealth of Hybertina zustehende Sitz im Senat der Vereinigten Staaten vor Ablauf der Wahlperiode des gewählten Senators vakant, so soll für dessen verbleibende Amtszeit ein Nachrücker in direkter Wahl durch die Bevölkerung des Staates bestimmt werden.

Section 2 [Process of by-elections]
[1] Nach dem vorzeitigen Ausscheiden des zuletzt gewählten Senators aus dem Commonwealth of Hybertina aus dem Senat der Vereinigten Staaten soll der Gouverneur des Commonwealth of Hybertina unverzüglich eine Nachwahl durch das United States Electoral Office veranlassen.
[2] Zusammen mit der Ausschreibung der Nachwahl durch das Electoral Office soll ein Wählerverzeichnis ausgelegt werden, in welches sich einzutragen hat, wer als Wähler an der Nachwahl des Senators aus dem Commonwealth of Hybertina teilnehmen will, das Wählerverzeichnis soll einhundertundzwanzig Stunden geöffnet bleiben und während der Zeit seiner Auslegung sollen Kandidaturen als Senator aus dem Commonwealth of Hybertina öffentlich erklärt werden können, die Erklärung der Kandidatur soll durch Private Nachricht an das Electoral Office bestätigt werden.
[3] In Nachwahlen zum Senator aus dem Commonwealth of Hybertina soll wahlberechtigt und wählbar sein, wer nach dem Election of Congress Act in einer regulären Wahl zum Senator aus dem Commonwealth of Hybertina wahlberechtigt wäre und sich in das Wählerverzeichnis nach Paragraph 2 eingetragen hat.
[4] Unverzüglich nach dem Schluss des Wählerverzeichnisses soll durch das Electoral Office über die Zulässigkeit der erklärten Kandidaturen befunden und die Wahl eingeleitet werden, diese soll entsprechend den Bestimmungen des Gubernatorial Election Act durchgeführt werden, sofern diese nicht durch Bestimmungen des Election of Congress Act gebrochen werden.
[5] Der gewählte Nachrücker in den Senat der Vereinigten Staaten soll sein Mandat unverzüglich nach der Feststellung des Ergebnisses der Nachwahl antreten.


Article III - Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.

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19

Dienstag, 23. Februar 2010, 20:54

"Audemus iura nostra defendere"

The Commonwealth of Hybertina





Official Document - Attested Copy

MARRIAGE ACT

In Kraft getreten am:

23.02.2010
Unterschrieben durch Governor Sienna Athena Jefferson


Geändert am:

n/a

Außer Kraft getreten am:

n/a


MARRIAGE ACT


Article I - Purpose

Dieses Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Eingehung einer staatlich anerkannten Ehe, sowie die Rechtsfolgen derselben im Verhältnis der Ehepartner zueinander und gegenüber Dritten.


Article II - Fundamental provisions

Section 1 [Concept of marriage]
Die Ehe soll eine freiwillig eingegangene und auf Lebenszeit angelegte Lebensgemeinschaft zweier Menschen verschiedenen oder gleichen Geschlechts zum Zwecke der gemeinsamen Lebensführung und Übernahme von Verantwortung füreinander sein.

Section 2 [Freedom of marriage]
[1] Jeder Mensch soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht haben, mit einem frei gewählten Partner eine staatlich anerkannte Ehe einzugehen, ohne Ansehen oder Unterscheidung des Geschlechts, des Alters, der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, der Geburt, des Standes, des Vermögens oder einer Behinderung seines Partners.
[2] Ausgeschlossen soll allein die Eheschließung zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen leiblichen Geschwistern und Halbgeschwistern sein, eine entgegen dieser Vorschrift geschlossene Ehe soll nichtig sein.
[3] Eine Ehe, die unter Einwirkung auf einen oder beide Partner mittels Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel geschlossen wurde, soll nichtig sein.


Article III - Engagement

Section 1 [Concept of engagement]
Ein Verlöbnis soll das wechselseitige Versprechen zweier Personen sein, in der Zukunft miteinander die Ehe eingehen zu wollen, das Versprechen sollen einander auch Personen geben können, von denen beide oder eine noch nicht das Mindestalter für eine Eheschließung nach diesem Gesetz erreicht haben.

