Sie sind nicht angemeldet.

Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.

Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

Beiträge: 5 538

Wohnort: Stars Hollow, N.A.

Bundesstaat: New Alcantara

  • Nachricht senden

1

Donnerstag, 5. August 2010, 14:57

2010/08/001 Standing Orders Replacement




Honorable Members of Congress:

Charlotte McGarry, Senator für New Alcantara,
hat den folgenden Entwurf zur Aussprache eingebracht.

Die Aussprachedauer setze ich gemäß Sec. IV Art. 7 (3) Standing Orders of Congress zunächst auf 168 Stunden fest.
Sie kann gemäß der entsprechenden Bestimmungen bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.



President of the Senate


Standing Orders Replacement

A Resolution to replace the current Standing Orders of Congress in favor of a Document more fitting the Needs and Procedures of the Nation’s highest legislative Authoriy.

Der Kongress der Vereinigten Staaten beschließt, die gegenwärtigen Standing Orders of Congress durch das Folgende zu ersetzen:

    Standing Orders of Congress

    Title I. General Provisions

    Sec. 1 – Provision of Standing Orders
    (1) Der Kongress gibt sich in einer Gesamtheit gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor diese Geschäftsordnung zur Regelung seines Geschäftsganges.
    (2) Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten diese Bestimmungen für den Kongress ebenso für seine sonstigen Organe, insbesondere das Repräsentantenhaus, den Senat und Ausschüsse.

    Sec. 2 – Venue
    (1) Der Kongress tagt öffentlich auf dem Kapitolshügel in Astoria City
    (2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Kongressmitglieds vom Präsidium ausgeschlossen werden. Für nicht-öffentliche Sitzungen stellt das Präsidium den Zugang aller Kongressmitglieder zu entsprechenden Räumlichkeiten sicher.
    (3) Der Kongress tagt auf dem Kapitolshügel in Astoria City. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen am Tagungsort dort nicht gewährleistet ist, kann das Präsidium den Tagungsort für bis zu dreißig Tage verlegen. Ein solcher Beschluss ist den Kongressmitgliedern per E-Mail mitzuteilen sowie öffentlich bekanntzugeben.
    (4) Kongressmitglieder haben das Recht, jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten des Kongresses zu verlangen, sofern kein anderslautender gerichtlicher Beschluss vorliegt.

    Sec. 3 – Term and Recess
    (1) Der Kongress tagt ständig.
    (2) Das Präsidium kann die Sitzungsperiode aus besonderem Anlass unterbrechen. Dazu zählt insbesondere, Kongressmitgliedern die Wahrnehmung besonderer Feiertage zu geben und Möglichkeiten zur Werbung für ihre Wiederwahl zu schaffen.
    (3) Unterbrechungen der Sitzungsperiode sollen nicht länger als neun Tage dauern und nicht öfter als einmal im Monat stattfinden. Fristen, welche den Geschäftsgang des Kongresses regeln, verlängern sich um die Dauer der Unterbrechung.
    (4) In der Zeit von der Eröffnung einer neuen Legislaturperiode des Repräsentantenhauses bis zum Abschluss seiner Konstituierung ruht die Arbeit des Kongresses. Davon sind jene Angelegenheiten, die der Senat ohne Mitwirkung des Repräsentantenhauses entscheidet, ausgenommen.

    Title II. Chairmanship

    Sec. 4 – Speaker of the House
    (1) Das Repräsentantenhaus wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der seine Sitzungen leitet.
    (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Anwärtern mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    (3) Ein neuer Sprecher wird gewählt, wenn
    1. sich ein neues Repräsentantenhaus konstituiert hat,
    2. das Amt vakant ist oder
    3. zwei Drittel der Repräsentanten eine Neuwahl verlangen.
    (4) Die Wahl des Sprechers wird durch den Senatspräsidenten durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung, übernimmt der Senator, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, die Wahlleitung.
    (5) Im Rahmen dieser Geschäftsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen übernimmt der Sprecher die Aufgaben des Präsidiums, sofern sie das Repräsentantenhaus betreffen.

    Sec. 5 – President of the Senate
    (1) Der Senat wählt aus seiner Mitte einen Senatspräsidenten, der seine Sitzungen leitet.
    (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Anwärtern mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    (3) Ein neuer Präsident wird gewählt, wenn
    1. die regulären Senatorenwahlen in den Monaten Januar, Mai und September stattgefunden und die Gewählten ihr Amt angetreten haben,
    2. das Amt vakant ist oder
    3. zwei Drittel der Senatoren eine Neuwahl verlangen.
    (4) Die Wahl des Senatspräsidenten wird durch den Sprecher durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung, übernimmt der Senator, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, die Wahlleitung.
    (5) Im Rahmen dieser Geschäftsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen übernimmt der Senatspräsident die Aufgaben des Präsidiums, sofern sie den Senat betreffen.

    Sec. 6 – Chairmanship of Congress
    (1) Der Sprecher und der Senatspräsident bilden das Präsidium des Kongresses. Sie vertreten ihn nach außen, leiten seine Sitzungen in unparteiischer und gerechter Weise und sorgen für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung.
    (2) Das Präsidium hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung Weisungsbefugnis gegenüber den Kongressmitgliedern, sofern dies den Fortgang der Arbeit und die Ordnung des Hauses betrifft.
    (3) Die Präsidiumsmitglieder vertreten sich gegenseitig bei Abwesenheit von länger als 48 Stunden sowie Vakanz. Sind sie gleichzeitig abwesend, werden sie vom Senator vertreten, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, sofern das Präsidium nicht etwas Anderes bestimmt.
    (4) Die Präsidiumsmitglieder verfügen bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht. Sie haben die Wahrnehmung ihrer Amtsaufgaben eindeutig von persönlichen Stellungnahmen als Kongressmitglieder zu trennen.

    Title III. Course of Business

    Sec. 7 – Motions
    (1) Anträge können von allen Kongressmitgliedern eingebracht werden. Sie sind schriftlich und öffentlich einsehbar beim Präsidium oder im Verlauf einer Aussprache einzureichen; das Präsidium kann dafür einen Ort bestimmen. Das Präsidium weist Anträge, die nicht den formalen Anforderungen genügen, zurück. Sofern vom Antragsteller nicht anders beantragt oder gesetzlich anders vorgesehen, befasst sich der Kongress in seiner Gesamtheit mit Anträgen.
    (2) Der Antragsteller kann seinen Antrag ändern und zurückziehen, solange die Aussprache über den Antrag dauert.
    (3) Hat ein Antrag im Kongress keine Mehrheit gefunden, verzichten die Kongressmitglieder darauf, ihn vor Konstituierung eines neuen Repräsentantenhauses erneut einzubringen, sofern er nicht inhaltlich maßgeblich geändert wurde.

    Sec. 8 – Debates
    (1) Aussprachen werden vom Präsidium eröffnet und geschlossen. Sie sollen mindestens 48 und höchstens 168 Stunden dauern. Das Präsidium legt die Dauer fest und berücksichtigt dabei die Begebenheiten, die für die Arbeit des Kongresses und den konkreten Antrag relevant sind.
    (2) Kein Kongressmitglied ergreift in den ersten 24 Stunden nach Eröffnung einer Aussprache das Wort, ohne dass der Antragsteller eine Antragsbegründung vorgebracht hat, sofern der Antragsteller darauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Einem Antrag kann eine schriftliche Begründung beigelegt werden, welche das Präsidium bei der Eröffnung der Aussprache verliest.
    (3) Eine Aussprache kann verlängert werden, wenn
    1. ein Viertel aller Kongressmitglieder dies beantragt oder
    2. das Präsidium weiteren Aussprachebedarf sieht.
    (4) Eine Aussprache endet vorzeitig, wenn ein Viertel aller Kongressmitglieder das verlangt. Bezweifelt das Präsidium, dass ein vorzeitiges Ende der Aussprache angemessen ist, bleibt die Aussprache bis zum Ende der Ursprungsfrist geöffnet.
    (5) Aussprachen sind vom Präsidium in der Form „[Debate] Kennzeichnung Jahr-fortlaufende Nummer Antragstitel“ zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung lautet H.R., wenn der Antrag von einem Repräsentanten eingebracht wurde oder gesetzlich nur vom Repräsentantenhaus zu behandeln ist, und S., wenn der Antrag von einem Senatoren eingebracht wurde oder gesetzlich nur vom Senat zu behandeln ist. Zu Anfang eines jeden Jahres wird mit der fortlaufenden Nummer 001 begonnen.
    (6) Als Aussprache zählen alle Geschäfte des Kongresses, die keine Abstimmungen sind, insbesondere auch Anhörungen, Befragungen und Haushaltsdiskussionen.

    Sec. 9 – Votes
    (1) Abstimmungen finden, sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, in namentlicher Abstimmung statt. Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, gelangen nur Anträge zur Abstimmung, über die zuvor eine Aussprache stattgefunden hat.
    (2) Die Kammern des Kongresses stimmen, sofern nicht anders vorgesehen, jede für sich und in ihren jeweiligen Tagungsräumen ab.
    (3) Die Abstimmungsfrage sind sachbezogen und wertneutral zu formulieren und in der Regel so zu stellen, dass
    1. sie mit Aye oder Nay beantwortet werden kann oder
    2. die Kongressmitglieder die Wahl zwischen zwei oder mehr Alternativen haben, wobei sie stets auch alle Alternativen ablehnen können müssen.
    (4) Abstimmungen dauern 96 Stunden. Sie können beendet werden, wenn
    1. die erforderliche Mehrheit erreicht ist,
    2. nicht mehr erreicht werden kann oder
    3. die Abstimmungsfrist verstrichen ist.
    Wird eine Abstimmung vor dem Ablauf der Abstimmungsfrist beendet, erhalten die Kongressmitglieder bis zu deren Ablauf die Möglichkeit, ihr Stimmverhalten zu Protokoll zu geben.
    (5) Abstimmungen sind in der Form "[Vote] Kennzeichnung Jahr-Nummer Antragstitel" zu kennzeichnen, wobei die Kennzeichnung, das Jahr und die Nummer möglichst der Kennzeichnung der vorherigen Aussprache entsprechen.
    (6) Stimmabgaben dürfen nicht geändert werden; bereits der Versuch führt zum Ausschluss des Abstimmenden von der Abstimmung. Das Stimmverhalten kann durch eine neue Stimmabgabe geändert werden, solange das Präsidium kein Ergebnis festgestellt hat und die Abstimmungsfrist noch nicht verstrichen ist.
    (7) Abstimmungsberechtigt sind nur jene Kongressmitglieder, die bereits zu Beginn der Abstimmung Mitglied der entsprechenden Kammer waren. Wechselt ein Kongressmitglied während einer Abstimmung die Zugehörigkeit der Kammer, ist es nur in der Kammer abstimmungsberechtigt, der es zu Beginn der Abstimmung angehörte.

