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Original von Doug Hayward
Eine Frage an den amtierenden Senator, den Governor bzw. das USEO:
Handelt es sich bei dieser Wahl um eine Nachwahl gemäß Art. 3, Sec. 2 der Constitution of Peninsula oder um eine vorgezogene Neuwahl, anstat der üblichen Wahl im November?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Doug Hayward« (20. Oktober 2010, 15:08)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »JVF« (20. Oktober 2010, 15:23)
Zitat
Original von Doug Hayward
Ich weise darauf hin, dass Mr. Mullenberry gemäß Art. 3 Sec. 2, verbunden mit Art. 2, Sec. 2 der Constitution of Peninsula bei dieser Wahl zwar das Wahlrecht, jedoch nicht das Wählbarkeitsrecht innehat. Sollte die Wahl dennoch vollzogen werden, sehe ich mich gezwungen Einspruch beim Obersten Gerichtshof einzulegen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Doug Hayward« (20. Oktober 2010, 19:05)
Zitat
Original von Doug Hayward
Hier verstößt niemand gegen die Verfassung, da dafür in der Verfassung das Wählbarkeitsrecht definiert werden müsste. Dies wird allerdings - bis auf die Klauses, dass ein Senator gleichzeitig Bürger des Staates sein muss, den er vertreten will - nicht getan.
Zitat
Ebenso fehlt im Election of Congress Act ein Wählbarkeitsparagraph, sodass an dieser Stelle normalerweise die Gesetzgebung der Bundesstaaten in Kraft treten muss, die hier in diesem Punkt eindeutig ist.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »J. Edward Mullenberry« (24. Oktober 2010, 19:27)
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