Section 2 [Non-binding nature of engagements]
Ein Verlöbnis soll die Partner nicht zur späteren Eheschließung verpflichten, doch soll im Falle der Auflösung des Verlöbnisses oder des sonstigen Unterbleibens der Eheschließung jeder von dem anderen herausfordern können, was er ihm als Zeichen des Verlöbnisses oder anlässlich dessen zum Geschenk gemacht hat, auch sollen jeder Partner sowie seine Angehörigen einen Ausgleich der in Erwartung einer Eheschließung vergeblich gemachten Aufwendungen verlangen können, der Ausgleich soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn das Verlöbnis vor Eintritt des Mindestalters für eine Eheschließung nach diesem Gesetz eingegangen wurde.


Article IV - Wedding

Section 1 [Competence]
Zur Vornahme staatlich anerkannter Trauungen sollen befugt sein:
  • der Gouverneur des Commonwealth of Hybertina;
  • die Minister des Commonwealth of Hybertina;
  • die Offiziere der Nationalgarde des Commonwealth of Hybertina;
  • die Vorsteher der Bezirke und Bürgermeister der Städte im Commonwealth of Hybertina, sowie die von diesen dazu bestellten Personen;
  • die Geistlichen jeder Religionsgemeinschaft, welche mit dem Commonwealth of Hybertina eine Übereinkunft darüber getroffen hat, Eheschließungen im Einklang mit diesem Gesetz vorzunehmen;
  • Personen, die nach den Gesetzen des Commonwealth of Hybertina zur Führung von Wasser- und Luftfahrzeugen befugt sind
sowie
  • der Präsident und Vizepräsident der Vereinigten Staaten;
  • der Präsident und der Vizepräsident des Kongresses der Vereinigten Staaten;
  • die Minister der Vereinigten Staaten;
  • die Offiziere der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
Section 2 [Contraction of marriage]
Eine Ehe soll geschlossen werden, indem die künftigen Ehepartner bei gegenseitiger Anwesenheit die einzeln und nacheinander an sie zu richtende Frage bejahen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, nachdem beide Partner diese Frage bejaht haben, soll den anwesenden Zeugen der Eheschließung die Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen diese Eheschließung zu erheben, wird kein solcher Einwand erhoben, so soll die trauende Person die Eheschließenden kraft der ihr vom Commonwealth of Hybertina verliehenen Kompetenz zu Eheleuten erklären, die Eheschließung soll mit dieser Erklärung als erfolgt gelten.


Article V - Consequences of marriage

Section 1 [Rights and duties of the married couple]
[1] Die Ehepartner sollen einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sein, die Pflicht soll jedoch erlöschen, wenn einer der Partner die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt.
[2] Die Ehepartner sollen berechtigt sein, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, zu diesem sollen sie den Nachnamen eines der beiden Partner oder einen aus den Nachnamen beider Partner gebildeten Doppelnamen bestimmen können, die Entscheidung über die Führung eines gemeinsamen Nachnamens soll jederzeit geändert werden können.
[3] Die Ehepartner sollen als der jeweils nächste Angehörige und engste Vertraute des anderen zu betrachten, im Falle von Unglücksfällen oder Festnahmen eines der Partner unverzüglich und vorrangig zu benachrichtigen, bei stationären Behandlungen eines der Partner in Krankenhäusern oder psychiatrischen Anstalten sowie Inhaftierungen als Besuchsberechtigte an vorderster Stelle zu berücksichtigen sein, sofern der Betroffene nichts anderes bestimmt, sie sollen über die Anwendung, die Fortsetzung oder die Beendigung medizinischer Eingriffe oder Maßnahmen entscheiden, wenn der betroffene Ehepartner selbst seinen Willen nicht äußern kann und keine abweichende Entscheidung oder Übertragung der Entscheidung auf eine andere Person verfügt hat.
[4] Die Ehepartner sollen nicht verpflichtet sein, vor Gericht gegeneinander, gegen die Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern des Partners, deren Nachfahren oder Ehepartner, oder gegen die Nachfahren ihres Ehepartners, deren Ehepartner oder die Nachfahren deren Ehepartner auszusagen.

