1. Die Klägerin führt an, dass sie am 7. November 2014 durch Ummeldung der
Federal-IDin die seit 12. Oktober 2014 bestehende Staatsbürgerschaft der Ms. Ivonne Charmoisé eingetreten sei und folglich über die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten zu Beginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, Staatsbürger der Vereinigten Staaten gewesen ist. Damit sei sie wahlberechtigt bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus, während das Wahlrecht der Ms. Ivonne Charmoisé gleichzeitig erloschen sei.
2. Die Klägerin führt an, das die Möglichkeit bestehe, als Bürger der Vereinigten Staaten, dem staatsbürgerliche Rechte auf Staatenebene zukommen, für ein Amt der Vereinigten Staaten zu kandidieren, wenn mit Amtsantritt sichergestellt ist, dass der Kandidat über die staatsbürgerlichen Rechte im Bund verfügt (Art. I, Sec. 4, Ssc. 4 Federal Election Act i.V.m. Art. I, Sec. 4, Sscs. 2 and 3 Citizenship Act). Dies sei nur denkbar, wenn durch einen Wechsel der Federal-ID nach Art. IV, Sec. 3 et. al. die staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene auf den neuen Staatsbürger übergehen und nicht eine neue Staatsbürgerschaft begründet werde.
3. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass
a) sie in die Staatsbürgerschaft der Ms. Ivonne Charmoisé eingetreten ist und der Übergang der Staatsbürgerschaft keinen Neuerwerb Staatsbürgerschaft darstellt,
b) sie anstelle von Ms Ivonne Charmoisé daher berechtigt ist, ihr aktives Wahlrecht bei der Wahl zum Repräsentantenhaus wahrzunehmen.
Die Klägerin begehrt ferner, dass das Gericht den Beklagten deshalb dazu verpflichten möge, sie in die Liste der Wahlberechtigten anstelle von Ms Ivonne Charmoisé aufzunehmen.
III.
1. Der Beklagte legt dar, dass er die Wählbarkeit der Klägerin nicht in Frage stellt, wohl aber ihr Wahlrecht.
2. Der Kläger führt an, dass eine Entscheidung nach dem Antrag des Klägers ohne Auswirkung auf das Wahlrecht zum Repräsentantenhaus, allerdings mit Auswirkungen auf die Senatorenwahlen in Astoria State und Freeland wäre. Er bezweifelt ferner die Bedeutung einer Entscheidung für die Wahl, die Gegenstand des Verfahrens ist, an.
3. Er führt ferner an, dass die Entscheidung des Bundeswahlamtes einer geübten Rechtspraxis sei. Dafür bringt der Kläger verschiedene Urkunden und Bekanntmachungen im Falle Hawks an (Annexes VI-X). Dabei sei Mr Harrison analog zur Klägerin das Wahlrecht zu Gunsten von Mr Hawkes verwehrt worden. Ein Abweichen von dieser Rechtspraxis würde laut dem Beklagten zur Nichtigkeit aller darauf basierenden Entscheidungen führen, was eine erhebliche, im Ergebnis unzumutbare Rechtsunsicherheit hervorrufen könne.
4. Der Beklagte geht davon aus, dass die Electoral Roll gemäß Federal Election Act die Wahlberechtigung den Beginn des Monats - vorliegend also die juristische Sekunde zwischen dem 31.10.14, 24:00 Uhr und dem 01.11.14, 0:00 Uhr - annimmt (Art. I, Sec. 4, Ssc. 5 FEA). Anhand dieser Regelung sei zu belegen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nicht erfülle.
5. Der Beklagte führt abschließend an, das Gesetz sehe explizit vor, dass jeder Wahlberechtigte in dem Bundesstaat wähle, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl seinen Hauptwohnsitz hat (vgl. Art. I Sec. 4 Ssc. 5 FEA).
6.Der Beklagte beantragt damit, den Antrag abzuweisen.
IV.
1. Das Bundesbezirksgericht für Freeland ist zuständig, da die Klägerin ihren Wohnsitz in Freeland genommen hat und der Beklagte (Chp. 3, Art. II, Sec. 6, Ssc. 4 FJA).
2. Das Bundesbezirksgericht entscheidet durch einen Einzelrichter, da sich das Begehren der Klägerin auf eine Handlung oder Unterlassung erstreckt, also eine Entscheidung auf Grund der Billigkeit darstellt (Chp. 3, Art. II, Sec. 7, Ssc. 2, Num. 4 i.V.m. Chp. 3, Art. II, Sec. 3, Ssc. 2 FJA).
