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Béatrice Laval

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21

Montag, 10. Februar 2014, 12:38

Honorable Commoners,

Sie gaben aber andernorts an dass Passivrauchen schadet, eine Einschätzung die ich vor allem im Bezug auf Cannabis teile. Woher nun der Sinneswandel?

Honorable Commoners,

(5) Bei Veranstaltungen, in Kneipen, Gaststätten und Discotheken ist während der Dauer der Erlaubnis des Konsums von Tabak- und Cannabisprodukten der Aufenthalt nur Personen über 16 Jahren zu erlauben.

Müsste diese Formulierung in Article IV nicht auch angepasst werden?

Abschließend möchte ich sagen, dass ich den Weg zur Entkriminialisierung bzw. Legalisierung gut heiße, jeder "war of drugs" kostet mehr Leben als eine vernünftige Legalisierungspolitik.

Dem widerspreche ich. Gerade die Erfolge in Laurentiana geben mir da recht.

Ich halte den jetzigen Zustand ohne jegliche Regelung für einen schlechten Zustand, aber dennoch werde ich deswegen nicht einem Gesetz zustimmen welches diesen Zustand zementiert.


Honorable Commoners,

dort wo ich herstamme - Freeland - funktionierte Legalisierung perfekt. Da vertraue ich auf meine Erfahrung und nicht auf zwei Irre aus LA. Außerdem geht es darum einen Weg für Astoria State zu finden und hier ist der von Governor Wells vorgeschlagene genau der Richtige.

La peur est mauvaise conseillère. – Furcht ist ein schlechter Ratgeber.

Quinn Michael Wells

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22

Montag, 10. Februar 2014, 12:45

Honorable Commoners,

Sie gaben aber andernorts an dass Passivrauchen schadet, eine Einschätzung die ich vor allem im Bezug auf Cannabis teile. Woher nun der Sinneswandel?


Honorable Commoners,

Anwesend sein, wo Rauchen erlaubt ist, heißt nicht zwingend Passivrauchen. Man sollte Jugendlichen nicht das Recht auf Parties nehmen. Waren Sie selbst nie jung? Vielleicht stehen die Raucher ja in einer Ecke, die Nichtraucher aber in einer ganz Anderen? Wenn überall gequalmt wird, werden die gesundheitsbewussten Jugendlichen ohnehin wieder gehen. Man sollte nicht versuchen, jeden in jedem Bereich zu bevormunden.

Quinn Michael Wells, Laureate of the Presidential Honor Star

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Joseph T. Darlington

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23

Montag, 10. Februar 2014, 12:58

Honorable Commoners,

Auch ich werde diesem Gesetz nicht zustimmen. Drogen gehören meines Erachtens verboten und dementsprechend deren Legalität nicht in ein Gesetz geschrieben. Ich habe, wie andere Gegner auch, bereits die Abgabe von Ersatzstoffen im Rahmen des Medicare Act entgegen meiner eigentlichen Überzeugung mitgetragen. Dieses Gesetz geht aber viel zu weit.

Wir hatten diese Diskussion nun schon oft genug, an den jeweiligen Positionen scheint sich nichts geändert zu haben, weshalb ich vorschlagen möchte vorerst nur die relativ unbestrittenen Punkte Alkohol und Tabak zu regeln.
Joseph T. Darlington
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Quinn Michael Wells

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24

Montag, 10. Februar 2014, 13:02

Honorable Commoners,

ehe ich Alkohol und Tabak strengeren Regeln unterwerfe als Heroin, tanze ich nackt durch die Hallen der Assembly.

Quinn Michael Wells, Laureate of the Presidential Honor Star

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Joseph T. Darlington

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25

Montag, 10. Februar 2014, 13:07

Honorable Commoners,

Sollte dieser Fall eintreten bitte ich um Vorwarnung.
Joseph T. Darlington
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26

Montag, 10. Februar 2014, 13:10

-fp-

David J. Clark (D-NA)

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27

Montag, 10. Februar 2014, 13:11

Honorable Commoners,
ich werde dem Gesetz in der vorliegenden Form zustimmen, wenngleich ich anrege, Article IV, Subsections 4 und 5 dahingehend zu überarbeiten, dass eine Trennung in Raucher- und Nichtraucherbereich durch bauliche Maßnahmen vorgenommen werden kann. So verhindern wir, dass Jugendliche passiv mit den Drogen in Kontakt kommen und verhindern gleichzeitig, dass die Gastwirte einen Großteil ihrer rauchenden Kundschaft verlieren. ;)

Matthew Carrión "Matt" Lugo (D-AS)
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Quinn Michael Wells

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28

Montag, 10. Februar 2014, 13:25

Honorable Commoners,

ich danke Commoner Lugo für seinen Vorschlag, den ich gerne übernehme:

Intoxicants Bill

Article I - Purpose and Citation
(1) Das Gesetz regelt den Umgang mit Alkohol, Tabak und weiteren Rauschmitteln in Astoria State
(2) Es soll als ASIA zitiert werden.

