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Mittwoch, 2. März 2016, 21:05

H.R. 2016-029 - State Judicial Authority Extension Bill


THE PRESIDENT OF CONGRESS

Honorable Members of Congress!


Der Congressman from Bay Lake, NA, Mr Clark, hat folgenden Entwurf eingebracht.

Der Antragsteller hat das erste Wort.

Die Aussprachedauer wird vorerst auf 96 Stunden festgelegt.
Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.



(Clark)
Speaker of the House of Representatives




STATE JUDICIAL AUTHORITY EXTENSION BILL

Section 1 - Legal framework
Das folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:

Empowerment of the States in the Field of Civil Justice Act
An Act to delegate certain rights reserved to the Federal Government in Art. VI, Sec. 5, Alt. 5 USConst.

Section 1 - Purpose
Dieses Gesetz dient der teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für die Errichtung einer Gerichtsbarkeit durch den Bund auf die Staaten.

Section 2 - Empowerment of the States
(1) Der Bund ermächtigt die Staaten, für die Zuständigkeiten, die der Gesetzgebung der Staaten unterliegen, eigene Gerichte zu schaffen und über ihre Organisation, ihre Besetzung und ihr Verfahren frei zu bestimmen.
(2) Die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesgerichte für die Rechtsprechung im Bezug auf Bundesrecht und auf Bundesrecht basierenden Entscheidungen und Anordnungen oder die Behörden und Organe des Bundes bleibt ebenso unberührt wie die Fragen ihrer Organisation und Besetzung und die verfassungsmäßigen Aufgaben, die Besetzung und Organisation des Supreme Court of the United States.
(3) Die Zuständigkeit der Bundesgerichte bleibt insbesondere dann bestehen, wenn Handlungen sich über das Gebiet mehr als eines Bundesstaates oder in das Ausland erstrecken, in Angelegenheiten der Vertragserfüllung jedoch nur, soweit der Gerichtsstand nicht vereinbart wurde.
(4) Die Bestimmungen des Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act bleiben unberührt, die den Staaten übertragenen Zuständigkeiten gelten nicht als Zuständigkeiten der Staaten nach diesem Gesetz.

Section 3 - Effect of Empowerment, Subsidiarity
(1) Ist ein handlungsfähiges Staatsgericht errichtet und besetzt, so können Verfahren in dessen Zuständigkeitsbereich auch dann nicht durch Bundesgerichte angenommen werden, wenn dies als Rechtsmittel gegen die Entscheidung dieses Gerichts erfolgen soll.
(2) Soweit die Staaten eigene Gerichte gebildet haben, diese aber nicht in der Lage sind ein Verfahren zu führen, ohne dass für diesen Fall eine wirksame Abhilfe nach den Gesetzen des Staates besteht, unterliegt das Verfahren der Gerichtsbarkeit des Bundes.
(3) Machen die Staaten von der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeit keinen Gebrauch, bleibt die Zuständigkeit der Bundesgerichte bestehen.
(4) Wird ein Staatsgericht errichtet, jedoch keine Verfahrensvorschriften erlassen, werden die Vorschriften des Bundesrechts durch die Staatsgerichte verwendet.

Section 4 - Federal Review
(1) Ein Antrag auf Aufhebung einer staatsgerichtlichen Entscheidung an einen sachlich und örtlich zuständigen Federal District Court ist ausnahmsweise zulässig, wenn er sich auf die Verletzung von Bestimmungen der Bundesverfassung oder des Bundesrechts, von dem die Staaten nicht abweichen dürfen, stützt. Eine Überprüfung der Vereinbarkeit des Urteils oder der Rechtsgrundlage mit der Staatsverfassung findet auf diesem Wege nicht statt, insoweit die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts dieses Staates oder des Supreme Court of the United States als ebensolches gegeben ist.
(2) Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn gegen die Entscheidung des Staatsgerichts kein innerstaatliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Er ist gegen den Bundesstaat zu richten, dessen Gericht entschieden hat.
(3) Das befasste Bundesgericht kann die Entscheidung entweder für rechtmäßig erklären und den Antrag abweisen oder sie für unrechtmäßig erklären und das Verfahren an das zuständige Staatsgericht zurückverweisen. Gegen die Entscheidung ist der bundesrechtlich vorgesehene Rechtsweg eröffnet.
(4) Das Verfahren kann in die Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit überführt werden, wenn das befasste Bundesgericht es anordnet, weil eine Rückverweisung erfolgen müsste, aber absehbar ist, dass das zuständige Staatsgericht nicht in der Lage oder Willens ist, eine mit Bundesrecht vereinbare Entscheidung zu treffen. In diesem Falle ist das Wiederholungsverfahren durch die Bundesgerichte so durchzuführen, als würde keine Staatsgerichtsbarkeit bestehen, eine erneute Befassung der Staatsgerichte ist unzulässig.