    Sec. 10 – Right of Speech
    (1) Rederecht im Kongress haben die Mitglieder des Kongresses.
    (2) Rederecht in einer Kammer haben die Mitglieder der entsprechenden Kammer.
    (3) Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, müssen Dritte beim Präsidium die Erteilung des Rederechts beantragen. Der Antrag muss begründen, warum die Erteilung für den Fortgang der Aussprache notwendig ist.

    Title IV. Code of Behavior

    Sec. 11 – Forms of Address
    (1) Das Präsidium wendet sich in Wahrnehmung seiner Amtsfunktionen mit “Honorable Members of Congress” an die Kongressmitglieder in ihrer Gesamtheit und mit “Honorable Members of the House” oder mit “Honorable Senators” an die Mitglieder der einzelnen Kammern.
    (2) Kongressmitglieder richten sich zu Beginn ihrer Reden stets in der Form “Mister Speaker” oder “Mister President” an dasjenige Präsidiumsmitglied, das ihrer eigenen Kammer angehört; bei weiblichen Amtsinhabern wird “Mister” durch “Madam” ersetzt. Ist das Präsidium abwesend, wenden sich die Kongressmitglieder mit “Mister Chairman” , bei weiblichen Amtsträgern mit “Madam Chairman”, an den Sitzungsleiter.
    (4) Die Präsidumsmitglieder wenden sich in ihrer Eigenschaft als Kongressmitglieder an, sofern vorhanden, das andere Präsidiumsmitglied, ansonsten an die Gesamtheit der Mitglieder des Kongresses oder der jeweiligen Kammer.
    (3) Kongressmitglieder wenden sich untereinander mit “Senator” an Senatoren und mit “Congressman” oder “Congresswoman” an Repräsentanten. Die Anrede kann um den Namen des Angesprochenen ergänzt werden.
    (4) Verstöße gegen die Anredeformen können vom Präsidium sanktioniert werden.

    Sec. 12 – Site Rules
    Im Kongress haben sich Kongressmitglieder und Besucher der Würde des Hauses angemessen, also ruhig und höflich, zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Kongressmitgliedern und dem Personal, unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal sowie das Sprechen ohne Rederecht.

    Sec. 13 – Sanctions against Members of Congress
    (1) Kongressmitglieder werden von demjenigen Präsidiumsmitglied mit Sanktionen belegt, das ihrer eigenen Kammer angehört.
    (2) Das Präsidium spricht Verwarnungen aus, wenn
    1. ein Kongressmitglied gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere die Hausordnung, verstößt oder
    2. ein Kongressmitglied wiederholt und unentschuldigt seine Pflicht zur Teilnahme am Geschäftsgang versäumt.
    Eine Verwarnung ist vom Präsidium öffentlich bekanntzumachen und zu begründen.
    (3) Wird ein Kongressmitglied zum wiederholten Mal innerhalb eines Monats verwarnt oder ist der Verstoß besonders schwerwiegend, kann das Präsidium ihm das Rederecht im Kongress für eine Woche entziehen.
    (4) Wird ein Kongressmitglied zum dritten Mal innerhalb von vier Monaten verwarnt oder ist der Verstoß so schwerwiegend, dass er diesen Schritt rechtfertigt, kann diejenige Kammer des Kongresses, dem das betreffende Kongressmitglied angehört, auf Antrag des Präsidiums ein Hausverbot zwischen fünf und dreißig Tagen erteilen.

    Sec. 14 – Sanctions against Visitors
    Verstößt ein Parlamentsbesucher gegen die Hausordnung, kann ihm das Präsidium ein Hausverbot erteilen oder sonstige Maßnahmen veranlassen. Dies beinhaltet auch die Verhängung von Bußgeldern.

    Title V. Final Provisions

    Sec. 15 – Retroactive Permit
    Von der Geschäftsordnung abweichende Verfahren können nachträglich durch Beschluss des gesamten Kongresses für gültig erklärt werden.

    Sec. 16 – Validity
    (1) Stehen Teile dieser Geschäftsordnung im Widerspruch zu übergeordneten Rechtsnormen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
    (2) Diese Geschäftsordnung kann nur durch Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt werden.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Charlotte McGarry« (5. August 2010, 15:02)


Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

Beiträge: 5 538

Wohnort: Stars Hollow, N.A.

Bundesstaat: New Alcantara

  • Nachricht senden

2

Donnerstag, 5. August 2010, 15:09

Honorable Members of Congress,

die Standing Orders sind mir seit geraumer Zeit ein Dorn im Auge. Durch zahlreiche Veränderungen ist ein einstmals gutes Dokument zu einer unübersichtlichen Anordnung von Vorschriften geworden, die einander teilweise widersprechen, in anderen Bereichen große Regelungslücken schaffen und letztlich immer wieder viel Interpretationsverantwortung in die Hände derjenigen legen, die sie durchsetzen sollen. Mein Entwurf soll dem abhelfen.

Mit Ihrer Erlaubnis will ich die wichtigsten Punkte kurz direkt ansprechen:

  • Der Kongress soll künftig einen "Recess", d. h. eine Unterbrechung seiner Sitzungsperiode, verkünden können. So können in traditionell anwesenheitsarmen Zeiten, beispielsweise um Weihnachten herum, Abstimmungen und Diskussionen mit ganz wenigen Teilnehmern vermieden werden. Die Dauer und Häufigkeit einer solchen Unterbrechung ist dabei begrenzt, um ihn nicht zum Dauerzustand werden zu lassen.
  • Die Regelungen zu den Debatten sind eindeutiger. Dazu zählt auch eine Begründungsfrist von 24 Stunden am Anfang einer Aussprache, damit jedes Kongressmitglied die Chance hat, seine Entwürfe dem ganzen Haus vorzustellen.
  • Die Rederechtsverteilung innerhalb des Hauses, d. h. von Repräsentanten im Repräsentantenhaus und von Senatoren im Senat, aber nicht criss-cross, ist eindeutiger als bisher geregelt, damit Unsicherheiten der Vergangenheit ausgeräumt sind.
  • Bestimmte Passagen, beispielsweise zur Befragung der Administration, waren durch Gesetzesnovellen bereits überholt; sie sind ersatzlos entfallen.
  • Anträge können nun auch ganz legal innerhalb von Aussprachen gestellt werden, bisher mussten sie umständlich beim Präsidium eingereicht werden (sagten jedenfalls die Standing Orders, in der Realität wurde das meistens vergessen und übersehen).
  • Die Regelungen zur Sanktionierung sind einfacher, klarer und strukturierter als bisher gefasst. So soll Willkür verhindert werden. Künftig gibt es eine klare Abfolge, die Abgeordneten müssen alle Hausverbote absegnen (und nicht erst ab fünf Tagen) und das Procedere ist klar zwischen Besuchern und Kongressmitgliedern getrennt.
  • Enthaltungen werden abgeschafft. Ich habe das in der Vergangenheit angekündigt: Wer sich enthalten will, muss gar nicht erst abstimmen; das ist so gut wie jede Enthaltung. Wir haben in meinen Augen die Aufgabe, transparente Arbeit zu leisten.


Fragen beantworte ich jederzeit gerne, vielen Dank.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

Quinn Michael Wells

Former Head of State

Beiträge: 10 046

Beruf: Fr. Vice President

Wohnort: Greenville

Bundesstaat: Astoria State

What's Up?
Astor's dead! Long live Astor!
  • Nachricht senden

3

Donnerstag, 5. August 2010, 15:20

Madam President (ich glaube nach aktuellen SO wäre das der richtige Beginn meines Redebeitrages),

ich unterstütze diesen Antrag vollumfänglich und begrüße die detaillierte Arbeit von Senatorin McGarry. Die neuen Standing Orders sind in meinen Augen klarer, aber auch einfacher und doch umfassender als die Alten. Besonders die Möglichkeit der Sitzungspausen finde ich begrüßenswert, auch die Abschaffung von Enthaltungen.
Was sich mir nicht erschließt ist der Sinn hinter der Umbenennung von Discussions in Debates.

Und ein Wortklauber könnte "auf dem Kapitolshügel" als "Open-Air-Congress" sehen, aber das nur am Rande und keineswegs als Kritik am Entwurf, sondern nur um diesen eventuellen Einwand direkt vorweg zu nehmen.

Von meiner Seite wird dieser Antrag ein Aye erhalten, Madam President.

Quinn Michael Wells, Laureate of the Presidential Honor Star

Former (XXXVII.) Vice President of the US | Former Senator of Astoria State | Former SotI | Former Vice-Presidential Nominee | Former Speaker of the Assembly
3 Times Governor of Astoria State
Record: Longest consecutive Term and most days in office as Governor of Astoria State


Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

Beiträge: 5 538

Wohnort: Stars Hollow, N.A.

Bundesstaat: New Alcantara

  • Nachricht senden

4

Donnerstag, 5. August 2010, 15:24

[Simoff: Das "Debate" orientiert sich am Original-Vorbild, da ist es mir wahrscheinlich reingeruscht. Ich find's schöner, ändere es aber ggf. gerne zurück, wenn das der Wunsch der Mehrheit ist.]

Vielen Dank, Senator Wells.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

Beiträge: 5 538

Wohnort: Stars Hollow, N.A.

Bundesstaat: New Alcantara

  • Nachricht senden

5

Donnerstag, 5. August 2010, 15:36

RE: 2010/08/001 Standing Orders Replacement

Da war noch ein Satz zum Recess, der keinen Sinn machte, jetzt aber schon. ;)

Standing Orders Replacement

A Resolution to replace the current Standing Orders of Congress in favor of a Document more fitting the Needs and Procedures of the Nation’s highest legislative Authoriy.

Der Kongress der Vereinigten Staaten beschließt, die gegenwärtigen Standing Orders of Congress durch das Folgende zu ersetzen:

    Standing Orders of Congress

    Title I. General Provisions

    Sec. 1 – Provision of Standing Orders
    (1) Der Kongress gibt sich in einer Gesamtheit gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor diese Geschäftsordnung zur Regelung seines Geschäftsganges.
    (2) Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten diese Bestimmungen für den Kongress ebenso für seine sonstigen Organe, insbesondere das Repräsentantenhaus, den Senat und Ausschüsse.

