Nicolas F.H. Dietz jr.
The Governor of Astoria State.
"Police and Law Enforcement Act".
An Act to regulate the law enforcement of Astoria State.
Section 1 – Law Enforcement
(1) Der durch dieses Gesetz regulierte Vollzugsdienst beinhaltet alle
Aufgaben bei der Vollziehung von Gesetzen mit Ausnahme der Tätigkeiten,
die ausschließlich Verwaltungsaufgaben sind.
(2) Der Vollzugsdienst umfasst auch die Unterstützung anderer Behörden.
Er beinhaltet ferner die Durchführung notwendiger Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
(3) Er umfasst auch die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten unter
Weisung der zuständigen Anklagebehörde oder eines berufenen Special
Prosecutors, soweit diese nicht mit eigenen Kräften tätig werden.
Section 2 – Measures of Law Enforcement and Criminal Investigation
(1) Dem Vollzugsdienst steht das Recht zu, jede legale, erforderliche
und angemessene Maßnahme zur Durchführung seiner Aufgaben zu treffen,
insbesondere
1. eine Person wegen des begründeten Verdachts einer mit Strafe
bedrohten Tat bis zur Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung in
Gewahrsam zu nehmen,
2. die Durchsuchung einer Person oder eines befriedeten Besitztums durchzuführen, wenn diese notwendig und zulässig ist,
3. körperlichen Zwang in einem angemessenen Maße, nötigenfalls auch unter Inkaufnahme des Todes,
4. jede Sache in behördliche Verwahrung zu nehmen, die entweder als
Beweismittel benötigt werden könnte oder illegal besessen wird oder um
das Eigentum eines anderen daran zu sichern,
5. Befragungen durchzuführen und zu diesem Zwecke Personen anzuhalten,
6. eine Person von einem näher bezeichneten Gebiet vorläufig zu verweisen oder zu entfernen,
7. vorläufig jede Anordnung zu treffen, die einer anderen öffentlichen
Stelle zusteht, wenn diese nicht in der erforderlichen Zeit zu erreichen
ist.
(2) Im Rahmen der Kriminalermittlungen, die im Rahmen der
berechtigterweise angenommenen Möglichkeit für eine verfolgbare Straftat
durchzuführen sind, sind folgende Maßnahmen zulässig:
1. die Befragung des Beschuldigten und von Zeugen nach einer Belehrung
über die Verwertbarkeit seiner Angaben und seiner Rechte sowie unter
Wahrung der Aussageverweigerungs- und Beistandsrechte,
2. die Erhebung und Sicherung von Beweismitteln,
3. die Observierung von verdächtigen Personen sowie von Örtlichkeiten,
4. die Durchsuchung von Personen und Räumlichkeiten, soweit erforderlich nach gerichtlicher Genehmigung,
5. die gezielte Verwendung von Abhör- und Überwachungsvorrichtungen nach gerichtlicher Genehmigung,
(3) Die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren. Insbesondere soll
bei ortsgebundenen Befragungen die Dokumentation durch Bild- oder
Tonaufnahmen erfolgen.
(4) Die von den Vollzugsbehörden getroffenen Maßnahmen sind zu dulden,
soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind und Dritte können zur
Unterstützung dieser Maßnahmen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit
herangezogen werden.
(5) Soweit ein Schaden oder anderer Nachteil durch ungerechtfertigte
Maßnahmen oder einem unbeteiligten Dritten entsteht, können Ansprüche
nur gegen die Behörde, nicht aber gegen die Vollzugsbediensteten geltend
gemacht werden. Ein Rückgriff ist ausgeschlossen, soweit keine
zumindest grob fahrlässige Handlung vorliegt. Wurde auf Anordnung
gehandelt, ist der Rückgriff gegen den Anweisenden zu richten, soweit
nicht die Handelnden ein überwiegendes Verschulden trifft.
Section 3 – Law Enforcement Officers
(1) Vollzugsbediensteter oder Kriminalermittler ist, wer dazu rechtmäßig
bestellt und auf die Einhaltung der Gesetze vereidigt ist.
(2) Die Bediensteten haben vorbehaltlich anderer gesetzlicher
Regelungen, unbeschadet etwaiger Übertragung anderer Rechte aus anderen
Rechtsstellungen und vorbehaltlich aller Beschränkungen im Rahmen ihrer
Bestellung oder des Dienstes, alle Rechte im Sinne der Section 2.
(3) Die indienstnehmende Behörde hat die Vollzugsbediensteten mit der
vorgesehenen Ausstattung sowie einem Dienstausweis und einer Dienstmarke
auszustatten.
(4) Soweit die Behörde dies bestimmt, haben die Vollzugsbediensteten
Uniformen zu tragen. Die Führung einer Schusswaffe bedarf der besonderen
Gestattung; das Führen privater Waffen im Dienst ist ausgeschlossen.
(5) Bedienstete in Ausbildung (Cadets), können im Rahmen der Ausbildung
nur für Verwaltungsaufgaben oder unbewaffneten Streifendienst
herangezogen werden. Soweit sie einem qualifizierten Bediensteten
zugeordnet sind, können sie unter dessen Anleitung auch andere Aufgaben
wahrnehmen.
Section 4 – The Police Superintendent
(1) Der Governor beruft einen Police Superintendent. Der Superintendent darf nur begründet seines Amtes enthoben werden.
(2) Im Rahmen der Gesetze ist der Superintendent an die Weisungen des
Governors, im Rahmen dieser Weisungen an die Weisungen der
übergeordneten Amtsträger gebunden.