Section 2 [Matrimonial property scheme]
[1] Die Ehepartner sollen sich bei der Eheschließung entscheiden, ob sie im Güterstand der Gütertrennung, der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft leben wollen, treffen sie keine Entscheidung, so sollen im Stand der Gütertrennung leben, eine spätere Änderung des Güterstandes soll jederzeit zulässig sein.
[2] Im Stand der Gütertrennung soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, sein Vermögen bleiben, und was er während der Ehe hinzugewinnt ausschließlich Teil seines Vermögens werden.
[3] Im Stand der Zugewinngemeinschaft soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, sein Vermögen bleiben, und was er während der Ehe hinzugewinnt ausschließlich Teil seines Vermögens werden, jedoch soll der Zugewinn während der Ehezeit gegenüber dem bei Eingehung der Ehe besessenen Vermögen ausgeglichen werden, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, dies soll nicht bei Beendigung des Güterstandes durch vertragliche Änderung gelten.
[4] Im Stand der Gütergemeinschaft soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, gemeinsames Vermögen werden, und was in der Ehe hinzugewonnen wird ebenso gemeinsames Vermögen werden.


Article VI - Dissolution of marriage

Section 1 [Types of dissolution]
Eine Ehe soll durch Annullierung oder durch Scheidung aufgehoben werden können.

Section 2 [Recision of marriage]
[1] Eine Ehe soll auf Antrag eines Ehepartners durch Gerichtsurteil annulliert werden, wenn er
  • sich bei der Eheschließung in einem Zustand der Bewusstseinsstörung oder sonstigen Beeinträchtigung seiner Geistestätigkeit befunden hat;
  • nicht gewusst hat, dass er eine rechtsgültige Ehe nach diesem Gesetz eingeht und dieses nicht tun wollte;
  • sich über die Identität seines Ehepartners getäuscht hat;
  • von seinem Ehepartner über wesentliche Eigenschaften dessen Person und Charakters getäuscht und durch die Täuschung zur Eheschließung bewogen wurde.
[2] Eine annullierte Ehe gilt als niemals rechtsgültig geschlossen.

Section 3 [Divorce]
[1] Eine Ehe soll durch gerichtliches Urteil geschieden werden können, wenn beide Partner dies übereinstimmend beantragen, oder wenn ein Partner dies beantragt und der andere Partner dem Antrag zustimmt.
[2] Eine Ehe soll ferner durch gerichtliches Urteil geschieden werden können, wenn ein Partner dies beantragt und bei Antragstellung nachweist, seit mindestens einem Jahr von seinem Partner getrennt zu leben.
[3] Begehrt ein Partner die Scheidung der Ehe, stimmt der andere Partner dem jedoch nicht zu und leben die Partner noch nicht mindestens ein Jahr getrennt, so soll die Ehe geschieden werden können, wenn der antragstellende Partner nachweist, dass sein Partner:
  • an einer Geistes- oder Geschlechtskrankheit oder schweren Abhängigkeit von einem Suchtmittel leidet, die die eheliche Lebensgemeinschaft unmöglich macht;
  • ihn, gemeinsame oder in die Ehe eingebrachte Kinder körperlich oder seelisch misshandelt, vergewaltigt, sexuell genötigt oder missbraucht oder dieses angegekündigt oder angedroht hat;
  • sonst straffällig geworden ist.
Section 4 [Consequences of divorce]
[1] Lebten die Ehepartner im Güterstand der Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft, so soll im Falle der Scheidung jeder dem anderen Partner herausgeben, was dieser in die Ehe eingebracht hat, im Falle der Zugewinngemeinschaft soll das während der Ehe erworbene Vermögen beider Partner addiert und durch zwei geteilt weden, wer den größeren Teil hinzugewonnen hat, soll seinem Partner die Hälfte der Differenz zu erstatten haben.
[2] Lebten die Ehepartner im Stand der Gütergemeinschaft, ist soll Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung gleichmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt werden.