    Sec. 2 – Venue
    (1) Der Kongress tagt öffentlich auf dem Kapitolshügel in Astoria City
    (2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Kongressmitglieds vom Präsidium ausgeschlossen werden. Für nicht-öffentliche Sitzungen stellt das Präsidium den Zugang aller Kongressmitglieder zu entsprechenden Räumlichkeiten sicher.
    (3) Der Kongress tagt auf dem Kapitolshügel in Astoria City. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen am Tagungsort dort nicht gewährleistet ist, kann das Präsidium den Tagungsort für bis zu dreißig Tage verlegen. Ein solcher Beschluss ist den Kongressmitgliedern per E-Mail mitzuteilen sowie öffentlich bekanntzugeben.
    (4) Kongressmitglieder haben das Recht, jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten des Kongresses zu verlangen, sofern kein anderslautender gerichtlicher Beschluss vorliegt.

    Sec. 3 – Term and Recess
    (1) Der Kongress tagt ständig.
    (2) Das Präsidium kann die Sitzungsperiode aus besonderem Anlass unterbrechen. Dazu zählt insbesondere, Kongressmitgliedern die Wahrnehmung besonderer Feiertage zu ermöglichen und Zeit zur Werbung für ihre Wiederwahl zu gewähren.
    (3) Unterbrechungen der Sitzungsperiode sollen nicht länger als neun Tage dauern und nicht öfter als einmal im Monat stattfinden. Fristen, welche den Geschäftsgang des Kongresses regeln, verlängern sich um die Dauer der Unterbrechung.
    (4) In der Zeit von der Eröffnung einer neuen Legislaturperiode des Repräsentantenhauses bis zum Abschluss seiner Konstituierung ruht die Arbeit des Kongresses. Davon sind jene Angelegenheiten, die der Senat ohne Mitwirkung des Repräsentantenhauses entscheidet, ausgenommen.

    Title II. Chairmanship

    Sec. 4 – Speaker of the House
    (1) Das Repräsentantenhaus wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der seine Sitzungen leitet.
    (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Anwärtern mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    (3) Ein neuer Sprecher wird gewählt, wenn
    1. sich ein neues Repräsentantenhaus konstituiert hat,
    2. das Amt vakant ist oder
    3. zwei Drittel der Repräsentanten eine Neuwahl verlangen.
    (4) Die Wahl des Sprechers wird durch den Senatspräsidenten durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung, übernimmt der Senator, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, die Wahlleitung.
    (5) Im Rahmen dieser Geschäftsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen übernimmt der Sprecher die Aufgaben des Präsidiums, sofern sie das Repräsentantenhaus betreffen.

    Sec. 5 – President of the Senate
    (1) Der Senat wählt aus seiner Mitte einen Senatspräsidenten, der seine Sitzungen leitet.
    (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Anwärtern mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    (3) Ein neuer Präsident wird gewählt, wenn
    1. die regulären Senatorenwahlen in den Monaten Januar, Mai und September stattgefunden und die Gewählten ihr Amt angetreten haben,
    2. das Amt vakant ist oder
    3. zwei Drittel der Senatoren eine Neuwahl verlangen.
    (4) Die Wahl des Senatspräsidenten wird durch den Sprecher durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung, übernimmt der Senator, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, die Wahlleitung.
    (5) Im Rahmen dieser Geschäftsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen übernimmt der Senatspräsident die Aufgaben des Präsidiums, sofern sie den Senat betreffen.

    Sec. 6 – Chairmanship of Congress
    (1) Der Sprecher und der Senatspräsident bilden das Präsidium des Kongresses. Sie vertreten ihn nach außen, leiten seine Sitzungen in unparteiischer und gerechter Weise und sorgen für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung.
    (2) Das Präsidium hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung Weisungsbefugnis gegenüber den Kongressmitgliedern, sofern dies den Fortgang der Arbeit und die Ordnung des Hauses betrifft.
    (3) Die Präsidiumsmitglieder vertreten sich gegenseitig bei Abwesenheit von länger als 48 Stunden sowie Vakanz. Sind sie gleichzeitig abwesend, werden sie vom Senator vertreten, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, sofern das Präsidium nicht etwas Anderes bestimmt.
    (4) Die Präsidiumsmitglieder verfügen bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht. Sie haben die Wahrnehmung ihrer Amtsaufgaben eindeutig von persönlichen Stellungnahmen als Kongressmitglieder zu trennen.

    Title III. Course of Business

    Sec. 7 – Motions
    (1) Anträge können von allen Kongressmitgliedern eingebracht werden. Sie sind schriftlich und öffentlich einsehbar beim Präsidium oder im Verlauf einer Aussprache einzureichen; das Präsidium kann dafür einen Ort bestimmen. Das Präsidium weist Anträge, die nicht den formalen Anforderungen genügen, zurück. Sofern vom Antragsteller nicht anders beantragt oder gesetzlich anders vorgesehen, befasst sich der Kongress in seiner Gesamtheit mit Anträgen.
    (2) Der Antragsteller kann seinen Antrag ändern und zurückziehen, solange die Aussprache über den Antrag dauert.
    (3) Hat ein Antrag im Kongress keine Mehrheit gefunden, verzichten die Kongressmitglieder darauf, ihn vor Konstituierung eines neuen Repräsentantenhauses erneut einzubringen, sofern er nicht inhaltlich maßgeblich geändert wurde.

    Sec. 8 – Debates
    (1) Aussprachen werden vom Präsidium eröffnet und geschlossen. Sie sollen mindestens 48 und höchstens 168 Stunden dauern. Das Präsidium legt die Dauer fest und berücksichtigt dabei die Begebenheiten, die für die Arbeit des Kongresses und den konkreten Antrag relevant sind.
    (2) Kein Kongressmitglied ergreift in den ersten 24 Stunden nach Eröffnung einer Aussprache das Wort, ohne dass der Antragsteller eine Antragsbegründung vorgebracht hat, sofern der Antragsteller darauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Einem Antrag kann eine schriftliche Begründung beigelegt werden, welche das Präsidium bei der Eröffnung der Aussprache verliest.
    (3) Eine Aussprache kann verlängert werden, wenn
    1. ein Viertel aller Kongressmitglieder dies beantragt oder
    2. das Präsidium weiteren Aussprachebedarf sieht.
    (4) Eine Aussprache endet vorzeitig, wenn ein Viertel aller Kongressmitglieder das verlangt. Bezweifelt das Präsidium, dass ein vorzeitiges Ende der Aussprache angemessen ist, bleibt die Aussprache bis zum Ende der Ursprungsfrist geöffnet.
    (5) Aussprachen sind vom Präsidium in der Form „[Debate] Kennzeichnung Jahr-fortlaufende Nummer Antragstitel“ zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung lautet H.R., wenn der Antrag von einem Repräsentanten eingebracht wurde oder gesetzlich nur vom Repräsentantenhaus zu behandeln ist, und S., wenn der Antrag von einem Senatoren eingebracht wurde oder gesetzlich nur vom Senat zu behandeln ist. Zu Anfang eines jeden Jahres wird mit der fortlaufenden Nummer 001 begonnen.
    (6) Als Aussprache zählen alle Geschäfte des Kongresses, die keine Abstimmungen sind, insbesondere auch Anhörungen, Befragungen und Haushaltsdiskussionen.

    Sec. 9 – Votes
    (1) Abstimmungen finden, sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, in namentlicher Abstimmung statt. Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, gelangen nur Anträge zur Abstimmung, über die zuvor eine Aussprache stattgefunden hat.
    (2) Die Kammern des Kongresses stimmen, sofern nicht anders vorgesehen, jede für sich und in ihren jeweiligen Tagungsräumen ab.
    (3) Die Abstimmungsfrage sind sachbezogen und wertneutral zu formulieren und in der Regel so zu stellen, dass
    1. sie mit Aye oder Nay beantwortet werden kann oder
    2. die Kongressmitglieder die Wahl zwischen zwei oder mehr Alternativen haben, wobei sie stets auch alle Alternativen ablehnen können müssen.
    (4) Abstimmungen dauern 96 Stunden. Sie können beendet werden, wenn
    1. die erforderliche Mehrheit erreicht ist,
    2. nicht mehr erreicht werden kann oder
    3. die Abstimmungsfrist verstrichen ist.
    Wird eine Abstimmung vor dem Ablauf der Abstimmungsfrist beendet, erhalten die Kongressmitglieder bis zu deren Ablauf die Möglichkeit, ihr Stimmverhalten zu Protokoll zu geben.
    (5) Abstimmungen sind in der Form "[Vote] Kennzeichnung Jahr-Nummer Antragstitel" zu kennzeichnen, wobei die Kennzeichnung, das Jahr und die Nummer möglichst der Kennzeichnung der vorherigen Aussprache entsprechen.
    (6) Stimmabgaben dürfen nicht geändert werden; bereits der Versuch führt zum Ausschluss des Abstimmenden von der Abstimmung. Das Stimmverhalten kann durch eine neue Stimmabgabe geändert werden, solange das Präsidium kein Ergebnis festgestellt hat und die Abstimmungsfrist noch nicht verstrichen ist.
    (7) Abstimmungsberechtigt sind nur jene Kongressmitglieder, die bereits zu Beginn der Abstimmung Mitglied der entsprechenden Kammer waren. Wechselt ein Kongressmitglied während einer Abstimmung die Zugehörigkeit der Kammer, ist es nur in der Kammer abstimmungsberechtigt, der es zu Beginn der Abstimmung angehörte.

    Sec. 10 – Right of Speech
    (1) Rederecht im Kongress haben die Mitglieder des Kongresses.
    (2) Rederecht in einer Kammer haben die Mitglieder der entsprechenden Kammer.
    (3) Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, müssen Dritte beim Präsidium die Erteilung des Rederechts beantragen. Der Antrag muss begründen, warum die Erteilung für den Fortgang der Aussprache notwendig ist.

