Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.
Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.
Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
Zitat
Election Bill
Section I -Fundementals
Dieses Gesetz regelt die Wahl und Amtsenthebung des Gouverneurs und Vizegouverneurs.
Section II - Right to vote and Eligibility
[1] Aktives Wahlrecht besitzen alle chan-senesischen Bürger, die im Bürgerregister der Vereinigten Staaten von Astor in Chan-Sen gemeldet sind
[2] Passives Wahlrecht besitzen diejenigen Bürger Chan-Sens die mehr als 21 Tage astorische Staatsbürgen und Bürger Chan-Sen sind
[3] Das aktive und passive Wahlrecht kann in Folge einer erfolgten Verurteilung des Bürgers entzogen werden.
Section III - Realization of Elections
[1] Laut Verfassung der Republik von Chan-Sen beträgt die Legislaturperiode des Gouverneurs vier Monate.
[2] Die Wahlen sollen so angesetzt werden, dass der Gouverneur zum Monatsersten April, August und Dezember in sein Amt eingeführt werden kann.
[3] Für die Ausrichtung der Wahl ist der Gouverneur oder sein Stellvertreter mit Absprache mit dem Director of the Electoral Office zuständig.
[4] Der Wahlzeitraum wird mindestens sieben Tage vor Wahlbeginn bekannt gegeben.
[5] Die Wahl soll mehr als 120 Stunden dauern.
Section IV -Candidacies
[1] Eine Kandidatur erfolgt im öffentlichen Forum Chan-Sens mindestens sieben Tage vor Wahlbeginn.
[2] Kandidieren dürfen Bürger, die nach Section II [3] das passive Wahlrecht besitzen.
[3] Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
Section V - Election Campaign
Wahlwerbung ist im Wahlkampf nur im öffentlichen Forum gestattet, nicht jedoch auf staatlichen und kommunalen Auftritten.
Section VI - Election results
[1] Das Wahlergebnis wird durch den Director of the Electoral Office öffentlich bekannt gegeben.
[2] Es wurde der Kandidat zum Gouverneur gewählt, der mehr als die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinen konnte.
[3] Sollte kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht haben, so wird zeitnah eine Stichwahl zwischen den zwei besten Kandidaten ausgetragen.
Section VII - Inaugration
[1] Der Gewählte wird vom Vorsitzenden des Council of Mandarin in sein Amt eingeführt.
[2] Der Gouverneur hat zum Antritt seines Postens folgenden Amtseid zu leisten:
ÑIch schwöre, dass ich die Verantwortung gegenüber dem chan-senesischen Volk wahrnehme, es vor Ungerechtigkeit schütze, Verfassung und Gesetze wahre und auf das Wohl der Republik von Chan-Sen und der Vereinigten Staaten von Astor bedacht bin"
[3] Auf seinen Vorschlag kann der Council of Mandarin mit einfachen Mehrheit einen Vizegouverneur wählen, der bei Abwesenheit die Gouverneursgeschäfte wahrnimmt.
Section VIII - Dismissal
[1] Sollten der Gouverneur und der Vizegouverneur länger unabgemeldet ihren Amtsgeschäften fern bleiben oder gegen Recht und Gesetz handeln, haben die Mandarin die Möglichkeit sie ihres Amtes zu entheben.
[2] Ein Misstrauensantrag muss beim Vorsitzenden des Council of Mandarin eingereicht werden und schriftlich bzgl. der obigen Gründe ausgeführt sein.
[3] Reichen º der Mandarin im Council of Mandarin ein Entlassung des Gouverneurs ein, so ist ein Misstrauensvotum vom Vorsitzenden einzugeleiten.
[4] Sprechen æ der Mandarin den Amtsträgern das Misstrauen aus, werden diese zeitnah aus ihren ƒmtern entlassen
[5] Danach hat der Vorsitzende des Council of Mandarin, der somit die Amtsgeschäfte des Gouverneurs kommissarisch führt, unverzüglich Neuwahlen anzusetzen.
Section IX - Validity
Dieses Gesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Verkündigung in Kraft.
Zitat
Section 1 Ziele
Aus der Verantwortung für künftige Generationen sind die Natur und Landschaft Chan-Sens im besiedelten und unbesiedelten Raum als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und - soweit erforderlich - wiederherzustellen.