Article II – Selling and distributing
(1) Die Herstellung von Rauschmitteln bedarf einer staatlichen Lizenz, die das Innenministerium vergibt. Hersteller dürfen Rauschmittel nur an staatliche Abgabestellen, an staatlich zertifizierte Händler und an Unternehmen mit medizinischem oder wissenschaftlichen Nutzungszweck für Rauschmittel abgeben. Unerlaubte Abgabe wird mit Geldstrafe bis zum fünffachen des Verkaufswertes bestraft.
(2) Sonstige Substanzen, die nach diesem Gesetz Rauschmittel sind, dürfen nur in staatlich betriebenen Ausgabestellen ausgegeben und konsumiert werden.
(3) Auf Veranstaltungen darf auf Antrag beim Innenministerium Alkohol ausgeschenkt werden, sofern die sonstigen Bedingungen in diesem Gesetz erfüllt sind.
(4) Medizinische und wissenschaftliche Institute dürfen über staatlich zertifizierte Hersteller Rauschmittel beziehen.
(5) Alkoholische Getränke dürfen durch staatlich zertifizierte Händler abgegeben werden. Die Händler müssen an einem zweitägigen Ausbildungsprogramm des Innenministeriums teilnehmen.

Article III – Alcoholic Beverages
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist erst ab einem Alter von 18 Jahren erlaubt. Getränke mit einem Alkoholgehalt von unter 15 Volumenprozent dürfen auch an Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abgegeben und von diesen konsumiert werden.
(2) Alkoholische Getränke sind all jene Getränke, die Ethanol enthalten.
(4) Wer ohne eine entsprechende Lizenz alkoholische Getränke abgibt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
(5) Nicht bestraft wird, wer alkoholische Getränke im Freundeskreis an berechtigte Konsumenten abgibt.
(6) In Gaststätten, Kneipen und Discotheken dürfen staatlich zertifizierte Betreiber und von diesen unterwiesene Personen alkoholische Getränke an berechtigte Konsumenten abgeben.

Article IV – Tobacco and Marijuana
(1) Produkte, welche Bestandteile der Tabakpflanze oder der Cannabispflanze enthalten, dürfen nur an dafür vorgesehenen Orten konsumiert werden. Der Konsum von Tabakprodukten ist erst mit 18, der von Cannabis ab 21 Jahren erlaubt.
(2) Der Konsum in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Fahrzeug bleibt straffrei, sofern kein Dritter geschädigt wird.
(3) Wer Tabakprodukte oder Cannabisprodukte außerhalb der dafür vorgesehenen Orte konsumiert und dabei einen Anderen mit dem dadurch entstehenden Rauch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einer Woche bestraft, wer keinen anderen durch seinen Konsum schädigt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche oder Geldstrafe bestraft.
(4) Kneipen, Gaststätten und Discotheken dürfen an bis zu zwei Tagen pro Woche das Rauchen in ihren Räumlichkeiten erlauben, sofern sie ausdrücklich darauf hinweisen
(5) Bei Veranstaltungen, in Kneipen, Gaststätten und Discotheken ist während der Dauer der Erlaubnis des Konsums von Tabak- und Cannabisprodukten der Aufenthalt nur Personen über 16 Jahren zu erlauben.
(6) Es ist ferner erlaubt, einen baulich abgegrenzten Raucherbereich auszuweisen, an dem während der gesamten Woche geraucht werden darf. Der Raucherbereich darf nicht mehr als 25 % der Geschäftsfläche umschließen, er muss so beschaffen sein, dass Rauch nicht nach außen tritt und der Zutritt zum Raucherbereich ist niemandem unter 21 Jahren zu gestatten.
(7) Der Verkauf von Tabak- und Marihuanaprodukten erfolgt nur durch staatlich zertifizierte Händler, die an einem zweitägigen Seminar des Innenministeriums teilgenommen haben. In Verkaufsstellen muss ausreichend Informationsmaterial ausliegen. Das Informationsmaterial muss Informationen zu den körperlichen und psychischen Folgen des Konsums beinhalten und wird vom Innenministerium zur Verfügung gestellt.22
(8) Marihuanaprodukte müssen bei vergleichbarer Menge stets mindestens 25 % teurer sein als Tabakprodukte.