    Title IV. Code of Behavior

    Sec. 11 – Forms of Address
    (1) Das Präsidium wendet sich in Wahrnehmung seiner Amtsfunktionen mit “Honorable Members of Congress” an die Kongressmitglieder in ihrer Gesamtheit und mit “Honorable Members of the House” oder mit “Honorable Senators” an die Mitglieder der einzelnen Kammern.
    (2) Kongressmitglieder richten sich zu Beginn ihrer Reden stets in der Form “Mister Speaker” oder “Mister President” an dasjenige Präsidiumsmitglied, das ihrer eigenen Kammer angehört; bei weiblichen Amtsinhabern wird “Mister” durch “Madam” ersetzt. Ist das Präsidium abwesend, wenden sich die Kongressmitglieder mit “Mister Chairman” , bei weiblichen Amtsträgern mit “Madam Chairman”, an den Sitzungsleiter.
    (4) Die Präsidumsmitglieder wenden sich in ihrer Eigenschaft als Kongressmitglieder an, sofern vorhanden, das andere Präsidiumsmitglied, ansonsten an die Gesamtheit der Mitglieder des Kongresses oder der jeweiligen Kammer.
    (3) Kongressmitglieder wenden sich untereinander mit “Senator” an Senatoren und mit “Congressman” oder “Congresswoman” an Repräsentanten. Die Anrede kann um den Namen des Angesprochenen ergänzt werden.
    (4) Verstöße gegen die Anredeformen können vom Präsidium sanktioniert werden.

    Sec. 12 – Site Rules
    Im Kongress haben sich Kongressmitglieder und Besucher der Würde des Hauses angemessen, also ruhig und höflich, zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Kongressmitgliedern und dem Personal, unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal sowie das Sprechen ohne Rederecht.

    Sec. 13 – Sanctions against Members of Congress
    (1) Kongressmitglieder werden von demjenigen Präsidiumsmitglied mit Sanktionen belegt, das ihrer eigenen Kammer angehört.
    (2) Das Präsidium spricht Verwarnungen aus, wenn
    1. ein Kongressmitglied gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere die Hausordnung, verstößt oder
    2. ein Kongressmitglied wiederholt und unentschuldigt seine Pflicht zur Teilnahme am Geschäftsgang versäumt.
    Eine Verwarnung ist vom Präsidium öffentlich bekanntzumachen und zu begründen.
    (3) Wird ein Kongressmitglied zum wiederholten Mal innerhalb eines Monats verwarnt oder ist der Verstoß besonders schwerwiegend, kann das Präsidium ihm das Rederecht im Kongress für eine Woche entziehen.
    (4) Wird ein Kongressmitglied zum dritten Mal innerhalb von vier Monaten verwarnt oder ist der Verstoß so schwerwiegend, dass er diesen Schritt rechtfertigt, kann diejenige Kammer des Kongresses, dem das betreffende Kongressmitglied angehört, auf Antrag des Präsidiums ein Hausverbot zwischen fünf und dreißig Tagen erteilen.

    Sec. 14 – Sanctions against Visitors
    Verstößt ein Parlamentsbesucher gegen die Hausordnung, kann ihm das Präsidium ein Hausverbot erteilen oder sonstige Maßnahmen veranlassen. Dies beinhaltet auch die Verhängung von Bußgeldern.

    Title V. Final Provisions

    Sec. 15 – Retroactive Permit
    Von der Geschäftsordnung abweichende Verfahren können nachträglich durch Beschluss des gesamten Kongresses für gültig erklärt werden.

    Sec. 16 – Validity
    (1) Stehen Teile dieser Geschäftsordnung im Widerspruch zu übergeordneten Rechtsnormen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
    (2) Diese Geschäftsordnung kann nur durch Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt werden.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

Norman Howard Hodges

Elder Statesman

Beiträge: 3 091

Wohnort: Gareth, Freeland

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

6

Donnerstag, 5. August 2010, 15:55

Madam President,

ich bedanke mich zunächst bei Ihnen für die geleistete Arbeit. Ich halte die Novelle in ihrer Gesamtheit für richtig und sinnvoll. Dennoch möchte ich einige Anmerkungen zu Formulierungen machen, die in meinen Augen missverständlich sein können, sowie zu einigen inhaltlichen Aspekten.

Title I, Sec. 2, Ssec. 2, erster Satz: Ich plädiere dafür, "vom Präsidium" durch "durch das Präsidium von einer Sitzung" zu ersetzen, da ansonsten der Öffentlichkeit der Zugang zum Präsidium verwehrt werden würde.

Ebenda, Ssec. 3: Den ersten Satz würde ich streichen, da sein Inhalt in Ssec. 1 bereits enthalten und er für das Verständnis der Subsection nicht unbedingt notwendig ist.

Sec. 3, Ssec. 2: Ich plädiere für eine Ergänzung um den folgenden Satz: "Die Sitzungsperiode ist vor dem vom Präsidium bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Repräsentantenhauses und/oder einem Drittel der Mitglieder des Senates beantragt wird." Das gibt den Mitgliedern des Kongresses die Möglichkeit, auch gegen den Willen des Präsidiums ihre Arbeit wieder aufzunehmen, was ich persönlich demokratischer und damit für den Kongress angemessener finde.

Title II, Sec. 6, Ssec. 4, erster Satz: In meinen Augen sollte der erste Satz um die Klausel "in ihren jeweiligen Kammern", denn ein Senatspräsident genießt trotz seines Amtes kein Stimmrecht im Repräsentantenhaus. Möglich wäre auch eine solche Ergänzung: "Die Präsidiumsmitglieder verfügen bei Aussprachen in der Ausübung ihres Amtes über volles Wortrecht und bei Abstimmungen in ihren jeweiligen Kammern über volles Stimmrecht."

Ebenda sollte eine Ssec. 5 angefügt werden, die die traditionellen Titel regelt: "(5) Der Sprecher führt den Titel 'President of Congress', der Senatspräsident den Titel 'Vice President of Congress'."

Title III, Sec. 9, Ssec. 6: Ich halte die Einführung der Mehrfachstimmabgabe bei Abstimmungen für unnötig und problematisch zugleich. Warum soll ich, habe ich meine Stimme einmal abgegeben, mein Votum anschließend durch eine neue Stimmabgabe ändern? Als Angehöriger des Kongresses muss ich mir unter Beachtung meines Gewissens eine Meinung zu einem Antrag machen und dementsprechend abstimmen. Eine nachträgliche Beeinflussung, möglicherweise von außen, die mein Votum ändert, sollte keine Wirkung mehr haben, das öffnet nur Lobbyismus Tür und Tor. Außerdem ist es auch für das Kongresspräsidium eine Belastung, bei Abstimmungen auch noch darauf zu achten, das jeweils letzte Votum eines Abgeordneten zu beachten. Kurzum: Ich halte die vorgeschlagene Regelung für falsch und gefährlich.

Title IV, Sec. 11, Ssec. 1: Die Angehörigen des Repräsentantenhauses sind mit "Honorable Representatives" anzusprechen, finde ich, aber Sie können mir da gerne widersprechen, warum das anders sein sollte.

Das war es so weit zu meinen Anmerkungen. :)

Georges Laval

Un vieil homme

Beiträge: 6 337

Beruf: Schriftsteller

Wohnort: Petite Espoir

Bundesstaat: Freeland

What's Up?
Join the Union.
  • Nachricht senden

7

Donnerstag, 5. August 2010, 22:43

Madam President,

Ich kann dem Antrag in dieser Form ebenso vollumfänglich zu stimmen und finde die von Senator Wells angesprochen Änderungen und die Sache mit dem Kapitolshügel sogar begrüßenswert und gebe dem Antrag deswegen mein Aye.

CURRICULUM VITAE
Il m'a raconté l'histoire de sa vie
Il y a que la vérité qui blesse.

Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

Beiträge: 5 538

Wohnort: Stars Hollow, N.A.

Bundesstaat: New Alcantara

  • Nachricht senden

8

Donnerstag, 5. August 2010, 23:54

Hach... Senator Hodges, ich hatte fast alle Ihre Änderungen schon angenommen, dann aus Zeitgründen in einem Textdokument speichern wollen, den Text kopiert - und dann meinen PC heruntergefahren. Ich nehme mich Ihrer Vorschläge morgen an.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

Norman Howard Hodges

Elder Statesman

Beiträge: 3 091

Wohnort: Gareth, Freeland

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

9

Freitag, 6. August 2010, 14:47

Lassen Sie sich Zeit, Madam President. ;)

Ashley Fox

Foxy former Senator for Assentia

Beiträge: 1 823

Wohnort: Castle Rock / Assentia

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

10

Freitag, 6. August 2010, 15:03

Madam President,

im Großen und Ganzen werde ich mich dem Entwurf in der Fassung, die er durch die Einarbeitung der Änderungsvorschläge des Senator Hodges finden wird, anschließen können.

Einzig die Abschaffung der "Enthaltung" als Abstimmungsoption halte ich nicht für sinnvoll.

Eine passive Stimmenthaltung steht stets in dem Verdacht, Ausfluss von Nachlässigkeit, Faulheit oder Desinteresse am eigenen Mandat zu sein.

Eine aktive Stimmenthaltung kann demgegenüber sehr wohl Ausdruck einer gründlichen und vernünftigen Auseinandersetzung mit dem Abstimmungsgegenstand sein. Sie besagt einfach nur, dass man dem Gegenstand in seiner abschließenden Form zwar nicht zustimmen kann, aber auch eine Ablehnung für nicht geboten hält. Insbesondere für Senatoren, die stärker als die Mitglieder des Repräsentantenhauses dem Willen ihrer Wähler unterworfen sind, kann eine Enthaltung ein adäquater Ausdruck der Meinung ihrer Wähler zu einem Gegenstand sein. Vielleicht ist die Bevölkerung eines Staates über eine Frage tief gespalten? Oder von dieser eigentlich nicht betroffen, und will sich darum tunlichst aus der Entscheidung heraushalten?

Zudem fördern auch aktive Enthaltungen die demokratische Legitimität jedes Abstimmungsergebnisses. Denn sie dokumentieren eben eine breitere Befassung mit dem Abstimmungsgegenstand, als dies nur auf ja oder nein lautende Stimmen tun.

Schließlich halte die Streichung aktiver Enthaltungen als Abstimmungsoption für problematisch im Hinblick auf Art. Sec. 4 (1) h) des Election of Congress Act. Was, wenn in eine Zeitspanne von 14 Tagen als einzige Tätigkeit des Kongresses eine Abstimmung fällt, in der ein Mitglied sich nicht mit ja oder nein positionieren kann oder will?
Ashley Fox


Former Senator for Assentia
Former Chairperson of the Republican National Committee
Former Republican Congressional Caucus Leader

Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

Beiträge: 5 538

Wohnort: Stars Hollow, N.A.

Bundesstaat: New Alcantara

  • Nachricht senden

11

Freitag, 6. August 2010, 15:39

RE: 2010/08/001 Standing Orders Replacement

Honorable Members,

die Anregungen von Senator Wells als auch von Senator Hodges, sofern nicht gesonders genannt, wurden eingearbeitet. Ich bedanke mich herzlich für Ihre Unterstützung.

