Honorable Members,
ich würde Art. II, Sec. 2, unserer Verfassung dahingehend auslegen, als dass keine der drei Staatsgewalten vermöge der ihr durch die Verfassung übertragenen Kompetenzen und Befugnisse Aufgaben einer der anderen beiden Staatsgewalten ausüben darf: Der General Court als Legislative darf nicht Recht sprechen - außer über Anklagen gegen Amtsträger in Disziplinarverfahren, wie von der Verfassung bestimmt, der Gouverneur als Haupt der Exekutive darf in dieser Funktion keine Gesetze beschließen, die Richter als Vertreter der Judikative dürfen ihre Urteile nicht selbst vollstrecken usw.
In Art. III, Sec. 2, unserer Verfassung heißt es weiter:
"Die Mitglieder des General Court of Laurentiana sind die qualifizierten Wähler des Staates, welche die im Gesetz aufgestellten Erfordernisse für die Mitgliedschaft erfüllen. Sie nehmen ihr Amt durch Ableistung des in dieser Verfassung bestimmten Eides im General Court an und bleiben Mitglieder, solange sie qualifizierte Wähler dieses Staates sind und die durch das Gesetz aufgestellten Erfordernisse für die Mitgliedschaft erfüllen und insbesondere ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen."
Diese Kriterien für die Mitgliedschaft im General Court schließen den Gouverneur mit ein. So lange er im General Court nicht ex officio als Gouverneur auftritt und wirkt, sondern als einfaches Mitglied, steht seiner Mitgliedschaft meines Erachtens nichts entgegen, Art. III, Sec. 2, normiert hier eine der in Art. II, Sec. 2, ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen.