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Frankie Carbone

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661

Dienstag, 15. November 2011, 10:03

Um den Geschäftsgang des U.S. Congress nicht unnötig zu verlangsamen, möchte ich an dieser Stelle die Kräfte hinter dem Entwurf des Grundlagenvertrages mit Andro freundlichst bitten, mir folgende Passage etwas genauer zu erklären.

Zitat

Article I: Anerkennung
[...]
(2) Der diplomatische Status zwischen den Vertragspartnern wird auf "neutral" oder etwas Sinnverwandtes gesetzt.
(3) Sollten sich Gründe ergeben, die es einem Vertragspartner notwendig erscheinen lassen den diplomatischen Status auf Neutral oder dem sinnverwandt zu setzen, so tangiert dies nicht die Gültigkeit des restlichen Vertrages.
[...]
Frankie Carbone
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Doug Hayward

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662

Dienstag, 15. November 2011, 10:10

Senator Carbone,

hier scheint sich ein Fehler eingeschlichen zu haben, der die Regelung tatsächlich ad absurdum führt. Mit der jetzigen Regelung, kann der zweite Unterpunkt eigentlich entfallen. Wir werden die androische Regierung darüber informieren, dass sich an dieser Regelung eine obsolete Regelung eingeschlichen hat, die offenbar allen Instanzen - der androischen Regierung, der Administration Laval und den republikanischen Mitgliedern der Vorbesprechungen über den Vertrag - entgangen ist, sodass der Vertrag noch geändert werden kann. Ich entschuldige mich dafür im Namen der Administration
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
Serena Democrat

Frankie Carbone

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663

Dienstag, 15. November 2011, 10:22

Mr. Vice President,

ich bedanke mich für die Aufklärung. Der Kongress erwartet gerne Ihre Korrektur.
Frankie Carbone
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Edgar Wilson

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664

Dienstag, 15. November 2011, 14:11

Was soll daran eigentlich unklar sein? Solange man es nicht unterhalb des "neutralen" anstuft, bleibt der Vertrag gültig. Würde man es auf "eingefrohren" oder "schlecht" setzen, würde dies den Vertrag tangieren. Aber ok.

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Frankie Carbone

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665

Dienstag, 15. November 2011, 15:15

Lesen Sie bitte den Wortlaut noch einmal genau durch, Congressman Wilson. Der Teufel steckt manchmal im Detail.
Frankie Carbone
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Charlotte McGarry

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666

Dienstag, 15. November 2011, 18:15

Ich halte die entsprechende Passage zwar für keinen Beinbruch, aber wenn mit Andro unkompliziert eine Klärung herbeigeführt werden könnte, wäre das zu begrüßen.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
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Luciano Marani

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667

Montag, 5. Dezember 2011, 19:58

"To the Representatives-elect: Ich weise darauf hin, dass nach dem Federal Election Act keine Aufrufung der gewählten Mandatsträger mehr erfolgt.
Bitte melden Sie sich von selbst namentlich und leisten Sie dann Ihren Eid."
(Quelle)

Wenn das keine Aufforderung war, dann weiß ich auch nicht mehr: Einer hinreichend konkreten Person(engruppe) wird gesagt, was sie zu tun hat.

Ich frage mich, wozu der Kongress die entsprechende Bestimmung des Wahlgesetzes eigentlich abgeschafft hat, wenn das Kongresspräsidium faktisch genau diese Aufrufung doch aber immernoch vornimmt. Entweder hat also das Kongresspräsidium, speziell Senatorin Roberts, kein Vertrauen in die Gesetzeskenntnis der gewählten Abgeordneten oder jene sind einfach wirklich nicht dazu im Stande, ihre Ämter aus freien Stücken und ohne obrigkeitliche Einladung anzutreten.
Oder befindet sich die Senatspräsidentin immer noch im Geiste von - gesetzlich nicht erhobenen - Übergangsbestimmungen? Aber das stimmt schon: Der Aufruf wurde ja erst am 25.07.2011 abgeschafft. Manches Wahlsystem hat ein kürzeres Verfallsdatum ... :rolleyes
Luciano Marani
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Luciano Marani

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668

Freitag, 9. Dezember 2011, 10:45

Ach, Senatorin Roberts ... Sie beweisen erneut Ihr Gesetzesunverständnis.

Sie beziehen sich auf Art. III Sec. 3 Ssec. 4, obwohl dies gar nicht die einschlägige Norm ist. Dabei müsste Ihnen bei Satz 2 auffallen, dass die Demokratische Liste ausreichend Kandidaten hat, um ihre Posten zu besetzen, sodass der Tatbestand nicht erfüllt ist.