Standing Orders Replacement

A Resolution to replace the current Standing Orders of Congress in favor of a Document more fitting the Needs and Procedures of the Nation’s highest legislative Authoriy.

Der Kongress der Vereinigten Staaten beschließt, die gegenwärtigen Standing Orders of Congress durch das Folgende zu ersetzen:

    Standing Orders of Congress

    Title I. General Provisions

    Sec. 1 – Provision of Standing Orders
    (1) Der Kongress gibt sich in einer Gesamtheit gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor diese Geschäftsordnung zur Regelung seines Geschäftsganges.
    (2) Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten diese Bestimmungen für den Kongress ebenso für seine sonstigen Organe, insbesondere das Repräsentantenhaus, den Senat und Ausschüsse.

    Sec. 2 – Venue
    (1) Der Kongress tagt öffentlich im traditionellen Kongressgebäude auf dem Kapitolshügel in Astoria City.
    (2) Die Öffentlichkeit kann auf begründeten Antrag eines Kongressmitglieds durch das Präsidium von einer Sitzung ausgeschlossen werden. Für nicht-öffentliche Sitzungen stellt das Präsidium den Zugang aller Kongressmitglieder zu entsprechenden Räumlichkeiten sicher.
    (3) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen am Tagungsort nicht gewährleistet ist, kann das Präsidium den Tagungsort für bis zu dreißig Tage verlegen. Ein solcher Beschluss ist den Kongressmitgliedern per E-Mail mitzuteilen sowie öffentlich bekanntzugeben.
    (4) Kongressmitglieder haben das Recht, jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten des Kongresses zu verlangen, sofern kein anderslautender gerichtlicher Beschluss vorliegt.

    Sec. 3 – Term and Recess
    (1) Der Kongress tagt ständig.
    (2) Das Präsidium kann die Sitzungsperiode aus besonderem Anlass unterbrechen. Dazu zählt insbesondere, Kongressmitgliedern die Wahrnehmung besonderer Feiertage zu ermöglichen und Zeit zur Werbung für ihre Wiederwahl zu gewähren. Die Sitzung ist vor dem vom Präsidium bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen, wenn dies von einem Drittel der Repräsentanten oder einem Drittel der Senatoren beantragt wird.
    (3) Unterbrechungen der Sitzungsperiode sollen nicht länger als neun Tage dauern und nicht öfter als einmal im Monat stattfinden. Fristen, welche den Geschäftsgang des Kongresses regeln, verlängern sich um die Dauer der Unterbrechung.
    (4) In der Zeit von der Eröffnung einer neuen Legislaturperiode des Repräsentantenhauses bis zum Abschluss seiner Konstituierung ruht die Arbeit des Kongresses. Davon sind jene Angelegenheiten, die der Senat ohne Mitwirkung des Repräsentantenhauses entscheidet, ausgenommen.

    Title II. Chairmanship

    Sec. 4 – Speaker of the House
    (1) Das Repräsentantenhaus wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der seine Sitzungen leitet.
    (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Anwärtern mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    (3) Ein neuer Sprecher wird gewählt, wenn
    1. sich ein neues Repräsentantenhaus konstituiert hat,
    2. das Amt vakant ist oder
    3. zwei Drittel der Repräsentanten eine Neuwahl verlangen.
    (4) Die Wahl des Sprechers wird durch den Senatspräsidenten durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung, übernimmt der Senator, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, die Wahlleitung.
    (5) Im Rahmen dieser Geschäftsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen übernimmt der Sprecher die Aufgaben des Präsidiums, sofern sie das Repräsentantenhaus betreffen.

    Sec. 5 – President of the Senate
    (1) Der Senat wählt aus seiner Mitte einen Senatspräsidenten, der seine Sitzungen leitet.
    (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Anwärtern mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    (3) Ein neuer Präsident wird gewählt, wenn
    1. die regulären Senatorenwahlen in den Monaten Januar, Mai und September stattgefunden und die Gewählten ihr Amt angetreten haben,
    2. das Amt vakant ist oder
    3. zwei Drittel der Senatoren eine Neuwahl verlangen.
    (4) Die Wahl des Senatspräsidenten wird durch den Sprecher durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung, übernimmt der Senator, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, die Wahlleitung.
    (5) Im Rahmen dieser Geschäftsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen übernimmt der Senatspräsident die Aufgaben des Präsidiums, sofern sie den Senat betreffen.

    Sec. 6 – Chairmanship of Congress
    (1) Der Sprecher und der Senatspräsident bilden das Präsidium des Kongresses. Sie vertreten ihn nach außen, leiten seine Sitzungen in unparteiischer und gerechter Weise und sorgen für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung.
    (2) Das Präsidium hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung Weisungsbefugnis gegenüber den Kongressmitgliedern, sofern dies den Fortgang der Arbeit und die Ordnung des Hauses betrifft.
    (3) Die Präsidiumsmitglieder vertreten sich gegenseitig bei Abwesenheit von länger als 48 Stunden sowie Vakanz. Sind sie gleichzeitig abwesend, werden sie vom Senator vertreten, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, sofern das Präsidium nicht etwas Anderes bestimmt.
    (4) Die Präsidiumsmitglieder verfügen bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht in ihren jeweiligen Kammern. Sie haben die Wahrnehmung ihrer Amtsaufgaben eindeutig von persönlichen Stellungnahmen als Kongressmitglieder zu trennen.
    (5) Der Sprecher führt den Titel "President of Congress", der Senatspräsident den Titel "Vice President of Congress".

    Title III. Course of Business

    Sec. 7 – Motions
    (1) Anträge können von allen Kongressmitgliedern eingebracht werden. Sie sind schriftlich und öffentlich einsehbar beim Präsidium oder im Verlauf einer Aussprache einzureichen; das Präsidium kann dafür einen Ort bestimmen. Das Präsidium weist Anträge, die nicht den formalen Anforderungen genügen, zurück. Sofern vom Antragsteller nicht anders beantragt oder gesetzlich anders vorgesehen, befasst sich der Kongress in seiner Gesamtheit mit Anträgen.
    (2) Der Antragsteller kann seinen Antrag ändern und zurückziehen, solange die Aussprache über den Antrag dauert.
    (3) Hat ein Antrag im Kongress keine Mehrheit gefunden, verzichten die Kongressmitglieder darauf, ihn vor Konstituierung eines neuen Repräsentantenhauses erneut einzubringen, sofern er nicht inhaltlich maßgeblich geändert wurde.

    Sec. 8 – Debates
    (1) Aussprachen werden vom Präsidium eröffnet und geschlossen. Sie sollen mindestens 48 und höchstens 168 Stunden dauern. Das Präsidium legt die Dauer fest und berücksichtigt dabei die Begebenheiten, die für die Arbeit des Kongresses und den konkreten Antrag relevant sind.
    (2) Kein Kongressmitglied ergreift in den ersten 24 Stunden nach Eröffnung einer Aussprache das Wort, ohne dass der Antragsteller eine Antragsbegründung vorgebracht hat, sofern der Antragsteller darauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Einem Antrag kann eine schriftliche Begründung beigelegt werden, welche das Präsidium bei der Eröffnung der Aussprache verliest.
    (3) Eine Aussprache kann verlängert werden, wenn
    1. ein Viertel aller Kongressmitglieder dies beantragt oder
    2. das Präsidium weiteren Aussprachebedarf sieht.
    (4) Eine Aussprache endet vorzeitig, wenn ein Viertel aller Kongressmitglieder das verlangt. Bezweifelt das Präsidium, dass ein vorzeitiges Ende der Aussprache angemessen ist, bleibt die Aussprache bis zum Ende der Ursprungsfrist geöffnet.
    (5) Aussprachen sind vom Präsidium in der Form "[Debate] Kennzeichnung Jahr-fortlaufende Nummer Antragstitel" zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung lautet H.R., wenn der Antrag von einem Repräsentanten eingebracht wurde oder gesetzlich nur vom Repräsentantenhaus zu behandeln ist, und S., wenn der Antrag von einem Senatoren eingebracht wurde oder gesetzlich nur vom Senat zu behandeln ist. Zu Anfang eines jeden Jahres wird mit der fortlaufenden Nummer 001 begonnen.
    (6) Als Aussprache zählen alle Geschäfte des Kongresses, die keine Abstimmungen sind, insbesondere auch Anhörungen, Befragungen und Haushaltsdiskussionen.

    Sec. 9 – Votes
    (1) Abstimmungen finden, sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, in namentlicher Abstimmung statt. Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, gelangen nur Anträge zur Abstimmung, über die zuvor eine Aussprache stattgefunden hat.
    (2) Die Kammern des Kongresses stimmen, sofern nicht anders vorgesehen, jede für sich und in ihren jeweiligen Tagungsräumen ab.
    (3) Die Abstimmungsfragen sind sachbezogen und wertneutral zu formulieren und in der Regel so zu stellen, dass
    1. sie mit "Aye" oder "Nay" beantwortet werden können oder
    2. die Kongressmitglieder die Wahl zwischen zwei oder mehr Alternativen haben, wobei sie stets auch alle Alternativen ablehnen können müssen.
    Ein Kongressmitglied kann anstelle einer Stimmabgabe seine Teilnahme am Geschäftsgang des Kongresses zum Zeitpunkt der Abstimmung durch "Present" bekunden.
    (4) Abstimmungen dauern 96 Stunden. Sie können beendet werden, wenn
    1. die erforderliche Mehrheit erreicht ist,
    2. nicht mehr erreicht werden kann oder
    3. die Abstimmungsfrist verstrichen ist.
    Wird eine Abstimmung vor dem Ablauf der Abstimmungsfrist beendet, erhalten die Kongressmitglieder bis zu deren Ablauf die Möglichkeit, ihr Stimmverhalten zu Protokoll zu geben.
    (5) Abstimmungen sind in der Form "[Vote] Kennzeichnung Jahr-Nummer Antragstitel" zu kennzeichnen, wobei die Kennzeichnung, das Jahr und die Nummer möglichst der Kennzeichnung der vorherigen Aussprache entsprechen.
    (6) Stimmabgaben dürfen nicht geändert werden; bereits der Versuch führt zum Ausschluss des Abstimmenden von der Abstimmung. Das Stimmverhalten kann durch eine neue Stimmabgabe geändert werden, solange das Präsidium kein Ergebnis festgestellt hat und die Abstimmungsfrist noch nicht verstrichen ist.
    (7) Abstimmungsberechtigt sind nur jene Kongressmitglieder, die bereits zu Beginn der Abstimmung Mitglied der entsprechenden Kammer waren. Wechselt ein Kongressmitglied während einer Abstimmung die Zugehörigkeit der Kammer, ist es nur in der Kammer abstimmungsberechtigt, der es zu Beginn der Abstimmung angehörte.

