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Freitag, 24. Juli 2015, 01:36

Mr President,
insoweit die angesprochenen Ergänzungen (Mehrfachkandidaturen, Wahlbeschwerden und Klarstellungen) vorgenommen werden und sowohl die Silent Elections, als auch die Einzelkandidaturen wegfallen, würde ich eine Zustimmung zum mindestens nicht von vorne herein ausschließen. Gleichwohl ist das USEO und seine Stellung für mich noch immer ein neuralgischer Punkt der Debatte.
Im Interesse der Reform würde es mich freuen, wenn der Antragsteller einen konsensfähigen Entwurf ohne Veränderungen der House-Kandidaturen, ohne Silent Elections und ohne Veränderungen am USEO in der derzeitigen Form vorlegen würde, dann können wir eine sinnvolle Grundlagenreform verabschieden und kontroverse Angelegenheiten gesondert beraten.

David J. Clark (D-NA)

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22

Samstag, 25. Juli 2015, 20:30

Mr. Speaker,

Ich halte das Independent Electoral Office nach wie vor für einen Fehler und halte es daher für dringend geboten die Einheit der Exekutive wiederherzustellen. Gleichwohl bin ich mir bewusst, dass aufgrund der Stimmenverteilung keine Reform den Kongress passieren kann der der ehrenwerte Congressman Clark nicht zustimmt. Um wenigstens einen kleinen Teil, denn viel mehr bleibt dann im Grunde gar nicht mehr übrig, der Reform zu retten werde ich in den sauren Apfel beissen und meinen Entwurf entsprechend überarbeiten.
Kevin Baumgartner
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23

Samstag, 25. Juli 2015, 21:18

Mr President,
ich danke dem ehrenwerten Senator für sein Entgegenkommen.

David J. Clark (D-NA)

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24

Sonntag, 26. Juli 2015, 21:47

Mr. Speaker,

Ich bitte darum den folgenden Entwurf zur Abstimmung zu stellen.

FEDERAL ELECTION BILL

ARTICLE I - FUNDAMENTAL PROVISONS

Sec. 1. Purpose and Title of this Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung von Wahlen auf Bundesebene und ersetzt den bisherigen Federal Election Act vom 22.12.2010.
(2) Zu den Wahlen auf Bundesebene zählen die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, die Wahlen zum Repräsentantenhaus und die Wahlen zum Senat.
(3) Dieses Gesetz soll zitiert werden als "Federal Election Act".

Sec. 2. Basic Election Principles
Wahlen nach diesem Gesetz finden allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim statt.

Sec. 3. Electoral Authority
(1) Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz ist Sache einer vom Kongress und der Regierung der Vereinigten Staaten unabhängigen Behörde. Die Behörde trägt den Namen United States Electoral Office und hat ihren Dienstsitz in Amada (Freeland).
(2) Das United States Electoral Office wird von einem Direktor geleitet. Dieser regelt und erfüllt im Rahmen der Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz selbstständig und in eigener Verantwortung und ist dabei an keinerlei Weisungen gebunden.
(3) Der Director of the United States Electoral Office muss Staatsbürger der Vereinigten Staaten (Federal-ID , State-ID oder Side-ID gemäß dem Citizenship Act) sein und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Ihm darf das Wahlrecht nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens entzogen sein. Für die Dauer seiner Amtszeit darf er kein anderes legislatives, exekutives oder judikatives Amt gemäß der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten - ausgenommen der Mitgliedschaft in einem direktdemokratisch konstituierten Parlament eines Bundesstaates - bekleiden.
(4) Der Director of the United States Electoral Office wird jeweils in den Monaten Dezember und Juni eines Jahres unverzüglich nach Konstituierung des in diesen Monaten zusammentretenden neugewählten Repräsentantenhauses sowie unverzüglich im Falle der Vakanz des Amtes, von beiden Kammern des Kongresses mit jeweils der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied einer der beiden Kammern des Kongresses. Jedem Vorgeschlagenen ist die Gelegenheit zu geben, sich den Mitgliedern des Kongresses vorzustellen und ihre Fragen an ihn zu beantworten. Der Gewählte ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses durch das Kongresspräsidium anzugeloben. Der Präsident der Vereinigten Staaten soll daraufhin die Ernennung beurkunden.
(5) Für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung des Director of the United States Electoral Office sowie der Vakanz des Amtes während eines Wahlzeitraumes wählen die beiden Kammern des Kongresses ferner einen Deputy Director of the United States Electoral Office gemäß den Bestimmungen von Subsection 3 und 4.
(6) Sind die Ämter des Director und des Deputy Director of the United States Electoral Office höchstens sieben Tage vor Beginn einer Wahlvorbereitung vakant oder die Amtsinhaber vorübergehend verhindert, so soll der Präsident der Vereinigten Staaten im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kongresses einen Acting Director of the United States Electoral Office ernennen. Die Ernennung wird hinfällig, wenn der Kongress bis spätestens zum Tag vor Beginn der Wahlvorbereitung einen Director of the United States Electoral Office wählt.
(7) Auf Verlangen des Präsidiums des Kongresses sowie des Präsidenten der Vereinigten Staaten sind der Director und der Deputy Director of the United States Electoral Office verpflichtet, eine schriftliche Stellungnahme zur Führung ihrer Amtsgeschäfte abzugeben.
(8) Der Kongress kann auf begründeten Antrag hin durch die Wahl eines Nachfolgers den Director oder Deputy Director abberufen. Vor der Eröffnung der Aussprache über diesen Antrag hat das Präsidium einen Tätigkeitsbericht anzufordern.

Sec. 4. Right to Vote and Eligibility
(1) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer zu Beginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, bereits Staatsbürger der Vereinigten Staaten gewesen ist und am Tag des Beginns der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (aktives Wahlrecht).
(2) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wählbar, wer
1. als Kandidat für das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens achtundzwanzig Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist oder
2. als Kandidat für das Repräsentantenhaus oder den Senat am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist und am Tag des Beginns der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht).
(3) Bei einer Wahl auf Bundesebene sind Staats- und Neben-IDs wählbar, sie haben ihren Status vor Antritt des gewonnenen Amtes oder Mandates auf den einer Federal-ID zu ändern. Mit der Kandidatur einer State- oder Neben-ID ist die zugehörige Federal-ID ausdrücklich anzugeben. Niemand darf sich in einem Wahltermin mit mehr als einer ID um ein Amt oder Mandat auf Bundesebene bewerben.
(5) Jeder Wahlberechtigte wählt in dem Bundesstaat, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl seinen Hauptwohnsitz hat.
(6) Das aktive und passive Wahlrecht kann aufgrund eines gerichtlichen Urteils vorübergehend aberkannt werden.
(7) Die zuständige Behörde überprüft jede Kandidatur auf ihre Wählbarkeit und streicht Kandidaturen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen. Eine Streichung soll öffentlich und mit Begründung bekannt gegeben werden.

Sec. 5. Date of Elections
(1) Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten finden in den Monaten Januar, Mai und September statt.
(2) Wahlen zum Repräsentantenhaus finden in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November statt.
(3) Wahlen zum Senat finden in den einzelnen Bundesstaaten parallel zu Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten oder zu Wahlen zum Repräsentantenhaus statt. Zu diesem Zweck sind die Senatswahlen gemäss der alphabetischen Reihenfolge der Bundesstaaten in drei Gruppen unterteilt:
a) Gruppe I (Wahlen im Januar und Juli): Assentia; Astoria State.
b) Gruppe II (Wahlen im März und September): Freeland; Laurentiana.
c) Gruppe III (Wahlen im Mai und November): New Alcantara; Serena.
(4) Wahlen gemäss dieser Section beginnen jeweils am 18. Tag des Wahlmonats und enden am 23. Tag des Wahlmonats. Nachwahlen und Stichwahlen nach diesem Gesetz können auch an anderen Tagen enden.
(5) Wahlen nach dieser Section sind spätestens am neunten Tag des Wahlmonats öffentlich anzukündigen.

Sec. 6. Evaluation and Election Results
(1) Abgegebene Stimmen sind ungültig, wenn die wählende Person nicht das aktive Wahlrecht besitzt, oder der Wahlzettel fehlerhaft ausgefüllt ist.
(3) Dem Wähler soll die Möglichkeit gegeben werden, nachzuvollziehen, ob seine Stimmabgabe mitgezählt wurde. Zu diesem Zweck soll nach der Wahl eine Liste der abgegebenen gültigen Stimmen veröffentlicht werden.
(4) Das Wahlergebnis wird durch die zuständige Behörde innerhalb von zwei Tagen nach dem letzten Tag der Wahl öffentlich verkündet.


ARTICLE II - PRESIDENTIAL ELECTIONS

Sec. 1. Candidacies
(1) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Ticket) für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten ist spätestens bis zum Ablauf 16. Tages des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort durch einen der beiden Kandidaten schriftlich einzureichen.
(2) Tritt ein Präsidentschaftskandidat vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert er das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag ungültig sein.
(3) Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat vor dem Ende der Frist zur Einreichung von Kandidaturen von seiner Kandidatur zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Präsidentschaftskandidat die Möglichkeit haben, bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahl öffentlich einen Ersatz für den zurückgetretenen Kandidaten zu benennen. Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat erst nach Ende der Frist zur Einreichung von Kandidaturen zurück zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag dennoch gültig bleiben und im Falle der Wahl das Amt des Vizepräsidenten gemäss dem II. Zusatz zur Verfassung besetzt werden.

Sec. 2. Procedure of Elections
(1) In jedem Bundesstaat der Vereinigten Staaten stimmen die aktiv Wahlberechtigten für einen der Wahlvorschläge.
(2) Derjenige Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates auf sich vereinigt, erhält die Elektorenstimmen des betreffenden Bundesstaates.
(3) Die Elektorenstimmen eines Bundesstaates setzen sich zusammen aus:
a) Der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, und
b) der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die auf alle anderen Wahlvorschläge entfallen sind.
(4) Ist die Summe der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für alle anderen Wahlvorschläge gestimmt haben, kleiner oder gleich Null, wird die Zahl der Elektorenstimmen anhand der um eins erhöhten Zahl der Wähler, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, ermittelt.
(5) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr bestplatzierten Wahlvorschlägen in einem Bundesstaat wird die Anzahl der Elektorenstimmen für jeden der bestplatzierten Wahlvorschläge gemäß der Bestimmungen der SSec.s 3 und 4 separat ermittelt.
(6) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereint.
(7) Vereint keiner der Wahlvorschläge die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich oder ist das Ergebnis der Wahl nicht eindeutig feststellbar, so geht das Recht zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäss der verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf den Kongress der Vereinigten Staaten über.


ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES

Sec. 1. Composition
(1) Das Repräsentantenhaus besteht aus maximal 120 Mandaten. Eine einzelne Person kann dabei mehrere Mandate inne haben.
(2) Mandate, die bei einer Wahl nicht vergeben werden, verfallen bis zur nächsten Wahl.
(3) Bei Abstimmungen im Kongress soll jeder Repräsentant mit der vollen Anzahl seiner Mandate gleich stimmen.
(4) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an vergebenen Mandaten und nicht der Anzahl an Mandatsträgern.

Sec. 2. Candidacies
Kandidaturen zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde durch den jeweiligen Kandidaten spätestens am zweiten Sonntag des Wahlmonats an dem von der Behörde zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.