Section 2 Grundsätze
[1] Mit Grund, Wasser und natürlichen Ressourcen Chan-Sens muss sparsam und schonend umgegangen werden.
[2] Ungestörte, großflächige und unzerschnittene Landschaftsräume sind zu erhalten.
[3] Verkehrswege, oberirdische Energieleitungen und ähnliche Vorhaben haben sich in Natur und Landschaft schonend einzufügen; dies ist insbesondere bei Standortentscheidungen zu berücksichtigen.
[4] Bestehende Lebensstätten und Lebensräume der von Flora und Fauna Chan-Sens sind zu schützen. Dies gilt insbesondere für gefährdete Arten.
[5] Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturnahe, landschaftsgebundene Erholung des Menschen zu sichern.
Section 3 Naturschutz
[1] Wer in Natur und Landschaft eingreift, ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu unterlassen.
[2] Teile von Natur und Landschaft können durch Rechtsverordnung zum
a] Naturschutzgebiet,
b] Naherholungsgebiet oder
c] Naturdenkmal
erklärt werden.
[3] Ein Nationalpark durch den Beschluß des Council of Mandarin errichtet und in einer Karte definiert. Der Gouverneur kann gegen die Aufhebung eines Nationalparks sein Veto einlegen.
Section 4 Naturschutzgebiet
[1] Gebiete Chan-Sens, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
a] zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
b] aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen,
c] wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit,
d] zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter oder
e] wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
[2] In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können.
Section 5 Naherholungsgebiet
Gebiete Chan-Sens, die sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzung für die naturverträgliche Erholung besonders eignen oder für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturparken erklärt werden. .
Section 6 Naturdenkmäler
[1] Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder repräsentativen Bedeutung in einem Landschaftsraum erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, kann seine Umgebung mit einbezogen werden.
[2] Die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten.
Section 7 Gewässerschutz
[1]Die Gewässer Chan-Sens, auch die künstlicher Natur, sind zu schützen. Abwässer dürfen nur nach Klärung CSIN 3807 eingeleitet werden. Vor der Meeresküste müssen Abwässer - mindestens geklärt nach CSIN 3805 - einen Kilometer entfernt eingeleitet werden. Dabei ist darauf zu achten, das die vorherrschenden Meereströmungen die Abwässer nicht an die Küste zurücktreiben.
[2]Müllhalden sind so anzulegen, dass eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen ist.
Section 8 Maßnahmen
[1] Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften zu dulden.
[2] Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu an einem Grundstück, das ganz oder teilweise in einem Nationalpark oder einem Naturschutzgebiet liegt. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden soll.
Section 9 Verstöße
[1] Verstöße gegen Rechtsverordnungen, die zur Zerstörung, Schädigung oder nachhaltigen Störung eines Nationalparks, Naherholungsgebietes, Naturparks oder Naturdenkmals führen, werden mit einer Geldbuße bis zu dreißig Tagen Entzug der Bürgerrechte und einer Geldstrafe in Höhe eines halben Bürgerstartkapitals bestraft.
[2] Alle sonstigen Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit einer mit einer Geldbuße bis zu einem fünftel Bürgerstartkapital bestraft.
[3] Die Bußgelder sollen Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeführt werden.
Section 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.
Zitat
Original von Andriz
Ehrenwerter Chairman Cheung,
ich bitte folgenden Entwurf für ein Nationalparks und Umweltschutzgesetz zur Diskussion zu stellen:
Zitat
Official Language Bill
Section 1: Amtssprache
(1) Offizielle Amtssprache in Chan Sen ist Albernisch und Chan Chinopisch.
(2) Beide Sprachen sind gleichberechtigt.
Section 2: Legislative
(1) Arbeits- und Schriftsprache des Council of Mandarin sind Albernisch und Chan Chinopisch. Jeder hat das Recht Debatten und andere Verfahren im Council of Mandarin in seiner Sprache zu führen und zu verfolgen.
(2) Es müssen ausreichend Simultandolmetscher für die Debatten im Council of Mandarin zur Verfügung gestellt werden.
(3) Berichte und andere Dokumente des Council of Mandarin sind sowohl in Albernisch und Chan Chinopisch zu verfassen. Die in den beiden sprachen verfassten Dokumente sind gleichberechtigt gültig.
