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Gregory Jameson

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Sonntag, 17. Oktober 2010, 15:48

Madam President,


Ich meinte eigentlich nicht die politische Ebene der Secretaries, sondern jene Ebenen darunter, deren Anehörige nach dem jetzigen Entwurf nicht vom Senat anzuhören sind.
Es ist richtig, dass Demokratie Machtvergabe auf Zeit bedeutet. Es heißt ja nicht, dass man jemanden nicht erneut nach Ablauf der Frist in dasselbe Amt berufen dürfte.

Bei der Grenze von 8 Monaten als Option habe ich mich von den Regeln für die Amtszeiten des höchsten Beamten leiten lassen. Man kann auch 10 oder 12 oder 11,365 nehmen ...
Wie gesagt, es ist eine Option - die aber dann auch für das Militär auf allen Ebenen gelten würde.
Gregory Jameson M.D.
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Liam Aspertine

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22

Sonntag, 17. Oktober 2010, 15:54

Madam President,

verstehe ich das richtig, dass damit etwa Madam Chairwoman Admiral Paulson dauerhaft von ihrem Amt entbunden werden würde, egal welche Leistungen sie bereits vollbracht hat? Mal abgesehen davon, was man von dieser oder jener Personalie halten mag, halte ich das für gefährlich. Manche Personen sind nicht einfach ersetzbar und gewisse Ämter in unserem Staat wie etwa der Director of the Electoral Office kann man nicht ohne entsprechende Fachkenntnis und Fleiß ausfüllen.

Gregory Jameson

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23

Sonntag, 17. Oktober 2010, 16:12

Madam President,

Representative Aspertine, das verstehen Sie falsch.
Angenommen, Admiral Paulson ist 7 Monate Chief of Naval Operations und nähert sich somit der 8 Monats-Frist. Der Präsident kann und darf sie dann erneut dem Senat auf dieser Position vorschlagen. Tut er es nicht, ist sie mit Ablauf der 8-Monatsfrist ihres Kommandos (in diesem Sinne gleichzusetzen mit dem Amt) verlustig.
Gleiches gilt dann auch für die anderen Kommandeure der Teilstreitkräfte und die Secretaries, denn diese müssen ja nur durch den Senat bestätigt werden, bevor sie ein Amt (erneut) erhalten.

Niedere Beamte und Soldaten bedürfen bei Ablauf ihrer maximalen Amtszeit lediglich einer Neuernennung im Amt durch die entsprechenden Vorgesetzten, ohne vom Senat angehört werden zu müssen.

Ich denke, dass jemand, der ein Amt nur auf Zeit erhalten hat, durchaus motiviert ist, dieses Amt erneut zu erhalten, egal ob mit oder ohne Senatsanhörung, und dann insgesamt fleißiger und gründlicher, also besser, sein Amt führt.
Gregory Jameson M.D.
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Liam Aspertine

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24

Sonntag, 17. Oktober 2010, 16:22

Madam President,

und eben für diese Bestätigung halte ich eine Frist, welche mit den Präsidentschaftswahlen konform geht, für besser. Acht Monate ist eine sehr lange Zeit. Zu lang, um faule Amtsinhaber zu dulden.

Bei Gelegenheit sollte es auch Rechenschaftsberichte aller Amtspersonen geben.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Liam Aspertine« (17. Oktober 2010, 16:22)


Gregory Jameson

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25

Sonntag, 17. Oktober 2010, 16:27

Madam President,

Bei vier Monaten fände ich den impliziten Vorwurf an die Senatoren und den Chief Justice für bedenklich, die von Verfassungs wegen auf 6 Monate gewählt sind ...
Gregory Jameson M.D.
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26

Sonntag, 17. Oktober 2010, 16:33

Madam President,

man kann die verfassungsgemäßen Ausnahmen ja entsprechend beachten. Dann gibt es eben zwei Turni.