Sec. 3. Procedure of Election
(1) Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Mandate vergeben werden.
(2) Jeder Wähler darf seine Stimmen beliebig auf jeden Kandidaten verteilen. Nicht genutzte Stimmen verfallen.
(3) Jeder Kandidat, der eine Anzahl Stimmen erhalten hat, die mindestens um 1 grösser ist als die maximale Anzahl an Mandaten, erhält Mandate in der Höhe der erhaltenen Stimmen, geteilt durch die Anzahl aller Wähler auf die nächste, ganze Zahl abgerundet.
(4) Die Anzahl der Mandate desjenigen Kandidaten mit den meisten Mandaten, wird solange um 1 vermindert, bis dieser maximal soviele Mandate hat, wie die restlichen Kandidaten gemeinsam.
(5) Übrig gebliebene Mandate verfallen.

Sec. 4. Substitution of Representatives
Scheidet ein Mitglied aus dem Repräsentantenhaus aus, verfallen seine Mandate.

Sec. 5. Inauguration
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, treten die Gewählten ihre Mandate durch Leistung des in Art. VII Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eides an der dafür vom Kongresspräsidium bestimmten Stelle an.
(2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht binnen sieben Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. V dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, den vorgesehenen Eid zu leisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.


ARTICLE IV - ELECTION OF MEMBERS OF THE SENATE

Sec. 1. Candidacies
(1) Kandidaturen für das Amt eines Senators werden spätestens bis zum Ablauf des 16. Tages des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekannt gegeben.
(2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
(3) Findet sich innerhalb der Frist kein Kandidat, so wird die Wahl unverzüglich erneut ausgeschrieben; SSec. 1 findet keine Anwendung. Die so erneut ausgeschriebene Wahl soll fünf Tage dauern und spätestens am letzten Tag des Wahlmonats enden.
(4) Findet sich auch bei einer nach SSec. 3 ausgeschriebenen Wahl kein Kandidat, so ist der vakante Senatssitz gemäss Art. III, Sec. 4, SSec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäss dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen. Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche gemäss diesem Artikel neu ausgeschrieben.

Sec. 2. Procedure of Elections
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach zwei Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Wahlstimmen auf sich vereinigen konnten.
(2) Geht auch aus der Stichwahl kein Gewählter hervor, so entscheidet das Los.


Sec. 3. Inauguration
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl folgt, fordert ein Mitglied des Kongresspräsidiums die neu gewählten Mitglieder des Senats dazu auf, sich namentlich zu melden und den gemäss Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
(2) Senatoren, die durch eine Nachwahl in ihr Amt gewählt werden, sollen unmittelbar nach ihrer Wahl durch ein Mitglied des Kongresspräsidiums dazu aufgefordert werden, sich namentlich melden und den gemäss Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
(3) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht innerhalb von sieben Tagen an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.

Sec. 4. Vacancy
(1) Verliert ein Mitglied des Senats während der Wahlperiode sein Mandat, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Art. III, Sec. 4, Ssec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen.
(2) Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird eine Neuwahl innerhalb einer Woche durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde ausgeschrieben. Der so neu gewählte Senator amtiert bis zum Ende der Amtsperiode seines Vorgängers.


ARTICLE V - LOSS OF CONGRESSIONAL MEMBERSHIP

Sec. 1. Reasons for the Loss of Seat
(1) Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat durch:
    1. öffentlich erklärten unwiderruflichen Verzicht der Übernahme des Mandates,
    2. öffentlich erklärten unwiderruflichen Rücktritt vom Mandat,
    3. den Antritt eines nach der Bundesverfassung oder den Bundesgesetzen mit der Mitgliedschaft im Kongress unvereinbaren Amtes,
    4. Tod,
    5. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft,
    6. gerichtlich erklärten Verlust des Mandates.

(2) Ein Kongressmitglied verliert sein Mandat ebenfalls durch mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist von vierzeh Tagen vollendet war. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats.
(3) Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb der vierzehntägigen unangekündigten Abwesenheit mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwede Anhörung oder Befragung und jedweder andere gesetzmässige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.
(4) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäss diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Mandatars, der seines Mandats für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten.


ARTICLE VI - CONDUCT OF GUVERNATORIAL ELECTIONS BY THE ELECTORAL AUTHORITY

Sec. 1. Contemporaneous Gubernatorial Elections
Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates, die nach dessen Verfassung oder Gesetzen im gleichen Zeitraum wie in diesem Gesetz geregelte Wahlen auf Bundesebene stattzufinden haben, werden auf Ersuchen der Regierung dieses Bundesstaates entsprechend seiner Bestimmungen durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde durchgeführt.

Sec. 2. Non-contemporaneous Gubernatorial Elections
Ein Anspruch auf Durchführung von Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde , die in einem anderen Zeitraum als die in diesem Gesetz geregelten Wahlen auf Bundesebene stattfinden sollen, besteht nicht.


ARTICLE VII – ELECTION APPEALS

Sec. 1 – Federal Election Appeals Court
(1) Zuständig für Einsprüche gegen Wahlen auf Bundesebene ist ausschließlich und ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit eines Bundesbezirksgerichts ein Bundesgericht für Wahlbeschwerden am Sitz des Bundeswahlamtes. Dem Gericht kann durch die Bundesstaaten die Zuständigkeit für Wahleinsprüche gegen Wahlen auf Ebene des Bundesstaates übertragen werden.
(2) Es besteht aus drei Bundesrichtern der Vereinigten Staaten, denen diese Aufgabe zugewiesen wird. Die durch Bundesgesetze bestehenden Ausschluss- und Ersatzbestimmungen gelten entsprechend. Ein Bundesrichter soll als Vorsitzender das Verfahren leiten, ein Urteil soll mit der Mehrheit der Richter getroffen werden.
(3) Ist das Bundesgericht für Wahlbeschwerden verhindert, entscheidet unmittelbar der Oberste Gerichtshof, dem auch die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz obliegt.
(4) Die Bestimmungen über das Verfahren vor Bundesgerichten gelten entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Sec. 2 - Filing a Complaint
(1) Einspruch gegen eine durch eine Bundesbehörde durchgeführte Wahl, insbesondere eine solche zum Präsidenten, zum Repräsentantenhaus oder zum Amt eines Senators kann von jedem Bürger vor dem zuständigen Bundesgericht innerhalb von fünf Tagen nach der Feststellung des Ergebnisses erhoben werden.
(2) Unter den gleichen Bedingungen ist Einspruch zulässig gegen Wahlen zu einem Amt auf Bundesebene, die durch andere Behörden als das Bundeswahlamt durchgeführt wurden. In diesem Fall tritt diese Behörde für die weiteren Bestimmungen dieses Articles an die Stelle des Bundeswahlamtes.

Sec. 3 - Legitimate Reasons
(1) Einspruch ist nur zulässig aus den folgenden Gründen:
1. Einer oder mehrere wahlberechtigte Bürger der Vereinigten Staaten wurden aktiv durch eine Bundesbehörde oder lokale Behörde an der Wahl gehindert.
2. Es wurden Stimmen bei der Wahl gezählt, die von nicht wahlberechtigten Personen abgegeben wurden oder gültige Stimmen wurden nicht gezählt.
3. Durch Verschulden einer Bundesbehörde oder lokalen Behörde wurde um mehr als einen Tag von der korrekten Wahldauer abgewichen, wodurch der Wahlausgang möglicherweise verändert wurde.
4. Aus einem korrekten Wahlergebnis ist durch einen Berechnungsfehler des Bundeswahlamtes ein nicht korrekter Wahlausgang entstanden.
Der Grund muss das Wahlergebnis möglicherweise verändert haben können.
(2) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn ihm die folgende Informationen beigefügt werden
1. der Name und Anschrift des Antragsstellers,
2. der Grund des Einspruches nach Subsection 1,
3. die Begründungen und Beweise für den Einspruch.

Section 3 - Proceeding
(1) Der Einspruch wird, wenn er die hier genannten Kriterien erfüllt, sofort durch das Gericht angenommen und unverzüglich öffentlich verhandelt.
(2) Während der gesamten Verhandlung soll der Vorsitzende aufgrund des anstehenden Amtsantritts der Gewählten auf ein zügiges Verfahren achten.
(3) Die Prozessparteien können während der Beweisaufnahme jederzeit einen begründeten Antrag stellen auf
1. Aufnahme weiterer Beweise, auf das Nichtzulassen von Beweisen, auf das Hören weiterer Zeugen oder das nochmalige Hören bereits entlassener Zeugen oder auf die Vereidigung eines Zeugen,
2. Prozesspause,
3. Ende der Beweisaufnahme,
4. Vorzeitige Beendigung des Verfahrens aufgrund von unzureichenden Beweisen.
(4) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Amtsantritt der Gewählten auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn bereits starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Wahlausganges bestehen.
(5) Nach dem Ende der Beweisaufnahme haben beide Prozessparteien die Gelegenheit, ein Schlussplädoyer zu halten, bevor das Urteil erlassen wird. Zuerst plädiert der Antragssteller, dann der Antragsgegner. Das Gericht erlässt sein Urteil innerhalb von 48 Stunden.
(6) Ein Einspruchsverfahren endet mit dem vorzeitigen Ende des Verfahrens, mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen. Von der Anordnung der Wiederholung kann abgesehen werden, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist.



ARTICLE VIII - FINAL PROVISIONS

Sec. 1. Entry Into Force
Dieses Gesetz tritt gemäss den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

Sec. 2. Repeal of Acts
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Federal Election Act vom 22.12.2010 aufgehoben.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Federal Election Appeal Act ausserkraftgesetzt.
Kevin Baumgartner
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Sonntag, 26. Juli 2015, 23:40

Mr President,
ich möchte noch zwei Dinge anmerken:
1. Wenn die Electoral Roll abgeschafft wird, sollte das EO verpflichtet werden, eine Liste der Wahlberechtigten zu veröffentlichen.
2. Einsprüche vor Beginn der Wahl sollten noch normiert werden.

David J. Clark (D-NA)

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Montag, 27. Juli 2015, 13:03


The President of Congress

Honorable Members of Congress!


Ich erkenne weiteren Aussprachebedarf zur Meinungsbildung des Kongresses und verlängere die Debatte um 24 Stunden.



________________________________________________________
Clark
Speaker of the House of Representatives


David J. Clark (D-NA)

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27

Montag, 27. Juli 2015, 13:51

Mr. Speaker,

der vorgelegte Kompromissvorschlag enthält immer noch Änderungsvorstellungen des Antragstellers, die sich mir nicht erschließen, die er auch bisher nicht erläuterte.



Sec. 4. Right to Vote and Eligibility
(1) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer zu Beginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, bereits Staatsbürger der Vereinigten Staaten gewesen ist und am Tag des Beginns der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (aktives Wahlrecht).


Warum soll die Wahlberechtigung auf ehemalige Staatsbürger ausgedehnt werden? Wählen darf, wer Staatsbürger IST, nicht wer es am ersten des Wahlmonats mal war und bis zur Wahl den Staatsbürgerstatus verloren hat.

Sec. 5. Date of Elections
(4) Wahlen gemäss dieser Section beginnen jeweils am 18. Tag des Wahlmonats und enden am 23. Tag des Wahlmonats. Nachwahlen und Stichwahlen nach diesem Gesetz können auch an anderen Tagen enden.
(5) Wahlen nach dieser Section sind spätestens am neunten Tag des Wahlmonats öffentlich anzukündigen.


Warum sollen die Regelungen zum Wahlzeitraum geändert werden? Welchen Mehrwert bringt uns das?

Sec. 4. Substitution of Representatives
Scheidet ein Mitglied aus dem Repräsentantenhaus aus, verfallen seine Mandate.


Warum wurden die Regelungen für Nachrücker zum HoR gestrichen? Damit wir im schlimmsten Fall nur noch ein HoR bestehend aus einer Person haben?

(2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht binnen sieben Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. V dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, den vorgesehenen Eid zu leisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.


