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Beiträge: 335

Wohnort: Lyton, Côte de Morbinaux, Freeland

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21

Montag, 28. August 2006, 20:04

CCF ver‰nderter Entwurf

Zitat


Consolidated Code of Freeland - Code consolidÈ de FrÈlande
Table of Contents/Table des matiËres:
Chapter 1: Introductory and transitory provisions
Chapitre 1: RËglements d'introduction et de transition
Chapter 2: The Administration of Freeland
Chapitre 2: L'administration de FrÈlande
Chapter 3: Private Law
Chapitre 3: Le Droit PrivÈ
Chapter 4: Security forces of The Free State
Chapitre 4: La s˚retÈ de La RÈpublique
Chapter 5: Education
Chapitre 5: Education
Chapter 6: Measures to foster immigration
Chapter 6: Mesures pour encourager l'immigration
Chapter 7: Environmental protection
Chaptire 7: La protection de l'environnement
---------------------------------------------------------------------
Chapter 1: Introductory and transitory provisions
Chapitre 1: RËglements d'introduction et de transition


Section/Article 101

Mit Inkrafttreten dieser Kodifikation treten alle bis dato in Freeland erlassenen Gesetze außer Kraft.

Section/Article 103

Die Legislative von Freeland bekräftigt ihre Absicht, zur Rechtsvereinheitlichung in Freeland und zur Erleichterung des Zuganges zum geltenden Recht alle zukünftigen gesetzlichen Maßnahmen durch Integration in diesen Code zu kodifizieren und dem dort gewählten Format anzupassen.

Section/Article 105: Defintions/Les dÈfinitions

(1) Der Präsident des Volkrates wird im Weiteren Präsident genannt.
(2) Die Präfekten der Departements, die auch Mitglieder des Volksrates sind, werden im Weiteren Präfekten bzw. Mitglieder genannt.

Section/Article 107: General revision/La RÈvision gÈnÈrale

(1) Es hat eine Überprüfung der Anordnung der Kapitel und Artikel und der Querverweise, so dass Übersichtlichkeit, Struktur und leichte Zugänglichkeit des Code erhalten bleibt (Generalrevision), stattzufinden. Die Periode zwischen einer und der nächsten Generalrevision darf maximal sechs Monate betragen. Der Präsident muss den Volksrat auf die Frist hinweisen.
(2) Sie ist generell von den Mitgliedern auszuarbeiten. Kein Mitglied darf dabei ausgeschloßen werden bzw. muss jedes gehört werden. Ein Mitglied wird vom Volksrat beauftragt, die Vorschläge der Mitglieder zu sammeln, sowie in einem ersten Grundentwurf auszuformulieren, welcher in den Volksrat einzubringen ist.
(3) Mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann der Volksrat die Erarbeitung von Vorschlägen für Teilbereiche der Generalrevision an eine dafür fachlich geeignetes und unabhängiges Organ übergeben.
(4) Mit einem Antrag von einem Viertel der Mitglieder kann eine außerordentliche Generalrevision eingeleitet werden. Mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann der Volksrat die außerordentliche Generalrevision abbrechen.

---------------------------------------------------------------------
Chapter 2: The Administration of Freeland
Chapitre 2: L'administration de FrÈlande


Section/Article 201: Basics/ Les GÈnÈralitÈs

(1) Der Freistaat Freeland setzt sich aus Departements zusammen.
(2) Departements sind Verwaltungseinheiten die ein gewisses Gebiet um eine Stadt als Departementsitz innerhalb des Freistaates Freeland umfassen.
(3) Sie erhalten Zugriffsrecht auf sämtliche Kompetenzen die ihren Aufbau betreffen sofern sie nicht durch den Freistaat Freeland geregelt sind und nicht im Bereich der Kompetenzen des Bundes stehen.
(4) Jeder Bürger des Freistaates Freeland muss sich entscheiden, in welchem Departement er leben will. Ein Wechsel des Wohnortes, innerstaatlich wie außerstaatlich, ist anzugeben.