Ashley Fox

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27

Sonntag, 17. Oktober 2010, 16:42

Madam President,

ich denke, wenn diese ganze Diskussion uns eines zeigt, dann dass der vorliegende Entwurf völlig überhastet und unausgegoren daherkommt.

Es ist zwar richtig, dass die Reform Commission ihre Sacharbeit bislang noch nicht aufgenommen hat. Aber unter welchem Druck steht denn der Kongress? Meines Erachtens unter gar keinem. Die bis zum 12.08.2010 durch Gesetz eingerichteten Ämter und Behörden gelten als verfassungskonform und mit Zustimmung des Präsidenten eingerichtet. Änderungen kann der Präsident sowieso nicht ohne Zustimmung des Kongresses verfügen.

Sollte es dazu kommen, dass mit Ablauf des 31.12.2010 bestimmte Verfahrensvorschriften außer Kraft treten, trifft das Risiko einer eintretenden Rechtsunsicherheit die Bundesverwaltung, nicht den Kongress. Aber auch davon sind wir noch weit entfernt, es sind noch rund 2 1/2 Monate bis dahin.

Anstatt jetzt panisch einen mit heißer Nadel gestrickten Entwurf duchzuwinken, sollte der Kongress sich die notwendige Zeit nehmen, die Entscheidung des Supreme Court wohlabgewogen und bedachtvoll umzusetzen.
Ashley Fox


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Liam Aspertine

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28

Sonntag, 17. Oktober 2010, 16:47

Madam President,

der subjektiven Effekthascherei der Madam Senator Fox, der Entwurf käme überhastet daher, kann ich mich nicht anschließen. Im Gegenteil halte ich ihn für gut durchdacht.

Nur weil man den Antragsteller wenig mag und eine Entscheidung des Supreme Court ablehnt, ist nicht automatisch sein Entwurf schlecht.

Aber wir kennen ja die Einstellung der Madam Senator zu abweichenden Meinungen, die sind in der Regel als freiheitsfeindlich bis ketzerisch zu verstehen.

Gregory Jameson

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29

Sonntag, 17. Oktober 2010, 16:50

Madam President,

Wenn wir uns dazu entschließen, eine maximale Amtszeit festzulegen, dann dient diese dem demokratischen Prinzip der Machtvergabe auf Zeit
und sie bezweckt, dass der Entscheidungsträger, der das Amt vergeben hat, bei Ablauf der Frist erneut eine Entscheidung trifft;
Bei reinen Ernennungsämtern muss der Ernennende den Amtsträger eben erneut ernennen, sofern er ihn im Amt belassen will,
und bei den Spitzenämtern, deren Träger vom Senat zu bestätigen sind, muss eben eine erneute Anhörung und Abstimmung eingeleitet werden.

Ich denke bei der Bemessung der Zeit sollten wir uns zwischen 6 und 12 Monaten bewegen, wobei ich 6 Monate eigentlich für eine gute Frist halte.
Ein Präsident hätte dann die Wahl, ob er gleich zu Beginn seiner Amtszeit die Mitglieder seines Kabinettes dem Senat vorschlägt oder sich dann nach zwei Monaten, wenn die Zwischenwahlen stattfinden, wirklich in die Gefahr begeben will, Posten seines Kabinettes vakant fallen zu lassen und sich erst dann um Ersatz zu bemühen.
Gregory Jameson M.D.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Gregory Jameson« (17. Oktober 2010, 16:52)


Liam Aspertine

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Sonntag, 17. Oktober 2010, 16:53

Madam President,

mit anderen Worten wollen Sie nun die Verfassung ändern, so dass die Amtszeiten generell auf 6 Monate festgelegt werden?

Ashley Fox

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Sonntag, 17. Oktober 2010, 17:01

Madam President,

das Gezicke des Congressman Aspertine gegen meinen Einwurf sowie meine Person geht doch völlig an allen Tatsachen vorbei.