Warum wird die bisherige 5-Tages-Frist auf eine siebentägige verlängert?


Mr. Speaker,

derzeit ist für mich auch der "Kompromissvorschlag" kein zustimmungswürdiger Entwurf und nach jetzigem Stand wird er meine Stimmen nicht erhalten.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

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Edward Schreiber

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28

Montag, 27. Juli 2015, 14:11

Mr. President,

ich begrüße den Vorschlag Senator Baumgartners sehr, kann mich aber überwiegend den Fragen des ehrenwerten Congressman anschließen.
Edward Schreiber
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29

Montag, 27. Juli 2015, 14:46

Mr President, ich habe meine Änderungsvorschläge eingearbeitet und wäre sehr erfreut, wenn der Antragsteller sie übernehmen würde.
Die frage nach den Nachrückern, die mein ehrenwerter Kollege aus El Conjunto aufgeworfen hat, wäre vielleicht noch zu klären, aber ich habe mit ihr kein Problem, denn jeder Kandidat, der eine Stimme mehr erhält, als er selbst vergeben kann, zieht in das House ein. In den meisten Fällen sollten also keine Nachrücker vorhanden sein.


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(1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung von Wahlen auf Bundesebene und ersetzt den bisherigen Federal Election Act vom 22.12.2010.
(2) Zu den Wahlen auf Bundesebene zählen die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, die Wahlen zum Repräsentantenhaus und die Wahlen zum Senat.
(3) Dieses Gesetz soll zitiert werden als "Federal Election Act".

Sec. 2. Basic Election Principles
Wahlen nach diesem Gesetz finden allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim statt.

Sec. 3. Electoral Authority
(1) Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz ist Sache einer vom Kongress und der Regierung der Vereinigten Staaten unabhängigen Behörde. Die Behörde trägt den Namen United States Electoral Office und hat ihren Dienstsitz in Amada (Freeland).
(2) Das United States Electoral Office wird von einem Direktor geleitet. Dieser regelt und erfüllt im Rahmen der Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz selbstständig und in eigener Verantwortung und ist dabei an keinerlei Weisungen gebunden.
(3) Der Director of the United States Electoral Office muss Staatsbürger der Vereinigten Staaten (Federal-ID , State-ID oder Side-ID gemäß dem Citizenship Act) sein und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Ihm darf das Wahlrecht nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens entzogen sein. Für die Dauer seiner Amtszeit darf er kein anderes legislatives, exekutives oder judikatives Amt gemäß der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten - ausgenommen der Mitgliedschaft in einem direktdemokratisch konstituierten Parlament eines Bundesstaates - bekleiden.
(4) Der Director of the United States Electoral Office wird jeweils in den Monaten Dezember und Juni eines Jahres unverzüglich nach Konstituierung des in diesen Monaten zusammentretenden neugewählten Repräsentantenhauses sowie unverzüglich im Falle der Vakanz des Amtes, von beiden Kammern des Kongresses mit jeweils der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied einer der beiden Kammern des Kongresses. Jedem Vorgeschlagenen ist die Gelegenheit zu geben, sich den Mitgliedern des Kongresses vorzustellen und ihre Fragen an ihn zu beantworten. Der Gewählte ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses durch das Kongresspräsidium anzugeloben. Der Präsident der Vereinigten Staaten soll daraufhin die Ernennung beurkunden.
(5) Für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung des Director of the United States Electoral Office sowie der Vakanz des Amtes während eines Wahlzeitraumes wählen die beiden Kammern des Kongresses ferner einen Deputy Director of the United States Electoral Office gemäß den Bestimmungen von Subsection 3 und 4.
(6) Sind die Ämter des Director und des Deputy Director of the United States Electoral Office höchstens sieben Tage vor Beginn einer Wahlvorbereitung vakant oder die Amtsinhaber vorübergehend verhindert, so soll der Präsident der Vereinigten Staaten im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kongresses einen Acting Director of the United States Electoral Office ernennen. Die Ernennung wird hinfällig, wenn der Kongress bis spätestens zum Tag vor Beginn der Wahlvorbereitung einen Director of the United States Electoral Office wählt.
(7) Auf Verlangen des Präsidiums des Kongresses sowie des Präsidenten der Vereinigten Staaten sind der Director und der Deputy Director of the United States Electoral Office verpflichtet, eine schriftliche Stellungnahme zur Führung ihrer Amtsgeschäfte abzugeben.
(8) Der Kongress kann auf begründeten Antrag hin durch die Wahl eines Nachfolgers den Director oder Deputy Director abberufen. Vor der Eröffnung der Aussprache über diesen Antrag hat das Präsidium einen Tätigkeitsbericht anzufordern.

Sec. 4. Right to Vote and Eligibility
(1) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer zu Beginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, bereits Staatsbürger der Vereinigten Staaten gewesen ist und am Tag des Beginns der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (aktives Wahlrecht). Das Wahlrecht verliert, wer bis zum Tage des Beginns der Stimmabgabe die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten verliert. Ein späterer Verlust ist für das Wahlrecht nicht maßgeblich.
(2) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wählbar, wer
1. als Kandidat für das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens achtundzwanzig Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist oder
2. als Kandidat für das Repräsentantenhaus oder den Senat am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist und am Tag des Beginns der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht).
(3) Bei einer Wahl auf Bundesebene sind Staats- und Neben-IDs wählbar, sie haben ihren Status vor Antritt des gewonnenen Amtes oder Mandates auf den einer Federal-ID zu ändern. Mit der Kandidatur einer State- oder Neben-ID ist die zugehörige Federal-ID ausdrücklich anzugeben. Niemand darf sich in einem Wahltermin mit mehr als einer ID um ein Amt oder Mandat auf Bundesebene bewerben, ausgenommen hiervon ist eine Kandidatur zum Repräsentantenhaus. Der Bewerber hat vor Antritt eines seiner Ämter dann entweder auf dieses oder auf das Mandat im Repräsentantenhaus zu verzichten.
(5) Jeder Wahlberechtigte wählt in dem Bundesstaat, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl seinen Hauptwohnsitz hat.
(6) Das aktive und passive Wahlrecht kann aufgrund eines gerichtlichen Urteils vorübergehend aberkannt werden.
(7) Die zuständige Behörde überprüft jede Kandidatur auf ihre Wählbarkeit und streicht Kandidaturen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen. Eine Streichung soll öffentlich und mit Begründung bekannt gegeben werden.
(8) Die zuständige Behörde veröffentlicht zeitgleich mit der Ausschreibung der Wahl eine Liste aller Staatsbürger der Vereinigten Staaten mit samt der Erklärung, ob und wenn ja in welchem Bundesstaat ein jeder Staatsbürger zu welcher Wahl wahlberechtigt ist (Electoral Roll). Sie gibt Begründungen an, wenn ein Staatsbürger nicht wahlberechtigt ist und aktualisiert diese Liste, wenn Veränderungen eintreten oder erforderlich werden.
(9) Ein Wahlberechtigter kann durch selbstständige Erklärung gegenüber dem Bundeswahlamt erklären, von der Wählerliste gestrichen werden zu wollen. Diese Erklärung ist unwiderruflich und geht mit dem Verlust des Wahlrechts für die auf Grundlage dieses Wählerverzeichnisses stattfindenden Wahlen einher.

Sec. 5. Date of Elections
(1) Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten finden in den Monaten Januar, Mai und September statt.
(2) Wahlen zum Repräsentantenhaus finden in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November statt.
(3) Wahlen zum Senat finden in den einzelnen Bundesstaaten parallel zu Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten oder zu Wahlen zum Repräsentantenhaus statt. Zu diesem Zweck sind die Senatswahlen gemäss der alphabetischen Reihenfolge der Bundesstaaten in drei Gruppen unterteilt:
a) Gruppe I (Wahlen im Januar und Juli): Assentia; Astoria State.
b) Gruppe II (Wahlen im März und September): Freeland; Laurentiana.
c) Gruppe III (Wahlen im Mai und November): New Alcantara; Serena.
(4) Wahlen gemäss dieser Section beginnen jeweils am 18. Tag des Wahlmonats und enden am 23. Tag des Wahlmonats. Nachwahlen und Stichwahlen nach diesem Gesetz können auch an anderen Tagen enden.
(5) Wahlen nach dieser Section sind spätestens am neunten Tag des Wahlmonats öffentlich anzukündigen.

Sec. 6. Evaluation and Election Results
(1) Abgegebene Stimmen sind ungültig, wenn die wählende Person nicht das aktive Wahlrecht besitzt, oder der Wahlzettel fehlerhaft ausgefüllt ist.
(3) Dem Wähler soll die Möglichkeit gegeben werden, nachzuvollziehen, ob seine Stimmabgabe mitgezählt wurde. Zu diesem Zweck soll nach der Wahl eine Liste der abgegebenen gültigen Stimmen veröffentlicht werden.
(4) Das Wahlergebnis wird durch die zuständige Behörde innerhalb von zwei Tagen nach dem letzten Tag der Wahl öffentlich verkündet.


ARTICLE II - PRESIDENTIAL ELECTIONS

Sec. 1. Candidacies
(1) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Ticket) für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten ist spätestens bis zum Ablauf 16. Tages des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort durch einen der beiden Kandidaten schriftlich einzureichen.
(2) Tritt ein Präsidentschaftskandidat vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert er das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag ungültig sein.
(3) Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat vor dem Ende der Frist zur Einreichung von Kandidaturen von seiner Kandidatur zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Präsidentschaftskandidat die Möglichkeit haben, bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahl öffentlich einen Ersatz für den zurückgetretenen Kandidaten zu benennen. Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat erst nach Ende der Frist zur Einreichung von Kandidaturen zurück zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag dennoch gültig bleiben und im Falle der Wahl das Amt des Vizepräsidenten gemäss dem II. Zusatz zur Verfassung besetzt werden.

Sec. 2. Procedure of Elections
(1) In jedem Bundesstaat der Vereinigten Staaten stimmen die aktiv Wahlberechtigten für einen der Wahlvorschläge.
(2) Derjenige Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates auf sich vereinigt, erhält die Elektorenstimmen des betreffenden Bundesstaates.
(3) Die Elektorenstimmen eines Bundesstaates setzen sich zusammen aus:
a) Der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, und
b) der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die auf alle anderen Wahlvorschläge entfallen sind.
(4) Ist die Summe der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für alle anderen Wahlvorschläge gestimmt haben, kleiner oder gleich Null, wird die Zahl der Elektorenstimmen anhand der um eins erhöhten Zahl der Wähler, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, ermittelt.
(5) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr bestplatzierten Wahlvorschlägen in einem Bundesstaat wird die Anzahl der Elektorenstimmen für jeden der bestplatzierten Wahlvorschläge gemäß der Bestimmungen der SSec.s 3 und 4 separat ermittelt.
(6) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereint.
(7) Vereint keiner der Wahlvorschläge die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich oder ist das Ergebnis der Wahl nicht eindeutig feststellbar, so geht das Recht zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäss der verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf den Kongress der Vereinigten Staaten über.


ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES

Sec. 1. Composition
(1) Das Repräsentantenhaus besteht aus maximal 435 Mandaten. Eine einzelne Person kann dabei mehrere Mandate inne haben.
(2) Mandate, die bei einer Wahl nicht vergeben werden, verfallen bis zur nächsten Wahl.
(3) Bei Abstimmungen im Kongress soll jeder Repräsentant mit der vollen Anzahl seiner Mandate gleich stimmen.
(4) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an vergebenen Mandaten und nicht der Anzahl an Mandatsträgern.

Sec. 2. Candidacies
Kandidaturen zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde durch den jeweiligen Kandidaten spätestens am zweiten Sonntag des Wahlmonats an dem von der Behörde zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.