Section 5 [Alimony]
[1] Hat einer der geschiedenen Partner während der Ehezeit im Vertrauen auf die ehelichen Lebensverhältnisse seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt oder eine begonnene Ausbildung beendet, so soll der andere ihm für einen angemessenen Übergangszeitraum zur Gewährung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet sein, um ihm den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen.
[2] Im Hinblick auf das Lebensalter der geschiedenen Ehepartner sowie die Dauer der Ehe soll im Einzelfall eine lebenslange Unterhaltspflicht bestimmt werden können.

Section 6 [Freedom of contract]
Die Ehepartner sollen zu jeder Zeit vor oder nach der Eheschließung ihre ehelichen Pflichten, den Güterstand und die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt durch Vertrag frei und ohne Bindung an die Vorschriften dieses Gesetzes regeln können.

Section 7 [Compensation for damages]
Wer mit einem anderen eine nichtige Ehe einzugehen versucht oder eine annullierbare Ehe eingeht und dabei um die Nichtigkeit oder die Annullierbarkeit der Ehe weiß, hat diesem und seinen Angehörigen jeden Schaden zu ersetzen, der ihm oder diesen aus Aufwendungen hinsichtlich der Eheschließung oder ehelichen Lebensführung, oder Entscheidungen betreffend seine Ausbildung oder Erwerbsstellung erwächst, eine Pflicht zum Schadenersatz soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn der andere von der Nichtigkeit oder Annullierbarkeit der Ehe wusste.

Section 8 [Competence of the United States Supreme Court]
Zuständig für Verfahren gerichtet auf die Scheidung, Annulierung oder Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe, für Streitigkeiten über die güterrechtlichen Folgen einer Ehescheidung oder um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt soll der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten sein.


Article VII - Recognition of weddings happened in other jurisdictions

Ehen, welche in einem anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten oder einem auswärtigen Staat gültig geschlossen wurden, sollen im Commonwealth of Hybertina als gültig anerkannt werden, sofern sie nicht unter Verstoß gegen die Prinzipien des Article II, Section 2, Paragraph 2 oder 3, dieses Gesetzes zustande gekommen sind oder wenigstens einer der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, für die Dauer der Wohnsitznahme der Ehepartner im Commonwealth of Hybertina soll auf die Regelung ihrer ehelichen Angelegenheiten ausschließlich dieses Gesetz Anwendung finden.


Article VIII - Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.

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John Salazar

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Samstag, 10. April 2010, 21:30

''Audemus iura nostra defendere''

The Commonwealth of Hybertina

- The Governor -


Official Document - Attested Copy

PROTECTION OF MINORS ACT

In Kraft getreten am:

31.03.2010
Unterschrieben durch Governor John Salazar


PROTECTION OF MINORS ACT



Article I – General Provisions

Section 1 [Purpose]
Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen.

Section 2 [Minors]
Als Minderjährige im Sinne des Gesetzes gelten Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Article II – Access to locations

Section 1 [Publicly Accessible Locations]
Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten und ist Minderjährigen ohne Einschränkungen erlaubt.

Section 2 [Locations endangering youth]
Der Aufenthalt in Nachtbars, Nachtklubs, Spielhallen oder vergleichbaren Vergnügungsorten ist Minderjährigen nicht gestattet.

Article III – Protection of sexual integrity and autonomy

[1] Sexuelle Handlungen mit oder an Minderjährigen sind nur erlaubt, wenn
a] die Beteiligten mindestens 12 Jahre alt sind, der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht;
b] die Beteiligten mindestens 15 Jahre alt sind und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
[2] Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt vor, wenn eine minderjährige Person durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist.

Article IV – Sexual offenders

[1] Erwachsene Personen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes sexuelle Handlungen mit oder an Minderjährigen vorgenommen haben oder in einem anderen Staat wegen einer vergleichbaren Tat verurteilt wurden, sind durch das Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) in einer Warndatei zu erfassen.
[2] Die Warndatei umfasst Name, Photo, Anschrift, Alter und Delikt des Sexualtäters. Die Informationen sind folgenden Einrichtungen zugänglich zu machen:
a] den lokalen Polizeibehörden;
b] Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche;
c] kirchliche, karitative und soziale Einrichtungen.
[3] Die in der Warndatei erfassten Daten sind vertraulich zu behandeln und nur den befugten Stellen mitzuteilen.

Article V – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.
Sen. John Salazar (Rep)
Port Caroline
Governor of Hybertina