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Die December 2014 & January 2015 Federal Budget Bill,
gebilligt durch den United States Congress am 23. November 2014,
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
Tünde Mária Varga President of the United States
December 2014 & January 2015 Federal Budget Bill
Section 1: Fundamentials
(1) Das Repräsentantenhaus billigt das vorliegende Budget für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015.
(2) Bewilligte Ausgaben die nicht verbraucht werden, sind erneut dem Bundeshaushalt zuzuführen.
(3) Alle Angaben sind in Millionen Dollar, wenn angebracht gerundet und sofern nicht anders vermerkt für beide Monate insgesamt zu verstehen.
(4) Eine Übersicht der Ein- und Ausgaben ist Anhang 1 zu entnehmen.
Section 2: Obligatory Information
(1) Die voraussichtlichen Einnahmen des Bundes in dieser Haushaltsperiode sind in Anhang 2 aufgeführt.
(2) Die gesetzlich oder vertraglich festgelegten Ausgaben (Mandatory Spending) sind in Anhang 3 aufgeführt.
(3) Geschätzte Angabe sind auf Millionen gerundet.
Section 3: Discretionary Spending
(1) Alle Ausgaben die für die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs gedacht sind, sind in Anhang 4 gelistet und werden gebilligt.
(2) Alle Ausgaben nach SSec. 1 gelten für die genannte Behörde, die diese Mittel nach Bedarf an seine untergeordneten Behörden verteilt (sofern nicht selbst genannt).
(3) Das Repräsentantenhaus billigt die Vergabe von Fördermitteln wie in Anhang 5 aufgeführt, durch die gelistete Behörde.
(4) Das Repräsentantenhaus billigt alle einmaligen Ausgaben wie in Anhang 6 aufgeführt.
Federal Income Tax ..................................................... 105,000* Gesamt ................................................................. 105,000*
Appendix 3
MANDATORY SPENDING Gesetzliche bzw. Vertragliche Verpflichtungen
Electoral Office Software Allocation Treaty .................................. 2
Federal Salaries Act .................................................... 10,000
Military Health Care Act ................................................. 3,100
Promotion of Alternative Drives Act ........................................ 200 Gesamt .................................................................. 13,302
Appendix 4
DISCRETIONARY SPENDING (OPERATIONS) Kosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs
Executive Office of the President of the United States ................... 1,100
Department of Commerce ................................................... 1,475
Department of Defence ................................................... 37,275
Department of Justice .................................................... 5,125
Department of State ...................................................... 9,500
United States Congress ..................................................... 500
Central Intelligence Service ............................................. 3,000
Military Intelligence Service ............................................ 3,000
Astorian Space Exploration Association ................................... 1,500 Gesamt .................................................................. 63,000
Appendix 5
DISCRETIONARY SPENDING (SUBSIDIES) Zu vergebende Fördermittel
Department of Commerce
Ausbau/Instandsetzung des Federal Railroad and Highway Systems ........... 1,250
Ausbau/Instandsetzung des Energienetzes .................................. 2,000
Ausbau von Breitbandverbindungen und des Mobilfunknetzes ................... 500
Forschung/Entwicklung im Bereich IT .......................................1,000
Forschung/Entwicklung im Bereich Gesundheit .............................. 5,000
Forschung/Entwicklung im Bereich erneuerbarer Energiequellen ..............1,250
Forschung/Entwicklung im Bereich Umweltschutz .............................. 750
Ausbau/Instandsetzung von Gesundsheitseinrichtungen ...................... 3,000
Ausbau/Instandsetzung von Bildungseinrichtungen .......................... 5,000
Ausbau/Forschung/Entwicklung im Agrar-Bereich .............................. 750
Krebsforschung ........................................................... 1,000
AIDS-Forschung ............................................................. 500
Forschung/Entwicklung Diverses ............................................. 500
Behandlung von Suchtkrankheiten .......................................... 1,000
Kampagnen zur Suchtprävention an öffentlichen Schulen ...................... 500
Kampagnen zur sexuellen Aufklärung an öffentlichen Schulen ................. 500