Section/Article 203: Departments/ Les DÈpartements

(1) Der Freistaat Freeland umfasst zehn Departements: Arjou, CÙte de Cazauz, Dustin, Gareth, Garonnac, Loenne, Morbinaux, Norlin, Norton & Varon.
(2) Die Gründung weiterer Departements ist Sache des Freistaates Freeland und fällt somit nicht in die Befugnisse einzelner Departements. Gleiches gilt für eine Umbenennung oder Verschmelzung einzelner Departements.
(3) Das Departement muss eine Hauptstadt nennen, die vom Präfekten des Departements bestimmt wird.

Section/Article 205: The Prefect (Elections)/ Le PrÈfet (…lections)

(1) Der Präfekt wird von den Bürgern des entsprechenden Departements in einer freien, gleichen und offenen Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Monate. Wiederwahl ist möglich.
(2) Absatz 1 ist ungültig, wenn der entsprechende Bürger der einzige aktive Bürger des Departement ist. Der Bürger kann dann entscheiden, ob er dieses Amt übernehmen möchte, oder nicht. Entscheidet er sich dagegen, bleibt das Amt verwaist.
(3) Ppräfekte müssen sich auf Antrag von mindestens einem Viertel der Bevölkerung eines Departements einer Misstrauensabstimmung unterziehen. Spricht sich anschließend die absolute Mehrheit gegen den Präfekten aus, hat dieser innerhalb von sieben Tagen eine neue Wahl einzuleiten.
(4) Jeder Bürger des Freistaates Freeland kann Präfekt werden. Ein Konflikt mit anderen ƒmtern besteht nicht.

Section/Article 207: The Prefect (Responsibilities)/ Le PrÈfet (Les Devoirs)

(1) Der Präfekt ist für die Ausgestaltung des Departements zuständig.
(2) Der Präfekt muss einen Wohnsitz in einem Ort in dem entsprechenden Departement haben.
(3) Der Präfekt ist Vertreter seines Departements im Volksrat des Freistaats Freeland.

Section/Article 209: Promotion of the Departments/ Le soutien des DÈpartements

(1) Die Präfekten können bei Freistaat Freeland Antrag auf Förderung bestimmter Projekte stellen. Auf dem Antrag sind Grund und Höhe der gewünschten Forderung zu nennen.
(2) Anträge werden direkt an den Gouverneur gestellt. Sie sind von diesem zu bearbeiten.

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Chapter 3: Private Law
Chapitre 3: Le Droit PrivÈ

Section/Article 301

(1) muss eingefügt werden

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Chapter 4: Security forces of The Free State
Chapitre 4: La s˚retÈ de La RÈpublique


Section/Article 401: The Constabulary/ La Gendarmerie

(1) Die Gendarmerie hat die Aufgabe der Durchsetzung der Landesgesetze.
(2) Oberster Dienstherr ist der jeweilige Präfekt und falls nicht vorhanden, der Gouverneur.
(3) Bestimmungen über Ausrüstung und Umfang der Gendarmerie obliegen der jeweiligen Departementverwaltung

Section/Article 403: The Governor's Guard/ La Garde du Gouverneur

(1) Die Gouverneursgarde hat die Aufgabe des Schutzes von Einrichtungen und Bediensteten des Freistaates Freeland.
(2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
(3) Sie besteht aus 1 000 Mann Berufsgardisten sowie 1 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
(4) Bestimmungen über Ausrüstung der Gouverneursgarde obliegen der Staatsregierung.

Section/Article 405: The National Guard/ La Garde nationale

(1) Die Nationalgarde hat die Aufgabe des Objekt- und Katastrophenschutzes sowie der Überwachung der Grenzen, Nationalparks und Reservate Freelands im Krisenfall.
(2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
(3) Sie besteht aus 15 000 Mann Berufsgardisten sowie 15 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
(4) Bestimmungen über Ausrüstung der Nationalgarde obliegen der Staatsregierung.
(5) Sie besteht aus der Luftüberwachung, der Küstenwache und dem Grenzschutz.