Was wir hier vorliegen haben ist ein Gesetzentwurf, den der Antragsteller sogar noch vor dem Urteil des Supreme Court offenbar eilig und aus der Sicht eines Regierungsmitgliedes zusammengezimmert hatte. Die von Ihnen selbst erstellte Mängelliste ist etwa so lang wie der St. Lawrence. Und der Kongress verstrickt sich mittlerweile nur noch in Feilschereien über einzelne Kleinigkeiten und kleine Einzelheiten. Die Wahrscheinlichkeit, dem Entwurf eine brauchbare Fassung zu geben, die sowohl den Vorgaben des Supreme Court gerecht wird und mit dem auch der Kongress wie die Bundesregierung gut leben und arbeiten können geht gegen null.

Wir sollten uns nicht selbst unter unnötigen Druck setzen, in aller Eile einen handwerklichen unbrauchbaren Entwurf zu verabschieden. Wir sollten und die notwendige Zeit für die gebotene Sorgfalt nehmen.
Ashley Fox


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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ashley Fox« (17. Oktober 2010, 17:01)


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Sonntag, 17. Oktober 2010, 17:17

Madam President,

man möge mir verzeihen, aber unter diesen Umständen werde ich die Redebeiträge der Madam Senator Fox in dieser Debatte ignorieren, da sie erklärt hat, die Debatte und den Entwurf nicht konstruktiv zu bewerten, sondern beides zu sabotieren versucht. Auf dieser Grundlage macht weiteres Eingehen auf die Redebeiträge der überaus geschätzen Madam Senator keinen Sinn.

Gregory Jameson

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33

Sonntag, 17. Oktober 2010, 20:05

Mr. Speaker,
ich möchte Ihnen auf diesem Wege zu Ihrer Wahl gratulieren.

Als ich vorhin in meiner Wohnung war und mir eine Flasche Bier zum Mittagessen genehmigen wollte, ging das nicht, denn der Flaschenöffner war weg. Es ist ein roter Kombiflaschenöffner. Ich habe also alle Schubfächer der Küche durchgesehen, allen voran das Besteckfach, aber ich habe den roten Öffner nicht gefunden. Ich sah auch im Wohnzimmer nach, vielleicht war ja nach dem Öffnen des Weines am Sonntag zuvor nicht in die Küche zurückgelangt und einer der Schubladen dort gelandet. Das Essen wurde langsam immer kühler.
Ich schaute noch einmal in das Besteckfach - und was fand ich dort? Nicht den roten Kombi-Öffner, aber einen etwas älteren metallenen einfachen Öffner.

Diese kleine Geschichte verdeutlicht ganz gut die Situation, wie sie hier in der Debatte zu Tage tritt: Senator Fox sucht immernoch nach genau dem einen megastylischen Kombi-Öffner, den sie haben will, und verkennt, dass man auch mit anderen Öffnern, die man zwar nicht gesucht hat, die aber da sind, eine Flasche öffnen kann, bevor das Essen kalt wird.

Der jetzige Entwurf hat den Vorteil, dass er existent ist und man kann ihn verändern. Wenn die glorreiche Reformkommission, deren Errichtung und Besetzung ich selbst nicht zugestimmt habe und die durch die weitestgehende Abwesenheit ihrer Mitglieder glänzt, vergleichbare, also existente, Ergebnisse vorbringt, dann werde ich diese beachten. Doch davon sind wir weit entfernt.

Arbeiten wir also mit dem, was wir haben. Sie sollten nicht in die falsche Annahme verfallen, dass die Optionen, die ich aufgezeigt habe, Mängel des Entwurfs wären.
Gregory Jameson M.D.
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Ashley Fox

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34

Montag, 18. Oktober 2010, 18:21

Madam President,

um bei der Metapher des Senators von Hybertina zu bleiben: er benutzt hier keinen älteren und einfacheren Flaschenöffner. Er schlägt den Flaschenhals ab, Glassplitter fallen in sein Bier und er schneidet sich beim Trinken an den Bruchstellen.