Article V – Other Narcotics
(1) In jeder Stadt mit über 5000 Einwohnern richtet die Staatsregierung Verkaufsstellen für Rauschmittel ein.
(2) In diesen Verkaufsstellen wird auf einem ausreichend großen Raum sowie in Einzelzimmern der ungestörte Konsum und das ungestörte Verbringen des Rausches ermöglicht.Der Konsum und das Verbringen des Rausches sind ferner in der eigenen Wohnung gestattet, nicht gestattet ist aber das Verlassen des Konsumortes im berauschten Zustand.
(3) Die staatlichen Verkaufsstellen erwerben die auszugebenden Stoffe nach einer Kontrolle und Zertifizerung durch das Innenministerium bei privaten Anbietern.
(4) Wer es unternimmt, nicht zertifizierte Stoffe abzugeben, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Wochen bestraft.
(5) Wer es unternimmt, Rauschmittel außerhalb der staatlichen Abgabestellen zu verkaufen oder sie außerhalb der Verkaufsstellen oder der eigenen Wohnung zu konsumieren, oder wer im Rausch die Abgabestelle verlässt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
(6) Als Rauschmittel zählen alle Stoffe, die das Bewusstsein kurz- oder langfristig beeinträchtigen können und deren Wirkung nicht auf Alkohol oder Tabak basiert.
(7) Eine Liste der in den staatlichen Verkaufsstellen erhältlichen Stoffe veröffentlicht das Innenministerium. Abgabefähig sind nur Stoffe, die nicht zu einer dauerhaften Schädigung des Bewusstseins oder zu einer dauerhaften Gefährdung der Allgemeinheit durch den Konsumenten führen.
(8) Zu jedem abgegebenen Stoff müssen Informationen über die psychischen und physischen Folgen des Konsums bereit gelegt werden. Zu jeder Zeit muss es möglich sein, in den Abgabestellen medizinischen und psychologischen Beistand zu finden. Zu diesem Zweck werden Berater durch das Innenministerium geschult.
(9) Eine Abgabe erfolgt nur in Mengen, die für den Eigenkonsum geeignet sind.

Article VI – Education
(1) Jeder Schüler muss in der neunten Jahrgangsstufe seiner Schulausbildung eine von der örtlichen Polizei anzubietende Veranstaltung im Umfang von zwei Wochenstunden besuchen, in welcher ausführlich über die Gefahren von Rauschmitteln hingewiesen wird.
(2) Für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits nicht mehr die Möglichkeit haben, an der Veranstaltung teilzunehmen, werden entsprechende Wochenendseminare angeboten. Die Seminare sind kostenlos.

Article VII – Further penal provisions
(1) Wer im Rausch ein Fahrzeug führt, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer im Rausch einen Verkehrsunfall verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Wochen bestraft.
(3) Wer im Rausch die öffentliche Ordnung stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen oder Geldstrafe bestraft.

Article VIII - Final Provisions
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft. Der THC Compliance and ASPA Act verliert seine Gültigkeit mit Inkrafttreten dieser Bill.

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Daryll K. Sanderson

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29

Mittwoch, 12. Februar 2014, 10:51

Honorable Commoners,

ich halte den vorliegenden Entwurf für eine gute Lösung zwischen Schutz der Jugend, der allgemeinen Ordnung und der freien Entscheidung über den eigenen Konsum jedes einzelnen Bürgers.
ich möchte allerdings noch anregen auch für die unter "Other Narcotics" fallenden Stoffe eine entsprechende Altersbeschränkung von 21 Jahren einzuführen, um dem Jugendschutz auch hier entsprechend Rechnung zu tragen.
Daryll Kyle Sanderson (D-AS)



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Quinn Michael Wells

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30

Mittwoch, 12. Februar 2014, 11:46

Mr. Speaker,

das macht natürlich Sinn, danke für den Einwurf an den Senator. Neuer abstimmungsfertiger Entwurf wäre dann dieser hier, in dem ich auch einige Strafbestimmungen angepasst habe:

Intoxicants Bill

Article I - Purpose and Citation
(1) Das Gesetz regelt den Umgang mit Alkohol, Tabak und weiteren Rauschmitteln in Astoria State
(2) Es soll als ASIA zitiert werden.