Section/Article 407: Mobilisation/ La mobilisation

(1) Eine Mobilmachung kann nur der Gouverneur sowie im Vertretungsfall ein anderer Staatsbediensteter verfügen.
(2) Sie kann nur im Krisen- oder Katastrophenfall sowie zu Übungszwecken erfolgen.
(3) Der Volksrat kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit ein Veto dagegen einlegen.

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Chapter 5: Education
Chapitre 5: Education


Section/Article 501: Compulsory schooling/ Enseignement obligatoire

(1)Jeder Bewohner Freelands ist ab dem 6. Lebensjahr schulpflichtig.
(2)Schulpflichtig heißt nach dem Gesetz, dass der Schulpflichtige eine schulische Einrichtung des Freistaates Freelands oder eines anderen Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Astor zu besuchen hat.
(3)Die Schulpflicht endet mit dem erfolgreichen Erwerben eines Abschlusses an einer schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland oder eines anderen Bundesstaates der VSA oder dem siebzehnten Lebensjahr.

Section/Article 503: Segments of compulsory schooling/ Les sÈgments de L' enseignement obligatoire

(1)Die schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland bestehen aus 5 Schulformen genannt unter (2)
(2)Schulformen sind nach dem Gesetz: Vorschule - Kindergarten, Grundschule, Mittelschule, Oberschule und College - Universität.
(3) Die Richtlinienkompetenz die schulischen Einrichtungen betreffend besitzen die vom Bildungsministerium ernannten Rektoren der schulischen Einrichtungen sowie die Versammlungen der ein Lehramt nach s./art. 505 ausübenden Beamten sofern sie nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Beschlüsse der Regierung oder des Volksrates eingeschränkt wird.
(4) Der Freistaat Freeland besitzt eine Inspektionspflicht die schulischen Einrichtungen betreffend, welche unangemeldet wahrgenommen wird.

Section/Article 505: Schoolteacher/ Les enseignants

Ein Lehramt kann nur derjenige ausführen, der eine Genehmigung des Bildungsministeriums Freeland besitzt und mindestens zwei Monate Bürger der Vereinigten Staaten von Astor ist.

Section/Article 507: Scores/ Les notes

Die Notenvergabe erfolgt gemäß des Lehrplans, welchen das Bildungsministerium des Freistaates Freeland zu erlassen hat.

Section/Article 509: Preschool/ …cole PrÈscolaire - Kindergarten/ La Maternelle

(1) Die Teilnahme an diesen beiden Schulformen ist freiwillig.
(2) Die Voschule kann ab dem dritten Lebensjahr besucht werden. Ihre Aufgabe ist es, die Kinder an ein soziales Umfeld außerhalb des Elternhauses zu gewöhnen und erste Lernprozesse (Sprechen, Basteln etc.) in Gang zu setzen.
(3) Der Kindergarten kann ab dem fünften Lebensjahr besucht werden. Seine Zielsetzung ist die Vorbereitung für die Pflichtschulzeit in allen relevanten Bereichen.

Section/Article 511: Elementary/ Primary School/ L'…cole …lÈmentaire

(1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend.
(2) Das Einschulalter liegt bei sechs Jahren.
(3) Die Schüler besuchen die Grundschule für sechs Jahre (sofern es keine Versetzungsschwierigkeiten gibt).
(4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.

Section/Article 513: Middle School/ Junior Highschool/ Le CollËge

(1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend, ein Abschluss in der Grundschule ist notwendig.
(2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei zwölf Jahren.
(3) Die Schüler besuchen die Mittelschule für drei Jahre.
(4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.

