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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Montag, 7. September 2009, 18:35

United States Diplomacy Act

THE FEDERAL ARCHIVE

Official Document -Attested Copy



UNITED STATES DIPLOMACY ACT

Inkraftgetreten am:

30.08.2009
Unterschrieben durch President Alricio Scriptatore


Geändert am:

30.09.2009
United States Diplomacy Act Amendment Act

31.08.2012
Instruments of Foreign Relations Amendment Act

21.05.2015
Ratification Procedure Amendment Act




United States Diplomacy Act


ARTICLE I. FUNDAMENTALS AND DEFINITIONS

Sec. 1 - Definitions
(a) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Botschafter jede Person, die von einer anderen Nation in die United States geschickt wurde und vom Präsidenten akkreditiert wurde um in solcher Funktion tätig zu sein.;
2. Staatsgast jede Person aus einem ausländischen Staat, die in ihrem Heimatstaat in einer politisch führenden Position ist und auf Einladung oder mit Bestätigung durch die Regierung der Vereinigten Staaten in die Vereinigten Staaten gesandt wurde.;
3. United States Ambassador jede Person, die solcher vom Präsidenten der Vereinigten Staaten ernannt und vereidigt wurde. U.S. Ambassador sind in ihrer Botschafterfunktion den Weisungen des Department of State unterworfen. Sie gelten formalrechtlich als Vertreter des Präsidenten der Vereinigten Staaten beim Staatsoberhaupt des Empfangsstaates;
4. United States Delegate jede Person, die als Vertreter der Vereinigten Staaen bei einer internationalen Organisation, in der sie Mitglied sind, vom Präsidenten der Vereinigten Staaten ernannt wurde. Für sie finden, soweit nicht anders bestimmt, die Bestimmungen über Ambassadors Anwendung.
5. United States Minister Resident jede Person, die als solcher vom Department of State entsandt wurde. Sie gelten als Stellvertreter eines Ambassadors. Für die Aufsicht über die Minister Residents ist der Secretary of State oder ein von ihm benannter Angehöriger des Department of State verantwortlich.
6. Foreign Embassies alle Botschaften fremder Nationen auf dem Boden der Vereinigten Staaten von Astor.
7. U.S. Embassies sämtliche Botschaften der Vereinigten Staaten, die im Ausland unterhalten werden.
(b) Staatsgäste und Botschafter dürfen nicht den Status "Persona non grata" tragen.

Sec. 2 - Diplomatic Immunity
(1) Diplomatische Immunität im Gebiet der Vereinigten Staaten genießen
a) Staatsgäste;
b) Botschafter für ihre amtlichen und privaten Handlungen, ebenso wie ihre ständigen Mitarbeiter und ihre Familienmitglieder.
(2) Gebäude und Fahrzeuge der diplomatischen Vertretung eines Botschafters genießen einen Sonderstatus. Behörden der Vereinigten Staaten oder ihrer Bundesstaaten haben keine Befugnis, hoheitliche Aufgaben dort wahrzunehmen. Ausnahmen sind durch die betreffende Botschaft zu genehmigen.
(3) Wird ein Staatsgast oder Botschafter während seines Aufenthalts in den Vereinigten Staaten nach geltendem astorischen Recht straffällig, kann ihn die Regierung der Vereinigten Staaten zur unerwünschten Person (persona non grata) erklären und aus den Vereinigten Staaten in sein Herkunftsland ausweisen.

Sec. 3 - Diplomatic Corps
(1) Das Diplomatic Corps besteht aus den akkreditierten Botschaftern anderer Staaten in den Vereinigten Staaten. Das Diplomatic Corps kann einen Doyen als offiziellen Vertreter erwählen.
(2) Der Secretary of State ist Vertreter der Vereinigten Staaten im Diplomatic Corps. Bei der Wahl eines Doyens enthält der Secretary of State sich der Stimme.

Sec. 4 - United States Foreign Service
(1) Der Foreign Service besteht aus
1. dem Secretary of State, der den Foreign Service leitet,
2. den Ambassadors,
3. den Delegierten bei internationalen Organisationenen, in denen die Vereinigten Staaten Mitglied sind,
4. den Minister Residents.
(2) Der Präsident der Vereinigten Staaten kann an den Sitzungen des Foreign Service teilnehmen.
(3) Der Secretary of State kann weitere Mitglieder des Foreign Service berufen.