Kampagnen zur beruflichen Fortbildung ...................................... 200 Gesamt .................................................................. 24,700
Department of Defence
Forschung/Entwicklung von Rüstungsgütern ................................. 2,500
Ausrüstung/Ausbildung der Nationalgarden ................................. 2,000 Gesamt ................................................................... 4,500
Department of Justice
Ausbau/Instandsetzung der Federal Courts ................................... 500
Ausbau/Instandsetzung von State Courts ..................................... 500
Ausbau/Instandsetzung von Bundesgefängnissen ............................. 1,000
Ausbau/Instandsetzung von Staatsgefängnissen ............................... 500
Schulungen/Fortbildung von Staatlichen Polizeikräften ...................... 900
Kampagnen gegen häusliche Gewalt ........................................... 100 Gesamt ................................................................... 3,500
Department of Defense
Kauf von 2 Flugzeugträgern der "John R. Waller" Klasse .................. 18,000 Gesamt .................................................................. 18,000
Die United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Act Amendment Bill,
gebilligt durch den United States Congress am 24. November 2014,
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
Tünde Mária Varga President of the United States
United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Act Amendment Bill
Section 1 - Amendment to the United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Act
Sec. 2 Ssec. 2 wird ersatzlos gestrichen, Sec. 8 Ssec. 2 wird wie folgt neugefasst:
"(2) USAID koordiniert Massnahmen der Not- und Katastrophenhilfe und greift zur Gewährung der Hilfsmassnahmen auf einen Pool aus Einheiten des Katastrophenschutzes und falls notwendig der Streitkräfte zurück. Weiterhin können private Organisationen in die Massnahmen einbezogen werden, sofern diese dafür zur Verfügung stehen."
Section 2 - Entry into Force
Dieses Gesetz tritt gemäss den verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.
gebilligt durch den United States Congress am 24. November 2014,
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
Tünde Mária Varga President of the United States
U.S. Patents and Trademarks Bill
Section 1 - Fundamentals
(1) Dieses Gesetz begründet das U.S. Patent and Trademark Office und regelt die Erteilung von Patenten sowie den Schutz von Marken in den Vereinigten Staaten.
(2) Das Patent Office ist eine unabhängige Behörde unter Oberaufsicht des Department of Commerce.
(3) Die Leitung des Patent Office übernimmt ein Register of Patents and Trademarks, der vom Secretary of Commerce ernannt wird.
(4) Das Patent Office führt ein öffentliches Register aller gültigen Patente und eingetragenen Marken.
Section 2 - Definition of patent
(1) Ein Patent verhindert die gewerbliche Anwendung einer technischen Erfindung ohne Lizenz durch den Patentnehmer.
(2) Eine Erfindung im Sinne dieser Section kann sein
a) eine technische Neu- oder erhebliche Fortentwicklung in Form von Gerätschaften, Anlagen, Roh-, Zwischen- und Endprodukten,
b) ein technisches Verfahren,
c) Software,
d) ein in seiner Gesamtheit eigenständig und unverwechselbares Produkt- oder Anwendungsdesign,
e) alles, was nach dem aktuellen Stand der Technik als Erfindung zu klassifizieren ist.
(3) Ein Patent kann nur für Erfindungen vergeben werden, für die noch kein Patent existiert und die sich nicht in naheliegender Weise aus dem aktuellen Stand der Technik ergeben.
(5) Auf tierische oder menschliche Lebewesen oder Teile davon ist ein Patentanspruch ausgeschlossen. Dies gilt auch für Erfindungen oder Verfahren, die den Grundsätzen der Ethik und des Anstandes zuwiderlaufen.
(6) Anspruch auf ein Patent hat nur der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger. Als Erfinder gilt der Erstanmelder.
(7) Ein Patent wird für eine Dauer von zehn Jahren erteilt. Eine Verlängerung zum Ablauf ist unbegrenzt zulässig.
(8) Der Patentnehmer ist verpflichtet ein Hundertstel aller direkt mit dem Patent in Verbindung stehenden Einnahmen jährlich an den Bund abzuführen.
(9) Ein Patent erlischt mit Ablauf der Patentdauer oder mit Ausbleiben der jährlichen Gebühr.
Section 3 - Motion for Patent
(1) Ein Patent kann vom Erfinder oder Bevollmächtigten auf eigenen oder fremden Namen beim Patent Office angemeldet werden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Das Patent Office ist verpflichtet die Bedingungen für ein Patent nach Section 2 zu überprüfen. Dafür sind Gutachten von anerkannten Experten auf dem Gebiet des beantragten Patents einzuholen.