Section/Article 515: Upper School/ Senior Highschool/ LycÈe

(1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist bis zum siebzehnten Lebensjahr verpflichtend, ein Abschluss in der Mittelschule ist notwendig.
(2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei 15 Jahren.
(3) Die Schüler besuchen die Oberschule im Regelfall drei Jahre oder bis zum Erlischen der Schulpflicht.
(4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.

Section/Article 517: College/ Grande …cole - University/ L'UniversitÈ

(1) Das Besuchen eines Colleges oder einer Universität ist freiwillig.
(2) Ein Abschluss einer Oberschule ist zwingend notwendig.
(3) Für die Colleges und Universitäten des Freistaates Freeland ist der Hochschulrahmenvertrag bindend.

Section/Article 519: Private Schools/ L'…cole privÈe

(1) Private Schools, sind nicht-staatliche Einrichtungen, die im Regelfall für einen Besuch der Schule Geldbeträge fordern.
(2) Private Schools unterliegen dennoch den Vorschriften der sections/articles 503 bis 511 dieses Code.
(3) Private Schools können jede Form, der nach s./art. 503 Abs. 2 definierten Schulformen, besitzen.
(4) Private Schools müssen vom Bildungsministerium des Staates Freeland zugelassen werden.

Section/Article 521: Promotion/ Aide financiËre

(1) Finanziell benachteiligte Schüler haben ein Recht auf staatliche Förderung. Diese ist beim Bildungsministerium unter Angabe von Gründen einzureichen.
(2) Abs 1 gilt nicht für Private Schools.

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Chapter 6: Measures to foster immigration
Chapter 6: Mesures pour encourager l'immigration


Section/Article 601

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann zwischen natürlichen Personen (Sponsor und Sponsee) das Verhältnis der Sponsorship begründet werden.
(2) Die für Sponsorhip-Angelegenheiten zuständige Behörde wird durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt.

Section/Article 603

(1) Sponsor kann nur werden, wer seit mindestens drei Monaten die astorische Staatsbürgerschaft besitzt und in den Angelegenheiten des Freistaates Freeland erfahren und aktiv ist.
(2) Sponsor kann auch ein Ehepaar werden, das nach astorischem Recht oder nach von den Vereinigten Staaten von Astor anerkanntem ausländischen Recht wirksam verheiratet ist, sofern mindestens einer von beiden Ehegatten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt. In diesen Fällen ist jeder der Ehegatten Sponsor.
(3) Sponsee kann nur werden, wer
1. die astorische und freeländische Staatsbürgerschaft besitzt oder
2. die astorische Staatsbürgerschaft nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften beantragt hat und beabsichtigt, sich in Freeland niederzulassen und dort aktiv zu sein.

Section/Article 605

Die Sponsorship wird begründet durch Erklärung des Sponsor, im Falle von s./art. 603 Abs. 2 beider Ehegatten, und des Sponsee gegenüber der zuständigen Behörde, die Sponsorship eingehen zu wollen. In der Erklärung ist anzugeben, wer Sponsor und wer Sponsee sein soll. Die Behörde trägt die Begründung der Sponsorship in ein von ihr geführtes Sponsorenbuch ein.

Section/Article 607

Die Sponsorship wird beendet durch
1. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft seitens des Sponsor oder des Sponsee,
2. In den Fällen von s./art. 603 Abs. 3 Nr. 2, wenn dem Sponsee die Verleihung der astorischen Staatsbürgerschaft verweigert wird.

Section/Article 609

(1) Falls die Ehe in einer nach s./art. 603 Abs. 2 gestalteten Sponsorship aufgelöst wird, bleibt jeder der ehemaligen Ehegatten Sponsor.
(2) Mit Ausnahme der Fälle von Abs. 1 und von s./art. 603 Abs. 2 kann niemand mehr als einen Sponsor haben.
(3) Es ist zulässig, dass dieselbe Person Sponsor mehrerer Sponsees ist.