Sec. 3. Procedure of Election
(1) Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Mandate vergeben werden.
(2) Jeder Wähler darf seine Stimmen beliebig auf jeden Kandidaten verteilen. Nicht genutzte Stimmen verfallen.
(3) Jeder Kandidat, der eine Anzahl Stimmen erhalten hat, die mindestens um 1 grösser ist als die maximale Anzahl an Mandaten, erhält Mandate in der Höhe der erhaltenen Stimmen, geteilt durch die Anzahl aller abgegebenen, gültigen Stimmen (auf die nächste, ganze Zahl abgerundet).
(4) Die Anzahl der Mandate desjenigen Kandidaten mit den meisten Mandaten, wird solange um 1 vermindert, bis dieser maximal soviele Mandate hat, wie die restlichen Kandidaten gemeinsam.
(5) Übrig gebliebene Mandate verfallen.

Sec. 4. Substitution of Representatives
Scheidet ein Mitglied aus dem Repräsentantenhaus aus, verfallen seine Mandate.

Sec. 5. Inauguration
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, treten die Gewählten ihre Mandate durch Leistung des in Art. VII Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eides an der dafür vom Kongresspräsidium bestimmten Stelle an.
(2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht binnen fünf Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. V dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, den vorgesehenen Eid zu leisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.


ARTICLE IV - ELECTION OF MEMBERS OF THE SENATE

Sec. 1. Candidacies
(1) Kandidaturen für das Amt eines Senators werden spätestens bis zum Ablauf des 16. Tages des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekannt gegeben.
(2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
(3) Findet sich innerhalb der Frist kein Kandidat, so wird die Wahl unverzüglich erneut ausgeschrieben; SSec. 1 findet keine Anwendung. Die so erneut ausgeschriebene Wahl soll fünf Tage dauern und spätestens am letzten Tag des Wahlmonats enden.
(4) Findet sich auch bei einer nach SSec. 3 ausgeschriebenen Wahl kein Kandidat, so ist der vakante Senatssitz gemäss Art. III, Sec. 4, SSec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäss dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen. Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche gemäss diesem Artikel neu ausgeschrieben.

Sec. 2. Procedure of Elections
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach zwei Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Wahlstimmen auf sich vereinigen konnten.
(2) Geht auch aus der Stichwahl kein Gewählter hervor, so entscheidet das Los.


Sec. 3. Inauguration
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl folgt, fordert ein Mitglied des Kongresspräsidiums die neu gewählten Mitglieder des Senats dazu auf, sich namentlich zu melden und den gemäss Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
(2) Senatoren, die durch eine Nachwahl in ihr Amt gewählt werden, sollen unmittelbar nach ihrer Wahl durch ein Mitglied des Kongresspräsidiums dazu aufgefordert werden, sich namentlich melden und den gemäss Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
(3) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht innerhalb von sieben Tagen an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.

Sec. 4. Vacancy
(1) Verliert ein Mitglied des Senats während der Wahlperiode sein Mandat, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Art. III, Sec. 4, Ssec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen.
(2) Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird eine Neuwahl innerhalb einer Woche durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde ausgeschrieben. Der so neu gewählte Senator amtiert bis zum Ende der Amtsperiode seines Vorgängers.


ARTICLE V - LOSS OF CONGRESSIONAL MEMBERSHIP

Sec. 1. Reasons for the Loss of Seat
(1) Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat durch:
    1. öffentlich erklärten unwiderruflichen Verzicht der Übernahme des Mandates,
    2. öffentlich erklärten unwiderruflichen Rücktritt vom Mandat,
    3. den Antritt eines nach der Bundesverfassung oder den Bundesgesetzen mit der Mitgliedschaft im Kongress unvereinbaren Amtes,
    4. Tod,
    5. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft,
    6. gerichtlich erklärten Verlust des Mandates.

(2) Ein Kongressmitglied verliert sein Mandat ebenfalls durch mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist von vierzehn Tagen vollendet war. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats.
(3) Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb der vierzehntägigen unangekündigten Abwesenheit mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwede Anhörung oder Befragung und jedweder andere gesetzmässige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.
(4) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäss diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Mandatars, der seines Mandats für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten.


ARTICLE VI - CONDUCT OF GUVERNATORIAL ELECTIONS BY THE ELECTORAL AUTHORITY

Sec. 1. Contemporaneous Gubernatorial Elections
Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates, die nach dessen Verfassung oder Gesetzen im gleichen Zeitraum wie in diesem Gesetz geregelte Wahlen auf Bundesebene stattzufinden haben, werden auf Ersuchen der Regierung dieses Bundesstaates entsprechend seiner Bestimmungen durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde durchgeführt.

Sec. 2. Non-contemporaneous Gubernatorial Elections
Ein Anspruch auf Durchführung von Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde , die in einem anderen Zeitraum als die in diesem Gesetz geregelten Wahlen auf Bundesebene stattfinden sollen, besteht nicht.


ARTICLE VII – ELECTION APPEALS

Sec. 1 – Federal Election Appeals Court
(1) Zuständig für Einsprüche gegen Wahlen auf Bundesebene ist ausschließlich und ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit eines Bundesbezirksgerichts ein Bundesgericht für Wahlbeschwerden am Sitz des Bundeswahlamtes. Dem Gericht kann durch die Bundesstaaten die Zuständigkeit für Wahleinsprüche gegen Wahlen auf Ebene des Bundesstaates übertragen werden.
(2) Es besteht aus drei Bundesrichtern der Vereinigten Staaten, denen diese Aufgabe zugewiesen wird. Die durch Bundesgesetze bestehenden Ausschluss- und Ersatzbestimmungen gelten entsprechend. Ein Bundesrichter soll als Vorsitzender das Verfahren leiten, ein Urteil soll mit der Mehrheit der Richter getroffen werden. Es kann im Einvernehmen der Parteien auch nur ein Einzelrichter bestellt werden.
(3) Ist das Bundesgericht für Wahlbeschwerden verhindert, entscheidet unmittelbar der Oberste Gerichtshof, dem auch allein die Entscheidung in der Berufungsinstanz obliegt.
(4) Die Bestimmungen über das Verfahren vor Bundesgerichten gelten entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Sec. 2 - Filing a Complaint
(1) Einspruch gegen eine durch eine Bundesbehörde durchgeführte Wahl, insbesondere eine solche zum Präsidenten, zum Repräsentantenhaus oder zum Amt eines Senators kann von jedem Bürger vor dem zuständigen Bundesgericht innerhalb von fünf Tagen nach der Feststellung des Ergebnisses erhoben werden.
(2) Unter den gleichen Bedingungen ist Einspruch zulässig gegen Wahlen zu einem Amt auf Bundesebene, die durch andere Behörden als das Bundeswahlamt durchgeführt wurden. In diesem Fall tritt diese Behörde für die weiteren Bestimmungen dieses Articles an die Stelle des Bundeswahlamtes.
(3) Soweit der Grund für den Einspruch bereits vor Beginn oder während der Wahl eintritt oder bemerkt wird, kann Einspruch bereits zu diesem Zeitpunkt erhoben werden. Ist ein Verfahren anhängig, ehe die Stimmabgabe beginnt, kann diese ausgesetzt werden. Ist die Stimmabgabe bereits begonnen, kann sie abgebrochen werden oder die Ergebnisverkündung ausgesetzt werden. Die Anordnung darüber obliegt dem Gericht. Es können andere Maßnahmen angeordnet werden, die gleichermaßen geeignet sind.

Sec. 3 - Legitimate Reasons
(1) Einspruch ist nur zulässig aus den folgenden Gründen:
1. Einer oder mehrere wahlberechtigte Bürger der Vereinigten Staaten wurden aktiv durch eine Bundesbehörde oder lokale Behörde an der Wahl gehindert.
2. Es wurden Stimmen bei der Wahl gezählt, die von nicht wahlberechtigten Personen abgegeben wurden oder gültige Stimmen wurden nicht gezählt.
3. Durch Verschulden einer Bundesbehörde oder lokalen Behörde wurde um mehr als einen Tag von der korrekten Wahldauer abgewichen, wodurch der Wahlausgang möglicherweise verändert wurde.
4. Aus einem korrekten Wahlergebnis ist durch einen Berechnungsfehler des Bundeswahlamtes ein nicht korrekter Wahlausgang entstanden.
Der Grund muss das Wahlergebnis möglicherweise verändert haben können.
(2) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn ihm die folgende Informationen beigefügt werden
1. der Name und Anschrift des Antragsstellers,
2. der Grund des Einspruches nach Subsection 1,
3. die Begründungen und Beweise für den Einspruch.

Section 3 - Proceeding
(1) Der Einspruch wird, wenn er die hier genannten Kriterien erfüllt, sofort durch das Gericht angenommen und unverzüglich öffentlich verhandelt.
(2) Während der gesamten Verhandlung soll der Vorsitzende aufgrund des anstehenden Amtsantritts der Gewählten auf ein zügiges Verfahren achten.
(3) Die Prozessparteien können während der Beweisaufnahme jederzeit einen begründeten Antrag stellen auf
1. Aufnahme weiterer Beweise, auf das Nichtzulassen von Beweisen, auf das Hören weiterer Zeugen oder das nochmalige Hören bereits entlassener Zeugen oder auf die Vereidigung eines Zeugen,
2. Prozesspause,
3. Ende der Beweisaufnahme,
4. Vorzeitige Beendigung des Verfahrens aufgrund von unzureichenden Beweisen.
(4) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Amtsantritt der Gewählten auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn bereits starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Wahlausganges bestehen.
(5) Nach dem Ende der Beweisaufnahme haben beide Prozessparteien die Gelegenheit, ein Schlussplädoyer zu halten, bevor das Urteil erlassen wird. Zuerst plädiert der Antragssteller, dann der Antragsgegner. Das Gericht erlässt sein Urteil innerhalb von 48 Stunden.
(6) Ein Einspruchsverfahren endet mit dem vorzeitigen Ende des Verfahrens, mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen. Von der Anordnung der Wiederholung kann abgesehen werden, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist.


ARTICLE VIII - FINAL PROVISIONS

Sec. 1. Entry Into Force
Dieses Gesetz tritt gemäss den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

Sec. 2. Repeal of Acts
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Federal Election Act vom 22.12.2010 aufgehoben.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Federal Election Appeal Act ausserkraftgesetzt.

David J. Clark (D-NA)

52nd President of the United States
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Mosby M. Parsons

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30

Montag, 27. Juli 2015, 16:23

Mr. Speaker

Ich teile die Meinung von Präsident Scripatore und werde dem vorgelegten Entwurf Baumgartner II nicht zustimmen. Ganz grundsätzlich finde ich eine erneute Revision des Federal Election Act für unnötig. Wir sollten in Astor nicht ständig an solch fundamentalen Gesetzen wie dem FEA herumschrauben. So wie er heute ist, funktioniert der FEA gut. Oft ist das vermeintlich Bessere der Feind des Guten und die Suche nach Perfektion führt zu einer Verschlimmbesserung. Das kommt leider im astorischen Gesetzgebungsprozess viel zu oft vor. Haben wir in einem halben Jahr andere politische Mehrheiten, wird wohl schon wieder am FEA herumgewerkelt.
Mosby M. Parsons

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Congratulations, Gov. Matt LUGO - doing it my way wouldn't have been necessary, mate!
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31

Montag, 27. Juli 2015, 17:56

Mr President,
gerade das, was der ehrenwerte Senator für Laurentiana hier befürchtet, soll gerade vermieden werden: Hier haben wir einen Entwurf, der - mal abgesehen von der Electoral Roll - keinerlei wirklich kontroverse Änderungen mit sich bringt und dementsprechend auch gute Bestandsaussichten hat.
Mit der Regelung des Wahlrechtsverlustes bei Ausbürgerung, einer Vereinfachung der Fristen durch die Verankerung von Daten anstatt von Wochentagen, der überfälligen Anpassung der Gültigkeitsregeln für Stimmen und der Integration des Beschwerdeverfahrens in das Wahlgesetz bei gleichzeitiger besserer Regelung des Rechtsschutzes vor Ende der Wahlen finden wir Antworten auf Fragen, die sich in der Vergangenheit gestellt haben.
Insofern ist dieser Vorschlag in meinen Augen ein klarer Fortschritt im Vergleich zur bisherigen Rechtslage.