Denn Sie haben es schon selbst - zwar nicht mit diesen Worten, aber doch inhaltlich entsprechend - festgestellt: dieser Entwurf ist ein weitreichendes Selbstentmachtungsgesetz des Kongresses, und sonst gar nichts. Was der Supreme Court der Bundesregierung in seinem Urteil an Handlungsmöglichkeiten ohne oder gegen den Kongress nicht zugesprochen hat, soll der Kongress ihr nun quasi freiwillig übertragen.

Da ich dennoch den Eindruck habe, dass der Kongress lieber möglichst zeitnah eine neue gesetzliche Regelung zur Organisation der Bundesregierung beschließen möchte, lege ich hiermit folgenden Gegenentwurf vor:

Federal Administration and Authority Bill

Section 1 - Fundamentals
(1) Dieses Gesetz regelt die Entscheidung des Präsidenten über die Organisation aller Zweige der Staatsverwaltung des Bundes sowie die verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechte des Kongresses.
(2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als Federal Administration and Authority Act.

Section 2 - Establishment of Federal Departments and Authorities
Die Ämter und Behörden der Staatsverwaltung des Bundes sollen vom Präsidenten der Vereinigten Staaten durch Organisationserlass eingerichtet werden, der der Zustimmung des Kongresses bedarf.

Section 3 - Federal Departments
(1) Die Federal Departments sollen die Obersten Bundesbehörden der Vereinigten Staaten sein. Ihre Leiter sollen direkt dem Präsidenten unterstellt sein.
(2) Ein Organisationserlass des Präsidenten zur Einrichtung einer Obersten Bundesbehörde soll mindestens enthalten:
  1. die Bezeichnung der Behörde und die Amtsbezeichnung ihres Leiters;
  2. die im Rahmen der Staatsverwaltung des Bundes ihrem Organisationsbereich zugeordneten Aufgaben sowie die sich daraus ergebenden gesetzlichen Rechte und Pflichten;
  3. sofern beabsichtigt, die künftige Unterstellung bereits eingerichteter Bundesbehörden unter die neu einzurichtende Oberste Bundesbehörde.
Section 4 - Federal Authorities
(1) Die Federal Authorities sollen die nachgeordneten Bundesbehörden der Vereinigten Staaten sein. Ihre Leiter sollen dem Leiter der ihnen vorgesetzten Obersten Bundesbehörde sowie dem Präsidenten unterstellt sein. Das nähere Weisungsverhältnis soll durch den Präsidenten im Organisationserlass zu ihrer Einrichtung bestimmt werden.
(2) Ein Organisationserlass des Präsidenten zur Einrichtung einer nachgeordneten Bundesbehörde soll mindestens enthalten:
  1. die Bezeichnung der Behörde und die Amtsbezeichnung ihres Leiters;
  2. die ihr vorgesetzte Oberste Bundesbehörde, anstelle einer Obersten Bundesbehörde kann eine nachgoerdnete Bundesbehörde auch dem Präsidenten direkt unterstellt werden;
  3. die ihr im Rahmen des Organisationsbereiches ihrer vorgesetzten Obersten Bundesbehörde zugeordneten Aufgaben sowie die sich daraus ergebenden gesetzlichen Rechte und Pflichten.
(3) Nachgeordnete Bundesbehörden sollen durch den Präsidenten auch eingerichtet werden können, indem er die notwendigen Bestimmungen zu deren Einrichtung in die Organisationserlasse zur Einrichtung der ihnen vorgesetzten Obersten Bundesbehörden aufnimmt.

Section 5 - Exclusive Competences of the President
(1) Der Präsident soll alle von der Verfassung der Vereinigten Staaten sowie den Gesetzen des Bundes der vollziehenden Gewalt zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach freiem Ermessen auf die von ihm einzurichtenden Ämter und Behörden des Bundes übertragen können.
(2) Er soll dabei nach freiem Ermessen Aufgaben und Befugnisse für sich selbst reservieren und auch Bundesbehörden, die nicht im Rang einer Obersten Bundesbehörde eingerichtet werden, seiner unmittelbaren Weisung und Aufsicht unterstellen können.