3. Der Anspruch der Beklagten - die Wahrnehmung des Wahlrechts - kann durch
den Kläger nicht durch Geldleistung befriedigt werden, daher ist die Klage aufgrund von Billigkeit zulässig (Chp. 3, Art. II, Sec. 3, Ssc. 3 FJA).
V.
1. Das Gericht folgt der Argumentation der Klägerin, sie sei in die Rechtsnachfolge der Ms Ivonne Charmoisé mit Bestätigung des Wechsels der Federal-ID eingetreten. Diese Rechtsnachfolge kann sich dabei nur auf die staatsbürgerlichen Rechte, nicht jedoch auf andere Rechtsbereiche beziehen. Die Rechtsnachfolge in den staatsbürgerlichen Rechten ist dadurch begründet, dass der Gesetzgeber für den Wechsel der Federal-ID ein eigenes Verfahren ohne Bezug zum Verlust oder Erwerb der Staatsbürgerschaft geschaffen hat.
2. Insbesondere lässt die Formulierung "Staatsbürger können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Bundesregisteramt eine andere ID zu ihrer
Federal-ID [zu] bestimmen." (Art. IV, Sec. 3, Ssc. 1 Citizenship Act) erkennen, dass die Staatsbürgerschaft bei diesem Verfahren unabhängig von der mit ihr verbundenen Federal-ID betrachtet wird und dabei Gegenstand einer Übertragung ist. Insbesondere wird explizit bestimmt, dass die betroffene Federal-ID dabei die mit der Staatsbürgerschaft indirekt verbundenen staatsbürgerlichen Rechte auf Ebene der Bundesstaaten in Form von State-IDs übernimmt (Ssc. 8 ebd.).
3. In diesem Zusammenhang sind die einschlägigen Bestimmungen zur Wählbarkeit von State-IDs in Bundesämter geeignet, als Argumentationsstütze angewendet zu werden. Der Gesetzgeber schreibt dabei explizit vor, dass eine State-ID ihren Status vor Amtsantritt zu ändern hat. Die Wählbarkeit der Federal-ID als staatsbürgerliches Recht wird dabei auf die zugeordneten State-IDs ausgedehnt und damit wenigstens teilweise übertragen. Ein Neuerwerb der Staatsbürgerschaft beim ID-Wechsel kommt dabei nicht in Frage, da in diesem Fall die zugehörige Federal-ID ihre Wählbarkeit nach dem Gesetz verlieren würde. Es ist eindeutig, dass der Gesetzgeber die Wählbarkeit in der Rechtsnachfolge impliziert, die einzig denkbar ist, um das Konstrukt zu erklären. Dieser gesetzlich normierte Sonderfall verdeutlicht somit den Gedankengang des Gesetzgebers und ist bei der notwendigen Auslegung heranziehbar.
4. Geht die Staatsbürgerschaft auf eine andere ID über, so ist diese
per definitionem als Rechtsnachfolger anzusehen. Das diese Rechtsnachfolge sich nur auf die allgemeinen Rechte und Pflichten aus der Staatsbürgerschaft beziehen kann, ergibt sich neben der Begründetheit durch Logik und Rechtsgrundsätze auch durch den Ausschluss des Übergangs von Wahlämtern, für deren Bekleidung die staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene Voraussetzung sind (Ssc. 7 ebd.).
5. Diese Regelung kann allerdings nur für solche Angelegenheiten gelten, die durch eine Federal-ID
ad personam erworben wurden und nicht aus den allgemeinen Bestimmungen eines Gesetzes folgen. Das Wahlrecht ist ein jeder Person mit staatsbürgerlichen Rechten unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zustehendes Recht, im Gegensatz dazu ist ein Wahlamt an eine Person und nicht nur an die staatsbürgerlichen Rechte gebunden, die Herstellung einer Analogie vom Verlust der Wahlämter zur Verweigerung des Wahlrechts ist daher nach Auffassung des Gerichts unzulässig.
6. Dem Einwand des Beklagten, der Antrag sei irrelevant, weil es keinen Unterschied mache, ob die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin wahlberechtigt zu den Wahlen zum Repräsentantenhaus ist, kann das Gericht nicht folgen. Es ist eindeutig, das Rechtsvorgängerin und Nachfolgerin als unterschiedliche Personen anzusehen sind, wie auch die unzweifelhaft verschiedenen Biografien beider Personen ergeben. Da das Wahlrecht ein höchstpersönliches Recht ist, kann es nur durch diejenige Person ausgeübt werden, mit deren Staatsbürgerschaft es verknüpft ist. Durch den Übergang der Staatsbürgerschaft ist nach Auffassung des Gerichts auch das Wahlrecht übertragen worden.