Es kommt Sec. 4 Ssec. 2 i.V.m. Ssec. 1 zur Anwendung:
    Sec. 4. Substitution of Representatives.
    (1) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vor Ablauf der Legislaturperiode aus diesem aus, so rückt für ihn derjenige Kandidat des gleichen Wahlvorschlages mit der höchsten Nummerierung nach, der bislang nicht dem Repräsentantenhaus angehört.
    (2) Ebenso ist zu verfahren, wenn ein in das Repräsentantenhaus gewählter oder nach SSec. 1 als Nachrücker bestimmter Kandidat sein Mandat nicht annimmt oder erklärt, auf dieses zu verzichten.
    (3) Ist dem Listenträger die erforderliche Benennung eines Nachrückers nicht möglich, so gilt das betreffende Mandat als vakant.

Und wagen Sie es ja nicht, dem jüngst vereidigten Repräsentanten das Stimmrecht für die Speakerwahl vorzuenthalten ...
Luciano Marani
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Taylor Kay Roberts

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669

Freitag, 9. Dezember 2011, 10:58

Nun, der Fehler ist mir unterlaufen und wird behoben. Was alllerdings nichts an der Sachlage ändert: Es bedarf trotzdem einer formellen Benennung von Mr. Stenerud als Nachrücker wegen Sec. 6 SSec. 3.

Sec. 6. Inauguration.
(1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, treten die Gewählten ihre Mandate durch namentliche Meldung und Leistung des in Art. VI, Sec. 2, der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eides an einer dafür vom Kongresspräsidium bestimmten Stelle an.
(2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht binnen sieben Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.
(3) Für Nachrücker und Nachgewählte gelten die Bestimmungen der SSec. 1 und 2 entsprechend, an die Stelle einer siebentägigen Frist ab Beginn der Legislaturperiode tritt einen siebentägige Frist ab Benennung als Nachrücker bzw. Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl.


Das mag jetzt nicht ganz konsequent sein, aber das ist in diesem Gesetz wenig. Nichts desto trotz sieht das Gesetz offensichtlich eine offizielle Benennung eines Nachrückers aus Frist-Gründen vor. Es sei denn, Sie hätten mir eine kreative Auslegung, wie es anders geht, aber was anderes ist für mich da nicht erkenntlich.
Sie können mir auch gerne mal wieder drohen, Mr. Attorney General, und wieder mal eine ihre juristischen Gedankenspiele im Case Room durchspielen - das schreckt mich im Moment reichlich wenig. Mr. Stenerud ist noch kein Representative, bis er offiziell als Nachrücker benannt und danach ne vereidigt ist.

Mal davon abgesehen ist die Eidesleistung auch vor der offiziellen Feststellung des Mandatsverlusts passiert, und nach Art. V Sec. 1 SSec. 1, 3 Federal Election Act bedarf es meiner Meinung nach sowieso noch einer offiziellen Erklärung, dass das Mandat vakant geworden ist.
Taylor Kay Roberts
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Walter Felt

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Freitag, 9. Dezember 2011, 11:06

Noch eine Baustelle an der unnötige Bürokratie abgebaut werden sollte.
RIP

Luciano Marani

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Freitag, 9. Dezember 2011, 11:07

Mr. Stenerud ist nicht vom Listenträger zum Nachrücker benannt worden, er ist Nachrücker kraft Gesetzes aufgrund Zeitablaufs und Listenposition. Er bedarf keiner Nominierung als Nachrücker. Und was genau wollen Sie feststellen, das Wahlergebnis?
Luciano Marani
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672

Freitag, 9. Dezember 2011, 11:11

Mr. Stenerud ist nicht vom Listenträger zum Nachrücker benannt worden, er ist Nachrücker kraft Gesetzes aufgrund Zeitablaufs und Listenposition. Er bedarf keiner Nominierung als Nachrücker. Und was genau wollen Sie feststellen, das Wahlergebnis?


Mr. Stenerud wurde nun offiziell von mir, zu dem benannt, war er ohnehin ist. Ich will hier nicht noch mehr Zeit verlieren, als wir ohnehin schon haben. Das Gesetz muss in den Punkten klar gestellt werden. Ich werde dazu in den kommenden Tagen ein Amendment einbringen.
RIP