Section 6 - Exclusive Competences of Congress
(1) Jeder Organisationserlass des Präsidenten zur Einrichtung einer Bundesbehörde soll der Zustimmung einer Mehrheit in beiden Kammern des Kongresses bedürfen.
(2) Der Kongress soll seine Zustimmung zur Einrichtung von Bundesbehörden ausschließlich mit jenen Aufgaben und Befugnissen und ausschließlich in jenem Über-Unterordnungsverhältnis erteilen, wie es im Organisationserlass des Präsidenten festgelegt sein soll. Jedwede Änderung der Aufgaben und Befugnisse einer Bundesbehörde sowie ihrer Überordnung über oder Unterstellung unter eine andere Bundesbehörde soll eines neuen Organisationserlasses bedürfen, der wiederum der Zustimmung des Kongresses bedürfen soll.
(3) Die Zustimmung des Kongresses zur Einrichtung einer Bundesbehörde, einschließlich ihrer Aufgaben und Befugnisse sowie Eingliederung in die Hierarchie der Bundesverwaltung, soll für die Dauer bis zum Ablauf der Exekutivperiode des Präsidenten gelten, dem sie erteilt wurde. Scheidet der Präsident vorzeitig aus dem Amt, so sollen die seinen Organisationserlassen erteilten Zustimmungen des Kongresses bis zum Ende der regulären Exekutivperiode fortgelten.

Section 7 - Senatorial Approvement of Federal Officials
(1) Sämtliche Ernennungen von Beamten und sonstigen Amtsträger der Vereinigten Staaten durch den Präsidenten sollen der Zustimmung des Senats bedürfen.
(2) Die Zustimmung des Senats zur Ernennung einer Person zum Leiter einer Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde soll für die Dauer bis zum Ablauf der Exekutivperiode des amtierenden Präsidenten, längstens jedoch bis zu ihrer Entlassung oder der Auflösung der ihr unterstellten Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde durch den Präsidenten gelten. Scheidet der Präsident vorzeitig aus dem Amt, so sollen die seinen Ernennungen erteilten Zustimmungen des Senats bis zum Ende der regulären Exekutivperiode fortgelten.
(3) Richtet der Präsident mit Beginn seiner Exekutivperiode durch Organisationserlass mit Zustimmung des Kongresses nachgeordnete Bundesbehörden mit den gleichen Aufgaben und Befugnissen ein, wie sie bereits in der vorangegangenen Exekutivperiode Bestand hatten, so sollen deren amtierende Leiter ohne erneute Bestätigung durch den Senat im Amt verbleiben können.
(4) Der Senat soll ermächtigt sein, nach freiem Ermessen Beschlüsse zu fassen, die den Präsidenten ermächtigen, in diesen Beschlüssen benannte Beamte und sonstige Amtsträger der Vereinigten Staaten ohne seine Zustimmung zu ernennen, und diese Beschlüsse jederzeit wieder aufzuheben. Die Aufhebung soll keinen Einfluss haben auf die Rechtsstellung derjenigen Beamten und Amtsträger der Vereinigten Staaten, die während der Geltung eines Beschlusses vom Präsidenten gestützt auf diesen ohne Zustimmung des Senats ernannt wurden.

Section 8 - Non-delegated Competences
(1) Aufgaben, die nach der Verfassung der Vereinigten Staaten oder den Gesetzen des Bundes der vollziehenden Gewalt zugewiesen, jedoch nicht vom Präsidenten durch Organisationserlass mit Zustimmung des Kongresses einer Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde übertragen worden sind, sollen allein durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten in dessen Namen und Verantwortung ausgeübt werden können.
(2) Entsprechendes soll für Aufgaben gelten, die zwar vom Präsidenten durch Organisationserlass mit Zustimmung des Kongresses einer Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde übertragen worden sind, deren Leitung jedoch unbesetzt ist.