(3) Erteilt das Office seine Zustimmung, erlangt das Patent Gültigkeit rückwirkend zum Tag der Antragsstellung.
(4) Wird das Patent nicht erteilt, so kann dagegen vor dem zuständigen Bundesgericht am Wohnsitz des Antragstellers Klage eingereicht werden.
Section 4 - Appeal
(1) Die Erteilung eines Patents kann vom Office aberkannt werden, wenn der wesentliche Teil der Erfindung durch jemand anderen entstanden ist und das Patent ohne dessen Einwilligung beantragt und vergeben wurde.
(2) Ein Antrag auf Aberkennung des Patents kann vom Betroffenen nach Section 1 gestellt werden. Das Office hat so einen Antrag ausführlich zu prüfen.
(3) Entscheidet das Office zu Gunsten des Antragstellers, wird das Patent aufgehoben (oder auf dessen Wunsch auf diesen übertragen) und der Antragsteller kann alle durch den vorherigen Patentinhaber erwirtschafteten Gewinne gerichtlich für sich einfordern.
(4) Gegen die Aberkennung oder Nichtaberkennung des Patents kann Klage beim zuständigen Bundesgericht am Wohnsitz des Patentnehmers eingereicht werden.
Section 5 – Trademarks
(1) Jedermann kann einen Antrag auf den Schutz einer Marke stellen, sofern er damit nicht die Rechte eines anderen verletzt.
(2) Der Antrag wird durch das Patent Office geprüft und genehmigt, sofern die Marke
a. noch nicht geschützt ist;
b. nicht einen Dritten in seinen Rechten verletzt;
c. nicht wider den guten Geschmack, die guten Sitten oder der Ethik ist.
(3) Nicht genehmigungsfähig sind:
a. allgemeine Wörter;
b. Ortsnamen;
c. Begriffe ohne oder mit geringem Wiedererkennungswert;
d. Begriffe von hoher Häufigkeit;
e. Begriffe, die mit den Vereinigten Staaten, einem seiner Bundesstaaten, einem fremden Staat, einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Einrichtung in irgendeiner Art in direkter Verbindung stehen oder in anderer Weise den Anschein erwecken, hoheitliche Aufgaben und Rechte wahrzunehmen.
(4) Die Verwendung einer geschützten Marke ist nur mit Genehmigung des Rechteinhabers gestattet, wenn sie ihrer Form nach geeignet ist, die Schutzwirkung zu verletzen. Nicht untersagt sind das Führen des eigenen Namens oder die Verwendung von Marken in notwendigem Umfang.
(5) Eine geschützte Marke ist durch ein hochgestelltes „R“ in einem Kreis kenntlich zu machen. Das Symbol ist geschützten Marken vorbehalten.
(6) Der Markenschutz gilt zeitlich unbegrenzt, er endet durch eine Streichung aus dem Register durch den Markeninhaber. Tritt an die Stelle des Rechteinhabers ein Rechtsnachfolger, so wird dieser auch Rechtsnachfolger im Bezug auf die Markenrechte.
Section 6 – Special Provisions
(1) Wird eine Erfindung ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanziert, so ist das Patent unter der Bedingung zu erteilen, dass ein Anteil am Gewinn, der mit der Erfindung erziehlt wird, der der Höhe der Bundesförderung, maximal jedoch neunundvierzig von Hundert an den Kosten der Erfindung entspricht, bis die erhaltenen Bundesmittel vollständig wiederausgezahlt wurden oder zehn Jahre vergangen sind. Der Anspruch des Bundes kann bei Förderungsgewährung reduziert oder ausgeschlossen werden.
(2) Patente, die aus Gründen der nationalen Sicherheit geheimzuhalten sind, werden nicht öffentlich erteilt und unterliegen der Klassifizierung der Erfindung.