David J. Clark (D-NA)

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32

Montag, 27. Juli 2015, 21:26

Mr President, ich muss meinen Vorschlag noch einmal anpassen.



FEDERAL ELECTION BILL

ARTICLE I - FUNDAMENTAL PROVISONS

Sec. 1. Purpose and Title of this Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung von Wahlen auf Bundesebene und ersetzt den bisherigen Federal Election Act vom 22.12.2010.
(2) Zu den Wahlen auf Bundesebene zählen die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, die Wahlen zum Repräsentantenhaus und die Wahlen zum Senat.
(3) Dieses Gesetz soll zitiert werden als "Federal Election Act".

Sec. 2. Basic Election Principles
Wahlen nach diesem Gesetz finden allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim statt.

Sec. 3. Electoral Authority
(1) Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz ist Sache einer vom Kongress und der Regierung der Vereinigten Staaten unabhängigen Behörde. Die Behörde trägt den Namen United States Electoral Office und hat ihren Dienstsitz in Amada (Freeland).
(2) Das United States Electoral Office wird von einem Direktor geleitet. Dieser regelt und erfüllt im Rahmen der Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz selbstständig und in eigener Verantwortung und ist dabei an keinerlei Weisungen gebunden.
(3) Der Director of the United States Electoral Office muss Staatsbürger der Vereinigten Staaten (Federal-ID , State-ID oder Side-ID gemäß dem Citizenship Act) sein und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Ihm darf das Wahlrecht nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens entzogen sein. Für die Dauer seiner Amtszeit darf er kein anderes legislatives, exekutives oder judikatives Amt gemäß der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten - ausgenommen der Mitgliedschaft in einem direktdemokratisch konstituierten Parlament eines Bundesstaates - bekleiden.
(4) Der Director of the United States Electoral Office wird jeweils in den Monaten Dezember und Juni eines Jahres unverzüglich nach Konstituierung des in diesen Monaten zusammentretenden neugewählten Repräsentantenhauses sowie unverzüglich im Falle der Vakanz des Amtes, von beiden Kammern des Kongresses mit jeweils der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied einer der beiden Kammern des Kongresses. Jedem Vorgeschlagenen ist die Gelegenheit zu geben, sich den Mitgliedern des Kongresses vorzustellen und ihre Fragen an ihn zu beantworten. Der Gewählte ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses durch das Kongresspräsidium anzugeloben. Der Präsident der Vereinigten Staaten soll daraufhin die Ernennung beurkunden.
(5) Für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung des Director of the United States Electoral Office sowie der Vakanz des Amtes während eines Wahlzeitraumes wählen die beiden Kammern des Kongresses ferner einen Deputy Director of the United States Electoral Office gemäß den Bestimmungen von Subsection 3 und 4.
(6) Sind die Ämter des Director und des Deputy Director of the United States Electoral Office höchstens sieben Tage vor Beginn einer Wahlvorbereitung vakant oder die Amtsinhaber vorübergehend verhindert, so soll der Präsident der Vereinigten Staaten im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kongresses einen Acting Director of the United States Electoral Office ernennen. Die Ernennung wird hinfällig, wenn der Kongress bis spätestens zum Tag vor Beginn der Wahlvorbereitung einen Director of the United States Electoral Office wählt.
(7) Auf Verlangen des Präsidiums des Kongresses sowie des Präsidenten der Vereinigten Staaten sind der Director und der Deputy Director of the United States Electoral Office verpflichtet, eine schriftliche Stellungnahme zur Führung ihrer Amtsgeschäfte abzugeben.
(8) Der Kongress kann auf begründeten Antrag hin durch die Wahl eines Nachfolgers den Director oder Deputy Director abberufen. Vor der Eröffnung der Aussprache über diesen Antrag hat das Präsidium einen Tätigkeitsbericht anzufordern.

Sec. 4. Right to Vote and Eligibility
(1) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer zu Beginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, bereits Staatsbürger der Vereinigten Staaten gewesen ist und am Tag des Beginns der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (aktives Wahlrecht). Das Wahlrecht verliert, wer bis zum Tage des Beginns der Stimmabgabe die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten verliert. Ein späterer Verlust ist für das Wahlrecht nicht maßgeblich.
(2) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wählbar, wer
1. als Kandidat für das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens achtundzwanzig Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist oder
2. als Kandidat für das Repräsentantenhaus oder den Senat am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist und am Tag des Beginns der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht).
(3) Bei einer Wahl auf Bundesebene sind Staats- und Neben-IDs wählbar, sie haben ihren Status vor Antritt des gewonnenen Amtes oder Mandates auf den einer Federal-ID zu ändern. Mit der Kandidatur einer State- oder Neben-ID ist die zugehörige Federal-ID ausdrücklich anzugeben. Niemand darf sich in einem Wahltermin mit mehr als einer ID um ein Amt oder Mandat auf Bundesebene bewerben, ausgenommen hiervon ist eine Kandidatur zum Repräsentantenhaus. Der Bewerber hat vor Antritt eines seiner Ämter dann entweder auf dieses oder auf das Mandat im Repräsentantenhaus zu verzichten.
(5) Jeder Wahlberechtigte wählt in dem Bundesstaat, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl seinen Hauptwohnsitz hat.
(6) Das aktive und passive Wahlrecht kann aufgrund eines gerichtlichen Urteils vorübergehend aberkannt werden.
(7) Die zuständige Behörde überprüft jede Kandidatur auf ihre Wählbarkeit und streicht Kandidaturen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen. Eine Streichung soll öffentlich und mit Begründung bekannt gegeben werden.
(8) Die zuständige Behörde veröffentlicht zeitgleich mit der Ausschreibung der Wahl eine Liste aller Staatsbürger der Vereinigten Staaten mit samt der Erklärung, ob und wenn ja in welchem Bundesstaat ein jeder Staatsbürger zu welcher Wahl wahlberechtigt ist (Electoral Roll). Sie gibt Begründungen an, wenn ein Staatsbürger nicht wahlberechtigt ist und aktualisiert diese Liste, wenn Veränderungen eintreten oder erforderlich werden.
(9) Ein Wahlberechtigter kann durch selbstständige Erklärung gegenüber dem Bundeswahlamt erklären, von der Wählerliste gestrichen werden zu wollen. Diese Erklärung ist unwiderruflich und geht mit dem Verlust des Wahlrechts für die auf Grundlage dieses Wählerverzeichnisses stattfindenden Wahlen einher.

Sec. 5. Date of Elections
(1) Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten finden in den Monaten Januar, Mai und September statt.
(2) Wahlen zum Repräsentantenhaus finden in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November statt.
(3) Wahlen zum Senat finden in den einzelnen Bundesstaaten parallel zu Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten oder zu Wahlen zum Repräsentantenhaus statt. Zu diesem Zweck sind die Senatswahlen gemäss der alphabetischen Reihenfolge der Bundesstaaten in drei Gruppen unterteilt:
a) Gruppe I (Wahlen im Januar und Juli): Assentia; Astoria State.
b) Gruppe II (Wahlen im März und September): Freeland; Laurentiana.
c) Gruppe III (Wahlen im Mai und November): New Alcantara; Serena.
(4) Wahlen gemäss dieser Section beginnen jeweils am 18. Tag des Wahlmonats und enden am 23. Tag des Wahlmonats. Nachwahlen und Stichwahlen nach diesem Gesetz können auch an anderen Tagen enden.
(5) Wahlen nach dieser Section sind spätestens am neunten Tag des Wahlmonats öffentlich anzukündigen.

Sec. 6. Evaluation and Election Results
(1) Abgegebene Stimmen sind ungültig, wenn der Wahlzettel fehlerhaft ausgefüllt ist oder mehr Stimmen abgegeben werden, als dem Wähler zustehen.
(3) Dem Wähler soll die Möglichkeit gegeben werden, nachzuvollziehen, ob seine Stimmabgabe mitgezählt wurde. Zu diesem Zweck soll nach der Wahl eine Liste der abgegebenen gültigen Stimmen veröffentlicht werden.
(4) Das Wahlergebnis wird durch die zuständige Behörde innerhalb von zwei Tagen nach dem letzten Tag der Wahl öffentlich verkündet.


ARTICLE II - PRESIDENTIAL ELECTIONS

Sec. 1. Candidacies
(1) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Ticket) für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten ist spätestens bis zum Ablauf 16. Tages des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort durch einen der beiden Kandidaten schriftlich einzureichen.
(2) Tritt ein Präsidentschaftskandidat vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert er das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag ungültig sein.
(3) Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat vor dem Ende der Frist zur Einreichung von Kandidaturen von seiner Kandidatur zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Präsidentschaftskandidat die Möglichkeit haben, bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahl öffentlich einen Ersatz für den zurückgetretenen Kandidaten zu benennen. Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat erst nach Ende der Frist zur Einreichung von Kandidaturen zurück zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag dennoch gültig bleiben und im Falle der Wahl das Amt des Vizepräsidenten gemäss dem II. Zusatz zur Verfassung besetzt werden.

Sec. 2. Procedure of Elections
(1) In jedem Bundesstaat der Vereinigten Staaten stimmen die aktiv Wahlberechtigten für einen der Wahlvorschläge.
(2) Derjenige Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates auf sich vereinigt, erhält die Elektorenstimmen des betreffenden Bundesstaates.
(3) Die Elektorenstimmen eines Bundesstaates setzen sich zusammen aus:
a) Der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, und
b) der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die auf alle anderen Wahlvorschläge entfallen sind.
(4) Ist die Summe der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für alle anderen Wahlvorschläge gestimmt haben, kleiner oder gleich Null, wird die Zahl der Elektorenstimmen anhand der um eins erhöhten Zahl der Wähler, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, ermittelt.
(5) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr bestplatzierten Wahlvorschlägen in einem Bundesstaat wird die Anzahl der Elektorenstimmen für jeden der bestplatzierten Wahlvorschläge gemäß der Bestimmungen der SSec.s 3 und 4 separat ermittelt.
(6) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereint.
(7) Vereint keiner der Wahlvorschläge die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich oder ist das Ergebnis der Wahl nicht eindeutig feststellbar, so geht das Recht zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäss der verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf den Kongress der Vereinigten Staaten über.


ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES

Sec. 1. Composition
(1) Das Repräsentantenhaus besteht aus maximal 435 Mandaten. Eine einzelne Person kann dabei mehrere Mandate inne haben.
(2) Mandate, die bei einer Wahl nicht vergeben werden, verfallen bis zur nächsten Wahl.
(3) Bei Abstimmungen im Kongress soll jeder Repräsentant mit der vollen Anzahl seiner Mandate gleich stimmen.
(4) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an vergebenen Mandaten und nicht der Anzahl an Mandatsträgern.

Sec. 2. Candidacies
Kandidaturen zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde durch den jeweiligen Kandidaten spätestens am zweiten Sonntag des Wahlmonats an dem von der Behörde zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.