    Sec. 10 – Right of Speech
    (1) Rederecht im Kongress haben die Mitglieder des Kongresses.
    (2) Rederecht in einer Kammer haben die Mitglieder der entsprechenden Kammer.
    (3) Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, müssen Dritte beim Präsidium die Erteilung des Rederechts beantragen. Der Antrag muss begründen, warum die Erteilung für den Fortgang der Aussprache notwendig ist.

    Title IV. Code of Behavior

    Sec. 11 – Forms of Address
    (1) Das Präsidium wendet sich in Wahrnehmung seiner Amtsfunktionen mit "Honorable Members of Congress" an die Kongressmitglieder in ihrer Gesamtheit und mit "Honorable Representatives" oder mit "Honorable Senators" an die Mitglieder der einzelnen Kammern.
    (2) Kongressmitglieder richten sich zu Beginn ihrer Reden stets in der Form "Mister Speaker" oder "Mister President" an dasjenige Präsidiumsmitglied, das ihrer eigenen Kammer angehört; bei weiblichen Amtsinhabern wird "Mister" durch "Madam" ersetzt. Ist das Präsidium abwesend, wenden sich die Kongressmitglieder mit "Mister Chairman" , bei weiblichen Amtsträgern mit "Madam Chairman", an den Sitzungsleiter.
    (4) Die Präsidumsmitglieder wenden sich in ihrer Eigenschaft als Kongressmitglieder an, sofern vorhanden, das andere Präsidiumsmitglied, ansonsten an die Gesamtheit der Mitglieder des Kongresses oder der jeweiligen Kammer.
    (3) Kongressmitglieder wenden sich untereinander mit "Senator" an Senatoren und mit "Congressman" oder "Congresswoman" an Repräsentanten. Die Anrede kann um den Namen des Angesprochenen ergänzt werden.
    (4) Verstöße gegen die Anredeformen können vom Präsidium sanktioniert werden.

    Sec. 12 – Site Rules
    Im Kongress haben sich Kongressmitglieder und Besucher der Würde des Hauses angemessen, also ruhig und höflich, zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Kongressmitgliedern und dem Personal, unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal sowie das Sprechen ohne Rederecht.

    Sec. 13 – Sanctions against Members of Congress
    (1) Kongressmitglieder werden von demjenigen Präsidiumsmitglied mit Sanktionen belegt, das ihrer eigenen Kammer angehört.
    (2) Das Präsidium spricht Verwarnungen aus, wenn
    1. ein Kongressmitglied gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere die Hausordnung, verstößt oder
    2. ein Kongressmitglied wiederholt und unentschuldigt seine Pflicht zur Teilnahme am Geschäftsgang versäumt.
    Eine Verwarnung ist vom Präsidium öffentlich bekanntzumachen und zu begründen.
    (3) Wird ein Kongressmitglied zum wiederholten Mal innerhalb eines Monats verwarnt oder ist der Verstoß besonders schwerwiegend, kann das Präsidium ihm das Rederecht im Kongress für eine Woche entziehen.
    (4) Wird ein Kongressmitglied zum dritten Mal innerhalb von vier Monaten verwarnt oder ist der Verstoß so schwerwiegend, dass er diesen Schritt rechtfertigt, kann diejenige Kammer des Kongresses, dem das betreffende Kongressmitglied angehört, auf Antrag des Präsidiums ein Hausverbot zwischen fünf und dreißig Tagen erteilen.

    Sec. 14 – Sanctions against Visitors
    Verstößt ein Parlamentsbesucher gegen die Hausordnung, kann ihm das Präsidium ein Hausverbot erteilen oder sonstige Maßnahmen veranlassen. Dies beinhaltet auch die Verhängung von Bußgeldern.

    Title V. Final Provisions

    Sec. 15 – Retroactive Permit
    Von der Geschäftsordnung abweichende Verfahren können nachträglich durch Beschluss des gesamten Kongresses für gültig erklärt werden.

    Sec. 16 – Validity
    (1) Stehen Teile dieser Geschäftsordnung im Widerspruch zu übergeordneten Rechtsnormen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
    (2) Diese Geschäftsordnung kann nur durch Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt werden.


Zwei Themen sind offen: die Enthaltung und das geänderte Abstimmungsverhalten.

Zuerst zur Enthaltung: Ich habe im obigen Entwurf einen Kompromiss vorgesehen, Senator Fox. Durch die Meldung von "Present" hat jedes Kongressmitglied nun die Möglichkeit, ohne rechtliche Gefahr auf ein Aye oder Nay zu verzichten und trotzdem seine Teilnahme am Geschäftsgang des Kongresses zu bekunden. Die Gefahr, wegen Inaktivität aus dem Kongress zu fliegen, ist damit gebannt. Das ist eine Enthaltung zweiter Wahl, was mir im Herzen weh tut, weil Enthaltungen in meinen Augen schon eine Stimmabgabe zweiter Wahl sein sollten. Wer sich enthält, hat in meinen Augen entweder nicht genug über einen Entwurf nachgedacht oder nicht genug recherchiert oder sich im Vorfeld der Debatte nicht ausreichend mit Änderungsanmeldungen beteiligt. Ich hoffe aber, dass Sie mit dem Kompromiss leben können.

Nun zum geänderten Abstimmungsverhalten. Lassen Sie es mich so sagen, Senator Hodges: Ich verstehe Ihr Problem, empfinde das selbst aber nicht als problematisch. Für das Präsidium stellt eine solche Feststellung keinen Mehraufwand dar. Wir verwenden Vordrucke, die in Sekundenschnelle angepasst sind, und das Nachzählen dauert nicht mehr als Sekunden. Eine Belastung kann ich aus eigener Erfahrung nicht befürchten. Das dazu.

Als Angehöriger des Kongresses muss ich allerdings, an dieser Stelle liegen Sie falsch, mir meine Meinung nicht getreu meinem Gewissen bilden. Zumindest nicht nur: Zur Vereidigung schwören wir gleichermaßen darauf, unseren Eid nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Wenn sich aber im Verlauf einer Abstimmung die Erkenntnisgrundlage ändert, dann ändert sich damit auch die Motivation meines Abstimmungsverhaltens.

Nehmen wir als Beispiel die Senatoren: Ich sitze hier nicht nur, weil ich meine Überzeugungen für wahr, klar und richtig halte, sondern gleichermaßen als Vertreterin der Bürgerinnen und Bürger meines Staates. Letztlich ist es meine Pflicht, das Beste sowohl für die Vereinigten Staaten als auch New Alcantara herauszuholen, und das muss keineswegs immer ein Widerspruch sein. Wenn die Administration meinem Heimatstaat während einer Abstimmung Konzessionen macht, weil ihre Mehrheit vielleicht doch nicht so sicher steht wie gedacht, warum sollte ich ihr dann nicht an anderer Stelle entgegenkommen? Ich glaube, man muss in diesem Haus und darüber hinaus die politische Kompromissbereitschaft aktiv fördern, und in meinen Augen ist mein Vorschlag ein wesentlicher Beitrag dazu. Ich könnte mir aber vorstellen, Ihnen soweit entgegenzukommen, als dass eine nachträgliche Änderung des Stimmverhaltens nur in einer begrenzten Frist - entweder in den ersten 24 Stunden einer Abstimmung oder 24 Stunden nach der individuellen Stimmgabe - möglich ist.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

Ashley Fox

Foxy former Senator for Assentia

Beiträge: 1 823

Wohnort: Castle Rock / Assentia

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

12

Freitag, 6. August 2010, 16:05

RE: 2010/08/001 Standing Orders Replacement

Zitat

Original von Charlotte McGarry
Zuerst zur Enthaltung: Ich habe im obigen Entwurf einen Kompromiss vorgesehen, Senator Fox. Durch die Meldung von "Present" hat jedes Kongressmitglied nun die Möglichkeit, ohne rechtliche Gefahr auf ein Aye oder Nay zu verzichten und trotzdem seine Teilnahme am Geschäftsgang des Kongresses zu bekunden. Die Gefahr, wegen Inaktivität aus dem Kongress zu fliegen, ist damit gebannt. Das ist eine Enthaltung zweiter Wahl, was mir im Herzen weh tut, weil Enthaltungen in meinen Augen schon eine Stimmabgabe zweiter Wahl sein sollten. Wer sich enthält, hat in meinen Augen entweder nicht genug über einen Entwurf nachgedacht oder nicht genug recherchiert oder sich im Vorfeld der Debatte nicht ausreichend mit Änderungsanmeldungen beteiligt. Ich hoffe aber, dass Sie mit dem Kompromiss leben können.


Madam President,

dieser Kompromiss ist für mich annehmbar.
Ashley Fox


Former Senator for Assentia
Former Chairperson of the Republican National Committee
Former Republican Congressional Caucus Leader

Norman Howard Hodges

Elder Statesman

Beiträge: 3 091

Wohnort: Gareth, Freeland

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

13

Freitag, 6. August 2010, 16:08

Madam President,

letztlich soll es daran nicht scheitern, ich glaube auch nicht, dass dieses Instrumentarium allzu häufig genutzt werden wird. Dennoch: Habe ich mir einmal eine Meinung zu einem Entwurf gebildet, dann steht diese und sollte nicht durch nachträgliche Beeinflussung geändert werden. Ich werde dem Entwurf trotzdem nicht meine Zustimmung verweigern, nachdem Sie ja meine restlichen Punkte eingearbeitet haben.

Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

Beiträge: 5 538

Wohnort: Stars Hollow, N.A.

Bundesstaat: New Alcantara

  • Nachricht senden

14

Freitag, 6. August 2010, 16:36

Honorable Members of Congress,

ich habe gerade noch eine Kleinigkeit geändert bezüglich des Einbringens von Anträgen. So gesehen sind Anhörungen im Sinne der Standing Orders auch Anträge, die zu Aussprachen führen, deswegen wurde die Möglichkeit des Präsidenten, Nominierungen direkt einzubringen, gewahrt.

Standing Orders Replacement

A Resolution to replace the current Standing Orders of Congress in favor of a Document more fitting the Needs and Procedures of the Nation’s highest legislative Authoriy.