Section 7 - Sanctions
Bei Verstößen gegen Lizenzen, das Patent im allgemeinen oder sich daraus ergebende Ansprüche, kann der Patentnehmer vor Gericht Unterlassung und Schadenersatz einklagen. Dies gilt auch für die unerlaubte Verwendung von geschützten Warenzeichen.
gebilligt durch den United States Congress am 24. November 2014,
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
Tünde Mária Varga President of the United States
Federal Judges Conference Introduction Bill
Section 1 - Amending the Federal Judiciary Act to Introduce the FJC
In Chapter I, Article II Federal Judiciary Act wird eine Section 4 eingefügt:
Sec. 4 - Federal Judges Conference
(1) Unter Vorsitz des Obersten Bundesrichters oder des Leitenden Richters der Bundesgerichte sollen alle beigeordneten Richter des Obersten Gerichtshofes und alle Bundesrichter die Bundesrichterkonferenz der Vereinigten Staaten bilden. Der Attorney General soll mit beratender Stimme teilnehmen können, wenn die Konferenz ihn einlädt.
(2) Die Konferenz soll neben dem juristischen Austausch zwischen den Mitgliedern und der Interessenvertretung der Bundesgerichte folgende Aufgaben wahrnehmen:
a) die administrative Organisation und Unterstützung der Bundesgerichte,
b) die Aufstellung von Richtlinien für die Verfahrensführung und Beweiserhebung im Rahmen der gesetzlichen Prozessordnungen, wobei die Prinzipen der Rechtsschöpfung durch Präzedenzfälle und der Leitung des Verfahrens durch den berufenen Richter in eigener Verantwortung unangetastet bleiben,
c) die Sammlung von Präzedenz- oder Grundlagenentscheidungen eines Bundesgerichtes der Vereinigten Staaten sowie die Bereitstellung von Musterentscheidungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Rechtssprechung.
(3) Die Konferenz soll sich eine Geschäftsordnung geben, wenn sie dies für erforderlich hält und alle ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen. Jedoch sollen Entscheidungen nach Ssc. 2, Num. b und c nicht getroffen werden, wenn 1/3 der teilnehmenden Bundesrichter widerspricht.
(4) Die Konferenz kann jederzeit Sachverständige oder Amtsträger anhören, wenn dies für die Entscheidungsfindung dienlich ist, sie jedoch weder verpflichten noch vorladen.
Section 2 - Amending the Federal Judiciary Act to introduce the CJFC
In Chapter I, Article II Federal Judiciary Act wird eine Section 5 eingefügt:
Sec. 5 - Chief Judge of the Federal District Courts and the Federal Court of Appeals Die Richter an den Bundesdistrikt- und Bundesberufungsgerichten bestimmen aus ihrer Mitte den Chefrichter der Federal Courts für die Dauer von sechs Monaten oder bis zur Vakanz des Amtes. Der Chefrichter leitet die Geschäfte der Bundesdistrikt- und -berufungsgerichte und weist den Richtern die Verfahren zu und fördert den Austausch sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen.
Section 3 - Coming into force
Das Gesetz tritt nach den Bestimmungen der Verfassung in Kraft.
Das First Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act Amendment,
gebilligt durch den United States Congress am 24. November 2014,
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
Tünde Mária Varga President of the United States
First Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act Amendment
Section 1
Es wird eine Section 3a in den Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act eingefügt, lautend wie folgt:
Section 3a – Enforcement of states laws by federal authorithies
(1) Zur Verfolgung von Verstößen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Staatsgesetze können sich die Bundesstaaten im Wege der Organleihe der Bundesgerichte und Bundesbehörden bedienen, die zuständig wären, wenn das Gesetz Bundesgesetz wäre. Die Organe werden dann als Organe des Bundesstaates tätig, der auch zum Ersatz jedweder Kosten und zur Übernahme aller erwachsenen Verpflichtungen verpflichtet ist.
(2) Der Staatsgesetzgebung entzogen ist dabei die Gerichtsverfassung, die sich nach Bundesrecht bestimmt. Gegenüber Strafverfolgungsbehörden, die im Sinne dieser Subsection tätig werden, können die Staaten die Rechte ausüben, die in einem Bundesverfahren dem Attorney General zukommen würde.
(3) Jedes Bundesgericht und jede einer beauftragten Bundesbehörde vorgesetzte Dienststelle kann generell, auf ein bestimmtes Gesetz oder einen Sachverhalt bezogen die Anwendung der Subsection 1 ausschließen, wenn diese sachlich oder personell undurchführbar ist oder gegen die Gesetze oder Verfassung der Vereinigten Staaten verstößt. Das weitere Verfahren im Sinne dieser Section kann durch Exekutiverlass geregelt werden.