ARTICLE II. UNITED STATES FOREIGN SERVICE

Sec. 1 - Responsibilities
(1) Ambassadors repräsentieren die Vereinigten Staaten als Nation. Das Ansehen der Vereinigten Staaten ist von dem der Ambassadors abhängig. Es ist ihre höchste Pflicht dieses Ansehen zu mehren.
(2) Die Informationspflichten eines Ambassadors umfassen die Information des Empfangsstaates über
1. Ergebnisse der Präsidentschafts-, Repräsentantenhaus- und Senatswahlen,
2. personelle Veränderungen in den Ämtern des Präsidenten der Vereinigten Staaten, des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten und des Secretary of State,
3. militärische Einsätze der Streitkräfte der Vereinigten Staaten.
Die Ambassadors informieren darüber hinaus über Neuigkeiten, deren Weiterleitung vom Secretary of State angewiesen wurde.
(3) Weitere Berichtspflichten der Ambassadors sowie Regelungen zur Autorisierung von Stellungnahmen können vom Secretary of State bestimmt werden.
(4) Der Nachweis der Weiterleitung ist durch die Ambassadors unaufgefordert zu erbringen.
(5) Die Berichtspflichten eines Ambasadors gegenüber dem Departmenf of State umfassen die
1. Ergebnisse von Wahlen zum Staatsoberhaupt und zum Parlament im Empfangsstaat,
2. Ernennung und Entlassung von Regierungschefs und Außenministern Empfangsstaat,
3. militärischen Operationen des Empfangsstaates,
4. Ereignisse von besonderer Wichtigkeit.
Die Berichte werden, sofern nicht vom Secretary of State anders angewiesen, im Foreign Service erstattet.
(6) Ist eine Botschaft der Vereinigten Staaten nicht mit einem Botschafter besetzt, gehen die Informationspflichten auf den Minister Resident über. Für Minister Residents besteht keine Nachweis- oder Berichtspflicht.

Sec. 2 - Special Responsibilities of Delegates
(1) Die Berichtspflichten eines Delegates gegenüber dem Departmenf of State umfassen die Information über
1. von anderen Staaten eingebrachte Anträge,
2. Kandidaturen für Ämter,
3. die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen,
4. Ereignisse von besonderer Wichtigkeit.
(2) Bringt ein ausländischer Staat einen Antrag in die Organisation ein, schlägt der zuständige Delegate dem Secretary of State mit einem Bericht darüber zugleich eine Haltung der Vereinigten Staaten zum Antrag vor.


ARTICLE III. DIPLOMATIC RELATIONS

Sec. 1 - Recognition of Foreign States
(1) Die ausdrückliche oder implizite Anerkennung ausländischer Staaten ist Angelegenheit der Regierung der Vereinigten Staaten und bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung des Kongresses.
(2) Zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung und zur Vereinbarung eines Botschafteraustauschs, jedoch nicht zur Begründung weitergehender Rechte und Pflichten, kann die Regierung der Vereinigten Staaten Exekutivabkommen mit ausländischen Regierungen schließen, die nicht der Zustimmung des Kongresses bedürfen.
(3) Die Anerkennung eines ausländischen Staates, durch dessen Anerkennung sich das Hoheitsgebiet eines anderen von den Vereinigten Staaten anerkannten Staates ändert, bedarf eines völkerrechtlichen Vertrages.

Sec. 2 - Principles of Foreign Relations
(1) Die Vereinigten Staaten sind um freundlichen und friedlichen Umgang mit allen Nationen bemüht, sofern diese sich ebenfalls dazu bereit zeigen. Vorrang in den diplomatischen Beziehungen genießen alliierte Staaten und solche, mit denen ein Botschafteraustausch stattfindet.
(2) Die Vereinigten Staaten respektieren die Souveränität ausländischer Staaten.

Section 3 - Ratification of Treaties
(1) Ein Vertrag gilt als mit dem Wortlaut geschlossen, welchen der Präsident der Vereinigten Staaten oder der von ihm eingesetzte Bevollmächtigte durch Unterschrift beurkundet hat.
(2) Die Ratifikation eines Vertrages durch Gesetz ermächtigt den Präsidenten der Vereinigten Staaten oder den von ihm eingesetzten Bevollmächtigten dazu, dem entsprechenden Vertragspartner die Ratifikation zu notifizieren.
(3) Ein Ratifikationsgesetz überführt den geschlossenen Vertrag in nationales Gesetzesrecht; seine Bestimmungen sind vor den Gerichten einklagbar.
(4) Ein geschlossener, aber nicht ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag ist von den Gerichten von Amts wegen bei der Auslegung von Bundesgesetzes als Argument zu würdigen.

Section 4 - Reservations
(1) Der Präsident der Vereinigten Staaten kann Vorbehalte erklären, welche die Geltungskraft einzelner Bestimmungen des völkerrechtlichen Vertrages für die Vereinigten Staaten begrenzen oder ändern.
(2) Ein Vorbehalt ist nur zulässig, sofern der Vertrag dies nicht verbietet und der Vorbehalt nicht dem Wesen des Vertrages zuwiderläuft.
(3) Ein Vorbehalt ist in das Ratifikationsgesetz aufzunehmen.


Article IV. Embassy Protection

Sec. 1 - Protection of foreign Embassies
(1) Den Schutz ausländischer Botschaften auf US-astorischem Boden übernimmt das Heimatland der Botschaft nach den dortigen Bestimmungen.
(2) Auf Anfrage des Heimatlandes der Botschaft oder bei dringendem Bedarf stellen die USA Kräfte des USSS verstärkend zur Verfügung.

Sec. 2 - Protection of US-Embassies
(1) Der Schutz von U.S. Embassies auf ausländischem Boden fällt in den Zuständigkeitsbereich des United States Marine Corps.
(2) Angehörige des USMC übernehmen ferner den Fahrdienst für astorische Botschafter und sonstige Botschaftsbeschäftigte.


ARTICLE V. FINAL PROVISIONS

Sec. 1 - Entry into force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Archie Archivar« (7. September 2012, 10:27) aus folgendem Grund: 19.04.2016: Integration of the "Ratification Procedure Amendment Act"