Sie sind nicht angemeldet.

Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.

Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Sookie Stackhouse

U.S. President

Beiträge: 2 499

Beruf: Lawyer

Wohnort: Bon Temps / Laurentiana

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

21

Samstag, 2. März 2013, 18:29

Madam President,

ich ändere meinen Entwurf noch einmal wie folgt ab:

Abortion Regulation Bill

Sec. 1 Purpose and citation

(1) Dieses Gesetz ergänzt den Federal Penal Code um Bestimmungen zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs.
(2) Es soll zitiert werden als Abortion Regulation Act.

Sec. 2 Amendment of the Federal Penal Code
Dem ersten Artikel des zweiten Kapitels des Federal Penal Code wird folgende Sektion 8 angefügt:
    Sec. 8 Abortion
    (1) Schwangerschaftsabbruch ist die Einwirkung auf eine schwangere Frau oder ihre Leibesfrucht nach Abschluss der Einnistung der Leibesfrucht in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation), die das Absterben der noch lebenden Leibesfrucht im Mutterleib oder den Abgang der Leibesfrucht in nicht lebensfähigem Zustand herbeiführt, sofern die Tat nicht bereits in Sektion 7 mit Strafe bedroht ist.
    (2) Schwangerschaftsabbruch ist ein Verbrechen der Klasse D, begeht die Schwangere selbst die Tat, ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn:
    - er aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, um eine Gefahr für das Leben oder die körperliche und geistige Gesundheit der Schwangeren abzuwenden; oder
    - aus ärztlicher Sicht Grund zu der Annahme besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer gegen die Schwangere begangenen Tat nach Art. III, Sek. 1 bis 5, dieses Gesetzes ist, und seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
    (4) Ein Schwangerschaftsabbruch wird nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn:
    - er auf Verlangen der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird;
    - die Schwangere gegenüber dem Arzt zuvor erklärt hat, dass ihr das Austragen der Schwangerschaft aus schwerwiegenden, in ihren persönlichen Lebensumständen liegenden Gründen nicht zuzumuten ist;
    - der Arzt die Schwangere vor dem Eingriff umfassend über dessen physische und psychische Bedeutung, Risiken, möglichen Folgen und Alternativen aufgeklärt hat; und
    - seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
Sec. 3 Coming into force
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Zur Erläuterung und Begründung:

In SSek. 3, 1. Alt., wurden die Worte:
    "von der Schwangerschaft ausgehende"
entfernt, und das hat folgenden Grund:

Während einer Schwangerschaft können bei der schwangeren Frau auch ihr Leben oder ihre Gesundheit bedrohende pathologische Zustände - d. h. Erkrankungen oder Verletzungen - auftreten, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft stehen, deren adäquate medizinische Behandlung jedoch zu einem Abbruch der Schwangerschaft führen wird oder kann.

Nur ein Beispiel von vielen denkbaren Konstellationen: Eine Frau erkrankt während ihrer Schwangerschaft an Krebs. Das muss noch nicht einmal ein Zervixkarzinom (Gebärmutterhalskrebs) sein, das schlimmstenfalls die operative Entfernung der Gebärmutter erfordert. Auch die gebotene Therapie jeder anderen Krebsart durch Bestrahlung und Chemotherapie kann oder wird zum Abbruch der Schwangerschaft führen.

Solche Fälle würde ich gerne in den Rechtfertigungstatbestand der SSek. 3 einbezogen wissen, und habe keinen Zweifel daran, dass das im Kongress auf einmütige Zustimmung stoßen wird.
Sookie Stackhouse (D)


Beiträge: 8 215

Beruf: U.S. President

Wohnort: Bay Lake

Bundesstaat: New Alcantara

What's Up?
Congratulations, Gov. Matt LUGO - doing it my way wouldn't have been necessary, mate!
  • Nachricht senden

22

Samstag, 2. März 2013, 19:49

Mr Speaker,
ich kann der Senatorin für Laurentiana hier ebenfalls uneingeschränkt zustimmen.

David J. Clark (D-NA)

52nd President of the United States
Former U.S. Representative | Former Speaker of the House | Former Vice-Chairman of the DNC

Claire Gerard

Out of Congress

Beiträge: 3 393

Wohnort: Freeport City, Serena

Bundesstaat: -

  • Nachricht senden

23

Montag, 4. März 2013, 12:11




Honorable Members of Congress:

Die Aussprache ist beendet. Die Abstimmung wird umgehend eingeleitet.



Vice-President of Congress
Claire Olivia Gerard
Owner of the Congression Gold Medal