Section/Article 611

Der Sponsor soll seinem Sponsee bei seinen simulationsbezogenen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Unternehmungen in Astor und Freeland Hilfestellung leisten und ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen.


edit: Unterüberschrift gestrichen
edit: Artikel 105 überarbeitet wie verlangt überarbeitet
edit: Verschiebung von 105 auf 107
eidit: Neuer 105 soll allgemeine Begrifflichkeiten wie Abkürzung aufführen.
edit: Artikelüberschriften übersetzt
edit: nicht deutsche Wörter aus den Paragraphentexten entfernt

Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Eugene Monroe« (31. August 2006, 15:54)


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22

Montag, 28. August 2006, 20:05

Fortsetzung: CCF ver‰nderter Entwurf

Zitat


---------------------------------------------------------------------
Chapter 7: Environmental protection
Chaptire 7: La protection de l'environnement


Section/Article: 701 Schutzgebiete

(1) Schutzgebiete sind Gebiete in denen der Schutz der Natur Vorrang vor allen anderen Prioritäten besitzt.
(2) Die Schutzgebiete besitzen 2 verschiedene Abstufungen: Naturschutzgebiet und Nationalpark.

Section/Article: 703 Naturschutzgebiet

(1) In einem Naturschutzgebiet sind jegliche Bauvorhaben verboten, außer sie wurden vom Freistaat ausdrücklich genehmigt.
(2) Das Verlassen der Wege in einem Naturschutzgebiet ist untersagt. Zuwiderhandlung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
(3) Das Verschmutzen, Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird rechtlich verfolgt.
(4) Das Jagen und Fischen ist in den Naturschutzgebieten ausdrücklich untersagt.

Section/Article: 705 Nationalpark

(1) In einem Nationalpark sind jegliche Bauvorhaben verboten, außer sie werden vom Freistaates Freeland ausdrücklich genehmigt.
(2) Das Verschmutzen, Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird rechtlich verfolgt.
(3) Das Übernachten und Campieren in Freelands Nationalparks ist nur auf den ausgewiesenen Flächen gestattet. Zuwiederhandlung wird als Verstoß gegen Section/Article4 Abs 2 gewertet.
(4) Das Jagen und Fischen in Nationalparks ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung der Departements oder der Regierung in Gareth gestattet.

Section/Article: 707 Personelles

(1) Naturschutzgebiete und Nationalparks werden von sog. "Rangern" überwacht. Der Bundesstaat Freeland unterhält zu diesem Zweck 8.000 Ranger.
(2) Die Ranger besitzen auf den Schutzgebieten des Freistaates Freeland die gleichen Rechte wie die Gendarmerie.
(3) Personen, die gegen das Umweltschutzgesetz oder ein anderes geltendes Gesetz verstoßen sind vorläufig in Gewahrsam zu nehmen und innerhalb von 24h der Polizei zu überstellen.

Section/Article: 709 Ausweisung von Schutzgebieten

(1) Der Gouverneur oder ein Staatsminister für Umwelt kann per Veordnung Naturschutzgebiete und Nationalparks ausweisen.
(2) Durch eine absolute Mehrheit des Volksrates kann eine Verordnung, die gemäß Section/Article5 Abs 1 vom Gouverneur erlassen wurde, innerhalb von sieben Tagen aufgehoben werden.

Section/Article: 711 Landwirtschaft

(1) Jeder landwirtschaftliche Betrieb auf dem Gebiet des Freistaates Freeland wird zweimal pro Jahr unangemeldet von den dafür zuständigen Behörden kontrolliert.