Section 5 - Enforcement of state laws by federal authorities
(1) Die Staaten können sich zur Umsetzung der ihnen obliegenden Zuständigkeiten nach diesem Gesetz den Bundesgerichten im Wege der Organleihe bedienen, die zuständig wären, wenn das Gesetz Bundesgesetz wäre. Diese handeln dann als Gerichte des Bundesstaates. Der Bundesstaat ist zum Ersatz jedweder Kosten und zur Übernahme aller erwachsenen Verpflichtungen verpflichtet.
(2) Die Bundesstaaten können durch Gesetz das gerichtliche Verfahren vor einem Bundesgericht, das als Staatsgericht tätig wird, ordnen. Ihrer Gesetzgebung entzogen sind die Gerichtsverfassung und die Bestellung der Richter. Insbesondere können sie nicht die Zuständigkeit eines anderen Bundesbezirksgerichts oder Bundesberufungsgerichts begründen, als die für den betreffenden Staat zuständigen. Soweit der Bundesstaat keine eigenen Bestimmungen erlassen hat, gilt das Bundesrecht mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Bundesorgane durch die entsprechenden Organe des Staates wahrgenommen werden können.
(3) Das nach dieser Section als Staatsgericht tätig werdende Bundesgericht kann erklären, die Aufgaben nach dieser Section nicht wahrzunehmen oder eine Verfahrensvorschrift des Bundes anstelle einer solchen eines Staates anzuwenden, wenn die Bestimmungen der Staatengesetzgebung gegen das Recht des Bundes verstoßen oder offensichtlich undurchführbar sind. Gegen eine solche Entscheidung steht den Organen des Staates die Berufung offen. Die Bundesrichterkonferenz kann einen Ausschluss nach Satz 1 dieser Subsection für die Bundesgerichtsbarkeit als ganzes erklären, ein solcher Ausschluss ist nicht anfechtbar. Eine Entscheidung nach dieser Subsection ist zu begründen, damit der betroffene Staat Abhilfe schaffen kann.



Section 2 - Amending the FJA
Chp. 1, Art. II, Sec. 2 Federal Judiciary Act entfällt.

Section 3 - Coming-into force
Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

David J. Clark (D-NA)

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Mittwoch, 2. März 2016, 21:07

Madam President,
mit dem Empowerment Act haben wir bisher die Zuständigkeit für die Strafjustiz an die Bundesstaaten delegiert. Analog dazu möchte ich mit diesem Entwurf den Staaten die Möglichkeit geben, ihre Kompetenzen im Bereich des Zivilrechts auch entweder durch eigene oder durch die Bundesgerichte auszuüben, was die Bundesverfassung derzeit verhindert.

David J. Clark (D-NA)

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Butterfly Blue

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Donnerstag, 3. März 2016, 09:31

Mr. Speaker,

Ich bin noch unentschieden. Zunächst habe ich verständnisfragen:

Können wir diese Regelungen überhaupt einfachgesetzlich treffen?

Was genau meint Sec 2 Ssec 4?
Butterfly Blue

Ethan J. Haynsworth

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Donnerstag, 3. März 2016, 10:35

Mr. Speaker,

ich schließe mich der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit an. Wenn es bisher durch die Verfassung nicht möglich war, müsste dann nicht die Verfassung dementsprechend angepasst werden?

Zoey Voerman

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Donnerstag, 3. März 2016, 11:25

Congressman Blue,
Congressman, Haynsworth,

ich halte das verfassungstechnisch für unbedenklich. Wir delegieren damit nur eigene Rechte an die Staaten weiter und auch nur dann, wenn diese Rechte durch die Staaten tatsächlich umsetzt werden.


Mr. Speaker,

ich werde dem Entwurf zustimmen.

Ethan J. Haynsworth

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Donnerstag, 3. März 2016, 14:45

Congressman Blue,
Congressman, Haynsworth,

ich halte das verfassungstechnisch für unbedenklich. Wir delegieren damit nur eigene Rechte an die Staaten weiter und auch nur dann, wenn diese Rechte durch die Staaten tatsächlich umsetzt werden.


Mr. Speaker,

ich werde dem Entwurf zustimmen.


Madam President,

wie ist dann die Aussage vom Mr. Speaker zu verstehen, dass die Bundesverfassung es bis dato verhindert?

