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John E. Prescott

Former President of the United States

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21

Freitag, 27. Februar 2009, 15:05

:applaus
John E. Prescott [D-FL]
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Norman Howard Hodges

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22

Freitag, 27. Februar 2009, 19:42

Nun gut. Da eine Verfassungsreform noch aus anderen Gründen dringend notwendig ist und Sie nicht umzustellen zu sein scheinen, werden wir da wohl einen Kompromiss eingehen müssen. Ich schlage daher die folgende aktualisierte Fassung meines Entwurfes vor:

Zitat

Verfassung des Freistaats Freeland

Preamble

....

Chapter I: Basics

Article 1 [State]
(1) Der Freistaat Freeland ist ein Bestandteil der Vereinigten Staaten von Astor und erkennt deren Verfassung sowie den Vorrang von Bundesgesetzen vor Staatsgesetzen an.
(2) Die Staatshauptstadt des Freistaates Freeland ist die Stadt Gareth.

Article 2 [Bilinguality]
Um die Kultur Freelands zu erhalten, sind alle Gesetze und Verordnungen von Freeland so weit in Albernisch und Barnstorvisch zu fassen, dass sie von den Muttersprachlern beider Sprachen verstanden werden können. Auch Ortsbezeichnungen sind in Albernisch und Barnstorvisch zu fassen.

Article 3 [Constitutional Amendments]
Diese Verfassung kann nur durch Gesetz, das den genauen Wortlaut der Verfassung ändert und durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Volksrat verabschiedet wird, geändert werden.

Article 4 [Emergency Orders]
(1) Sollte die Anzahl der Einwohner Freelands auf eins sinken, so kann der verbliebene Bürger Freeland sich zum Übergangsgouverneur ausrufen und durch Notverordnungen regieren, die den Fortbestand und die Sicherheit Freelands gewähren und für mehr Bürger sorgen sollen.
(2) Steigt die Anzahl der Einwohner wieder, so sind alle Notverordnungen vom Volksrat zu prüfen und gegebenenfalls zu verwerfen. Die Amtszeit und die Befugnisse des Übergangsgouverneurs endet mit dem Amtsantritt eines ordentlich gewählten Gouverneurs.


Chapter II: Civil Rights

Article 5 [Citizenship]
Bürger des Freistaates Freeland ist, wer die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Astor besitzt und seinen Hauptwohnsitz gemäß den Bundesgesetzen in Freeland hat.

Article 6 [U.S. Civil Rights]
Die in Art. II, Sec. 1 bis 7 der U.S. Constitution bestimmten Menschen- und Bürgerrechte sind Bestandteil dieser Verfassung und der staatlichen Ordnung Freelands.

Article 7 [Freedom of Movement]
Alle Bürger Freelands genießen Freizügigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet Freelands.

Article 8 [Right of Asylum]
(1) Politisch Verfolgte genießen Asyl in Freeland, soweit sie nicht durch einen anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten nach Freeland gelangt sind.
(2) Das Recht auf Asyl endet mit dem Ende der politischen Verfolgung in dem Herkunftsland des Asylanten.
(3) Asylrecht und dessen Aberkennung sind von den Gerichten auszusprechen.

Article 9 [Right of Petition]
Alle Bürger des Freistaates Freeland haben das Recht, sich jederzeit schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die staatlichen Einrichtungen, Behörden, Ministerien und den Gouverneur zu wenden.

Article 10 [Independence of Universities]
Das Recht der Hochschulen, ihre sie allein betreffenden Angelegenheiten ohne Einmischung des Staates zu regeln, bleibt gewahrt.


Chapter III: People's Council

Article 11 [Basic]
(1) Der Volksrat ist die legislative Gewalt des Freistaates Freeland. Ihm allein obliegt die Gesetzgebung.
(2) Der Volksrat tagt ständig öffentlich in der Staatshauptstadt. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds kann die Aussprache oder Abstimmung über einen Gesetzesantrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Dem Antrag ist stattzugeben.

Article 12 [Members]
Der Volksrat besteht aus den Präfekten der Departements.