Section/Article: 713 Tierschutz

(1) Jedes tierische Lebewesen auf dem Gebiet des Freistaates Freeland genießt Schutz vor Misshandlung oder anderen Formen eines lebensunwürdigen Lebens.
(2) Diese betreffen die Zucht, die Haltung und den Transport von tierischen Lebewesen auf dem Gebiet des Freistaates Freeland.
(3) Der Gouverneur oder ein Staatsminister für Umwelt kann eine Tierart unter den speziellen Schutz des Staates stellen.
(4) Durch eine absolute Mehrheit des Volksrates kann eine Verordnung, die gemäß Section/Article7 Abs 3 vom Gouverneur erlassen wurde, innerhalb von sieben Tagen aufgehoben werden.
(5) Tiere die unter dem speziellen Schutz des Staates stehen dürfen ohne Erlaubnis weder getötet noch gefangen werden. Zuwiderhandlung wird rechtlich verfolgt.

Section/Article: 715 Schutz vor Verschmutzung

(1) Das Ableiten von nicht umweltverträglich Substanzen in Gewässer, Luft oder Boden auf dem Gebiet des Freistaates Freeland ist verboten und steht unter Strafe.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eugene Monroe« (30. August 2006, 13:32)


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23

Montag, 28. August 2006, 20:12

RE: CCF ver‰nderter Entwurf

Dies ist der veränderte Enwurf der hoffentlich alle Veränderungen beinhaltet, wenn nciht, bitte mitteilen.

Verbesserungswünsche zur Formatierung sind erwünscht, falls sie als notwendig erachtet werden. Ich bitte um Hinweise auf Fehler inhaltlicher, orthographischer und anderer Art.

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24

Montag, 28. August 2006, 22:06

Macht sich alles in allem sehr gut. Zwei Punkte möchte ich aber anmerken:

Die Bemerkung, der Code in dieser Fassung beinhalte die erste Generalrevision, ist insofern nicht richtig, als es ja bislang keinen Code gibt. Sobald er in Kraft tritt, ist das die ursprüngliche Version des Code; ältere gibt es nicht. Diese Anmerkung zu Beginn müsste man dann also ändern.

Zum Revisionsmechanismus: Ist mit "Präsident" der des Volksrates gemeint? Ich würde den Mechanismus einer Revision überhaupt gesetzlich präziser verankern. Also kein Ermessen des Volksratspräsidenten, sondern schon irgendwelche näheren Aussagen über das Vorgehen, das zu treffen ist.

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25

Montag, 28. August 2006, 22:28

Zitat

Die Bemerkung, der Code in dieser Fassung beinhalte die erste Generalrevision, ist insofern nicht richtig, als es ja bislang keinen Code gibt. Sobald er in Kraft tritt, ist das die ursprüngliche Version des Code; ältere gibt es nicht. Diese Anmerkung zu Beginn müsste man dann also ändern.


Da haben sie recht. Das ändere ich.

Zitat

Zum Revisionsmechanismus: Ist mit "Präsident" der des Volksrates gemeint? Ich würde den Mechanismus einer Revision überhaupt gesetzlich präziser verankern. Also kein Ermessen des Volksratspräsidenten, sondern schon irgendwelche näheren Aussagen über das Vorgehen, das zu treffen ist.


Auf die Frage: Ja. Diese Ungenauigkeit werde ich beheben.

Zu dem Weiteren werde ich mir noch Gedanken machen und einen Vorschlag bald möglichst präsentieren. Trotzdem muss ich zu Bedenken geben, das sich villeicht erst in der Praxis zeigen wird, was alles für die Generalrevision nötig ist. Vielleicht haben sie weitere Vorstellungen für eine bessere Verankerung.

26

Dienstag, 29. August 2006, 01:36

Sehr hübsch geworden. Allerdings wundere ich mich weiterhin, weshalb auch die einzelnen Sektionen/Artikel jeweils nur ungerade sind und die geraden Ziffern ausgelassen werden.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Charet« (29. August 2006, 01:37)


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27

Dienstag, 29. August 2006, 11:46

Bei den einzelnen Sektionen ist es doch wahrscheinlicher, dass zwischendrin mal was neues eingefügt wird, als bei den Kapiteln.

