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Norman Howard Hodges

Elder Statesman

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21

Freitag, 28. Mai 2010, 12:55

Ich kann mich noch sehr gut an die Debatte über die Einführung der Billigung des Präsidenten bei der Vollstreckung der Todesstrafe erinnern. Es war genau die Intention des Kongresses, dass eben nicht zuerst ein Gnadengesuch gestellt werden muss, sondern bei der Todesstrafe von vornherein ohne Zustimmung des Präsidenten eine Vollstreckung ausgeschlossen ist.

Bob O'Neill

* 04.07.1944, † 08.11.2013

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22

Freitag, 28. Mai 2010, 14:41

Ich gehe auch davon aus, dass der Präsident die Todesstrafe gegen Dascombe billigen wird. Warum?

Meiner Ansicht nach würde Dascombe den geltenden Gesetzen nach straffrei bleiben.

Chap. I, Art. II, Sec. 3 des USPC besagt:

Sec. 3. Death Penalty.
(1) Statt einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Monaten kann das Gericht an ihrer statt die Todesstrafe bei einer besonderen Schwere der Schuld verhängen.
(2) Die Todesstrafe bedarf der Billigung durch den Präsidenten.

Der Supreme Court hat die 111-monatige Freiheitsstrafe, die er verhangen hätte, in die Todesstrafe "umgewandelt". Das Strafmaß ist also jene Todesstrafe.

Würde der Präsident also die Todesstrafe nicht billigen, ist es meine Rechtsauffassung, dass Dascombe auf freien Fuß gesetzt werden müsste; die 111 Monate Freiheitsstrafe, die der Supreme Court zunächst als Gesamtstrafmaß festgelegt hat, wurde durch die Verhängung der Todesstrafe insgesamt verdrängt. Es steht überhaupt nicht im Ermessen des Präsidenten, sich zwischen der Todesstrafe oder der Freiheitsstrafe für Dascombe zu entscheiden, sondern nur zwischen Vollstreckung der Strafe oder nicht!

Da Urteile des Supreme Court entgültig und bindend sind, kann nach dem Urteilsspruch auch nicht eine alternative Strafmaßbestimmung stattfinden.

Sollte Mr. Monroe die Todesstrafe also nicht billigen, wäre er dafür verantwortlich, dass ein gefährlicher Massenmörder auf freien Fuß käme. Meines Erachtens könnte damit, im Falle des Falles, dass Dascombe wieder mordet, durch Mr. Monroe der Straftatbestand der Beihilfe erfüllt sein.
Robert 'Bob' O'Neill (R)
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Charlotte McGarry

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23

Freitag, 28. Mai 2010, 15:04

Zitat

Original von Bob O'Neill
Sollte Mr. Monroe die Todesstrafe also nicht billigen, wäre er dafür verantwortlich, dass ein gefährlicher Massenmörder auf freien Fuß käme. Meines Erachtens könnte damit, im Falle des Falles, dass Dascombe wieder mordet, durch Mr. Monroe der Straftatbestand der Beihilfe erfüllt sein.

Nun packen Sie mal Ihre Panikmache wieder ein, Representative O'Neill. Mr. Dascombes Bewegungsspielraum erweitert sich gegenüber dem Status quo um keinen einzigen Quadratmeter.

Das Gesetz lässt dem Präsidenten alle Zeit der Welt zur Billigung einer Vollstreckung des Urteils. Wenn Sie aus dem Vorliegen der Nicht-Billigung schließen, dass man Mr. Dascombe auf freien Fuß setzen müsste, dann hätte das bereits geschehen müssen: in der Sekunde der Urteilsverkündung nämlich. Für die Behandlung des Verurteilten macht es weder aus rechtlicher noch aus praktischer Sicht einen Unterschied, ob die Billigung nach zwei Sekunden, zwei Tagen, zwei Stunden oder zwei Jahren (oder zwei Jahrhunderten) erteilt wird.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
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Bob O'Neill

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24

Freitag, 28. Mai 2010, 15:06

Zitat

Original von Charlotte McGarry
Das Gesetz lässt dem Präsidenten alle Zeit der Welt zur Billigung einer Vollstreckung des Urteils.