Zoey Voerman

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Donnerstag, 3. März 2016, 14:54

Congressman Haynsworth,

die Bundesverfassung überträgt die Organisation der Gerichtsbarkeit dem Bund. Ein Staat könnte daher von sich aus erstmal kein Gericht schaffen, da ihm dazu die Grundlage fehlt. Mit diesem Entwurf wird die Möglichkeit geschaffen, indem Teile dieses Rechts - Gerichte eines Bundesstaates für sich selbst - explizit delegiert werden.

Ethan J. Haynsworth

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Donnerstag, 3. März 2016, 15:01

Madam President,

Ich danke für die Aufklärung .

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Donnerstag, 3. März 2016, 15:02

Mr Speaker,

ich halte den Vorschlag für gut, aber haben die Staaten auch genug Personal dafür?

Zoey Voerman

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10

Donnerstag, 3. März 2016, 15:06

Congress van de Westplate,

das ist ein Kernaspekt des Entwurfs: Es wird den Staaten ermöglicht, nicht jedoch aufgezwungen. Diejenigen Staaten die keine eigene Gerichtsbarkeit für notwenig erachten, können auch weiterhin die Bundesgerichte belehnen. Die Staaten die sich in diesem Bereich selbst betätigen wollen und können, denen soll es ermöglicht werden.

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11

Donnerstag, 3. März 2016, 15:39

Madam President,

ahja ... stimmt ...

Handlung:Blättert in den Unterlagen.


Dann stimme ich dem Bill zu.

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Donnerstag, 3. März 2016, 15:46

Madam President,
es ist wie gesagt das gleiche Prinzip wie im Strafverfahren: Die Staaten können entweder
a) eigene Gerichte schaffen,
b) die Bundesgerichte im Wege der Organleihe nutzen,
c) nichts tun - dann bleibt die Zuständigkeit beim Bund.

David J. Clark (D-NA)

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Donnerstag, 3. März 2016, 16:36

Mr. Speaker, könnten Sie noch eine Erläuterung zu meiner zweiten Frage liefern? Vielen Dank!
Butterfly Blue

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Donnerstag, 3. März 2016, 16:41

Madam President,
ich nehme an, der Congressman from Burbank meint die Frage nach der Sec. 2, Ssc. 4: Die schließt einfach den Bereich der Strafjustiz von den Bestimmungen dieses Acts aus und definiert dafür den Vorrang des Criminal Empowerment Act.

David J. Clark (D-NA)

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Donnerstag, 3. März 2016, 17:14

Mr. Speaker, vielen Dank für die erleuterung. Ich werde den Vorschlag unterstützen, insbesondere weil er den Staaten mehr Möglichkeiten gibt, diese aber nicht nötigt, sie auch zu nutzen. Ich denke das trägt dem unterschiedlichen Grad der Aktivität in den Staaten ganz gut Rechnung.
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Kevin Baumgartner

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Donnerstag, 3. März 2016, 21:23

Madam President,

Ich teile die Intention des Antrages nicht. Welchen Sinn macht es den Staaten noch mehr Rechte in juristischen Belangen zu übertragen, wo wir doch kaum auf Bundesebene genügend fähige Leute finden die diese Aufgaben wahrnehmen können?

Ich wehre mich vehement dagegen die Bundeskompetenzen weiter auszuhöhlen!
Kevin Baumgartner
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Freitag, 4. März 2016, 00:03

Senator,
der Grund dafür ist primär, dass die Staaten die Regelungskompetenz haben, bisher aber nicht in Verfahrensdingen regeln können. Diese Möglichkeit geben wir den Staaten mit diesem Entwurf - nicht mehr und nicht weniger. Und wenn es die Ressourcen nicht gibt, dann besteht die Möglichkeit der Organleihe.

David J. Clark (D-NA)

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Daniel N. Smith

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Freitag, 4. März 2016, 19:03

Handlung:Verfolgt die Debatte aufmerksam.
Daniel N. Smith (D-AS)

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Freitag, 4. März 2016, 19:18

Congressman Clark,

Wie viele Staaten haben bisher die Möglichkeiten ausgenutzt? Richtig.
Warum nun also noch weitere Möglichkeiten schaffen, von denen wir ausgehen müssen dass die Staaten gar nie die Kapazität haben werden diese zu nutzen? Das einzige was wir damit erreichen ist eine weitere Verdichtung des Gesetzesjungels und das kann nicht im Interesse der Bürgerinnen und Bürger dieses Landes sein.
Kevin Baumgartner
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Samstag, 5. März 2016, 14:23

Senator,
es wurden schon einige Verfahren im Bereich der Federal Courts as State Courts geführt, Astoria State hat sein eigenes Strafrecht verabschiedet und im Zivilrecht gibt es einige Gesetze auf Staatenebene, die von dieser Reform profitieren würden.

David J. Clark (D-NA)

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