Article II – Selling and distributing
(1) Die Herstellung von Rauschmitteln bedarf einer staatlichen Lizenz, die das Innenministerium vergibt. Hersteller dürfen Rauschmittel nur an staatliche Abgabestellen, an staatlich zertifizierte Händler und an Unternehmen mit medizinischem oder wissenschaftlichen Nutzungszweck für Rauschmittel abgeben. Unerlaubte Abgabe wird mit Geldstrafe bis zum fünffachen des Verkaufswertes bestraft.
(2) Sonstige Substanzen, die nach diesem Gesetz Rauschmittel sind, dürfen nur in staatlich betriebenen Ausgabestellen ausgegeben und konsumiert werden.
(3) Auf Veranstaltungen darf auf Antrag beim Innenministerium Alkohol ausgeschenkt werden, sofern die sonstigen Bedingungen in diesem Gesetz erfüllt sind.
(4) Medizinische und wissenschaftliche Institute dürfen über staatlich zertifizierte Hersteller Rauschmittel beziehen.
(5) Alkoholische Getränke dürfen durch staatlich zertifizierte Händler abgegeben werden. Die Händler müssen an einem zweitägigen Ausbildungsprogramm des Innenministeriums teilnehmen.

Article III – Alcoholic Beverages
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist erst ab einem Alter von 18 Jahren erlaubt. Getränke mit einem Alkoholgehalt von unter 15 Volumenprozent dürfen auch an Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abgegeben und von diesen konsumiert werden.
(2) Alkoholische Getränke sind all jene Getränke, die Ethanol enthalten.
(4) Wer ohne eine entsprechende Lizenz alkoholische Getränke abgibt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft. Im Wiederholungsfall ist auf Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu entscheiden.
(5) Nicht bestraft wird, wer alkoholische Getränke im Freundeskreis an berechtigte Konsumenten abgibt.
(6) In Gaststätten, Kneipen und Discotheken dürfen staatlich zertifizierte Betreiber und von diesen unterwiesene Personen alkoholische Getränke an berechtigte Konsumenten abgeben.

Article IV – Tobacco and Marijuana
(1) Produkte, welche Bestandteile der Tabakpflanze oder der Cannabispflanze enthalten, dürfen nur an dafür vorgesehenen Orten konsumiert werden. Der Konsum von Tabakprodukten ist erst mit 18, der von Cannabis ab 21 Jahren erlaubt.
(2) Der Konsum in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Fahrzeug bleibt straffrei, sofern kein Dritter geschädigt wird.
(3) Wer Tabakprodukte oder Cannabisprodukte außerhalb der dafür vorgesehenen Orte konsumiert und dabei einen Anderen mit dem dadurch entstehenden Rauch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Wochen bestraft, wer keinen anderen durch seinen Konsum schädigt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche oder Geldstrafe bestraft. In besonders schwerem Fall der ersten Alternative ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat zu entscheiden.
(4) Kneipen, Gaststätten und Discotheken dürfen an bis zu zwei Tagen pro Woche das Rauchen in ihren Räumlichkeiten erlauben, sofern sie ausdrücklich darauf hinweisen
(5) Bei Veranstaltungen, in Kneipen, Gaststätten und Discotheken ist während der Dauer der Erlaubnis des Konsums von Tabak- und Cannabisprodukten der Aufenthalt nur Personen über 16 Jahren zu erlauben.
(6) Es ist ferner erlaubt, einen baulich abgegrenzten Raucherbereich auszuweisen, an dem während der gesamten Woche geraucht werden darf. Der Raucherbereich darf nicht mehr als 25 % der Geschäftsfläche umschließen, er muss so beschaffen sein, dass Rauch nicht nach außen tritt und der Zutritt zum Raucherbereich ist niemandem unter 21 Jahren zu gestatten.
(7) Der Verkauf von Tabak- und Marihuanaprodukten erfolgt nur durch staatlich zertifizierte Händler, die an einem zweitägigen Seminar des Innenministeriums teilgenommen haben. In Verkaufsstellen muss ausreichend Informationsmaterial ausliegen. Das Informationsmaterial muss Informationen zu den körperlichen und psychischen Folgen des Konsums beinhalten und wird vom Innenministerium zur Verfügung gestellt.22
(8) Marihuanaprodukte müssen bei vergleichbarer Menge stets mindestens 25 % teurer sein als Tabakprodukte.