Sechs Monate, um genau zu sein.
Robert 'Bob' O'Neill (R)
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Gregory Jameson

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25

Freitag, 28. Mai 2010, 15:09

Mr. O'Neill,
Dascombe sitzt derzeit in Haft. Da es keine Urteilshaft ist, muss es wohl Untersuchungshaft sein. Und genau da bleibt er, bis der Präsident eine Entscheidung über die Bestätigung der Todesstrafe getroffen hat.
Denn sie sollten wissen, dass die Rechtskraft des Urteils derzeit ruht. Dascombe ist damit noch nicht einmal verurteilt, bis der Präsident sich nicht entschieden hat.

Bestätigt er das Todesurteil, wird es erst dann rechtskräftig und die Frist von 6 Monaten zur Vollstreckung beginnt erst dann zu laufen.
Bestätigt er nicht, so ist die Todesstrafe hinfällig. Mit der gleichen Entscheidung muss der Präsident sagen, wie verfahren wird. Er kann sich dann ein Maß an Freiheitsstrafe bis zu 111 Monaten "aussuchen" oder sogar auf Geldstrafe ändern.

Wie wäre es, wenn Sie alle dem Präsidenten die Freiheit der Entscheidung lassen.
Gregory Jameson M.D.
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Bob O'Neill

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26

Freitag, 28. Mai 2010, 15:30

Ihre Zuversicht hätte ich gerne, aber das Gesetz sagt lediglich: "Sind seit einem Strafurteil sechs Monate vergangen, so ist die Strafe verjährt und darf nicht mehr vollstreckt werden."

Das Strafurteil haben wir und Sie werden mit mir übereinstimmen, dass der Präsident nicht an der Urteilsfindung mitwirken kann. Somit läuft die sechsmonatige Frist bereits.

Es ist schon interessant, zu sehen, dass Sie und Senator McGarry es in Kauf nehmen wollen, einen Straftäter für den Rest seines Lebens auf Kosten der Allgemeinheit einzusperren, anstatt die vom Gesetzgeber vorgesehene und von der Mehrheit des Volkes gewollte Strafe anzuwenden.
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Quinn Michael Wells

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27

Freitag, 28. Mai 2010, 15:34

Mr. O'Neill, dürfte ich Sie daran erinnern dass Gerichtsverfahren und Strafrahmenbemessung keine demokratischen Prozesse sind?

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Bob O'Neill

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28

Freitag, 28. Mai 2010, 15:47

Sie dürfen, sagen mir damit aber nichts Neues. ;)

Sie können Mr. Jameson aber gerne darauf hinweisen, dass der Präsident kein Recht spricht und deshalb auch nicht über alternative Strafmaße befinden kann, wie er es hier darstellt.
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29

Freitag, 28. Mai 2010, 15:50

Hier wiederum haben Sie durchaus Recht. Ich bin nun auch nicht so rechtssicher dass ich mir hier ganz sicher wäre, aber ich denke die Strafe würde in das Maß von 111 Monaten umgewandelt werden wenn die Todesstrafe so nicht bestätigt wird, schließlich war das wenn mich nicht alles täuscht der vom Gericht angesetzte Strafrahmen.

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William E. Mulligan

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30

Freitag, 28. Mai 2010, 16:31

Zitat

Original von Bob O'Neill

Sie können Mr. Jameson aber gerne darauf hinweisen, dass der Präsident kein Recht spricht und deshalb auch nicht über alternative Strafmaße befinden kann, wie er es hier darstellt.


Wie interpretieren Sie dann Section 3 - (2) des Reprieve and Pardon Acts?

Zitat

(2) Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil oder durch Disziplinarverfügung erteilten Sanktionen ganz oder teilweise erlassen oder verhangene Sanktion in eine mildere umgewandelt werden.
(3) Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.


Offenbar obliegt dem Präsidenten - in diesem, speziellen Fall - durchaus eine gewissermaßen richterliche Befugnis.

Quinn Michael Wells

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31

Freitag, 28. Mai 2010, 16:37

Diese Section war mir nicht bekannt, Verzeihung. Dann hat der President hier tatsächlich richterliche Gewalt.