Sec. 3. Procedure of Election
(1) Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Mandate vergeben werden.
(2) Jeder Wähler darf seine Stimmen beliebig auf jeden Kandidaten verteilen. Nicht genutzte Stimmen verfallen.
(3) Jeder Kandidat, der eine Anzahl Stimmen erhalten hat, die mindestens um 1 grösser ist als die maximale Anzahl an Mandaten, erhält Mandate in der Höhe der erhaltenen Stimmen, geteilt durch die Anzahl aller abgegebenen, gültigen Stimmen (auf die nächste, ganze Zahl abgerundet).
(4) Die Anzahl der Mandate desjenigen Kandidaten mit den meisten Mandaten, wird solange um 1 vermindert, bis dieser maximal soviele Mandate hat, wie die restlichen Kandidaten gemeinsam.
(5) Übrig gebliebene Mandate verfallen.

Sec. 4. Substitution of Representatives
Scheidet ein Mitglied aus dem Repräsentantenhaus aus, verfallen seine Mandate.

Sec. 5. Inauguration
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, treten die Gewählten ihre Mandate durch Leistung des in Art. VII Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eides an der dafür vom Kongresspräsidium bestimmten Stelle an.
(2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht binnen fünf Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. V dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, den vorgesehenen Eid zu leisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.


ARTICLE IV - ELECTION OF MEMBERS OF THE SENATE

Sec. 1. Candidacies
(1) Kandidaturen für das Amt eines Senators werden spätestens bis zum Ablauf des 16. Tages des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekannt gegeben.
(2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
(3) Findet sich innerhalb der Frist kein Kandidat, so wird die Wahl unverzüglich erneut ausgeschrieben; SSec. 1 findet keine Anwendung. Die so erneut ausgeschriebene Wahl soll fünf Tage dauern und spätestens am letzten Tag des Wahlmonats enden.
(4) Findet sich auch bei einer nach SSec. 3 ausgeschriebenen Wahl kein Kandidat, so ist der vakante Senatssitz gemäss Art. III, Sec. 4, SSec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäss dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen. Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche gemäss diesem Artikel neu ausgeschrieben.

Sec. 2. Procedure of Elections
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach zwei Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Wahlstimmen auf sich vereinigen konnten.
(2) Geht auch aus der Stichwahl kein Gewählter hervor, so entscheidet das Los.


Sec. 3. Inauguration
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl folgt, fordert ein Mitglied des Kongresspräsidiums die neu gewählten Mitglieder des Senats dazu auf, sich namentlich zu melden und den gemäss Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
(2) Senatoren, die durch eine Nachwahl in ihr Amt gewählt werden, sollen unmittelbar nach ihrer Wahl durch ein Mitglied des Kongresspräsidiums dazu aufgefordert werden, sich namentlich melden und den gemäss Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
(3) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht innerhalb von sieben Tagen an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.

Sec. 4. Vacancy
(1) Verliert ein Mitglied des Senats während der Wahlperiode sein Mandat, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Art. III, Sec. 4, Ssec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen.
(2) Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird eine Neuwahl innerhalb einer Woche durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde ausgeschrieben. Der so neu gewählte Senator amtiert bis zum Ende der Amtsperiode seines Vorgängers.


ARTICLE V - LOSS OF CONGRESSIONAL MEMBERSHIP

Sec. 1. Reasons for the Loss of Seat
(1) Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat durch:
    1. öffentlich erklärten unwiderruflichen Verzicht der Übernahme des Mandates,
    2. öffentlich erklärten unwiderruflichen Rücktritt vom Mandat,
    3. den Antritt eines nach der Bundesverfassung oder den Bundesgesetzen mit der Mitgliedschaft im Kongress unvereinbaren Amtes,
    4. Tod,
    5. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft,
    6. gerichtlich erklärten Verlust des Mandates.

(2) Ein Kongressmitglied verliert sein Mandat ebenfalls durch mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist von vierzehn Tagen vollendet war. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats.
(3) Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb der vierzehntägigen unangekündigten Abwesenheit mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwede Anhörung oder Befragung und jedweder andere gesetzmässige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.
(4) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäss diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Mandatars, der seines Mandats für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten.


ARTICLE VI - CONDUCT OF GUVERNATORIAL ELECTIONS BY THE ELECTORAL AUTHORITY

Sec. 1. Contemporaneous Gubernatorial Elections
Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates, die nach dessen Verfassung oder Gesetzen im gleichen Zeitraum wie in diesem Gesetz geregelte Wahlen auf Bundesebene stattzufinden haben, werden auf Ersuchen der Regierung dieses Bundesstaates entsprechend seiner Bestimmungen durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde durchgeführt.

Sec. 2. Non-contemporaneous Gubernatorial Elections
Ein Anspruch auf Durchführung von Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde , die in einem anderen Zeitraum als die in diesem Gesetz geregelten Wahlen auf Bundesebene stattfinden sollen, besteht nicht.


ARTICLE VII – ELECTION APPEALS

Sec. 1 – Federal Election Appeals Court
(1) Zuständig für Einsprüche gegen Wahlen auf Bundesebene ist ausschließlich und ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit eines Bundesbezirksgerichts ein Bundesgericht für Wahlbeschwerden am Sitz des Bundeswahlamtes. Dem Gericht kann durch die Bundesstaaten die Zuständigkeit für Wahleinsprüche gegen Wahlen auf Ebene des Bundesstaates übertragen werden.
(2) Es besteht aus drei Bundesrichtern der Vereinigten Staaten, denen diese Aufgabe zugewiesen wird. Die durch Bundesgesetze bestehenden Ausschluss- und Ersatzbestimmungen gelten entsprechend. Ein Bundesrichter soll als Vorsitzender das Verfahren leiten, ein Urteil soll mit der Mehrheit der Richter getroffen werden. Es kann im Einvernehmen der Parteien auch nur ein Einzelrichter bestellt werden.
(3) Ist das Bundesgericht für Wahlbeschwerden verhindert, entscheidet unmittelbar der Oberste Gerichtshof, dem auch allein die Entscheidung in der Berufungsinstanz obliegt.
(4) Die Bestimmungen über das Verfahren vor Bundesgerichten gelten entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Sec. 2 - Filing a Complaint
(1) Einspruch gegen eine durch eine Bundesbehörde durchgeführte Wahl, insbesondere eine solche zum Präsidenten, zum Repräsentantenhaus oder zum Amt eines Senators kann von jedem Bürger vor dem zuständigen Bundesgericht innerhalb von fünf Tagen nach der Feststellung des Ergebnisses erhoben werden.
(2) Unter den gleichen Bedingungen ist Einspruch zulässig gegen Wahlen zu einem Amt auf Bundesebene, die durch andere Behörden als das Bundeswahlamt durchgeführt wurden. In diesem Fall tritt diese Behörde für die weiteren Bestimmungen dieses Articles an die Stelle des Bundeswahlamtes.
(3) Soweit der Grund für den Einspruch bereits vor Beginn oder während der Wahl eintritt oder bemerkt wird, kann Einspruch bereits zu diesem Zeitpunkt erhoben werden. Ist ein Verfahren anhängig, ehe die Stimmabgabe beginnt, kann diese ausgesetzt werden. Ist die Stimmabgabe bereits begonnen, kann sie abgebrochen werden oder die Ergebnisverkündung ausgesetzt werden. Die Anordnung darüber obliegt dem Gericht. Es können andere Maßnahmen angeordnet werden, die gleichermaßen geeignet sind.

Sec. 3 - Legitimate Reasons
(1) Einspruch ist nur zulässig aus den folgenden Gründen:
1. einer oder mehrere wahlberechtigte Bürger der Vereinigten Staaten wurden aktiv durch eine Bundesbehörde oder lokale Behörde an der Wahl gehindert,
2. es wurden Stimmen bei der Wahl gezählt, die von nicht wahlberechtigten Personen abgegeben wurden oder gültige Stimmen wurden nicht gezählt,
3. durch Verschulden einer Bundesbehörde oder lokalen Behörde wurde um mehr als einen Tag von der korrekten Wahldauer abgewichen, wodurch der Wahlausgang möglicherweise verändert wurde,
4. aus einem korrekten Wahlergebnis ist durch einen Berechnungsfehler des Bundeswahlamtes ein nicht korrekter Wahlausgang entstanden,
5. es wurden Kandidaten zur Wahl zugelassen, die nicht kandidaturberechtigt waren oder Kandidaturen wurden unrechtmäßig für unzulässig befunden,
6. ein sonstiger, schwerwiegender Mangel trat während der Wahl oder im Verlaufe ihrer Vorbereitungen ein, der den Ausgang der Wahl beeinflusst oder verändert haben könnte
.
Der Grund muss das Wahlergebnis möglicherweise verändert haben können.
(2) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn ihm die folgende Informationen beigefügt werden
1. der Name und Anschrift des Antragsstellers,
2. der Grund des Einspruches nach Subsection 1,
3. die Begründungen und Beweise für den Einspruch.

Section 3 - Proceeding
(1) Der Einspruch wird, wenn er die hier genannten Kriterien erfüllt, sofort durch das Gericht angenommen und unverzüglich öffentlich verhandelt.
(2) Während der gesamten Verhandlung soll der Vorsitzende aufgrund des anstehenden Amtsantritts der Gewählten auf ein zügiges Verfahren achten.
(3) Die Prozessparteien können während der Beweisaufnahme jederzeit einen begründeten Antrag stellen auf
1. Aufnahme weiterer Beweise, auf das Nichtzulassen von Beweisen, auf das Hören weiterer Zeugen oder das nochmalige Hören bereits entlassener Zeugen oder auf die Vereidigung eines Zeugen,
2. Prozesspause,
3. Ende der Beweisaufnahme,
4. Vorzeitige Beendigung des Verfahrens aufgrund von unzureichenden Beweisen.
(4) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Amtsantritt der Gewählten auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn bereits starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Wahlausganges bestehen.
(5) Nach dem Ende der Beweisaufnahme haben beide Prozessparteien die Gelegenheit, ein Schlussplädoyer zu halten, bevor das Urteil erlassen wird. Zuerst plädiert der Antragssteller, dann der Antragsgegner. Das Gericht erlässt sein Urteil innerhalb von 48 Stunden.
(6) Ein Einspruchsverfahren endet mit der Zurücknahme der Beschwerde, der Feststellung ihrer Unzulässigkeit oder Unbegründetheit oder der Feststellung ihrer Begründetheit. Ist die Beschwerde begründet, soll das Gericht die erforderlichen Anordnungen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit der Wahl treffen, namentlich insbesondere die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern oder Kandidaten oder die Wiederholung der Wahl oder der ungültigen Teile einer Wahl.

ARTICLE VIII - FINAL PROVISIONS

Sec. 1. Entry Into Force
Dieses Gesetz tritt gemäss den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

Sec. 2. Repeal of Acts
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Federal Election Act vom 22.12.2010 aufgehoben.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Federal Election Appeal Act ausserkraftgesetzt.

David J. Clark (D-NA)

52nd President of the United States
Former U.S. Representative | Former Speaker of the House | Former Vice-Chairman of the DNC

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »David Clark« (27. Juli 2015, 23:38)


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Congratulations, Gov. Matt LUGO - doing it my way wouldn't have been necessary, mate!
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Montag, 27. Juli 2015, 23:40

Mr President,
aufgrund eines Hinweises der Entwicklerfirma des Wahltools habe ich die Passage zur Gültigkeit einer Stimmabgabe im Protokoll so umformuliert, wie die technischen Gegebenheiten sind. Die Frage nach der Berechtigung zur Stimmabgabe kann leider nur im Wege der Wahlbeschwerde geklärt werden, weil es bisher technisch keine Möglichkeit gibt, unberechtigte Stimmabgaben nachträglich auszusondern.