Taylor Kay Roberts

Southern Belle

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673

Freitag, 9. Dezember 2011, 11:12

Mr. Stenerud ist nicht vom Listenträger zum Nachrücker benannt worden, er ist Nachrücker kraft Gesetzes aufgrund Zeitablaufs und Listenposition. Er bedarf keiner Nominierung als Nachrücker. Und was genau wollen Sie feststellen, das Wahlergebnis?
Mr. Stenerud ist Nachrücker kraft Gesetzes. Aber auch er hat eine Frist, innerhalb der er das Mandat annehmen muss. Diese Annahme-Frist bedarf nach der - zugegebenermaßen völlig unsinnigen - Regelung des Art. III Sec. 6 SSec. 3 Federal Election Act aber weiterhin einer Mitteilung des Listenträgers, damit sie zu laufen beginnt. Also kann Mr. Stenerud nach der genannten Regelung erst nachrücken, wenn er benannt wurde. Sie müssen mir jetzt nicht sagen, dass diese Regelung im Gesetz keinen Sinn macht, das weiß ich selbst.
Aber das passt in das Bild, dass es in diesem Gesetz drei verschiedene, sich widersprechende Regelungen zur Nachbesetzung eines Sitzes im House gibt. Das wäre mal ein Punkt, an dem man dringend was tun müsste.

Und: Das Gesetz verlangt eine Erklärung des Verzichtes, damit ein Mandat frei wird. Ich gehe deswegen davon aus, dass auch ein fingierter Verzicht wegen Fristablaufs zumindest der Feststellung bedarf, dass dem so ist. Aus Gründen der analogen Anwendung des Gesetzes und der Rechtssicherheit.
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Freitag, 9. Dezember 2011, 11:15

Und das ist mit den Gedanken hinter der Abschaffung der konstituierenden Sitzung wie zu vereinen?
PS: Diese Ungereimtheiten entstehen dadurch, dass nahezu jede Legislaturperiode das Wahlsystem zum HoR geändert wird, die letzten zwei Male aufgrund von Initiativen der Republikaner. :rolleyes
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675

Freitag, 9. Dezember 2011, 11:15

Ich werde dazu in den kommenden Tagen ein Amendment einbringen.
Wenn sie zwei von drei Nachrückverfahren für das House streichen, werde ich eine solche Bill sofort unterstützen. ;)
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676

Freitag, 9. Dezember 2011, 11:20

Und das ist mit den Gedanken hinter der Abschaffung der konstituierenden Sitzung wie zu vereinen?
Damit ist es gar nicht zu vereinbaren. Dass diese Regelung drin steht, ist schlicht unsaubere Arbeit, die zu einem weiteren unsinnigen Widerspruch führt, wie es sie an so ziemlich jeder Ecke dieses Gesetzes gibt. Aber der Wortlaut ist nunmal die Grenze, an der jede Form von "was dachte sich der Kongress wohl" endet, weil er es vielleicht gedacht, aber jedenfalls in diesem Bereich nicht umgesetzt hat. (wie z.B. auch Art. V, Sec. 1 SSec. 5 und 6, die zu Art. III in komplettem Widerspruch stehen). Und unglücklicherweise hat er hier noch dazu zur Abwechslung mal eine völlig unzweideutige Regelung stehen gelassen. Das passiert ja sonst nur selten. ;)
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677

Freitag, 9. Dezember 2011, 11:23

Ihrer Meinung nach kann Wort das "Nachrücker" keine verschiedenen Bedeutungen haben?
So im Sinne einmal von "Nachrücker" und einmal von "Nachnominierter"?
Luciano Marani
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678

Freitag, 9. Dezember 2011, 11:28

Anders: Angenommen, die Partei will gar nicht mehr, dass der nächste auf der Liste nachrückt, obwohl dieser ja gewählt ist. Was dann? Hat also der Listenträger ein Auswahlrecht? Denn wenn seine Entscheidung gebunden wäre - was sie meiner Meinung nach bei einer noch nicht erschöpften Auflistung von Kandidaten, die alle einen entsprechenden Rang und Vorrang vor dem niederen haben, ist - dann bedarf es der Nominierung nicht bzw. kann diese Nominierung durch die Liste als gegeben angesehen werden.

Was Sie als Nachrückerbenennung bezeichnen, ist nur sinnvoll, wenn eine Entscheidung des Listenträgers notwendig ist.

Und hierauf bezogen: "Für Nachrücker und Nachgewählte gelten die Bestimmungen der SSec. 1 und 2 entsprechend, an die Stelle einer siebentägigen Frist ab Beginn der Legislaturperiode tritt einen siebentägige Frist ab Benennung als Nachrücker bzw. Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl."