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32

Freitag, 28. Mai 2010, 17:04

Ich glaube, das der Präsident genug gut bezahlte Ratgeber um sich herum hat und nicht auch noch Ratschläge von Außenstehenden braucht!
Bei all den juristischen Winkelzügen die hier Diskutiert werden, lassen sie uns nicht vergessen das hier über ein Menschenleben entschieden wird.
Sebastian McGuinness
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33

Freitag, 28. Mai 2010, 17:12

Reverend, ich glaube nicht dass das jemand vergisst. Aber ist es nicht gerade deshalb wichtig dass man dieses Thema nicht totschweigt sondern aktiv diskutiert?

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34

Freitag, 28. Mai 2010, 17:18

Absolut! Nur klingt es als würde man über etwas abstraktes, fernes Diskutieren und nicht über das Leben eines Menschen.
Verstehen sie mich richtig! Mr. Dascombe ist schuldig gesprochen wurden und ich habe viel Zeit mit den Angehörigen als auch aktuell mit Mr. Dascombe verbracht. Ich masse mich hier nicht an über Leben und Tod zu entscheiden, das steht allein Gott zu, aber lassen sie uns nicht vergessen das an dieser Frage auch ein Teil unserer Seele hängt und wir müssen acht geben, das wir sie nicht verlieren.
Sebastian McGuinness
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Quinn Michael Wells

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Freitag, 28. Mai 2010, 17:22

Mr. Castro, was ist mit dem Blut das Mr. Dascombe vergossen hat? Auch ich möchte nicht in der Situation sein über Leben und Tod dieses Mannes entscheiden zu müssen, denn in Anbetracht seiner Taten könnte ich nicht sachlich entscheiden. Sie als Pfarrer mögen das alles in schöne Worte kleiden können, aber wie soll man denn über jemanden richten der selbst "Gott gespielt" und so viele Menschen getötet hat? Ist so jemand nicht dauerhaft eine Gefahr? Andererseits : Dürfen wir uns anmaßen alles was uns gefährlich ist zu vernichten nur weil wir können? Reverend, ganz ehrlich : In der Vernunft finde ich hierauf keine Antwort. Bietet Ihnen ihr Glaube eine eindeutige Antwort?

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Craig Hsiao

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Freitag, 28. Mai 2010, 19:40

Nun gut, entweder wird der Präsident einen Präzedenzfall schaffen oder ein solcher wird in die Zukunft verschoben - aber irgendwann kommt der Tag X an dem sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Vollzug der Todstrafe bewähren müssen.
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John Nathan Hope

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Freitag, 28. Mai 2010, 23:00

Diese Diskussion vermischt verschiedene Themen. Ich will mich nur zur rechtlichen Bewertung des Handlungsspielraums des Präsidenten äußern.

Das Gesetz ist alles andere als klar. Der Wortlaut ist uneindeutig. Es ist also zu fragen: Wie kann dieses Gesetz so verstanden werden, dass es dem Wortlaut gemäß den Willen des Gesetzgebers widerspiegelt und sich dabei innerhalb des verfassungsmäßigen Rahmens (insb. Gewaltenteilung) bewegt.

Ich möchte eine These anbieten:

Art II Sec 3 (2) USPC formuliert: "Die Todesstrafe bedarf der Billigung durch den Präsidenten."

Zu fragen ist zunächst: Was ist Todesstrafe? Ist damit das Urteil zum Tode gemeint oder die Vollstreckung der Todesstrafe? Das Urteil zum Tode kann kaum gemeint sein, denn der Wortlaut des Art II Sec 3 (1) USPC "Statt einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Monaten kann das Gericht an ihrer statt die Todesstrafe bei einer besonderen Schwere der Schuld verhängen." steht dem entgegen. Darüber hinaus müsste in diesem Falle das Gericht vor Urteilsverkündung den Präsidenten einbinden, was im Sinne der Gewaltenteilung undenkbar scheint. Es geht also um die Vollstreckung der Tdesstrafe.
Was aber ist die Vollstreckung der Todesstrafe? Die frage kligt absurd, ist sie aber keineswegs: Denn es ist plausibel anzunehmen, dass zur Vollstreckung der Todesstrafe auch die Haft in der Todeszelle zählt, die an die Rechtskraft des Urteils anschließt. Denn die Haft erfolgt aufgrund des Urteils.
Ergo: Die Vollstreckung der Todesstrafe sowie das Inhaftieren des Verurteilten zum Zwecke des Vollzuges der Todesstrafe bedürfen der Billigung duch den Präsidenten.