Article 13 [President]
(1) Der Präsident des Volksrats wird für die Dauer von drei Monaten vom Volksrat aus seiner Mitte gewählt. Ebenso wählt der Volksrat für die gleiche Amtszeit den Stellvertreter des Präsidenten aus seiner Mitte.
(2) Der Präsident des Volksrates leitet dessen Sitzungen. Er nimmt Anträge der Mitglieder des Volksrats entgegen, beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen.
(3) Ist der Präsident des Volksrates länger als vier Tage abwesend, so übernimmt sein Stellvertreter die Aufgaben des Präsidenten. Scheidet der Präsident des Volksrates durch Ende der Mitgliedschaft im Volksrat oder durch Rücktritt vorzeitig aus dem Amt oder ist er länger als einundzwanzig Tage ohne Abmeldung abwesend, so rückt der Stellvertreter in das Amt des Präsidenten nach, bis ein neuer Präsident und ein neuer Vizepräsident gewählt wurden. Fallen das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Volksrates gleichzeitig vakant, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Volksrates das Amt des Präsidenten, bis ein neuer Präsident und ein neuer Vizepräsident gewählt sind.
(4) Der neu gewählte Präsident des Volksrates tritt sein Amt am Ersten des Monats nach der Wahl an.

Article 14 [Standing Orders]
Der Volksrat gibt sich seine Geschäftsordnung.

Article 15 [Legislature]
(1) Jedes Mitglied des Volksrates hat das Recht, Gesetzesanträge in den Volksrat einzubringen.
(2) Der Präsident des Volksrates hat über jeden eingebrachten Gesetzesantrag eine dreitägige Aussprache einzuleiten, die bei Bedarf durch den Präsidenten beliebig verlängert werden kann.
(3) Der Präsident des Volksrates hat nach der Aussprache über einen Gesetzesantrag die Abstimmung über diesen einzuleiten. Sie dauert fünf Tage oder solange, bis eine unumstößliche Mehrheit der Stimmen erreicht wurde.
(4) Damit ein Gesetz als vom Volksrat angenommen gilt,
a) muss sich mindestens ein Drittel der Mitglieder des Volksrates an der Abstimmung beteiligt haben;
b) muss die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf "Yes" lauten.
(5) Vom Volksrat beschlossene Gesetze müssen vom Präsidenten des Volksrates dem Gouverneur vorgelegt werden. Der Gouverneur hat binnen sieben Tagen das Gesetz zu unterzeichnen und zu veröffentlichen. Tut er dies nicht oder verweigert er die Unterschrift, so kann das Gesetz nur in Kraft treten, wenn das Gesetz vom Volksrat nach erneuter Aussprache mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.


Chapter IV: The Governor

Article 16 [Basic]
Der Gouverneur des Freistaates Freeland bildet die Spitze der vollziehenden Gewalt von Freeland.

Article 17 [Election]
(1) Der Gouverneur des Freistaates Freeland wird für eine Amtszeit von drei Monaten von den Bürgern von Freeland gewählt. Ebenso wird der Stellvertretende Gouverneur gewählt.
(2) Gouverneur kann nur werden, wer
a) Bürger des Freistaates Freeland ist;
b) nicht das Amt des Präsidenten des Volksrates ausübt und
c) nicht das Amt eines Bundesrichters am Obersten Bundesgericht der Vereinigten Staaten ausübt.
(3) Unbeschadet dieser Bestimmungen kann der Präsident des Volksrates Gouverneur werden, wenn sich in einem angemessenen Zeitrahmen kein anderer Kandidat findet oder es nicht genügend Bürger gibt.
(4) Der neu gewählte Gouverneur tritt sein Amt am Ersten des Monats nach der Wahl an. Die Amtszeit des alten Gouverneurs endet mit diesem Tag.
(5) Ist der Gouverneur länger als vier Tage abwesend, so übernimmt der Stellvertretende Gouverneur die Aufgaben des Gouverneurs bis zu dessen Rückkehr.
(5) Ist der Gouverneur länger als einundzwanzig Tage ohne Abmeldung abwesend oder erfüllt er die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr, so rückt der Stellvertretende Gouverneur automatisch in das Amt des Gouverneurs auf, bis ein neuer Gouverneur und ein neuer Stellvertretender Gouverneur gewählt sind.
(6) Sind weder der Gouverneur noch der Stellvertretende Gouverneur fähig oder berechtigt, ihr Amt auszuüben, so übernimmt der Präsident des Volksrates das Amt des Gouverneurs, bis ein neuer Gouverneur und ein neuer Stellvertretender Gouverneur gewählt sind.