(3) Der Superintendent
a) verleiht anderen öffentlichen Stellen als den Behörden des Staates
selbst die beschränkbare Befugnis, Vollzugsaufgaben oder
Kriminalermittlungsaufgaben wahrzunehmen und entsprechende Bedienstete
zu bestellen oder entzieht es,
b) setzt die Mindestanforderungen für die Bestellung
Vollzugsbediensteten und zum Kriminalermittler fest und zertifiziert
andere Einrichtungen als die Academy für die Durchführung der Aus- und
Weiterbildung im Rahmen des Polizeidienstes,
c) koordiniert die Zusammenarbeit der Vollzugsbehörden innerhalb von
Astoria State und mit den Behörden anderer Bundesstaaten, des Bundes
oder des Auslandes,
d) berät den Governor und die Administration im Bezug auf seinen Verantwortungsbereich und erstattet ihnen Bericht.
Section 5 – Central Ressources
(1) Unter Leitung des Police Superintendent werden zentrale
Einrichtungen der Vollzugsbehörden unterhalten, insbesondere für
übergreifende Verwaltungsaufgaben, Beschaffungswesen, technische
Unterstützung und Kriminaluntersuchungen.
(2) Es wird ferner unter der Aufsicht des Police Superintendent eine
Aus- und Weiterbildungseinrichtung (Academy) eingerichtet, dessen
Abschlüsse sowohl denen einer staatlichen Hochschule entsprechen, als
auch besondere Zertifikate sein können. Daneben ist die Academy für die
Durchführung von Eignungsprüfungen verantwortlich.
(3) Die zentralen Einrichtungen stehen den staatlichen und lokalen
Vollzugsbehörden zur Verfügung. Ihre Nutzung durch den Bund oder
Behörden anderer Staaten kann gestattet werden.
Section 6 – State Police
(1) Die State Police ist auf dem gesamten Gebiet des Staates als
Vollzugs- und Ermittlungsbehörde zuständig. Ihr Leiter ist der Police
Superintendent, dem weitere Bedienstete mit Leitungsaufgaben beigeordnet
werden können, die nicht der Bestätigung durch die State Assembly
bedürfen.
(2) Die State Police ist zuständig für alle Angelegenheiten
a) die die Staatsorgane direkt betreffen, einschließlich des Gebäude- und Objektschutzes,
b) die ihr ausschließlich zugewiesen oder im Einzelfall durch den Police
Superintendent an sich gezogen oder durch die Administration übertragen
wurden,
c) die über den Zuständigkeitsbereich mehrerer lokalen Vollzugsbehörden
hinaus gehen, soweit nicht eine niedrigere gemeinsame Behörde besteht,
d) die über die Staatsgrenze hinaus gehen, soweit nicht der Bund ausschließlich zuständig ist.
Sie übt diese Zuständigkeiten in Zusammenwirken mit den sonst zuständigen Behörden aus, kann jedoch die Leitung beanspruchen.
(3) Die State Police ist unzuständig, soweit die Jurisdiktion des
Staates nicht begründet ist und sie nicht um Unterstützung ersucht wird
und soweit andere Staatsbehörden Vollzugs- und Ermittlungsaufgaben nach
diesem Gesetz wahrnehmen.
(4) Die State Police kann die Bundesbehörden und soweit zulässig auch
ausländischer Behörden auf Ersuchen unterstützen sowie die lokalen
Vollzugsbehörden unterstützen.
Section 7 – Local Authorities
(1) Die lokalen Verwaltungskörperschaften sind aufgerufen, eigene
Vollzugsbehörden einzurichten und geeignet zu organisieren. Die lokalen
Organe haben das Recht zur Aufsicht, Weisung und Personalführung im
Rahmen dieses Gesetzes. Die Leitung soll einem Vollzugsbeamten als Chief
of Police oder einem lokalen Bediensteten als Police Commissioner
übertragen sein, den der Leiter der Exekutive beruft. Der Police
Superintendent ist zur Ergreifung von Disziplinarmaßnahmen befugt.
(2) Die Zuständigkeit der lokalen Behörden ist innerhalb der
Verwaltungskörperschaft immer gegeben, soweit nicht andere Behörden
zuständig sind. Die Zuständigkeit einer anderen lokalen Behörde kann im
Einzelfall insbesondere zur Untersuchung von Amtsvergehen durch den
Police Superintendent begründet werden.
(3) Lokale Behörden dürfen und sollen miteinander kooperieren, soweit
dies die Interessen des Staates nicht beeinträchtigt und sinnvoll ist.
Auch mit den Behörden anderer Bundesstaaten oder des Bundes dürfen sie
kooperiere, soweit die State Police auf die Zuständigkeit verzichtet
oder die Angelegenheit von geringer Bedeutung ist.
(4) Der Governor ist berechtigt, durch begründete Anordnung eine lokale
Behörde unter die Aufsicht und Weisung des Staates allein zu stellen
(Nationalization) und diese dem Police Superintendent oder einem anderen
geeigneten Amtsträger zu übertragen. Während der Nationalization ruhen
die Rechte der lokalen Organe.
Section 8 – Entry-into force
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
(2) Es werden aufgehoben:
- Police Investigations Act of 2015,
- Chapter II of the Astoria State Emergency Services Act of 2012.
Das Gesetz ist hiermit ratifiziert.
Greenville
February 11.2017
Dietz
Governor