Section 3: Exekutive
(1) Schriftsprache der Regierung sind Albernisch und Chan Chinopisch.
(2) Gesetze, Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen sind sowohl in Albernisch als auch Chan Chinopisch zu verfassen. Die in den beiden Sprachen verfassten Dokumente sind gleichberechtigt gültig.
Section 4: Jurisdiktion
(1) Verhandlungssprache in den Gerichtshöfen Chan Sens sind Albernisch und Chan Chinopoisch.
(2) Jede Person hat das Recht seine Verhandlungen in einer der beiden Sprachen zu führen.
(3) Zeugen vor Gericht haben ein Recht ihre Aussage in einer der beiden Sprachen zu machen.
(4) Keine Person darf wegen den in (2) und (3) genanten Fällen benachteiligt werden.
(5) Es müssen in jedem Gerichtshof ausreichend juristische Personal (Richter, Staatsanwälte, Verteidiger, Justizbeamte) vorhanden sein, die in Albernisch oder Chan Chinopisch die Gerichtsverhandlungen führen können.
(6) Urteile sind sowohl in Albernisch als auch in Chan Chinopisch zu verkünden und auch zu verfassen. Die in den beiden Sprachen verkündeten und verfassten Urteile sind gleichberechtigt gültig.
Section 5: ÷ffentliche Behörden
(1) Jeder Bürger Chan Sens hat das Recht, mit jeder öffentlichen Einrichtungen, von der er eine Dienstleistung erwartet in einer der beiden offiziellen Sprachen seiner Wahl zu kommunizieren
(2) Jede öffentliche Einrichtung muss gewährleisten, dass in ihren Einrichtungen genügend Personen beschäftigt sind, die beide Sprachen beherrschen
(3) ÷ffentliche Dokumente und Broschüren öffentlicher Einrichtungen sind in beiden Sprachen zu verfassen. Die in den beiden Sprachen verfassten Dokumente und Broschüren sind gleichberechtigt gültig.
(4) Straßenschilder, Schilder öffentlicher Einrichtungen sind in beiden Sprachen zu beschriften.
Section 6: Schulen
(1) Jede Schule hat das Recht zu entscheiden ob sie entweder in Albernisch oder Chan Chinopisch oder in beiden Sprachen ihre Schüler unterrichtet.
(2) Schulen die in beiden Sprachen unterrichten müssen gewährleisten, das genügend Klassen für Schüler beider Sprachengruppen zur Verfügung stehen.
(3) Schüler lernen als erste Fremdsprache ab der ersten Klasse an diejenigen Sprache, die nicht ihre angegebene Muttersprache ist.
(4) Abschlüsse und Zeugnisse sind in beiden Sprachen zu verfassen. Die in den beiden Sprachen verfassten Abschlüsse und Zeugnisse sind gleichberechtigt gültig.
Section 7: Gültigkeit
(1) Dieses Gesetzt ist mit dem Tag seiner Verkündung gültig.
Zitat
The Chan-Sen Gambling Law
Section 1 Definitionen
(a) In einem "Banking Game" tritt der Spieler gegen eine vom Staat Chan-Sen lizensierte Gesellschaft zur Durchführung von Glücksspielen an. Es können auch weitere Spieler beteiligt sein.
(b) In einem "Contest" können Wetten auf die Ausgang der Veranstaltung bei einem vom Staate Chan-Sen lizensierten Office hinterlegt werden
(c) Ein "Gambling Game" bezeichnet jedes Spiel mit Karten, Würfeln oder mechanischen oder elektromechanischen Geräten, bei denen Geld oder Sachwerte eingesetzt werden, sofern eine Person oder ein Unternehmen für die Ausrichtung dieser Spiele Einkünfte erzielt.
Ausnahmen bilden vom Staat Chan-Sen anerkannte, der Wohltätigkeit oder Bildung gewidmete Organisationen.
(d) Mit "Interactive Gaming" werden alle Spiele bezeichnet, die durch den Gebrauch von Communication Technology den Einsatz und den Gewinn von Geld- oder Sachwerten zu Ziel haben. Da die Einrichtungen zum Betrieb eines solchen Interactive Gaming nicht an einen Ort oder Staat gebunden sind, gilt der Ort des Spielers als rechtsverbindlich.