Kommen wir zum nächsten Schritt: Was bedeutet die Billigung durch den Präsidenten. Billigung ist eine aktive Zustimmung des Präsidenten. Der Präsident muss also laut Gesetz der Vollstreckung der Todesstrafe sowie der Inhaftierung des Verurteilung zu diesem Zwecke aktiv zustimmen.

Es ergibt sich daraus, das diese Passage bewusst in das Gesetz eingebracht wurde, das sie auch eine Funktion erfüllen muss. Eine Funktion erfüllt diese Passage nur dann, wenn der Präsident neben der Billigung auch eine Mißbilligung oder Verwerfung aussprechen kann, was zu einer anderen Rechtsfolge für den Verurteilten führen muss. Insoweit greift der Präsident hier in der Tat judikative Befugnisse auf. Wie aber kann das wiederum vereinbar sein mit dem Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung? Dafür gibt es nur einen Weg: Es handelt sich um das Ausüben des Begandigungsrechts aus Art. IV Sec 1 (7) der Constitution.

Und das ist meine Antwort auf die Frage, welche Funtion die Klausel des Art. II Sec 3 (2) USPC erfüllt: Sie kehrt die Initiaive zum Gnadengesuch um. Nicht der Verurteilte stellt ein Gnadengesuch an den Präsidenten und der Präsident entscheidet in dieser Frage. Das Gericht stellt durch ihr Todesurteil eine Art Antrag auf Nicht-Begnadigung an den Präsidenten. Denn dieser Antrag auf Nicht-Begandigung spiegelt den Wortlaut "Bedarf der Zustimmung" am besten wider.

Der Präsident hätte dann die Freiheit, diesem Antrag zu entsprechen oder es zu lassen, so wie er es auch bei jedem Gnadengesuch hat. Äquivalent lässt sich weiter annehmen, dass der Präsident auch die Möglichkeit hat, die Strafe abzumildern, wenn er den Antrag auf Nicht-Begnadigung (implizit durch das Todesurteil des Gerichtes gestellt) nicht billigt.
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William E. Mulligan

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38

Freitag, 28. Mai 2010, 23:26

Mr. Hope, ich bin geneigt, Ihre Ansicht zu teilen; leider geben die relevanten Dokumente keinen Aufschluss darüber, in welcher Form die Billigung (bzw. nicht-Billigung) der Todesstrafe stattzufinden hat und über welchen Handlungsspielraum der Präsident verfügt. Sich in dieser Frage auf den Reprieve&Pardon Act zu beziehen scheint mir durchaus plausibel.

Vielleicht sollte man darüber nachdenken, den Sachverhalt zu konkretisieren.

John Nathan Hope

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39

Samstag, 29. Mai 2010, 08:17

Zitat

Original von William E. Mulligan
Vielleicht sollte man darüber nachdenken, den Sachverhalt zu konkretisieren.


Mr. Muligan,

danke für Ihre Zustimmung. Ihrem Anstoß nach Konkretisierung pflichte ich gern bei. Gerade bei der Frage nach Leben und Tod stünde es dem Staat gut an, wenn er nach klaren Regeln handelt.
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40

Sonntag, 30. Mai 2010, 11:43

Ich sehe mit Enttäuschung, aber ohne Überraschung, dass Rep. O'Neill zwar seine Ausführungen zur zwingenden Notwendigkeit der Todesstrafe nicht juristisch unterfüttern konnte, nachdem seine Argumente von verschiedener Seite widerlegt wurden, dies ihn aber nicht daran hindert, in seiner Signatur Gegenteiliges zu verbreiten. Offenbar kommt der Congressional Republican Leader ohne Unwahrheiten nicht aus.

Und dann wundert er sich, dass die meisten Unabhängigen in diesem Land mit seiner Partei nichts zu tun haben wollen, und jammert bitterlich darüber.
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