Die Benennung als Nachrücker erfolgte durch die Liste aufgrund der nichterfolgten Eidesleistung mit Wirkung zum 8.12. 00:00 Uhr.
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Freitag, 9. Dezember 2011, 11:33

Ich gehe mal, da nichts eine andere Annahme rechtfertigt, davon aus, dass jede Person, die nachrückt, egal ob kraft Gesetzes oder kraft Nominierung, als Nachrücker bezeichnet wird. Da insbesondere "Nachnominierte" als Nachrücker bezeichnet werden (in Sec. 3 SSec. 4), und die Nachrücker kraft Gesetzes auch als solche bezeichnet werden (in Sec. 4 SSec. 2), muss ich also davon ausgehen, dass auf beide die gleichen Regelungen zutreffen sollen, weil es keine unterschiedlichen Regelungen gibt, die an der Art ihrer Designierung anknüpfen. Und selbst wenn ich einen Unterschied annehmen würde: Damit wären wir bei einer offensichtlich planwidrigen Regelungslücke in Sec. 6 SSec. 3, womit man auf "Nachrücker (kraft Gesetzes)" wohl wieder in analoger Anwendung die Regelungen für den "Nachrücker (durch Benennung)" anwenden müsste (denn ansonsten würden wir neues Recht erfinden) - womit wir wieder am Anfang unserer Diskussion wären.

Ich sehe nur eine Lösung, und die auch nur für die Zukunft wirkt: Man muss die Repräsentantenhauswahl-Regelungen grundlegend reformieren. Nicht Regelungen anpassen, sondern den kompletten Art. III in einem Guss neu verfassen, damit nicht wieder Regelungen übersehen werden. Und Art. V muss auch gleich mitreformiert werden, denn der erscheint mir ein Relikt aus Zeiten der letzten grundlegenden Wahlrechtsreform.
Taylor Kay Roberts
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680

Freitag, 9. Dezember 2011, 11:45

Anders: Angenommen, die Partei will gar nicht mehr, dass der nächste auf der Liste nachrückt, obwohl dieser ja gewählt ist. Was dann? Hat also der Listenträger ein Auswahlrecht? Denn wenn seine Entscheidung gebunden wäre - was sie meiner Meinung nach bei einer noch nicht erschöpften Auflistung von Kandidaten, die alle einen entsprechenden Rang und Vorrang vor dem niederen haben, ist - dann bedarf es der Nominierung nicht bzw. kann diese Nominierung durch die Liste als gegeben angesehen werden.

Was Sie als Nachrückerbenennung bezeichnen, ist nur sinnvoll, wenn eine Entscheidung des Listenträgers notwendig ist.
Das ist soweit richtig. Ausnahme wäre: Die Partei muss - formal - den Nachrücker benennen, tut das aber nicht, was einer Vakanz gleichkäme und über den Missbrauch des Sec. 4 SSec. 3 erzwingt die Partei dadurch eine Vakanz und eine Nachwahl nach, um einen ihr ungenehmen Kandidaten zu vermeiden (allerdings dann alle weiteren). Das halte ich aber für wenig sinnvoll, wobei sich dann wieder die Frage stellt, inwieweit eine Person auf einer Liste einen Anspruch darauf hat, nachrücken zu dürfen.
Deswegen halte ich die Notwendigkeit, einen Nachrücker zu benennen, ja auch für sinnlosen Formalismus, der als Relikt früherer Tage im Gesetz stehen geblieben ist.

Zitat

Und hierauf bezogen: "Für Nachrücker und Nachgewählte gelten die Bestimmungen der SSec. 1 und 2 entsprechend, an die Stelle einer siebentägigen Frist ab Beginn der Legislaturperiode tritt einen siebentägige Frist ab Benennung als Nachrücker bzw. Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl."

Die Benennung als Nachrücker erfolgte durch die Liste aufgrund der nichterfolgten Eidesleistung mit Wirkung zum 8.12. 00:00 Uhr.
Meinen Sie nicht, damit den Wortlaut etwas überzustrapazieren, Mr. Attorney-General? "Benennen" ist in meinen Augen nichts, was durch ein Gesetz oder eine sonstige Regelung erfolgt. Benennen erfordert das aktive Handeln eines Menschen. Eine Benennung durch die Liste automatisch ab Fristablauf wäre für mich gegeben, wenn das Gesetz von "ab Vakanz des Mandates" sprechen würde. Aus "Ab Benennung des Nachrückers" einen automatischen Fristbeginn durch die Ablehnung des Mandates zu kontruieren, halte ich mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr wirklich kompatibel. Ich gäbe ihnen recht, wenn diese Regelungen frisch beschlossen und aus einem Guss wären. Das sind sie aber nicht, deswegen kann ich für meinen Teil hier keine derart massive Uminterpretation dieses Gesetzes vornehmen. Damit würden wir im Endeffekt jeden Wortlaut so flexibel wie Wachs und für jede gerade Opportune auslegung öffnen. Das wäre in diesem Falle tatsächlich sinnvoll, aber dann gibt es keine eindeutige Regelungen mehr. Damit wäre am Ende auch niemand geholfen.
Taylor Kay Roberts
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