Section 9 - Competences of the President-elect
(1) Wer zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt ist, soll nach Feststellung des endgültigen amtlichen Endergebnisses der Wahl befugt sein, dem Kongress die von ihm in Kraft zu setzen beabsichtigten Organisationserlasse zur Einrichtung von Obersten und nachgeordneten Bundesbehörden vorzulegen. Bestätigt der Kongress die von dem Gewählten vorgelegten Organisationserlasse, so sollen sie mit seiner nach Amtsantritt erfolgenden Bekanntmachung in Kraft treten.
(2) Auch soll wer zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt ist befugt sein, dem Senat bereits nach Feststellung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses diejenigen Personen zur Bestätigung zu benennen, die er zu Beamten und sonstigen Amtsträgern der Vereinigten Staaten zu ernennen gedenkt. Stimmt der Kongress ihrer Ernennung zu, so soll der Gewählte die Vorgeschlagenen nach Bekanntmachung der die von ihnen zu leitenden Bundesbehörden einrichtenden Organisationserlasse ernennen. Die Zustimmung des Senats soll nichtig sein, wenn der Kongress dem Organisationserlass zur Einrichtung der betreffenden Bundesbehörde nicht zustimmt.

Section 10 - Temporary Provisions
(1) Bis zur Einrichtung von Obersten und nachgeordneten Bundesbehörden durch Organisationserlass des Präsidenten der Vereinigten Staaten sollen die im Federal Administration Act und Federal Authority Act in ihren jeweils zuletzt gültigen Fassungen eingerichteten Behörden weiterhin Bestand haben und ihre amtierenden Leiter im Amt verbleiben, sofern nicht der Präsident erklärt, die durch die Verfassung der Vereinigten Staaten und die Gesetze des Bundes der vollziehenden Gewalt übertragenen Aufgaben ausschließlich in eigener Person übernehmen zu wollen.
(2) Leiter von Obersten und nachgeordneten Bundesbehörden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, und die Aufgaben und Befugnisse ihrer Behörden durch Organisationserlass des Präsidenten mit Zustimmung des Kongresses entsprechend den Bestimmungen des Federal Administration Act und des Federal Authority Act in ihren jeweils zuletzt gültigen Fassungen geregelt werden, sollen auch nach diesem Zeitpunkt als nach den Vorschriften dieses Gesetzes ernannt und bestätigt gelten und nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Amt verbleiben.

Section 11 - Expiry of older Law
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten der Federal Administration Act und der Federal Authority Act außer Kraft.

Section 12 - Coming into Force
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.


Ich weiß, dass sich dieser Entwurf für manchen furchtbar kompliziert und bürokratisch liest. Aber so schlicht und bequem wie bisher geht es nach dem Urteil des Supreme Court nun eben nicht mehr. Die Umsetzung der Gewaltenteilung ist mit diesem leider etwas komplizierter geworden.

Der Entwurf hält alles dabei so einfach wie möglich, ohne dass der Kongress leichtfertig Einflussmöglichkeiten verschenkt. Im Einzelnen soll fortan gelten:

Grundsätzlich liegen alle nach der Verfassung und den Gesetzen der Exekutive übertragenen Aufgaben beim Präsidenten. Dieser kann zu deren Wahrnehmung Bundesbehörden einrichten - Oberste Bundesbehörden, die direkt seiner Weisung unterstehen, nachgeordnete Bundesbehörden, die einer Obersten Bundesbehörde unterstehen sowie Behörden, die zwar keiner Obersten Bundesbehörde unterstehen, aber dem Rang nach nachgeordneten Bundesbehörden gleich- und direkt dem Präsidenten unterstehen (die Geheimdienste wären möglicherweise so ein Beispiel). Welche Bundesbehörde wofür zuständig und welcher anderen Bundesbehörde gegenüber weisungsbefugt bzw. -gebunden ist, bestimmt der Präsident. Alles, was er keiner Bundesbehörde zuweist, verbleibt in seinem unmittelbaren Zuständigkeitsbereich.

