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Andrew Madison

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21

Montag, 12. März 2007, 01:49

Also ich muss noch einige grundsätzliche Einwände anbringen, auch wenn es diese Debatte in den MNs wohl schon 1000 mal gab.

Ich sehe bei der Richterwahl auf Zeit die Gefahr, daß es eine Art "Wahlkampf" gibt, bzw. der Richter wiedergewählt werden will. Außerdem könnte ein Richter nach 6 Monaten rausgeschmissen werden, weil sich die Mehrheiten im Kongress geändert haben. Dies beeinträchtigt in höchstem Maße die Unabhängigkeit der Justiz.

Dennoch sehe ich natürlich das derzeitige Problem. Eine Austauschbarkeit der Richter sollte schon gegeben sein. Ich würde jedoch folgende Maßnahmen vorschlagen. Man kann sie als und/oder Optionen verstehen

1. Wiederwahlverbot
2. Notwendigkeit einer 2/3 Mehrheit bei der Wahl
3. Mehr als ein Richter am Supreme Court.

Noch etwas zum Stil des Gesetzes: Es sollten im Fließtext vielleicht doch die deutschen Begriffe verwandt werden. Also nicht der "President ernennt" Das ist doch ziemliche Sprachvergewaltigung. ;)
Andrew Madison
Former President of the United States

Avitall Bloomberg

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22

Montag, 12. März 2007, 10:09

Zitat

Original von Merkin D. Muffley
??


Es wurde bei weiterzuführen wieder das "zu" vergessen. Liest sich nicht gut
Avitall Bloomberg (D)
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23

Montag, 12. März 2007, 19:12

Ein Wiederwahlverbot ist aber schon hart, wenn man wenig juristisch interessierte Mitspieler hat, die so einen Job übernehmen wollen. Das kann besonders dann kritisch werden, wenn man nicht nur die sofortige Wiederwahl verbietet, sondern die Wiederwahl generell.

Aus dem gleichen Grund stehe ich auch einer Erhöhung der Zahl der Richter skeptisch gegenüber. Um keine Patts zuzulassen, bräuchte man dann statt einem schon gleich drei Richter, und drei Aktive dauerhaft aus der Politik abzuziehen, würde sich wohl schon bemerkbar machen.

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24

Montag, 12. März 2007, 19:22

Zitat

Original von Andriz
Damit beschneiden wir aber das Grundrecht eines jeden astorischen Bürgers auf politische Betätigung. Wir können doch keinem Richter verbieten, ein politisches Amt nach seiner ordentlichen Amtszeit anzustreben, nur weil wir keinen Ersatz finden, ja den sogar im fiesesten Falle garnicht suchen.


Das würde ja maximal bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens gelten, das heißt selbst wenn aus welchem Grund auch immer kein Nachfolger bestimmt wird, wäre der bisherige Richter nicht auf immer und ewig von anderen ƒmtern ausgeschlossen.
Es ist natürlich ein Eingriff in die Möglichkeiten zu politischer Mitwirkung, aber ich denke, so etwas lässt sich durchaus rechtfertigen. Immerhin gilt es, die Funktionsfähigkeit und die Neutralität der Justiz zu sichern. Und der Richter weiß ja, wenn er seine Ernennung akzeptiert, worauf er sich da einlässt.

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Andriz

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25

Dienstag, 13. März 2007, 00:59

In Abetracht unserer Personaldecke sollte man ungeachtet unseres Willens zur detaillierten Simulation auf ehrenamtliche Richter zurückgreifen. Vor einem Verfahren könnten sich die Parteien aus den verfügbaren Personen auf einen bis drei Richter einigen. Das würde jede Person in Astor juristische Tätigkeiten ermöglichen ohne sich gleich für einen längeren Zeitraum festzulegen. Darüber hinaus wären wir unser Personalproblem diesbezüglich erst einmal los.

Polit-Rentner

Andriz

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26

Dienstag, 13. März 2007, 01:02

Zitat

Original von Merkin D. Muffley
Immerhin gilt es, die Funktionsfähigkeit und die Neutralität der Justiz zu sichern. Und der Richter weiß ja, wenn er seine Ernennung akzeptiert, worauf er sich da einlässt.


Und immerhin gilt es, die Rechte eines jeden Einzelnen in unserem Staat zu schützen - einschließlich der/des Bundesrichters.

Polit-Rentner

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27

Dienstag, 13. März 2007, 20:41

Klar, da gibt es einen Konflikt, in dem man die entgegengesetzten Aspekte abwägen muss.