7. Der Weiterführung des Einwandes, dieser Übergang habe Auswirkungen auf die Wahlen zu den Senatorenposten von Astoria State und Freeland, kann das Gericht ebenso nicht folgen. Die Frage, in welchem Staat das Wahlrecht als gegeben angesehen werden kann, ergibt sich dabei daraus, dass die staatsbürgerlichen Rechte am ersten Tage des Monats der Wahl in einem bestimmten, eindeutig benennbaren Bundesstaat ausgeübt wurden, wonach sich die Wahlberechtigung unzweifelhaft ergibt, da mit dem Übergang der staatsbürgerlichen Rechte nur gemeint sein kann, dass die Rechte zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Wechsel der Federal-ID unverändert übertragen werden. Alles andere würde dem Sinn der vom Gesetzgeber implizierten Rechtsnachfolge grob zuwiderlaufen.
8. Der weitere Einwand des Beklagten, das Verfahren, auf den sich die Klage beziehe, sei gängige Rechtspraxis und daraus folgend unzweifelhaft rechtmäßig, ist ebenso ungeeignet. Zwar leitet sich aus dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. II, Sec. 2, Ssc. 1 USConst) grundsätzlich die Verpflichtung der Verwaltung ab, in Fällen mit gleicher Rechts- und Faktenlage gleich zu entscheiden (Prinzip der Selbstbindung des Verwaltungshandelns), eine Gleichbehandlung im Unrecht kann dadurch aber weder gestattet, noch legitimiert werden.
Inwieweit sich aus der Unzulässigkeit eines Verwaltungsaktes seine rückwirkende Aufhebung ergibt, liegt nach Auffassung des Gerichts in der Faktenlage des jeweiligen Einzelfalls und im Ermessen des Gerichts unter Abwägung aller betroffenen Güter begründet.
9. Im vorliegenden Fall wurde der vom Beklagten angeführte Verwaltungsakt nicht angefochten, noch wurde Beschwerde gegen das Ergebnis der Wahl nach den gesetzlichen Bestimmungen (Federal Election Appeal Act) fristwahrend erhoben. Somit ist die Unrechtmäßigkeit der Entscheidung bisher nicht festgestellt worden und bleibt ohne Auswirkungen. Das Gericht sieht es aus diesen Gründen nicht als erforderlich, im Übrigen unter Abwägung der in Rede stehenden Konsequenzen für die Rechtssicherheit als unverhältnismäßig an, der Entscheidung in diesem eine rückwirkende Bedeutung beizumessen. Im Gegenteil vertritt es die Auffassung, dass der Grundsatz der Wirkung von Entscheidungen allein in die Zukunft den Regelfall darstellen muss, zudem ferner unter analoger Anwendung der Bestimmungen zur Nichtigkeitserklärung von Gesetzen durch den Obersten Gerichtshof (Art. V, Sec. 3, Ssc. 3 USConst) von einer Nichtigkeitserklärung mit Rückwirkung abzusehen ist, sofern die "Nichtigkeit jedoch in stärkerem Widerspruch zur verfassungsmäßigen
Ordnung und zur Stabilität des Gemeinwesens als die Gültigkeit." steht. Daran orientiert das Gericht seine Entscheidung.
10. Der vom Beklagten abschließend vorgebrachte Einwand zur Begründetheit ist entsprechend der vorgenannten Gründe fruchtlos.
11. Somit ist dem Antrag der Klägerin nach Maßgabe der Begründung stattzugeben, womit im Zuge der Erfüllung dieses Urteils die Notwendigkeit der einstweiligen Verfügung in diesem Verfahren entfällt, die deswegen aufzuheben ist. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl ist jedoch unter Umständen die Anwendung der bereits in der einstweiligen Verfügung benannten Bedingungen notwendig. Für diesem Fall wird deren Umsetzung durch dieses Urteil für verpflichtend erklärt.
12. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass sie sich auf tatsächliche oder mögliche Rechtsfolgen bezieht, die aus einer fehlerhaften Terminierung entstanden sind. Diese waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
13. Das Gericht geht davon aus, dass die Klage gegen den Beklagten explizit in seiner Funktion als Bundesbediensteter gerichtet war und die Entscheidung somit durch das Ausscheiden des Beklagten nicht in ihrer Rechtskraft berührt ist, sondern stattdessen jeden Vertreter oder Amtsnachfolger des Directors des US Electoral Office bindet.
14. Die gegen dieses Urteil möglichen Rechtsmitteloptionen und zugehörigen Fristen ergeben sich aus dem Gesetz.
Annexes