Eingerichtet werden Bundesbehörden durch Organisationserlass des Präsidenten. Dieser muss angeben, wie die Behörde heißt, wie sich ihr Leiter nennt, ob sie eine Oberste oder nachgeordnete Bundesbehörde ist, welche Bundesbehörden ihr unterstehen bzw. welcher Bundesbehörde sie untersteht, und welche Aufgaben und Befugnisse sie hat.

Diese Organisationserlasse bedürfen der Zustimmung des Kongresses, sie gelten einmal erteilt für die Exekutivperiode des Präsidenten, also maximal vier Monate. Scheidet der Präsident vorzeitig aus dem Amt aus und rückt der Vizepräsident nach, gilt die erteilte Zustimmung des Kongresses für diesen fort - Bezugspunkt ist wie gesagt das Ende der viermonatigen Exekutivperiode.

Nach deren Ablauf treten die Erlasse in jedem Fall außer Kraft und müssen erneut vom Kongress bestätigt werden. Mit Ablauf der Zustimmung des Kongresses scheiden auch die Leiter der Bundesbehörden aus.

Eine Ausnahme gibt es hier für die Leiter nachgeordneter Bundesbehörden: erlässt der neue oder alte Präsident mit Zustimmung des Kongresses einen Organisationserlass, der diese genau so wieder einrichtet bzw. aufrecht erhält, wie sie bisher Bestand hatten, können ihre Leiter im Amt bleiben. Erneute Bestätigung und Ernennung ist nur bei einer Änderung der Aufgaben und Befugnisse der von ihnen geleiteten Behörde notwendig.

Der Präsident kann jederzeit Bundesbehörden auflösen, dann fallen deren Kompetenzen an die ihnen übergeordnete Oberste Bundesbehörde oder, falls es keine solche gibt oder er eine Oberste Bundesbehörde auflöst, an ihn zurück. Änderungen von Aufgabenreichen und Befugnissen bedürfen eines neuen Organisationserlasses, der wiederum der Zuständigkeit des Kongresses bedarf.

Wer zum Präsidenten gewählt ist, kann bereits vor seinem Amtsantritt seine Organisationserlasse dem Kongress zur Bestätigung vorlegen, ebenso dem Senat seine Kandidaten für die Beamtenposten vorschlagen. Bestätigt der Kongress den Organisationserlass zur Einrichtung einer Bundesbehörde und der Senat den Kandidaten für die Behördenleitung, kann der Gewählte diese Behörde nach seinem Amtsantritt einrichten und seinen Kandidaten ernennen. Wird nur der Organisationserlass bestätigt, der Kandidat aber nicht, kann der Präsident die Behörde einrichten und muss sie eben selbst leiten, bis der Senat einen Kandidaten als Behördenleiter bestätigt. Fällt auch der Organisationserlass durch, muss der Präsident die entsprechenden Aufgaben eben so lange selbst wahrnehmen, bis er mit einem Organisationserlass im Kongress durchkommt oder der Kongress der Zuweisung der entsprechenden Aufgaben per Organisationserlass an eine andere Behörde zustimmt.

Für den Übergang, also bis der Präsident Organisationserlasse ausgegeben und der Kongress diese bestätigt hat, wird so getan, als habe der Präsident Organisationserlasse mit dem Inhalt der bisherigen Gesetze zur Regelung der Bundesverwaltung erlassen, und alle Beamten bleiben in Kraft. Erlässt der Präsident Organisationserlasse, die die Aufgaben und Befugnisse der Behörden genau so regeln, wie es bisher der Fall ist, können ebenfalls alle Beamten im Amt bleiben, als seien sie nach diesem Gesetz bestöätigt worden. Ändert der Präsident Aufgaben oder Befugnisse, muss der betroffene Beamete erneut bestätigt werden.