Chapter V: Administration

Article 18 [Ministries]
(1) Ministerien sind oberste Behörden des Freistaates Freeland.
(2) Jedes Ministerium wird von einem Minister geleitet, der vom Gouverneur ernannt wird.
(3) Ministerien können nur durch Gesetz geschaffen werden. Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind gesetzlich genau festzulegen.
(4) Die Minister bilden gemeinsam mit dem Gouverneur die Staatsregierung des Freistaats Freeland. Sie tagt ständig unter Ausschluss der Öffentlichkeit in der Staatshauptstadt.

Article 19 [Authorities]
(1) Staatsbehörden sind Behörden des Freistaates Freeland, die dem Gouverneur oder einem Ministerium unterstellt sind.
(2) Staatsbehörden werden von einem Direktor geleitet, der vom Gouverneur oder dem Minister, dem die Staatsbehörde untersteht, ernannt wird.
(3) Staatsbehörden können nur durch Gesetz geschaffen werden. Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind gesetzlich genau festzulegen.

Article 20 [Oath of Office]
(1) Alle Staatsbeamten des Freistaates Freeland haben vor dem versammelten Volksrat den folgenden Amtseid abzuleisten:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft und meinen Willen dem Wohl des Volkes des Staats Freeland widmen, Schaden von ihm wenden, seinen Nutzen mehren und schützen, meinen Pflichten gewissenhaft nachkommen, Gerechtigkeit gegen jedermann üben und stets im Rahmen der Gesetze handeln werde."
(2) Der Ausspruch einer religiösen Beteuerung bei der Eidesleistung ist zulässig.

Article 21 [Orders]
(1) Verordnungen sind Anweisungen des Gouverneurs oder eines Ministers an eine ihm untergeordnete Behörde.
(2) Eine Verordnung regelt die Art und Weise, wie ein vom Volksrat beschlossenes Gesetz auszulegen und umzusetzen ist.
(3) Verordnungen dürfen der Verfassung der Vereinigten Staaten, den Bundesgesetzen, der Verfassung von Freeland oder den Gesetzen des Freistaates nicht zuwiderlaufen. Sie können vom Gericht aufgehoben werden, wenn sie gesetzeswidrig sind.

Article 22 [State Budget]
(1) Die Hoheit über die Staatsfinanzen des Freistaates Freeland liegt beim Volksrat. Nur er darf Ausgaben der Staatskasse beschließen und durch Gesetz Steuern erheben.
(2) Steuern dürfen nur
a) auf das Einkommen von natürlichen Personen;
b) auf Erträge von juristischen Personen;
c) auf das Vermögen von natürlichen Personen;
d) auf das Kapital von juristischen Personen
erhoben werden.
(3) Der Freistaat Freeland hält seine Einnahmen und Ausgaben auf Dauer im Gleichgewicht.

Article 23 [Countys]
(1) Der State of Freeland teilt sich in die Countys (oder Departements) xx, xx, xx, xx und xx. Die Grenzen sind der angehängten Karte zu entnehmen.
(2) Die Einwohner eines Departements wählen für die Dauer von drei Monaten einen Präfekten (oder Commissioner).
(3) Ist nur ein Bürger in einem Departement wohnhaft, so kann sich dieser Bürger zum Präfekten seines Departements ausrufen.
(4) Die Präfekten haben die Aufgabe, ihr Departement im Volksrat zu vertreten und sind allgemein für die Verwaltung ihres Departements zuständig, soweit solche Aufgaben nicht in die Kompetenz des Governors fallen. Die Verwaltung Freelands ist dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend aufzubauen.
(5) Weitere Rechte der Departements und der Präfekten sind durch Gesetz zu regeln.