David J. Clark (D-NA)

52nd President of the United States
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Kevin Baumgartner

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34

Dienstag, 28. Juli 2015, 09:37

Mr. Speaker,

Ich übernehme den Entwurf von Congressman Clark mit einer Änderung betreffend der Frist zur Erlangung eines Mandates im House. Hier beharre ich, im Einklang mit der Regelung für die Senatoren auf sieben Tage. Eine Aufstockung der Mandate im House halte ich angesichts tendenziell sinkender Mitgliederzahlen zwar nur nicht für sinnvoll, hier bin ich aber emotionslos.

Ich bitte daher darum den Entwurf in folgender Form zu Abstimmung zu stellen:
FEDERAL ELECTION BILL

ARTICLE I - FUNDAMENTAL PROVISONS

Sec. 1. Purpose and Title of this Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung von Wahlen auf Bundesebene und ersetzt den bisherigen Federal Election Act vom 22.12.2010.
(2) Zu den Wahlen auf Bundesebene zählen die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, die Wahlen zum Repräsentantenhaus und die Wahlen zum Senat.
(3) Dieses Gesetz soll zitiert werden als "Federal Election Act".

Sec. 2. Basic Election Principles
Wahlen nach diesem Gesetz finden allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim statt.

Sec. 3. Electoral Authority
(1) Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz ist Sache einer vom Kongress und der Regierung der Vereinigten Staaten unabhängigen Behörde. Die Behörde trägt den Namen United States Electoral Office und hat ihren Dienstsitz in Amada (Freeland).
(2) Das United States Electoral Office wird von einem Direktor geleitet. Dieser regelt und erfüllt im Rahmen der Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz selbstständig und in eigener Verantwortung und ist dabei an keinerlei Weisungen gebunden.
(3) Der Director of the United States Electoral Office muss Staatsbürger der Vereinigten Staaten (Federal-ID , State-ID oder Side-ID gemäß dem Citizenship Act) sein und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Ihm darf das Wahlrecht nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens entzogen sein. Für die Dauer seiner Amtszeit darf er kein anderes legislatives, exekutives oder judikatives Amt gemäß der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten - ausgenommen der Mitgliedschaft in einem direktdemokratisch konstituierten Parlament eines Bundesstaates - bekleiden.
(4) Der Director of the United States Electoral Office wird jeweils in den Monaten Dezember und Juni eines Jahres unverzüglich nach Konstituierung des in diesen Monaten zusammentretenden neugewählten Repräsentantenhauses sowie unverzüglich im Falle der Vakanz des Amtes, von beiden Kammern des Kongresses mit jeweils der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied einer der beiden Kammern des Kongresses. Jedem Vorgeschlagenen ist die Gelegenheit zu geben, sich den Mitgliedern des Kongresses vorzustellen und ihre Fragen an ihn zu beantworten. Der Gewählte ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses durch das Kongresspräsidium anzugeloben. Der Präsident der Vereinigten Staaten soll daraufhin die Ernennung beurkunden.
(5) Für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung des Director of the United States Electoral Office sowie der Vakanz des Amtes während eines Wahlzeitraumes wählen die beiden Kammern des Kongresses ferner einen Deputy Director of the United States Electoral Office gemäß den Bestimmungen von Subsection 3 und 4.
(6) Sind die Ämter des Director und des Deputy Director of the United States Electoral Office höchstens sieben Tage vor Beginn einer Wahlvorbereitung vakant oder die Amtsinhaber vorübergehend verhindert, so soll der Präsident der Vereinigten Staaten im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kongresses einen Acting Director of the United States Electoral Office ernennen. Die Ernennung wird hinfällig, wenn der Kongress bis spätestens zum Tag vor Beginn der Wahlvorbereitung einen Director of the United States Electoral Office wählt.
(7) Auf Verlangen des Präsidiums des Kongresses sowie des Präsidenten der Vereinigten Staaten sind der Director und der Deputy Director of the United States Electoral Office verpflichtet, eine schriftliche Stellungnahme zur Führung ihrer Amtsgeschäfte abzugeben.
(8) Der Kongress kann auf begründeten Antrag hin durch die Wahl eines Nachfolgers den Director oder Deputy Director abberufen. Vor der Eröffnung der Aussprache über diesen Antrag hat das Präsidium einen Tätigkeitsbericht anzufordern.

Sec. 4. Right to Vote and Eligibility
(1) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer zu Beginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, bereits Staatsbürger der Vereinigten Staaten gewesen ist und am Tag des Beginns der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (aktives Wahlrecht). Das Wahlrecht verliert, wer bis zum Tage des Beginns der Stimmabgabe die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten verliert. Ein späterer Verlust ist für das Wahlrecht nicht maßgeblich.
(2) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wählbar, wer
1. als Kandidat für das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens achtundzwanzig Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist oder
2. als Kandidat für das Repräsentantenhaus oder den Senat am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist und am Tag des Beginns der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht).
(3) Bei einer Wahl auf Bundesebene sind Staats- und Neben-IDs wählbar, sie haben ihren Status vor Antritt des gewonnenen Amtes oder Mandates auf den einer Federal-ID zu ändern. Mit der Kandidatur einer State- oder Neben-ID ist die zugehörige Federal-ID ausdrücklich anzugeben. Niemand darf sich in einem Wahltermin mit mehr als einer ID um ein Amt oder Mandat auf Bundesebene bewerben, ausgenommen hiervon ist eine Kandidatur zum Repräsentantenhaus. Der Bewerber hat vor Antritt eines seiner Ämter dann entweder auf dieses oder auf das Mandat im Repräsentantenhaus zu verzichten.
(5) Jeder Wahlberechtigte wählt in dem Bundesstaat, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl seinen Hauptwohnsitz hat.
(6) Das aktive und passive Wahlrecht kann aufgrund eines gerichtlichen Urteils vorübergehend aberkannt werden.
(7) Die zuständige Behörde überprüft jede Kandidatur auf ihre Wählbarkeit und streicht Kandidaturen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen. Eine Streichung soll öffentlich und mit Begründung bekannt gegeben werden.
(8) Die zuständige Behörde veröffentlicht zeitgleich mit der Ausschreibung der Wahl eine Liste aller Staatsbürger der Vereinigten Staaten mit samt der Erklärung, ob und wenn ja in welchem Bundesstaat ein jeder Staatsbürger zu welcher Wahl wahlberechtigt ist (Electoral Roll). Sie gibt Begründungen an, wenn ein Staatsbürger nicht wahlberechtigt ist und aktualisiert diese Liste, wenn Veränderungen eintreten oder erforderlich werden.
(9) Ein Wahlberechtigter kann durch selbstständige Erklärung gegenüber dem Bundeswahlamt erklären, von der Wählerliste gestrichen werden zu wollen. Diese Erklärung ist unwiderruflich und geht mit dem Verlust des Wahlrechts für die auf Grundlage dieses Wählerverzeichnisses stattfindenden Wahlen einher.

Sec. 5. Date of Elections
(1) Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten finden in den Monaten Januar, Mai und September statt.
(2) Wahlen zum Repräsentantenhaus finden in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November statt.
(3) Wahlen zum Senat finden in den einzelnen Bundesstaaten parallel zu Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten oder zu Wahlen zum Repräsentantenhaus statt. Zu diesem Zweck sind die Senatswahlen gemäss der alphabetischen Reihenfolge der Bundesstaaten in drei Gruppen unterteilt:
a) Gruppe I (Wahlen im Januar und Juli): Assentia; Astoria State.
b) Gruppe II (Wahlen im März und September): Freeland; Laurentiana.
c) Gruppe III (Wahlen im Mai und November): New Alcantara; Serena.
(4) Wahlen gemäss dieser Section beginnen jeweils am 18. Tag des Wahlmonats und enden am 23. Tag des Wahlmonats. Nachwahlen und Stichwahlen nach diesem Gesetz können auch an anderen Tagen enden.
(5) Wahlen nach dieser Section sind spätestens am neunten Tag des Wahlmonats öffentlich anzukündigen.

Sec. 6. Evaluation and Election Results
(1) Abgegebene Stimmen sind ungültig, wenn der Wahlzettel fehlerhaft ausgefüllt ist oder mehr Stimmen abgegeben werden, als dem Wähler zustehen.
(3) Dem Wähler soll die Möglichkeit gegeben werden, nachzuvollziehen, ob seine Stimmabgabe mitgezählt wurde. Zu diesem Zweck soll nach der Wahl eine Liste der abgegebenen gültigen Stimmen veröffentlicht werden.
(4) Das Wahlergebnis wird durch die zuständige Behörde innerhalb von zwei Tagen nach dem letzten Tag der Wahl öffentlich verkündet.


ARTICLE II - PRESIDENTIAL ELECTIONS

Sec. 1. Candidacies
(1) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Ticket) für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten ist spätestens bis zum Ablauf 16. Tages des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort durch einen der beiden Kandidaten schriftlich einzureichen.
(2) Tritt ein Präsidentschaftskandidat vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert er das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag ungültig sein.
(3) Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat vor dem Ende der Frist zur Einreichung von Kandidaturen von seiner Kandidatur zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Präsidentschaftskandidat die Möglichkeit haben, bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahl öffentlich einen Ersatz für den zurückgetretenen Kandidaten zu benennen. Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat erst nach Ende der Frist zur Einreichung von Kandidaturen zurück zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag dennoch gültig bleiben und im Falle der Wahl das Amt des Vizepräsidenten gemäss dem II. Zusatz zur Verfassung besetzt werden.

Sec. 2. Procedure of Elections
(1) In jedem Bundesstaat der Vereinigten Staaten stimmen die aktiv Wahlberechtigten für einen der Wahlvorschläge.
(2) Derjenige Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates auf sich vereinigt, erhält die Elektorenstimmen des betreffenden Bundesstaates.
(3) Die Elektorenstimmen eines Bundesstaates setzen sich zusammen aus:
a) Der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, und
b) der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die auf alle anderen Wahlvorschläge entfallen sind.
(4) Ist die Summe der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für alle anderen Wahlvorschläge gestimmt haben, kleiner oder gleich Null, wird die Zahl der Elektorenstimmen anhand der um eins erhöhten Zahl der Wähler, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, ermittelt.
(5) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr bestplatzierten Wahlvorschlägen in einem Bundesstaat wird die Anzahl der Elektorenstimmen für jeden der bestplatzierten Wahlvorschläge gemäß der Bestimmungen der SSec.s 3 und 4 separat ermittelt.
(6) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereint.
(7) Vereint keiner der Wahlvorschläge die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich oder ist das Ergebnis der Wahl nicht eindeutig feststellbar, so geht das Recht zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäss der verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf den Kongress der Vereinigten Staaten über.


ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES

Sec. 1. Composition
(1) Das Repräsentantenhaus besteht aus maximal 435 Mandaten. Eine einzelne Person kann dabei mehrere Mandate inne haben.
(2) Mandate, die bei einer Wahl nicht vergeben werden, verfallen bis zur nächsten Wahl.
(3) Bei Abstimmungen im Kongress soll jeder Repräsentant mit der vollen Anzahl seiner Mandate gleich stimmen.
(4) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an vergebenen Mandaten und nicht der Anzahl an Mandatsträgern.

Sec. 2. Candidacies
Kandidaturen zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde durch den jeweiligen Kandidaten spätestens am zweiten Sonntag des Wahlmonats an dem von der Behörde zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.