Article V – Other Narcotics
(1) In jeder Stadt mit über 5000 Einwohnern richtet die Staatsregierung Verkaufsstellen für Rauschmittel ein.
(2) In diesen Verkaufsstellen wird auf einem ausreichend großen Raum sowie in Einzelzimmern der ungestörte Konsum und das ungestörte Verbringen des Rausches ermöglicht.Der Konsum und das Verbringen des Rausches sind ferner in der eigenen Wohnung gestattet, nicht gestattet ist aber das Verlassen des Konsumortes im berauschten Zustand.
(3) Die staatlichen Verkaufsstellen erwerben die auszugebenden Stoffe nach einer Kontrolle und Zertifizerung durch das Innenministerium bei privaten Anbietern.
(4) Wer es unternimmt, nicht zertifizierte Stoffe abzugeben, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Wochen bestraft.
(5) Wer es unternimmt, Rauschmittel außerhalb der staatlichen Abgabestellen zu verkaufen oder sie außerhalb der Verkaufsstellen oder der eigenen Wohnung zu konsumieren, oder wer im Rausch die Abgabestelle verlässt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
(6) Als Rauschmittel zählen alle Stoffe, die das Bewusstsein kurz- oder langfristig beeinträchtigen können und deren Wirkung nicht auf Alkohol oder Tabak basiert.
(7) Eine Liste der in den staatlichen Verkaufsstellen erhältlichen Stoffe veröffentlicht das Innenministerium. Abgabefähig sind nur Stoffe, die nicht zu einer dauerhaften Schädigung des Bewusstseins oder zu einer dauerhaften Gefährdung der Allgemeinheit durch den Konsumenten führen.
(8) Zu jedem abgegebenen Stoff müssen Informationen über die psychischen und physischen Folgen des Konsums bereit gelegt werden. Zu jeder Zeit muss es möglich sein, in den Abgabestellen medizinischen und psychologischen Beistand zu finden. Zu diesem Zweck werden Berater durch das Innenministerium geschult.
(9) Eine Abgabe erfolgt nur in Mengen, die für den Eigenkonsum geeignet sind.
(10) Die Abgabe an Personen unter 21 Jahren ist verboten. Wer dennoch Stoffe nach diesem Artikel an Personen unter 21 Jahren abgibt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Wochen bestraft.

Article VI – Education
(1) Jeder Schüler muss in der neunten Jahrgangsstufe seiner Schulausbildung eine von der örtlichen Polizei anzubietende Veranstaltung im Umfang von zwei Wochenstunden besuchen, in welcher ausführlich über die Gefahren von Rauschmitteln hingewiesen wird.
(2) Für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits nicht mehr die Möglichkeit haben, an der Veranstaltung teilzunehmen, werden entsprechende Wochenendseminare angeboten. Die Seminare sind kostenlos.

Article VII – Further penal provisions
(1) Wer im Rausch ein Fahrzeug führt, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer im Rausch einen Verkehrsunfall verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Wochen bestraft.
(3) Wer im Rausch die öffentliche Ordnung stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen oder Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.

Article VIII - Final Provisions
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft. Der THC Compliance and ASPA Act verliert seine Gültigkeit mit Inkrafttreten dieser Bill.

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Chester W. Layfield

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Donnerstag, 13. Februar 2014, 22:06

Honorable Commoners,

Mit dem neuen Entwurf kann ich leben
Former Director of the Astoria State Amnesty Agency

Sándor Nagy

Proud Jurastorian

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Wohnort: Georgetown, Astoria State

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32

Donnerstag, 13. Februar 2014, 22:09

Honorable Commoners,

Ich werde auch diese Version ablehnen, da sie in die völlig falsche Richtung geht.
Dr. Sándor Nagy
Lawyer

Moe Hashkey

If everything isn't black and white, I say, 'Why the hell not?'

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Freitag, 14. Februar 2014, 11:11

Honorable Commoners,

die Aussprache ist beendet. Die Abstimmung wird eingeleitet.
Moe Hashkey