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28

Dienstag, 29. August 2006, 13:21

Nunja, aber doch nicht bei jeder... Zumal die Sektionen ja nur innerhalb einzelner Kapitel durchnummeriert sind, so dass dort ƒnderungen und Verschiebungen nicht so gravierend sind. Und im Zweifelsfall könnte man immer noch Sektionen mit der Kennzeichnung "Sektion 3 a" einfügen, wenn es denn sein muss, und das ganze dann bei der nächsten Generalrevision verbessern. Aber ich finde eine solche Nummerierung doch schon sehr merkwürdig.

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29

Dienstag, 29. August 2006, 13:36

Die Entscheidung muss eben getroffen werden, ob wir ungerade nummerieren oder lieber a,b,c... verwenden wollen. Wenn ich Präsident Muffley richtig verstehe, entspricht das ungerade Nummerieren eher der angloamerikanischen Tradition.

30

Dienstag, 29. August 2006, 15:35

Ich verstehe davon ja nicht viel, wäre aber grundsätzlich dafür die Nummerierung ordentlich nach der Reihe vorzunehmen, und dann eventuelle Einfügungen mit a b c zu kennzeichnen.

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31

Dienstag, 29. August 2006, 16:42

Zitat

Original von Eugene Monroe
Die Entscheidung muss eben getroffen werden, ob wir ungerade nummerieren oder lieber a,b,c... verwenden wollen. Wenn ich Präsident Muffley richtig verstehe, entspricht das ungerade Nummerieren eher der angloamerikanischen Tradition.[/quoe]

Ich möchte nicht sagen, dass es angloamerikanische Tradition ist in dem Sinne, dass das in England und den USA überwiegend so gemacht wird. Ich habe derartige ein solches Nummerierungsschema bei Gesetzen aus dem angloamerikanischen Bereich schon gesehen, möchte aber nicht behaupten, es sei vorherrschend.

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32

Dienstag, 29. August 2006, 16:51

Mir ist es eigentlich egal, welches der beiden Nummerierungen verwendet wird, das mit den ungeraden Zahlen ist eben ein neuer Ansatz. Wir könnten darüber vielleicht eine Abstimmung machen, um dieses Problem zu klären.

33

Dienstag, 29. August 2006, 16:52

Ich bin noch nicht stimmberechtigt. ;)

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34

Dienstag, 29. August 2006, 16:53

Dann führen wir eben eine Volksbefragung durch.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eugene Monroe« (29. August 2006, 16:53)


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35

Dienstag, 29. August 2006, 17:33

Ich habe den obigen Entwurf in Bezug auf die Generalrevision nun überarbeitet. Zudem habe ich den Artikel verschoben, da ich einen neuen eingefügt habe, der Definitionen beinhaltet.

Eine Frage zu den Artikelüberschriften; sollen diese alle in das Englische und Französische übersetzt werden?

36

Dienstag, 29. August 2006, 18:22

Wenns nicht zu aufwendig wird, wäre das sicherlich nett. Ansonsten genügt es auch, wie es derzeit ist.

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37

Mittwoch, 30. August 2006, 11:28

Wenn sich einer die Mühe machen will, kann er das gerne tun, aber ich halte es nicht für zwingend.

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Mittwoch, 30. August 2006, 13:36

Ich habe einige Artikelüberschriften verändert.

Bei dem ƒndern der Überschriften ist mir aufgefallen, dass im Artikel innerhalb des Gesetzestextes albernische und barnstrovische Wörter stehen, ich würde mich dafür aussprechen, nur die Artikelüberschriften in jenen Sprachen zu verfassen und innerhalb des Artikeltextes nur deutsche Begriffe zu verwenden.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Eugene Monroe« (30. August 2006, 13:40)


39

Mittwoch, 30. August 2006, 16:11

Ja, damit bin ich einverstanden.

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40

Donnerstag, 31. August 2006, 15:55

Nicht deutsche Wörter aus dem Paragraphentext entfernt.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eugene Monroe« (31. August 2006, 15:55)