Als Communication Technology gilt hier, ohne Einschränkung, das Internet inkl. ICQ, Telephone, VoiceoverIP.
Section 2 Lizenzen
(a) Für den Betrieb von Glücksspiel und Wetten gemäß ß1 wird eine Lizenz vom Staat Chan-Sen benötigt.
(b) Zum Betrieb von Spielstätten wie Stadien, Casinos, Bars mit überwiegendem Wettkampfcharakter wie Pokerbars oder Billardbars, aber auch zum Betrieb von Internetangeboten, die ß1 entsprechen, wird eine Lizenz benötigt.
(c) Zum Betrieb von Glücksspielautomaten, auch in Bars, Restaurants oder anderen öffentlichen Orten ohne überwiegenden Glücksspielcharakter, wird ebenfalls eine Lizenz benötigt.
(d) Wer direkte oder indirekte Kompensation aus Glücksspiel und Wetten gemäß ß1 erhält, muss dies der Chan-Senesischen Gambling Commission melden.
(d) Personen, die sich innerhalb der letzten drei Jahre eines Kapitalverbrechens schuldig gemacht haben, erhalten keine Lizenz zum Betrieb von Glücksspiel oder Wetten. Machen sich Inhaber einer Lizenz zum Betrieb von Glücksspiel oder Wetten eines Kapitalverbrechens schuldig, so kann Ihnen diese Lizenz von der Gambling Commission entzogen werden.
(e) Die Lizenz von Glücksspiel und Wetten kann nur an Inhaber der astorischen Staatsbürgerschaft oder in Astor registrierte Gesellschaften vergeben werden.
(f) Der Governor und der Senator des Staates Chan-Sen dürfen in ihrer Haupt-ID keine Glücksspiele oder Wettkämpfe veranstalten. Sie dürfen jedoch die Schirmherrschaft über solche Veranstaltungen übernehmen, wenn die daraus erzielten Gewinne einem wohltätigen Zweck zugute kommen.
Section 3 The Chan-Sen Gambling Commission.
(a) Die Chan-Sen Gambling Commission prüft Anträge zur Erteilung von Lizenzen zum Betreiben von Glücks- oder Wettspielen.
(b) Die Commission erstellt weiterhin die Bedingungen zum Erhalt und der Beibehaltung dieser Lizenz.
(c) Die Commission veröffentlich die Regeln vor Inkrafttretung im Office des Governors.
(d) Die Commission prüft die Einhaltung der von ihr erstellten und veröffentlichten Regeln. Hierzu ist sie berechtigt zur Abfrage von polizeilichen Führungszeugnissen sowie zum Betreten lizenzierter und nichtlizenzierter Glücksspiel- und Wettkampfstätten ohne vorherige Anmeldung.
Section 4 Verstöße gegen das Chan-Sen Gambling Law
(a) Jeder mutwillige Versuch oder Ausführung ein lizenziertes Glückspiel oder eine Wette zu manipulieren wird mit einer Haftstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft. Dazu werden alle erzielten Gewinne aus dem betriebenen Glücksspiel an die Spieler zurückerstattet oder wohltätigen Zwecken zugeführt. Zusätzlich kann eine Geldstrafe von bis zu 15.000 Aß verhängt werden.
(b) Das Ausnutzen der Kenntnis einer Manipulation eines Glücksspieles oder einer Wette wird mit einer Haftstrafe von einem bis vier Monaten bestraft, darüberhinaus mit dem Einzug der erzielten Gewinne zur Rückzahlung an die Geschädigten. Zusätzlich kann eine Geldstrafe von bis zu 10.000 A$ verhängt werden.
(c) Wer von einer Manipulation von einem Glücksspiel oder eines Wettkampfes Kenntnis hat und dies nicht zur Anzeige bringt, kann mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Tagen und/oder einer Geldstrafe von 1000 A$ bestraft werden.
Section 5 Gültigkeit
(a) Dieses Gesetzt ist mit dem Tag seiner Verkündung gültig.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Jenson Wakaby« (13. Juni 2007, 20:14)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Scott A. Cheung« (1. November 2007, 15:53)
Forensoftware: Burning Board®, entwickelt von WoltLab® GmbH
Forum online seit 18 Jahren, 11 Monaten, 28 Tagen und 18 Stunden