Sec. 3. Procedure of Election
(1) Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Mandate vergeben werden.
(2) Jeder Wähler darf seine Stimmen beliebig auf jeden Kandidaten verteilen. Nicht genutzte Stimmen verfallen.
(3) Jeder Kandidat, der eine Anzahl Stimmen erhalten hat, die mindestens um 1 grösser ist als die maximale Anzahl an Mandaten, erhält Mandate in der Höhe der erhaltenen Stimmen, geteilt durch die Anzahl aller abgegebenen, gültigen Stimmen (auf die nächste, ganze Zahl abgerundet).
(4) Die Anzahl der Mandate desjenigen Kandidaten mit den meisten Mandaten, wird solange um 1 vermindert, bis dieser maximal soviele Mandate hat, wie die restlichen Kandidaten gemeinsam.
(5) Übrig gebliebene Mandate verfallen.

Sec. 4. Substitution of Representatives
Scheidet ein Mitglied aus dem Repräsentantenhaus aus, verfallen seine Mandate.

Sec. 5. Inauguration
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, treten die Gewählten ihre Mandate durch Leistung des in Art. VII Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eides an der dafür vom Kongresspräsidium bestimmten Stelle an.
(2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht binnen sieben Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. V dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, den vorgesehenen Eid zu leisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.


ARTICLE IV - ELECTION OF MEMBERS OF THE SENATE

Sec. 1. Candidacies
(1) Kandidaturen für das Amt eines Senators werden spätestens bis zum Ablauf des 16. Tages des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekannt gegeben.
(2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
(3) Findet sich innerhalb der Frist kein Kandidat, so wird die Wahl unverzüglich erneut ausgeschrieben; SSec. 1 findet keine Anwendung. Die so erneut ausgeschriebene Wahl soll fünf Tage dauern und spätestens am letzten Tag des Wahlmonats enden.
(4) Findet sich auch bei einer nach SSec. 3 ausgeschriebenen Wahl kein Kandidat, so ist der vakante Senatssitz gemäss Art. III, Sec. 4, SSec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäss dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen. Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche gemäss diesem Artikel neu ausgeschrieben.

Sec. 2. Procedure of Elections
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach zwei Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Wahlstimmen auf sich vereinigen konnten.
(2) Geht auch aus der Stichwahl kein Gewählter hervor, so entscheidet das Los.


Sec. 3. Inauguration
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl folgt, fordert ein Mitglied des Kongresspräsidiums die neu gewählten Mitglieder des Senats dazu auf, sich namentlich zu melden und den gemäss Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
(2) Senatoren, die durch eine Nachwahl in ihr Amt gewählt werden, sollen unmittelbar nach ihrer Wahl durch ein Mitglied des Kongresspräsidiums dazu aufgefordert werden, sich namentlich melden und den gemäss Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
(3) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht innerhalb von sieben Tagen an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.

Sec. 4. Vacancy
(1) Verliert ein Mitglied des Senats während der Wahlperiode sein Mandat, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Art. III, Sec. 4, Ssec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen.
(2) Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird eine Neuwahl innerhalb einer Woche durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde ausgeschrieben. Der so neu gewählte Senator amtiert bis zum Ende der Amtsperiode seines Vorgängers.


ARTICLE V - LOSS OF CONGRESSIONAL MEMBERSHIP

Sec. 1. Reasons for the Loss of Seat
(1) Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat durch:
    1. öffentlich erklärten unwiderruflichen Verzicht der Übernahme des Mandates,
    2. öffentlich erklärten unwiderruflichen Rücktritt vom Mandat,
    3. den Antritt eines nach der Bundesverfassung oder den Bundesgesetzen mit der Mitgliedschaft im Kongress unvereinbaren Amtes,
    4. Tod,
    5. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft,
    6. gerichtlich erklärten Verlust des Mandates.

(2) Ein Kongressmitglied verliert sein Mandat ebenfalls durch mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist von vierzehn Tagen vollendet war. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats.
(3) Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb der vierzehntägigen unangekündigten Abwesenheit mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwede Anhörung oder Befragung und jedweder andere gesetzmässige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.
(4) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäss diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Mandatars, der seines Mandats für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten.


ARTICLE VI - CONDUCT OF GUVERNATORIAL ELECTIONS BY THE ELECTORAL AUTHORITY

Sec. 1. Contemporaneous Gubernatorial Elections
Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates, die nach dessen Verfassung oder Gesetzen im gleichen Zeitraum wie in diesem Gesetz geregelte Wahlen auf Bundesebene stattzufinden haben, werden auf Ersuchen der Regierung dieses Bundesstaates entsprechend seiner Bestimmungen durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde durchgeführt.

Sec. 2. Non-contemporaneous Gubernatorial Elections
Ein Anspruch auf Durchführung von Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde , die in einem anderen Zeitraum als die in diesem Gesetz geregelten Wahlen auf Bundesebene stattfinden sollen, besteht nicht.


ARTICLE VII – ELECTION APPEALS

Sec. 1 – Federal Election Appeals Court
(1) Zuständig für Einsprüche gegen Wahlen auf Bundesebene ist ausschließlich und ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit eines Bundesbezirksgerichts ein Bundesgericht für Wahlbeschwerden am Sitz des Bundeswahlamtes. Dem Gericht kann durch die Bundesstaaten die Zuständigkeit für Wahleinsprüche gegen Wahlen auf Ebene des Bundesstaates übertragen werden.
(2) Es besteht aus drei Bundesrichtern der Vereinigten Staaten, denen diese Aufgabe zugewiesen wird. Die durch Bundesgesetze bestehenden Ausschluss- und Ersatzbestimmungen gelten entsprechend. Ein Bundesrichter soll als Vorsitzender das Verfahren leiten, ein Urteil soll mit der Mehrheit der Richter getroffen werden. Es kann im Einvernehmen der Parteien auch nur ein Einzelrichter bestellt werden.
(3) Ist das Bundesgericht für Wahlbeschwerden verhindert, entscheidet unmittelbar der Oberste Gerichtshof, dem auch allein die Entscheidung in der Berufungsinstanz obliegt.
(4) Die Bestimmungen über das Verfahren vor Bundesgerichten gelten entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Sec. 2 - Filing a Complaint
(1) Einspruch gegen eine durch eine Bundesbehörde durchgeführte Wahl, insbesondere eine solche zum Präsidenten, zum Repräsentantenhaus oder zum Amt eines Senators kann von jedem Bürger vor dem zuständigen Bundesgericht innerhalb von fünf Tagen nach der Feststellung des Ergebnisses erhoben werden.
(2) Unter den gleichen Bedingungen ist Einspruch zulässig gegen Wahlen zu einem Amt auf Bundesebene, die durch andere Behörden als das Bundeswahlamt durchgeführt wurden. In diesem Fall tritt diese Behörde für die weiteren Bestimmungen dieses Articles an die Stelle des Bundeswahlamtes.
(3) Soweit der Grund für den Einspruch bereits vor Beginn oder während der Wahl eintritt oder bemerkt wird, kann Einspruch bereits zu diesem Zeitpunkt erhoben werden. Ist ein Verfahren anhängig, ehe die Stimmabgabe beginnt, kann diese ausgesetzt werden. Ist die Stimmabgabe bereits begonnen, kann sie abgebrochen werden oder die Ergebnisverkündung ausgesetzt werden. Die Anordnung darüber obliegt dem Gericht. Es können andere Maßnahmen angeordnet werden, die gleichermaßen geeignet sind.

Sec. 3 - Legitimate Reasons
(1) Einspruch ist nur zulässig aus den folgenden Gründen:
1. einer oder mehrere wahlberechtigte Bürger der Vereinigten Staaten wurden aktiv durch eine Bundesbehörde oder lokale Behörde an der Wahl gehindert,
2. es wurden Stimmen bei der Wahl gezählt, die von nicht wahlberechtigten Personen abgegeben wurden oder gültige Stimmen wurden nicht gezählt,
3. durch Verschulden einer Bundesbehörde oder lokalen Behörde wurde um mehr als einen Tag von der korrekten Wahldauer abgewichen, wodurch der Wahlausgang möglicherweise verändert wurde,
4. aus einem korrekten Wahlergebnis ist durch einen Berechnungsfehler des Bundeswahlamtes ein nicht korrekter Wahlausgang entstanden,
5. es wurden Kandidaten zur Wahl zugelassen, die nicht kandidaturberechtigt waren oder Kandidaturen wurden unrechtmäßig für unzulässig befunden,
6. ein sonstiger, schwerwiegender Mangel trat während der Wahl oder im Verlaufe ihrer Vorbereitungen ein, der den Ausgang der Wahl beeinflusst oder verändert haben könnte
.
Der Grund muss das Wahlergebnis möglicherweise verändert haben können.
(2) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn ihm die folgende Informationen beigefügt werden
1. der Name und Anschrift des Antragsstellers,
2. der Grund des Einspruches nach Subsection 1,
3. die Begründungen und Beweise für den Einspruch.

Section 3 - Proceeding
(1) Der Einspruch wird, wenn er die hier genannten Kriterien erfüllt, sofort durch das Gericht angenommen und unverzüglich öffentlich verhandelt.
(2) Während der gesamten Verhandlung soll der Vorsitzende aufgrund des anstehenden Amtsantritts der Gewählten auf ein zügiges Verfahren achten.
(3) Die Prozessparteien können während der Beweisaufnahme jederzeit einen begründeten Antrag stellen auf
1. Aufnahme weiterer Beweise, auf das Nichtzulassen von Beweisen, auf das Hören weiterer Zeugen oder das nochmalige Hören bereits entlassener Zeugen oder auf die Vereidigung eines Zeugen,
2. Prozesspause,
3. Ende der Beweisaufnahme,
4. Vorzeitige Beendigung des Verfahrens aufgrund von unzureichenden Beweisen.
(4) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Amtsantritt der Gewählten auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn bereits starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Wahlausganges bestehen.
(5) Nach dem Ende der Beweisaufnahme haben beide Prozessparteien die Gelegenheit, ein Schlussplädoyer zu halten, bevor das Urteil erlassen wird. Zuerst plädiert der Antragssteller, dann der Antragsgegner. Das Gericht erlässt sein Urteil innerhalb von 48 Stunden.
(6) Ein Einspruchsverfahren endet mit der Zurücknahme der Beschwerde, der Feststellung ihrer Unzulässigkeit oder Unbegründetheit oder der Feststellung ihrer Begründetheit. Ist die Beschwerde begründet, soll das Gericht die erforderlichen Anordnungen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit der Wahl treffen, namentlich insbesondere die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern oder Kandidaten oder die Wiederholung der Wahl oder der ungültigen Teile einer Wahl.

ARTICLE VIII - FINAL PROVISIONS

Sec. 1. Entry Into Force
Dieses Gesetz tritt gemäss den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

Sec. 2. Repeal of Acts
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Federal Election Act vom 22.12.2010 aufgehoben.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Federal Election Appeal Act ausserkraftgesetzt.
Kevin Baumgartner
Member of the State Assembly of Assentia
Former Senator for Assentia
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Dienstag, 28. Juli 2015, 13:05


The President of Congress


Honorable Members!

Die Aussprache ist beendet.



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Clark
President of Congress [/i][/size]

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Dienstag, 28. Juli 2015, 22:27


The President of Congress


Honorable Members of Congress!


Das Repräsentantenhaus hat die Bill am 28.07.15 angenommen (S. 2015-085 Federal Election Bill).




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Clark
Speaker of the House of Representatives


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Montag, 31. August 2015, 13:05


The President of Congress


Honorable Members of Congress!


Der Senat hat die Bill am 02.08.15 abgelehnt ([Vote] S. 2015-085 Federal Election Bill).
Sie ist damit gescheitert.




Clark
Speaker of the House of Representatives



David J. Clark (D-NA)

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