Der Kongress der Vereinigten Staaten beschließt, die gegenwärtigen Standing Orders of Congress durch das Folgende zu ersetzen:

    Standing Orders of Congress

    Title I. General Provisions

    Sec. 1 – Provision of Standing Orders
    (1) Der Kongress gibt sich in einer Gesamtheit gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor diese Geschäftsordnung zur Regelung seines Geschäftsganges.
    (2) Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten diese Bestimmungen für den Kongress ebenso für seine sonstigen Organe, insbesondere das Repräsentantenhaus, den Senat und Ausschüsse.

    Sec. 2 – Venue
    (1) Der Kongress tagt öffentlich im traditionellen Kongressgebäude auf dem Kapitolshügel in Astoria City.
    (2) Die Öffentlichkeit kann auf begründeten Antrag eines Kongressmitglieds durch das Präsidium von einer Sitzung ausgeschlossen werden. Für nicht-öffentliche Sitzungen stellt das Präsidium den Zugang aller Kongressmitglieder zu entsprechenden Räumlichkeiten sicher.
    (3) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen am Tagungsort nicht gewährleistet ist, kann das Präsidium den Tagungsort für bis zu dreißig Tage verlegen. Ein solcher Beschluss ist den Kongressmitgliedern per E-Mail mitzuteilen sowie öffentlich bekanntzugeben.
    (4) Kongressmitglieder haben das Recht, jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten des Kongresses zu verlangen, sofern kein anderslautender gerichtlicher Beschluss vorliegt.

    Sec. 3 – Term and Recess
    (1) Der Kongress tagt ständig.
    (2) Das Präsidium kann die Sitzungsperiode aus besonderem Anlass unterbrechen. Dazu zählt insbesondere, Kongressmitgliedern die Wahrnehmung besonderer Feiertage zu ermöglichen und Zeit zur Werbung für ihre Wiederwahl zu gewähren. Die Sitzung ist vor dem vom Präsidium bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen, wenn dies von einem Drittel der Repräsentanten oder einem Drittel der Senatoren beantragt wird.
    (3) Unterbrechungen der Sitzungsperiode sollen nicht länger als neun Tage dauern und nicht öfter als einmal im Monat stattfinden. Fristen, welche den Geschäftsgang des Kongresses regeln, verlängern sich um die Dauer der Unterbrechung.
    (4) In der Zeit von der Eröffnung einer neuen Legislaturperiode des Repräsentantenhauses bis zum Abschluss seiner Konstituierung ruht die Arbeit des Kongresses. Davon sind jene Angelegenheiten, die der Senat ohne Mitwirkung des Repräsentantenhauses entscheidet, ausgenommen.

    Title II. Chairmanship

    Sec. 4 – Speaker of the House
    (1) Das Repräsentantenhaus wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der seine Sitzungen leitet.
    (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Anwärtern mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    (3) Ein neuer Sprecher wird gewählt, wenn
    1. sich ein neues Repräsentantenhaus konstituiert hat,
    2. das Amt vakant ist oder
    3. zwei Drittel der Repräsentanten eine Neuwahl verlangen.
    (4) Die Wahl des Sprechers wird durch den Senatspräsidenten durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung, übernimmt der Senator, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, die Wahlleitung.
    (5) Im Rahmen dieser Geschäftsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen übernimmt der Sprecher die Aufgaben des Präsidiums, sofern sie das Repräsentantenhaus betreffen.

    Sec. 5 – President of the Senate
    (1) Der Senat wählt aus seiner Mitte einen Senatspräsidenten, der seine Sitzungen leitet.
    (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Anwärtern mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    (3) Ein neuer Präsident wird gewählt, wenn
    1. die regulären Senatorenwahlen in den Monaten Januar, Mai und September stattgefunden und die Gewählten ihr Amt angetreten haben,
    2. das Amt vakant ist oder
    3. zwei Drittel der Senatoren eine Neuwahl verlangen.
    (4) Die Wahl des Senatspräsidenten wird durch den Sprecher durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung, übernimmt der Senator, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, die Wahlleitung.
    (5) Im Rahmen dieser Geschäftsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen übernimmt der Senatspräsident die Aufgaben des Präsidiums, sofern sie den Senat betreffen.

    Sec. 6 – Chairmanship of Congress
    (1) Der Sprecher und der Senatspräsident bilden das Präsidium des Kongresses. Sie vertreten ihn nach außen, leiten seine Sitzungen in unparteiischer und gerechter Weise und sorgen für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung.
    (2) Das Präsidium hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung Weisungsbefugnis gegenüber den Kongressmitgliedern, sofern dies den Fortgang der Arbeit und die Ordnung des Hauses betrifft.
    (3) Die Präsidiumsmitglieder vertreten sich gegenseitig bei Abwesenheit von länger als 48 Stunden sowie Vakanz. Sind sie gleichzeitig abwesend, werden sie vom Senator vertreten, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, sofern das Präsidium nicht etwas Anderes bestimmt.
    (4) Die Präsidiumsmitglieder verfügen bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht in ihren jeweiligen Kammern. Sie haben die Wahrnehmung ihrer Amtsaufgaben eindeutig von persönlichen Stellungnahmen als Kongressmitglieder zu trennen.
    (5) Der Sprecher führt den Titel "President of Congress", der Senatspräsident den Titel "Vice President of Congress".

    Title III. Course of Business

    Sec. 7 – Motions
    (1) Anträge sind schriftlich und öffentlich einsehbar beim Präsidium oder im Verlauf einer Aussprache einzureichen; das Präsidium kann dafür einen Ort bestimmen. Das Präsidium weist Anträge, die nicht den formalen Anforderungen genügen, zurück. Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, werden Anträge von Kongressmitgliedern eingereicht und der Kongress befasst sich in seiner Gesamtheit mit ihnen.
    (2) Der Antragsteller kann seinen Antrag ändern und zurückziehen, solange die Aussprache über den Antrag dauert.
    (3) Findet ein Antrag im Kongress keine Mehrheit, verzichten die Kongressmitglieder darauf, ihn vor Konstituierung eines neuen Repräsentantenhauses erneut einzubringen, sofern er nicht inhaltlich maßgeblich geändert wurde.

    Sec. 8 – Debates
    (1) Aussprachen werden vom Präsidium eröffnet und geschlossen. Sie sollen mindestens 48 und höchstens 168 Stunden dauern. Das Präsidium legt die Dauer fest und berücksichtigt dabei die Begebenheiten, die für die Arbeit des Kongresses und den konkreten Antrag relevant sind.
    (2) Kein Kongressmitglied ergreift in den ersten 24 Stunden nach Eröffnung einer Aussprache das Wort, ohne dass der Antragsteller eine Antragsbegründung vorgebracht hat, sofern der Antragsteller darauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Einem Antrag kann eine schriftliche Begründung beigelegt werden, welche das Präsidium bei der Eröffnung der Aussprache verliest.
    (3) Eine Aussprache kann verlängert werden, wenn
    1. ein Viertel aller Kongressmitglieder dies beantragt oder
    2. das Präsidium weiteren Aussprachebedarf sieht.
    (4) Eine Aussprache endet vorzeitig, wenn ein Viertel aller Kongressmitglieder das verlangt. Bezweifelt das Präsidium, dass ein vorzeitiges Ende der Aussprache angemessen ist, bleibt die Aussprache bis zum Ende der Ursprungsfrist geöffnet.
    (5) Aussprachen sind vom Präsidium in der Form "[Debate] Kennzeichnung Jahr-fortlaufende Nummer Antragstitel" zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung lautet H.R., wenn der Antrag von einem Repräsentanten eingebracht wurde oder gesetzlich nur vom Repräsentantenhaus zu behandeln ist, und S., wenn der Antrag von einem Senatoren eingebracht wurde oder gesetzlich nur vom Senat zu behandeln ist. Zu Anfang eines jeden Jahres wird mit der fortlaufenden Nummer 001 begonnen.
    (6) Als Aussprache zählen alle Geschäfte des Kongresses, die keine Abstimmungen sind, insbesondere auch Anhörungen, Befragungen und Haushaltsdiskussionen.

    Sec. 9 – Votes
    (1) Abstimmungen finden, sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, in namentlicher Abstimmung statt. Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, gelangen nur Anträge zur Abstimmung, über die zuvor eine Aussprache stattgefunden hat.
    (2) Die Kammern des Kongresses stimmen, sofern nicht anders vorgesehen, jede für sich und in ihren jeweiligen Tagungsräumen ab.
    (3) Die Abstimmungsfragen sind sachbezogen und wertneutral zu formulieren und in der Regel so zu stellen, dass
    1. sie mit "Aye" oder "Nay" beantwortet werden können oder
    2. die Kongressmitglieder die Wahl zwischen zwei oder mehr Alternativen haben, wobei sie stets auch alle Alternativen ablehnen können müssen.
    Ein Kongressmitglied kann anstelle einer Stimmabgabe seine Teilnahme am Geschäftsgang des Kongresses zum Zeitpunkt der Abstimmung durch "Present" bekunden.
    (4) Abstimmungen dauern 96 Stunden. Sie können beendet werden, wenn
    1. die erforderliche Mehrheit erreicht ist,
    2. nicht mehr erreicht werden kann oder
    3. die Abstimmungsfrist verstrichen ist.
    Wird eine Abstimmung vor dem Ablauf der Abstimmungsfrist beendet, erhalten die Kongressmitglieder bis zu deren Ablauf die Möglichkeit, ihr Stimmverhalten zu Protokoll zu geben.
    (5) Abstimmungen sind in der Form "[Vote] Kennzeichnung Jahr-Nummer Antragstitel" zu kennzeichnen, wobei die Kennzeichnung, das Jahr und die Nummer möglichst der Kennzeichnung der vorherigen Aussprache entsprechen.
    (6) Stimmabgaben dürfen nicht geändert werden; bereits der Versuch führt zum Ausschluss des Abstimmenden von der Abstimmung. Das Stimmverhalten kann durch eine neue Stimmabgabe geändert werden, solange das Präsidium kein Ergebnis festgestellt hat und die Abstimmungsfrist noch nicht verstrichen ist.
    (7) Abstimmungsberechtigt sind nur jene Kongressmitglieder, die bereits zu Beginn der Abstimmung Mitglied der entsprechenden Kammer waren. Wechselt ein Kongressmitglied während einer Abstimmung die Zugehörigkeit der Kammer, ist es nur in der Kammer abstimmungsberechtigt, der es zu Beginn der Abstimmung angehörte.

    Sec. 10 – Right of Speech
    (1) Rederecht im Kongress haben die Mitglieder des Kongresses.
    (2) Rederecht in einer Kammer haben die Mitglieder der entsprechenden Kammer.
    (3) Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, müssen Dritte beim Präsidium die Erteilung des Rederechts beantragen. Der Antrag muss begründen, warum die Erteilung für den Fortgang der Aussprache notwendig ist.