Ob das alles jetzt wirklich besser ist als die bisherige Praxis, weiß ich nicht. Aber es entspricht jedenfalls den Vorgaben des Supreme Court und wahrt dabei dennoch auch die von diesem bestätigten verfassungsmäßigen Rechte des Kongresses.

Bei so viel Text kann einem schon mal schwindelig werden und sich an einer Stelle grammatikalischer Blödsinn einschleichen. ;-)
Ashley Fox


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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ashley Fox« (18. Oktober 2010, 22:58)


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Montag, 18. Oktober 2010, 18:28

Madame President,

ich bin positiv von Madam Senator Fox' Vorschlag überrascht und werde ihn später eingehend kommentieren.

Charlotte McGarry

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36

Dienstag, 19. Oktober 2010, 16:37

RE: S. 2010-017 Federal Administration Revision Bill




Honorable Members of Congress:

Ich verlängere die Aussprache um 120 Stunden ab jetzt.


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XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
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Gregory Jameson

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37

Dienstag, 9. November 2010, 17:57




Honorable Members of Congress:


Ich erkenne weiterhin Gesprächsbedarf und ermahne alle bisher beteiligten Federführenden zur aktiven Teilnahme
in dieser wichtigen Angelegenheit, der aufgrund der Etnscheidung des Obersten Gerichtshofes erhöhte Priorität zukommt.

Ich verlängere die Aussprache um 120 Stunden ab jetzt.



Vice President of the United States Congress

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38

Dienstag, 9. November 2010, 17:59

Mr. Speaker,

es erscheint mir unsinnig, dass alle Beamten auch unterhalb der politischen Ebene mit dem Ausscheiden des Präsidenten ebenfalls aus ihren Ämtern ausscheiden sollen.
Gregory Jameson M.D.
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39

Dienstag, 9. November 2010, 19:40

Mr. President,

das steht so ja auch nicht in dem Entwurf. Dort steht vielmehr, dass die Leiter nachgeordneter Bundesbehörden im Amt verbleiben, wenn ein neu in sein Amt eingeführter Präsident die bisher von ihnen geleiteten Behörden durch Organisationserlass unverändert aufrecht erhält.

Nicht hinnehmbar ist es für den Kongress hingegen, wenn der Präsident zwar mit seiner Zustimmung den Zuständigkeitsbereich und die Aufgaben einer Bundesbehörde neu regelt, der bisherige Behördenleiter jedoch ohne erneute Zustimmung des Kongresses im Amt verbleiben kann.

Denn die Zustimmung zu seiner Ernennung hat der Senat ihm eben unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und Aufgaben seiner Behörde erteilt. Ändert ein neuer Präsident diese durch Organisationserlass, so muss der Senat auch neuerlich beurteilen können, ob diese dadurch materiell neu geschaffene Behörde - sie mag noch heißen wie in der letzten Exekutivperiode, hat ja aber nun andere Zuständigkeiten und Aufgaben - weiterhin von der gleichen Person geleitet werden kann, oder nicht.
Ashley Fox


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Dienstag, 9. November 2010, 21:41

Mr. Speaker,

Verzeihung, ich meinte vor allem die Einrichtungsaufhebung nach Sec. 6 Ssec. 3 S. 1:
Die Zustimmung des Kongresses zur Einrichtung einer Bundesbehörde, einschließlich ihrer Aufgaben und Befugnisse sowie Eingliederung in die Hierarchie der Bundesverwaltung, soll für die Dauer bis zum Ablauf der Exekutivperiode des Präsidenten gelten, dem sie erteilt wurde.

Die Einrichtung des Kongresses gilt doch auch über die Amtszeiten ihrer Mitglieder hinaus.
Gregory Jameson M.D.
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