Section 2 Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
gebilligt durch den United States Congress am 24. November 2014,
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
Tünde Mária Varga President of the United States
Death Penalty Repeal Bill
Section 1 - Purpose and citation
Ziel des Gesetzes ist die Abschaffung der Todesstrafe im Bundesstrafrecht und die Verhinderung ihrer Vollstreckung. Es soll zitiert werden als "Death Penalty Repeal Act".
Section 2 - Repeal of Death Penalty
(1) Article II, Section 1, Subsection 1 des Federal Penal Code wird wie folgt neu gefasst: "Verbrechen der Klasse A werden mit lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit auf Bewährung bestraft."
(2) Article II, Section 1, Subsection 2 wird des Federal Penal Code wird wie folgt neu gefasst: " Verbrechen der Klasse B werden mit Freiheitsstrafe zwischen sechs und zwölf Monaten oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe mit Möglichkeit auf Bewährung bestraft."
Section 3 - Conversion of imposed death penalty Eine bereits verhängte Todesstrafe darf nicht vollstreckt werden und wird umgewandelt in eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der Bewährung.
Section 4 - Cooperation
Die Vereinigten Staaten werden keine Verpflichtung akzeptieren, wahrnehmen oder erfüllen, die die Auslieferung einer Person, der die Todesstrafe droht, oder eine sonstige Unterstützung bei der Durchführung dieser Strafe direkt oder indirekt beinhaltet. Keine bestehende Verpflichtung soll dahingehend angewendet oder ausgelegt werden.
Section 5 - Final Provision Das Gesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.
gebilligt durch den United States Congress am 27. November 2014,
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
Tünde Mária Varga President of the United States
Fixing Electoral Roll Name Requirements Bill
Section 1 – Amending Federal Election Act
An Article I, Section 5, Subsection 3 Federal Election Act wird angefügt: „Voller Name im Sinne von Sentence 1 ist ein Name, der aus Vor- und Zuname besteht; die Angabe weiterer Vornamen oder die Angabe von Initialen ist zulässig, aber nicht notwendig.“
Section 2 – Coming into force
Das Gesetz tritt gemäß der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
gebilligt durch den United States Congress am 27. November 2014,
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
Tünde Mária Varga President of the United States
2nd Absence Annulment Amendment Bill
Only Section - Amending the Citizenship Act
Art. IV Sec. 9 SSec. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Eine State-ID verliert ihren Status, wenn sie über einen Zeitraum von 28 Tagen vollen Kalendertagen keinen Beitrag im öffentlichen, simulationsinternen Teil seines Bundesstaats mehr geschrieben hat.
gebilligt durch den United States Congress am 03. Dezember 2014,
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
Tünde Mária Varga President of the United States
Home Invasion Extension Bill
First Section - Amending the FPC
Chapter II, Article VI, Section 1, Subsection 1 Federal Penal Code wird wie folgt geändert: "Hausfriedensbruch ist das unerlaubte Eindringen in die Wohnung, die Geschäftsräume oder auf das befriedete Eigentum eines anderen, oder das unerwünschte Verweilen in derselben oder auf demselben. Ebenso ist das Verweilen in öffentlich zugänglichen Räumen trotz der Aufforderung des Besitzers oder seines Bevollmächtigten, diesen Raum zu verlassen, Hausfriedensbruch. Ausgenommen davon bleibt das Betreten oder Verweilen, das durch Gesetz ausdrücklich gestattet wird."
Second Section - Coming into force
Das Gesetz tritt entsprechend der Bestimmungen der Verfassung in Kraft.
Die 2nd Fixing Electoral Roll Name Requirements Bill,
gebilligt durch den United States Congress am 08. Dezember 2014,
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
Tünde Mária Varga President of the United States
2nd Fixing Electoral Roll Name Requirements Bill
Section 1 – Amending Federal Election Act
An Article I, Section 5, Subsection 3 Federal Election Act wird angefügt: „Ebenso zulässig ist die Eintragung mit Kurzformen oder Abwandlungen des amtlichen Namens, die vom Bürger gewohnheitsmäßig geführt und zweifelsfrei einer Person zuzuordnen sind."
Section 2 – Coming into force
Das Gesetz tritt gemäß der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.