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28

Mittwoch, 14. März 2007, 21:25

Zitat

United States of Astor
President of Congress
John R. Waller
Astoria City, 14th of March 2007


Die Aussprache wird bis auf weiteres verlängert. Zunächst bis Mittwoch, den 21.03.2007 - 23Uhr.
XV. President of the United States of Astor
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Andrew Madison

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29

Sonntag, 18. März 2007, 17:03

Ein Wiederwahlverbot würde ja nicht für immer, sondern nur für die direkte Wiederwahl gelten. Darüber hinaus halte ich aber eine 2/3 Mehrheit für wirkungsvoller.
Andrew Madison
Former President of the United States

Avitall Bloomberg

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30

Sonntag, 18. März 2007, 17:21

Ich unterstütze den Vorschlag des Verbots der direkten Wiederwahl. Auch eine 2/3-Mehrheit ist bei einem solch verantwortungsvollen Posten angebracht.
Avitall Bloomberg (D)
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31

Dienstag, 20. März 2007, 22:03

Ich fasse das mal so:

Zitat

Judicial Appointments Act

Section 1
Der Chief Justice und gegebenenfalls die weiteren von den Gesetzen nach Maßgabe der Verfassung vorgesehenen Bundesrichter werden vom President nominiert und bedürfen der Bestätigung durch den Senate mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Senatorenstimmen.

Section 2
Die Amtszeit eines vom President nominierten und vom Senate bestätigten Richters beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den President. Diese Aushändigung hat unverzüglich nach erfolgter Bestätigung zu erfolgen.

Section 3
Die Amtszeit eines Richters endet nach Ablauf von sechs Monaten, ohne dass es einer förmlichen Entlassung bedarf. Eine sich unmittelbar anschließende erneute Bestellung zum Richter ist unzulässig.

Section 4
Trotz Ablaufs seiner Amtszeit hat der scheidende Richter ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterführen, bis ein neuer Richter sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der bisherige Richter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse.Trotz Ablaufs seiner Amtszeit hat der scheidende Richter ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterführen, bis ein neuer Richter sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der bisherige Richter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse. Die Pflichten und Rechte eines aus dem Amt geschiedenen Richters nach dieser Section enden auch ohne den Amtsantritt eines Nachfolgers mit dem Zeitpunkt, mit dem der aus dem Amt geschiedene Richter ein anderes Staatsamt auf Bundes- oder Staatenebene annimmt.

Section 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es gilt für die Wahl aller Bundesrichter, deren Bestätigung durch den Senat nach seinem Inkrafttreten erfolgt, unabhängig davon, ob auch die Nominierung durch den Präsidenten während der Geltungsdauer dieses Gesetzes erfolgte.


Den Einsatz von ehrenamtlichen Richtern halte ich beim Supreme Court wegen Art V s 1 (4) der Verfassung für bedenklich. Man kann diesen Artikel so lesen, dass er den Einsatz von ehrenamtlichen Richtern am Supreme Court generell verbietet, allerdings zugegebenermaßen auch so, dass die Soll-Vorschrift, die zum Einsatz von Geschworenen ermutigt, für den Supreme Court nicht gilt.

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32

Dienstag, 20. März 2007, 22:05

Ich mache darauf aufmerksam dass die Antragsstellung Mr. Buchanans unter Umständen verfassungswidrig ist und somit nicht hätte zugelassen werden dürfen.

Ich warte eine weitere Prüfung ab.
XV. President of the United States of Astor
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33

Dienstag, 20. März 2007, 22:13

Mr Speaker, ich glaube, Sie haben sich im Thread geirrt. Mr Buchanan hat im Rahmen dieser Debatte keine Anträge gestellt.

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Mike Gabrowski

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34

Dienstag, 20. März 2007, 22:19

Ich kann mit der momentanen Fassung leben, auch wenn ich dabei bleibe, dass ein Richteramt wichtiger ist als ein anderes Bundes- oder Staatsamt.
Mit freundlichen Gr¸flen
M. Gabrowski
Governor of Astoria State


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What's Up?
Derzeit mal wieder im Kapitol tätig...
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35

Mittwoch, 21. März 2007, 00:18

Ich stimme der momentanen Fassung zu.

Zu den Einwänden Mr. Gabrowskis möchte ich nur anmerken, dass niemand in diesem Land daran gehindert werden darf, ein anderes Staatsamt auszuüben. Vielleicht mag das Amt des Chief Justice nach einigen Meinungen wichtiger sein als das eines Governors - wobei ich mich dagegen verwehre, hier ƒmter nach ihrer Wichtigkeit gegeneinander abzuwägen -, nichts desto trotz bringt es uns nichts, jemanden Kraft gesetzes im Amt des Richters zu halten, wenn er dies nicht ausüben und seine Energie lieber in ein anderes Amt stecken will. Die Verfassung garantiert das Recht jedes Bürgers, sich frei zu entfalten und sich somit auch frei für ƒmter und Mandate zu bewerben - und dieses Recht zu beschränken steht dem Kongress nicht zu.
Ulysses S. Finnegan jr.

Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ulysses S. Finnegan jr.« (21. März 2007, 00:19)


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36

Mittwoch, 21. März 2007, 12:23

Zitat

Original von Merkin D. Muffley
Mr Speaker, ich glaube, Sie haben sich im Thread geirrt. Mr Buchanan hat im Rahmen dieser Debatte keine Anträge gestellt.

Tatsächlich. Entschuldigung.
XV. President of the United States of Astor
Senator of Savannah

37

Mittwoch, 21. März 2007, 19:34

Zitat

Original von Merkin D. Muffley
Ich fasse das mal so:

Zitat

Judicial Appointments Act

Section 1
Der Chief Justice und gegebenenfalls die weiteren von den Gesetzen nach Maßgabe der Verfassung vorgesehenen Bundesrichter werden vom President nominiert und bedürfen der Bestätigung durch den Senate mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Senatorenstimmen.

Section 2
Die Amtszeit eines vom President nominierten und vom Senate bestätigten Richters beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den President. Diese Aushändigung hat unverzüglich nach erfolgter Bestätigung zu erfolgen.

Section 3
Die Amtszeit eines Richters endet nach Ablauf von sechs Monaten, ohne dass es einer förmlichen Entlassung bedarf. Eine sich unmittelbar anschließende erneute Bestellung zum Richter ist unzulässig.

Section 4
Trotz Ablaufs seiner Amtszeit hat der scheidende Richter ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterführen, bis ein neuer Richter sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der bisherige Richter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse.Trotz Ablaufs seiner Amtszeit hat der scheidende Richter ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterführen, bis ein neuer Richter sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der bisherige Richter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse. Die Pflichten und Rechte eines aus dem Amt geschiedenen Richters nach dieser Section enden auch ohne den Amtsantritt eines Nachfolgers mit dem Zeitpunkt, mit dem der aus dem Amt geschiedene Richter ein anderes Staatsamt auf Bundes- oder Staatenebene annimmt.

Section 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es gilt für die Wahl aller Bundesrichter, deren Bestätigung durch den Senat nach seinem Inkrafttreten erfolgt, unabhängig davon, ob auch die Nominierung durch den Präsidenten während der Geltungsdauer dieses Gesetzes erfolgte.


Den Einsatz von ehrenamtlichen Richtern halte ich beim Supreme Court wegen Art V s 1 (4) der Verfassung für bedenklich. Man kann diesen Artikel so lesen, dass er den Einsatz von ehrenamtlichen Richtern am Supreme Court generell verbietet, allerdings zugegebenermaßen auch so, dass die Soll-Vorschrift, die zum Einsatz von Geschworenen ermutigt, für den Supreme Court nicht gilt.


Da ist was doppelt gemoppelt.

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38

Mittwoch, 21. März 2007, 23:02

Hoppla. Kürzen wir's also:

Zitat

Judicial Appointments Act

Section 1
Der Chief Justice und gegebenenfalls die weiteren von den Gesetzen nach Maßgabe der Verfassung vorgesehenen Bundesrichter werden vom President nominiert und bedürfen der Bestätigung durch den Senate mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Senatorenstimmen.

Section 2
Die Amtszeit eines vom President nominierten und vom Senate bestätigten Richters beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den President. Diese Aushändigung hat unverzüglich nach erfolgter Bestätigung zu erfolgen.

Section 3
Die Amtszeit eines Richters endet nach Ablauf von sechs Monaten, ohne dass es einer förmlichen Entlassung bedarf. Eine sich unmittelbar anschließende erneute Bestellung zum Richter ist unzulässig.

Section 4
Trotz Ablaufs seiner Amtszeit hat der scheidende Richter ein bereits rechtshängiges Verfahren weiterführen, bis ein neuer Richter sein Amt antritt. Während dieses Zeitraums behält der bisherige Richter im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens seine richterlichen Befugnisse. Die Pflichten und Rechte eines aus dem Amt geschiedenen Richters nach dieser Section enden auch ohne den Amtsantritt eines Nachfolgers mit dem Zeitpunkt, mit dem der aus dem Amt geschiedene Richter ein anderes Staatsamt auf Bundes- oder Staatenebene annimmt.

Section 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Es gilt für die Wahl aller Bundesrichter, deren Bestätigung durch den Senat nach seinem Inkrafttreten erfolgt, unabhängig davon, ob auch die Nominierung durch den Präsidenten während der Geltungsdauer dieses Gesetzes erfolgte.

Citizen and Senator of Freeland
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39

Donnerstag, 22. März 2007, 14:31

Damit kann ich mich anfreunden.

13th and 24th President of the United States of Astor

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40

Donnerstag, 22. März 2007, 20:24

Freut mich. Da wir nun eine Reihe positiver ƒußerungen über den Entwurf haben, bitte ich den Speaker, zu gegebener Zeit die Abstimmung hierüber einzuleiten, sofern er keinen weiteren Diskussionsbedarf sieht.

Citizen and Senator of Freeland
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