    Title IV. Code of Behavior

    Sec. 11 – Forms of Address
    (1) Das Präsidium wendet sich in Wahrnehmung seiner Amtsfunktionen mit "Honorable Members of Congress" an die Kongressmitglieder in ihrer Gesamtheit und mit "Honorable Representatives" oder mit "Honorable Senators" an die Mitglieder der einzelnen Kammern.
    (2) Kongressmitglieder richten sich zu Beginn ihrer Reden stets in der Form "Mister Speaker" oder "Mister President" an dasjenige Präsidiumsmitglied, das ihrer eigenen Kammer angehört; bei weiblichen Amtsinhabern wird "Mister" durch "Madam" ersetzt. Ist das Präsidium abwesend, wenden sich die Kongressmitglieder mit "Mister Chairman" , bei weiblichen Amtsträgern mit "Madam Chairman", an den Sitzungsleiter.
    (4) Die Präsidumsmitglieder wenden sich in ihrer Eigenschaft als Kongressmitglieder an, sofern vorhanden, das andere Präsidiumsmitglied, ansonsten an die Gesamtheit der Mitglieder des Kongresses oder der jeweiligen Kammer.
    (3) Kongressmitglieder wenden sich untereinander mit "Senator" an Senatoren und mit "Congressman" oder "Congresswoman" an Repräsentanten. Die Anrede kann um den Namen des Angesprochenen ergänzt werden.
    (4) Verstöße gegen die Anredeformen können vom Präsidium sanktioniert werden.

    Sec. 12 – Site Rules
    Im Kongress haben sich Kongressmitglieder und Besucher der Würde des Hauses angemessen, also ruhig und höflich, zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Kongressmitgliedern und dem Personal, unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal sowie das Sprechen ohne Rederecht.

    Sec. 13 – Sanctions against Members of Congress
    (1) Kongressmitglieder werden von demjenigen Präsidiumsmitglied mit Sanktionen belegt, das ihrer eigenen Kammer angehört.
    (2) Das Präsidium spricht Verwarnungen aus, wenn
    1. ein Kongressmitglied gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere die Hausordnung, verstößt oder
    2. ein Kongressmitglied wiederholt und unentschuldigt seine Pflicht zur Teilnahme am Geschäftsgang versäumt.
    Eine Verwarnung ist vom Präsidium öffentlich bekanntzumachen und zu begründen.
    (3) Wird ein Kongressmitglied zum wiederholten Mal innerhalb eines Monats verwarnt oder ist der Verstoß besonders schwerwiegend, kann das Präsidium ihm das Rederecht im Kongress für eine Woche entziehen.
    (4) Wird ein Kongressmitglied zum dritten Mal innerhalb von vier Monaten verwarnt oder ist der Verstoß so schwerwiegend, dass er diesen Schritt rechtfertigt, kann diejenige Kammer des Kongresses, dem das betreffende Kongressmitglied angehört, auf Antrag des Präsidiums ein Hausverbot zwischen fünf und dreißig Tagen erteilen.

    Sec. 14 – Sanctions against Visitors
    Verstößt ein Parlamentsbesucher gegen die Hausordnung, kann ihm das Präsidium ein Hausverbot erteilen oder sonstige Maßnahmen veranlassen. Dies beinhaltet auch die Verhängung von Bußgeldern.

    Title V. Final Provisions

    Sec. 15 – Retroactive Permit
    Von der Geschäftsordnung abweichende Verfahren können nachträglich durch Beschluss des gesamten Kongresses für gültig erklärt werden.

    Sec. 16 – Validity
    (1) Stehen Teile dieser Geschäftsordnung im Widerspruch zu übergeordneten Rechtsnormen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
    (2) Diese Geschäftsordnung kann nur durch Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt werden.


Meinen Vorschlag zum Einwand von Senator Hodges lasse ich vorerst im Raume stehen, bis sich weitere Meinungen gebildet haben.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

Stanley Rayne

Senator for Savannah

Beiträge: 530

Beruf: Politician

Wohnort: Smithsonia, Savannah

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

15

Samstag, 7. August 2010, 13:23

Madam President,

Ich halte es in Grenzen durchaus für sinnvoll durch eine weitere Stimmenabgabe noch einmal sein eigenes Votum zu korrigieren. Es muss ja nicht einmal durch Beeinflussung geschehen sein das seine Meinung noch einmal korrigiert. Es kann ja auch sein das ein Mitglied des Kongresses erst so stimmt, sich dann aber nochmal gründlicher mit dem Entwurf befasst als er es schon getan hat und dann merkt das seine Stimmenabgabe falsch war. Es sollte zwar in der Regel so sein das man sich bereits genug mit einem Entwurf vorher beschäftigt hat, aber das sollte man wenn man realistisch ist nicht immer annehmen. Und einzelne Stimmen können entscheidend sein.
Was mich dann aber auch wieder zu einem kritischen Punkt bringt, wenn ein Mitglied des Kongresses dann nämlich merkt das seine Stimme über sein oder Nicht-Sein entscheidet, das er dann diese Möglichkeit nutzt um dann einen Entwurf oder eine Wahl der/die mit seiner Stimme angenommen wäre, die er schon abgegeben hat doch noch zu Fall zu bringen oder umgekehrt. Aus was für einer Motivation auch immer.
Ansonsten stimme ich dem Entwurf soweit zu.
Independent
Senator for Savannah

Ashley Fox

Foxy former Senator for Assentia

Beiträge: 1 823

Wohnort: Castle Rock / Assentia

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

16

Samstag, 7. August 2010, 13:29

Madam President,

ich halte den Einwand des Kollegen Rayne aus Savannah für nachvollziehbar, aber letztlich unbegründet: im Falle scharf umstrittener Entwürfe, die einen knappen Ausgang der Abstimmung in einer Kammer oder beiden Kammern erwarten lassen, kristallisiert sich dieses in der Regel bereits während der Beratungen heraus.

Wer also nun aus Gründen, die im Dunkel verbleiben mögen, taktisch statt inhaltlich abstimmen möchte, der kann sich in der Regel schon zuvor abzählen, welche Mitglieder seiner Kammer wie abstimmen werden.

Und Sinn oder Unsinn des Abstimmungsverhaltens zu beurteilen ist letztlich allein Sache des Wählers, nicht der Geschäftsordnung.
Ashley Fox


Former Senator for Assentia
Former Chairperson of the Republican National Committee
Former Republican Congressional Caucus Leader

Stanley Rayne

Senator for Savannah

Beiträge: 530

Beruf: Politician

Wohnort: Smithsonia, Savannah

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

17

Samstag, 7. August 2010, 14:52

Madam President,

ich bin da relativ leidenschaftslos was diese Regelung angeht. An der wird der Antrag bei mir nicht scheitern.
Ich wollte nur meine Meinung dazu kundtun, wie gebeten wurde.
Ganz in allem finde ich den Antrag nämlich hervorragend und ich sehe keinen Grund ihm nicht zuzustimmen. Es kann der Arbeitsfähigkeit des Kongresses nur gut tun wenn die alten Standing Orders ersetzt werden.
Independent
Senator for Savannah

Bastian Vergnon

Bastian Vergnon

Beiträge: 1 956

Wohnort: Gareth, Freeland

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

18

Dienstag, 10. August 2010, 18:09

Madame President,

von meiner Seite aus findet die letzte Version Zustimmung.
Auch auf die Gefahr hin, mich selbst zu blamieren, habe ich aber noch eine Frage zu Sec. 11: Weshalb Congressman und nicht Representative? Auch die Senatoren sind doch "Congressman"?

Edit: In die gleiche Richtung ging ja der Änderungsvorschlag von Senator Hodges.
Salute
Bastian Vergnon

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bastian Vergnon« (10. August 2010, 18:10)


William E. Mulligan

- out of hospital -

Beiträge: 527

Wohnort: Freeport City, PA

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

19

Dienstag, 10. August 2010, 23:54

Madam President,

sofern ich den Antrag korrekt interpretiere, ist der Einwand gegen die nachträglichen Veränderungen bei Stimmabgaben nichtig und stellt folglich auch kein Problem dar: die Möglichkeit einer weiteren, korrigierenden Stimmabgabe ist schließlich laut Antragstext gegeben.

Des weiteren ein Wort zur ebenfalls bereits angesprochenen Problematik der Anrede: Zwar habe ich kein Problem damit, die Mitglieder des Houses als Congressman bezeichnet zu sehen und die Senatoren "lediglich" als Senators; jedoch beinhaltet diese Regel eine - für meine Begriffe - sehr verwirrende Ausnahme, wenn nämlich das Präsidium die Repräsentanten als "Honourable Representatives" anspricht, sie allerdings ansonsten als "Congressman/ -woman" bezeichnet werden.
Ich weiß, die Haarspalterei mag noch verwirrender werden, sobald man zwischen der Gesamtheit der Abgeordneten ("Members of the Congress") und Repräsentanten ("Congressmen") nicht mehr eindeutig unterscheiden kann. Die einfachste Lösung wäre zweifellos, Repräsentanten stets als "Representatives" zu bezeichnen. Damit hätte man der Verwirrung vorgebeugt.

Aber an dieser Kleinigkeit wird meine Zustimmung zu diesem Antrag nicht scheitern.

Quinn Michael Wells

Former Head of State

Beiträge: 10 046

Beruf: Fr. Vice President

Wohnort: Greenville

Bundesstaat: Astoria State

What's Up?
Astor's dead! Long live Astor!
  • Nachricht senden

20

Mittwoch, 11. August 2010, 07:21

Madam President,

Mr. Mulligan hat Recht. Werden die Mitglieder des House vom Präsidium mit "Representatives" angesprochen wäre es nur konsequent diese Anrede auch weiter beizubehalten, wenn man sie mit Congressmen ansprechen möchte wäre es auch hier nur konsequent wenn dies auch durch das Präsidium erfolgen würde.
An dieser Kleinigkeit wird aber auch mein Aye definitiv nicht scheitern, nichtsdestotrotz wäre es denke ich ein minimaler Aufwand um hier die eventuell auftretende Verwirrung zu beseitigen.

Quinn Michael Wells, Laureate of the Presidential Honor Star

Former (XXXVII.) Vice President of the US | Former Senator of Astoria State | Former SotI | Former Vice-Presidential Nominee | Former Speaker of the Assembly
3 Times Governor of Astoria State
Record: Longest consecutive Term and most days in office as Governor of Astoria State