Chapter VI: Jurisdiction

Article 24 [Federal Courts]
Die rechtsprechende Gewalt des Freistaates Freeland wird vom Obersten Bundesgericht wahrgenommen. Seine Urteile haben Rechtskraft für die Organe und Bürger Freelands.


Chapter VII: Final Provisions

Article 25 [Entry into Force]
Diese Verfassung tritt für den Freistaat Freeland in Kraft, sobald sie in einer Volksabstimmung von zwei Dritteln der Bürger Freelands angenommen wurde.

Article 26 [People's Council]
Bis zu einer abzuhaltenden Neuwahl der Präfekten aller Departements bleiben der gegenwärtige Volksrat und alle Präfekten im Amt.

Georges Laval

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Samstag, 28. Februar 2009, 11:54

Für mich ein tragbarer Kompromiss.

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Bastian Vergnon

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24

Samstag, 28. Februar 2009, 13:46

Sehe nun zwar kaum noch substantielle Änderungen, aber an mir soll diese Version nicht scheitern.
Salute
Bastian Vergnon


Georges Laval

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25

Sonntag, 1. März 2009, 10:14

Zitat

Article 23 [Countys]
(1) Der State of Freeland teilt sich in die Countys (oder Departements) xx, xx, xx, xx und xx. Die Grenzen sind der angehängten Karte zu entnehmen.
(2) Die Einwohner eines Departements wählen für die Dauer von drei Monaten einen Präfekten (oder Commissioner).
(3) Ist nur ein Bürger in einem Departement wohnhaft, so kann sich dieser Bürger zum Präfekten seines Departements ausrufen.
(4) Die Präfekten haben die Aufgabe, ihr Departement im Volksrat zu vertreten und sind allgemein für die Verwaltung ihres Departements zuständig, soweit solche Aufgaben nicht in die Kompetenz des Governors fallen. Die Verwaltung Freelands ist dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend aufzubauen.
(5) Weitere Rechte der Departements und der Präfekten sind durch Gesetz zu regeln.


Fällt unter Verwaltung ihres Departements, eigentlich die Pflege des Lexikoneintrages, etc.?

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John E. Prescott

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Sonntag, 1. März 2009, 22:59

Also grundsätzlich bin ich damit dann auch zufrieden, aber ich habe dennoch einige Anmerkungen zu dem aktuellen Entwurf:

1. Ich bin nach wie vor der Meinung, Artikel 4 (und im Grunde auch 3) sollten in den Schlussbestimmungen und nicht am Anfang stehen.

2. Beim Gouverneur steht nichts über seine Zuständigkeiten und Kompetenzen.

3. In der Verfassung sollten nur die Namen der Departments stehen. Der Teilsatz mit der Karte ist da unpassend.

4. Wie schon beim ersten Entwurf angemerkt: Die Bestimmung über die Volksabstimmung ist problematisch! Das Verfahren zur Änderung der gültigen Verfassung ist in dieser festgeschrieben! Wenn es eine Volksabstimmung geben soll, so muss der Volksrat die alte Verfassung ändern. Sonst haben wir im Extremfall KEINE gültige Verfassung!
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Georges Laval

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Montag, 2. März 2009, 15:58

Ein Problem sehe ich beim Präsidenten des Conseil Populaire, der hat schlicht nicht die Rechte des Anträgeschließens, weil die Moderatorrechte beim Governor liegen.

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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Georges Laval« (2. März 2009, 16:12)


Norman Howard Hodges

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28

Freitag, 6. März 2009, 18:11

Zitat

Original von John E. Prescott
Also grundsätzlich bin ich damit dann auch zufrieden, aber ich habe dennoch einige Anmerkungen zu dem aktuellen Entwurf:

1. Ich bin nach wie vor der Meinung, Artikel 4 (und im Grunde auch 3) sollten in den Schlussbestimmungen und nicht am Anfang stehen.

2. Beim Gouverneur steht nichts über seine Zuständigkeiten und Kompetenzen.

3. In der Verfassung sollten nur die Namen der Departments stehen. Der Teilsatz mit der Karte ist da unpassend.

4. Wie schon beim ersten Entwurf angemerkt: Die Bestimmung über die Volksabstimmung ist problematisch! Das Verfahren zur Änderung der gültigen Verfassung ist in dieser festgeschrieben! Wenn es eine Volksabstimmung geben soll, so muss der Volksrat die alte Verfassung ändern. Sonst haben wir im Extremfall KEINE gültige Verfassung!


1. Ich nicht. Wollen Sie es daran scheitern lassen? Die Schlussbestimmungen sind für Übergangsregelungen für die erste Zeit der neuen Verfassung gedacht. Alles andere steht vorher. Ein so grundlegender Eingriff, wie ihn Artikel 4 ermöglicht, muss am Anfang stehen.

2. Der Gouverneur ist der Leiter der Exekutive. Welche Kompetenzen sollte er Ihrer Meinung nach haben? Kompetenzen werden ihm durch Gesetz des People's Council verliehen.

3. Wie Sie meinen. Schreiben Sie das mal, inklusive der Departementsnamen, rein.

4. Ich sehe da kein Problem. Wir machen eine Volksabstimmung über die neue Verfassung. Wird sie angenommen, beschließt der Volksrat noch über sie; wird sie dann auch angenommen, ersetzt sie die alte Verfassung. Eine verfassungslose Zeit haben wir dann nicht. Ich bestehe aber auf der Annahme durch Volksabstimmung.

Georges Laval

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29

Samstag, 7. März 2009, 13:24

Zitat

Original von Georges Laval
Ein Problem sehe ich beim Präsidenten des Conseil Populaire, der hat schlicht nicht die Rechte des Anträgeschließens, weil die Moderatorrechte beim Governor liegen.


Was meinen Sie dazu Monsieur Hodges?

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30

Sonntag, 8. März 2009, 00:37

Ich denke, dass man da eine pragmatische Lösung finden kann. Wenn der Präsident des Volksrates eine Debatte oder Abstimmung beendet, sollte es klar sein, dass danach keine Äußerungen mehr aufkommen. Der Governor kann die technische Schließung des Antrages dann ja problemlos übernehmen, oder man vergibt die Moderatorrechte für den Volksrat auch an dessen Präsidenten.

Georges Laval

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Sonntag, 8. März 2009, 09:52

Gut ich wollte dies nur geklärt wissen. Danke.

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John E. Prescott

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Montag, 9. März 2009, 14:21

Dies ist in der Tat auch kein Problem der Verfassung.
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Norman Howard Hodges

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33

Montag, 9. März 2009, 20:59

Sind dann alle Fragen geklärt? Ich denke, dass die Lösung Volksabstimmung - Volksratsbeschluss für die Ratifizierung der neuen Verfassung angemessen ist. Verfassungslos ist Freeland auf keinen Fall, denn erst mit dem endgültigen Inkrafttreten der neuen Verfassung ist die alte abgelöst.

John E. Prescott

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34

Montag, 9. März 2009, 23:16

Zitat

Original von Norman Howard Hodges
Sind dann alle Fragen geklärt? Ich denke, dass die Lösung Volksabstimmung - Volksratsbeschluss für die Ratifizierung der neuen Verfassung angemessen ist. Verfassungslos ist Freeland auf keinen Fall, denn erst mit dem endgültigen Inkrafttreten der neuen Verfassung ist die alte abgelöst.


Nein, eben nicht. Die neue wird ja nach den Bestimmungen der Alten in Kraft gesetzt. Dementsprechend ist im Sinne der alten Verfassung die neue in Kraft, wenn der Volksrat ihr die Zustimmung mit 2/3 Mehrheit erteilt hat.

Daher nochmal: Wenn die Volksabstimmung gewünscht ist, und ich habe da auch keine Einwände, dann muss zunächst eine Änderung der alten Verfassung beantragt werden.
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Dienstag, 10. März 2009, 19:23

Zunächst wird der Volksrat durch die Volksabstimmung in seinem Bestreben, eine neue Verfassung zu verabschieden, bekräftigt; dann stimmt er mit Zweidrittelmehrheit für die neue Verfassung, damit sie in Kraft treten kann. Wo ist das Problem?

