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Article I - Fundamentals
(1) Mit diesem Gesetz wird ein eigenständiger Gerichtshof für den Staat Astoria State geschaffen.
(2) Die Rechtsprechung in Astoria State soll unabhängig von den übrigen Gewalten agieren und an keine Weisungen außer den Gesetzen gebunden sein.
(3) Die Richter in Astoria State sind in ihren Entscheidungen nur ihrem Gewissen verpflichtet.
Article II - The Judges
(1) Es soll unterschieden werden in hauptamtliche und ehrenamtliche Richter.
(2) Hauptamtlicher Richter in Astoria State kann werden, wer
(a) Die juristische Prüfung in Astoria State abgelegt hat.
(b) Mindestens 18 Jahre alt ist.
(c) Seinen ständigen Wohnsitz in Astoria State hat.
(2) Ehrenamtliche Richter müssen alle Voraussetzungen der Section 2 mit Ausnahme der Regelung aus Subsection 1 erfüllen.
(3) Hauptamtliche Richter dürfen neben ihrer Tätigkeit am Gericht keinen weiteren Tätigkeiten nachgehen.
(4) Hauptamtliche Richter sind für ihre Tätigkeit angemessen zu entschädigen, ehrenamtlichen Richtern sollen wenigstens ihre Auslagen sowie ihr Verdienstausfall erstattet werden.
Article III - Professional Judges
(1) Die Hauptamtlichen Richter werden von der Exekutive und der Legislative bestimmt.
(2) Die exekutive Gewalt soll einen Richter ernennen dürfen, dessen Amtszeit ab Ernennung 12 Monate dauert.
(3) Die legislative Gewalt soll in den Monaten Januar und Juli oder bei Vakanz jeweils einen hauptamtlichen Richter bestimmen, dessen Amtszeit 12 Monate andauert. Bei Ernennung wegen Vakanz soll die Amtszeit desjenigen Richters, der bereits länger amtiert, zur nächsten Wahl enden.
Article IV - Voluntary Judges
(1) Ehrenamtliche Richter werden für einzelne Verfahren berufen.
(2) Wer ehrenamtlich als Richter tätig werden möchte, trägt sich in einer vom Justizminister verwalteten Liste ein.
(3) Gibt es für ein Verfahren zu wenige freiwillige Richter, können Bürgerinnen und Bürger verpflichtet werden.
Article V - Responsibilities
(1) Der Gerichtshof von Astoria State ist zuständig in allen Rechtsfragen, in denen das Recht von Astoria State zur Anwendung kommt.
(2) Insbesondere ist er zuständig in folgenden Verfahren:
(a) Strafverfahren
(b) Verfassungsfragen
(3) Es steht dem vorsitzenden Richter jederzeit frei, einen Fall zur Verhandlung an ein Gericht des Bundes weiterzugeben.
Article VI - Criminal Procedure
(1) In Strafsachen ist jeder Bürger von Astoria State sowie die Exekutive als Vertretung des Volkes anklageberechtigt.
(2) Zuständig für die Einleitung eines Verfahrens ist ein hauptamtlicher Richter. Dabei ist immer derjenige Richter zuständig, der am Längsten nicht mehr Vorsitzender war. Meldet sich binnen 48 Stunden dieser Richter nicht, so kann jeder der hauptamtlichen Richter ein Verfahren übernehmen.
(2) Nach einer Anklage gibt das Gericht ein Ermittlungsverfahren bei den zuständigen Behörden in Auftrag.
(3) Auf Grundlage der Ermittlungen entscheidet der zuständige Richter über die Annahme zur Verhandlung.
(4) In der Verhandlung soll derjenige, der die Klage erhoben hat, sie vertreten. Der Angeklagte wird rechtzeitig, mindestens 3 Tage vor Prozessbeginn, über den Prozess informiert.
(5) Bei einem Gerichtsprozess besteht Anwesenheitspflicht. Wird dieser nicht folge geleistet, so muss die fernbleibende Partei nicht gehört werde.
(6) Bei Fällen, in denen eine Ermittlung nicht notwendig ist, kann das Gericht in einem Beschluss eine Sanktion beschließen. Wird gegen diese Sanktion Einspruch erhoben, kommt es zu einem regulären Verfahren.
(7) Im Verfahren haben beide Seiten das Recht, sich zur Sache zu äußern, Zeugen zu laden und Beweise vorzubringen.
(8) Das Verfahren sollen immer drei Richter verfolgen.
(9) Über die Schuldfrage entscheiden die Richter gemeinsam, die Strafzumessung liegt beim vorsitzenden Richter.
(10) Der vorsitzende Richter soll stets hauptamtlicher Richter sein, außer, es ist kein hauptamtlicher Richter ernannt.
(11) Näheres regelt das Gericht in einer eigenen Geschäftsordnung. Besteht keine Geschäftsordnung, so ist dieses Gesetz alleinige Grundlage.
Article VII - Federal Law in constitutional matters
(1) Im Bezug auf Verfassungsfragen soll analog das Recht des Bundes gelten.
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