Georges Laval

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Donnerstag, 12. März 2009, 16:24

Ich denke das eine Verfassungsreform durchaus im allseitigen Interesse ist und man sich bitte nicht allzusehr in Detailfragen verbeißen sollte.

Mein Vorschlag zum Governor:

Zitat



Der Gouverneur des Freistaates Freeland bildet die Spitze der vollziehenden Gewalt von Freeland, er leitet die Behörden des Landes und ist für die Präsentation des Freistaates gegenüber dem Bund verantwortlich.



Eventuell könnte man den auch dies etwas ändern und genauere Formulierungen wählen:

Zitat

(4) Die Präfekten haben die Aufgabe, ihr Departement im Volksrat zu vertreten und sind allgemein für die Verwaltung und Präsentation ihres Departements zuständig, soweit solche Aufgaben nicht in die Kompetenz des Governors fallen. Die Verwaltung Freelands ist dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend aufzubauen.


Der Gedanke hinter dem Einfügen des Präsentation ist die Möglichkeit die Präfekten/Governor bezüglich der Augestaltung in die Pflicht nehmen zu können.

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Georges Laval« (12. März 2009, 16:24)


John E. Prescott

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Donnerstag, 12. März 2009, 17:45

Zitat

Original von Norman Howard Hodges
Zunächst wird der Volksrat durch die Volksabstimmung in seinem Bestreben, eine neue Verfassung zu verabschieden, bekräftigt; dann stimmt er mit Zweidrittelmehrheit für die neue Verfassung, damit sie in Kraft treten kann. Wo ist das Problem?


Nochmal: Im Moment ist eine Verfassung in Kraft. Diese sieht als Änderungsmodalität vor, daß der Volksrat mit 2/3 Mehrheit abstimmt. Dementsprechend ist gemäß der gültigen Verfassung die Neue dann angenommen, wenn der Volksrat diesen Beschluss fasst.

Wenn die NEUE Verfassung aber zusätzlich eine Volksabstimmung vorsieht, dann ergeben sich 2 Fragen: 1. Welche Verfassung ist in Kraft nachdem der Volksrat abgestimmt hat aber die Volksabstimmung noch nicht durchgeführt wurde? und noch viel wichtigter 2. Welche Rechtslage liegt vor, wenn die neue Verfassung in einer Volksabstimmung NICHT bestätigt werden sollte.

Es muss daher sichergestellt sein, daß die alte Verfassung gilt, bis die neue endgültig in Kraft tritt. Und daher muss entweder auf eine Volksabstimmung verzichtet werden, oder zunächst ein entsprechender Passus in die ALTE eingefügt werden.

@Laval: Die Präsentation eines Departments ist aber nichts, was im simon stattfindet. Daher kann es nicht in der Verfassung stehen. Das gleiche gilt für den Gouverneur. Man könnte höchstens den Begriff "Repräsentation" wählen, der aber ja bewußt einen anderen Klang hat.
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Donnerstag, 12. März 2009, 18:24

Und wenn wir ZUERST die Volksabstimmung veranstalten und DANN im Volksrat abstimmen, wie ich es die ganze Zeit vorschlage?

John E. Prescott

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Donnerstag, 12. März 2009, 20:00

Zitat

Original von Norman Howard Hodges
Und wenn wir ZUERST die Volksabstimmung veranstalten und DANN im Volksrat abstimmen, wie ich es die ganze Zeit vorschlage?


Dafür wiederum gibt es aber dann gar keine Rechtsgrundlage. Bis auf eine Verfassung, die ja dann noch nicht in Kraft ist. Eine Änderung der gültigen Verfassung ist aber ja auch kein großes Problem. Ich denke der Volksrat würde dem ohne Weiteres zustimmen.
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Donnerstag, 12. März 2009, 20:30

Und wenn man sich einfach erst einmal darauf einigte, im Volksrat die USEO zu beauftragen eine Volksabstimmung durchzuführen, quasi ein "ad-hoc Gesetz" für den einmaligen Gebrauch zur Anwendung kommen lässt?

Dann hätte man doch eine Legimitierung der Volksabstimmung oder?

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